W198 2116327-2•BVwG W198 2116327-2
W198 2116327-2Tribunal administratif fédéral16 août 2016
Ausbildung, Freibetrag, Kind, Notlage, Notstandshilfe,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Unterhaltszahlung
W198 2116327-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und KommR Horst Adolf PETSCHENIG als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von Frau XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 10.07.2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe vom 07.07.2015 mangels Notlage in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2015, GZ: 2015-XXXX, mit der der Beschwerde - teilweise- statt gegeben wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin ab 07.07.2015 bis 31.12.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich €
15,97 gewährt. Ab 01.01.2016 bis 19.01.2016 und ab 05.02.2016 wird ihr eine Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 16,48 gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.07.2015 gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe. Im Antrag hat sie angegeben, mit ihrem Ehegatten, Herrn XXXX, sowie Ihren beiden Kindern XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, im gemeinsamen Haushalt zu leben.
2. Mit Bescheid des AMS Dresdner Straße (im Folgenden belangte Behörde genannt) vom 10.07.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe vom 07.07.2015 mangels Notlage keine Folge gegeben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie verheiratet sei und mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern in einer Mietwohnung lebe. Ihre Tochter studiere und ihr Sohn hätte gerade seine Schulausbildung beendet. Beide Kinder würden zuhause leben und abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung ihrer beiden Kinder kämen ihr Ehemann und sie für den Unterhalt ihrer Kinder auf. Der Bescheid der belangten Behörde enthielte keinerlei Angaben über die Berechnung bzw. über die zu berücksichtigten Freigrenzen. Sie ersuche daher, dass alle erdenklichen Freigrenzen berücksichtigt würden. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Mit Bescheid vom 30.10.2015 gab die belangte Behörde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung statt. Gegenständlich relevant wurde eine Freigrenze für den Ehepartner sowie den Sohn der Beschwerdeführerin anerkannt und ihr ein tatsächlicher Notstandshilfeanspruch von Euro 6,93 täglich zugestanden. Für die Tochter wurde keine Freigrenze berücksichtigt.
Hinsichtlich der Gewährung von Freigrenzen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: "Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt, ist ein Zusatzbetrag bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstalters für die Familienbeihilfe zu gewähren, solange dieses kein Einkommen erzielt, das den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt. Das Höchstalter für die Familienbeihilfe beträgt 24 Jahre. Daher kann für den Sohn ein Zusatzbetrag gewährt werden für die Tochter jedoch nicht. Lebt ein Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, ist ein Zusatzbetrag nur dann zu gewähren, solange ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und kein Einkommen erzielt wird, das den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt (Kommentar zum AlVG Weikinger)."
5. In ihrem rechtzeitig dagegen eingebrachten Vorlageantrag machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Tochter am XXXX geboren sei und keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätte. Gemäß § 20 Abs. 2 AlVG hätte sie daher beim Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag für ihre Tochter. Das gegenständliche Verfahren betreffe aber nicht das Arbeitslosengeld, sondern den Anspruch bzw. die Höhe der Notstandhilfe ab 07.07.2015. Für die Partnereinkommensanrechnung bei der Notstandshilfe sei nicht § 20 Abs. 2 AlVG maßgeblich, sondern § 36 AlVG i.V.m. § 6 NH- Verordnung.
Im Gegensatz zu § 20 Abs. 2 AlVG, der hinsichtlich des Familienzuschlages beim Arbeitslosengeld ausdrücklich auf die Familienbeihilfe abstellt, sei die Familienbeihilfe hinsichtlich der Freigrenzen bei der Partnereinkommensanrechnung bei der Notstandhilfe gemäß § 6 Absatz 1 und 2 NH- Verordnung nicht relevant. § 6 Abs. 2 NH- Verordnung stelle auf die Unterhaltspflicht ab und nicht auf die Familienbeihilfe. Für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich zum Unterhalt beiträgt, sei daher eine Freigrenze zu gewähren. Ihr Mann trage wesentlich zum Unterhalt ihrer Tochter bei. Da die belangte Behörde keine Freigrenze für ihre Tochter berücksichtigt hätte, widerspräche dies § 6 NH- Verordnung.
Im Vorlageantrag wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Mit Schriftsatz vom 23.10.2015 ergänzt die Beschwerdeführerin ihren Vorlageantrag. Ergänzend wird vorgebracht, dass laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W121 2106405-1 vom 27.08.2015 für die Freigrenze gemäß § 6 Abs. 2 NH-Verordnung der Betrag in Höhe von Euro 317,- (Wert für 2015 pro unterhaltsberechtigten Kind zu veranschlagen und nicht wie von der belangten Behörde vertreten der Beitrag in Höhe von € 275,50 (Wert für 2015). Laut dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei der mit BGBl. I 3/2013 eingeführte Anhebungsbetrag auch hinsichtlich der Freigrenze gemäß § 6 Abs. 2 NH-Verordnung zu berücksichtigen.
7. Am 17.11.2015 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe.
8. Am 19.11.2015 (einlangend) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde erstattet auch eine Gegenschrift tituliert mit "Nachrichtlich".
9. Am 26.01.2016 erfolgte seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine "Bekanntgabe" dahingehend, dass eine Kopie eines Dienstvertrages der Beschwerdeführerin vom 11.01.2016 sowie eine Anmeldung zur Sozialversicherung am 20.01.2016 vorgelegt wurden. Die Beschwerdeführerin befände sich somit ab 20.01.2016 in einem Dienstverhältnis. Der Anspruch auf Notstandshilfe werde somit derzeit lediglich für den Zeitraum 07.07.2015 bis 19.01.2016 geltend gemacht.
10. Am 02.02.2016 erfolgte eine weitere "Bekanntgabe". Demnach wäre das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, welches am 20.01.2016 eingegangen worden sei, per 26.01.2016 gelöst worden. Die Beschwerdeführerin sei daher nach wie vor arbeitslos gemeldet und es werde daher der Anspruch auf Notstandshilfe (mit Ausnahme einer Unterbrechung zwischen 20.01. und 25.01.2016) nach wie vor geltend gemacht.
11. Am 04.02.2016 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte die beiden "Bekanntgaben" vom 26.01.2016 sowie vom 02.02.2016.
12. Am 15.02.2016 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, wonach entgegen der Feststellung der Beschwerdeführerin beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vom 20.01.2016 bis 29.01.2016 gespeichert sei. Es ginge daher um den Anspruch auf Notstandshilfe vom 07.07.2015 bis 19.01.2016 und ab dem 30.01.2016.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 28.07.2016 durch. Neben der Beschwerdeführerin (BFP), sowie ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, wurde der Vertreter der belangten Behörde (Vertreter des AMS= BehV) vom Vorsitzenden Richter (VR) sowie den Laienrichtern Josef HERMANN (LR1) und KommR Horst Adolf PETSCHENIG (LR2) befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
Eröffnung des Beweisverfahrens:
[....]
BehV: Zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung bzw. des Bescheides des AMS Dresdner Straße war die Weisungslage wie sie in der Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck kommt. Mittlerweile gibt es Klarstellungen zur Gewährung eines Zusatzbetrages, die anders ist, als zum Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdevorentscheidung verfasst wurde.
VR verweist auf die Vertagungsbitte der belangten Behörde in OZ 9, wodurch die bereits für den 08.07.2016 anberaumte mündliche Verhandlung verlegt wurde.
VR: Fasst den bisherigen Gang des Verfahrens noch einmal zusammen und hält fest, dass es in der heutigen Verhandlung im Wesentlichen um die Lösung einer Rechtsfrage geht. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die belangte Behörde den Sachverhalt ausreichend ermittelt hat und dass seitens der belangten Behörde auch entsprechende Ermittlungsschritte unternommen wurden.
