W234 2107074-1•BVwG W234 2107074-1
W234 2107074-1Tribunal administratif fédéral16 août 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, unterstellte politische Gesinnung
W234 2107074-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zl. IFA 831573502 - 1741858, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 28.10.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, er stamme aus Mogadischu und sei in der Gemeinde für die Regierung tätig gewesen und deswegen durch Milizen verfolgt worden; dreimal sei er angegriffen worden. Es sei versucht worden, ihn zu töten, aber der Beschwerdeführer habe entkommen können. Sogar der Vater des Beschwerdeführers sei verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, ermordet zu werden (siehe AS 3 ff).
Zudem erklärte der Beschwerdeführer, im Bezirk XXXX in Mogadischu gelebt zu haben. Dort seien auch seine Eltern, Geschwister, ein Pflegebruder und seine Ehegattin wohnhaft.
2. Mit Schriftsatz vom 02.05.2014 (AS 33 ff) legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen über in Somalia absolvierte Ausbildungen und einen mit einem Behördenstempel versehenen "Recommendation Letter" der "Somali Republic, XXXX Regional Administration, XXXX District" vom 10.01.2013, unterzeichnet von dem darin als " XXXX District Commissioner" betitelten XXXX , per Telefax vor. Darin wird der Beschwerdeführer als im Wesentlichen als loyaler und fleißiger Mitarbeiter der " XXXX Regional Administration" bezeichnet, der insbesondere im Bezirk XXXX als "Community Acivist" des Viertels " XXXX " tätig gewesen sei. Er habe die Regierung der Gemeinde näher gebracht.
3. Am 04.06.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, der Volksgruppe der Ajuuraan anzugehören und Muslim zu sein. Seine gesamte Familie würde im Viertel XXXX im Bezirk XXXX in Mogadischu wohnen (siehe AS 89 ff).
Somalia habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er von der al Shabaab verfolgt werde (für die gesamte Fluchtgeschichte siehe AS 103 ff): Denn nach der Absolvierung eines Computerkurses sei er ab 15.12.2011 im Bezirk XXXX für die Gemeindeverwaltung tätig gewesen. Insbesondere habe er dort mit Jugendlichen gearbeitet, um sie zu motivieren, zur Schule zu gehen und so eine bessere Zukunft zu erlangen. Am 01.07.2012 - dem somalischen Nationalfeiertag - sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit Kollegen aus der Gemeindeverwaltung im Haus seines Vaters gewesen, um zu feiern. Eine Gruppe der al Shabaab habe gegen Nachmittag das Tor zum Garten des Vaters aufbrechen wollen. Dabei sei auch geschossen worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm und den übrigen Besuchern aufgetragen, durch eine Türe ins Nachbarhaus zu fliehen und so zu entkommen. Dies sei gelungen, bevor die Angreifer das Gartentor überwunden hätten; der Vater sei alleine in seinem Haus zurückgeblieben. Der Vater sei von den Angreifern nach dem Beschwerdeführer gefragt und geschlagen worden bis er das Bewusstsein verloren habe. Denn - so die Angreifer - er habe einen "Ungläubigen" versteckt. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen hätten sofort eine Polizeistation aufgesucht. Von dort aus hätten sie versucht, den Vater des Beschwerdeführers auf seinem Mobiltelefon zu erreichen, aber dieses sei abgeschaltet gewesen. Die Polizei habe es aus Personalmangel abgelehnt, sogleich im Haus des Vaters Nachschau zu halten. Der Beschwerdeführer habe die Nacht auf der Polizeistation verbracht. Erst am nächsten Tag hätten sich Polizisten mit dem Beschwerdeführer zum Haus des Vaters begeben. Dort hätten sie von den Nachbarn erfahren, dass er Vater bewusstlos geschlagen und mittlerweile ins Spital gebracht worden sei. Sofort habe sich der Beschwerdeführer ins Spital in Medina begeben; dort sei auch seine Mutter dazugekommen. In der Zeit danach habe der Beschwerdeführer zahlreiche SMS-Nachrichten der al Shabaab erhalten.
Die Arbeit für die Gemeindeverwaltung habe der Beschwerdeführer trotz dieses Vorfalls fortgesetzt. Denn es habe sich um sein einziges Einkommen gehandelt und er sei dieser Tätigkeit gerne nachgegangen.
Am XXXX habe der Beschwerdeführer im Auftrag der Gemeindeverwaltung gemeinsam mit Freiwilligen die Straßen gereinigt. Dabei sei ein Sprengstoffattentat auf die Gruppe verübt worden; diesem seien eine Frau und ein Regierungsbeamter zum Opfer gefallen.
Am XXXX sei ein weiterer Kollege aus der Gemeindeverwaltung, XXXX , in einem Lokal getötet worden, wo er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer etwas getrunken habe.
Am 15.01.2013 habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 (AS 117 ff) wies der Beschwerdeführer auf eine Reihe von in Mogadischu durch al Shabaab verübte Terroranschläge wie auf seine spezifische Gefährdung als Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung hin.
Mit Gutachten vom 01.08.2014 (AS 135 ff) wurde eine durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde durch das Bundeskriminalamt, Büro 6.2 - Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften, als Totalfälschung qualifiziert.
4. Am 05.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu befragt. In dieser Einvernahme erklärte er die Qualifikation der Geburtsurkunde als Totalfälschung damit, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück nicht um das Original gehandelt habe. Über das Original der Urkunde verfüge er nicht mehr; er habe jedoch Scans seiner Dokumente in seinem E-Mail-Account hinterlegt, weil er nicht habe wissen können, wie es ihm auf seiner Flucht ergehen werde. Einen Ausdruck des Scans der Geburtsurkunde habe er vorgelegt, sodass es sich dabei lediglich um eine Kopie gehandelt habe.
5. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 (AS 169 ff) legte der Beschwerdeführer unter anderem erneut den "Recommendation Letter"" vom 10.01.2013 vor. Ferner verwies der Beschwerdeführer auf Berichte über eine Reihe von Anschlägen in Somalia, insbesondere in Mogadischu, während der Jahre 2014 und 2015.
6. Mit Bescheid vom 20.04.2015 - zugestellt am 22.04.2015 - wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen; dem Beschwerdeführer wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Für den Beschwerdeführer gehe von al Shabaab keine höhere Gefährdung aus als für den Rest der Bevölkerung. Zudem sei der Beschwerdeführer in seiner Privatzeit und nicht während seiner Tätigkeit für die Gemeinde überfallen worden. Die Opfer unter den Kollegen des Beschwerdeführers seien den allgemeinen Zuständen zuzuschreiben, welche in Somalia herrschen würden. Persönlich sei der Beschwerdeführer nicht zu Schaden gekommen. Schließlich bezweifle das Bundesamt nicht nur die Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde, sondern auch des "Recommendation Letter" der "Somali Republic, XXXX Regional Administration, XXXX District". Denn die dort angeführte Behördenbezeichnung "Somali Republic" deute auf die Bezeichnung "Somali Democratic Recpublic" hin, die der Zeit des Sozialismus (von 1969 bis 1991) entstamme und bei Datierung des Briefes nicht mehr gebräuchlich gewesen sei.
