BVwG W211 2118714-1

W211 2118714-1Tribunal administratif fédéral16 août 2016

Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheiten, politischer Charakter

Texte intégral

BVwG W211 2118714-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2118714.1.00

Spruch

W211 2118714-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus XXXX im Distrikt Baardheere in der Provinz Gedo zu stammen und ledig zu sein. Sie habe sieben Jahre lang eine Grundschule in Gedo besucht. In Somalia würden noch ihre Mutter, drei Brüder und drei Schwestern leben. Somalia habe sie aufgrund der Al Shabaab verlassen. Al Shabaab habe bereits ihren Vater getötet und terrorisiere seit 2007 ihr Dorf. Immer wieder komme es zu Angriffen der Al Shabaab-Miliz, weshalb die beschwerdeführende Partei Angst um ihr Leben habe.

3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.08.2015 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in Somalia keiner Tätigkeit nachgegangen zu sein und von Unterstützungen durch ihren Onkel gelebt zu haben. Sie habe von der Geburt an bis zu ihrem neunten oder zehnten Lebensjahr im Dorf XXXX in der Region Gedo gelebt, danach habe sie sich für vier Jahre nach Äthiopien begeben. Nach vier Jahren habe sie zurückkehren müssen, weil in Äthiopien Kontrollen durchgeführt worden seien. Danach habe sich die beschwerdeführende Partei bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter in XXXX versteckt. Zwischenzeitlich habe sie auch bei ihrem Onkel in Mogadischu gelebt.

Sie gehöre der Volksgruppe der Sheikhal, dem Subclan der XXXX und dem Sub-Subclan der XXXX an. Ihre Mutter gehöre dem Clan der Gabooye an, weshalb ihre Familie von den Verwandten ihres Vaters verstoßen worden wäre. Ihr Vater sei einmal bedroht worden. Ihm sei verboten worden, Englisch zu unterrichten, was dieser aber nicht gewollt habe, weil er durch diese Arbeit Geld verdient und die Familie versorgt habe. Eines Abends im Jahre 2008 seien vier bewaffnete und maskierte Männer in das Haus der beschwerdeführenden Partei und ihrer Familie gekommen und hätten den Vater der beschwerdeführenden Partei entführt. Am nächsten Tag hätten die beschwerdeführende Partei und ihre Mutter den Leichnam des Vaters der beschwerdeführenden Partei gefunden. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei habe gesagt, sie seien die nächsten, die getötet würden, weshalb sie Somalia verlassen müssten.

Bereits vor dem Tode ihres Vaters hätten Cousins der beschwerdeführenden Partei versucht, diese zu töten. Unter dem Vorwand, sie zu einem Fest mitzunehmen, hätten die Cousins die beschwerdeführende Partei zur Mitfahrt in einem Pritschenwagen gebracht und hätten sie aus dem fahrenden Fahrzeug geworfen, um so einen Unfall vorzutäuschen. Die beschwerdeführende Partei sei 14 Tage im Koma gelegen, noch heute leide sie an den Folgen dieser versuchten Tötung. So verliere die beschwerdeführende Partei heute noch das Bewusstsein.

Die Familie der beschwerdeführenden Partei sei öfters diskriminiert und von Al Shabaab gesucht worden. Sie habe nie mit Al Shabaab Kontakt gehabt. Im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland befürchte die beschwerdeführende Partei, von Al Shabaab verfolgt zu werden, weil die beschwerdeführende Partei in deren Augen ungläubig sei, weil Al Shabaab denken würde, aufgrund ihrer Abstammung könne die beschwerdeführende Partei Englisch. Würde die beschwerdeführende Partei jemandem etwas antun, würde sie nicht beschützt, weil sie von ihren Onkeln verstoßen worden sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht.

6. Mit Schreiben vom 14.06.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2016 geladen. Die belangte Behörde hatte bereits bei Beschwerdevorlage bekanntgegeben, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu verzichten.

