W112 2008335-1•Bundesverwaltungsgericht W112 2008335-1
W112 2008335-1Tribunal administratif fédéral17 août 2016
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politischer Charakter Resozialisierung Rückkehrentscheidung
W112 2008335-1/19E
W112 2008332-1/19E
W112 2008336-1/16E
W112 2008334-1/16E
W112 2008225-1/20EIM NAMEN DER REPUBLIK!Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2014, Zl. 830686501-2072580,
2. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2014, Zl. 821892506-1607327,
3. ) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ihre Mutter diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2014, Zl. 821892702-1602319,
5. ) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch seine Mutter diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2014, Zl. 821892909-1602927,nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2016 und am 26.02.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer am 31.12.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Zweitbeschwerdeführerin ihren russischen Inlandspass sowie die Geburtsurkunden der minderjährigen Beschwerdeführer vor.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass am 11.12.2012 Tschetschenen in schwarzer Uniform zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht hätten, um ihn nach Personen zu fragen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer befördert habe. Der Erstbeschwerdeführer sei von diesen Personen bereits früher schikaniert worden, indem sie von ihm Geld verlangt hätten. Da der Erstbeschwerdeführer die geforderte Geldsumme nicht bezahlen habe können, seien sie am 11.12.2012 zu ihnen nach Hause gekommen, doch der Erstbeschwerdeführer sei gerade bei der Arbeit gewesen. Da der Erstbeschwerdeführer Angst vor diesen Personen gehabt habe, sei er nach diesem Vorfall nach Dagestan gefahren, um sich dort bei Verwandten zu verstecken. Am 14. Dezember seien diese Personen nochmals erschienen und hätten ihr gedroht sie einzusperren oder das Haus anzuzünden, falls sich der Erstbeschwerdeführer nicht persönlich melde. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie festgenommen zu werden; man könne ihr etwas antun. Sie hätten auch gedroht, das Haus anzuzünden. Für die minderjährigen Beschwerdeführer würden dieselben Fluchtgründe gelten. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Mutter und fünf Geschwister leben. Sie habe die Grundschule und fünf Jahre Universität absolviert.
Die Verfahren wurden durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarten am 03.01.2013 in Österreich zugelassen.
2. Der Erstbeschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angerhöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am 26.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen russischen Inlandspass vor.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2013 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er am 14.12.2012 seine Wohnadresse verlassen habe, seine Gattin und die drei Kinder hätten Tschetschenien am Tag nach ihm, am 15.12.2012 verlassen. Nachdem er am 14.12.2012 allein seine Wohnsitzadresse verlassen habe, sei der mit dem Taxi nach XXXX in Dagestan gefahren. Dort habe er sich bei den Söhnen seiner Tante väterlicherseits aufgehalten. Am 17.05.2013 habe er die Russische Föderation ohne Hilfe eines Schleppers per Zug Richtung Ukraine verlassen. In der Kiew habe er seinen Auslandsreisepass dem Schlepper gegeben, damit dieser ein Visum für ihn besorge. Er habe die Visumsausstellung nicht abgewartet und sei ohne Auslandsreisepass ausgereist.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei am 09. oder 10.11.2012 in seiner Tätigkeit als Taxifahrer von zwei unbekannten jungen Männern für eine Fahrt in der Nähe einer Moschee in XXXX bestellt worden. Es sei vereinbart worden, dass er die beiden Männer nach XXXX und wieder zurück bringe. In XXXX angekommen, hätten sie für etwa zehn Minuten das Taxi verlassen und seien zu einem Markt gegangen. Danach seien sie weiter in Richtung dagestanisch-tschetschenischer Grenze gefahren, wobei sie auf tschetschenischer Seite von der Polizei kontrolliert worden seien. Da bei den zwei Fahrgästen etwas gefunden worden sei, habe ihnen die Polizei vorgeworfen die tschetschenischen Widerstandskämpfer zu unterstützen. Zu diesem Zeitpunkt seien zufällig drei Polizisten vorbeigefahren, die die persönlichen Wächter seines Nachbarn gewesen seien. Diese Polizisten hätten den Grenzpolizisten versichert, dass er lediglich ein einfacher Taxifahrer sei. Danach seien die zwei Fahrgäste und er von einer Spezialeinheit abgeholt worden, wobei er nicht wisse, wohin die beiden jungen Männer gebracht worden seien. Er selbst sei auf eine Polizeistation in XXXX gebracht worden, wo er über seine Fahrgäste befragt worden sei. Am 14.11.2012 habe er eine schriftliche Vorladung der Polizei XXXX erhalten. Er sei dieser Vorladung gefolgt und am XXXX zur Zentralpolizei gegangen. Dort sei ihm vorgeworfen worden mit den zwei Fahrgästen in Verbindung zu stehen und auch Informationen an die Widerstandskämpfer weitergegeben zu haben. Er sei vier Stunden lang von zwei Männern verhört worden, die schließlich eine Million russische Rubel verlangt hätten. Er wisse nicht, warum sie dieses Geld gewollt hätten, doch sie hätten ihm mit dem Gefängnis gedroht, wenn er nicht innerhalb von drei Wochen bezahle. Am 14.12.2012 seien Männer vom Militär zu ihnen nach Hause gekommen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin mit den Kindern alleine zu Hause gewesen sei, da er bei der Arbeit gewesen sei. Die Männer hätten zur Zweitbeschwerdeführerin gesagt, dass er ins Gefängnis müsse, wenn er das Geld nicht bezahle. Nachdem sie das Haus nach ihm durchsucht hätten, seien sie wieder gegangen. Er sei von der Zweitbeschwerdeführerin sofort darüber telefonisch verständigt worden und deshalb nicht mehr nach Hause, sondern direkt nach Dagestan zu seinen Cousins gefahren, wo er sich bis zur seiner Ausreise aufgehalten habe. Nach diesem Vorfall seien noch drei oder vier Mal Militärangehörige zu ihnen nach Hause gekommen, um nach ihm zu suchen. Dies habe er von seiner Schwester erfahren, die ihn in Dagestan besucht habe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst umgebracht oder in Haft genommen zu werden. Im Herkunftsstaat würden noch seine sechs Geschwister und ein Sohn aus erster Ehe leben; seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe die Grundschule absolviert.
Das Verfahren wurde durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 31.05.2013 in Österreich zugelassen.
3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.10.2013 erklärte der Erstbeschwerdeführer eingangs, er habe Russland nicht verlassen können und sei deshalb nach der Zweitbeschwerdeführerin ausgereist, da ihm der Inlandspass abgenommen worden sei. Seine Schwägerin sei damals beim Passamt beschäftigt gewesen und habe ihm einen neuen Inlandspass besorgt. Nach Vorhalt, dass für die Ausstellung eines Passes das persönliche Erscheinen notwendig sei, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er habe zwar die Formulare ausgefüllt, sei jedoch nicht am Passamt gewesen. Nach Vorhalt, dass im Falle einer staatlichen Verfolgung kein Inlandspass ausgestellt worden wäre, entgegnete er, in Tschetschenien sei alles möglich. Zudem sei er nicht auf einer Fahndungsliste geführt worden, sondern er sei von Privatpersonen erpresst worden, die sich nur selbst bereichern hätten wollen, allerdings für die Behörden tätig gewesen seien.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer an, im Herkunftsstaat zuletzt als Taxifahrer gearbeitet und gemeinsam mit den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern im eigenen Haus gelebt zu haben. Mit der Zweitbeschwerdeführerin sei er seit dem Jahr 2000 traditionell verheiratet. Er sei bereits zuvor traditionell verheiratet gewesen und stamme aus dieser Ehe ein 20-jähriger Sohn. In Österreich gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebe von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Die minderjährigen Beschwerdeführer gingen in die Schule und in den Kindergarten. In Österreich lebe sein Schwager etwa seit zehn Jahren als anerkannter Flüchtling.
Befragt, wann die Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dies sei am 11.12.2012 zu Mittag und am 14.12.2012 gegen 22.00 Uhr passiert. Er selbst sei am 11.12.2012 in der Arbeit gewesen und am 14.12.2012 bei seiner Schwester. Die Zweitbeschwerdeführerin habe am 14. Dezember seine Schwester angerufen, dann sei er nach Dagestan gefahren.
Zu seinen Ausreisegründen befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er habe am 10.11.2012 einen Auftrag für eine Taxifahrt von zwei Personen von XXXX nach XXXX bekommen. Dort habe er sie beim Markt aussteigen lassen und seien sie nach einiger Zeit wieder zurückgefahren. An der Grenze zu Dagestan sei es zu einer Polizeikontrolle gekommen und sie seien durchsucht worden. Dabei hätten sie etwas Verdächtiges bei den zwei Fahrgästen gefunden. Er selbst habe sich darauf berufen, lediglich ein Taxifahrer zu sein und mit seinen Kunden nichts weiter zu tun zu haben. Zwei Bewacher von der Miliz, die er persönlich kenne, seien vorbeigekommen und hätten ihn in Schutz genommen, indem sie heftig, sogar körperlich intervenierten, doch es habe nichts genützt. Der Polizeichef habe darauf bestanden ihn zu befragen, auch wenn sie ohnedies wüssten, dass er nur der Taxifahrer sei. Nach etwa drei Stunden sei eine Spezialeinheit eingetroffen, die sein Auto durchsucht und ihn zur Miliz nach XXXX gebracht habe. Dort sei er von dem Spezialdienst und von einem Major der Polizei zu den Umständen und den Fahrgästen niederschriftlich befragt worden; danach sei er entlassen worden. Am 14.11.2012 habe er eine Ladung für den XXXX erhalten, welcher er auch nachgekommen und gemeinsam mit seinem Neffen zum XXXX gefahren sei. Dabei sei er von zwei Personen befragt und beschuldigt worden, mit den zwei Fahrgästen die Rebellen zu unterstützen. Ihm sei mit dem Gefängnis gedroht worden und dass es ein Geständnis der Fahrgäste gebe, dass auch er mitbeteiligt gewesen sei. Wenn er jedoch eine Million Rubel zahle, dann werde die Sache eingestellt. Er habe sich zum Schein einverstanden erklärt, da er von solchen Vorfällen wisse, die böse geendet hätten; unterschrieben habe er jedoch nichts. Er habe wirklich versucht das Geld bis zum 10. Dezember aufzutreiben, doch es sei ihm nicht gelungen. Am 11. Dezember seien sie dann zu ihnen nach Hause gekommen.
Auf Nachfrage, warum er mit seinem Neffen und nicht mit einem Anwalt oder mit einem der bekannten Bewacher von der Miliz zum MWD gefahren sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sein Neffe habe sich örtlich ausgekannt; ein Rechtsanwalt gehe üblicherweise nicht mit. Die Bekannten von der Bewachung hätten auch gearbeitet und habe er diese nicht belasten bzw. ihnen keine Probleme bereiten wollen. Er habe diesen Bekannten auch nicht die Ladung gezeigt. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse hingegen von der Ladung.Befragt, wer die zweite Einvernahme durchgeführt und wo diese stattgefunden habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Nach Vorhalt, dass dies nicht nachvollziehbar sei, da auf den Ladungen immer ein Organ angeführt sei, entgegnete er, er habe die Ladung seinem Neffen übergeben, der ihn zu der Adresse hingebracht habe. Danach habe er die Ladung vermutlich dort gelassen. Bei der zweiten Einvernahme habe er das Protokoll nicht unterschrieben und habe auch keine Kopie erhalten.
Befragt, woher er das Geld für die Ausreise gehabt habe, erklärte er, er habe sein Auto verkauft und hätten ihm auch Verwandte Geld gegeben, wodurch er etwa 150.000 Rubel aufgebracht habe. Nach Vorhalt, dass eine Erpressersumme von einer Million Rubel unter diesen Umständen unrealistisch erscheine, erklärte er, es sei sicherlich unrealistisch, doch sie hätten es verlangt. Er habe viele Verwandte und sei es Tradition, dass die Verwandten das Geld aufbringen. In der kurzen Zeit habe er es allerdings nicht geschafft.
Auf Nachfrage, wer diese Erpresser seien, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, diese Personen nicht zu kennen. Sie seien für den Spezialdienst tätig und seien die gleichen Leute gewesen, die ihn schon beim ersten Mal befragt hätten. Sie hätten die kriminelle Absicht gehabt, seine Situation auszunützen und sich selbst zu bereichern. Nach Vorhalt, dass er in einem solchen Fall die Rechtsschutzmechanismen seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte, insbesondere da er über Bekannte im Staatsapparat verfüge, entgegnete er, diese gehörten zwar der Miliz an, seien aber keine hochrangigen Beamten.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am aus finanziellen Gründen erst später ausgereist; zudem sei ihm sein Inlandspass abgenommen worden und habe er erst im März einen neuen ausgestellt bekommen. Bis zu seiner Ausreise habe sich der Erstbeschwerdeführer bei seinen Cousins in Dagestan aufgehalten. In diesem Zeitraum habe sie keinen Kontakt zum Erstbeschwerdeführer gehabt.
Zu ihren Ausreisegründen befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, am 11.12.2012 gegen Mittag und am 14.12.2012 gegen 22.00 Uhr seien Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht. Beim zweiten Mal hätten sie ihr gedroht, sie festzunehmen, wenn sich der Erstbeschwerdeführer nicht ergebe. Befragt, warum sie sich noch an das genaue Datum erinnere, erklärte sie, der Erstbeschwerdeführer hätte am 10.12.2012 das Geld übergeben sollen. Um welche Wochentage es sich dabei gehandelt habe, wisse sie jedoch nicht mehr. Beim ersten Mal seien jedenfalls die Drittbeschwerdeführerin in der Schule und der Viertbeschwerdeführer im Kindergarten gewesen.
Aufgefordert die Vorfälle ausführlich zu schildern, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, vier Männer seien schnell ins Haus gekommen, wovon einer sie befragt habe und die anderen das Haus durchsucht hätten. Anschließend seien sie wieder gegangen. Nochmals aufgefordert das Erlebte konkret wiederzugeben, wiederholte sie, sie seien schnell ins Haus gekommen, einer habe sie immer befragt und die anderen hätten das Haus durchsucht. Sie habe diesen Leute gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer arbeiten sei. Daraufhin habe man ihr gedroht, dass auch sie mitgenommen werde. Wer diese Leute seien, wisse sie nicht. Befragt, wie der Erstbeschwerdeführer davon erfahren habe, erklärte sie, dass sie ihn nach dem ersten Vorfall angerufen habe. Daraufhin habe er gesagt, dass sie ihn nicht mehr anrufen solle und habe sie ihn danach auch nicht mehr gesehen.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, im Herkunftsstaat habe sie als Lehrerin gearbeitet, doch zuletzt habe sie sich um die Kinder gekümmert. In Österreich lebe seit dem Jahr 2005 ein Bruder; dieser sei damals ausgereist, da er von den Sicherheitskräften angehalten worden sei. Sie oder der Erstbeschwerdeführer hätten jedoch wegen ihrem Bruder keinerlei Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Sie sei seit dem Jahr 2000 traditionell mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet. Zuvor sei sie etwa drei Monate mit einem anderen Mann traditionell verheiratet gewesen.
Mit Schreiben vom 30.10.2013 nahmen die Beschwerdeführer zu den ausgehändigten Länderberichte dahingehend Stellung, dass sie fliehen hätten müssen, da sie von den staatlichen Behörden keinerlei Hilfe zu erwarten gehabt hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei zwar von privater Seite bedroht worden, doch würden diese Personen für die Verwaltung arbeiten, weshalb es für sie ein leichtes wäre den Erstbeschwerdeführer immer wieder aufzuspüren. Zudem verwiesen die Beschwerdeführer auf die Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe, welche immer noch ein sehr schlechtes Bild über Tschetschenien zeigen würden. So seien Polizei- und Behördenwillkür an der Tagesordnung und unterlägen Beamte keiner Kontrolle.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2014, zugestellt am 12.05.2014, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt begründete im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Erstbeschwerdeführer seitens der Behörden keinerlei Befürchtungen hegen müsse, dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass er sich deren Schutz unterstellt habe, indem er im Mai 2013, also kurz vor seiner Ausreise, einen neuen Pass beantragt habe. Zudem stünde es dem Erstbeschwerdeführer offen gegen die Erpresser rechtlich vorzugehen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Nicht nachvollziehbar erscheine auch die Höhe der Erpressersummer oder warum der Erstbeschwerdeführer erst später ausgereist sei als der Rest der Familie.
Die abweisende Entscheidung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde damit begründet, dass hinsichtlich ihrer Person keine eigenen Ausreisegründe vorlägen, sondern sie sich auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers stütze. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei jedoch als unglaubhaft zu werten. Zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin nicht im Stande gewesen ihr Vorbringen detailreich zu schildern, sondern hätten sich ihre Angaben vage und unkonkret gehalten.
Die abweisende Entscheidung betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer wurde damit begründet, dass für diese keine eigenen Ausreisegründe geltend gemacht worden seien und das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesamt aus, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat weder Verfolgung noch anderswertige Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Abschließend begründete das Bundesamt seine Rückkehrentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.05.2014 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Gegen die Bescheide des Bundesamtes erhoben die Beschwerdeführer durch ihre gewillkürte Vertretung am 20.05.2014 Beschwerde und führten darin hinsichtlich der getroffenen Beweiswürdigung aus, dass es dem Erstbeschwerdeführer nur möglich gewesen sei einen neuen Pass zu beantragen, weil eine Verwandte von ihm bei der Passbehörde beschäftigt sei. Eine wirksame strafrechtliche Verfolgung wie von der belangten Behörde angenommen, sei aufgrund der Länderfeststellungen nicht anzunehmen. Dass der Erstbeschwerdeführer später ausgereist sei, liege daran, dass nicht genug Geld für die Ausreise der gesamten Familie vorhanden gewesen sei. Wenn den Beschwerdeführern vorgehalten werde, sie hätten mit dem Geld für die Ausreise die geforderte Erpressersumme bezahlen können, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Erpresser im Falle der Bezahlung immer mehr gefordert hätten. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sei auszuführen, dass die Einvernahme ein Jahr nach dem Vorfall stattgefunden habe, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin lediglich angeben habe können, woran sie sich erinnere. Zudem sei aus der Befragung nicht ersichtlich, auf welche Details die belangte Behörde Wert gelegt hätte, um das Vorbringen für nachvollziehbar zu erachten. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde mit dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe, obwohl sich dessen Vorbringen mit den Länderberichten decke. Darüber hinaus wurden noch weitere Berichte zur Lage in der Russischen Föderation zitiert. Der Erstbeschwerdeführer werde in seinem Herkunftsstaat aufgrund der ihm unterstellten Tätigkeit für die Rebellen und der daraus resultierenden Erpressbarkeit von den Sicherheitsbehörden verfolgt, wobei er weder den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nehme könne noch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Zudem sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet sowie der Gefahr der Inhaftierung bei der Rückkehr des Erstbeschwerdeführers überaus wahrscheinlich. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer würden sich so gut wie möglich versuchen zu integrieren und die deutsche Sprache erlernen. Die minderjährigen Beschwerdeführer besuchten den Kindergarten bzw. die Schule und sei im Fall der Rückkehr insbesondere auch auf das Wohl der Kinder zu achten. Ferner wurde auf das beigelegte Schreiben mit dem Vermerk des Bürgermeisters verwiesen, wonach dieser den Verbleib der Familie in der Gemeinde ausdrücklich unterstütze, wobei sich dieses Schreiben auf die Verlegung in ein anderes Quartier der Grundversorgung bezieht.
5. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 30.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 21.01.2016 wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer vorgelegt.
6. Am 25.02.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigt nicht teilnahm.
Befragung der Zweitbeschwerdeführerin:
R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe: Tschetschenin, moslemischer Glaube, traditionell seit 2000 verheiratet, standesamtlich nicht verheiratet, drei Kinder mit P1. Ist das korrekt?
P2: Ja.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P2: Derzeit leide ich unter Gastritis. Ich muss 6 Wochen Vitamin B12 einnehmen.
R: Was heißt das?
P2: 6 Wochen lang muss ich Vitamin B12 einnehmen.
R: Und was ist nach den 6 Wochen?
P2: Das ist sehr gefährlich, wenn man Vitamin B12-Mangel hat. Da mein Körper das nicht aufnimmt, muss ich Vitamin B12 zusätzlich einnehmen.
R: Was ist dann nach diesen 6 Wochen, setzen Sie dann das Vitamin ab?
P2: Das Vitamin B muss ich ständig einnehmen. In 6 Wochen muss ich zum Arzt zwecks Kontrolle. Ich muss dieses Vitamin mein ganzes Leben einnehmen (Ergänzung: Alle 6 Wochen muss ich Vitamin B in Injektionsform einnehmen).
R: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich? Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P2: Nein. Der Ältere war nicht in Behandlung. Bei dem jüngeren war es so, dass man uns empfohlen hat, zum Orthopäden zu gehen. Man hat im Kindergarten darauf hingewiesen, dass etwas mit dem Gang des Kindes nicht stimmt und wir zum Orthopäden gehen sollen.
R: Und was hat der Orthopäde entschieden?
P2: Wir waren gestern bei einem Termin. Er hat gesagt, dass das Kind unter ständiger Kontrolle bleiben muss. Wenn die Muskulatur besser wird, wird der Zustand des Kindes besser. Im Moment muss er unter Kontrolle bleiben (Ergänzung: Es wird Kontrollen geben).
R: Gibt es Beweismittel oder sonstige Unterlagen, die Sie heute in Ihrem Verfahren oder in denen Ihrer Kinder vorlegen möchten?
P2: Ich verstehe die Frage nicht. Fragen Sie mich nach Integrationsunterlagen?
P2 gibt der R diese.
o) Empfehlungsschreiben des Unterkunftgebers
o) Empfehlungsschreiben von Nachbarn
o) Empfehlungsschreiben von Nachbarn
o) Schülerbeschreibung der Drittbeschwerdeführerin
o) Empfehlungsschreiben der Kindergartenleiterin
o) Empfehlungsschreiben des Teams Lernhilfe und Deutschkurs inkl., Fotodokumentation, betreffend Teilnahme an einem Sozialprojekt der Schule der Drittbeschwerdeführerin, sowie die Übung Darstellendes Spiel
o) Führerschein des Erstbeschwerdeführers
o) und die U9 Fußballmannschaft des Viertbeschwerdeführers
o) Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters
Die Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen und im Original wieder ausgefolgt.
R: Haben Sie auch Zeugnisse betreffend die Kinder und Deutschkurse?
P2: Nein, aber wir versuchen derzeit einen Kurs.
R: Auf welchem Niveau?
P2: Das ist der erste Kurs.
R: Sprechen Sie Deutsch?
P2: Ein bisschen.
R (ohne Verdolmetschung): Wo genau wohnen Sie?
P2: Ich wohne in XXXX .
R: Wie gefällt es Ihnen dort?
P2: Können Sie dolmetschen? (Russisch).
R: Fühlen Sie sich dort wohl?
P2: Ich fühle gut.
R: Was machen Sie tagsüber?
P2: Wie?
R: Wie verbringen Sie Ihren Tag?
P2 (Russisch): Es ist jetzt schwer für mich, Sie zu verstehen, ich bin aufgeregt.
Mit Verdolmetschung:
R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?
P2: Seit dem 31. Dezember 2012 gegen Mittag.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P2: Nein.
R: Besitzen Sie außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P2: Wie meinen Sie das?
R: Haben Sie ein Visum, eine Niederlassungsbewilligung?
P2: Nein.
R: Leben Sie in Österreich allein oder mit jemandem zusammen?
P2: Ich lebe mit meinem Mann. Ich lebe mit meinem Mann und mit meiner Familie.
R: Wen bezeichnen Sie mit Ihrer Familie?
P2: Mein Mann und meine Kinder leben hier.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P2: Nein. Mein Mann hat Verwandte (Anmerkung: P2 meint Verwandte außerhalb von Tschetschenien aber in der Russischen Föderation).
R: Welche Verwandte hat Ihr Mann, die außerhalb des Herkunftsstaates, außerhalb von Russland, leben?