7. Mit Schriftsatz vom 27.04.2015 - beim Bundesamt eingelangt am 05.05.2015 - wurde Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhoben. Diese begründet der Beschwerdeführer mit einer mangelhaften Beweiswürdigung des Bundesamts und dessen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Dazu führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht des Bundesamts sei ihm die Glaubwürdigkeit nicht deswegen abzusprechen, weil seine Geburtsurkunde auf Grund der urkundentechnischen Untersuchung als Totalfälschung qualifiziert worden sei. Denn er habe nie behauptet, die Urkunde im Original vorgelegt zu haben. Ferner handle es sich um eine bloße Vermutung des Bundesamts, wenn es Zweifel an der Authentizität des durch den Beschwerdeführer vorgelegten "Recommendation Letter" hege. Denn Ermittlungen dazu seien unterblieben. Im Übrigen treffe es zwar zu, dass der "Recommendation Letter" im Kopf eine Behördenbezeichnung trage, welche auf eine veraltete Staatsbezeichnung Somalias hindeute. Der somalische Verwaltungsapparat sei jedoch unterfinanziert, sodass nach wie vor auch veraltete Drucksorten und Stempel verwendet würden. Zudem seien die übrigen vorgelegten Dokumente - insbesondere die Ausbildungszertifikate - im angefochtenen Bescheid gar nicht gewürdigt worden. Auch habe der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen stets übereinstimmend geschildert. Schließlich sei sein Vorbringen asylrelevant, weil er wegen seiner Tätigkeit für die Gemeinde und damit wegen einer politischen Gesinnung durch die al Shabaab verfolgt werde und der somalische Staat ihn nicht wirksam schützen könne.
8. Am 11. Mai 2015 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Am 15.07.2016 wurde im Beisein des Rechtsberaters des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er sei wegen seiner Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung durch al Shabaab verfolgt worden: Im Jahr 2011 habe er die sekundäre Schulstufe abgeschlossen und einen Computerkurs absolviert. Er habe am 15.12.2011 begonnen, für den Bezirk XXXX in dessen Viertel XXXX als Community-Aktivist zu arbeiten. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Bevölkerung positiv zu beeinflussen. Er habe die Einwohner davon überzeugen sollen, nicht an kriegerischen Handlungen teilzunehmen und Angehörige anderer Clans nicht zu verfolgen; Jugendliche habe er bewegen sollen, die Schule zu besuchen. Die Inhalte dieser Überzeugungsarbeit seien im diametralen Gegensatz zu den Ansichten der al Shabaab gestanden. Mehrmals habe ihn die al Shabaab sprachtelefonisch wie per SMS aufgefordert, diese Tätigkeiten einzustellen und sich der Miliz anzuschließen; andernfalls würde er umgebracht werden. Der Beschwerdeführer sei auf diese Drohungen nicht eingegangen und habe seine Tätigkeit für den Bezirk fortgesetzt. Am 01.07.2015 - dem somalischen Nationalfeiertag - sei der Beschwerdeführer mit zwei Kollegen zu Besuch im Haus seines Vaters im Bezirk XXXX gewesen, wo der Vater auch ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe. Zwei Stunden nachdem sie beim Vater eingetroffen seien, habe eine Gruppe von mindestens fünf Personen versucht, das Tor zum Hof des Hauses des Vaters zu überwinden. Stark sei gegen das Tor geklopft worden; eine Person habe versucht, das Tor zu überklettern. Ein Kollege des Beschwerdeführers habe auf die letztgenannte Person geschossen, sie aber verfehlt. Nach diesem Schuss sei auch von außen auf das Tor aus Metall geschossen worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihn und die beiden anderen Besucher angewiesen, durch eine Seitentüre vom Hof in das Nachbarhaus zu flüchten und sei alleine in seinem Haus verblieben. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Kollegen zur Polizeistation in XXXX geeilt und sie hätten sich als Mitarbeiter des Bezirkes XXXX vorgestellt. Erst nach Rücksprache mit diesem Bezirk habe die Polizei ihnen geglaubt. Obwohl die Polizei die Schüsse gehört hätte, habe sie es abgelehnt, sogleich das Haus des Vaters des Beschwerdeführers aufzusuchen. Denn die Polizei habe auf ihren Personalmangel verwiesen, als sie erfahren habe, dass es sich um mindestens mehr als fünf Angreifer gehandelt habe. Auf Anraten der Polizei hätten der Beschwerdeführer wie seine Kollegen in der Polizeistation übernachtet. Aus Sorge um seinen Vater habe der Beschwerdeführer in der Nacht jedoch keine Ruhe gefunden. Erst am nächsten Tag - nachdem Soldaten zur Unterstützung eingetroffen seien - habe die Polizei das Haus seines Vaters gemeinsam mit ihm aufgesucht. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht vor Ort gewesen. Ein Nachbar hätte berichtet, der Vater sei von den Angreifern bewusstlos geschlagen worden; er sei mit dem Gewehrskolben geschlagen und mit den Füßen getreten worden. Die Angreifer hätten ihn bewusstlos liegen lassen; die Nachbarn hätten ihn ins Spital nach XXXX gebracht. Der Beschwerdeführer habe sich in Spital begeben; auch seine Mutter sei dorthin gekommen. Der Vater habe eine Woche lang im Spital bleiben müssen und dem Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen geraten, den Bezirk XXXX nicht zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe begonnen, sich vor al Shabaab zu fürchten.
Der zweite Vorfall habe sich am XXXX ereignet. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen, die er davon habe überzeugen sollen, dies selbst zu tun, die Straßen des Bezirkes vom Müll gereinigt. Dabei sei eine ferngesteuerte Bombe explodiert. Eine Frau, die bei der Reinigung geholfen habe, wie ein Sicherheitsmann, der für den Bezirk gearbeitet habe und die Gruppe hätte schützen sollen, seien diesem Anschlag zum Opfer gefallen. Auf ihrem eigenen Radiosender habe sich die al Shabaab zu dem Anschlag bekannt und sich gerühmt, Ungläubige getötet zu haben, welche für die Regierung gearbeitet hätten. Mehr und mehr habe die Furcht des Beschwerdeführers vor al Shabaab zugenommen. Er habe seine Arbeit jedoch fortgesetzt, weil er seinen Vater nicht damit habe allein lassen können, die Familie - einschließlich der Gattin des Beschwerdeführers - zu versorgen.