Konkret geht es um die Rechtsfrage, ob für die Tochter der BFP auch (wie beim Sohn) eine Freigrenze zu berücksichtigen gewesen wäre und gegebenenfalls, wie hoch diese Freigrenze im Kalenderjahr 2015 war?
VR ergänzt: Von der Lösung dieser Rechtsfrage, hängt die Höhe der gebührenden täglichen Notstandshilfe ab.
VR fragt, ob dies von den Parteien grundsätzlich auch so gesehen wird:
BFV: Ja.
BehV: Ja.
VR führt aus, dass er einleitend zunächst den Sachverhalt feststellen will und ob seitens der belangten Behörde auch die entsprechenden Ermittlungsschritte unternommen wurden.
Beginn der Einvernahme der belangten Behörde zum maßgeblichen - ermittelten- Sachverhalt:
VR fragt einleitend, ob die belangte Behörde ihre Vertretung von der Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses (Dienstverschwiegenheit) entbunden hat und ob dafür eine entsprechende Erklärung vorgelegt werden kann?
BehV: Nein.
VR: Wurden Ermittlungen dahingehend gemacht, ob die Kinder selbsterhaltungsfähig waren? Falls ja, welche und wo befinden sich die im übermittelten Akt?
BehV: Nein. Ermittlungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit beider Kinder hat es nicht gegeben.
VR: Wurden Ermittlungen dahingehend gemacht, ob die Kinder in Ausbildung standen? Falls ja, welche und wo befinden sich diese im übermittelten Akt?
BehV: Da gibt es nur die Angaben von Fr. XXXX. Ich habe mich darauf verlassen.
VR: Wurden Ermittlungen dahingehend gemacht, ob die BFP und ihr Ehegatte tatsächlich wesentlich zum Unterhalt der Kinder beigetragen haben? Falls ja, welche und wo befinden sich diese im übermittelten Akt?
BehV: Nein. Wir haben keine diesbezüglichen Ermittlungen angestellt.
VR: Wurden Ermittlungen dahingehend gemacht, ob die Tochter kein über die Grenze des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegendes Einkommen erzielt? Falls ja, welche und wo befinden sich diese im übermittelten Akt?
BehV: Die Tochter? Es wurde eine Hauptverbandsdatenabfrage im Beschwerdevorprüfungsverfahren bezüglich der Tochter gemacht.
VR: Ich habe gefragt, ob die auch dem übermittelten Akt angeschlossen sind?
BehV: Sie sind nicht dem übermittelten Akt angeschlossen. Ich könnte das jetzt nachreichen. Ich lege dem Gericht diese Hauptverbandsabfrage jetzt vor.
Die BehV ersucht das Gericht, eine Kopie des Dokuments anzufertigen.
VR: Lt. BVE wurde im Beschwerdevorprüfungsverfahren festgestellt, dass für beide Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Wie wurde das festgestellt? Wurden Nachweise verlangt und geprüft und falls ja, wo befinden sich die im übermittelten Verwaltungsakt?
BehV: Wir haben uns bezogen auf die niederschriftliche Einvernahme der BFP vom 10.07.2014, wo sie angibt, dass die Familienbeihilfe für beide Kinder ausgelaufen ist.
VR: Ich habe gefragt, ob Sie eigene Ermittlungen angestellt haben bezüglich des Anspruches auf Familienbeihilfe?
BehV: Nein, wir haben uns auf die niederschriftliche Einvernahme der BFP vom 10.07. verlassen.
VR: Lt. BVE steht die Tochter steht seit 04.03.15 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX und ist nicht arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt. Der Sohn stünde seit 01.06.15 laufend in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX. Haben Sie diese Tatsachen aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten festgestellt? Wieso haben Sie das nicht dem übermittelten Verwaltungsakt angeschlossen?
BehV: Ja. Aber ich kann leider nicht beantworten, warum es nicht dem übermittelten Verwaltungsakt angeschlossen wurde. Ich habe diese abgefragten Daten heute jedoch mit und lege sie dem Gericht vor. Es wird ersucht, eine Kopie davon anzufertigen.
VR: In der Ladung zur heutigen Verhandlung wurde die belangte Behörde aufgefordert folgende Beweismittel zur heutigen Verhandlung mitzunehmen:
Sämtliche Anträge und Niederschriften mit Unterschrift (Originale), VR verweist auf Anhang 1 und 3 des übermittelten Verwaltungsaktes, die unvollständig sind;
Lohnbestätigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin; lt. BVE hätte die BFP eine Lohnbescheinigung vorgelegt, die ein gleichbleibendes monatliches Nettoeinkommen des Ehegatten von €
1. 394,87 ausweist-diese war nicht im übermittelten Akt vorhanden;
VR: Können Sie diese Beweismittel heute vorlegen?
BehV: Ich habe den gesamten Antrag und die Niederschriften im Original mit. Diese werden in Kopie als Beilagen H und die Niederschrift als Beilage I der Verhandlungsschrift angehängt. Ich habe auch die Lohnbestätigung des Ehegatten (Beilage G) heute mit und ich habe auch die Lohnbestätigungen des Sohnes (Beilage E) heute mit. Sämtliche Unterlagen werden im Original vorgelegt, es wird ersucht, davon eine Kopie anzufertigen.
VR: Fasst zusammen: Auf der Tatsachenebene ist -insbesondere nach der voranstehenden Aussage und den Beweismittelvorlagen der belangten Behörde von heute - die Beschwerdesache aus meiner Sicht daher in folgenden Punkten unstrittig. VR führt aus, dass zur Tatsacheneben insbesondere zählen:
Antragstellung auf Notstandshilfe am 07.07.2015 (unstrittig gestellt sowohl in der Beschwerde vom 28.07.2015 als auch im Vorlageantrag vom 14.10.2015),
Familienstand der BFP,
Wohnsituation (ergibt sich aus dem Antrag, der Beschwerde und der eingeholten ZMR-Auskunft durch das BVwG),
Sorgepflichten der BFP; ergeben sich aus der Ausbildungssituation und Einkommensverhältnissen der Kinder sowie den Bestimmungen des ABGB; Die Einkommensverhältnisse wurden überprüft und es wurden heute auch entsprechende Nachweise vorgelegt. Bei der Tochter wurde keine Lohnbescheinigung angefordert, weil aus den Hauptverbandsdaten eine geringfügige Beschäftigung ableitbar war. Die Ausbildungssituation der Kinder wurde zwar nicht überprüft, es wurde auf das Vorbringen der BFP vertraut und gilt daher insgesamt die Sorgepflicht der BFP als unstrittig.
Kinder der BFP waren in Ausbildung; die Ausbildungssituation wurde nicht geprüft. Es wurde auf das Vorbringen der BFP vertraut und gilt daher auch als unstrittig, dass beide Kinder zum Antragszeitpunkt noch in Ausbildung waren.
Tochter erzielte kein über die Grenze des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegendes Einkommen; Nachweis: dies ergibt sich aus den Hauptverbandsdaten, wo ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ersichtlich ist.
Sohn erzielte kein über die Grenze des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegendes Einkommen; das Einkommen des Sohnes, lag unter dem im Kalenderjahr 2015 liegenden Ausgleichszulagenrichtsatzes (= € 872,31); Nachweis: Die Lohnbescheinigung und die Versicherungszeiten des Sohnes werden heute in ausgedruckter Form von der belangten Behörde vorgelegt, Beilage E.
Die Nichtselbsterhaltungsfähigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin - ergibt sich aus ihrer geringfügigen Beschäftigung; für den Sohn wurde dies insofern "außer Streit gestellt", als für ihn eine Freigrenze anerkannt wurde; daher unstrittig. Nachweis: Auszug aus den gespeicherten Versicherungszeiten beim Hauptverband, Beilage F.
tatsächliche wesentliche Unterhaltsleistungen an die Kinder; ergeben sich aus der Nichtselbsterhaltungsfähigkeit der Kinder und den Sorgepflichten der Eltern; dies ist unstrittig.