P2: Mein Bruder. Mein Bruder lebt hier. Er ist hier anwesend (Anmerkung: P2 meinte ihre Verwandten).
R: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrem Bruder und dessen Familie?
P2: Ein völlig normaler Kontakt. Wir telefonieren miteinander.
R: Wie gestaltete sich der Kontakt mit Ihrem Bruder 2004-2012, als Sie in der Russischen Föderation waren und Ihr Bruder hier?
P2: Sie meinen, ob ich zu der Zeit den Kontakt zu meinem Bruder hatte?
R: Ja.
P2: Nicht wirklich. Moment. Ich habe die Informationen über ihn von meinen Verwandten erfahren.
R: Was meinen Sie damit?
P2: Wenn wir Verwandte anrufen, fragen wir, wie es ihnen geht und was so läuft.
R: Sie hatten keinen direkten Kontakt zu Ihrem Bruder, sondern nur über Verwandte?
P2: Wenn ich Verwandte, meine Mutter, besucht habe, dann habe ich einfach erfahren, wie es ihm geht. Das bezieht sich auch auf meine anderen Geschwister. Wir leben nicht zusammen.
R: Haben Sie bis vor 2004 mit Ihrem Bruder zusammengelebt, bis er ausreiste?
P2: Ja. Er hat sich versteckt gehalten in Dagestan. Vorher haben wir auch nicht zusammen gelebt. Ich war verheiratet. Ich lebte in einem anderen Dorf. Ich bin zu meinen Eltern gefahren, um sie zu besuchen.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
P2: Nein.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
P2: Die Unterkunft und das Geld für das Essen bekommen wir. Auch das Geld für die Bekleidung bekommen wir.
R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos), Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, das heißt, Arbeit zu finden?
P2: Wir haben keine Bewilligung. Ich darf nicht arbeiten.
R: Haben Sie eine Ausnahmebewilligung, Saisonarbeit oder im Tourismus erhalten?
P2: Ich darf nicht. Wieso sollte ich mich trotzdem darum bemühen?
R: Welche Sprachen sprechen Sie?
P2: Ich spreche meine Muttersprache und Russisch.
R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich zu Hause?
P2: In meiner Muttersprache Tschetschenisch.
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?
P2: Ich wollte auch einen Platz in einer Sprachschule bekommen, damit ich die Sprache wirklich ordentlich erlernen kann. Ich kann nur einen Kurs, keinen Platz in einer Sprachschule bekommen. Ich versuche selbst Deutsch zu Hause lernen. Wenn es eine Sprachschule gäbe, würde ich gerne in einer Sprachschule Deutsch lernen.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
P2: In der Früh schicke ich zuerst die Kinder in die Schule und in den Kindergarten, dann putze ich zu Hause, dann lerne ich Deutsch, dann koche ich, bis die Kinder nach Hause kommen und Mittagessen. Die Kinder spielen miteinander. Dann setzen wir uns gemeinsam hin und machen die Hausaufgaben. Dann sehen wir uns einen Film an oder lesen Bücher und dann lege ich die Kinder schlafen.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P2: Wie meinen Sie das?
R: Wie agieren Sie mit der Gesellschaft und sich? Sind Sie bei Vereinen, Organisationen, engagieren Sie sich ehrenamtlich?
P2: Ich kenne hier keine Organisationen. Ich habe mit Leuten Kontakt, die Kurse besuchen, manchmal auch mit den Nachbarn.
R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, von der das Gericht noch keine Kenntnis hat und die berücksichtigt werden sollte?
P2: Mich verbindet,… Mir gefallen die Leute hier, die Sprache an sich, die Kultur, die zwischenmenschliche Kommunikation.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
P2: Ich bin unbescholten.
R: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P2: Nein.
R: Ihre Tochter XXXX ist zwölf Jahre alt. Wann ist sie nach Österreich eingereist mit Ihnen zusammen?
P2: Zusammen mit mir.
R: Wo und mit wem zusammen hat XXXX vor der Ausreise zusammengelebt?
P2: Mit mir.
R: XXXX hat den Herkunftsstaat im Alter von 9 Jahren verlassen. Hat sie in der Russischen Föderation eine Kinderkrippe, einen Kindergarten, eine Vorschule oder die Schule besucht?
P2: Sie hat den Kindergarten nicht, aber die Schule besucht.
R: Hat Ihre Tochter seit der Asylantragstellung Österreich einmal verlassen?
P2: Nein.
R: Verfügt sie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens?
P2: Nein.
R: Besucht sie hier die Schule? Spricht sie deutsch?
P2: Ja.
R: Welche Klassen hat sie in Österreich besucht?
P2: auf Deutsch: Mittelschule 2. Klasse.
R: Können Sie Zeugnisse vorlegen, oder wird Ihre Tochter nicht beurteilt?
P2: Zu Hause haben wir sie. Ich wusste nicht, dass wir sie mitnehmen sollen.
P2 wird ersucht die Zeugnisse ihrer Kinder binnen 2 Wochen vorzulegen.
R überzeugt sich von den guten Deutschkenntnissen von P3 [nicht geladen, aber im Verhandlungssaal anwesend].
R: Was machen Sie außer der Schule?
P3: Ich gehe in der Schule auch in Darstellendes Spiel. Da machen wir so Theaterspiele. Ich bin auch in Englisch Action gegangen. Da haben wir Englisch gelernt und das hat Spaß gemacht.
R: Und die Schule in Tschetschenien hat die auch Spaß gemacht?
P3: Ja.
R: Ist es für Sie in Ordnung, dass ich die Aussage Ihrer Tochter zu Protokoll nehme?
P2: Das ist kein Problem.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
P3: Ich bin beim Theater. Aber sonst nichts.
R: Wie verbringen Sie Ihren Alltag?
P3: In der Früh gehe ich in die Schule, ich lerne, esse, dann schaue ich fern.
R: Was ist Ihre Lieblingssendung?
P3: Ein Film.
R: Was ist Ihr Lieblingsfilm?
P3: Mir gefällt alles.
P2 wird weiter einvernommen.
R: Ihr Sohn XXXX ist neun Jahre alt. Wann ist er nach Österreich eingereist?
P2: Er ist mit mir eingereist.
R: Wo und mit wem hat XXXX vor der Ausreise zusammengelebt?
P2: Mit mir, alle meine Kinder haben mit mir zusammen gelebt.
R: XXXX hat den Herkunftsstaat im Alter von 6 Jahren verlassen. Hat er in der Russischen Föderation eine Kinderkrippe, einen Kindergarten, eine Vorschule oder die Schule besucht?
P2: Ja. Einen Kindergarten hat er besucht. Auch hier hat er eine kurze Zeit den Kindergarten besucht, dann ist er in die Schule gegangen.
R: Hat er seit der Asylantragstellung Österreich einmal verlassen?
P2: Nein.
R: Verfügt er über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens?
P2: Nein.
R: Welche Schule besucht er?
P2: 3. Klasse Volksschule.
R: Wie geht es ihm mit Deutsch?
P2: Sehr gut. Er spricht ganz normal.
R: Besucht er abgesehen davon Kurse (Tanzgruppen, Musikschule, …) o.ä.?
P2: Er trainiert Fußball. Er geht auch mit uns in Deutschkurse.
R: Wie oft trainiert er Fußball?
P2: Früher war es am Dienstag und Donnerstag, jetzt am Donnerstag, je nachdem was der Trainer festlegt. Das ist ein Schul-Fußballteam. Wenn sie einen Pokal gewinnen, dürfen sie diesen 1 Woche behalten und müssen dann der Schule den Pokal übergeben. Wenn es ein Fußballspiel gibt, dann kommt er später nach Hause.
R: Was heißt das?
P2: Der Klub gehört zur Schule. Manchmal bekommt er auch Geschenke, zum Beispiel einen Fußball.
R: Wie verbringt er den Alltag?
P2: Er besucht die Schule. Manchmal kommt er später, weil er Fußballtraining hat, dann isst er, macht seine Hausaufgaben, spielt und sieht fern. Dann isst er das Abendessen. Dann geht er schlafen.
R: Ihr Sohn XXXX ist 5 Jahre alt und auch mit Ihnen eingereist. Ist das korrekt?
P2: Ja.
R: Wo und mit wem hat XXXX vor der Ausreise zusammengelebt?
P2: Auch mit mir.
R: XXXX hat den Herkunftsstaat im Alter von 2 Jahren verlassen. Hat er in der Russsichen Föderation eine Kinderkrippe besucht?
P2: Nein. Bis zum 3. Lebensjahr besucht man dort keinen Kindergarten. Es gibt sehr viele Kinder.
R: Hat er seit der Asylantragstellung Österreich einmal verlassen?
P2: Nein.
R: Verfügt er über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens?
P2: Nein.
R: Besucht er den Kindergarten oder sonstige Kurse in Österreich?
P2: Ja. Er besucht derzeit einen Kindergarten.
R: Das wievielte Jahr geht er jetzt in den Kindergarten?
P2: Das 3. Jahr.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration bzw. der Ihrer Kinder äußern?
P2: Ich möchte nur sagen, dass wir hierbleiben wollen. Wir wollen, dass die Kinder eine gute Ausbildung bekommen.
R: Schildern Sie mir bitte kurz Ihren Lebenslauf vor der Ausreise nach Österreich: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens, mit wem lebten Sie zusammen, welche Ausbildung haben Sie gemacht, wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
P2: Ich wurde am XXXX geboren. Ich wurde im Dorf XXXX geboren. XXXX habe ich mit dem Besuch der Grundschule in unserem Dorf be[g]ommen. XXXX habe ich die Schule abgeschlossen. Im gleichen Jahr habe ich begonnen, an der dagestanischen Schule für künstlerische Berufe zu lernen. Ich habe dort 1 Jahr lang gelernt. Dann habe ich eine Arbeit gefunden. Ich habe Kinder unterrichtet. Ich habe in einer XXXX bis 1994 gearbeitet. Die Lage war damals so, dass man keine Gehälter bekommen hat. Man musste hinfahren, aber man hat kein Geld dafür bekommen. Man hat auch Geld für die Reise zum Arbeitsplatz bekommen. Deswegen konnte ich dort nicht mehr arbeiten. Das Gehalt wurde nicht mehr ausbezahlt. Nach dem Krieg in Tschetschenien im Jahr 2008 habe ich begonnen… XXXX habe ich mit dem Studium an der staatlichen tschetschenischen Universität begonnen. Das war die Fakultät XXXX habe ich es abgeschlossen.
R: Warum haben Sie die Schule in Dagestan besucht?
P2: In Tschetschenien gab es damals so eine Schule nicht, daher habe ich sie in Dagestan gemacht. 2 Jahre später wurde eine Fakultät für Pädagogik an der Hochschule eröffnet. Das war die Fakultät für Kunstgraphik.
R: Haben Sie damals auch in Dagestan gelebt?
P2: Ja. Das war zu weit, um hin- und herzufahren.
R: Haben Sie da bei Verwandten gelebt, haben Sie sich eine Wohnung gemietet?
P2: Wir haben eine Wohnung gemietet.
R: Wer ist „wir“?
P2: Ich. Mit mir haben auch andere Leute dort gelebt, bis sie aufgenommen w[u]rden, als sie aufgenommen wurden, sind sie in der Wohnung nicht mehr geblieben. Mit einer russischen „Großmutter“, im Sinne einer älteren Dame lebte ich dann.
R: Sie haben gesagt Sie haben gearbeitet bis 1994. War das auch in Dagestan?
P2: Nein, in Tschetschenien im Dorf XXXX . Dort habe ich in der Filiale der XXXX in XXXX gearbeitet.
R: Was haben Sie dann 1994 bis 1998 gemacht?
P2: So wie alle war ich damals zu Hause, es hat Kriegshandlungen gegeben. Es war sehr gefährlich. Überall gab es Bombardierungen und Schießereien. Wir sind weggefahren und wieder zurückgekommen. Wir waren auch in Dagestan. Es war nämlich sehr gefährlich, immer dort zu bleiben.
R: Haben Sie seit 1994 wieder einen Beruf ausgeübt?
P2: Nein.
R: Wie haben Sie in der Russischen Föderation ab diesem Zeitpunkt dann Ihr Leben finanziert?
P2: So wie das ganze Volk habe ich versucht, irgendwie durchzukommen. Es gab keine Gehälter, es war eine sehr schwere Zeit. Wenn es die Möglichkeit dazu gab, nahmen wir Gelegenheitsjobs an.
R: Welche Gelegenheitsjobs haben Sie gemacht?
P2: Nicht ich. Noch etwas: Ich habe auch genäht, wie soll ich das sagen? Ich habe auch eine Änderungsschneiderei betrieben. Wenn etwas zum Ändern war, habe ich das auch gemacht, jetzt ist mir das eingefallen.
R: Hat diese schwierige finanzielle Situation bis zu Ihrer Ausreise angehalten?
P2: Nein. Nachher habe ich geheiratet. Ich bin quasi zu der anderen Familie gekommen, mein Mann hat gearbeitet.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
P2: Ja. Ein Haus.
R: Ist das das Haus, in dem Sie zuvor gelebt haben?
P2. Ja.
R: Haben Sie in der Russischen Föderation jemals außerhalb von Tschetschenien oder Dagestan gelebt?
P2: Nein.
R: Schildern Sie mir bitte, wie Sie Ihre Flucht organisiert haben!
P2: Nach den Vorfällen war es gefährlich für uns dort zu bleiben. Wir wussten dann bereits, dass wir wegfahren mussten. Die Ausreise wurde von der Schwägerin (Schwester meines Mannes) organisiert. Wir wussten, dass wir ausreisen müssen. Sie hat Kontakt zu dem Schlepper aufgenommen.
R: Wie heißt die Schwägerin?
P2: XXXX .
P2 setzt fort: Sie hat eine Nummer gefunden, sie hat dort angerufen und die Vereinbarung getroffen. Man hat für jedes Kind 1.000 Euro gefordert und für mich 1.500 Euro. Als der Mann erfahren hat, dass wir keine Auslandspässe haben, hat er gesagt, dass wir noch 1.000 bezahlen müssen und dass das notwendig ist, weil er das sonst nicht machen wird. Wir waren damit einverstanden. Wir sahen keinen anderen Ausweg. Am 26. Dezember sind wir ausgereist aus Tschetschenien. Von Grosny aus haben wir die Ausreise angetreten. Um 06.00 Uhr in der Früh war das. Mit einem Kleinbus fuhren wir. Wir sind nach XXXX gefahren. Gegen 11.00 Uhr waren wir dort. Dann habe ich die Fahrkarten für den Zug nach Kiew genommen. Am 27. am Abend sind wir in Kiew angekommen. Der Schlepper hat auf uns dort gewartet. Er hat uns dann in eine Wohnung gebracht. Wir waren dort bis zum 30. Dezember. Dann am 30. Dezember um 08.00 Uhr, sind wir weiter gereist und zwar nach Österreich. Gegen Mittag waren wir schon hier.
R: Wer hat sich in diesem Mikrobus befunden? Wer war in diesem Bus?
P2: Die normalen Leute wahrscheinlich, andere Passagiere.
R: Sie haben gesagt, Sie haben die Ausreise von Grosny angetreten. Wie sind Sie von Ihrem zu Hause nach Grosny gekommen?
P2: Mein Bruder hat mich von zu Hause nach Grosny gebracht. Die weitere Reise habe ich bereits geschildert.
R: Gab es Probleme, als Sie die Zugtickets gekauft haben?
P2: Nein.
R: Gab es Probleme bei der Ausreise aus der Russischen Föderation?
P2: Nein.
R: Hat Ihr Bruder Sie direkt von Ihrem Zu Hause nach Grosny gebracht, haben Sie sich dazwischen woanders aufgehalten?
P2: Nein. Ich war in meinem Elternhaus und von dort hat er uns geholt.
R: Wie haben Sie von Ihrem Elternhaus aus Kontakt mit Ihrer Schwägerin gehabt?
P2: Sie ist einmal zu mir gekommen.
R: Und wie lange haben Sie sich in Ihrem Elternhaus aufgehalten?
P2: Nach den Ereignissen, am 11. und 14. Dezember, hatte ich Angst, zu Hause zu bleiben. Deswegen bin ich zu meinen Eltern gefahren und bin dort geblieben. Die Verwandten haben gesagt, dass ich zur Mutter gehen soll.
R: Hatten Sie Probleme in der Zeit, als Sie bei Ihren Eltern waren?
P2: Nein.
R: War Österreich Ihr Zielstaat? Wenn ja: Warum?
P2: Es ist ja schwer für eine Frau, die alleine mit den Kindern reist. Mein Bruder und meine Verwandten haben entschieden, dass ich hierher kommen soll.
R: Heißt das, Ihre Eltern haben mit Ihrer Schwägerin Ihre Ausreise organisiert?
P2: Wir haben das alles zusammen entschieden, dass mein weiterer Verbleib dort nicht möglich ist und dass ich wegfahren muss.
R: Haben Sie noch Verwandte im Herkunftsstaat?
P2: Ja.
R:Welche?P2: Derzeit leben dort meine Mutter, 2 Schwestern von mir, 2 Brüder und auch die Familie des Bruders, der ums Leben gekommen ist, und auch die Kinder von ihnen.
R: Wo leben diese alle? Wo leben Ihre Verwandten?
P2: Meine Brüder leben in dem Dorf, in dem meine Eltern leben. Eine Schwester lebt in XXXX . Die ältere Schwester war im Dorf XXXX verheiratet. Ihr Mann ist dann verstorben und nach dem Tod ihres Mannes hat sie bei unseren Eltern gelebt mit zwei Töchtern. Sie hatte auch noch einen Sohn. Aber nachdem der Vater, ihr Mann, gestorben ist, ist auch der Sohn gestorben. Die ältere Schwester ist verstorben. Sie hat ebenfalls bei der Mutter gelebt.
R: Sie haben eine Vorehe nach islamischem Ritus geschlossen. Ist das korrekt?
P2: Ja.
R: Von wann bis wann waren Sie das erste Mal nach traditionellem Ritus verheiratet, entstammen dieser islamischen Ehe Kinder und haben Sie Kontakt zu Ihrem Ex-Mann nach islamischem Ritus?
P2: Kontakt habe ich nicht und es gibt auch keine Kinder.
P2 denkt nach, wann das war.
P2: Ich muss mich erst erinnern. Moment. Ich bemühe mich, mich zu erinnern. 1994 war das, glaube ich. Genau kann ich es nicht mehr angeben. Ich glaube, dass das 1994 war (Ergänzung: Ich war nicht lange verheiratet, nur 3-4 Monate. Ich möchte mich an dieses Datum auch nicht erinnern).
R: Haben Sie aktuell Probleme wegen dieser Ehe?
P2: Nein, überhaupt nicht. Ich kann mich an das Jahr nicht erinnern. Ich weiß aber den Monat.
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsstaat, in der Russischen Föderation?
P2: Wie meinen Sie das?
R: Haben sie Probleme, wie geht es ihnen so?
P2: Sie arbeiten alle, sie ernähren ihre Familie, wie gewöhnlich, ja.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Herkunftsstaat und wenn ja, wie und wie oft?
P2: Ich habe telefonischen Kontakt mit meinen Verwandten.
[nach der Rückübersetzung]
P2: Es gab eine Unklarheit. Sie haben zum Kontakt mit meinem Bruder gefragt. Ich habe mich jetzt erinnert, wie das war. Ich hatte selten Kontakt mit meinem Bruder. Ich möchte etwas klären, was mein Kind anbelangt: Ich habe mich kurz gehalten, was den Gesundheitszustand meines Sohnes betrifft. Soll ich das genauer schildern?
R: Ja. Bitte.
P2: Wir haben uns an den Orthopäden gewandt. Er schickte einen Neurologen, der das Kind untersuchte. Er hat dann die entsprechenden Unterlagen an den Orthopäden geschickt. Man hat dann festgestellt, dass es besser wäre, wenn man vom Kopf ein Ultraschall und MRT durchführen würde. Mit den Dokumenten sollten wir wieder zum Orthopäden kommen. Gestern waren wir beim Orthopäden. Er hat gemeint, dass er eine schwache Muskulatur hat und unter Kontrolle bleiben soll. Es werden immer neue Termine ausgemacht und wir sollen diese Termine wahrnehmen. Der Arzt wird dann kontrollieren, wie sich das Kind entwickelt. Das ist alles.
[…]
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P2: Sprechen Sie über den 1. Fall?
R: Nein. Sie wurden in Österreich bei der Polizei und beim Bundesamt einvernommen.
P2: Die Polizei und die D[olmetscherin]. Es war alles in Ordnung.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
P2: Ich habe die Wahrheit angegeben.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids im Mai 2014 etwas geändert?
P2: Nein.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P2: Nein.
R: Haben Sie im Zuge der Verhandlungsvorbereitung die Beschwerde erörtert mit Ihrer Vertreterin?
P2: Darüber haben wir nicht gesprochen, doch, haben wir schon gesprochen.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P2: Ja.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
P2: Nein.
R: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Formation an?
P2: Ich?
R: Ja.
P2: Nein.
R: Wurden Sie auf Grund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, weil Sie zum Beispiel eine Frau sind, verfolgt in der Russischen Föderation?
P2: Nein.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
P2: Ja, das wollte ich gerade sagen. Mir ist das einfach nicht eingefallen. Ich wurde aus religiösen Gründen nicht verfolgt.
R hält die Bekleidung der P2 fest: Die P2 trägt ein doppellagiges blaues Kopftuch, das Hals und Haar bedeckt, einen langen Rock und eine Jacke.
R: Hatten Sie selbst sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
P2: Außer denen?
R: Außer den geschilderten.
P2: Nein.
R: Wurden Sie jemals selbst festgenommen?
P2: Nein.
R: Haben Sie eigene Fluchtgründe (nicht die Ihres Gatten)?
P2: Meine Probleme sind mit den Problemen meines Mannes verbunden.
R: Haben Ihre Kinder Fluchtgründe, die von Ihrem Gatten unabhängig sind?
P2: Außer diesen Problemen nein.
R: Können Sie mir konkret schildern, warum Sie den Herkunftsstaat verlassen mussten?
P2: Mein Mann hat 2 Männer transportiert. Er brachte sie nach CHASAW-JURT. Dort gibt es eine Grenze. Auf unserer Seite gibt es einen tschetschenischen Posten. Mein Mann hat mir erzählt, dass er dort angehalten wurde, ich weiß keine Details. Er hat mir erzählt, dass er mitgenommen wurde zur Polizei und dass er dort verhört wurde. Sie haben dort auf andere Militärangehörige gewartet. Er wurde verhört. Dann ist er nach Hause gekommen. Nach einigen Tagen hat er eine Ladung bekommen, dass er im zentralen,… ich weiß nicht mehr, wie das heißt, zu erscheinen hat. Er ging dorthin. Ich weiß nicht, was gesprochen wurde. Ich weiß, dass mein Mann bedroht wurde und man 1 Mio. Rubel von ihm gefordert hat. Er ist dann nach Hause gekommen und sagte, dass er sich bemühen wird, diese Summe zusammen zu bringen. Man hätte ihn nicht frei gelassen, wenn er sich nicht einverstanden erklärt hätte. Er ist völlig fertig von dort gekommen. Er war nervös und stand unter Druck. Er sagte, dass man eine lange Zeit braucht, um so eine hohe Summe aufzustellen. Das hat uns sehr beunruhigt. Man hat ihm eine Zeit gegeben, bis zum 10.12, um das Geld zu zahlen. Wir haben uns bemüht, so wie wir konnten, aber das ist uns nicht gelungen. Wir haben das nicht geschafft. Er sollte an dem Tag das Geld bringen, aber es ist uns nicht gelungen, das Geld zusammen zu bringen. Am 11.12 sind die Leute zu uns nach Hause gekommen. Sie sind gekommen, einer hat mit mir gesprochen. Die anderen sind von einem Zimmer in das andere Zimmer gegangen, sie machten eine Durchsuchung. Der mit mir gesprochen hat, fragte, wann seine Arbeit zu Ende ist, wo er jetzt ist und wann er nach Hause kommt. Alle Zimmer wurden durchsucht. Dann sind die Leute weggegangen. Ich war eingeschüchtert und völlig durcheinander. Ich konnte nicht einmal ein normales Wort sprechen. Am 14. sind die Leute wütend gekommen. Sie haben wieder alles durchsucht und die Zimmer überprüft. Sie haben ihn nicht gefunden. Sie waren sehr wütend. Sie sagten, dass er unbedingt zu ihnen kommen muss, da sie mich holen werden und das Haus in Brand setzen werden und dann sind sie gegangen. Ich habe dann die Schwester meines Mannes angerufen. Ich habe gesagt, dass die Leute wieder kamen und sie mich bedrohten. Sie hat gesagt, dass ich in das Elternhaus kommen soll und dass sie auch dorthin kommen wird. Die Frau des Bruders meines Mannes ist auch gekommen, sie hat mir geholfen. Wir haben die Kinder genommen und das, was notwendig ist und dann sind wir dorthin gegangen. Danach ist es mir schlecht gegangen. Am nächsten Tag hatte ich Angst, dort zu bleiben. Ich bin in mein Elternhaus gefahren. Meine Verwandten haben sich sehr große Sorgen gemacht. Wir wussten, wie solche Sachen zu Ende gehen. Mein Bruder wurde auch so mitgenommen, während einer Hausdurchsuchung. Sie wissen, was weiter passiert ist. Wir haben die Entscheidung getroffen wegzufahren, weil das eine ernste Gefahr war. Das hat die ganze Familie entschieden.