Schließlich sei in der Schule " XXXX " im Bezirk XXXX am XXXX ein Fußballturnier mit Mannschaften der Bezirke Mogadischus ausgetragen worden. Während einer Spielpause sei der Beschwerdeführer mit seinem Kollegen XXXX , der dieselben Aufgaben wie der Beschwerdeführer erfüllt habe, in das Teehaus " XXXX " vis a vis der Spielstätte gegangen. Das Teehaus habe an der Vorder- wie der Rückseite Eingänge gehabt. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Kollegen an einem Tisch neben einem der Eingänge gesessen. Vier Mitglieder der al Shabaab hätten das Teehaus durch den Eingang vis a vis betreten. Einer der vier habe eine Pistole gezogen und auf die beiden schießen wollen. Die Pistole habe jedoch nicht sofort funktioniert, offenbar habe sich noch keine Patrone im Lauf befunden. Der Beschwerdeführer habe den Tisch, an dem er gesessen sei, umgeworfen und sei zum nächst gelegenen Ausgang geeilt. Sein Kollege habe angesetzt, ihm zu folgen sei aber umgefallen und habe laut geschrien; er sei etwas korpulenter gewesen und der Beschwerdeführer sei näher zum Ausgang gesessen. Als der Beschwerdeführer den Schrei seines Kollegen gehört habe, habe er zurückgeschaut und gesehen, dass einer der vier Personen über ihm gestanden sei und ihm in den Kopf geschossen habe. Der Beschwerdeführer sei zur Spielstätte zurückgeeilt, wo sich ein paar Soldaten zum Schutz des Turniers befunden hätten. Er habe erzählt, was geschehen sei. Danach seien die Soldaten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zum Teehaus geeilt; der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, ob sein Kollege tot oder verletzt sei. Im Teehaus hätten sie gesehen, dass der Kollege tot sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der Kollege wegen seiner Tätigkeit für den Bezirk durch die al Shabaab getötet worden sei. Die Angst des Beschwerdeführers vor der al Shabaab habe noch mehr zugenommen; sein Vater habe ihm geraten, das Land zu verlassen, bevor er ebenso getötet werde. Am nächsten Tag habe er dem Bezirksvorsteher mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit beenden werde; am 05.01.2013 sei sein letzter Arbeitstag gewesen. Am 15.01.2013 sei er dann ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu rechne der Beschwerdeführer damit, durch al Shabaab getötet zu werden, weil ihn die Miliz als Mitarbeiter der Regierung ausgemacht habe.
Darauf angesprochen, dass die vorgelegte Geburtsurkunde als Totalfälschung qualifiziert worden sei, begründete der Beschwerdeführer diesen Umstand damit, dass er kein Original, sondern den Ausdruck eines Scans der Urkunde vorgelegt habe, welchen er in seinem E-Mail-Konto gespeichert hätte.
Darauf angesprochen, dass der Kopf des "Recommendation Letter" auf eine zum Zeitpunkt der Datierung des Briefes nicht mehr gebräuchliche Staatsbezeichnung Somalias hindeute, begründete der Beschwerdeführer diesen Umstand damit, dass somalische Behörden nicht über aktuelle Drucksorten verfügen und deswegen auch veraltete verwenden würden.
Schließlich verwies der zur Vertretung in der Verhandlung bevollmächtigte Rechtsberater auf das Positionspapier von UNHCR zur Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia vom Mai 2016. Dieses führe aus, dass al Shabaab nach wie vor im gesamten Raum von Mogadischu gezielt Anschläge auf bestimmte Personengruppen, darunter Regierungsbeamte, Mitglieder regionaler Verwaltungsbehörden, humanitäre Arbeiter sowie Community-Leader, verübe. Der Beschwerdeführer erfülle als ehemaliger Mitarbeiter der somalischen Regierung dieses Risikoprofil, weswegen sich die Sicherheitssituation für ihn deutlich gefährlicher darstelle als für den Rest der Bevölkerung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung und Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, seiner schriftlichen Stellungnahmen und Beschwerdevorlagen, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, eines Strafregisterauszuges vom 12.08.2016 sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.2.1. Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer flüchtete nach Österreich und reiste am 28.10.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Mogadischu ist der Heimatort des Beschwerdeführers. Wegen seiner Tätigkeit als Community-Aktivist im Bezirk XXXX wurde er von al Shabaab als Mitarbeiter der Regierung wahrgenommen und verfolgt. Insgesamt dreimal setzte al Shabaab konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer.
Am 01.07.2015 versuchte al Shabaab den Beschwerdeführer im Haus seines Vaters im Bezirk XXXX zu überfallen; durch eine Seitentüre ist es ihm gelungen, über das Nachbarhaus zu fliehen, bevor die Angreifer das Tor zum Hof des Vaters überwinden konnten. Bei diesem Angriff ist sein Vater spitalsreif verletzt worden.
Am XXXX entging der Beschwerdeführer einem Bombenattentat auf jene Gruppe, mit der er die Straßen des Bezirkes vom Müll befreite. Eine Frau, die bei der Reinigung half, wie ein Sicherheitsmann sind diesem Anschlag zum Opfer gefallen. Al Shabaab bekannte sich zu dem Anschlag auf ihrem eigenen Radiosender und rühmte sich, Ungläubige getötet zu haben, welche für die Regierung gearbeitet hätten.
Am XXXX wurden der Beschwerdeführer wie ein Kollege, welcher derselben Tätigkeit für den Bezirk nachging, während einer Spielpause eines Fußballturniers verschiedener Mannschaften diverser Bezirke Mogadischus in einem der Spielstätte vis a vis über die Straße liegenden Teehaus mit einer Schusswaffe attackiert. Dabei wurde der Kollege des Beschwerdeführers umgebracht.
Daraufhin hat sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, seine Tätigkeit für den Bezirk einzustellen und das Land zu verlassen, bevor al Shabaab auch ihn umbringt. Am 05.01.2013 war sein letzter Arbeitstag. Am 15.01.2013 ist er ausgereist.
Es ist davon auszugehen, dass die Person des Beschwerdeführers al Shabaab als potentieller Gegner bekannt ist. Kehrte er nach Mogadischu zurück, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dies al Shabaab bekannt wird, die Miliz den Beschwerdeführer wiedererkennt und verfolgt.
1.2.2. Zugrundeliegende Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I I 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf sowie zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie seiner Staats- und Religionsangehörigkeit gründen sich auf seine glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer hat den Ablauf der Geschehnisse, die zu seiner Flucht führten, im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde wie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen gleichbleibend und konsistent geschildert.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht bekräftigte der Beschwerdeführer die von ihm bereits vor der belangten Behörde ins Treffen geführten Fluchtgründe. Er erzählte von sich aus seine Fluchtgeschichte, welche mit seinen Angaben vor der belangten Behörde übereinstimmt.
Zunächst besteht insbesondere kein Grund daran zu zweifeln, dass er in Mogadischu als Aktivist für den Bezirk XXXX tätig war. Auf die Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2016, welche Tätigkeiten er als Aktivist zu verrichten hatte, konnte er konkret darlegen, dass er - in der Art eines Streetworker - insbesondere Kinder davon zu überzeugen hatte, sich al Shabaab nicht anzuschließen, sondern sich dem Schulbesuch zu widmen. Er berichtete von dem Projekt " XXXX ", das sich insbesondere an Straßenkinder richtete, welche häufig Drogenprobleme hätten und besonders leicht durch die al Shabaab rekrutiert werden könnten. Zunächst habe der Beschwerdeführer versucht, die Kinder davon zu überzeugen, in die Schule zu gehen. Ferner habe er geholfen, Geld zu sammeln, um den Kindern Schuluniformen zu kaufen und ihnen so den Schulbesuch zu ermöglichen.