Geburtsdaten der Beschwerdeführerin (BFP: XXXX; dh. BFP war im Jahr 2015 noch nicht 50/55 Lebensjahre alt) Kinder (Tochter XXXX, Sohn XXXX), VR merkt an, dass bezüglich der Geburtsdaten im ZMR teilweise andere Geburtsdaten gespeichert sind, als die BFP in der Beschwerde angegeben hat; so ist im ZMR als Geburtsdatum des Sohnes, der 21.09.1992 eingetragen! Richtig gestellt wird von der BFP: Mein Sohn ist am 21.09.1992 geboren.
die beim Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungszeiten der BFP (unstrittig gestellt in der Beschwerde und auch kein gegenteiliges/ oder ergänzendes Vorbringen im Vorlageantrag), VR verweist auf aktuellen Auszug vom 27.07.2016, wird von beiden Parteien außer Streit gestellt
das durchschnittliche monatl. Nettoeinkommen des Ehegatten (sind weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten); Nachweis:
heute vorgelegte Lohnbescheinigung des Ehegatten; diese wird als Beilage G (lt. BVE hat die BFP Lohnbescheinigung vorgelegt, die durchschnittliche monatl. Nettoeinkommen € 1.394,87 ausweisen); unstrittig
Familienbeihilfebezug; Nachweis: Laut heute von dem BFV vorgelegter Mitteilung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 26.02.2015. Diese Mitteilung wird als Beilage B der heutigen Verhandlungsniederschrift angeschlossen. Im Antragszeitpunkt gab es für die Tochter und für den Sohn keinen Anspruch auf Familienbeihilfe; unstrittig;
Die Höhe des täglichen Notstandshilfeanspruches der BFP von €
22,51, welcher sich aus den erworbenen Versicherungszeiten gemäß der beim Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungszeiten errechnet. Dies ist von beiden Parteien unstrittig.
VR: Wird dieser "Befund", nämlich dass die Tatsachenebene - soweit es die voranstehend aufgezählten Punkte anlangt - unstrittig ist, von den Parteien geteilt?
BFV: Ja, bis auf die Einschränkung, dass das Ende des Dienstverhältnisses der BFP bei der XXXX GmbH bestritten wird. Es war am 26.01.2016 zu Ende und nicht am 29.01.2016. Ich lege einen E-Mail-Verkehr vom 28.01.2016 vor. Es ist ein E-Mail-Verkehr zwischen der BFP und ihrer Rechtsvertretung. Darin erklärt die BFP, dass sie am 26.01.2016 das Dienstverhältnis von sich aus gekündigt hätte. Dieser E-Mail-Verkehr wird als Beilage C der heutigen Verhandlungsniederschrift angeschlossen.
VR: Aus diesem E-Mail-Verkehr ist für mich kein Nachweis dafür verbracht, dass das Dienstverhältnis tatsächlich am 26.01.2016 geendet hätte, zumal das lediglich eine Erklärung der BFP ist.
BFV: Das war eine mündliche Beendigung von Seiten der BFP. Demnach liegt keine schriftliche Beendigung vor.
VR: Konstitutiv sind für mich die Angaben des Dienstgebers. Für diese Meldungen schuldete er grundsätzlich auch die Sozialversicherungsbeiträge. Es ist ihm nicht zu unterstellen, dass er Sozialversicherungsbeiträge zahlen will, obwohl kein aufrechtes Dienstverhältnis vorliegt. Dieser Punkt bleibt also strittig?
BFV: Ja.
BehV legt vor, eine Abmeldebestätigung des Dienstgebers (XXXX GmbH), wonach das Ende der Beschäftigung und des Entgeltanspruchs der 29.01.2016 gewesen sei. Als Abmeldegrund wird erklärt, dass das Dienstverhältnis in der Probezeit durch den Dienstgeber gelöst worden sei. Diese Abmeldebestätigung wird als Beilage J der heutigen Verhandlungsniederschrift angehängt.
BFV: Ich möchte vorbringen, dass diese Tatsache, dass der Abmeldegrund nur die Unrichtigkeit noch mehr bekräftigt, da die tatsächliche Beendigung von Seiten der BFP erfolgte. Als Beweis dazu ist die PV der BFP genannt.
LR2: Wenn dem so ist, ist hier eine Diskrepanz drin. Das passt nicht zusammen.
Der BFV ersucht um eine 5-Minütige Pause, um den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses mit der BFP zu besprechen zu können.
Die Verhandlung wird zu diesem Zweck für fünf Minuten unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 11:25 Uhr fortgesetzt.
VR an BFV: Sind Sie zu einem Ergebnis gekommen?
BFV: Ich würde Sie ersuchen, mich mit einem Schriftsatz zu beauftragen. Von dieser Thematik des Endes des Dienstverhältnisses bei der XXXX GmbH habe ich erst heute erfahren. Die BFP weiß nicht mehr genau, wie viel Geld sie von der XXXX GmbH erhalten hat und müsste dies erst nachprüfen. Ob sie beispielsweise das Gehalt nur für eine Woche erhalten hat, kann die BFP heute nicht sagen.
VR: Ich werde zwei Schriftsätze machen. Erstens werde ich Sie beauftragen, entsprechende Nachweise vorzulegen. Dann werde ich auch die XXXX GmbH anschreiben und um Erklärung bitten, dahingehend, weshalb die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Abmeldung der BFP am 29.01.2016 erfolgt ist, da die BFP in der heutigen Verhandlung erklärt hat, sowie schon im E-Mail-Verkehr mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, dass das Dienstverhältnis schon am 26.01.2016 geendet hätte. Die XXXX GmbH wird auch Seitens des Gerichts um Stellungnahme ersucht werden.
VR: Der entsprechende Auftrag wie soeben ausgeführt ergeht hier und heute an den BFV und dieser wird aufgefordert, die im vorigen Absatz erwähnten Nachweise innerhalb von 14 Tagen vorzulegen.
Beginn der Einvernahme der BFP:
VR: Wann und wo sind Sie geboren?
BFP: In Bosnien-Herzegowina, am XXXX.
VR: Seit wann leben Sie in Österreich und was war der Grund, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
BFP: Seit 1990. Der Grund war, dass wir hier ein besseres Leben haben wollten.
VR: Welche Staatbürgerschaft haben Sie und Ihre Familienmitglieder? VR verweist auf den NH-Hilfe Antrag (Anhang 1 des übermittelten Verwaltungsaktes) sowie die eingeholten ZMR-Auskünfte vom 26.07.2016.
BFP: Meine Staatsbürgerschaft ist Bosnien-Herzegowina.
VR: Welche Ausbildungen haben Sie?
BFP: Ich habe die Pflichtschule in Bosnien absolviert. Dann habe ich geheiratet und wir sind in der Folge gemeinsam mit unserer Tochter nach Österreich gegangen. Mein Sohn ist in Österreich geboren.
VR: Beschreiben Sie in kurzen Worten Ihren schulischen und beruflichen Werdegang. Welche Ausbildungen haben Sie gemacht?
BFP: Pflichtschule in Bosnien, in Österreich habe ich keine zusätzliche Ausbildung gemacht.
VR: Zählen Sie auf welche Tätigkeiten Sie bei welcher Firma/DG Sie bisher ausgeübt haben?
BFP: Verschiedene. Ich war im Verkauf, in der Produktion, in der Reinigung.
VR: Wann war Ihre erste berufliche Tätigkeit in Österreich, können Sie sich noch erinnern?
BFP: 2002-2004 in einer Reinigungsfirma. Elf Jahre haben wir in Niederösterreich gelebt, dann sind wir 2001 nach Wien gekommen und ab dem Zeitpunkt habe ich begonnen zu arbeiten.