R: Was persönlich würde Ihnen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen?
P2: Dann kann man mich verhaften und warten, bis mein Mann sich stellt. Es gibt viele solche Fälle in Tschetschenien. Wenn man jemanden ergreifen will, wird die ganze Familie verschleppt und sogar umgebracht.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?
P2: Was meinen Sie?
R: Wenn Sie nicht nach Tschetschenien ziehen, sondern nach XXXX zu Ihrem Schwager?
P2: Das ist nicht möglich. Man würde mich dort nicht anmelden. In Russland ist es auch schwer, die Kinder in die Schule oder in den Kindergarten zu schicken. Das ist nur möglich, wenn man Bekannte hat, die einen hohen Posten bekleiden.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
P2: Ich hätte das gemacht während des Krieges, als es aktive Kriegshandlungen gab. Wenn ich einen wirtschaftlichen Profit in das Auge gefasst hätte. Wir haben immer daran gedacht, dass man uns möglicherweise umbringen wird. Es hätte jede Sekunde passieren können.
R: Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie oder Ihre Kinder hier behandelt werden?
P2: Nein. Ich habe früher nicht gewusst, dass ich Gastritis hatte und andere Probleme.
R: Sie haben in der Untersuchung vor dem XXXX am 02.11.2015 angegeben, dass XXXX den ersten Krampfanfall im Jänner 2012 im Krankenhaus in Tschetschenien hatte, mit Schaum vor dem Mund, Verdrehen der Augen, Reklination des Kopfes sowie tonischem Zittern am ganzen Körper. Er habe insgesamt 6 derartige Krampfanfälle bis zur Ausreise im Dezember 2012 gehabt. Sie bleiben dabei, Ihr Ausreiseentschluss hat nichts mit dem Gesundheitszustand Ihres Sohnes zu tun gehabt?
P2: Ich bleibe dabei. Jedes 2. Kind ist in Tschetschenien krank. Die Kinder sind oft krank, bis sie 1 Jahr alt sind.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben und angeben möchten?
P2: Ich weiß es nicht. Ich glaube nicht, dass ich etwas ausgelassen habe.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
P2: Ja.
R: Können Sie näher schildern, wie diese Ladung am 14.11.2012 zu Ihnen kam?
P2: Wie immer in das Postfach. Meinen Sie wo?
R: Können Sie mir die Szene so schildern, dass ich sie mir vorstellen kann?
P2: Wenn man etwas bekommt, dann wird das in das Postfach gegeben. Mein Mann hat mir das gesagt.
R: Was hat Ihnen Ihr Mann gesagt?
P2: Dass eine Ladung gekommen ist. Ich weiß nicht mehr, wer das Postfach ausgeräumt hat.
R: Können Sie sich an irgendetwas erinnern, wie die Ladung kam? War das nicht ein Schock für Sie?
P2: Schock gibt es jeden Tag in Tschetschenien, das ist keine Neuigkeit in Tschetschenien.
R: Können Sie sich erinnern, wie die Ladung ausgesehen hat? Haben Sie dies gesehen?
P2: Mein Mann sagte, dass eine Ladung gekommen ist. Ich habe sie nicht gesehen.
R: Können Sie die Männer beschreiben, die am 11.12 bei Ihnen waren?
P2: Konkret hatte ich Angst sie anzuschauen. Es war gefährlich. Es gab Vorfälle, dass die Leute stark verprügelt wurden, weil sie sie nur angesehen haben. Das waren große, starke Männer, es waren vier Männer.
R: Können Sie sich erinnern an Uniformen, Bart, kein Bart, Haarfarbe?
P2: Sie trugen schwarze Uniformen. Sonst kann ich mich an nichts erinnern.
R: Wie viele Männer waren es das 2. Mal?
P2: Wieder die gleichen.
R: Sie wissen nicht, wie sie ausgesehen haben. Warum wissen Sie, dass es die gleichen Männer waren?
P2: Ich kann sie konkret nicht beschreiben. Sie haben tschetschenisch gesprochen. Es waren die gleichen Leute.
R: Ist Ihnen etwas passiert?
P2: Nein. Sie haben mich bedroht und sind dann gegangen. Die Kinder haben geschlafen. Das 2. Mal waren sie in der Schule bzw. im Kindergarten.
R: Was haben Sie nach der 1. Heimsuchung gemacht?
P2: Als ich ein bisschen zu mir gekommen bin, habe ich meinen Mann angerufen, er meinte, dass ich nicht auf ihn warten soll.
R: Wo haben Sie Ihren Mann erreicht?
P2: Unterwegs. Er war als Taxifahrer bestellt, in der Arbeit.
R: Ihr Mann hat angegeben, er ist bei Ihrer Schwester gewesen!
P2: Am 11. als ich damals angerufen habe?
RV: Nein, das hat sich auf den 14.12 bezogen.
R: Was hat Ihr Mann zu Ihnen gesagt, als er am 11.12 in der Früh das Haus verlassen hat?
P2: Ich kann mich nicht mehr erinnern. So wie immer. Er ist zur Arbeit gegangen.
R: Was haben Sie besprochen, als absehbar war, dass Sie das gesamte Geld nicht „aufstellen werden“?
P2: Er hat sich wirklich bemüht. Er hat Freunde und Verwandte um Geld gebeten. Es war klar, dass wir es nicht schaffen, das Geld zu sammeln.
R: Was haben Sie sich überlegt, was Sie tun werden?
P2: Ich weiß es nicht.
R: Haben Sie nicht über dieses Problem gesprochen. Wir haben schon darüber geredet. Aber ich kann mich jetzt nicht mehr daran erinnern.
P1: P2 ist müde.
P2: Ich kann nicht mehr sitzen.
R: Was haben Sie gemacht, nach dieser Heimsuchung am 14.12?
P2: Ich habe das schon gesagt.
R wiederholt die Frage.
P2: Ich habe auch gesagt, dass die Leute gekommen sind.
R: Was haben Sie gemacht, als die Leute gekommen sind?
P2: Die Schwester meines Mannes habe ich angerufen.
R: Und dann?
P2: Sie sagte, dass sie in das Elternhaus kommen wird. Was sollte ich im Elternhaus machen, ich hatte Angst.
R: Haben Sie mit Ihren Verwandten im Elternhaus über Ihre Probleme gekommen?
P2: Ja.
R: Haben Sie versucht Hilfe zu holen?
P2: Was meinen Sie?
R: Sie waren im Elternhaus Ihres Mannes mit den Verwandten. Was haben Sie an diesem Abend gemacht?
P2: Ich habe versucht zu mir zu kommen. Ich habe versucht, mich zu beruhigen. Ich habe die Schwester XXXX angerufen. Sie ist dann auch dorthin gekommen.
R: Ist sie in das Elternhaus gekommen?
P2: Ja.
R: Was hat Ihnen XXXX am Telefon gesagt?
P2: Dass ich mich beruhigen soll. Man hat versucht, mich zu beruhigen.
R: Hat XXXX Ihnen gesagt, dass Ihr Mann bei ihr war?
P2: Ich wusste das.
R: Woher wussten Sie das?
P2: Sie hat gesagt, dass ich mir keine Sorgen machen soll.
R: Haben Sie mit Ihrem Mann am 14. am Telefon gesprochen?
P2: Ich habe mit der Schwester gesprochen. Ich habe gespürt, dass dort noch jemand ist.
R: Wussten Sie von XXXX , dass Ihr Mann bei ihr ist?
P2: Ich habe das schon gewusst. Ich wollte nicht mit ihm sprechen.
R: Warum?
P2: Ich wollte einfach nicht.
R: Haben Sie mit Ihrem Mann vor der Ausreise nach Österreich nochmals gesprochen?
P2: Nein.
R: Haben Sie in der Zwischenzeit, als er in Österreich und Sie in Dagestan waren, einmal miteinander gesprochen?
P2: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Ist Ihnen in der Zwischenzeit etwas zur Ladung eingefallen und wie sie zu Ihnen gekommen ist?
P2: Nein.
PV: Sie haben die Personen erkannt, die zu Ihnen nach Hause kommen. Haben Sie die Personen schon vorher einmal gesehen?
P2: Nein.
PV: Nachdem Sie sich mit der Schwester Ihres Mannes getroffen haben, sind Sie wieder in Ihr Haus zurückgegangen?
P2: Nein.
PV: Was hätten Sie befürchtet, wenn Sie nochmals zurückgegangen wären?
P2: Alles Mögliche. Die Leute hätten auch zurückkommen können.
[…]
R fragt die P2, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[…]
P2: Ich möchte folgendes ergänzen: Sie haben mich gefragt, ob ich in Verbindung mit meinem Mann stehe. Ich hatte keinen Kontakt.
R: Von wann bis wann hatten Sie keinen Kontakt?
P2: Ich bin völlig durcheinander. Bitte lassen Sie das jetzt.
P1: Sie hatte keinen Kontakt mit mir, als sie schon in Österreich war und [ich] in Dagestan. Das wolltest du sagen?
P2: Ja.
[…]
Befragung des Erstbeschwerdeführers:
R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe: Tschetschene, moslemischer Glaube, traditionell seit 2000 verheiratet, standesamtlich nicht verheiratet, drei Kinder mit P2. Ist das korrekt?
P1: Ja.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P1: Man hat eine Gastroskopie durchgeführt und ich nehme Tabletten ein.
R: Weswegen nehmen Sie Tabletten?
P1: Man hat eine Gastroskopie gemacht, ich weiß nicht genau, was herausgekommen ist.
R: Wann wurde diese durchgeführt?
P1: Im Dezember.
R: Ja. Es liegt im Akt auf.
R: Gibt es Beweismittel oder sonstige Unterlagen, die Sie heute in Ihrem Verfahren oder in denen Ihrer Kinder vorlegen möchten?
P1: Diese. Das ist unsere Charakteristik.
R: P2 hat diese bereits vorgelegt. Wir haben sie in Kopie zum Akt genommen.
R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?
P1: Seit 2013.
R: Haben Sie seit der Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P1: Nein.
R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P1: Nein.
R: Leben Sie in Österreich allein oder mit jemandem zusammen?
P1: Meine Frau und meine Kinder leben mit mir zusammen.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte, die nicht in der Russischen Föderation leben?
P1: Nein. Außer dem Bruder meiner Frau.
R: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrem Schwager und dessen Familie?
P1: Normal, ja.
R: Was heißt normal?
P1: Wir sind Verwandte. Es ist ein Kontakt unter Verwandten.
R: Wie gestaltete sich der Kontakt mit Ihrem Schwager 2005-2012?
P1: Mit wem?
R: Mit Ihrem Schwager, als er noch in Österreich lebte und Sie in der Russischen Föderation.
P1: Es hat keinen Kontakt gegeben, erst hier wieder.
R: Wie gestaltete sich der Kontakt zu Ihrem Schwager vor 2005?
P1: Ich verstehe die Frage nicht, welchen Kontakt meinen Sie?
R: Haben Sie sich getroffen, haben Sie zusammen gelebt,…?
P1: Wir sind verwandt.
R: Was wissen Sie von den Problemen, wegen der Ihr Schwager 2005 ausreiste?
P1: Nicht viel. Er wurde mitgenommen und gefoltert und dann ist er weggefahren deswegen.
R: Hatten Sie in der Russischen Föderation Probleme wegen Ihres Schwagers?
P1: Ich nicht.
R: Was heißt das? Wer hatte Probleme wegen Ihres Schwagers?
P1: Ich weiß es nicht. Sie fragen mich, daher beantworte ich die Fragen in Bezug auf meine Person.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
P1: Hier?
R: Ja.
P1: Wir haben geholfen.
R: Wo haben Sie geholfen?
P1: Bei uns in der Pension, da habe ich gearbeitet.
R: Handelt es sich dabei um Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung?
P1: Ja.
R: Was wollten Sie dazu sagen?
P1: In NECKERMARKT, dort wo wir jetzt leben, habe ich einige Male beim Bürgermeister gearbeitet. Der Bürgermeister hat versprochen, dass er eine Arbeit findet und zwar beim Weintraubenlesen.
R: Haben Sie bei der Lese geholfen?
P1: Nein.
R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
P1: Was meinen Sie, was soll ich finanzieren?
R: Womit finanzieren Sie Ihr Leben, durch die Grundversorgung?
P1: Nicht Gemeinde, sondern wir bekommen das Geld (PV: Grundversorgung).
P1: Unser Chef gibt uns Geld jede Woche, jeweils 150 für das Essen.
R: Haben Sie bislang versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, zum Beispiel eine Saisonarbeiterbewilligung zu bekommen?
P1: Ja. Ich suche eine Arbeit. Der Bürgermeister in XXXX hat versprochen, dass er eine Arbeit bei den Weintrauben findet.
R: Welche Sprachen sprechen Sie? Besuchen Sie Deutschkurse?
P1: Tschetschenisch und Russisch. Ein bisschen Deutsch.
R: Besuchen Sie Deutschkurse?
P1: Ja. Einmal in der Woche in XXXX .
R: Haben Sie Prüfungen abgelegt?
P1: Nein. Die Kurse haben erst begonnen. Wir lernen zu Hause selbst Deutsch.
R (ohne D): Wie gefällt es Ihnen in XXXX ?
P1: XXXX , im November.
R: Ich habe Sie nicht verstanden.
P1: Am 01. November.
R: Andere Frage. Machen Sie gerne Sport?
P1: Ich nichts. Kinder Fußball. Bisschen Boxen.
R: Wer boxt? Boxen Sie?
P1: Kinder boxen und Sport. Donnerstag und Dienstag.
R: Was ist am Donnerstag und Dienstag?
P1: Dieses Boxtraining um 80 Uhr.
R: Wer macht das Boxtraining?
P1: Ich weiß es nicht.
[mit Verdolmetschung]
R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich zu Hause?
P1: Ich habe Sie verstanden. In Tschetschenisch und ein bisschen Deutsch.
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?
P1: Nein. Noch nicht.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
P1: Ich? Wir leben in einem privaten Haus und ich mache alles im Hof. Manchmal spreche ich mit den Nachbarn. Ich habe einen Freund. Er heißt Sascha. Es gibt auch noch Gabi. Manchmal gehe ich zu ihnen und ich rede mit ihnen. Manchmal helfe ich, wenn man meine Hilfe braucht. Wenn die Nachbarn Hilfe brauchen, dann helfe ich auch. Ich mache auch so kleine Stockerl aus Holz. Das ist das, was ich mache. Wir lesen auch viel und lernen Deutsch.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P1: Nein.
R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, von der das Gericht nichts weiß?
P1: Nein.
R: Sind Sie in Österreich und in der Russischen Föderation strafgerichtlich unbescholten?
P1: Ja. Unbescholten.
R: Sind Sie sonst auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P1: Nein.
R: Möchten Sie Angaben zu den Verfahren Ihrer Kinder machen?
P1: Was heißt Verfahren?
R: Irgendetwas betreffend Ihrer Kinder, oder Ihr Privatleben?
P1: Sie besuchen die Schule und lernen gut. Sie machen Sport. Sie sind auch beim Schultheater. Sie haben Freunde, das sind Österreicher und sie telefonieren miteinander. Meine Tochter besucht auch ihre Freundinnen, das sind Zwillinge. Sie besuchen die gleiche Klasse. Auch die Kinder kommen oft zu uns auf Besuch. Wir waren früher in XXXX und von dort rufen die Kinder auch noch an, weil unsere Kinder auch dort in die Schule gegangen sind. Wir wollen, dass unsere Tochter im September in das Gymnasium geht. Wir haben schon mit den Lehrern gesprochen. Die Kinder sind sehr kommunikativ. Sie lernen gut. Wir bekommen von allen Lehrern eine positive Rückmeldung. Das ist alles. Ich möchte noch eine Ergänzung machen: Im Sommer habe ich mich mit dem Anbau von Gurken und Tomaten beschäftigt. Die Pflanzen waren groß und auch das Gemüse.
R: Haben Sie bei einem Bauern ausgeholfen, oder haben Sie selbst für sich angebaut?
P1: Dort, wo ich lebe, im Haus gibt es ein Grundstück. Ich habe mit dem Quartiergeber gesprochen, ob ich dort etwas anbauen darf. Er hat es erlaubt. Ich habe auch dem Nachbarn geschenkt und sie waren alle sehr zufrieden. Der Bürgermeister hat auch seine Frau hingebracht und alle Asylwerber. Er hat es auch den anderen Bewohnern der Ortschaft gezeigt.
R: Haben Sie noch Ergänzungen, die Sie machen möchten?
P1: Nein.
R: Möchten Sie etwas zum Gesundheitszustand Ihrer Kinder angeben?
P1: Alles ist OK. Nur mit dem Jüngsten stimmt etwas nicht. Er braucht eine Behandlung.
R: Welche Behandlung machen Sie derzeit mit Ihrem Jüngsten?
P1: Physiotherapie. Der Arzt kommt in den Kindergarten 2x in der Woche. Er bekommt dort die Physiotherapie.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration bzw. der Ihrer Kinder äußern?
P1: Nein.
[…]
R: Schildern Sie mir bitte kurz Ihren Lebenslauf vor der Ausreise nach Österreich: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens, mit wem lebten Sie zusammen, welche Ausbildung haben Sie gemacht, wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
P1: Zu Hause?
R: Ja.
P1: In Tschetschenien?
R: Wo auch immer Sie waren, von Ihrer Geburt bis zur Ausreise.
P1: Ich habe die Grundschule besucht. Nach der Schule bin ich sofort arbeiten gegangen. Ich habe auf Baustellen gearbeitet. Ich habe auf Baustellen gearbeitet und dann habe ich die Fahrschule gemacht. Ich wollte ein Fahrer werden. Das war mein Traum schon von Kindheit an. 1986 habe ich die Fahrschule abgeschlossen. Ich habe den Führerschein bekommen. Ich bin gleich in die Armee eingezogen worden und ich habe 2 Jahre lang den Grundwehrdienst gemacht. Nach 2 Jahren, 1988 im August, habe ich zu arbeiten begonnen in einem Autobetrieb und von 1988 bis 1989 habe ich Benzin transportiert. Von 1989 bis 2010 war ich Busfahrer. Ich habe nicht lange Benzin transportiert. Ich habe immer davon geträumt, ein Busfahrer zu werden. Bis 2010 war ich wirklich ein Busfahrer. Nach 2010 habe ich gekündigt. Ich habe ein Auto gekauft. Ich war dann als Taxifahrer mit meinem eigenen Auto tätig in der Firma XXXX . Bis zum Jahr 2012 war ich als Taxifahrer tätig und dann begannen die Probleme.
R: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben abgesehen von Ihrem Grundwehrdienst immer om XXXX gelebt. Ist das richtig?
P1: Nein. 2005 habe ich 3 Monate lang in XXXX gelebt. Mit einem Kamaz (= LKW) bin ich gefahren. Es ist so, dass ich so in der Zeit in dem Busunternehmen gar nicht gekündigt habe. Der Mann, der meine Schicht übernommen hat, ist neben seiner Schicht auch meine gefahren. Ich habe 3 Monate dort gearbeitet und dann bin ich nirgends mehr weggefahren.
R: Warum haben Sie das gemacht, die Arbeit in XXXX ?
P1: 2005 gab es kein Einkommen mehr. Es gab keine funktionierenden Betriebe. Dort konnte man gutes Geld verdienen. Mein Bruder hat in XXXX gelebt. Er hat mir diese Arbeit vorgeschlagen. Es war eine Saisonarbeit im Sommer.
R: Wie haben Sie in der Russischen Föderation Ihr Leben finanziert?
P1: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet und als Busfahrer. Ich konnte auch Geld sparen. So habe ich gelebt. Ich habe keinen großen Gehalt bekommen, ich konnte aber zusätzlich etwas verdienen.
R: Was meinen Sie damit?
P1: Der Plan war zum Beispiel so, dass man 1.000 Rubel verdient hat. Aber ich habe so viele Passagiere gehabt, dass ich 2.000 oder 3.000 Rubel verdienen konnte. 1.000 Rubel musste ich an das Unternehmen abliefern und 1.000 Rubel bis 2.000 Rubel sind für mich geblieben. Ich bin jedenfalls nicht ohne Arbeit geblieben. Wir hatten einen großen Garten. Wir hatten Tomaten und Gurken zu Hause.
R: Wo haben Sie Ihren Militärdienst abgeleistet?
P1: In Weißrussland.
R: Haben Sie damals in Weißrussland auch gelebt?
P1: 2 Jahre war ich ja dort.
R: Besitzen Sie in der Russischen Föderation noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
P1: In Tschetschenien habe ich noch ein Haus und ein Grundstück.
R: Haben Sie abgesehen von der Zeit in XXXX und in der Zeit in Weißrussland noch jemals außerhalb der Russischen Föderation oder außerhalb von Tschetschenien gelebt?
P1: Bis zu diesem Problem nicht.
R: Mit diesem Problem meinen Sie die Vorfälle im November/Dezember 2012?
P1: Ja.
R: Wo haben Sie danach gelebt?
P1: Nach dem Problem habe ich in Dagestan gelebt.
R: Wie haben Sie in Dagestan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
P1: Ich habe bei meinen Verwandten gelebt. Das waren die Söhne der Schwester meiner Tante väterlicherseits. Bei denen habe ich gelebt.
R: Das heißt, die sind für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
P1: Ich habe bei ihnen gelebt und gegessen. Sie haben nichts Besonderes gezahlt. Ich bin ja ihr Verwandter.
R: Hatten Sie Probleme, während Sie in Dagestan gelebt haben?
P1: Nein. Keine.
R: Hatten Sie Probleme, als Sie in XXXX gelebt haben?
P1: In XXXX nicht, aber damals hat man alle Tschetschenen für Banditen gehalten. Wenn ich außerhalb der Arbeit wohin gegangen bin, zum Beispiel in ein Geschäft, hat man sofort die Polizei gerufen und die Dokumente (Ausweis) wurden überprüft.
R: Hatten Sie sonst Probleme in XXXX ?
P1: Nein. Keine.
R: Schildern Sie mir bitte, wie Sie Ihre Flucht organisiert haben!
P1: In Dagestan habe ich einen Bekannten namens XXXX getroffen. Er hat mir eine Telefonnummer gegeben. Der Mann hieß XXXX . Das ist die Koseform von XXXX . Ich habe mit ihm per Telefon gesprochen. Er hat mir die Ausreise organisiert. Soll ich alles erzählen?
R: Ja.
