W209 2005303-1•BVwG W209 2005303-1
W209 2005303-1Tribunal administratif fédéral16 août 2016
Aussetzung, Lohnsteuerpflicht, Vorfrage
W209 2005303-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter im Verfahren betreffend die Beschwerde der XXXX Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Mag. Thomas MOLLIK, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Altmannsdorferstraße 76A/11/5, 1120 Wien, gegen die Spruchteile L bis P des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02.07.2009, Zl. GS5-A-948/027-2008, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF in Verbindung mit § 38 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im Verfahren zur Zl. RV/2100939/2015 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse und dem Landeshauptmann
1.1. Im April und Mai 2007 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die NÖGKK) insgesamt 17 Bescheide, mit welchen die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG von 17 Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXX Gesellschaft m.b.H. als Dienstgeberin (im Folgenden die beschwerdeführende Partei) in bestimmten Zeiträumen festgestellt wurde.
Soweit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblich, wurden mit Bescheid vom 16.04.2007, Zl. VA/B-V-0541-60584/2005, XXXX , VSNR XXXX , von 01.07.2002 bis 30.09.2002, mit Bescheid vom 09.05.2007, Zl. VA/B-V-0541-60554/2005, XXXX , VSNR XXXX , von 01.08.2003 bis 31.12.2004, mit Bescheid vom 09.05.2007, Zl. VA/B-V-0541-60592/2005, XXXX , VSNR XXXX , von 01.02.2004 bis 31.12.2004, mit Bescheid vom 09.05.2007, Zl. VA/B-V-0541-60599/2005, Ing. XXXX , VSNR XXXX , von 01.07.2003 bis 31.12.2004 und mit Bescheid vom 09.05.2007, Zl. VA/B-V-0541-60603/2005, Ing. XXXX , VSNR XXXX , von 01.02.2004 bis 31.12.2004 auf Grund ihrer Tätigkeit als Servicetechniker für die beschwerdeführende Partei in die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer einbezogen.
Gegen die von der NÖGKK erlassenen 17 - so auch gegen die oben angeführten fünf - Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 14.06.2007 fristgerecht Einspruch.
1.2. Mit Bescheid vom 09.05.2007, Zl. VA/B-V-0541-40886/2005, sprach die NÖGKK aus, dass die anlässlich der am 13.09.2006 bei der beschwerdeführende Partei abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) erstellte Nachtragsrechnung über €
339. 260,74 zu Recht bestehe und die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet sei.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 11.06.2007 Einspruch.
1.3. Mit Bescheid vom 02.07.2009, Zl. GS5-A-948/027-2008, sprach der Landeshauptmann von Niederösterreich in den Spruchteilen A bis R unter anderem über den Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheide der NÖGKK, mit welchen die Pflichtversicherung der 17 Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei festgestellt wurde (siehe oben Punkt 1.1.), sowie über den Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der NÖGKK vom 09.05.2007, mit welchem über die Beitragsnachverrechnung abgesprochen wurde (siehe oben Punkt 1.2.), ab.
Die Einsprüche gegen den Bescheid vom 09.05.2007 betreffend die Pflichtversicherung des XXXX (Spruchteil L), gegen den Bescheid vom 09.05.2007 betreffend die Pflichtversicherung des Ing. XXXX (Spruchteil M), gegen den Bescheid vom 09.05.2007 betreffend die Pflichtversicherung des XXXX (Spruchteil N), gegen den Bescheid vom 09.05.2007 betreffend die Pflichtversicherung des Ing. XXXX (Spruchteil O) sowie gegen den Bescheid vom 16.04.2007 betreffend die Pflichtversicherung des XXXX (Spruchteil P) wurden als unbegründet abgewiesen.
1.4. Gegen die Spruchteile L bis P erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 23.07.2009 binnen offener Frist Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
1.5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des oben angeführten, zum 31.12.2013 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anhängigen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.
2. Verfahren vor den Finanzbehörden
2.1. Gegenständlich ist seit 2006 denselben Sachverhalt betreffend ein Verfahren betreffend die Lohnsteuerpflicht, die Nachforderung des Dienstgeberbeitrages und die Verhängung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag abhängig.
2.2. Das Finanzamt XXXX hatte mit Bescheid vom 15.09.2006, Steuernummer XXXX ; ABNr. XXXX , gegenüber der beschwerdeführenden Partei Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag erlassen.
2.3. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Graz, mit Bescheid vom 21.11.2012, Zahl:
RV/0563 G07, keine Folge.
2.3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2015, 2013/15/0162, den Bescheid des UFS Graz, Zahl RV/0563 G07, aufgehoben, sodass das Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, zur Zahl: RV/2100939/2015, anhängig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetzte nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt - abgesehen von hier nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen - jedenfalls als Dienstnehmer, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht die wesentliche Bedeutung der Verweisung des § 4 Abs. 2 ASVG auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; VwGH 19.12.2012, 2010/08/0240).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Versicherungspflicht von XXXX , Ing. XXXX , XXXX , Ing. XXXX und XXXX auf Grund ihrer Tätigkeiten als Servicetechniker für die beschwerdeführende Partei in den Jahren 2002 bis 2004 ist im Sinne der oben angeführten Judikatur des VwGH somit Vorfrage, ob auf Grund der Tätigkeiten der genannten Personen die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 begründet wurde.
Auf Grund der Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Finanzsenates vom 21.11.2012, mit welchem die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß § 82 EStG 1988 des Finanzamtes vom 15.09.2006 u.a. betreffend die oben angeführten Personen und Zeiträume abgewiesen wurde, durch das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2015, Zl. 2013/15/0162, ist diese finanzrechtliche Vorfrage beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, Zl. RV/2100939/2015, als zu klärende Hauptfrage anhängig.
Bei der im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts stehenden Entscheidung, die Vorfrage selbst zu beurteilen oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch zu machen, sind in erster Linie Aspekte der Verfahrensökonomie maßgebend (vgl. VwGH 09.11.1994, 93/03/0202; 04.05.2006, 2004/03/0207 mwH). Dazu ist darauf zu verweisen, dass der gesamte Steuerakt beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, vorliegt. Es wäre auch nicht zweckmäßig, parallel ein Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang zu führen. Es wird daher das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die zu klärende Vorfrage bis zum rechtskräftigen Abspruch über das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes XXXX vom 15.09.2006 betreffend die Lohnsteuerpflicht, die Dienstgeberbeiträge und die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Jahre 2002 bis 2004 ausgesetzt.
Es war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Nichtzulassung der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte, oben zitierte Judikatur zur Aussetzung des Verfahrens gestützt werden (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 03.07.2015, Ra 2015/08/0055). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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