VR: Wie lange haben Ihre beruflichen Tätigkeiten jeweils gedauert?
BFP: Am längsten habe ich in der Lebensmittelproduktion gearbeitet, nämlich viereinhalb Jahre. Bei der ersten Firma habe ich ein halbes Jahr gearbeitet.
VR: Haben Sein Eindruck, dass Sie lange oder kurz bei diesen Firmen gearbeitet haben?
BFP: Immer eher kurze Zeiten.
VR verweist auf den Auszug der Versicherungszeiten der BFP (Daten vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 27.07.2016). Es fällt auf, dass Sie ein besonders "Durchhaltevermögen" bei den verschiedenen Dienstgebern nicht aufweisen. Es gibt 2 Einträge, wo DV nur jeweils einen Tag gedauert hat, acht Einträge, wo die Beschäftigung nur Tage und kein ganzes Monat gedauert hat, das längte DV hat etwas mehr als 4 Jahre (genau von 05.04.2004-01.08.2008) gedauert. Wieso ist das so?
BFP: Das frage ich mich selbst. Ich habe keine Ahnung.
VR: Aus welchem Grund haben die Dienstverhältnisse jeweils geendet? Gab es da immer andere Gründe, oder war das meistens derselbe Grund?
BFP: Es gab immer verschiedene Gründe. Bei der XXXX GmbH war es so, dass die Arbeitszeiten immer kurzfristig geändert wurden. Sie haben nicht gefragt, ob ich an diesen Tagen arbeiten kann und ob ich mit diesen Arbeitszeiten einverstanden war.
VR: Ich wollte von Ihnen wissen, warum Sie nicht länger bei Ihren Dienstgebern gewesen sind.
BFP: Das möchte ich auch wissen.
VR: Es fällt auf, dass Sie länger Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen haben, als Arbeitszeiten.
BFP: Es hat nicht so geklappt, wie ich es mir vorgestellt habe.
VR: Haben Sie von der XXXX GmbH keinen Dienstvertrag bekommen?
BFP: Ja. Er galt für 32 Wochenstunden.
BFV: Ich habe ihn vorgelegt.
VR: Standen darin keine täglichen Arbeitszeiten?
BFP: Die Arbeitszeiten wurden so kurzfristig eingeteilt.
VR: Ist Ihr Ehemann gegenwärtig beschäftigt und falls ja, wo und was macht er beruflich?
BFP: Er ist Kommissionär in einem Lager bei der Firma XXXX.
VR: Was macht er genau?
BFP: Er überprüft die Lieferungen und führt diese aus.
VR: Was machen Sie gegenwärtig beruflich? VR verweist auf OZ 3 und OZ 4.
BFP: Ich stresse mich mit der Arbeitssuche. Ich bin zuhause und suche einen Job. Ich mache nichts beruflich.
VR: Warum ist es für Sie so schwierig eine Arbeitsstelle zu finden, Sie sind ja schon länger (im Wesentlichen seit August 2008 mit jeweils kurzen Unterbrechungen und zuletzt seit 30.01.2016) arbeitslos?
BFP: Ich frage mich das auch. Ich weiß nur, dass ich von einer Institution eine Arbeit bekommen habe, die mir sehr gut gefallen hat. Dort habe ich mit anderen Leuten in meiner Muttersprache gesprochen und deswegen wurde ich gekündigt.
VR: VR verweist auf Anhang 14 des übermittelten Verwaltungsaktes. Was ist damals am 22.10.2015 los gewesen, sodass die belangte Behörde eine Gesprächsnotiz verfasst hat, wonach "sie sich total ereifert" hätten?
BFP: Ich hatte verschiedene Berater und niemand hat mir erklärt, wo ich mich bewerben soll.
VR ersucht auch die belangte Behörde zu dieser Gesprächsnotiz etwas zu sagen:
BehV: Nein.
VR: Was ist mit Ihrem Privatkredit, den Sie in der Niederschrift am 10.07.2015 erwähnt haben? Wofür wurde der aufgenommen? VR verweist auf die Niederschrift in Anhang 3 des übermittelten
Verwaltungsaktes: "Privatkredit ist keine Wohnraumbeschaffung."
BFP: Damit ich meine Konto-Überziehung ausgleichen konnte.
VR: Die BF/der BFV werden ersucht Ihren Rechtsstandpunkt - kurz zusammengefasst - darzulegen und die zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften zu benennen.
BFV: Kurz darauf verwiesen sei, dass der § 6 Abs. 2 der NH-Verordnung auf die Frage des Vorliegens der Selbsterhaltungsfähigkeit verweist. Dass die Selbsterhaltungsfähigkeit der beiden Kinder noch nicht vorliegt und auch nicht pauschal mit einer Altersgrenze bewertet werden kann, sondern immer eine Frage des Einzelfalles ist.
BFV: Ich lege auftragsgemäß vor das Lohnkonto 2015 für den Sohn der BFP. Diese wird als Beilage D der Verhandlungsniederschrift angeschlossen.
VR fragt den BehV, ob er Fragen an die BFP stellen will.
BFV: Nein.
Befragung durch LR1:
LR1: Keine Fragen.
Befragung durch LR2:
LR2: Weil die Firma XXXX mehrmals erwähnt wurde und auch die unregelmäßigen Arbeitszeiten. Was haben Sie dort gemacht?
BFP: Ich war Bedienerin.
LR2: Es ist nicht richtig, dass ich die Dienstzeit für 14 Tage im Vorhinein einteilen muss. Da stimme ich Ihnen nicht zu.
LR 2: Haben Sie bei diesen kurzfristigen Dienstverhältnissen immer selbst gekündigt oder wurden Sie gekündigt?
BFP: Es war verschieden. Mehr von den Arbeitgebern.
LR 2: Sie hätten ja gleich wissen können, dass Sie bei der Firma XXXX als Verkäuferin viele Produkte verkaufen müssen. Sie hätten im Vorhinein wissen müssen, dass Sie das nicht schaffen.
BFP: Die Filialleiterin hat gesagt, ich sollte einen Monat bleiben und es lernen. Ich habe gesagt, die vielen Verkäuferinnen haben nicht genug Zeit, mir das zu zeigen und dass es besser wäre, wenn ich nicht bleibe. Sie war einverstanden. Bei XXXX, wo es mir gut gegangen ist, kam ich in eine andere Filiale und wurde von der dortigen Managerin gekündigt. Man hat mir keinen Grund gesagt.
Fortsetzung der Einvernahme der belangten Behörde:
VR: Wie lange arbeiten Sie schon am AMS? Sie sitzen in der Landesgeschäftsstelle Wien? Haben Sie auch den Erstbescheid gemacht oder lediglich die Beschwerdevorentscheidung
BehV: Ich arbeite seit 28 Jahren beim AMS und sitze seit 27 Jahren in der Landesgeschäftsstelle Wien. Ich habe die Beschwerdevorentscheidung gemacht. Den Erstbescheid hat eine andere Person gemacht, konkret das AMS Dresdner Straße.
VR: Warum gibt es keine Person, die Sie in der gegenständlichen Beschwerdesache "vertreten" konnte, sodass die Vertagungsbitte gestellt wurde? VR fragt auch wie viele Kolleginnen in der Dienststelle tätig sind?
BehV: Wir sind 14 Kollegen, die Beschwerden bearbeiten, in drei Vertretungsteams aufgeteilt. In meinem war es aufgrund von Krankenständen und Urlauben nicht möglich, dass jemand mich vertreten konnte.
VR: Darf ich Sie auch um Auskunft über Ihre Ausbildungen ersuchen? Sind Sie Juristin?
BehV: Nein, ich bin keine Juristin. Ich habe AHS-Matura.