Ferner stimmen die Angaben des Beschwerdeführers über seine Verfolgung durch al Shabaab mit seinen früheren Angaben überein. Zunächst brachte er insgesamt eine im Wesentlichen mit seinen Angaben vor dem Bundesamt übereinstimmende, in sich nachvollziehbare Fluchtgeschichte vor. Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, konkrete Orts- und Personenangaben zu den einzelnen Verfolgungshandlungen zu machen. Beispielsweise konnte er auf Nachfrage ohne zu zögern angeben, dass das Fußballturnier in dessen Verlauf sein Kollege erschossen wurde, den Titel "Verbindung aller Bezirke in Mogadischu" getragen habe und in der Schule XXXX im Bezirk XXXX ausgetragen worden sei. Nachgefragt konnte er den Namen des erschossenen Kollegen (" XXXX ") wie des Teehauses (" XXXX ") sofort bennen. Auch die früheren Verfolgungshandlungen konnte er detailliert beschreiben; beispielhaft seien hierfür die detaillierten Schilderungen über den ersten Angriff der al Shabaab am 01.07.2015 auf das Haus des Vaters des Beschwerdeführers sowie die darauf folgenden Ereignisse auf der Polizeistation genannt.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, den Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Flucht des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Dass die vorgelegte Geburtsurkunde als Totalfälschung qualifiziert wurde, konnte er Beschwerdeführer nachvollziehbar damit erklären, dass er lediglich einen Ausdruck eines gespeicherten Scans und kein Original des Dokuments vorgelegt habe; dem Akt ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer behauptet hätte, die Urkunde im Original vorzulegen. Im Übrigen darf die Authentizität einer beigebrachten Geburtsurkunde nicht schon deshalb in Zweifel gezogen werden, weil sie nicht im Original vorgelegt wird (vgl. VfGH 07.03.2012, U 1558/11). Dass bei der Begutachtung der Urkunde berücksichtigt worden wäre, dass es sich um eine Kopie handelt, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Ferner begründete der Beschwerdeführer den Umstand, dass der Kopf des vorgelegten "Recommendation Letter" auf eine veraltete Staatsbezeichnung hindeutet, nachvollziehbar damit, dass die Ausstattung der somalischen Behörden mit aktuellen Drucksorten mangelhaft sei, weswegen auch veraltete herangezogen würden. Insofern führen die Bedenken gegen die genannten Urkunden insgesamt nicht dazu, dem ansonsten glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Angesichts der detaillierten Fluchtgeschichte, insbesondere was die Handlungsabläufe, -orte und die Chronologie anbelangt, die der Beschwerdeführer in den Befragungen durch die Verwaltungsbehörden wie in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2016 im Wesentlichen gleichbleibend berichtete, und des Umstandes, dass er die gegen die Authentizität seiner vorgelegten Urkunden entstandenen Bedenken nachvollziehbar entkräften konnte, kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht finden, dass es ihm nicht gelungen wäre, von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu überzeugen, dass sich die berichteten Vorkommnisse tatsächlich ereignet haben.
Die Angaben des Beschwerdeführers können daher vollinhaltlich der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.
1.3. 1 Berichte zur maßgeblichen Situation in Somalia betreffend al Shabaab und Mogadischu:
Zur Situation in Mogadischu führt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 auf den Seiten 21 ff aus:
"Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
[...]
Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht [...] größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).
Quellen:
Dasselbe Länderinformationsblatt führt zu al Shabaab aus:
"Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
Im Bericht "UNHCR Position on returns to southern and central Somaila (Update I)" vom Mai 2016 wird unter anderem ausgeführt:
"Security Situation
3. The general security situation in Mogadishu and the regions of southern and central Somalia remains volatile.9 Different conflict dynamics are playing out, involving Al Shabaab, clan militias and inter-clan disputes.10 Fighting between clan militias and other inter-communal violence is reported to be a major destabilizing factor.11 Such violence is reportedly often fuelled by disputes over land and political control.12
[...]
6. Al-Shabaab reportedly continues to pose a major threat to peace and security,24 fighting against the Somali National Armed Forces (SNAF) and the African Union Mission in Somalia (AMISOM).25 in response to continued military operations conducted by SNAF, AMISOM, and allies, notably Kenya and Ethiopia, Al-Shabaab has reportedly enhanced its ability to engage in asymmetric warfare with "increasing efficiency and lethality",26 which disproportionately affects the civilian population.27 During 2014 and 2015, there were several large-scale attacks in Mogadishu targeting civilians and civilian infrastructure, including hotels, government buildings (including Villa Somalia which houses the Office of the President), as well as a Mogadishu hospital and Mogadishu International Airport.28 The number of attacks in Mogadishu against humanitarian aid workers increased significantly in 2015, with 120 violent incidents being recorded, compared to 75 in 2014.29 Al-Shabaab is also reported to be responsible for a wide range of grave human rights abuses, including extrajudicial killings, abductions and disappearances, rape and other forms of sexual violence, forced recruitment of children, forced marriages to Al-Shabaab members, restrictions on civil liberties and freedom of movement, and restrictions on NGOs and humanitarian assistance.30
7. Support for Al-Shabaab by the general population has reportedly decreased.31 Al-Shabaab has reportedly been increasingly focused on eradicating what it perceives as espionage for or collaboration with the Federal Government of Somalia (FGS), with civilians accused of engaging in such acts reportedly being executed.32 More generally, the entity reportedly continues to engage in the targeted killing of civilians whom it views as the enemy, including government and security officials, members of regional administrations, members of pro-Government forces, humanitarian workers, NGO employees, UN staff and diplomatic mission staff, prominent peace activists, community leaders, clan elders and their family members, as well as people who express opinions opposed to it, such as journalists, politicians, teachers, religious and local leaders, and businessmen.33 Al-Shabaab is also reported to block key routes and access to some of the areas recovered by the SNAF and AMISOM,34 restricting freedom of movement of civilians and inhibiting trade, and negatively impacting humanitarian conditions. In July 2015, the threats posed by Al-Shabaab were considered too high for the UN to deploy a peacekeeping mission to Somalia.35
8. While Al-Shabaab has reportedly lost control of many of the cities and towns in the regions of central and southern Somalia, they still control some smaller towns and most rural areas36 thereby limiting overall access by the FGS and other actors even to the urban centres under government control.37 Furthermore, even in those cities that have been recovered by AMISOM/SNAF, the presence of AlShabaab is reported to remain significant at the urban periphery and in some parts of these cities.38 Reports suggest that the entity often establishes illegal checkpoints to control movements of goods and persons on major supply routes and infiltrates cities mainly at night to launch attacks.39 Some analysts maintain that it is more correct to say that the FGS "has influence" over these cities than to say that the cities are under the effective control of the FGS.40
In parallel, rivalry among different clan-based actors competing for power reportedly continues to provoke instances of heavy fighting, while the city administrations are reported to remain dysfunctional.41 Even in Mogadishu the FGS reportedly continues to face significant challenges in providing basic security to civilians.42
[...]