7. Am 28.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Rechtsberatung eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab in ihrer Einvernahme zusammengefasst und soweit wesentlich an, aus der Provinz Gedo, dem Dorf XXXX zu stammen. Sie gehöre der Volksgruppe der Sheikhal und dem Subclan der XXXX an. Ihre Mutter gehöre hingegen dem Clan der Gabooye an. Ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester lebten jetzt in XXXX , zwei Brüder seien seit 2008 verschollen. Wegen der Clanzugehörigkeit ihrer Mutter habe die beschwerdeführende Partei Probleme gehabt, sie sei diskriminiert worden und habe sie weder angeben dürfen, dem Clan der Sheikhal anzugehören, noch habe sie ihren Familiennamen führen dürfen. Auch sei sie in der Schule wegen der Clanzugehörigkeit ihrer Mutter beschimpft worden. Eines Tages hätten Cousins ihr eine Falle gestellt. Sie hätten die beschwerdeführende Partei unter dem Vorwand, sie zu einer Hochzeit mitzunehmen, auf der Ladefläche eines Pritschenwagens mitgenommen und während der Fahrt aus dem Fahrzeug gestoßen. Sie sei sodann 14 Tage lang im Koma in einem Spital gelegen. Aber eigentlich sei sie in eine Apotheke und dann nachhause gebracht worden. Dieser Vorfall habe sich 2013 in Mogadischu ereignet. Der Vater der beschwerdeführenden Partei sei 2008 getötet worden, die beschwerdeführende Partei sei sodann für ca. vier Jahre nach Äthiopien gezogen. Dort habe die beschwerdeführende Partei als Schuhputzer gearbeitet und auf der Straße geschlafen. Nach ca. vier Jahren hätte Äthiopien begonnen, alle Obdachlosen abzuschieben, weshalb die beschwerdeführende Partei zu ihrer Mutter nach XXXX zurückgegangen sei, wo sie sich einen Tag aufgehalten habe. Sodann habe sie für ca. zwei bis drei Monate in Mogadischu gelebt und dort einen Schlepper gesucht.

Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte die beschwerdeführende Partei, Probleme zu bekommen, einerseits, weil ihr Vater eine Fremdsprache unterrichtet habe und andererseits, weil sie dem Clan der Sheikhal angehöre, jedoch ihr eigener Clan sie nicht aufnehmen würde. Weiters würde Al Shabaab die beschwerdeführende Partei töten.

Der Rechtsberater der beschwerdeführenden Partei verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei lebte in Somalia in XXXX im Distrikt Baardheere in der Provinz Gedo und ging dort keiner Erwerbstätigkeit nach. 2008 verzog die beschwerdeführende Partei für vier Jahre nach Äthiopien und arbeitete dort als Schuhputzer.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Sheikhal, dem Subclan der XXXX und dem Sub-Subclan der XXXX an

1.1.4. Der Vater der beschwerdeführenden Partei verstarb im Jahre 2008. Ihre Mutter, eine Schwester und ein Bruder der beschwerdeführenden Partei leben nunmehr in XXXX . Über die eine Schwester, die in Saudi Arabien verheiratet ist, hält die beschwerdeführende Partei Kontakt zu ihrer Familie in Somalia.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei eine Angehörige der Gabooye ist, noch, dass die Eltern der beschwerdeführenden Partei eine Mischehe eingegangen sind.

Nicht festgestellt wird weiter, dass die beschwerdeführende Partei von ihren Cousins aufgrund der Clanzugehörigkeit der Mutter der beschwerdeführenden Partei von einem Pritschenwagen gestoßen wurde und daraufhin 14 Tage im Koma gelegen ist. Nicht festgestellt wird außerdem, dass die beschwerdeführende Partei gezielter Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach XXXX von Angehörigen der Sheikhal aufgrund der Stammeszugehörigkeit ihrer Mutter bedroht und verfolgt würde, wird nicht festgestellt.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, 25.04.2016, Auszüge:

1. Sicherheitslage

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:

  • Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.

  • Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).

Bild kann nicht dargestellt werden

(EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

1.1.1. Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)

Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).

Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).

Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).

In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).

In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).