VR: Wurde die von Ihnen verfasste Beschwerdevorentscheidung noch von jemand approbiert?
BehV: Die Beschwerdevorentscheidungen werden von der Arbeitsstellenleiterin unterschrieben. Die Bearbeiter machen den Entwurf. Im gegenständlichen Fall hat die stellvertretende Abteilungsleiterin, Fr.XXXX, die Beschwerdevorentscheidung approbiert.
VR: In der Ladung für den 08.07.2016 (OZ 8) wurde der belangten Behörde aufgetragen, bestimmte Beweismittel zur mündlichen Verhandlung mitzunehmen. Haben Sie diese heute mit?
BehV: Ich habe die Unterlagen heute bereits vorgelegt. Die Niederschrift vom 10.07. habe ich auch im Original mit und lege sie jetzt vor. Es wird ersucht, diese in Kopie der Verhandlungsniederschrift anzuschließen.
VR: Der Erstbescheid hat der BF zunächst keinen Anspruch auf Notstandhilfe zuerkannt, weil das Einkommen des Ehegatten "trotz Berücksichtigung der Freigrenzen" den gebührenden Notstandshilfeanspruch überschreiten würde." Welche Freigrenzen (Plural!) wurden da berücksichtigt?
BehV: Nur für den Gatten. Die Mehrzahl ist insofern falsch.
VR: Gab es für den Erstbescheid ein Ermittlungsverfahren, oder wurde ein solches erst nachdem die BF eine Beschwerde eingebracht hat eingeleitet?
BehV: Erst im Beschwerdevorverfahren.
VR Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde "stattgegeben". Sehen Sie das wirklich so? VR verweist darauf, dass die BFP in ihrer Beschwerde "um die Berücksichtigung aller erdenklichen Freigrenzen ersucht hat".
BehV: Es wurde eine Freigrenze für den Sohn gewährt. Dadurch ergab sich ein Anspruch.
VR: Ich sehe das so, dass wenn, die Berücksichtigung sämtlicher erdenklicher Freigrenzen, beantragt ist und nur letztlich zwei Freigrenzen berücksichtig wurden, dem Antrag nicht völlig stattgegeben wurde. Sehen Sie das auch so?
BehV: Ja.
VR: Am 18.08.2015 haben Sie der BF mitgeteilt, dass "die nochmalige Überprüfung der Angelegenheit der BF folgendes ergeben hätte" (VR zitiert aus Anhang 9 des übermittelten Verwaltungsaktes):
"Eine Freigrenze für ein Kind kann in Ihrem Fall (Kind lebt im gemeinsamen Haushalt, es besteht jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe) nur gewährt werden, wenn das Kind beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet ist und zwar bis zum fiktiven Höchstalter für einen Familienbeihilfeanspruch (24. Lebensjahr). Ihre Tochter hat das 24. Lebensjahr überschritten und Ihr Sohn steht seit 01.06.2015 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Daher können keine Freigrenzen für ihre Kinder gewährt werden "
VR: Ich ersuche Sie die Rechtsgrundlagen für diese Erklärung anzugeben.
BehV: Da muss ich gestehen, dass ich zu diesem Zeitpunkt die Lohnbescheinigung des Sohnes noch nicht hatte. Aufgrund der Tatsache, dass ich erst später die Lohnbescheinigung von der Firma erhalten habe, konnte ich dann doch eine Freigrenze für den Sohn gewähren.
VR: Ich habe Sie auch nach den Rechtsgrundlagen gefragt.
BehV: Das habe ich in der Beschwerdevorentscheidung so geschrieben, auf Seite 5. Das war zum damaligen Zeitpunkt unsere Weisungsanlage und ich habe mich an diese gehalten.
VR: Das heißt, mit anderen Worten, dass Ihre Rechtsgrundlage eine Weisung war?
BehV: Ja.
VR: Hat sich an dieser Weisungslage inzwischen etwas geändert und würden Sie unter Berücksichtigung dieser neuen Weisungslage heute in Ihrer Entscheidung eine Freigrenze für die Tochter zu berücksichtigen haben?
BehV: Ja.
VR: Die Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt eine Freigrenze für den Sohn. Was hat diesen Meinungsumschwung bewirkt (eine Änderung in der Rechtslage kann dafür nicht den Ausschlag gegeben haben, weil eine solche Änderung nicht stattgefunden hat). Warum wurde für den Sohn eine Freigrenze - anerkannt?
BehV: Das ist richtig, die Rechtslage hat sich nicht geändert. Die Änderung war, weil ich damals, wie bereits ausgeführt, keine Nachweise über das Einkommen des Sohnes hatte. Nach Vorliegen der Lohnbescheinigung für den Sohn musste ich zum Ergebnis kommen, dass für ihn eine Freigrenze zu berücksichtigen ist.
VR: In der Beschwerdevorentscheidung wird auch ausgeführt, dass "im Beschwerdevorprüfungsverfahren festgestellt worden sei, dass für beide Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde." Wie haben Sie das festgestellt und wo sind die entsprechenden Nachweise dafür im übermittelten Verwaltungsakt? VR: Bitte benennen Sie den entsprechenden Anhang, wo dieses Ermittlungsergebnis nachvollziehbar ersichtlich ist.
BehV: Ich verweise auf das heute schon Vorgebrachte.
VR: Auf Seite 5, letzter Absatz der Beschwerdevorentscheidung wird ausgeführt: "Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt, ist ein "Zusatzbetrag" bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstalters für die Familienbeihilfe zu gewähren, sofern dieses kein Einkommen erzielt, dass den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt. Das Höchstalter für die Familienbeihilfe beträgt 24 Jahre." Bitte benennen Sie die Rechtsgrundlage (Rechtsgrundlagen?) für diesen Absatz.
BehV: Darf ich auf Seite 6 verweisen, wo der Text weiter geht. Da habe ich geschrieben: "Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz WEIKINGER". Das ist die Weisungslage, die ich vorhin angesprochen habe. Es ist ein dienststelleninterner Kommentar.
VR: Auf Seite 6, erster Absatz der Beschwerdevorentscheidung wird ausgeführt: "Daher kann für ihren Sohn ein Zusatzbetrag gewährt werden, für ihre Tochter jedoch nicht." Was haben sie mit dem Begriff "Zusatzbetrag" gemeint? Haben Sie den Begriff "Freigrenze" gemeint?
BehV: Ja. Damit habe ich die Freigrenze gemeint.
VR: Sie beziehen sich in Ihrer Begründung auf einen Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz von "Weikinger". Mir ist dieser Kommentar unbekannt. Ist das der offizielle Kommentar, den Sie in der Dienststelle zu verwenden haben?
BehV: Ja.
VR: Für beide Kinder besteht laut Ihren Feststellungen kein Anspruch auf Familienbeihilfe und auch die Unterhaltspflicht wird von Ihnen (wie heute angegeben) nicht bestritten. Weshalb bejahen Sie die Berücksichtigung einer Freigrenze für den Sohn, aber für die Tochter nicht? Was "machte" den rechtlichen Unterschied für diese Differenzierung aus?
BehV: Dass die Tochter über 24 Jahre alt war. Wie gesagt, das entsprach der alten Weisungslage. Heute ist diese Altersgrenze nicht mehr Weisungslage.
VR: Wie kommen Sie auf den Betrag von € 634,-, den Sie als zu berücksichtigende "Freigrenze für Ihren Partner" in der BVE (Seite 4) ausgewiesen haben? Sie zitieren den Betrag in der Auflistung der angewendeten Gesetzesbestimmungen (in § 6 Abs. 2 NH-VO). In dieser Bestimmung kommt der Betrag aber nicht vor und kann das auch nicht, weil die Bestimmung in der anzuwendenden Fassung (BGBl. II Nr. 490/2001) den Betrag von 430 Euro enthielt und dieser Betrag gemäß § 7 leg. cit. jährlich zu valorisieren ist.