17. For UNHCR's position on the availability of an internal flight or relocation alternative (IFA/IRA) in southern and central Somalia, UNHCR refers to its International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Southern and Central Somalia.76 In relation to the availability of an IFA/IRA in Mogadishu in particular, UNHCR recalls that where an applicant for international protection has a well-founded fear of persecution at the hands of the State and its agents, there is a presumption that consideration of an IFA/IRA is not relevant for areas under the control of the State. Furthermore, UNHCR considers that in relation to a proposed IFA/IRA for Somalis fleeing persecution or serious harm by Al Shabaab, protection from the State is generally not available in Mogadishu even though the city is under the control of government forces supported by AMISOM troops. This applies in particular to Somalis who can be presumed to be on Al-Shabaab's hit list.
18. For applicants for whom an IFA/IRA in Mogadishu has been deemed relevant, the reasonableness of the proposed IFA/IRA must be assessed. In this regard UNHCR considers that particular attention must be given to the extent to which the applicant can expect to receive genuine support from his or her immediate family or clan in the context of the general weakening of traditional protection mechanisms; availability of basic infrastructure and access to essential services in the proposed area of relocation; access to shelter in the proposed area of relocation; and the presence of livelihood opportunities.
[Fußnoten mit Fundstellennachweisen der wiedergegebenen Abschnitte des UNHCR-Papiers:
9 UN Security Council (UNSC), Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 12. According to the Tony Blair Faith Foundation, in February 2016 "Somalia was once again among the deadliest countries for civilians, with 107 killed."
Tony Blair Faith Foundation, Global Extremism in February 2016, http://tonyblairfaithfoundation.org/sites/default/files/Extremism%20Monitor%2002.16.pdf,
p. 3. In January 2016 Somalia "saw more incidents related to violent extremism than any other country". Tony Blair Faith Foundation, Global Extremism in January 2016, http://tonyblairfaithfoundation.org/religion-geopolitics/reports-analysis/report/global-extremism-january-2016, pp. 7-8. "The volatile security situation has deteriorated since the beginning of the year [2015], making the delivery of assistance and protection services to people in need even more dangerous." OCHA, 2016 Somalia Humanitarian Needs Overview, 25 November 2016, https://www.humanitarianresponse.info/en/operations/somalia/document/2016-somalia-humanitarian-needs-overview
p. 11. In January 2016, the Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) reported that for the second consecutive year Somalia showed the highest incidence of armed conflict events per 100,000 inhabitants (19.4), against an average African rate of 1.2 events per 100,000 inhabitants. ACLED also noted that "Somalia witnessed the highest number of battles in Africa, with 1,296 events recorded in 2015". These high levelsof armed conflict events in 2015 nevertheless represented a decline compared to 2014, with ACLED reporting the number of such events in Somalia declined by more than 20 per cent in 2015 compared to the previous year. ACLED, Conflict Trends (No. 45) Real-Time Analysis of African Political Violence, January 2016,
http://www.acleddata.com/wp-content/uploads/2016/01/ACLED_Conflict-Trends-Report-No.45-January-2016_pdf.pdf, pp. 2, 3. In November 2015 the UN Assistant Secretary-General for human rights Ivan Šimonovic told reporters in Mogadishu at the end of a five-day visit to Somalia that "despite persisting challenges there is significant improvement in the security situation in Somalia". At the same time, he "stressed that Somalia continues to face a 'series of human rights challenges', such as recent allegations of serious human rights violations committed during military operations." UN News Service, Somalia: Senior UN Official Calls for Global Support to Improve Human Rights Situation, 17 November 2015, http://www.refworld.org/docid/564ee93640b.html.
10 United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html.
11 European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin
Information Report: Somalia Security Situation, February 2016, http://www.refworld.org/docid/56e157934.html (hereafter: EASO, COI Report: Somalia Security Situation), pp. 51-53; NRC/IDMC, Global
Overview 2015: People Internally Displaced by Conflict and Violence - East Africa, 6 May 2015,
http://www.refworld.org/docid/55a61760e.html; UN Human Rights Council, Report of the Independent Expert on the Situation of Human Rights in Somalia, 28 October 2015, A/HRC/30/57, http://www.refworld.org/docid/565eb3434.html (hereafter: OHCHR, Independent Expert Report), para. 8. "Al-Shabaab's loss of territory in the face of military defeats, and the absence of viable alternative civilian administrations in its place, have resulted in the re-emergence of intercommunal conflicts in parts of southern and central Somalia." UNSC, Letter Dated 9 October 2015, from the Chair of the Security Council Committee Pursuant to Resolutions 751 (1992) and 1907 (2009) Concerning Somalia and Eritrea Addressed to the President of the Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea Pursuant to Security Council Resolution 2182 (2014): Somalia, 19 October 2015, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2015_801.pdf (hereafter: UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia), p. 6.
12 For example, where pro-Government forces and AMISOM have forced Al-Shabaab to retreat from homes and land, disputes over land have arisen. United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html. See also ICRC, Annual Report 2014 - Somalia, 9 June 2015, http://www.refworld.org/docid/558131ac2c.html. "Conflict throughout the Somali region - particularly in Southern and Central Somalia - has long revolved around access to fertile land and water resources [...] The removal of Al-Shabaab as a governing authority in many regions has created a power vacuum, with neither the Federal Government of Somalia nor the fledging interim regional administrations sufficiently able to fill it [...] There has been a marked increase in intercommunal conflict since the end of the transition in 2012 [...] In Middle Juba -mostly still held by Al-Shabaab - inter-clan conflict [...] over pasturelands broke out early in 2015 [...] The Monitoring Group is concerned that, following the removal of Al-Shabaab from the region, historically marginalized communities will suffer at the hand of militarily stronger communities vying for fertile agricultural land for commercial exploitation along the lower reaches of the Juba river."
UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 15 (para. 28), and p. 16 (para. 32). The Rift Valley Institute (RVI) notes that there are frequently competingclaims to land and property: by indigenous inhabitants with customary rights but no formal titles, by persons who obtained title due to their connections with the Siyad Barre regime, and the current occupiers of those properties who ousted the previous titleholders. The RVI observes that "struggles over resources within Somalia have tended to intensify parochial loyalties and harden notions of clan exclusivity [...] Collective claims by outsiders to 'ownership' of any portion of a territory lying within the acknowledged deegaan [the 'home turf'] of another clan are unlikely to be acceptable to the hosts." RVI, Hosts and Guests: A Historical Interpretation of Land Conflicts in Southern and Central Somalia, 2015, ISBN 978-1-907431-34-0, http://www.refworld.org/docid/54f86b8f4.html, pp. 5-8, 11, 18, 20, 32, 35. See also footnote 8.