Quellen:

2. Minderheiten und Clans

2.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

2.2. Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung i. S. d. § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit, zur Herkunft aus XXXX und zur Beschäftigung als Schuhputzer in Äthiopien ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

Der Verbleib der restlichen Familienangehörigen und der Tod des Vaters ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung.

3.3. Hinsichtlich ihres asylrelevant angelegten Vorbringens ergaben sich jedoch im Laufe des Verfahrens Diskrepanzen, die es dem Bundesverwaltungsgericht nicht erlauben, es als wahr anzunehmen:

Die beschwerdeführende Partei berichtete vor der belangten Behörde davon, bereits vor dem Tode ihres Vaters von Cousins von einem Pritschenwagen gestoßen worden zu sein und danach 14 Tage im Spital verbracht zu haben (Protokoll der Einvernahme vom 20.08.2015, AS 157). Dazu widersprüchlich brachte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, erst nach dem Tode ihres Vaters 2008, und zwar im Jahre 2013, und in Mogadischu von ihren Cousins vom Pritschenwagen gestoßen worden zu sein. Die beschwerdeführende Partei vermochte diesen Widerspruch nicht plausibel aufzuklären, indem sie in der Verhandlung nur meinte, nicht gesagt zu haben, dass der Vorfall vor dem Tod des Vaters stattgefunden haben soll. Das Protokoll der Einvernahme vom 20.08.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei jedoch rückübersetzt, was sie auch mit ihrer Unterschrift bestätigte.

Darüber hinaus gab die beschwerdeführende Partei während ihrer Einvernahme am 20.08.2015 an, nach ihrer Rückkehr aus Äthiopien zurück zu ihrer Mutter nach XXXX gegangen zu sein und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben, bzw. sich auch 4 bis 5 Monate in Mogadischu aufgehalten zu haben (AS 155). Später im Laufe jener Einvernahme gab sie an, zwischen einem Jahr und acht Monate bis ca. 2 Jahre wieder nach ihrer Rückkehr aus Äthiopien und vor ihrer Ausreise in Somalia gelebt zu haben (AS 159). In der mündlichen Verhandlung brachte sie nun vor, bloß einen Tag in ihrem Heimatdorf verbracht zu haben und sich sodann in Mogadischu versteckt zu haben. Sie sei nur ein paar Monate in Somalia gewesen, bevor sie ausreiste. Auch diesen Widerspruch in den Einvernahmen konnte die beschwerdeführende Partei nicht aufklären.

Schließlich gab die beschwerdeführende Partei außerdem vor der Behörde an, nach dem Vorfall mit dem Pritschenwagen 14 Tage im Koma im Krankenhaus gewesen zu sein. Ihre Eltern hätten ihr später erzählt, dass der Vorfall wegen der Ehe der Eltern geschehen sei (AS 157). In der mündlichen Verhandlung meinte die beschwerdeführende Partei zu Hause (in Mogadischu) im Koma gewesen zu sein. Darauf angesprochen, dass sie bei der Einvernahme am 20.08.2015 noch gemeint habe, dass ihre Eltern anschließend mit ihr gesprochen hätten, was aber nicht möglich gewesen wäre, wenn der Vorfall nach dem Tod des Vaters stattgefunden hätte, meinte diese, ihren Onkel als Vater bezeichnet zu haben.

Die beschwerdeführende Partei erstattet damit jedoch ein Vorbringen, dass in mehreren Teilen von Diskrepanzen geprägt und nicht mehr glaubhaft ist. Diese Widersprüche kann sie nicht ausreichend aufklären, und sind sie auch, da sie doch ganz verschiedene Aufenthaltsorte (wie Komreerey oder Mogadischu), die Dauer der Aufenthalte (zwischen 1 Tag und einem Jahr) und ganze chronologische Abläufe betreffen, nicht mehr mit Erinnerungslücken oder der Jugend der beschwerdeführenden Partei zu erklären.