BehV: Ich kann diesen Betrag ad hoc nicht mehr aufschlüsseln. Ich weiß, es gibt eine Freigrenze, die jedes Jahr valorisiert wird und es gibt seit Juli 2013 einen sogenannten "Erhöhungsbetrag", der ebenfalls jährlich valorisiert wird.
VR: Wie haben Sie die Berechnung des Mindeststandards für Familien, der nicht unterschritten werden darf, vorgenommen? VR verweist auf Seite 5, erster Absatz der BVE.
BehV: Auch diese Beträge sind fix vorgegeben in den Listen, die wir jährlich neu bekommen zu den Freigrenzen etc. wurde auch dieser Betrag für den Mindeststandard genannt. Dort habe ich ihn abgeleitet.
VR: Wie hoch wäre die Höhe des täglichen Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin ab 01.01.2016? Haben Sie das schon einmal - theoretisch - berechnet?
BehV: Der damals ermittelte, tägliche Notstandshilfeanspruch (ca. 22 Euro) bleibt auch im Kalenderjahr 2016 gleich, da sich dieser nach den Versicherungszeiten der BFP und dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes bemisst und sich diesbezüglich nichts geändert hat.
VR: Können Sie hier und jetzt den täglichen Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Freigrenzen für den Ehemann, der Freigrenzen für beide Kinder im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum (dh. Von 07.07.2015 bis 31.12.2015, 01.01.2016 bis 20.01.2016 und ab 30.01.2016) berechnen?
BehV: Ja. Ich habe das gerechnet und kann diese Berechnung heute vorlegen. Diese Berechnung lege ich vor. Sie wird als Beilage E der heutigen Verhandlungsniederschrift angeschlossen.
VR: Ich habe einen täglichen Notstandshilfeanspruch der BF von täglich 15,97 Euro errechnet. Wie sieht Ihre Berechnung aus?
BehV: Ich bzw. mein Rechenprogramm weist den gleichen Betrag aus. Es gibt eine Unterbrechung von 20.01.2016 bis 04.02.2016. Erst danach wurde wieder Notstandshilfe beantragt. Ich gehe davon aus, dass die BFP erst am 05.02.2016 wieder zum AMS gekommen ist und sich nach dem Ende des Dienstverhältnisses wieder gemeldet hat.
VR: Hat die Beschwerdeführerin im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum irgendwann Krankengeld bezogen, oder gab es sonstige Gründe für die Nichtauszahlung oder Unterbrechung der Notstandshilfe?
BehV: Nein. Bis 20.07.2016 geht es. Die Notstandshilfe laut meiner Liste geht bis 20.07.2016. Dann wäre wieder ein Antrag fällig, aber er ist noch nicht beim AMS.
Befragung durch LR1:
LR1: Nein.
Befragung durch LR2:
LR2: Nein.
[........]
14. Am 29.07.2016 wurde von der belangten Behörde ein Schriftsatz - tituliert als "Nachreichung" (weil nach der mündlichen Verhandlung am 28.07.2016) - eingebracht. Vorgelegt wird eine EDV Eintragung vom 05.02.2016 lautend wie folgt: "SEL/WM/DV-NM" und bedeutet "Service Line/Wiedermeldung/Dienstverhältnis und Nichtmeldung".
15. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese "Nachreichung" der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 01.08.2016 zur Kenntnis gebracht.
16. Am 08.08.2016 (OZ17) übermittelt die XXXX GmbH (letzte Dienstgeberin der Beschwerdeführerin) auftragsgemäß Unterlagen bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin und des Dienstendes, welche den Parteien am 09.08.2016 ins Parteiengehör gebracht wurden.
17. Am 11.08.2016 langte eine Mitteilung der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein, mit der bekannt gegeben wurde, dass "das Datum der Wiedermeldung nach dem Dienstverhältnis 05.02.2016 außer Streit gestellt werden kann und sich somit die Vorlage weiterer Beweismittel erübrige". Dies wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die XXXX geborene Beschwerdeführerin stellte am 07.07.15 gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe. Im Antrag hat sie angegeben, mit ihrem Ehegatten, Herrn XXXX, sowie Ihren beiden Kindern XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, im gemeinsamen Haushalt zu leben.
Die Kinder der Beschwerdeführerin waren im Antragszeitpunkt noch nicht selbsterhaltungsfähig, hatten noch keine Ausbildung abgeschlossen. Die Tochter stand seit 04.03.15 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX und ist nicht arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt. Der Sohn stand seit 01.06.15 laufend in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX. Beide Kinder erzielten kein Einkommen, das über dem Ausgleichzulagenrichtsatz liegt.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte waren im Antragszeitpunkt für ihre Kinder (Tochter und Sohn) unterhaltspflichtig und haben auch tatsächlich wesentlich zum Unterhalt der gemeinsamen Kinder (Tochter und Sohn) beigetragen.
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Ehegatten im maßgeblichen Zeitraum betrug € 1.394,87.
Die Beschwerdeführerin hatte im Antragszeitpunkt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder.
Die Höhe des täglichen Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin beträgt ab 07.07.2015 € 22,51 (ohne Anrechnung von Partnereinkommen und Berücksichtigung von Freigrenzen).
Die Beschwerdeführerin stand ab 20.01.2016 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Das Ende dieses Dienstverhältnisses konnte nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hat sich - unstrittig - nach dem Ende dieses Dienstverhältnisses am 05.02.2016 wieder bei der belangten Behörde als arbeitslos gemeldet.
Relevante Gründe für eine Freigrenzenerhöhung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG wurden weder am Antrag auf Notstandshilfe vom 07.07.15, noch in der Beschwerde, im Beschwerdevorprüfungsverfahren, im Vorlageantrag und auch nicht in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
Die Familienbeziehungen, die Wohnsituation und die Geburtsdaten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem Antrag auf Notstandshilfe, aus dem Zentralen Melderegister und der Beschwerde. Von den Parteien wurden diese Tatsachen in der mündlichen Verhandlung unstrittig gestellt. Der Antrag und die mit der Beschwerdeführerin verfassten Niederschriften (inklusive der Unterschrift der Beschwerdeführerin) wurden im Original in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und konnten die dort getätigten Angaben der Beschwerdeführerin nachvollzogen werden.
Dass die Kinder (Tochter und Sohn) der Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt noch nicht selbsterhaltungsfähig waren, noch keine Ausbildung abgeschlossen hatten, kein Einkommen erzielten, das über dem Ausgleichzulagenrichtsatz liegt (Tochter stand in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX, der Sohn in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX, wo er laut von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Lohnbestätigung im Juli 2015 € 446,67 netto und im August 2015 € 565,63 netto verdiente) ergibt sich aus den entsprechend gespeicherten Daten über die Beschäftigungsverhältnisse der Kinder beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Diese sämtlichen Tatsachen wurden in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausführlich erörtert und danach für unstrittig erklärt.
Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für ihre Kinder unterhaltspflichtig waren und daher tatsächlich wesentlich für den Unterhalt von ihren zwei Kindern beigetragen haben ist unstrittig.
Dass das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Ehegatten im maßgeblichen Zeitraum € 1.394,87 betrug, ergibt sich aus der in der mündliche Verhandlung von der belangten Behörde vorgelegten Lohnbescheinigung und wurde diese Tatsache weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag noch in der mündlichen Verhandlung bestritten und ist dies daher unstrittig.
Dass die Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder hatte, ergibt sich aus der Mitteilung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 26.02.2015, welche in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Es wurde diese Tatsache von der Beschwerdeführerin auch im Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt und ist dies unstrittig.