P1: XXXX hat mir gesagt, dass am 16. Mai ein Zug nach Kislovodsk fahren wird, von Kislovodsk nach Kiew. Er hat gesagt, dass ich nach Kiew selbst kommen soll und dass ich dort erwartet werde. Am 16. bin ich mit einem Taxi in der Nacht weggefahren nach KISLOVODSK. In Kislovodsk bin ich umgestiegen in den Zug nach Kiew. Am 17. am Abend war ich dann in Kiew. In Kiew hat mich XXXX angerufen am Bahnhof. Er hat gesagt, dass ein Schlepper auf mich zukommen wird. Er hat gesagt, dass ich dem Mann das Telefon geben soll. Er hat mir das Telefon abgenommen und hat die Simkarte zerbrochen. Er hat die ukrainische Simkarte hineingegeben. Er hat mir das Telefon gegeben und er hat mir gesagt, dass ich von XXXX angerufen werde. XXXX hat mich angerufen. XXXX hat gesagt, dass ich mich einen Zug setzen soll, der nach Karparte fährt. Der Mann hat mich bis zum Zug begleitet. Dann bin ich nach Karparte gefahren. In der Früh am nächsten Tag bin ich ausgestiegen und XXXX hat mich gleich angerufen. Er hat gesagt, dass ein Fahrer auf mich wartet und dass ich in eine Wohnung gebracht werde. Ein Mann ist auf mich zugekommen. Er hat gesagt, dass er von XXXX kommt. Er hat gesagt, dass ich in ein Auto steigen soll und mitkommen soll. Ich wurde in ein Haus gebracht. Ich habe gewartet. Dann wurde ich nach Österreich gebracht.
R: Wie sind Sie nach Dagestan gekommen?
P1: Von Tschetschenien nach Dagestan?
R: Ja.
P1: Von Tschetschenien nach Dagestan bin ich am 14. mit meinem eigenen Auto gefahren.
R: Mit Ihrem Taxi?
P1: Ja.
R: Am 14. welchen Monats?
P1: Ich muss nachdenken. Am 14.12 in der Nacht.
R: Was war der unmittelbare Auslöser dafür, dass Sie nach Dagestan gefahren sind?
P1: Am 10. November,…
R: Meine Frage ist nicht, welche Fluchtgründe Sie haben, sondern was der konkrete Auslöser war.
P1: Meine Frau hat angerufen. Zu uns sind Personen gekommen, die schwarze Uniformen trugen.
R: Wo waren Sie da, als Ihre Frau angerufen hat?
P1: Bei der Schwester.
R: Bei welcher Schwester?
P1: Bei der älteren Schwester XXXX . Sie lebt nach wie vor dort.
R: Wie spät war es ungefähr, als Ihre Frau angerufen hat, war es in der Nacht, war es vor dem Mittagessen, war es am Nachmittag?
P1: Es war in der Nacht, nach 22.00 Uhr.
R: Hatten Sie nach diesem Telefonat noch Kontakt mit Ihrer Frau?
P1: Nein.
R: Woher wussten Sie dann, dass Ihre Frau und die Kinder nach Österreich gefahren sind?
P1: Ich habe in Dagestan, in XXXX die ältere Schwester, die Schwester meiner Frau, getroffen und sie hat mir das gesagt, dass die Familie in Österreich ist.
R: Hatten Sie mit weiteren Verwandten Kontakt, als Sie in Dagestan waren?
P1: Nur mit XXXX , sonst nicht.
R: Haben Sie telefoniert, haben Sie sich getroffen?
P1: Sie ist nach Dagestan, nach XXXX , gekommen.
R: Mit welchen Dokumenten sind Sie ausgereist?
P1: Von Dagestan?
R: Ja.
P1: Inlandspass und Auslandspass.
R: Hatten Sie den Auslandspass einfach so bei sich?
P1: Ja.
R: Hatten Sie den immer dabei, wenn Sie Verwandte besucht haben?
P1: Nein. Diesen Pass hat mir die Schwester gebracht. Den russischen Inlandspass hatte ich immer mit.
R: Das heißt, Sie hatten den Inlandspass dabei, als Sie von Ihrer Schwester XXXX nach Dagestan gefahren sind und XXXX hat Ihnen den Auslandspass nachgebracht?
P1: Ja.
R: Wer hat die Zugtickets von Kislovodsk nach Kiew gekauft?
P1: Ich.
R: Hat es dabei Probleme gegeben?
P1: Nein.
R: Gab es Probleme bei der Ausreise aus der Russischen Föderation?
P1: Nein. An der Grenze hat es keine Probleme gegeben. Man hat meinen Auslandspass vollständig überprüft. Man hat mir auch so einen Zettel gegeben, dass ich in das Ausland fahre.
R: Sie haben eine Ausreisebestätigung aus der Ukraine vorgelegt. Meinen Sie das damit?
P1: Ja. So hat es ausgeschaut.
R: Sie sind mit Ihrem Inlandspass und Ihrem Auslandspass aus der Ukraine ausgereist. Ist das korrekt?
P1: Ja.
R: […] Vor der Polizei haben Sie angegeben, dass Ihr Auslandsreisepass beim Schlepper in der Ukraine geblieben ist, weil Sie nicht auf ein Visum für Österreich warten haben wollen.
P1: Ja. In Kiew.
R: Das widerspricht aber Ihrer heutigen Angabe, dass sie mit Inlands- und Auslandsreisepass aus der Ukraine ausgereist sind.
P1: Dann habe ich die Frage nicht verstanden. Den Auslandspass habe ich dem Mann gegeben, der mich in Kiew erwartet hat. Ich hatte den Inlandspass mit und den Auslandspass hat man mir abgenommen.
R: Sie haben gerade zuvor Ihre Durchreise durch die Ukraine ausführlich geschildert. Von der Passabnahme haben Sie heute nichts angegeben.
P1: Ich habe Dagestan mit 2 Pässen verlassen und deswegen habe ich das so gesagt. In Kiew hat mich ein Schlepper erwartet. Er hat mir den Pass abgenommen und eine andere SIM-Karte in das Handy gesetzt.
R: Sie haben mir gerade zuvor gesagt, dass Sie Ihren Inlandspass dabei hatten, als Sie von Ihrer Schwester XXXX nach Dagestan gefahren sind. Das war im Dezember 2012. Ihre Gattin hat angegeben, dass Sie Ihren Inlandspass erst im März 2013 von den Behörden zurückbekommen haben. Das war in der Einvernahme vor der Behörde.
P1: Ja.
R: Ja heißt was?
P1: Die Wahrheit ist das, was meine Frau gesagt hat. Ich habe mich jetzt erinnert. Am 21. März habe ich Geburtstag und ich musste den Pass umtauschen und den Pass hat man mir beim Verhör abgenommen, am 19. hat man mir ihn weggenommen.
R: Wie haben Sie den Pass umtauschen lassen?
P1: Meine Schwägerin hat beim Passamt gearbeitet (Frau meines älteren Bruders) und die Schwester hat mit ihr, mit meiner Schwägerin gesprochen, damit man mir einen Pass ausstellt. Meine Schwester hat mir geholfen. Sie hat mir das nach Dagestan gebracht. Ich habe das unterschrieben und sie hat das nach Tschetschenien zurückgenommen und das erledigt. Sie hat mir die Dokumente gebracht, Fotos. Ich habe unterschrieben und sie hat die Dokumente wieder mitgenommen und dann habe ich den Pass bekommen und musste unterschreiben.
R: Wo haben Sie den Pass unterschrieben?
P1: In Dagestan.
R: Nicht auf der Behörde?
P1: Nein.
R: Sie geben heute an, dass Ihnen am 19. bei der Einvernahme der Inlandsreisepass abgenommen wurde. Warum?
P1: Man hat mir den Pass abgenommen und man hat von mir Geld gefordert für den Pass, sie haben gesagt, dass der Pass solange dort bleibt, bis ich das Geld bezahlt habe.
R: Warum sollten sie Ihren Inlandsreisepass sicherstellen und nicht Ihren Auslandsreisepass?
P1: Damals hatte ich keinen Auslandsreisepass.
R: Vor der Polizei haben Sie angegeben, dass Ihr Auslandsreisepass vom Passamt in Grosny ausgestellt wurde.
P1: Das war der Migrationsdienst.
R: Dann hatten Sie zu diesem Zeitpunkt aber einen Auslandsreisepass?
P1: Ja. Ich hatte ihn aber nicht mit. Bei uns tragen die Leute ihren Auslandsreisepass nicht mit.
R: Ihre Schilderung betreffend die Ausstellung des Inlandsreisepasses am 21.03.2013 widerspricht den damals bereits in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen und dem Gericht bekannten Informationen zur Ausstellung von Inlandsreisepässen.
P1: Bei uns in Tschetschenien ist das möglich. Meine Schwägerin hat dort gearbeitet, beim Passamt.
R: Ich habe Ihren Inlandsreisepass übersetzen lassen.
P1: Haben Sie den Pass?
R: Die Behörde hat bei Ihrer Einreise den Inlandsreisepass kopiert. Ich habe die Kopien übersetzen lassen. In russischen Inlandsreisepässe wird die Ausstellung aller zuvor ausgestellten Inlands- und Auslandsreisepässe vermerkt. In Ihrem Pass wird korrekt angeführt, dass Sie über einen alten Inlandspass, ausgestellt 2003, verfügten, aber die Ausstellung eines Auslandsreisepasses ist nicht vermerkt. Ich habe Ihren Inlandsreisepass übersetzen lassen.
P1: Sollte auch nicht sein.
R: Das entspricht sowohl den gesetzlichen Bestimmungen über Inlandsreisepässe, als auch den Erfahrungen des Gerichts betreffend russische Inlandsreisepässe, dass die Ausstellung von Auslandsreisepässen dort vermerkt wird.
P1: Glauben Sie, dass ich ohne Auslandsreisepass gekommen bin?
R: Ich kann jedenfalls nicht die Ausstellung eines Auslandsreisepasses nachvollziehen.
P1: Ich hatte einen Auslandsreisepass. Gültigkeitsdauer 5 Jahre. Dort hat man die Möglichkeit über die Föderalen Dienste einen Pass für 10 Jahre zu bekommen oder für 5 Jahre ohne der Föderalen Dienste.
[…]
PV: Sie haben gesagt, im März 2012 wurde der Auslandspass ausgestellt. Waren Sie da persönlich beim Migrationsdienst?
P1: Im März war ich selbst dort.
R: Im März welchen Jahres?
P1: 2012.
PV: Sie waren persönlich dort. Wie lange hat es gedauert, bis Sie den Pass bekommen haben? Haben Sie diesen sofort in die Hand bekommen?
P1: Ich musste 2 Wochen warten.
PV: Mussten Sie dann nochmals persönlich hin, haben Sie das zugestellt bekommen?
P1: Man muss selbst hingehen. Links ist der Migrationsdienst, da bekommt man Pässe für 5 Jahre. Rechts ist ein Gebäude, wo man die Pässe für 10 Jahre von den Föderalen Diensten bekommt.
PV: Mussten Sie etwas zahlen für den Pass?
P1: 2.000 Rubel für die besonders schnelle Erledigung. Wenn man diese schnelle Erledigung nicht beantragt hat, hätte man 2 Monate warten müssen.
R: Warum wollten Sie im März 2012 besonders schnell einen Auslandsreisepass haben?
P1: Ich hatte Kunden, die nach Baku fahren wollten. Dorthin hätte ich ohne Pass nicht fahren können.
R: Haben Sie noch Verwandte im Herkunftsstaat?
P1: Ja.
R: Welche Verwandten und wo leben diese?
P1: Ich habe 2 Schwestern und einen jüngeren Bruder.
R: Und wo leben diese?
P1: Bei uns in XXXX .
R: Vor der Polizei haben Sie angegeben, einen Bruder namens XXXX zu haben, der in XXXX lebt?
P1: Ja.
R: Haben Sie sonst noch Verwandte in der Russischen Föderation?
P1: Meine jüngere Schwester ist in XXXX .
R: Wo liegt XXXX ?
P1: XXXX das liegt dort, wo XXXX ist. Von XXXX sind das noch 600km.
R: Vor der Polizei haben Sie angegeben, Sie haben einen Halbbruder namens XXXX der dort lebt. Stimmt das?
P1: Ja. In XXXX .
R: Sie haben auch eine Vorehe nach islamischem Ritus geschlossen. Ist das korrekt?
P1: Ja.
R: Von wann bis wann waren Sie das erste Mal nach traditionellem Ritus verheiratet, entstammen dieser islamischen Ehe Kinder und haben Sie Kontakt zu ihrer Ex-Frau nach islamischem Ritus?
P1: Ja. Ich habe einen Sohn, aber ich habe keine Kontakt mit ihm. Von 1991 bis 1996 war ich verheiratet.
R: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Ex-Frau?
P1: Nein.
R: Wo lebt der Sohn, lebt er bei Ihrer Ex-Frau?
P1: Mein Bruder XXXX war in XXXX , als es die Probleme gegeben hat. Mein Sohn war damals bei XXXX in XXXX , als ich meine persönlichen Probleme hatte. Zur Zeit lebt er in Tschetschenien, bei meiner Schwester oder bei meinem Bruder.
R: Wo lebte er vor Ihrer Ausreise?
P1: Mit dem Bruder in XXXX , schon bevor meine Probleme begannen.
R: Seit wann leben Sie mit Ihrem Sohn nicht mehr zusammen?
P1: Er ist nach XXXX gefahren. Dann haben wir nicht mehr zusammen gelebt.
R: Wann war das?
P1: 2012.
R: Das heißt bis 2012 haben Sie zusammen gelebt?
P1: Ja. Bei meinen Eltern, bei mir und bei meinem Bruder. Der jüngere Bruder war bei meinen Eltern.
R: Haben Sie mit Ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt?
P1: Nein.
R: Das heißt, der Sohn hat abwechselnd bei den Großeltern, beim Onkel und bei Ihnen gelebt?
P1: Ja. Der Bruder hat bei den Eltern gelebt. Meine Eltern sind nicht mehr am Leben, darum habe ich das so gesagt.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Herkunftsstaat und wenn ja, wie und wie oft?
P1: Ja. Über WhatsApp.
R: Wie geht es Ihren Verwandten finanziell im Herkunftsstaat? Haben sie Probleme, wovon leben sie?
P1: Der jüngere Bruder arbeitet als Taxifahrer, so verdient er Geld.
R: Haben Ihre Familienangehörigen Probleme im Herkunftsstaat?
P1: Noch nicht.
R: Was meinen Sie damit?
P1: Bis dato leben sie normal, aber in Tschetschenien herrscht keine gesunde Situation. Man weiß es nicht. Derzeit gibt es keine Probleme. Das wollte ich Ihnen sagen.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P1: In Österreich?
R: Ja.
P1: Ich weiß nicht, wie ich das sagen soll. Wie soll ich das erklären? Es hat keine Probleme gegeben. Aber bei manchen Sachen haben die Leute gelacht. Das ist doch in Tschetschenien passiert, in Russland und nicht hier.
R: Was ist in Tschetschenien passiert, dass die Leute gelacht haben?
P1: Sie haben gesagt, dass ich keine Angst haben soll, dass man mich nicht foltern wird, auch bei der Polizei.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
P1: Ich habe eine Unwahrheit gesagt, was einen Tag anbelangt. Das war am 25. und nicht am 26.
R: Was war am 25.?
P1: Ich bin nach Österreich am 25. gekommen und ich habe gesagt, dass das am 26. war. Ich wurde bei der Polizei gefragt. Man hat mich gefragt, wo ich diesen 1 Tag war und ich habe gesagt, wo ich war.
R: Ihre übrigen Angaben stimmen?
P1: Ja. Ich habe dann später die Wahrheit zugegeben. Man hat mir gesagt, dass das nichts ausmacht und dass ich einfach sagen soll, wo ich den einen Tag war.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids im Mai 2014 etwas geändert?
P1: Geändert?
R: Ja.
P1: Nein.
R: Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerdeschrift bekannt?
P1: Was?
R: Sie haben eine Beschwerde im Mai 2014 durch Ihre Vertreterin erhoben. Ist Ihnen der Inhalt Ihrer Beschwerde, über den wir hier verhandeln, bekannt?
P1: Ich weiß es nicht.
PV: Die Beschwerde, die Sie mit meiner Kollegin in XXXX im Mai 2014 gemacht haben.
P1: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Sind Sie mit Ihrem Mandanten die Beschwerde vor der Verhandlung durchgegangen?
PV: Ja.
P1: Da gab es einige Punkte. Ich habe etwas gesagt. Man hat mich nicht richtig verstanden und man hat es nicht richtig protokolliert, was diese Punkte anbelangt.
R: Halten Sie die Beschwerde aufrecht?
P1: Ja.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland, in der Russischen Föderation, politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
P1: Nein.
R: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Formation, abgesehen von Ihrem Militärdienst, an?
P1: Nein.
R: Wurden Sie auf Grund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, zum Beispiel, weil Sie ein Mann sind, verfolgt?
P1: Nein. Sie meinen bis zu meinem Problem, oder?
R: Abgesehen von Ihren Problemen.
P1: Nein.
R: Wurden Sie jemals aus religiösen Gründen verfolgt?
P1: Nein.
R: Hatten Sie, abgesehen von den Problemen im November/Dezember 2012 Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftsstaates?
P1: Nein.
R: Wurden Sie jemals festgenommen?
P1: Nein.
R: Haben Ihre Lebensgefährtin und respektive Gattin und Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?
P1: Bei meiner Frau, bei meinen Kindern meinen Sie?
R: Ja.
P1: Sie hat Angst um ihr Leben und um das Leben der Kinder. In Tschetschenien gab es nämlich Vorfälle, dass die Kinder und die Frau verfolgt wurden, wenn der Mann Probleme hatte.
R: Schildern Sie bitte ausführlich, warum Sie die Russische Föderation verlassen mussten!
P1: Ich hatte Angst. Ich hatte Angst, dass man mich umbringen wird, oder dass ich im Gefängnis lande.
R: Schildern Sie bitte ausführlich, was passiert ist!
P1: Am 10. November wurde ich angerufen von der Firma. Dass ich 2 Leute abholen soll. Man hat gesagt, dass sie sich bei einer nicht fertig gestellten Moschee befinden. Das war zu Mittag. Ich habe zu Mittag gegessen. Ich habe die Passagiere mitgenommen. Das waren 2 Männer. Ich habe sie in die Stadt XXXX gebracht. Von dort 10 Minuten weiter, bei einem Parkplatz neben dem Basar, ich meine ich habe die Männer wieder abgeholt. Sie haben dort etwas zu erledigen gehabt. Ich habe sie wieder mitgenommen. An der Grenze zwischen Dagestan und Tschetschenien gibt es einen Fluss, der Terek heißt. Auf der einen Seite sind die dagestanischen Zollbehörden und auf der anderen Seite die tschetschenischen. Auf der dagestanischen Seite bin ich durchgefahren, dann kam ich auf das tschetschenische Territorium. Wir wurden angehalten und mussten aussteigen, wir mussten mit seitlich ausgetreckten Armen stehen. Man hat mir gesagt, dass ich mich nicht bewegen soll, dass eine Sondergruppe kommen wird und dass ich durchsucht werde. Bei jedem von uns sind 2 Polizisten gestanden. Wir sind ca. 2 Stunden dort gestanden und haben gewartet. In der Zeit, als wir dort gestanden sind, habe ich den Leuten erklärt, dass ich ein Taxifahrer bin, man mich bestellte und ich die 2 Personen transportierte. Ich fragte, warum man mich anhält. Man sagte, dass man alles klären wird und dass das die Sondergruppe klären wird. Wir sind dort gestanden. In der Zeit kam die Sondergruppe aus XXXX . 3 Polizisten sind dann vorbeigefahren, haben mich gesehen, sie wollten mir helfen. Sie sagten, dass ich nur ein Taxifahrer bin und warum man die Leute festhält. Die Polizisten haben gesagt, dass das eine Sonderoperation ist und dass man mich überprüfen wird, wenn ich nicht Schuld bin, werden sie mich freilassen, es kam zu seiner Auseinandersetzung. Ich bin dort gestanden, die Polizisten sind gekommen. Die Leute haben gesagt, dass wir frei gelassen werden, wenn die Sondergruppe kommt. Dann sind die Polizisten weggefahren, weil sie das geglaubt haben. Die Sondergruppe kam nach ca. 2 Stunden aus XXXX . Die Leute trugen schwarze Tarnuniformen. Sie haben uns und das Auto durchsucht und haben etwas bei den Männern gefunden. Ich wurde in XXXX des Rayons XXXX mitgenommen. Die Sondergruppe hat die 2 Männer mitgenommen und irgendwohin gebracht. Ich weiß es nicht. In XXXX wurde ich von einem Major verhört. Ich erzählte, dass ich als Taxifahrer bestellt wurde. Ich habe mehrmals beteuert, dass ich mir nichts zuschulden kommen habe lassen. Der Major hat das Protokoll geführt und er hat mich dann um 18.00 Uhr frei gelassen. Er hat gesagt, dass man mir eine Ladung schicken wird, wenn man mich brauchen wird. Am 14. November kam die Ladung, dass ich in XXXX beim zentralen XXXX zu erscheinen habe. Am XXXX sollte ich dort sein. Am XXXX bin ich mit meinem Neffen nach XXXX gefahren zum XXXX . Dort war ich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ich wurde dort von 4 Personen befragt. 2 haben gefragt, aber 4 waren anwesend. Ich wurde beschuldigt, dass die 2 Personen Aufständische, Kämpfer, sind und man hat mir die Mittäterschaft vorgeworfen, dass ich ein Komplize bin. Ich habe das dann natürlich verneint. Ich habe gesagt, dass man das auch überprüfen kann, dass ich bestellt worden bin, bei uns wird registriert, wenn ein Taxi bestellt wird. Die Leute haben mir gedroht, dass ich im Gefängnis landen werde, für die Mittäterschaft, weil ich ein Komplize von den Kämpfern bin. Einer von ihnen hat gesagt, dass wir eine Vereinbarung treffen können, dass ich eine bestimmte Summe zu bezahlen habe und dass man die Sache dann einstellen wird, 1 Mill. Rubel. Ich habe gesagt, dass ich nicht so viel Geld habe, weil 1 Million Rubel eine große Summe ist. Dann hat man mir eine Frist gegeben, bis zum 10. Dezember, damit ich diese Summe bereitstellen soll. Ich habe verstanden, dass man mich nicht in Ruhe lassen wird und ich habe mich deswegen einverstanden erklärt. Man hat mir gesagt, dass ich das Geld bereitstellen soll. Ich wurde frei gelassen, ich konnte bis zum 10. Dezember nicht so viel Geld bereitstellen. Am 11. Dezember sind die Leute in das Haus eingedrungen und haben meine Frau bedroht. Das war zu Mittag. Sie haben nach mir gefragt, wo ich mich befinde. Sie haben meine Frau bedroht und man hat ihr gesagt, dass ich dort zu erscheinen habe. Meine Frau hat mich angerufen und hat gesagt, was passiert ist, dass Militärangehörige gekommen sind und dass man nach mir gesucht hat. Ich sagte, dass ich nicht mehr nach Hause komme. Meine Frau sollte mich nicht mehr anrufen. Ich bin zu meiner Schwester gefahren, dort war ich bis 14.12. Am 14.12 kamen nachts wieder die Leute, die haben alles überprüft und haben wieder meine Frau bedroht. Nachdem die Leute weggegangen sind, hat meine Frau die Schwester angerufen. Die Schwester hat mir dann gesagt, was passiert ist, dass die Leute wieder da waren. Ich habe gesagt, dass meine Frau die Sachen packen und zum Bruder gehen soll. Ich habe mit meiner Schwester gesprochen und wir sind zu dem Schluss gekommen, dass ich mich eine Zeitlang verstecken soll. Ich bin dann nach Dagestan gefahren, die Schwester hat das organisiert. Ich habe der Schwester gesagt, dass meine Frau nach XXXX zu den Eltern fahren soll. Ich bin nach Dagestan gefahren zu meinen Verwandten. Ich habe dort bis Mai abgewartet, bis zum 26. Ich war dort bis zum 26. Wegen dieses Problems bin ich hier in Österreich.
R: Was würde Sie persönlich im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P1: Ich habe Angst, dass man mich umbringen wird, mich zum Krüppel machen wird oder in das Gefängnis bringt. Es kann alles passieren.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?
P1: Auch in der Russischen Föderation kann man mich finden, überall.