[...]
24 OHCHR, Independent Expert Report, p. 1, para. 13; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, paras 9, 11-12; NRC/IDMC, Somalia: Over a Million IDPs Need Support for Local Solutions, 18 March 2015,
http://www.refworld.org/docid/550fcb244.html, p. 3; Lifos, Security Situation in Somalia; African Union, Peace and Security Council, 521st Meeting, Communique, 30 June 2015, http://www.peaceau.org/en/article/communique-of-the-521st-meetingpeace-and-security-council-on-the-joint-au-un-mission-in-somalia, para. 4.
25 UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 12;
New York Times, Somalia: Soldiers Killed in Rebel Attack, 3 November 2015,
http://www.nytimes.com/2015/11/04/world/africa/somaliasoldiers-killed-in-rebel-attack.html;
Al Jazeera, Al-Shabab Claims 'Scores' Killed in Attack on AU Troops, 1 September 2015,
Al Jazeera, Somalia's AlShabab Attacks Military Base in Mogadishu, 21 June 2015,
http://www.aljazeera.com/news/2015/06/al-shabab-kills-raid-mogadishu-armybase-150621051813728.html.
26 African Union, Peace and Security Council, 544th Meeting, Report of the Chairperson of the Commission on the Follow-up of the Relevant Provisions of Communique PSC/PR/COMM. (DXXI) on the Situation in Somalia, 18 September 2015, http://www.peaceau.org/uploads/pscrpt-somalia-18-09-2015-9p.pdf, para.14.
27 Human Rights Watch (HRW), World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html; OHCHR, Independent Expert Report, paras 14-15, 18; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, para. 83. "Al-Shabaab maintains an ability to adapt to changing circumstances and exploit weaknesses in the security and governance architecture. In the face of allied advances against the towns and villages it holds, the group can withdraw, blockade essential supplies from reaching the "liberated" populations, and simply wait until the security presence is sufficiently weakened or demoralized before striking again."
UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 7; see also idem, p. 37 (para. 125).
28 "Al-Shabaab carried out targeted attacks on civilians and civilian infrastructure, in the capital, Mogadishu, and other towns under government or allied authority, and increased high-profile attacks on AMISOM facilities. [...] Al-Shabaab regularly targets civilians and civilian structures, particularly in Mogadishu, resulting in numerous casualties." HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html. See also UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, paras 12-14. "As both the fight against Al-Shabaab and the group's grip on populations still under its control intensified, violations against civilians rose, with both sides using weapons and tactics that resulted in large civilian and military casualties. [...] Suicide attacks on civilian targets in urban areas, particularly hotels and public institutions, resulted in significant causalities." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 37 (para. 125); see also idem, p. 27 (para. 82), and Annex 6.1, p. 226 (para. 3). For further details of specific incidents see, for example, Reuters, Dozens Dead after Al-Shabaab Islamists Bomb Town in Somalia, 29 February 2016,
http://www.theguardian.com/world/2016/feb/29/dozens-dead-after-al-shabaab-islamists-bomb-town-in-somalia; Reuters, Islamists Kill Somalia's Former Defence Minister with Car Bomb, 15 February 2016,
http://af.reuters.com/article/topNews/idAFKCN0VO1M2; UN News Service, Somalia: UN Condemns Deadly Al-Shabaab Attacks Against Civilian Targets in Mogadishu, 22 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56a5d2c340d.html; Al Jazeera, Al-Shabab Attacks African Union Base in Somalia, 15 January 2016, http://www.aljazeera.com/news/2016/01/al-shabab-attacks-african-union-base-somalia-160115070814884.html; BBC, Somali Forces End Mogadishu Restaurant Siege after Deadly Attack, 22 January 2016,
http://www.bbc.com/news/world-africa-35377484; New York Times, Popular Hotel in Somalia Is Bombed by Militants, 1 November 2015, http://www.nytimes.com/2015/11/02/world/africa/-2015-11-02-world-africa-sahafi-shabab-militants-attack-hotel-somalia.html;
OHCHR, Independent Expert Report, paras 14-15, 18; United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Foreign Terrorist Organizations: Al-Shabaab, 19 June 2015, http://www.refworld.org/docid/5587c7305f.html; Reuters, Somalia's al Shabaab Say Fire Mortars at Presidential Palace, 26 February 2015, http://www.reuters.com/article/2015/02/26/us-somalia-security-idUSKBN0LU19G20150226. See also International Crisis Group, Crisis Watch Database, http://www.crisisgroup.org/en/publication-type/crisiswatch/crisiswatchdatabase.aspx (apply filter for "Somalia" and the required time period).
29 UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 71. The number of attacks in Mogadishu against humanitarian aid workers reportedly rose by 53 per cent in 2014 compared to 2013. See for example, UN General Assembly, Assistance to Refugees, Returnees and Displaced Persons in Africa: Report of the Secretary-General, 20 August 2015, A/70/337, http://www.refworld.org/docid/560149a34.html, para. 44; USAID, Somalia - Complex Emergency, 19 February 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1425133834_somalia-ce-fs02-02-19-2015.pdf; OCHA, Somalia Humanitarian Key Messages, July 2015, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/150701_Somalia_Key_Humanitarian_Messages.pdf. See also UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 34 (para. 110) and p. 35 (para. 115).
30 "Credible reports indicate that Al-Shabaab administers arbitrary justice and severely restricts basic rights in areas under its control, and continued to forcibly recruit children. Al-Shabaab committed targeted killings, beheadings and executions, particularly of those accused of spying. On February 7 [2015], Al-Shabaab publicly executed two women accused of working for NISA [National Intelligence and Security Agency] in Jiliib, Middle Juba." HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html. "AlShabaab committed the most egregious violations against civilian populations during the course of the mandate ? particularly with regard to the forced recruitment of children [...] Al-Shabaab imposed violent punishments and severe restriction of rights on civilians still residing it its areas of control. Extrajudicial killings, torture, detention-for purposes of extortion and punishment-and denial of life-saving assistance were among the tactics deployed to both maintain its grip on the population and generate resources for an intensified military campaign." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 8, and Annex 6.1, p. 227 (para. 5). See also United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Somalia, 19 June 2015,
http://www.refworld.org/docid/5587c73f15.html; UNSC, Children and Armed Conflict: Report of The Secretary-General, 5 June 2015, A/69/926-S/2015/409, http://www.refworld.org/docid/557abf904.html, paras 145-159; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, paras 11-12; Lifos, Security Situation in Somalia.
31 UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 104; Lifos, Security Situation in Somalia; Danish Immigration Service, South Central Somalia: Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, 2 October 2015, http://www.refworld.org/docid/560e863d4.html (hereafter: DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia), p. 51. Note, however, that the Monitoring Group on Somalia and Eritrea reports that, "A resurgent Al-Shabaab appears increasingly able to exploit the failures of its opponents to consolidate control, establish local administrations, provide security and build public trust."
UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 6.
32 These extrajudicial executions are reportedly carried out in public and within a few hours after an Al-Shabaab court has convicted and sentenced someone. OHCHR, Independent Expert Report, para. 15. See also, United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016,
http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html; UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, Annex 6.1, p. 227 (para. 5).
33 "Al-Shabaab, which remained in control of significant swathes of the country, attacked civilians and civilian infrastructure and carried out numerous targeted killings and executions." HRW, Somalia: Civilians at Serious Risk, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56b120a111.html. See also United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016,
http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html; UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 35 (para. 115); Al Jazeera, Al-Shabab Assault Targets Senior Somali Officials, 1 November 2015, http://www.aljazeera.com/news/2015/11/attackers-storm-somali-hotel-car-bombexplosion-151101034215244.html; United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Somalia, 19 June 2015,
http://www.refworld.org/docid/5587c73f15.html; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, paras 9-12; Lifos, Security Situation in Somalia.
34 United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 14; UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 28 (para. 87), p. 34 (para. 109), and Annex 5.1, p. 206 (para. 3); UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 12 May 2015, S/2015/331, http://www.refworld.org/docid/556581e64.html, para. 67; OHCHR, Independent Expert Report, para. 16.
35 UN News Service, Full-Fledged UN Peacekeeping Mission In Somalia Would Be 'High-Risk Undertaking,' Security Council Told, 16 July 2015, http://www.refworld.org/docid/55acd0d14.html.
36 United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia, pp. 9, 16; Lifos, Security Situation in Somalia; OHCHR, Independent Expert Report, para. 16.
37 EASO, COI Report: Somalia Security Situation, pp. 32 -33, 56, 60. "While Al-Shabaab lost control of some key towns, it maintains control over large swathes of territory, and many key transport routes." HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html. See also, Lifos, Security Situation in Somalia; International Committee of the Red Cross (ICRC), Annual Report 2014 - Somalia, 9 June 2015, http://www.refworld.org/docid/558131ac2c.html. UNHCR Somalia has noted that "Some cities with AMISOM/SNAF presence could be described as islands in Al-Shabaab territory", while other sources added that Al-Shabaab has a "clandestine presence" in the centre of most cities and surrounding most towns. DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia, pp. 9-10. "The Monitoring Group notes with concern that those recaptured areas have been reduced to isolated islands, with the threat of Al - Shabaab ambushes and improvised explosive devices rendering resupply by road highly perilous." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, para. 87.
38 "In many instances where it had officially ceded territory, Al-Shabaab continued to make its presence felt, creating a climate of fear which dissuaded humanitarian operations [...] In areas officially 'recovered' from Al-Shabaab, the group continued to extort, facilitated by mobile money and other forms of remittance services." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, Annex 5.1, para 4, and Annex 5.3, para. 35.
39 United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 13 April 2016, http://www.refworld.org/docid/5716120a8.html; HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016,
http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html; UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 53; Lifos, Security Situation in Somalia.
40 Lifos, Security Situation in Somalia. "The security situation remained volatile in government-controlled towns. Government forces failed to protect civilians, including journalists, clan elders, clerics and lawmakers and other officials from targeted killings by Al-Shabab as well as by unknown gunmen, primarily in Mogadishu, Baidoa, the capital of the Bay region, and Beletweyn, the capital of Hiraan." HRW, World Report 2016 - Somalia, 27 January 2016, http://www.refworld.org/docid/56bd991f3f.html.
41 UNSC, Report of the Secretary-General on Somalia, 8 January 2016, S/2016/27, http://www.refworld.org/docid/5698a0b64.html, para. 22; Lifos, Security Situation in Somalia; DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia, pp. 9-10. "Significant territorial advances against Al -Shabaab by the African Union Mission in Somalia (AMISOM), the Somali National Army and other loosely aligned forces since the end of the transition have not been matched by the expansion of the capacity of the Federal Government of Somalia or the interim regional administrations to maintain security and offer an alternative form of governance [...] The removal of Al-Shabaab as a governing authority in many regions has created a power vacuum, with neither the Federal Government of Somalia not the fledging interim regional administrations sufficiently able to fill it, or help to rebuild effective local administrations capable of maintaining security." UNSC, Report of the Monitoring Group on Somalia, p. 10 (para. 11), and p. 15 (para. 28).
42 EASO, COI Report: Somalia Security Situation, p. 51. UNHCR Somalia as cited in the Danish Fact Finding Mission in May 2015. DIS, Security and Human Rights Issues in S/C Somalia, pp. 7, 26. In February 2015, following an attack on a hotel in Mogadishu which killed at least 10 persons including a number of high-level politicians, the Wall Street Journal reported, "Somalia's al-Shabaab militants claimed responsibility for the attack, the latest reminder that al-Shabaab is able to move freely in the highly fortified city and target even high-level officials. As the government seizes more territory from al-Shabaab in the countryside, it has struggled to translate those gains into improved security and stability." The Wall Street Journal, Militants Attack Hotel in Somali Capital, Killing At Least 10, 20 February 2015, http://www.wsj.com/articles/explosions-at-hotel-in-somali-capital-1424434179. The US State Department noted that, "The ability of the federal, local, and regional authorities to prevent and preempt al-Shabaab terrorist attacks remained limited." United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2014 - Foreign Terrorist Organizations: al-Shabaab, 19 June 2015, http://www.refworld.org/docid/5587c7305f.html.
[...]
76 UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Southern and Central Somalia, 17 January 2014, HCR/PC/SOM/14/01, http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html, pp. 13-15, 17. The consideration of possible internal relocation is not generally relevant to the determination of refugee status under Article I(2) of the OAU Convention. UNHCR, Guidelines on International Protection No. 4: "Internal Flight or Relocation Alternative" Within the Context of Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol Relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/03/04, 23 July 2003,
http://www.refworld.org/docid/3f2791a44.html, para. 5. Article I(2) of the 1969 Convention extends the refugee definition to "every person, who, owing to external aggression, occupation, foreign domination or events seriously disturbing public order in either part or the whole of his country of origin or nationality, is compelled to leave his place of habitual residence in order to seek refuge in another place outside his country of origin or nationality" [emphasis added]. The same considerationsapply to individuals coming within the refugee definition as contained in Article I(2) of the Bangkok Principles, which is identical to the refugee definition of the 1969 OAU Convention.]"
1.3.2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf Grund der Ausführungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.04.2016 zu Mogadischu fest, dass es al Shabaab in ganz Mogadischu nach wie vor möglich ist, terroristische Akte zu setzen. Eines der Hauptziele terroristischer Akte der al Shabaab ist die Regierung. Auch ist die Miliz nach wie vor dazu in der Lage, im gesamten Stadtgebiet verdeckte Akteure einzusetzen.
Ferner geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Ausführungen des Länderinformationsblattes zu Mogadischu wie auf Grund der Ausführungen in Punkt 7 der "UNHCR Position on returns to southern and central Somaila (Update I)" davon aus, dass al Shabaab die aus ihrer Sicht feindliche Regierung in einem sehr weiten Sinn abgrenzt, sodass selbst für die Verwaltung in untergeordneter Position Tätige als Feinde angesehen werden.