Dass die Höhe des täglichen Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin ab 07.07.2015 € 22,51 täglich beträgt und dieser sich aus den erworbenen Versicherungszeiten gemäß der beim Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger Daten der Beschwerdeführerin errechnet ist unstrittig, weil dies weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten und von beiden Parteien auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich außer Streit gestellt wurde.
Dass die Beschwerdeführerin ab 20.01.2016 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand und seit 30.01.2016 wieder arbeitslos ist, ergibt aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in die Einsicht genommen wurde. Der Beginn dieses Dienstverhältnisses wurde auch in der mündlichen Verhandlung von den Parteien außer Streit gestellt. Das Ende dieses Dienstverhältnisses konnte nicht festgestellt werden, weil diesbezüglich ein Widerspruch besteht zwischen den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ("Dienstende sei der 26.01.2016 gewesen") und sich dieser Widerspruch -trotz eingehender und ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht klären ließ. Auch die auftragsgemäß von der XXXX GmbH am 08.08.2016 nachgereichten Unterlagen (OZ 17) lassen das Dienstenden nicht in eindeutiger Weise feststellen. Dies aus folgenden Gründen:
Die übermittelten Unterlagen (An- und Abmeldebestätigung, Lohnzettel Beitragsgrundlagennachweis, Lohn/Gehaltsabrechnung Jänner 2016, Telebankingauszug, Stundennachweis Fitnessclub XXXX, Dienstbericht an Herrn XXXX vom 27.01.2016, Erklärung der verantwortlichen Person für das Reinigungspersonal in der XXXX GmbH bezüglich der konkreten Tätigkeit und des Dienstendes) der XXXX GmbH belegen, dass die Beschwerdeführerin am 27.01.2016 noch drei Stunden für die XXXX GmbH tätig war. In der Erklärung der verantwortlichen Person für das Reinigungspersonal in der XXXX GmbH vom 03.08.2016 wird ausgeführt, dass sie am 25.01.2016 (fünf Tage nach der Beschäftigungsaufnahme) die Buchhaltung angerufen und mitgeteilt hätte, dass sie das Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 29.01.2016 auflösen werde, weil es, insbesondere als die Beschwerdeführerin ihren Dienst allein verrichten musste, zu fachlichen Problemen kam und sie bereits nach den Einschulungstagen erkannte, dass sie sich nach anderen geeigneten Reinigungsdamen umschauen müsse. Am 27.01.2016, 9:00 Uhr, sei die Situation mit der Beschwerdeführerin eskaliert. Diese hätte daraufhin ihre Sachen geholt, den Firmenschlüssel da gelassen und hätte die Beschwerdeführerin sie lautstark beschimpft. Nachdem mit der Beschwerdeführer nicht mehr normal zu reden gewesen sei, sei ihr nicht klar gewesen sei, ob die Beschwerdeführerin am nächsten Tag zum Dienst erscheinen würde oder nicht. Als die Beschwerdeführerin am nächsten Tag (28.01.2016) nicht erschienen sei, hätte sie noch am gleichen Tag die Buchhaltung angerufen und gesagt, dass die Beschwerdeführerin gekündigt hätte. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin erst am 29.01.2016 abgerechnet worden.
Aufgrund dieser Aussage, dem vorgelegten Stundennachweis Fitnessclub XXXX sowie dem Dienstbericht an Herrn XXXX vom 27.01.2016, wird die Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass ihr Dienstverhältnis bereits am 26.01.2016 geendet hätte, als unglaubwürdig bewertet, da einem Dienstgeber nicht unterstellt werden kann, dass er Stundenaufzeichnungen vorliegt, die eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin am 27.01.2016 belegen und die eine entsprechende Entgeltpflicht für ihn an diesem Tag auslösen, nicht der Wahrheit entsprechen. Ein mit der Lebenserfahrungen übereinstehender Sinn und Zweck in einer diesbezüglich unrichtigen Angabe der XXXX GmbH kann nicht erblickt werden. Darüber hinaus kommt es auf das tatsächliche Ende dieses Dienstverhältnisses in der Beschwerdesache überhaupt nicht an, was in der rechtlichen Beurteilung noch darzulegen sein wird.
Dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Ende dieses Dienstverhältnisses am 05.02.2016 wieder bei der belangten Behörde als arbeitslos gemeldet hat, ergibt sich aus der Nachreichung (nach der mündlichen Verhandlung) der belangten Behörde vom 29.07.2016. Aus dieser ergibt sich, dass bei der belangten Behörde eine EDV Eintragung vom 05.02.2016 lautet: "SEL/WM/DV-NM" und bedeutet "Service Line/Wiedermeldung/Dienstverhältnis und Nichtmeldung". Dass an der Richtigkeit dieser Angaben, insbesondere, dass die Wiedermeldung der Beschwerdeführerin erst am 05.02.2016 erfolgte, zu zweifeln wäre, sah der erkennende Senat keine Veranlassung. Die Beschwerdeführerin ist diesem entsprechenden -zunächst bloß mündlichen - Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte. In der Mitteilung der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 11.08.2016 wird diese Tatsache (Datum der Wiedermeldung, OZ 19) ausdrücklich außer Streit gestellt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 33 Abs. 1 AlVG:
Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
§ 33 Abs. 2 AIVG:
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
§ 33 Abs. 3 AIVG:
Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
§ 36 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:
"Ausmaß
§ 36. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. [...]
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6) bis (8) [...]"
§ 36a AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:
"Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) [...]
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) [...]"
§ 37 AlVG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2001:
Fortbezug der Notstandshilfe
§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
§ 38 AlVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 609/1977:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
§ 2 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. Nr. 388/1989:
"Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
§ 6 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. II Nr. 490/2001:
"B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 551 Euro [Anm.: Stand 2015, ohne Anhebung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG] für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde "um die Berücksichtigung aller erdenklichen Freigrenzen ersucht hat".
In der Beschwerdevorentscheidung wurde dieser Beschwerde "stattgegeben", was insofern unrichtig ist, als die Berücksichtigung sämtlicher erdenklicher Freigrenzen beantragt war und die belangte Behörde von drei theoretisch möglichen Freigrenzen (Ehemann, Sohn, Tochter)
letztlich "nur" zwei Freigrenzen (Ehemann, Sohn) berücksichtigt hat. Dem Antrag in der Beschwerde wurde somit nicht völlig stattgegeben. Dies wurde von der belangen Behörde in der mündlichen Verhandlung letztlich auch so gesehen, sodass die angefochtene Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde in Wahrheit nur teilweise stattgegeben hat (siehe Aussage der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung: VR: Sehen Sie das auch so?
BehV: Ja.).
Die Beschwerdeführerin bringt im Vorlageantrag vor, dass ihre Tochter am XXXX geboren sei und sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätte. Richtigerweise hätte sie daher - gemäß § 20 Abs 2 AIVG - beim Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag für ihrer Tochter, da gemäß dieser Bestimmung Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren sei, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Das gegenständliche Verfahren beträfe aber nicht das Arbeitslosengeld, sondern den Anspruch bzw. die Höhe der Notstandshilfe ab 07.07.2015. Für die Partnereinkommensanrechnung bei der Notstandshilfe sei nicht § 20 Abs 2 AlVG maßgeblich, sondern § 36 AlVG iVm § 6 NH-Verordnung.
Im Gegensatz zu § 20 Abs 2 AlVG, der hinsichtlich des Familienzuschlages beim Arbeitslosengeld ausdrücklich auf die Familienbeihilfe abstelle, sei die Familienbeihilfe hinsichtlich der Freigrenzen bei der Partnereinkommensanrechnung bei der Notstandshilfe gemäß § 6 Abs 1 und 2 NH-Verordnung nicht relevant. § 6 Abs 2 NH-Verordnung stelle auf die Unterhaltspflicht ab und nicht auf die Familienbeihilfe. Für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich zum Unterhalt beiträgt, sei daher eine Freigrenze (2015: € 275,50) zu gewähren. Ihr Mann trage wesentlich zum Unterhalt der gemeinsamen Tochter bei. Die belangte Behörde hätte bei der Berechnung der Notstandshilfe aber keine Freigrenze für ihre Tochter berücksichtigt (siehe Seite 4 der Beschwerdevorentscheidung). Dies widerspräche § 6 NH- Verordnung.