R: Wer sollte ein Interesse haben, Sie zu finden?
P1: Die Sonderdienste, ich weiß es nicht.
R: Haben Sie hier in Österreich Probleme?
P1: Nein.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
P1: Hier in Österreich?
R: Ja.
P1: Nein.
R: Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie oder Ihre Kinder hier behandelt werden?
P1: Nein.
R: Sind Sie aus familiären Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie den Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich gestellt, weil Ihre Lebensgefährtin bzw. Gattin zu ihrem Bruder gezogen ist?
P1: Nein. Sie hat ihre Mutter dort, alle Verwandten, wieso soll sie zu ihrem Bruder nach Österreich ziehen, wenn sie hier nur einen Verwandten hat. Ich glaube nicht, dass sie ihre Mutter zurückgelassen hätte, wenn sie keine Probleme gehabt hätte.
R: Können Sie mir den Vorfall am Grenzkontrollposten nochmals genau schildern`
P1: Wo?
R: Der Grenzkontrollposten zwischen Dagestan und Tschetschenien.
P1: Ich habe die Grenze überquert von Dagestan nach Tschetschenien. Der Polizist hat uns gedeutet, dass wir stehen bleiben sollen. Er hat geschrien, dass wir schnell aus dem Auto aussteigen sollen. Wir sollten die Hände auf das Auto hinlegen. Ich bin von meiner Seite ausgestiegen, weil ich der Fahrer war und ich habe die Hände auf das Auto gelegt und die anderen waren hinten. Wir mussten warten, bis die Sondergruppe hinkommt. Das war die Polizei von XXXX , es waren die Leute, die uns angehalten haben, aber wir haben auf eine Sondergruppe gewartet. Wir sind 2 oder 3 Stunden dort gestanden. Wir haben die Hände ausgestreckt gehabt und wir haben auf die Sondergruppe gewartet. In der Zeit sind 3 Wachleute vorbeigefahren. Das waren Polizisten, das war die Bewachung meines Nachbarn, weil er ein Kommandant war und diese Leute haben mich gesehen. Sie sind stehen geblieben und dann haben sie gefragt, warum ich festgehalten werde. Sie haben den Leuten gesagt, dass man mich kennt und dass ich ein Taxifahrer bin und dass ich nichts Schlechtes gemacht habe. Die Leute haben gesagt, dass eine Sondergruppe kommen wird. Es kam zu einer Auseinandersetzung, weil mir diese Leute helfen wollten. Ich habe gebeten, dass ich keine Auseinandersetzung wegen meiner Person haben will. Zu dem Zeitpunkt ist ein anderer Polizist auf mich zugekommen, er meinte, dass ich von der Sondergruppe befragt werde, man weiß, dass ich Taxifahrer bin und dass man mich nur befragen wird. Ich habe gebeten, dass die Leute wegfahren, weil man weiß, dass ich nur ein Taxifahrer bin und man mich nur befragen wird. Dann kam die Sondergruppe. Man hat uns gleich durchsucht. Auch das ganze Auto wurde durchsucht. Man hat alles dort durchsucht. Bei den 2 jungen Männer[n] hat man etwas gefunden. Es war ein Plastik-Sackerl. Dann kam ein russischer Major und ich wurde zur Abteilung gebracht und die anderen wurden in ein anderes Fahrzeug gebracht. Ich weiß nicht, wohin die 2 anderen Leute gebracht wurden. Ich wurde in die Abteilung gebracht. Der Major hat mich dort in der Abteilung befragt.
R: Waren Sie das einzige Fahrzeug bei dem Kontrollposten, wie viele Leute sind während der Amtshandlung durchgefahren?
P1: Viele Autos.
R: Haben Sie da jemanden gekannt?
P1: Es war für mich deswegen beschämend, die Hände auszustrecken.
R: Was kann der Grund sein, dass gerade Ihr Fahrzeug kontrolliert wurde?
P1: Man hat die Männer beschattet. Das hat mir der Major gesagt. Er hat gesagt, dass man sie schon lange beschattet.
R: Wenn man die Szene schon lange beschattet hat, ist für mich völlig unplausibel, dass die Polizei davon ausgeht, dass Sie involviert sind!
P1: Darf ich das erklären? Bei uns in Tschetschenien werden sogar die Leichen verkauft, sogar die Leichen. Man fordert Geld auch von unschuldigen Personen oder hält man Leute fest, um ein Ergebnis zu bekommen. Wenn die Leitung das befiehlt, das Ergebnis notwendig ist, dann müssen die Polizisten beweisen, dass sie arbeiten, dann nehmen sie so jemanden wie mich, damit man schnell ein Ergebnis hat und dann werden solche Personen vernichtet.
R: Welche Amtshandlungen wurden gegen Sie konkret gesetzt bei dieser Kontrolle?
P1: Ich wurde durchsucht, es wurde alles vollständig durchsucht. Ich wurde bedroht, dass ich ein Komplize bin. Man hat gesagt, dass man mich in das Gefängnis bringen wird.
R: Welche Amtshandlungen wurden bei diesem Grenzkontrollposten konkret gegen Sie durchgeführt?
P1: Das, das hat man mir gesagt. Ich wurde durchsucht.
R: Wie viele Polizisten sind vorbei gefahren und haben sich für Sie eingesetzt?
P1: Drei.
R: Wie genau kannten Sie diese?
P1: Das waren die Wachleute von meinem Nachbarn, das war zur Bewachung des Hauses. Sie haben das Haus und die Familie bewacht.
R: Wie konnten diese Wachleute so genau wissen, dass Sie nichts mit diesen Rebellen zu tun haben?
P1: Sie waren ja jeden Tag neben meinem Haus. Ich habe mit ihnen geredet. Ich kenne sie. Sie wussten, dass ich jeden Tag Taxi fahre.
R: Vor dem Bundesamt haben Sie nämlich angegeben, dass es nur 2 und nicht 3 waren.
P1: Ich habe damals 2,3 gesagt. Man hat nur zwei aufgeschrieben.
PV: Auf S 9 des Bescheides hat er schon von 3 Bewachern gesprochen. Das ist von der Einvernahme. In der Erstbefragung hat er gesagt 2.
PV: Der Vergleich zwischen Niederschrift und Bescheid ergibt eine Abweichung im angefochtenen Bescheid, wo von 3 Bewachern von der Miliz gesprochen wird. An dieser Stelle wurden in der Niederschrift, bestätigt durch die Unterschrift des BF, Korrekturen im Protokoll durchgeführt, die offenbar im Bescheid falsch wiedergegeben werden.
P1: Die D hat damals nicht richtig übersetzt. Sie hat damals ein Wörterbuch benutzt.
R: Hat die Personendurchsuchung nun stattgefunden, bevor oder nachdem die Spezialeinheit gekommen ist?
P1: Nachher.
R: In Ihrer Schilderung vor der Behörde haben sie angegeben, dass man zuerst etwas in den Hosentaschen der Männer gefunden hat und Sie danach 3 Stunden warten mussten, bis der Spezialdienst kam.
P1: Zuerst wurden wir so überprüft. Dann wurde von der Sondereinheit alles durchsucht, auch das Auto vollständig. Das habe ich gemeint.
R: Wurden Sie bei der 1. Befragung und bei der 2. Befragung von denselben Personen vernommen?
P1: Ja. Außer dem Major.
R: Der Major war das 2. Mal nicht dabei?
P1: Nein. Er war aus Russland und er wurde nach Tschetschenien abkommandiert. Das war die tschetschenische Polizei mit der russischen Polizei zusammen. Sie arbeiten zusammen.
R: Wer waren nun diese Personen, die Geld von Ihnen haben wollten?
P1: Ich weiß nicht, wer das war. Sie waren in schwarzen Uniformen. Es gab keine Abzeichen. Solche Leute werden als Sondergruppen oder Sonderdienste bezeichnet.
R: Wie viele Personen waren das?
P1: Von zwei wurde ich befragt.
R: Wie viele Personen waren insgesamt beim 2. Verhör anwesend?
P1: Vier. Von 2 wurde ich befragt und 2 waren dort. Hinten im Zimmer.
R: Waren diese auch noch anwesend, als man Geld von Ihnen verlangte?
P1: Ja.
R: Dann können Sie mir diese 4 Personen genauer beschreiben.
P1: Sie haben sportlich ausgeschaut und waren groß. Sie haben sehr gepflegte Bärte gehabt.
R: Wie darf ich mir einen sehr gepflegten Bart vorstellen?
P1: Sehr elegant, rasiert. Das Haar war schwärzer als beim Assistenten der Rechtsberatung, aber in der Art. Der Zweite war groß, helles Haar und einen gepflegten Bart. Ich weiß nicht, wie ich die Personen sonst beschreiben kann. Die beiden anderen Personen sind hinten gesessen.
R: Sie sind im selben Zimmer gewesen. Sie müssen sie doch beschreiben können?
P1: Als ich sie gesehen habe, habe ich auch gesehen, dass sie sehr sportlich sind. 2 waren mit Bärten und 2 waren ohne Bärte, aber die Gesichter habe ich mir nicht genau eingeprägt. Das waren Tschetschenen.
R: Können Sie mir beschreiben, wie Sie die Ladung zugestellt erhielten?
P1: Im Postfach, per Post.
R: Können Sie mir genau beschreiben, wie diese Ladung ausgesehen hat?
P1: Das war ein weißer Zettel in einem kleinen Kuvert.
P1 zeigt etwa die Größe eines österreichischen Rückscheinformulares.
P1: Familienname und Name ist dort gestanden und ein Stempel war dort. XXXX in XXXX ist dort gestanden auf dem Formular.
R: Was ist sonst noch darauf gestanden?
P1: Dass ich beim zentralen XXXX von XXXX zu erscheinen habe. Es ist dort mein Familien- und Vatersname gestanden und das Datum 19. ist dort gestanden.
R: Ist dort gestanden, aus welchem Grund Sie dort erscheinen sollen?
P1: Nein. Einfach eine Ladung, dass ich zu erscheinen habe.
R: Ist dort gestanden was passiert, wenn Sie nicht erscheinen?
P1: Auf der Ladung nicht.
R: Ist dort gestanden, in welcher Funktion oder in welchem Zusammenhang Sie erscheinen sollen?
P1: Ich weiß nicht, welche Funktion Sie meinen.
R: Sie meinen als Zeuge, Beschuldigter oder Opfer?
P1: Nein, nur dass ich zu erscheinen habe.
R: Sie haben einen Stempel erwähnt. Was war das für ein Stempel?
P1: Von der Polizei vom XXXX .
R: Und was stand auf dem Kuvert?
P1: Die Adresse war auf dem Kuvert und auch die Absenderadresse vom zentralen XXXX in XXXX .
R: Warum sind Sie mit Ihrem Neffen nach XXXX gefahren?
P1: Weil mein Neffe in XXXX gelebt hat und er kennt sich im Rayon XXXX sehr gut aus. Ich wusste damals nicht, wo sich der zentrale XXXX befindet. Ich hatte große Angst damals. Der Neffe hat mir gesagt, dass er mitfahren wird, ich bin mit ihm mitgefahren.
R: Stand keine Adresse des zentralen XXXX auf der Ladung?
P1: Schon. Aber ich habe keine Orientierung in XXXX .
R: Wenn Sie sagen, Sie haben Angst, haben Sie sich nicht an die Bewacher nebenan gewandt, die sich an der Grenzkontrollstelle für Sie eingesetzt haben?
P1: Das waren einfache Bewacher. Wenn die Sondergruppe während der Auseinandersetzung gekommen wäre, dann hätte man sie auch mitgenommen, man macht da keine Umstände.
R: Was haben Sie eigentlich genau gemacht, nachdem Sie das erste Mal befragt wurden? Sie wurden ca. um 18.00 Uhr frei gelassen. Was haben Sie dann gemacht?
P1: Ich bin nach Hause gefahren.
R: Wie?
P1: Man hat mein Auto zum zentralen XXXX von XXXX gebracht. Man hat mir Schlüssel gegeben. Ich brachte mein Auto in Ordnung. Ich war nicht in Stimmung, irgendwohin zu gehen.
R: Haben Sie sich nach der 2. Befragung an die Behörden, Menschenrechtsorganisation gewandt?
P1: Die Sondergruppe ist niemandem unterstellt. Sie sind frei und können frei agieren. Es war besser für mich, mich an niemanden zu wenden. Deswegen habe ich Angst gehabt. Ich wusste, dass das eine Sondergruppe ist und dass das gefährliche Leute sind. Das wäre gefährlich, wenn ich mich an jemanden wende.
R: Welche Übergabemodalitäten haben Sie ausgemacht mit diesen Männern?
P1: Die Leute haben gesagt, dass sie kommen werden in meinen Rayon, zu mir nach Hause. Ich sollte ihnen mitteilen, dass ich das Geld bereit habe.
R: Wann und wie hätten sie es Ihnen mitteilen sollen?
P1: Am 10. Dezember sollte ich das Geld übergeben.
R: wiederholt die Frage.
P1: Ich sollte das Geld in den XXXX von XXXX bringen, dorthin bringen.
R: Sie haben gerade gesagt, Sie sollen den Männern mitteilen, wenn Sie das Geld zusammen haben. Wie und wann hätten Sie das mitteilen sollen?
P1: Ich sollte keine Information übergeben, sondern das Geld.
R: Das heißt, Sie hätten am 10.12 in den XXXX nach XXXX kommen sollen und das Geld übergeben?P1: Ja.
R: Was haben Sie Ihrer Gattin respektive Lebensgefährtin davon erzählt?
P1: Ich habe meine Frau nicht eingeweiht. Ich sagte, dass man 1 Million gefordert hat und dass ich nur mit Mühe frei gelassen worden bin.
R: Welchen Plan hatten Sie für den Fall, dass Sie nicht bezahlen können?
P1: Ich hatte keinen Plan. Ich habe versucht, das Geld bereit zu stellen. Ein Mann, der mit mir den Wehrdienst abgeleistet hat, hat gesagt, dass er sich bemühen kann, 200.000 bereit zu stellen.
R: Wie viel Geld hatten Sie zusammen bis zum 10.12?
P1: 300.000.
R: Für mich ist es vollkommen unplausibel, dass Sie zwar einen Teil des Geldes zusammen haben, aber die Frist verstreichen lassen, ohne eine Fristerstreckung zu beantragen, einen „Plan B“ zu haben und obwohl Sie sich vor diesen Männern fürchten und fürchten, dass diese zu Ihnen nach Hause kommen, Ihre Frau und Ihre Kinder zu Hause sitzen lassen.
P1: Ich weiß nicht, wie ich mit diesen Leuten in Kontakt hätte treten können. Ich habe versucht, das Geld bereit zu stellen, aber es ist mir nicht gelungen. Ich wusste nicht, ob sie nochmals kommen werden oder nicht.
R: Sie hatten einen Kontaktpunkt im XXXX , wo Sie das Geld hätten übergeben sollen. Sie hatten die Ladung, damit Sie wussten, wohin Sie gehen sollten. Ich kann daher nicht sehen, dass Sie diese Leute nicht kontaktieren hätten können?
P1: Wie hätte ich zu diesen Leuten gehen sollen, wenn ich das Geld nicht hatte? Das sind furchtbare Menschen.
R: Was haben Sie nach dem Verstreichen dieser Frist gemacht?
P1: Ich habe weiterhin nach Geld gesucht, auch wenn die Frist verstrichen ist. Ich musste meine Familie ernähren. Ich bin auch weiterhin Taxi gefahren, wenn meine Kunden angerufen haben.
R: Was konkret haben Sie am 11.12.2012 gemacht?
P1: Als die Leute gekommen sind?
R: Ja.
P1: Ich bin nach Hause gefahren. Ich war im Dorf XXXX . Als sie das erste oder das zweite Mal gekommen sind?
R: Wo waren Sie, als die Männer das 1. Mal gekommen sind?
P1: Da bin ich nach Hause gefahren.
R: Was haben Sie im Dorf XXXX gemacht?
P1: Ich bin nach Hause gefahren. Meine Frau wusste davon nichts.
R: Was haben sie ihr gesagt, als Sie in der Früh außer Haus gegangen sind?
P1: Ich bin an dem Tag nicht nach Hause gekommen?
R: Wo haben Sie zwischen 10. und 11. Übernachtet, bevor die Männer das 1. Mal bei Ihnen waren?
P1: Bei meiner Schwester war ich am 11. Am 10. war ich zu Hause.
R: Als Sie am 11. von zu Hause weggefahren sind, was haben Sie Ihrer Frau gesagt?
P1: Ich habe ihr gesagt, dass ich nicht mehr komme und dass ich das Telefon abschalten werde.
R: Was haben Sie Ihrer Frau in der Früh gesagt, als Sie das Haus verlassen haben?
P1: Nichts.
R: Was sagten Sie? Das ist ein markanter Zeitpunkt. Sie haben sich dann ein halbes Jahr lang nicht gesehen.
P1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es ist dann doch ein halbes Jahr vergangen.
R: Was haben Sie am Telefon gesprochen am 11.12?
P1: Meine Frau hat gesagt, dass Leute in schwarzen Uniformen gekommen sind, dass sie nach mir gefragt haben.
R: Was haben Sie am 14. gemacht, als die Männer zu Ihrer Frau gekommen sind?
P1: Am 14. war ich bei meiner Schwester. Man hat angerufen, dass die Leute wieder gekommen sind.
R: Wer hat konkret mit wem telefoniert?
P1: Meine Frau hat die Schwester angerufen. Sie hat angerufen. Meine Schwester sagte, dass meine Frau anruft und dass die Leute wieder gekommen sind.
R: Wann ungefähr, um welche Uhrzeit, war der zweite Anruf und um welche Uhrzeit war ca. der erste Anruf?
P1: Der 1. Anruf war gegen Mittag. Der 2. Anruf in der Nacht gegen 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr.
R: Welche Vorsichtsmaßnahmen haben Sie getroffen, als Sie nach Dagestan gegangen sind?
P1: Ich bin nirgends weggegangen. Ich war nur bei meinen Verwandten. Ich habe mich damals versteckt gehalten.
R: Wie sind Sie nach Dagestan gekommen?
P1: Mit meinem Auto, Taxi.
R: Sie haben also mit dem auf Sie zugelassenen Fahrzeug mit den entsprechenden Nummerntafeln den Grenzübergang überquert, an dem die Spezialaktion stattfindet, an der die Personen beteiligt sind, vor denen Sie flüchten und behielten Ihr Fahrzeug mit den Nummerntafeln in Dagestan?
P1: Das Auto war nicht auf mich registriert. Das Auto wurde mir für 3 Jahre anvertraut.
R: Sie müssen sich nicht selbst einer Straftat belasten. Bisher haben Sie angegeben, das Auto im April 2013 für 90.000 Rubel verkauft zu haben. Wenn Ihre jetzige Angabe stimmt, haben Sie Veruntreuung begangen.
P1: Bei uns geht das. Ich kann das Auto auch verkaufen, das ist eine Vertrauenssache. Manche lassen auch die Registrierung beim alten Besitzer und man darf trotzdem fahren.
R: Bisher haben Sie angegeben, dass es Ihr Fahrzeug ist!
P1: Ich habe es gekauft, aber es war nicht auf mich registriert.
R: Was haben Sie mit Ihrem Mobiltelefon gemacht?
P1: Ich habe es abgeschaltet. Ich habe die Sim-Karte gewechselt.
R: War das eine Wertkarte?
P1: Bei uns werden die Karten nicht registriert.
R: Sie hatten keine Probleme während Ihres Aufenthaltes in Dagestan, weil Ihr Telefon nicht auf Sie rückführbar war?
P1: Ja.
R: Warum haben Sie dann nie mit Ihrer Frau telefoniert, eine nicht rückführbare Telefonnummer hätte Sie nicht in Gefahr gebracht?
P1: Ich hatte die Sim-Karte weggeworfen. Ich hatte trotzdem Angst. Ich dachte, dass man ihre Nummer abhört und registriert.
R: Hatten Sie eine SIM-Karte oder nicht in Dagestan?
P1: Ich habe eine dagestanische SIM-Karte gehabt, aber ich habe sie nicht benutzt.
R: Sie haben diese Nummer auch nicht im Wege Ihrer Schwester Ihrer Gattin zukommen lassen?
P1: Nein.
RB: Vor diesem Vorfall arbeiteten Sie schon länger als Taxifahrer. Hatten Sie Probleme?
P1: Nein.
RB: Haben Sie die Männer, die Sie an diesem Tag transportiert haben, jemals [zuvor] gesehen?
P1: Nein.
RB: Haben Sie diese nach dem Vorfall nochmals gesehen oder wissen Sie, was mit ihnen passiert ist?
P1: Nein.
RB: Was ist mit dieser Ladung passiert, die Sie bekommen haben?
P1: Mein Neffe hatte diese Ladung gehabt. Ich weiß nicht, was nachher mit der Ladung passiert ist.
RB: Als Sie aufgefordert wurden, 1 Mio Rubel zu bezahlen, warum haben Sie damals zugestimmt, das zu machen?
P1: Man hätte mir vielleicht eine Straftat „angehängt“, wenn ich nicht zugestimmt hätte.
RB: Haben die Männer gesagt, was mit Ihnen passieren würde, wenn Sie das Geld nicht bezahlen könne?
P1: Sie sagten, dass ich wissen muss, was mit mir passieren wird, wenn ich das Geld nicht bezahle. Kadyrow-Leute und Sonderdienste sagen, du weißt, was mit dir passiert. Das bedeutet Folter, Tod oder eine langjährige Freiheitsstrafe.
RB: Haben Sie damit gerechnet, dass Ihrer Familie auf Grund Ihrer Probleme etwas passieren würde?
P1: Ich habe schon daran gedacht. Erst später ist mir das in den Kopf gekommen, dass man die Familie auch als Geisel nehmen kann.
RB: Waren Sie gemeldet, als Sie bei Ihren Verwandten in Dagestan gelebt haben?
P1: Nein.
RB: Wie war es möglich, dass Sie dort so viele Monate lebten, ohne Probleme zu haben?
P1: Ich bin nirgendshin gegangen. Ich war im Haus meiner Verwandten. Ich bin in Dagestan nicht spazieren gegangen. In Russland, Tschetschenien und auch in Dagestan ist es nicht so wie in Österreich. Man kommt nicht in den Hof und überprüft Dokumente. Niemand wusste, dass ich mich dort befinde.
R: Hat Ihre Gattin die Ladung oder das Kuvert gesehen?
P1: Ja.
R: Welche Farbe hatte das Kuvert?
P1: Weiß.
R: Haben Sie die Ladung mit ihr besprochen?
P1: Nein. Ich habe nur gesagt, die Ladung ist gekommen für den 19. Wir haben darüber gesprochen.
R: Können Sie mir das Gespräch kurz schildern?
P1: Dass ich zum XXXX in XXXX geladen wurde und dass es wahrscheinlich darum geht, dass ich früher angehalten wurde. Wir haben darüber gesprochen, dass es wahrscheinlich deswegen.
R: War das nach dem Abendessen oder unmittelbar, nachdem die Ladung gekommen ist?
P1: Am Abend. Ich glaube am Abend.
R: Haben Sie die Ladung aus dem Briefkasten geholt?
P1: Meine Frau hat es genommen.
R: Und dann? Das war ja etwas Einschneidendes.
P1: Wir haben es aufgemacht, in der Ladung stand, das sich in XXXX beim XXXX zu erscheinen habe.
R: Wie kann man sich die Szene vorstellen?
P1: Die Ladung für mich ist gekommen hat sie gesagt.
R: Hat sie oder [haben] Sie das Kuvert geöffnet?
P1: Zusammen.
R: Wie konnte sie dann sagen, dass die Ladung gekommen ist?
P1: Am Kuvert ist es gestanden, das war sichtbar, als wir das aufgemacht haben.
R: Wenn ich Ihren Inlandsreisepass richtig verstehe, waren Sie immer an der Adresse Ihre Eltern und nie an Ihrer Wohnadresse gemeldet?
P1: Ja.
R: Haben Sie bei der 1. Befragung Ihre richtige Adresse angegeben und gesagt, dass Sie falsch gemeldet sind?