Denn nach den Ausführungen des UNHCR-Papiers ist jedermann gefährdet, den die Miliz als Kollaborateur der Regierung auffasst; dazu würden unter anderem Personen zählen, die für die Regierung arbeiten, sowie solche, welche aus Sicht der Miliz abweichende Meinungen vertreten, wie insbesondere die im Papier namentlich angeführten Gruppen der Mitarbeiter der regionalen Verwaltungsbehörden, der Gemeindevorsteher, der humanitären Mitarbeiter und Friedensaktivisten. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner Tätigkeit für den Bezirk XXXX zweifellos diesen Risikogruppen zuzuzählen. Denn er war für die - aus der Sicht al Shabaabs aus Feinden zusammengesetzte - Bezirksverwaltung tätig. Ferner sollte seine Überzeugungsarbeit gerade dazu dienen, Kinder und Jugendliche davon abzuhalten, an kriegerischen Auseinandersetzungen teilzunehmen und sich al Shabaab anzuschließen; stattdessen sollten sie die Schule besuchen. Damit vertrat der Beschwerdeführer berufsmäßig Positionen, die im diametralen Gegensatz zu den Ansichten al Shabaabs stehen; auch aus diesem Grund erfüllt er das beschriebene Risikoprofil.
Ferner geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass al Shabaab gegebenenfalls intensive Verfolgungshandlungen setzt. Zunächst berichtet das Informationsblatt der Staatendokumentation zu al Shabaab, dass die Miliz selbst bei geringfügigen Abweichungen von der vorgegebenen Lebensart zu drakonischen Bestrafungen neigt. Zudem führt Punkt 7 des UNHCR-Papiers an, Personen, welche al Shabaab verfolge, würden vorwiegend gezielt getötet.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass Personen, welche von al Shabaab als feindlich angesehen werden, auch in Mogadischu der reellen Gefahr intensiver Verfolgungshandlungen - insbesondere gezielter Tötung - ausgesetzt sind. Dies wird zunächst durch den letzten Satz von Punkt 8 des UNHCR-Papiers belegt, wonach die somalische Regierung selbst in Mogadischu Schwierigkeiten habe, Zivilisten auch nur fundamentale Sicherheit zu gewährleisten. Ferner wird in Punkt 17 desselben Papiers ausgeführt, dass der somalische Staat selbst in Mogadischu nicht dazu in der Lage sei, Personen zu schützen, welche ernstlich von al Shabaab verfolgt werden. Ferner stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass al Shabaab im gesamten Gebiet Mogadischus dazu in der Lage ist, verdeckte Akteure einzusetzen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Mogadischu.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013 idF 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 33/2013 idF 82/2015, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche andere Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984,) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.04.2015 zugestellt. Die Beschwerde ging am 05.05.2015 bei der belangten Behörde ein und ist somit gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG rechtzeitig.
Zu Spruchpunkt A)
Die Beschwerde ist begründet:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Auf Grund der oben in der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden (vgl. Pkt II.1.2.2.).
3. 3 Das Bundesamt begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Verfolgung glaubhaft zu machen. Dieser Beweiswürdigung vermag sich das erkennende Gericht - aus den oben unter Pkt II.1.2.2. detailliert dargelegten Erwägungen - zunächst mit Blick auf das detailreiche und im Wesentlichen gleichbleibend wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht anzuschließen. Zudem vermochte der Beschwerdeführer die Bedenken gegen die Authentizität der vorgelegten Urkunden nachvollziehbar zu relativieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht und er wegen seiner (früheren) Tätigkeit als Aktivist für den Bezirk XXXX in Mogadischu durch al Shabaab verfolgt wird.
3. 4 Der Beschwerdeführer wird aus einem der Gründe gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verfolgt. Denn er war als Aktivist für einen Bezirk Mogadischus tätig. Auf Grund einer solchen Tätigkeit wird man den Länderfeststellungen zufolge von al Shabaab zunächst schon des bloßen Umstands wegen verfolgt, für die - durch die Gruppe in einem weiten Sinne verstandene - "Regierung" tätig zu sein. Ferner kann man durch al Shabaab auch deswegen verfolgt werden, weil man vom Standpunkt der Miliz abweichende Anschauungen vertritt. Dies war beim Beschwerdeführer besonders intensiv der Fall, sollte er doch Jugendliche unter anderem davon überzeugen, sich al Shabaab nicht anzuschließen, an kriegerischen Auseinandersetzungen nicht teilzunehmen, sondern sich dem Schulbesuch zu widmen. Insofern ist anzunehmen, dass ihm die Miliz eine feindliche politische Gesinnung unterstellt.
Dass die Miliz nachhaltig am Beschwerdeführer interessiert ist, zeigt zunächst der Umstand, dass insgesamt drei Verfolgungshandlungen - nämlich der Überfall auf das Haus seines Vaters, der Sprengstoffanschlag während der Straßenreinigung und das Attentat im Zuge des Fußballturniers - gegen den Beschwerdeführer gesetzt wurden. Zudem handelte es sich stets um intensive Verfolgungshandlungen, die auch den Tod des Beschwerdeführers hätten nach sich ziehen können.
Nach den Länderfeststellungen ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass al Shabaab von einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers selbst nach Mogadischu erfahren würde. In diese Richtung deutet auch der Umstand, dass die Miliz nach wie vor in der Lage ist, im gesamten Stadtgebiet verdeckte Akteure einzusetzen. Dafür spricht ferner der Hinweis des Beschwerdeführers, zahlreiche Einwohner Mogadischus würden al Shabaab im Geheimen angehören und der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatbezirk bekannt, sodass die Miliz allsbald über seine Rückkehr informiert würde. Mit Blick auf das nachhaltige Interesse al Shabaabs am Beschwerdeführer könnte dies in der Tat dazu führen, dass er wiederkannt würde. Würde al Shabaab vom Zuzug des Beschwerdeführers erfahren, hätte er mit Blick auf das nachhaltige Interesse der Miliz an seiner Person und den Länderfeststellungen zufolge intensive Verfolgungshandlungen - einschließlich der gezielten Tötung - zu erwarten.
Den Länderfeststellungen zufolge wäre der somalische Staat selbst in Mogadischu nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor gezielten Attacken durch al Shabaab hinreichend zu schützen.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
3. 5 Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere auf Grund seiner (auch durch al Shabaab unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Auf den Beschwerdeführer waren die Bestimmungen gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden, weil er internationalen Schutz bereits am 28.10.2013 - also vor dem gemäß der Übergangsbestimmung des § 73 Abs. 15 AsylG 2005 maßgeblichen Stichtag des 15.11.2015 - beantragte. Ihm kommt das mit dem Status des Asylberechtigten verbundene Einreise- und Aufenthaltsrecht mithin sogleich unbefristet zu.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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