Betreffend eine angebliche Bedrohung durch Al Shabaab bleibt die beschwerdeführende Partei ausgesprochen vage. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 20.08.2015 gab sie dazu an, dass ihr Vater von Al Shabaab verdächtig worden sei, ein Ungläubiger zu sein und später getötet worden sei (AS 153). Das sei der erste Grund gewesen, warum die beschwerdeführende Partei ausgereist sei. Die ganze Familie seien Ungläubige genannt worden (AS 159). Kontakt habe die beschwerdeführende Partei nie mit Al Shabaab gehabt; ein Onkel habe ihnen verraten, dass die beschwerdeführende Partei zurückgekehrt sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.07.2016 gab sie diesbezüglich an, dass Al Shabaab den Vater umgebracht habe, weil sie Lehrer und Englischlehrer im Besonderen umbringen würden. Nach ihrer Rückkehr habe ihre Mutter sie gewarnt, dass Al Shabaab herausfinden würde, dass die beschwerdeführende Partei wieder da wäre. Man könnte glauben, sie wäre ein äthiopischer Spion. Al Shabaab würde sie aus Rache umbringen wollen. Die beschwerdeführende Partei bleibt mit diesem Vorbringen zu sehr an der Oberfläche, um die Annahme zu erlauben, dass sie selbst in irgendeiner Form ins Visier der Al Shabaab geraten wäre oder geraten könnte. Hierzu muss insbesondere bedacht werden, dass sie angab, mit Al Shabaab selbst nie etwas zu tun gehabt zu haben. In Hinblick auf die vorher bereits erwähnten Diskrepanzen im sonstigen Vorbringen kann auch nicht festgestellt werden, dass Al Shabaab den Vater der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2008 tatsächlich aus den Gründen tötete, die die beschwerdeführende Partei vorbrachte. Im Ergebnis gibt es daher aus der Erzählung der beschwerdeführenden Partei und den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei durch Al Shabaab bedroht wurde oder bedroht sein würde.

Diese mangelnde Konsistenz und Nachvollziehbarkeit des Vorbringens führt also im Ergebnis dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht weder von einer bereits stattgefunden habenden Verfolgung der beschwerdeführenden Partei durch ihre Cousins und in weiterer Folge durch einen Teil ihrer Familie, noch von einer Gefährdung durch Al Shabaab ausgehen kann.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten, die der beschwerdeführenden Partei mit der Ladung zur Verhandlung zugeschickt wurden, wurde nicht abgegeben.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Rechtsgrundlagen:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2003, 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

4.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.1. Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Diskrepanzen im Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht davon aus, dass sie aufgrund einer Mischehe ihrer Eltern bereits in der Vergangenheit von ihren Cousins attackiert wurde, noch, dass sie wegen ihres Vaters ins Visier der Al Shabaab geraten würde.

4.2.2. Betreffend eine mögliche Verfolgung aufgrund der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wird festgehalten, dass bereits eine Mischehe ihres Vaters mit einer Angehörigen der Gabooye nicht als erwiesen angenommen werden konnte. Während die aktuellen Länderberichte es erlauben anzunehmen, dass Angehörige der Gabooye immer noch schweren Diskriminierungen unterliegen können und eine Mischehe zwischen anderen Clanangehörigen und Mitgliedern der Gabooye verpönt ist und eventuell gewalttätige Konsequenzen nach sich ziehen kann, konnte die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft machen, selbst von den Konsequenzen einer allfälligen Mischehe ihrer Eltern betroffen zu sein. Eine aktuelle, maßgebliche Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit zu den Sheikhal und/oder zu den Gabooye lässt sich daher nicht erkennen.

4.2.3. Aufgrund der allgemeinen Widersprüche im Verfahren konnte auch nicht festgestellt werden, dass Al Shabaab den Vater der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2008 getötet haben. Doch selbst wenn dies so gewesen wäre, gibt es keinerlei Hinweise im Vorbringen der beschwerdeführenden Partei oder in den Länderinformationen, dass die beschwerdeführende Partei heute, also acht Jahre später, wegen ihres Vaters ins Visier der Al Shabaab geraten könnte.

4.2.4. Insoweit die beschwerdeführende Partei auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Somalia verweist, so wurde diesen Sorgen bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begegnet.

4.2.5. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

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