P1: Nein. Ich war an der Anschrift XXXX angemeldet.
R: Warum wurde Ihnen dann die Ladung an Ihre korrekte Adresse zugestellt?
P1: Ich habe das dort mitgeteilt, dem XXXX in XXXX . Ich habe dort die Adresse, wo ich lebte. Ich war dort nicht angemeldet. Ich habe dort gelebt.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben und angeben möchten?
P1: Ich möchte, dass Sie sich etwas anhören. Das ist auf Deutsch. Am 23.02 ist das erschienen. Moment.
P1 legt vor ein Handy Video betreffend Ramsan Kadyrow auf Deutsch von einem Herrn XXXX (phonetisch):
P1: zeigt seinen WhatsApp Account von XXXX unter Rubrik Gestern ein Chat mit Inhalt: Ilja Jashin über Ramzan Kadyrow, vollständige Version. Der Oppositionelle ILJA JASHIN berichtet www.youtube.com htpps://youtu.be/he2KhDm5IMI. 9 Minuten. Dann werden Sie erfahren, warum ich Angst hatte.
R: Bezieht sich dieses Video auf Sie persönlich?
P1: Nein. Auf die allgemeine Lage in Tschetschenien, was dort passiert.
Das Video wird abgespielt und von der Dolmetscherin simultan verdolmetscht, obwohl die Verbindung mehrfach abreißt. Der Inhalt bezieht sich nicht auf die Person des Beschwerdeführers. Er bezieht sich auf die allgemeine politische Situation in Tschetschenien insb. die Islamisierung der Gesellschaft und die grassierende Korruption. Die Übersetzung des Videos wird abgebrochen da es nicht 9 sondern 50 Minuten lang ist.
R: Gibt es eine Stelle, die sich auf sie konkret bezieht?
P1: Nein, auf die Situation der Tschetschenen im Allgemeinen. Es erklärt die Frage, warum ich mich zum Beispiel in Astrachan nicht versteckte. In Russland gibt es überall Straftaten und Morde. Das ist der einzige Staat der Welt, in dem es einen Präsidenten und eine eigene Armee gibt, die nur ihm unterordnet ist. Diese Sonderdienste sind ein Teil davon.
R: Was wollten Sie angeben?
Assistent der RB: Man darf sich Tschetschenien nicht vorstellen, wie einen österreichischen Rechtsstaat. Die Verfolger der P1 sind 2 korrupte Beamte dieser Spezialeinheit, die ihn erpresst haben mit 1 Mio. Rubel. Man kann weder um eine Fristerstreckung ersuchen, noch sich mit einer Maßnahmenbeschwerde an die zuständigen Behörden wenden, wenn man mit dem Verhalten der dortigen Behörden nicht einverstanden ist. Wenn man sich die einschlägigen Länderberichte durchliest, ist die Fluchtgeschichte der P1 keineswegs unglaubwürdig.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
P1: Darüber?
R: Zu Ihren Fluchtgründen?
P1: Ja, über den Grund schon. Wegen dem, was dort passiert. Der Präsident Putin selbst weckt das alles.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
PV: Die Länderinformationen habe ich nicht erhalten.
R: Die Berichte werden ausgefolgt und eine 2wöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren und dem Ihrer Kinder keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
RB: Nein.
P1: Nein. Aber es wäre gut, wenn Sie sich den Bericht zur Gänze angehört hätten.
R: Sie können das im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich vorbringen.
R fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Befragung des Zeugen Ibragim ABDULKADYROV:
R: Welche Aussage möchten Sie machen?
Z: Über den jüngeren Sohn, über den Kontakt zu P2 und auch in welchem Verhältnis die Kinder der P2 zu meinen Kindern stehen, welche Beziehung sie untereinander haben.
Die Formulierungen meiner Schwester über unseren Kontakt: Ich habe das Gefühl gehabt, dass sie nicht zur Gänze alles angegeben hat. Jetzt möchte ich etwas dazu sagen: Sie hat gesagt, dass wir normale Kontakte haben. Ich bin eine Kontaktperson. Ich begleite die Familie überallhin. Ich begleite sie beim Arztbesuch und bei rechtlichen Angelegenheiten. Ich erkläre der Familie das Staatssystem und das Schulsystem in Österreich. Als eine Kontaktperson habe ich bei der Diakonie meine Telefonnummer abgegeben. Ich gebe die Informationen von der Diakonie an die Familie meiner Schwester weiter. Das Gleiche gilt für die Schule und den Kindergarten. Sie haben alle meine Telefonnummer. Ich unterstütze die Familie in allen Fragen, die sie hier in Österreich hat, seien es Rechtsfragen, seien es Fragen über Familien, Fragen zu Kindergarten und Schule usw. Wir haben deswegen einen sehr guten und einen sehr engen Kontakt zueinander. Jetzt möchte ich über den Sohn etwas sagen. Meine Schwester hat nur den letzten Schritt erklärt, dass wir gestern bei einem Orthopäden gewesen sind. Es geht eigentlich,… Wenn ich am Anfang beginne: Ein Arzt in Oberwart hat festgestellt, dass es beim Sohn eine Entwicklungsverzögerung gibt. Deswegen hat er uns nach Wien geschickt und gesagt, dass wir hier eine Untersuchung wegen des Stoffwechsels machen müssen. Diese Untersuchung wurde durchgeführt. Die Ärzte haben gesagt, dass von dieser Seite keine Störungen kommen. Sie wollten feststellen, ob die Probleme allein vom Gehirn kommen oder nur von der Motorik. Dann haben wir 2 Untersuchungen gemacht, EEG und MRT. Das MRT wurde durchgeführt, aber das EEG nicht, weil der Sohn so unruhig war. Aus diesem Grund war die Untersuchung nicht möglich; bei dieser Untersuchung muss das Kind nämlich ganz müde und ganz ruhig sein. Es besteht zur Zeit eine sehr gute Kommunikation zwischen 2 Spitälern in Wien, dem SMZ SÜD und der ORTHOPÄDIE IN SPEISING. Im SMZ SÜD wird geschaut, ob die Problematik vom Gehirn her kommt. In SPEISING wird untersucht, ob die Problematik von der motorischen Seite her kommt. Die Ursache konnten die Ärzte noch nicht feststellen. Die Untersuchungen laufen weiter, das Kind muss weiter kontrolliert werden. Wir hoffen, dass wir im Lauf der Zeit auf die Ursache kommen, damit wir gezielt handeln können. Ich kann bestätigen, dass es dem Sohn RAKHMAN, nachdem die Familie nach Österreich gekommen ist, sehr gut geht. Er hat sich viel verbessert sprachlich und von der Bewegung her. Jetzt möchte ich über die Kinder überhaupt sprechen: Die Kinder meiner Schwester und meine Kinder haben sehr engen Kontakt zueinander. Sie mögen sich sehr und wollen sich gegenseitig immer besuchen. Sie sprechen untereinander Deutsch. Ich bin einer, der immer zu seinen Kindern sagt, wenn ihr unsere Muttersprache Tschetschenisch sprechen wollt, dann müsst ihr die tschetschenische Sprache ganz sprechen, ohne Vermischungen. Wenn sie Deutsch sprechen, dann sollen sie reines, gutes Deutsch sprechen und wieder ohne Vermischungen. So halte ich es für richtig. XXXX , die heute anwesende Tochter, hat zu mir auch sehr engen Kontakt. Wir kommunizieren oft; wenn sie Probleme in der Schule hat, besonders in Mathematik. Sie macht Fotos und schickt sie mir über WhatsApp. Ich erkläre ihr, wie sie die Mathematikaufgaben lösen soll. Ich stehe immer der Familie zur Verfügung. Ich bin bereit, weiter der Familie zu helfen. Von allen möglichen Seiten, die mir zur Verfügung stehen, zum weiteren Verbleib der Familie hier. R: Wie viele Kinder haben Sie und wie alt sind sie?
Z: Ich habe 6 Kinder. Die ältere Tochter ist schon 13 Jahre alt. Sie besucht ein Gymnasium. Die Zweite ist 11 Jahre alt. Sie besucht auch das Gymnasium. Die 3. Tochter ist an der Volksschule. Die 4. Tochter ist im Kindergarten. Wir haben noch 2 Buben. Es sind Zwillinge. Sie sind jetzt 11 Monate alt. R: Wie oft besuchen sich die Kinder untereinander?
Z: Wenn sie Ferien haben und manchmal am Wochenende, wenn mehrere Tage hintereinander frei sind, zum Beispiel bei schulautonomen freien Tagen ist das so. Dann kommen sie zu uns. Manchmal fahren auch wir zu ihnen, aber nicht so oft, wie sie zu uns kommen, wegen der Beschäftigung hier.R: Sie sind schon 2005 nach Österreich gekommen. Wie war da der Kontakt?
Z: Wir haben selten telefoniert. Telefonischen Kontakt haben wir gehabt. R: Ich nehme an, die Kinder waren damals noch zu klein, um damals wechselseitigen Kontakt zu haben?
Z: Ja. Außerdem war es nicht so billig zu telefonieren, dass wir auch die Kinder miteinander sprechen hätten lassen.PV: Wie oft telefonieren Sie oder schreiben Sie sich?
Z: Mehrmals pro Woche. PV: Unterstützen Sie Ihre Schwester und Ihre Familie auch in finanziellen Belangen?
Z: Ja.PV: Wie genau?
Z: Ich kaufe die Fahrkarten für meine Schwester, wen sie zu mir kommt, damit es für sie leichter wird, mich zu besuchen. Wenn ich etwas für meine Kinder etwas zum Anziehen kaufe, dann kaufe ich auch für die Kinder meiner Schwester ein. Manchmal gebe ich das Geld als Geschenk und sage ich immer: Wenn du irgendwelche finanziellen Schwierigkeiten hast, kannst du es mir sagen. Ich werde dir helfen.
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 26.02.2016 wurde den Beschwerdeführern das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2016 rückübersetzt und Gelegenheit gegeben allfällige Korrekturen vorzunehmen.
R: Wurde alles richtig protokolliert, oder möchten Sie Anmerkungen machen?
P1: Es wurde richtig protokolliert, ich möchte folgende Anmerkungen machen.
Zu S29 möchte ich anführen, dass ich das Wort Grundversorgung nicht verstanden habe, daher war ich verwirrt.
Zu S 30 möchte ich angeben, dass wir vor dem Kurs zu Hause selbst Deutsch gelernt haben.
Zu S 31 möchte ich angeben, dass man SASCHA ZASCHA schreibt. GABI heißt korrekt GABRIELA.
Zu S 32 möchte ich angeben, dass wir früher nicht in OBERWALTERSDORF, sondern in OBERWART waren.
Zu S35 möchte ich angeben, dass man nicht sofort die Polizei gerufen hat, sondern man gleich von der Polizei angehalten wurde.
Zu S37 möchte ich angeben, dass meine Schwester XXXX heißt und nicht XXXX .
Zu S38 möchte ich angeben, dass man nicht meinen Auslands- sondern meinen Inlandspass vollständig überprüft hat.
Zu S40 möchte ich angeben, dass zur Möglichkeit der Passausstellung entgegen der gesetzlichen Bestimmungen möchte ich angeben, dass es auch möglich wäre, wenn man keine Verwandten hat, die dort arbeiten. Wenn ein Auslandsreisepass für 5 Jahre ausgestellt wird, gibt es keinen Vermerk im Inlandsreisepass.
Zu S 41 möchte ich ergänzen, dass die Daten meines Auslandsreisepasses festgehalten wurden, als ich die Grenze überquerte.
Zu S 42 möchte ich präzisieren, dass ich ohne Auslandsreisepass nicht nach Baku hätte
fahren können.
Zu S 43 möchte ich ergänzen, dass ich jetzt Kontakt zu meinem Sohn habe.
Zu S 47 möchte ich zusätzlich zum Fluss Terek angeben, dass es sich um einen ca. 300m breiten Fluss handelt, vgl. die Donau
Zu 58 möchte ich zu meiner Aussage ergänzend angeben, dass man auch in Österreich ein fremdes Auto fahren kann, wenn man einen Führerschein hat. Wenn ich Ihnen ein Auto verkaufe, dann können Sie trotzdem die Besitzerin bleiben und ich fahre das Auto und bezahle die Steuer. Das geht dann, wenn der Besitzer damit einverstanden ist.
Zu S 61 gebe ich an, dass ich mich daran erinnert habe, dass ich die Ladung selbst vom Postfach geholt habe.
Zu S 62 gebe ich an, dass ich Ihnen dieses Video zum Hören gegeben habe, weil dort darüber gesprochen wird, dass sogar Abgeordnete, z.B. Herr Nemcow, umgebracht werden.
Bei dem Bericht ist etwas verwechselt worden. Putin hilft Ramsan Kadyrow. Das wird in dem Bericht gesagt. Man kann das nicht wirklich verstehen, wenn man sich nicht den vollständigen Bericht anhört. RB: Auf S 52 ganz oben steht PV. Dies war jedoch eine Aussage von R.
Auf S 53 möchte ich zum Assistenten der RB angeben, dass dieser XXXX heißt.
Auf S 63 steht Präsident Putin steht, dass Präsident Putin das alles selbst „weckt“. Es muss wohl „deckt“ heißen.Am 10.03.2016 langte eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderberichten ein, demnach seien die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Gründe plausibel und vor dem Hintergrund der Berichtslage überaus real. Die Abklärung des Gesundheitszustandes des Fünftbeschwerdeführers sei für seinen gesundheitlichen Werdegang unerlässlich. Es sei in einer Entscheidung festgestellt worden, dass bereits nach 2,5 Jahren im Bundesgebiet eine derartige Integrationsverfestigung bestehe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Das Kindeswohl sei vorrangig zu berücksichtigen. Die Drittbeschwerdeführerin habe sich nach anfänglichen Schwierigkeiten in die Klassengemeinschaft eingefunden und Freund*innen gefunden. Sie sei in außerschulische Aktivitäten eingebunden. Der Viertbeschwerdeführer werde als sehr interessierter und bemühter Schüler beschrieben; er spiele im Fussballverein. Der Fünftbeschwerdeführer sei im Kindergarten gut integriert und habe Freundschaften geschlossen. Die Familie sei vor Ort integriert. Ein Herausreißen der Kinder aus dem sozialen Gefüge habe verheerende Folgen für sie. Die Kinder sprächen untereinander Deutsch und fühlten sich im Bundesgebiet äußerst wohl. Auch die Eltern zeigten Integrationswilligkeit. Auf Grund mangelnder Kurse hätten sie sich selbst Deutsch beigebracht, besuchten mittlerweile einen Kurs und zeigten großes Interesse daran. Sie seien im Ort beliebt und hätten eine besondere Beziehung zum Bürgermeister. Sie würden sich durch ihren Obstbau und die sozialen Beziehungen vor Ort auszeichnen. Es bestehe enger Kontakt zum Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der die Familie in allen Belangen des täglichen Lebens begleite und emotional wie finanziell unterstütze. Dieser sei in Österreich asylberechtigt, helfe bei den Hausaufgaben und forciere den Kontakt mit seinen Kindern, die ein äußerst enges Verhältnis hegten. All dies müsse in die Entscheidung einfließen. Die Beschwerdeführer seien auf Grund unterstellter politischer Gesinnung in Tschetschenien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. In eventu sei ihnen subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da hinsichtlich der laufenden Behandlung des Fünftbeschwerdeführers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege, in eventu sei festzustellen, dass auf Grund der Interessenabwägung die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
österreichischer Führerschein des Erstbeschwerdeführers
Schreiben der Nachhilfe- und Deutschlehrerin betreffend den von den Beschwerdeführern besuchten, einmal wöchentlich von Freiwilligen durchgeführten Deutschkurs
Fotos aus dem Deutschkurs, einem Sozialprojekt der Schule der Drittbeschwerdeführerin, an dem diese teilnahm, der Weihnachtsfeier der Schule der Drittbeschwerdeführerin, an der diese im Rahmen der Übung Darstellendes Spiel teilnahm, des Viertbeschwerdeführers mit einer Fußballmedaille und ein Mannschaftsfoto der Spielergemeinschaft 2000 mit dem Viertbeschwerdeführer, den Tomatenpflanzen des Erstbeschwerdeführers mit dem Hinweis, dass er Wert auf biologisches Gärtnern lege und auch die beiden Söhne daran ihre Freude hätten, und den Gläser mit von der Zweitbeschwerdeführerin eingelegten Gurken
Unterstützungsschreiben von Nachbarn aus NECKENMARKT vom 23.02.2016 und 22.02.2016, von der Kindergartenpädagogin des Fünftbeschwerdeführers vom 23.02.2016 und von der Unterkunft NECKENMARKT
Englischdiplom der Drittbeschwerdeführerin aus 2015
Schulbesuchsbestätigung des Viertbeschwerdeführers aus dem Schuljahr 2013/2014 betreffend die erste Klasse Volksschule, die er als außerordentlicher Schüler besuchte, sowie Schulnachricht und Jahreszeugnis des Viertbeschwerdeführers aus dem Schuljahr 2014/2015, wonach er abgesehen von Sachunterricht und Deutsch in allen Fächern mit „sehr gut“ beurteilt wurde, an den verbindlichen Übungen Verkehrserziehung und Englisch sowie der unverbindlichen Übung Ungarisch teilnahm
Jahreszeugnis der Drittbeschwerdeführerin aus dem Schuljahr 2014/2015 betreffend die erste Klasse der Neuen Mittelschule, wonach ihr Verhalten sehr zufriedenstellend und in die Drittbeschwerdeführerin in keinem Fach schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wurde, und Schulnachricht der Drittbeschwerdeführerin aus dem Schuljahr 2015/2016 betreffend die zweite Klasse der Neuen Mittelschule, wonach das Verhalten der Drittbeschwerdeführerin sehr zufriedenstellend und die Drittbeschwerdeführerin in keinem Fach schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wurde und an der unverbindlichen Übung darstellendes Spiel teilnimmt
Unterstützungsschreiben des Klassenvorstands der Drittbeschwerdeführerin, wonach sich diese gut in die Klassengemeinschaft eingelebt habe, aktiv am Unterricht teilnehme, durchschnittliche Leistungen aufweise, große Ziele habe, im Rahmen der unverbindlichen Übung Darstellendes Spiel an der vorweihnachtlichen Feier mitgewirkt habe, ebenso an der Sprachwoche English in Action und dem Sozialprojekt der Mädchen der 2. Klasse mit Heimbewohnern; außerschulisch erhalte sie Lernförderung im Ausmaß von zwei Wochenstunden durch einen Pädagogen
Unterstützungsschreiben der Volksschuldirektorin des Viertbeschwerdeführers, wonach sich dieser gut in NECKENMARKT eingelebt habe, Sport besonders gern habe und ein begeisterter Fußballspieler sei. Auf Grund seiner guten Deutschkenntnisse werde er bereits als ordentlicher Schüler geführt, seine mathematischen Fähigkeiten seien entsprechend.
Am 25.05.2016 langte das Rechercheergebnis ein, wonach Physiotherapie durch drei öffentliche Einrichtungen in XXXX angeboten werde und Vitamin B12-Spritzen in Tschetschenien ebenso wie fünf alternative Präparate in Tschetschenien erhältlich seien. Die Kosten lägen zwischen 30 Rubel pro 10 Einheiten und 1200 bis 1350 Rubel pro 100 Einheiten; auf die Möglichkeit der Notwendigkeit von Zuzahlungen werde hingewiesen.
In der Stellungnahme vom 08.06.2016 führen die Beschwerdeführer aus, dass alle Gesundheitsdienste für russische Staatsangehörige prinzipiell kostenlos verfügbar sein müssten, jedoch auf Grund der hohen Korruption und der Notwendigkeit der Leistung informelle Zahlungen notwendig seien. Die kosten nötiger Medikamente müssten oft von den Patientinnen getragen werden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung verlagere sich immer mehr in Richtung Zahlungspflichtigkeit. Trotz der verfassungsrechtlichen Garantie gebe es de facto keine Garantie einer kostenlosen Gesundheitsversorgung mehr. Im Falle des Fünftbeschwerdeführers, der ständiger medizinischer Versorgung und Physiotherapie bedürfe, sei dies nicht zumutbar und die Versorgung nicht gewährleistet. In Tschetschenien mangle es zudem an qualifizierten Fachkräften im Gesundheitsbereich. Dies führe zu gravierenden Folgen für Behandlung und Diagnostik im Rahmen der primären Gesundheitsversorgung. Die Gesundheitsversorgung in Tschetschenien sei wegen der schlecht ausgebildeten Fachkräfte von Fehldiagnosen durchsetzt. Obwohl auch (durch in Tschetschenien registrierte Personen) an anderen Orten in der Russischen Föderation Gesundheitsbehandlung in Anspruch genommen werden können sollte, müsse davon ausgegangen werden, dass diese nicht garantiert bzw. mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Die aktuelle Menschenrechtslage in Tschetschenien sei instabil, das Justizsystem politisiert. Für Opfer von Menschenrechtsverletzungen bleibe keine Beschwerdemöglichkeit und die Korruption sei in allen Lebensbereichen, vor allem auch im Gesundheitssektor vorherrschend. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits einmal mit Aktivitäten von Widerstandskämpfern in Tschetschenien in Verbindung gebracht worden und laufe daher aktuell erneut Gefahr, erneut Opfer von politischer Verfolgung zu werden. Auf den Bericht einer Person, die an der tschetschenisch-dagestanischen Grenze am 02.08.2015 durch Männer in Tarnkleidung entführt, durch Sicherheitskräfte befragt und gefoltert worden sei, werde hingewiesen. Die politische Verfolgung richte sich auch gegen Personen mit niedrigem Profil und solche, die verdächtigt würden, kritische Informationen ins Ausland zu tragen. Dies treffe auch auf den Erstbeschwerdeführer zu, der sich in Österreich aufhalte und eine kritische Haltung zum Regime von Kadyrow lebe. Alleine die Gefahr, als Rückkehrender nach negativem Asylbescheid in Russland verhaftet, verhört und verhaftet/misshandelt zu werden, wie dies im Falle der Beschwerdeführer de Fall wäre, zeige die nach wie vor bestehende Gefahr und prekäre Lage. Neben der Tatsache, dass Tschetschen*innen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation überwiegend von rassistischen Übergriffen und Gewalt betroffen seien und die russischen Behörden bei Übergriffen nicht schutzwillig seien, müsse darauf hingewiesen werden, dass es dokumentierte Fälle gebe, die aus der Russischen Föderation wieder nach Tschetschenien zurückgebracht würden – eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe für solche demnach nicht offen. Aktuelle Berichte zeigten demnach, dass die dem Erstbeschwerdeführer bereits vorgeworfene Zusammenarbeit mit Widerstandskämpfern für ihn eine erhebliche Gefahr bedeute und nach wie vor zu politischer Verfolgung gegen ihn sowie seine Familie führe. Eine angemessene Gesundheitsversorgung und Physiotherapie sei einerseits mit dem Mangel an Fachkräften in Tschetschenien und deren unzureichender Ausbildung, der weitverbreiteten Korruption und der Tatsache, dass kostenlose Gesundheitsversorgung in der Praxis nicht garantiert sei, sowie der praktischen Unmöglichkeit, in anderen Teilen der Russischen Föderation Gesundheitsversorgung zu erlangen, vor allem für den Fünftbeschwerdeführer nicht möglich und eine Rückkehr daher unzumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind dem Jahr 2000 nach traditionellem Ritus aber nicht standesamtlich verheiratet und sind die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin waren zuvor bereits einmal traditionell verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer hat einen nunmehr dreiundzwanzigjährigen Sohn aus seiner ersten tradtionellen Ehe, die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Kinder aus der ersten traditionellen Ehe.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX geboren und lebte dort – mit Ausnahme seines Grundwehrdienstes in Weißrussland und eines drei monatigen Aufenthaltes in XXXX – bis zu seiner Ausreise. Im Herkunftsstaat leben drei Schwestern und ein Bruder sowie sein Sohn aus der ersten traditionellen Ehe weiterhin im SCHELKOVSKAJA, ein Bruder und eine Schwester in TJUMEN, Sibirien, und ein Halbbruder in TATASTAN. Zu seinen Verwandten, insb. zu seiner Schwester, hält der Erstbeschwerdeführer auch von Österreich aus Kontakt.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in KOSHKELDI geboren. Sie zog von dort nach DAGSTAN um zu studieren und wohnte nach ihrer traditionellen Eheschließung beim Erstbeschwerdeführer in SCHELKOVSKAJA. Im Herkunftsstaat leben noch ihre Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder in KOSHKELDI. Zu diesen hält sie auch von Österreich aus Kontakt.
1.2. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig.
Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden.
1.3. Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich kann nicht festgestellt werden:
Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer hält sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 26.05.2013 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens am 31.05.2013 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einem Quartier der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist in Österreich bislang keiner Beschäftigung nachgegangen außer der Renumerationstätigkeit im Rahmen der Grundversorgung. Er leistet gelegentlich Nachbarschaftshilfe und betreibt einen Garten im Quartier der Grundversorgung. Er hat keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er besucht erst seit kurzem seinen ersten Deutschkurs und spricht nur wenig Deutsch. Die Freundschaften mit Nachbarn hat er geschlossen, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hat außer dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich und verfügt auch sonst über keine besonderen Bindungen zu Österreich.
Die unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit ihrem Antrag auf internationalen Schutz am 31.12.2012 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung ihres Verfahrens am 03.01.2013 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Sie bezieht seit ihrer Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einem Quartier der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist in Österreich bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat nie versucht, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Sie engagierte sich nicht ehrenamtlich. Sie hat keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Sie besucht erst seit kurzem ihren ersten Deutschkurs und spricht nur wenig Deutsch. Freundschaften in Österreich hat sie nicht behauptet und sie verfügt abgesehen von der Beziehung zu ihrem Bruder über keine besonderen Bindungen zu Österreich.
Die zwölfjährige Drittbeschwerdeführerin hält sich ebenfalls seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.12.2012 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung ihres Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie bezieht seit ihrer Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und lebt mit ihren Eltern in einem Quartier der Grundversorgung. Die Drittbeschwerdeführerin besucht die 2. Klasse der Neuen Mittelschule als ordentliche Schülerin, spricht deutsch, sie wurde in keinem Fach mit einer schlechteren Note als „Befriedigend“ beurteilt und ihr Verhalten in der Schule sehr zufriedenstellend. Sie nimmt an freiwilligen Schulveranstaltungen wie einer Sprachwoche, einem Schulprojekt mit Heimbewohnern und dem Freifach Darstellendes Spiel teil. Sie besucht zudem außerschulischen Förderunterricht und mit ihren Eltern den freiwilligen Deutschkurs der Gemeinde.
In der Russischen Föderation lebte sie mit ihren Eltern und teilweise ihrem Halbbruder im gemeinsamen Haushalt und besuchte vier Jahre lang die Grundschule in SCHELKOVSKAJA. Sie spricht auch russisch und tschetschenisch.
Der neunjährige Viertbeschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.12.2012 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und lebt mit seinen Eltern in einem Quartier der Grundversorgung. Der Viertbeschwerdeführer besucht die 2. Klasse Volksschule als ordentlicher Schüler, wurde in keinem Fach mit einer schlechteren Note als „Befriedigend“ beurteilt und spricht deutsch. Er nimmt auch an unverbindlichen Schulveranstaltungen wie Ungarisch teil und ist Mitglied der Schulfußballmannschaft. Er besucht mit seinen Eltern den freiwilligen Deutschkurs der Gemeinde.
In der Russischen Föderation lebte er mit ihren Eltern und teilweise seinem Halbbruder im gemeinsamen Haushalt und besuchte den Kindergarten. Er spricht tschetschenisch.
Der sechsjährige Fünftbeschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 31.12.2012 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und lebt mit seinen Eltern in einem Quartier der Grundversorgung. Der Fünftbeschwerdeführer besucht den Kindergarten als Integrationskind.
In der Russischen Föderation lebte er mit ihren Eltern und teilweise seinem Halbbruder im gemeinsamen Haushalt. Er spricht tschetschenisch.
Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt seit 2005 mit seiner Gattin und seinen Kindern in Österreich; ihnen kommt seit 2007 der Status von Asylberechtigten zu. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebte vor seiner Ausreise nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt, 2005-2012 bestand nur telefonischer Kontakt zwischen den Geschwistern. Seit der Einreise der Beschwerdeführer 2012 besteht telefonsicher Kontakt und Kontakt durch Besuche. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin unterstützt die Beschwerdeführer bei Behördenwegen, die minderjährigen Beschwerdeführer bei den Hausaufgaben via Handy und finanziell dadurch, dass er ihnen die Fahrkarten zur Verfügung stellt, damit sie ihn besuchen kommen können, und ihnen gelegentlich Kleidung o.ä. kauft. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.
1.4. Der achtundvierzigjährige Erstbeschwerdeführer spricht sowohl Tschetschenisch als auch Russisch und hat im Herkunftsstaat seine Grundschulbildung absolviert. Er ist arbeitsfähig und bestritt seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise durch Erwerbsarbeit als Bauarbeiter, LKW-, Bus- und Taxifahrer. Er verfügt über ein Eigentumshaus mit Garten, in dem die Familie Gemüse anbaute. Seine Existenz ist im Falle seiner Rückkehr gesichert.
Die sechsundvierzigjährige Zweitbeschwerdeführerin spricht ebenfalls Tschetschenisch und Russisch und hat im Herkunftsstaat ihre Grund- sowie Hochschulbildung absolviert. Sie ist arbeitsfähig und bestritt vor der Beziehung zum Erstbeschwerdeführer ihren Lebensunterhalt als Schneiderin bzw. Kunstschullehrerin, danach ist der Erstbeschwerdeführer für ihren Unterhalt aufgekommen. Ihre Existenz ist im Falle ihrer Rückkehr gesichert.
Die Existenz der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ist über ihre Familie gesichert.
1.5. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Magenschmerzen und nimmt dagegen Tabletten ein. Im Übrigen ist der Erstbeschwerdeführer gesund.
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Gastritis und einer Vitamin B12-Mangelanämie. Sie nimmt dagegen Tabletten ein und benötigt alle sechs Wochen eine parenterale Vitamin B12-Gabe. Beides ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, erhältlich. Die Kosten betragen 30 Rubel/Ampulle bzw. 1250-1300 Rubel/100 Einheiten.
Der Fünftbeschwerdeführer litt als Kleinkind vor der Ausreise an Fieberkrämpfen, der letzte Anfall fand zwei Monate vor der Ausreise statt. Aktuell leidet er an neuromotorischem Entwicklungsrückstand im sprachlichen und motorischen Bereich und angespannter Muskulatur, Überstreckbarkeit der Gelenke, X-Beinen, Watschelgang und juvenilem Knicksenkfuß. Als Therapie wird Sport und Physiotherapie empfohlen. Physiotherapie ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, verfügbar. Seit der Einreise nach Österreich leidet er an Neurodermitis, mutmaßlich wegen Hausstaubmilben. Er ist auf einem Auge weitsichtig. Er hat nur eine Niere, benötigt aber aus diesem Grund keine Behandlung.
Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gesund.
1.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.
1.7. Die Lage in der Russischen Föderation stellt sich wie folgt dar:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei „Einiges Russland“ ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, „Gerechtes Russland“ und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei „Einiges Russland“ hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z.B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015
CIA – Central Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 2.4.2015
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 2.4.2015
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien „ruhig“ hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei „Einiges Russland“ und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).Quellen:
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
ICG – International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 1.4.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 1.4.2015
Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 1.4.2015
Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 1.4.2015
Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 1.4.2015
Sicherheitslage
Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).
Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,…) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben. Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 1.4.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Nordkaukasus allgemein
Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche „kleinere“ Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).
Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 1.4.2015
Caucasian Knot (31.1.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 1.4.2015
HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 1.4.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).
2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im „Haus der Presse“. Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).
Quellen:
Caucasian Knot (31.1.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 19.3.2015
NZZ – Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 19.3.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Die Presse (4.12.2014): Tschetschenien: Gefechte mit Islamisten im Zentrum Grosnys, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4612135/Tschetschenien_Gefechte-mit-Islamisten-im-Zentrum-Grosnys?from=gl.home_politik, Zugriff 19.3.2015
Rechtsschutz/Justizwesen
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an „Massenunruhen“ und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes „Hochverrat“, der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem „Verleumdung“ erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution „tiefe Besorgnis“ über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als „ausländische Agenten“ deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als „ausländische Agenten“ registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO „Golos“). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die „harte Form“ des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015
CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 2.4.2015
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.4.2015
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen – sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen – in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 20.3.2015
EASO – European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 27.3.2015
DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 27.3.2015
ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung („Polizei“ statt wie bisher „Miliz“) sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 2.4.2015
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.4.2015
Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 2.4.2015
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren. Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).
2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 9.3.2015
DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 2.4.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
UK FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern – Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 26.3.2015
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 11.3.2015
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).
Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).Quellen:
ACCORD (16.3.2015): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von Angriffen, http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm, Zugriff 2.4.2015
AI – Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 31.3.2015
DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.3.2015
FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html, Zugriff 31.3.2015
IAR – International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 31.3.2015
Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015
IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.3.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen „Initiativen von unten“ und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).
Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 31.3.2015
HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 31.3.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich – wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch „terroristische Aktivitäten“ erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe „Verwandte“ und „nahestehende Personen“ sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“ Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
Quellen:
Caucasian Knot (9.12.2014): "Memorial" confirmed information of "Caucasian Knot" about burnt-down houses of relatives of militants killed in attack on Grozny, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30180/, Zugriff 26.3.2015
DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 26.3.2015
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 26.3.2015
Der Standard (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet, http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 26.3.2015
Religionsfreiheit
Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen – Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer „religiösen Renaissance“ bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 2.2015c, vgl. SWP 4.2013).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.4.2015
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 1.4.2015
USDOS – U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/281983/412342_de.html, Zugriff 1.4.2015Tschetschenien
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem „guten“ sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten „schlechten“ fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow – relativ erfolglos – anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte „Anti-Wahabismus Razzien“ und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. DIS 1.2015, ACCORD 1.7.2014).
Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (1.7.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-8725-1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html, Zugriff 26.3.2015
BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
Caucasian Knot (16.1.2014): In Chechnya, law enforcers detain young people because of their appearance, local residents report, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/26983/, Zugriff 26.3.2015
DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 26.3.2015
GfbV – Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319, Zugriff 26.3.2015
Jamestown Foundation (19.6.2014): Virtually All Abductions in North Caucasus Carried out by Authorities, Eurasia Daily Monitor Volume 11, Issue 111, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42525tx_ttnews%5BbackPid%5D=756no_cache=1, Zugriff 26.3.2015
Kaliszewska, Iwona: Everyday Life In North Caucasus, 2010, http://www.udsc.gov.pl/files/WIKP/info_pdf/Binder1_Kaukaz_ang.pdf, in ACCORD (1.7.2014): Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Situation von Personen, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams (keine Sufis) sind [a-8725‑1], http://www.ecoi.net/local_link/280443/397328_en.html, Zugriff 26.3.2015
ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113
USCIRF – U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2014): Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Russia%202014.pdf, Zugriff 26.3.2015
Frauen / Kinder
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 10.2014, vgl. FH 28.1.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 10.2014).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 2.2015c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.1.2015). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 2.2015c).
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).
Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html, Zugriff 19.3.2015
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 19.3.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 19.3.2015
Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, „Sittenwächtern“ und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 10.2014).Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im „Wahabistenstil“ tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.1.2015).
Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation „Zivile Unterstützung“ (auch „Bürgerbeteiligung“) und Leiterin des „Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene“) ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischen Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv beschützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont – sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f).
Muslimische Hochzeit:
Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art – durch einen Imam – die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).
Quellen:
EASO – European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 27.3.2015
EASO – European Asylum Support Office (9.2014b): Chechnya: Women, Marriage, Divorce and Child Custody, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412929576_2014-10-10-easo-coi-report-chechnya.pdf, Zugriff 27.3.2015
HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 27.3.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Mutterschaftskapital und Kindergeld
Laut einem am 1.1.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1.1.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich „Mutterschafts-Kapital“ und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 1.1.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014).
Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).Quellen:
Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation
MDZ – Moskauer Deutsche Zeitung (17.8.2013): Kritische Tage in der Duma, http://www.mdz-moskau.eu/kritische-tage-der-duma/, Zugriff 18.3.2015
Pension Fund of the Russian Federation (o.D.): Maternity (family) capital, http://2014.pfrf.ru/ot_en/mother/, Zugriff 18.3.2015
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte „Inlandspässe“ mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html, Zugriff 31.3.2015
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.3.2015
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: „Propiska“ (Russisch: пропи́ска). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien
DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.3.2015
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches „Profiling“ zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Volgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Volgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Volgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Volgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Volgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser „nicht unerträglich“. Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
DIS – Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf, Zugriff 31.3.2015
DIS – Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation – residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff 31.3.2015
DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.3.2015
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 10.3.2015
Grundversorgung/Wirtschaft
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).
Quellen:
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548, 3.4.2015
IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a).
Mit der Schaffung des „Nord-Kaukasus Distrikts“, der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus – allen voran Tschetschenien – haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 3.4.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 3.4.2015
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
-Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;
-Invaliden und Veteranen militärischer Operationen
-Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades
-Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern
-Kinder mit Behinderung
-Arbeitsveteranen
-Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)
-Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe
-Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden
-Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden
-Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden
-Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung
-Opfer politischer Repressionen
-Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben (“Helden der Sowjetunion und Russland” etc.) (IOM 6.2014)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
-ärztlich verschriebene Medikamente
-Sanatoriumsaufenthalt
-Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
Renten
In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
-die Altersrente
-die Ruhestandsrente für die Dauer der Dienstzeit (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete)
-die Sozialrente
-die Hinterbliebenenrente
-Invalidenrente (IOM 6.2014)
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o.g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
-Es gibt ein System der sogenannten „Sozialrente“, d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt.
-Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.
-Kinder aus Waisenhäusern haben mit 18 Jahren ein Anrecht auf eine Sozialwohnung vom Staat.
-Flüchtlinge und Vertriebene können temporär auf speziellen staatseigenen Grundstücken kostenlos untergebracht werden, sofern ihr Flüchtlingsstatus staatlich anerkannt worden ist.
-Es gibt ein System von staatlichen Institutionen für ältere Menschen, behinderte Erwachsene und Kinder. Sie können dort kostenlos untergebracht werden und erhalten Zugang zur medizinischen Versorgung.
-Es gibt staatliche Krisenzentren und Unterkünfte für Erwachsene und Kinder, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung geführt werden, sowie ein Netzwerk von sozialen Einrichtungen, die auf die Unterstützung von Kindern und Familien ausgerichtet sind.
-Viele nicht-staatliche Unterkünfte werden von NGOs geführt. Staatliche Unterstützung für diese Einrichtungen ist ungewöhnlich und die meisten dieser Unterkünfte werden von internationalen und ausländischen Organisationen finanziert. Aufgrund mangelnder Finanzierung ist die Verfügbarkeit begrenzt und es ist nicht möglich, alle Hilfsbedürftigen zu versorgen (IOM 6.2014).Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes („Rostrud“) an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).
Quellen:
-GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 3.4.2015
-IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation
Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Notfallhilfe
ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken
Behandlung im Krankenhaus (IOM 6.2014).
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische FöderationMedizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß „Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung“ garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.4.2015
AA – Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.4.2015
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts „Gesundheitswesen“ finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
AA – Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.3.2015
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.3.2015
IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation
Landinfo (26.6.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf, Zugriff 31.3.2015
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.3.2015Medikamente
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).
Quellen:
-IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische FöderationBehandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind „in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren“. Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer „mitgenommen worden sei“. Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
2.2. Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten. Die Angaben zur Familiensituation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung, soweit diese glaubwürdig waren.
Dass die minderjährigen Beschwerdeführer Tschetschenisch sprechen, ergibt sich aus den Angaben ihrer Eltern, in der Familie werde vorwiegend Tschetschenisch gesprochen, wie auch den mangelnden Deutschkenntnissen ihrer Eltern. Da alle minderjährigen Beschwerdeführer in der Russischen Föderation geboren wurden und mehrere Jahre dort lebten sowie der Tatsache, dass sie auch in Österreich innerhalb der Kernfamilie sowie auch durch die Beziehung zum Onkel und dessen Familie mit der tschetschenischen Kultur in Kontakt geblieben sind, ist davon auszugehen, dass sie mit der tschetschenischen Kultur und Lebensart vertraut sind. Dass die Drittbeschwerdeführerin zumindest auch etwas Russisch spricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie mehrere Jahre lang in der Russischen Föderation die Schule besuchte.
2.4. Der Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführer ergibt sich aus dem GVS-Auszug.
Die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird durch den Strafregisterauszug dokumentiert.
2.5. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf den vorgelegten medizinischen Befunden. Die Angaben zur Verfügbarkeit von Vitamin B12 sowie Physiotherapie in der Russischen Föderation sowie den diesbezüglichen Kosten ergeben sich aus der Anfragebeantwortung des Medical Country of Origin Information System.
2.6. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Im Wesentlichen gab der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund an, zur Zahlung von einer Million Rubel erpresst worden zu sein und dass man ihm im Falle der Nichtzahlung vorgeworfen hätte, die Widerstandskämpfer zu unterstützen und ihm gedroht habe, dass er dafür ins Gefängnis komme. Die Zweitbeschwerdeführerin stützte ihr Fluchtvorbringen auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers und machte für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend.
Soweit die Stellungnahme zu den Länderberichten aus dieser Fluchtbehauptung eine Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung bzw. die Beschwerde Verfolgung wegen unterstellter Tätigkeit für die Rebellen ableitet, widerspricht sie dem ausdrücklichen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde am 15.10.2013, er sei von Privatpersonen erpresst worden, die sich in krimineller Absicht bereichern hätten wollen. Diese hätten für die Spezialeinheit gearbeitet, aber er sei nie auf einer Fahndungsliste gestanden. Dies bekräftigte er in seiner Stellungnahme vom 30.10.2013. Eine Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung bzw. unterstellter Unterstützung von Rebellen wäre auch vor dem Hintergrund seiner Angaben, der Polizeimajor habe ihm mitgeteilt, dass man seine Passagiere schon seit längerem beschattet habe, unplausibel, ebenso auf Grund seiner Angaben, man habe ihm im März desselben Jahres problemlos einen Auslandsreisepass ausgestellt. Diesbezüglich bringt der Erstbeschwerdeführer auch nicht vor, den Pass etwa nur über Bestechungsgelder erhalten zu haben, sondern nur dafür gezahlt zu haben, dass ihm der Pass besonders schnell ausgestellt werde, weil er ihn für eine Taxifahrt nach BAKU gebraucht habe. Zudem lässt sich die Behauptung in Stellungnahme und Beschwerde auch nicht mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in Einklang bringen, sein Nachbar sei Kommandant und dessen Bewacher hätten den Personen die ihn aufgegriffen hätten, ausdrücklich versichert, er sei nur Taxifahrer und habe mit den Rebellen nichts zu tun. Auch das Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, dass eine Verfolgung gegen ihn darauf gründet, die Polizei müsse Erledigungszahlen produzieren, geht vor dem Hintergrund seines übrigen Vorbringens ins Leere, seine beiden Passagiere seien seit längerem beobachtet und bei dem Einsatz von Sondereinsatzkräften mitgenommen worden wodurch ja bereits eine Erledigung auf Grund dieser Amtshandlung stattfand.Das Vorbringen betreffend die polizeiliche Ladung widerspricht den Länderberichten, da sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu der Ladung, die er seinem Vorbringen zufolge am 14.11.2012 erhielt, nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Ladungen in der Russischen Föderation in Einklang bringen lassen (vgl. Anfragebeantwortung ÖB Moskau, 12.05.2014).
Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer widersprechen sich weiters diametral betreffend den Erhalt der Ladung: So gab die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst an, ihr Mann habe ihr gesagt, dass die Ladung ins Postfach gelegt worden sei. Er habe ihr gesagt, dass die Ladung gekommen sei, sie habe die Ladung selbst nicht gesehen. Der Erstbeschwerdeführer hingegen gab an, seine Gattin habe die Ladung aus dem Postfach geholt und ihm gesagt, dass eine Ladung für ihn gekommen sei. Das habe sie gewusst, weil bereits am Kuvert gestanden sei, dass es sich um eine Ladung handle. Sie hätten das Kuvert dann gemeinsam geöffnet.
Dass sich beide Beschwerdeführer nicht mehr an dieses wesentliche Ereignis erinnern, ist jedoch angesichts der Bedeutung, die sie der Ladung auf Grund ihres sonstigen Vorbringens zumessen mussten, und ihrer Bildung unglaubwürdig.
Weiters steht das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 15.10.2013, man habe ihr am 14.12.2012 gedroht, sie festzunehmen, falls der Erstbeschwerdeführer sich nicht ergebe, und in der Erstbefragung, man habe ihr am 14.12.2012 gedroht, sie einzusperren, falls sich der Erstbeschwerdeführer nicht melde, mit seinem Vorbringen, diese Männer hätten weder ihn festnehmen, noch von ihm Informationen, sondern nur das Geld holen wollen, nicht in Einklang.
Es kann sohin auf Grund des Vorbringens der erwachsenen Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, der Erstbeschwerdeführer sei jemals von Staatsorgangen verfolgt oder vorgeladen worden.
Weiters ist auch das Vorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer zu den beiden Hausdurchsuchungen widersprüchlich:
So gab die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung an, der Erstbeschwerdeführer sei bei der Arbeit gewesen, als sie am 11.12.2012 gekommen seien. Nach diesem Vorfall sei er nach Dagestan gefahren um sich dort bei Verwandten zu verstecken, weil er Angst vor diesen Personen habe. Am 14.12.2012 seien sie nochmal gekommen. Der Erstbeschwerdeführer gab hingegen in seiner Erstbefragung an, er habe seine Wohnsitzadresse am 14.12.2012 verlassen; gleichlautend mit der Zweitbeschwerdeführerin gab er an, er sei am 14.12.2012 nach Dagestan gefahren, seine Gattin sei am 15.12.2012 weggefahren. Widersprüchlich zu ihm aber an, am ca. 14.12.2012 seien Männer von der Miliz nach Hause gekommen und hätten das Haus nach ihm durchsucht; seine Gattin sei mit den Kindern allein zu Hause gewesen, da er bei der Arbeit gewesen sei. Er sei gleich danach, um ca. 22.00 Uhr, von seiner Gattin auf seinem Handy angerufen worden. Daher sei er in dieser Nacht nicht mehr nach Hause, sondern gleich zu Cousins nach Dagestan gefahren. In der niederschriftlichen Einvernahme am 15.10.2013 hingegen gab er wie die Zweitbeschwerdeführerin an, sie seien am 11.12.2012 und am 14.12.2012 gekommen um nach ihm zu suchen. Am 11.12.2012 sei er bei der Arbeit und am 14.12.2012 bei seiner Schwester gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe am 14.12.2012 nicht ihn sondern seine Schwester angerufen. Ebenso brauchte nun die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie habe ihn am 11.12.2012, nicht aber am 14.12.2012 angerufen. Er habe ihr am 11.12.2012 gesagt, dass sie ihn nicht mehr anrufen solle und sie habe ihn danach auch nicht mehr gesehen. In der hg. mündlichen Verhandlung hingegeben gab er an, er habe am 11.12.2012 ca. zu Mittag telefoniert, der Anruf am 14.12.2012 sei um ca. 22.00 Uhr nachts gewesen. Am 11.12.2012 habe er mit seiner Gattin telefoniert, am 14.12.2012 habe seine Gattin mit seiner Schwester telefoniert. Sie gab hingegen an, bei der ersten Dursuchung hätten die Kinder schon geschlafen, bei der zweiten seien sie in der Schule bzw. im Kindergarten gewesen.
Damit bleibt jedoch widersprüchlich, ob der Erstbeschwerdeführer am 14.12.2012 von seiner Wohnsitzadresse aus nach Dagestan, oder am 11.12.2012 von seiner Wohnsitzadresse zu seiner Schwester und von dort am 14.12.2012 nach Dagestan reiste. Weiters bleibt widersprüchlich, ob der Erstbeschwerdeführer von seiner Gattin am 11.12.2012 mittags oder am 14.12.2012 um 22.00 – 23.00 Uhr nachts am Handy angerufen wurde. Angesichts der Bedeutung dieses Telefonats ist es völlig unplausibel, dass die Beschwerdeführer hiezu keine gleichbleibenden Angaben machen konnten. Soweit der Beschwerdeführer Widersprüche dadurch erklärt, es habe Probleme bei der Verdolmetschung gegeben, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die behauptete Mangelhaftigkeit der Niederschrift nicht greifen kann, wenn die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift bestätigte (vgl. dazu auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879).
Auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur versuchten Erpressung ist widersprüchlich: So gibt er Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung an, man habe eine Million Rubel bis 10.12.2012 von ihm verlangt. Auf die Frage zu den Übergabemodalitäten gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass sie gesagt hätten, dass sie zu ihm nach Hause kommen würden, er solle ihnen mitteilen, dass er das Geld bereit habe. Die Frage, wie er ihnen dies mitteilen hätte sollen, beantwortete der Erstbeschwerdeführer zunächst nicht. Auf die Wiederholung der Frage, wie er ihnen dies mitteilen hätte sollen, gab er im Widerspruch zu seinem zuvor erstatteten Vorbringen an, er hätte das Geld in den XXXX in Grosny bringen sollen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur versuchten Erpressung ist zudem auch unplausibel: So ist nicht ersichtlich, warum Beamte, die jemanden erpressen, als Ort für die Geldübergabe ihre Dienststelle wählen sollten. Weiters ist unplausibel, weshalb die Erpresser Mitwisser miteinbezogen haben sollten: So gab der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung an, er sei am 19.11.2012 von zwei Männern verhört und hernach erpresst worden, ebenso in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Zweitbeschwerdeführerin aber führte vor dem Bundesamt aus, dass vier schwarz Uniformierte bei ihr eingedrungen seien und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt bzw. gesucht hätten. In der hg. mündlichen Verhandlung führte der Erstbeschwerdeführer hierauf aus, dass er nur von zwei Personen befragt und erpresst worden sei, aber zwei weitere anwesend gewesen seien. Warum die beiden Erpresser aber zwei weitere Personen miteinbezogen haben sollten, ist unplausibel. Es ist aber auch völlig unplausibel, dass die Beschwerdeführer einerseits angeben, aus Angst vor den Erpressern nach Österreich geflüchtet zu sein, und andererseits, dass sie, als absehbar war, dass sie das Geld nicht aufstellen würden können, untätig geblieben seien und keinen Ausweichplan geschmiedet, sondern ihren normalen Alltag fortgeführt hätten. Dass beide erwachsenen Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des am 10.12.2012 abgelaufenen Ultimatums und der von ihnen relevierten Angst vor den Erpressern nicht mehr angeben können, wie sie sich am nächsten Morgen voneinander verabschiedet haben, wo sie doch fürchten mussten, dass die Erpresser ab diesem Tag reagieren, ist ebenso unplausibel. Das gleiche gilt für das Vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder zuhause blieben, obwohl der Erstbeschwerdeführer in seiner Schilderung unter anderem angab, dass die Erpresser gesagt hätten, sie würden zu ihm nach Hause kommen.
Sohin ist auch das Vorbringen betreffend die Erpressung des Erstbeschwerdeführers und die davon abgeleitete Verfolgung der übrigen Beschwerdeführer unglaubwürdig.
Unplausibel sind auch die Angaben zum angeblichen Untertauchen des Beschwerdeführers, der als Auslöser für die Erpressung angab, mit seinem Taxi an der dagestanisch-tschetschenischen Grenze angehalten worden zu sein. Warum sich der Beschwerdeführer in diesem Fall ausgerechnet in Dagestan verstecken und hiezu mit genau diesem Taxi mit denselben Nummerntafeln über die dagestanisch-tschetschenische Grenze fahren sollte, statt etwa zu Verwandten in TJUMEN, SAMARA oder TATASTAN zu fahren, ist unlogisch.
Unplausibel ist jedoch auch das Vorbringen zur Ausreise der Beschwerdeführer: Während die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführer umgehend ausreisten und bereits am 31.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten, blieb der Erstbeschwerdeführer noch fast ein halbes Jahr im Herkunftsstaat. Dies begründete er erstens dadurch, dass das Geld nicht für gleichzeitige Ausreise aller Beschwerdeführer gereicht hätte. Warum der Erstbeschwerdeführer als Ziel der Verfolgung, von dem die übrigen Beschwerdeführer, die keine eigenen Fluchtgründe haben, ihre Fluchtgründe ableiten, noch so lange im Herkunftsstaat verblieb, ist unplausibel. Zweitens begründete er dies dadurch, dass er über keinen Inlandsreisepass verfügt habe, weil man ihm diesen abgenommen habe. Seinem Vorbringen zufolge verfügte er aber über einen Auslandsreisepass. Warum er diesen nicht mitnahm, obwohl er seinem Vorbringen zufolge nach dem Ablauf des Ultimatums am 11.12.2012 ein Tätigwerden der Erpresser fürchten habe müssen, ist unplausibel, ebenso wie die Tatsache, dass er angibt, dass er den neuen Inlandsreisepass, der ihm im März 2012 ausgestellt worden sei, durch seine Schwägerin bei der Passbehörde erhalten habe. Warum er sich dann nicht schon vor dem Ablauf des Ultimatums über seine Schwägerin einen neuen Pass machen ließ, sondern sich der behaupteten Verfolgung aussetzte ist ebenso unplausibel wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Ausstellung des Inlandsreisepasses im März 2013 noch zwei Monate lang in seinem Herkunftsstaat blieb, obwohl er in dieser Zeit seinen Angaben zufolge verfolgt wurde, und erst Ende Mai 2013 ausreiste.
Die Angaben zur Ausstellung des Inlandsreisepasses stimmen zudem nicht mit den Länderberichten bzw. gesetzlichen Bestimmungen hiezu überein.
Die Angaben zu den Pässen des Erstbeschwerdeführers sind überdies widersprüchlich: So bejahte er in der hg. mündlichen Verhandlung die Frage, ob er denn den Auslandspass einfach so bei sich gehabt habe, führte danach aber aus, den Inlandsreisepasse bei sich gehabt zu haben; den Auslandspass habe ihm seine Schwester nachgebracht. Den Inlandspass habe er immer bei sich gehabt. Auf Nachfrage in der hg. mündlichen Verhandlung gab er zunächst an, er habe den Inlandsreisepass umtauschen lassen müssen, weil er im März Geburtstag gehabt habe, dann, dass man ihm den Inlandsreisepass am 19.11.2012 ihm Rahmen der Vorladung abgenommen habe. Wenn man ihm den Inlandsreisepass am 19.11.2012 abgenommen hätte, hätte er ihn aber nicht bei sich haben können, als er nach Dagestan fuhr; dass er den Inlandsreisepass auf Grund seines 45. Geburtstages im März 2013 umtauschen lassen musste, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über Inlandsreisepässe, stellt aber keine Verfolgungshandlung dar.
In der Erstbefragung gab er an, er sei mit Inlands- und Auslandsreisepass legal bis in die Ukraine gereist, habe dort den Auslandsreisepass dem Schlepper gegeben, damit dieser ihm ein Visum besorge, die Visumserteilung danach jedoch nicht abgewartet, sondern sei umgehend ohne Auslandsreisepass weiter nach Österreich gereist. In der hg. mündlichen Verhandlung erstattete er dieses Vorbringen nicht, obwohl er seine Kontakte mit den Schleppern in der Ukraine ausführlich schilderte, auch wie sie seine SIM-Karte getauscht hätten und auch angab, mit Inlands- und Auslandsreisepass aus der Ukraine ausgereist zu sein, was er auf den Vorhalt des Gerichts mit dem Vorbringen, er habe die Frage missverstanden zu entkräften suchte.
Angesichts der Unplausibilität der Angaben zur Ausreise des Erstbeschwerdeführers und den Widersprüchen betreffend die Pässe des Erstbeschwerdeführers sowie die gleichbleibenden Angaben, es habe keine Probleme beim Kauf der Zugkarten und bei der Ausreise gegeben, kann nicht festgestellt werden, dass irgendein staatliches Interesse am Erstbeschwerdeführer bestand.
Zudem stünde den Beschwerdeführern vor dem Hintergrund seiner Angaben zur problemfreien Ausreise, der Passausstellung und der Tatsache, dass er ein halbes Jahr nach den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen bei den Verwandten in Dagestan lebte, auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wenn er erpresst würde, da auch Tschetschenen die freie Wahl des Wohnsitzes in der Russischen Föderation zusteht (AA 10.06.2013). Die früher problematische Registrierung, die die Voraussetzung für den Zugang zu medizinischer Versorgung und sozialen Rechten ist, wurde vereinfacht und im Endeffekt werde nun jeder registriert (DIS August 2012). Tschetschenische Volksgruppenangehörige haben es zwar schwerer, einen Vermieter zu finden, nutzen hiezu aber ihre Netzwerke und mittlerweile gibt es eine starke tschetschenische Diaspora in vielen Städten der Russischen Föderation (DIS August 2012, ACCORD 04.04.2014, DIS Oktober 2011). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers in TJUMEN, Sibierien, ein Halbbruder in TATARSTAN sowie weitere Angehörige in Dagestan leben, wo auch die Zweitbeschwerdeführerin teilweise lebte und studierte. Es kann daher nicht erkannt werden, dass eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil, zB Sibierien, Dagestan, Tatarstan oder Samara, wo der Erstbeschwerdeführer zeitweilig arbeitete, und die Registrierung vor Ort den Beschwerdeführern nicht zumutbar wären.
Dass er keinen Rechtsschutz in der Russischen Föderation finden würde, weil er keine hochgestellten Beamten kenne, kann vor dem Hintergrund seiner Angaben, sein Nachbar sei Kommandant und dessen Bewacher hätten sich für ihn verwendet, da sie wüssten, dass er nichts mit den Rebellen zu tun habe, ebenfalls nicht festgestellt werden.
Eine Verfolgung aus anderen Gründen als der Taxifahrt 2012 machte der Erstbeschwerdeführer nicht geltend. Eine solche kann auch vor dem Hintergrund seiner sonstigen Angaben nicht von amtswegen erkannt werden. Wenn die Stellungnahme zu den Länderberichten ausführt, dem Erstbeschwerdeführer drohe Verfolgung, weil er eine kritische Haltung zum Regime Kadyrow lebe, findet sie keine Deckung in den Angaben der Erstbeschwerdeführers, der niemals vorbrachte, sich regimekritisch geäußert zu haben. Regimekritische Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers ergeben sich auch nicht aus der Tatsache, dass ihm am Tag vor der hg. Verhandlung eine andere Person den Link zu einer Ansprache eines Oppositionspolitikers betreffend die Islamisierung der Gesellschaft und grassierende Korruption über WHATSAPP schickte.
Ebensowenig kann auf Grund seiner unglaubwürdigen Angaben zum Fluchtvorbringen festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer Verfolgung drohe, weil er verdächtigt werde, kritische Informationen ins Ausland zu tragen, wie in der Stellungnahme zu den Länderberichten vorgebracht wird.
Dass den Beschwerdeführern nicht allein auf Grund der Asylantragstellung in Österreich Verfolgung im Falle der Rückkehr droht, wie ebenfalls in der Stellungnahme zu den Länderberichten ausgeführt wird, ergibt sich aus den Länderberichten; dies wird auch im aktuellsten Bericht des dt. Auswärtigen Amtes vom 5.1.2016 erneut bekräftigt.
Die Beschwerdeführer gaben an bis zu ihrer Ausreise 2012 im Herkunftsstaat nicht wegen des 2005 aus der Russischen Föderation ausgereisten Bruders der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt worden zu sein. Eine Verfolgung der Beschwerdeführer auf Grund des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin ist daher auch im Falle der Rückkehr nicht zu befürchten.
Die Zweitbeschwerdeführerin behauptet abgesehen von der vom Erstbeschwerdeführer abgeleiteten Verfolgung auch sonst keine gegen ihre Person gerichtete Verfolgung. Eine solche ist auch vor dem Hintergrund ihrer Angaben von amtswegen nicht zu erblicken.
Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer bringt die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung vor, für diese würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten, sie hätten keine eigenen. Da weder eine asylrelevante Gefährdung des Erstbeschwerdeführers noch der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem Fluchtvorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer nichts für die minderjährigen Beschwerdeführer.
2.7. Die Angaben zu den Länderberichten ergeben sich aus den a.a.O. zitierten Quellen, denen die Beschwerdeführer auch nicht entgegen traten. Dass das Gesundheitssystem in Tschetschenien so schlecht wäre, das seine Inanspruchnahme den Beschwerdeführern nicht zumutbar wäre, kann auf Grund der Länderberichte nicht festgestellt werden, insbesondere auf Grund des Rechercheergebnisses des Medical Country of Origin Information System, wonach die Erkrankungen der Beschwerdeführer auch in Tschetschenien behandelbar sind. Dass es bei der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems zu Zuzahlungen kommen kann, steht auf Grund der Länderberichte fest. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Lebensumständen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Dass eine Behandlung in anderen Landesteilen nicht möglich wäre, ergibt sich ungeachtet der Tatsache, dass auf Grund des Rechercheergebnisses keine Behandlung in anderen Landesteilen notwendig ist, aus den Länderberichten hingegen nicht. Auch die Stellungnahme bezieht sich diesbezüglich nur auf Personen, die in Tschetschenien gemeldet sind. Auf Grund der Länderberichte steht jedoch fest, dass sich die Beschwerdeführer auch außerhalb von Tschetschenien anmelden können. Dass dies nur möglich sei, wenn man einflussreiche Bekannte habe, wie die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung ausführt, findet in den Länderberichten keine Bestätigung, ebensowenig im Vorbringen der Beschwerdeführer, die Verwandte in TATASTAN, SAMARA, TJUMEN und DAGESTAN haben.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
3.2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann keine asylrelevante staatliche Verfolgung der Beschwerdeführer erkannt werden; eine Verfolgung durch Private haben die Beschwerdeführer ebenso wenig glaubhaft vorgebracht. Dass aus anderen Gründen ein Interesse der Behörden an dem Beschwerdeführer bestanden hätte, wurde von den Beschwerdeführern nie behauptet. Auch von Amts wegen ist keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung der Beschwerdeführer erkennbar, die der Mehrheitsethnie sowie der Mehrheitsreligion in Tschetschenien angehören, sich nicht politisch betätigten und auch selbst angeben, sonst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht.
Soweit die Beschwerdeführer gegen sie gesetztes strafrechtlich relevantes Verhalten von Seiten Dritter vorbringen, besteht überdies weder ein Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen noch eine generelle Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates. Vielmehr hat der Erstbeschwerdeführer angegeben, nicht versucht zu haben, staatlichen Schutz zu erlangen. Überdies hätten die Beschwerdeführer diesfalls zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie in der Beweiswürdigung auf Grund der Länderberichten dargetan wird.
Eine Gefahr bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation besteht angesichts der Tatsache, dass nach keinem der Beschwerdeführer gefahndet wird oder wurde, keinem der Beschwerdeführer die Zugehörigkeit zu aufständischen Gruppen unterstellt wird oder wurde, keinem der Beschwerdeführer gegenwärtiges Engagement gegen die die Machthaber unterstellt wird und keinem der Beschwerdeführer die Propagierung des fundamentalistischen Islam unterstellt wird, nicht. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland nicht verfolgt (vgl. AA 10.6.2013).
Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den angeblichen Fluchtgründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.2.2.).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:
Der Erstbeschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation, wo er seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Bauarbeiter, LKW-, Bus- und Taxifahrer bestritt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der gesunde und arbeitsfähige Erstbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht wieder durch Erwerbsarbeit sichern könnte. Er hat seine Schulbildung im Herkunftsstaat absolviert, seine Familie, zu der auch von Österreich aus Kontakt besteht, lebt weiterhin im Herkunftsstaat, wo seine Geschwister einer Erwerbsarbeit nachgehen. Er verfügt somit zusätzlich über ein familiäres Netz, das ihn im Notfall unterstützen könnte. Er verfügt weiterhin über ein Haus und ein Grundstück im Herkunftsstaat, auf dem die Beschwerdeführer vor der Ausreise einen Gemüsegarten betrieben, der zu ihrem Lebensunterhalt beitrug. Die Beschwerdeführer pflegen auch in Österreich einen Garten in ihrem Quartier der Grundversorgung und könnten dies daher auch im Falle ihrer Rückkehr wieder tun. Im Übrigen hat der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Zweitbeschwerdeführerin lebte ebenfalls ihr gesamtes Leben in der Russischen Föderation, wo sie ihren Lebensunterhalt unter anderem als Schneiderin und Kunstlehrerin bestritt. Sie ist weiterhin arbeitsfähig und verfügt über eine abgeschlossene Grund- sowie Hochschulbildung. Es gibt daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie im Falle der Rückkehr gemeinsam mit ihrem Gatten ihren Lebensunterhalt nicht wieder durch Erwerbsarbeit sichern könnte.
Die Existenz der minderjährigen Beschwerdeführer ist durch ihre Eltern gesichert.
Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gesund, der Erstbeschwerdeführer nimmt Tabletten gegen Magenschmerzen ein. Die Zweitbeschwerdeführerin nimmt Vitamin B12 oral und durch Injektion ein, beides ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, verfügbar; zudem hat sie Gastritis. Der Fünftbeschwerdeführer hat nur eine Niere, bedarf aus diesem Grund aber keiner Behandlung. Er leidet in Österreich unter Neurodermitis und ist auf einem Auge weitsichtig. Fieberkrämpfe hatte er in den letzten vier Jahren nicht mehr. Er soll Sport treiben und Physiotherapie wird im empfohlen; diese ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien verfügbar.
Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen der Beschwerdeführer, kann auch weiterhin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer derart akuten und lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).
Dass die laut den vorliegenden Befunden von den Beschwerdeführern in Zukunft benötigte medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht möglich wäre und insofern ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, ist angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation, wonach die medizinische Versorgung in Russland flächendeckend gewährleistet ist, insbesondere auch auf Grund des zusätzlichen Rechercheergebnisses, auch aktuell nicht ersichtlich.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist [vgl. dazu VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812; 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143]).
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Die Beschwerdeführer leiden aktuell an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis ist daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
3.4.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.4.2. Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren, kommt eine Schutzgewährung im Rahmen des § 34 AsylG 2005 an die Beschwerdeführer nicht in Betracht.
Der erwachsene Bruder der erwachsenen Zweitbeschwerdeführerin ist kein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; eine Schutzgewährung nach ihm kommt im Rahmen des § 34 AsylG 2005 sohin ebenfalls nicht in Betracht.
3.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit 31.12.2012 bzw. 26.05.2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht iSd § 46 FPG geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen behauptet wurde.
3.5.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
3.5.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.5.4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.5.4.1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Familienleben eingreifen:
Die Kernfamilie besteht aus dem Erstbeschwerdeführer, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie dem Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Diese Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt.
Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren und keinem der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukam oder zukommt, wird durch die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Beschwerdeführer nicht in deren Familienleben eingegriffen; ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten (EGMR 20. 3. 1991, Fall Cruz Varas, Appl. 15.576/89).
Zu dem in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Bruder der Zweitbeschwerdeführerin besteht kein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer; diese Beziehung ist jedoch im Rahmen des Privatlebens der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
3.5.4.2. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben eingreifen:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Dezember 2012 bzw. Mai 2013 – sohin seit drei bzw. dreieinhalb Jahren – in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um schützenswertes Privatleben in Österreich zu entwickeln.
Selbst für den Fall, dass man vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens ausginge, wäre ein Eingriff in dieses verhältnismäßig:
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und halten sich erst seit drei bzw. dreieinhalb Jahren im Rahmen eines Asylverfahrens in Österreich auf. Die Dauer der Verfahren überstieg mit drei bzw. dreieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der achtundvierzig jährige Erstbeschwerdeführer und die vierundvierzig jährige Zweitbeschwerdeführerin verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht haben, die Landessprachen sprechen, ihre Schul- bzw. Hochschulbildung genossen haben und auch beruflich integriert waren. Die Beschwerdeführer verfügen über Familienangehörige, zu denen Kontakt besteht, und weitere Verwandte im Herkunftsstaat.
Im Gegensatz dazu ist der Erstbeschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: Er spricht kaum Deutsch und nimmt auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er war außerhalb der Renumerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Er engagiert sich gelegentlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, baut im Garten seines Grundversorgungsquartiers Gemüse an und ist kein Mitglied in einem Verein. Er verfügt abgesehen von den Freundschaften zu Nachbarn über keine intensive Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Diese Freundschaften entstanden überdies in der Zeit, in der er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich nur wenig integriert: Sie spricht ebenfalls kaum Deutsch und nimmt keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Sie leistet keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Sie verfügt über keine Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.
Zu dem in Österreich lebenden Bruder der Zweitbeschwerdeführerin bestand seit 2005 nur wenig Kontakt und zuvor ebenfalls kein enger Kontakt. Die nunmehr bestehende Beziehung – der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin unterstützt die Beschwerdeführer bei Behördengängen, die schulpflichtigen Beschwerdeführer bei den Hausaufgaben, kauft ihnen öfter Gewand oder Geschenke und es gibt Telefon- und Besuchskontakt – kann auch über Telefon oder Briefe aufrechterhalten werden und wiegt keineswegs schwerer als die Beziehung der Beschwerdeführer zum erwachsenen Sohn des Erstbeschwerdeführers, der weiterhin im Herkunftsstaat lebt und mit dem die Beschwerdeführer zuvor zeitweise in Hausgemeinschaft lebten, ebenso wie die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren übrigen engen Verwandten im Herkunftsstaat.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Die zwölfjährige Drittbeschwerdeführerin besucht die zweite Klasse Mittelschule und nimmt auch an außerkurrikulären schulischen Veranstaltungen wie Darstellendem Spiel, Sozialprojekten und einer Sprachwoche teil. Sie spricht Deutsch, Tschetschenisch und Russisch. Sie verbrachte mehr als die Hälfte ihres Lebens in der Russischen Föderation, wo sie bereits die Schule besuchte und wo noch zahlreiche Familienangehörige leben.
Der neunjährige Viertbeschwerdeführer verbrachte ebenfalls mehr als die Hälfte seines Lebens im Herkunftsstaat und ging dort in den Kindergarten. Er spricht Deutsch und Tschetschenisch. Er besucht die dritte Klasse Volksschule und er ist Mitglied in einem Fußballverein.
Der fünfjährige Fünftbeschwerdeführer ist in der Russischen Föderation geboren und reiste als Zweijähriger mit seiner Familie nach Österreich, wo er zurzeit einen Kindergarten besucht; Hauptbezugspersonen sind seine Eltern und Geschwister. Er hat seine Sozialisation erst begonnen und diese kann nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal er im Heimatland weiter in Obsorge seiner Eltern sein wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).Die minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich sohin in einem anpassungsfähigen Alter und werden, da sie ihre grundlegende Sozialisation zuvor im Herkunftsstaat erfahren haben und auch im Familienverband mit der Sprache und den Gebräuchen ihres Herkunftsstaates leben, in der Lage sein, sich im Falle der Rückkehr wiederum im Herkunftsstaat einzugliedern. Im Fall der Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist – bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie – zudem die Betroffenheit der Kinder relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251).
Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gesund. Der Fünftbeschwerdeführer benötigt Sport und Physiotherapie. Da Physiotherapie auch in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, verfügbar ist, kann auch aus seinem Gesundheitszustand keine maßgebliche Verstärkung seiner Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich festgestellt werden.
Das Interesse der erwachsenen Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer.
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
3.5.5. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.5.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.5.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer zu treffen. Ob diesem Vorbringen – bei unterstellter Glaubhaftigkeit – theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung nicht mehr von Relevanz. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen 3.5. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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