Sie und ihr Mann seien für ihre Tochter unterhaltspflichtig, da diese noch nicht selbsterhaltungsfähig sei und ihre Berufsausbildung, d.h. ihr Studium, noch nicht abgeschlossen hätte. Der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit sei keineswegs mit dem Ende des Anspruchs auf Familienbeihilfe bzw. keineswegs automatisch ab dem 24. Geburtstag gegeben. Die rechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern, auf die § 6 Abs 2 NH-Verordnung abstellt, endet gemäß der Rechtsprechung des VwGH mit dem Abschluss der Berufsausbildung bzw. später, wenn das Kind keine seiner Berufsausbildung entsprechende Arbeitsmöglichkeit finde.
Damit befindet sich die Beschwerdeführerin im Recht.
Die belangte Behörde hat selber in der mündliche Verhandlung (am Beginn) ausgeführt, dass "zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung bzw. des Bescheides des AMS Dresdner Straße die Weisungslage wie sie in der Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck kommt war. Mittlerweile gibt es Klarstellungen zur Gewährung eines Zusatzbetrages, die anders sind, als zum Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdevorentscheidung verfasst wurde."
Weiters führte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung aus, dass schon der Erstbescheid insofern nicht richtig sei, als darin der Beschwerdeführerin zunächst überhaupt kein Anspruch auf Notstandhilfe zuerkannt wurde, weil das Einkommen des Ehegatten "trotz Berücksichtigung der Freigrenzen" den gebührenden Notstandshilfeanspruch überschreiten würde. Dass von "Freigrenzen" (Plural!) die Rede sei, sei falsch, da nur die eine Freigrenze für den Gatten, berücksichtigt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung gefragt wurde von der belangten Behörde weiter ausgeführt, dass "sich an der Weisungslage inzwischen etwas geändert hätte und unter Berücksichtigung dieser neuen Weisungslage heute in ihrer Entscheidung eine Freigrenze für die Tochter zu berücksichtigen gewesen wäre."
Es wird in der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde auch insofern "zugestanden", dass die Rechtslage insofern verkannt wurde, dass in der Beschwerdevorentscheidung immer von einem "Zusatzbetrag" für den Sohn und die Tochter gesprochen wird, tatsächlich damit aber begrifflich jeweils "Freigrenze" gemeint war.
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich Unterhalt für ihre beiden Kinder leisten, da diese -unstrittig- noch nicht selbsterhaltungsfähig und noch in Ausbildung waren.
Gemäß § 36 AlVG iVm § 6. Abs. 1 und Abs. 2 NH-Verordnung ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Die Freigrenze beträgt pro Monat 551 Euro [Anm.: Stand 2015, ohne Anhebung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG] bzw. 558 EURO [Anm.: Stand 2016, ohne Anhebung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG] für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Eine Differenzierung danach, ob bei der Berücksichtigung von Freigrenzen für die beiden Kinder, der Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe gegeben ist (oder nicht) oder ob ein Kind ein bestimmtes Alter überschritten hat (wie gegenständlich die Tochter 24 Jahre) ist den anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht zu entnehmen. Wie bereits ausgeführt, wird dies von der belangten Behörde nunmehr auch so gesehen.
Verwiesen wird diesbezüglich auf Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 36 AlVG, RZ 33-36., 3. Grundsatz: Anrechnung nur von Einkommen über den Freibetrag sowie die dort zitierte Judikatur des Veraltungsgerichtshofes:
"Liegt somit ein gemeinsamer Haushalt mit einer Ehegattin, einer eingetragenen Partnerin oder einer Lebensgefährtin vor, sind die Einkünfte dieser Person grundsätzlich auf die Notstandshilfe der Arbeitslosen anzurechnen. Dies erfolgt allerdings nicht zur Gänze, sondern nur, nachdem der Partnerin ein zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes notwendiger Betrag freigelassen wurde; dieser Freibetrag kann nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden (§ 36 Abs. 3 lit B sublit a Satz 1). Nur der diese Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen (§ 6 Absatz 1 NHV).
Bei der Freigrenze ist nach § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung zu unterscheiden, ob es sich nur um die das Einkommen beziehende Ehegattin,....[....]... selbst handelt oder ob es auch eine andere - von der Arbeitslosen verschiedene - Version gibt, zu deren Unterhalt die Partnerin aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.[....]
Die zweitgenannte Personengruppe umfasst damit im Wesentlichen Kinder und zwar in erster Linie solche, die noch unterhaltsberechtigt sind, weil sie (noch) nicht selbsterhaltungsfähig sind (vergleiche § 231 ABGB). Das wird regelmäßig - und zwar unabhängig vom Bestehen eines Familienbeihilfeanspruchs - dann angenommen wenn das Kind noch keine Ausbildung abgeschlossen hat und oder kein Einkommen erzielt, das über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende liegt (siehe etwa VwGH 97/08/0660, BVwG 20.10.2014, W223 20111103). [....]
Das bedeutet im gegenständlichen Fall, dass, weil die Tochter unstrittig noch keine Ausbildung abgeschlossen hat, unstrittig kein Einkommen erzielt, das über dem Ausgleichzulagenrichtsatz liegt, die Beschwerdeführerin und ihrer Ehegatte unstrittig unterhaltspflichtig und auch unstrittig tatsächlich wesentlich zum Unterhalt der gemeinsamen Tochter beitragen, daher auch für die Tochter der Beschwerdeführerin ein entsprechender Freibetrag bei der Ermittlung des täglichen Notstandshilfeanspruches zu berücksichtigen gewesen wäre.
Konkret bedeutet dies bezüglich des täglichen
Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin:
Für den Zeitraum 07.07.2015 bis 31.12.2015:
Unter Berücksichtigung der einfachen Freigrenze von € 634,00 (inklusive Erhöhungsbetrag von € 83), der monatlichen Werbekostenpauschale von € 11,00, der halben Freigrenze für zwei unterhaltsberechtigte Kinder (€ 275,502) beträgt der Anrechnungsbetrag, der auf die der Beschwerdeführerin gebührende Notstandshilfe anzurechnen ist, monatlich € 199 (kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag gerundet), somit € 6,54 täglich (€ 199 x 12 Monate/365 Tage) (43412/365).
Diese € 6,54 täglich sind daher auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von € 22,51 täglich anzurechnen, was einen tatsächlichen Notstandshilfeanspruch von € 15,97 täglich ergibt.
Für den Zeitraum ab 01.01.2016 bis 19.01.2016 und ab 05.02.2016:
Unter Berücksichtigung der einfachen Freigrenze von € 642 (inklusive Erhöhungsbetrag von € 84)„ der monatlichen Werbekostenpauschale von € 11,00, der halben Freigrenze für zwei unterhaltsberechtigte Kinder (€ 2792) beträgt der Anrechnungsbetrag, der auf die der Beschwerdeführerin gebührende Notstandshilfe anzurechnen ist, monatlich € 184 (kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag gerundet), somit € 6.033 täglich (18412/366=Schaltjahr).
Diese € 6,033 täglich sind daher auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von € 22,51 täglich anzurechnen, was einen tatsächlichen Notstandshilfeanspruch von € 16,48 täglich ergibt.
Gemäß § 38 iVm. § 12 Abs.1 Z3 AlVG ist arbeitslos, wer kein neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Da die Beschwerdeführerin unstrittig ab 20.01.2016 eine unselbstständige Erwerbstätigkeit begonnen hat, war sie ab diesem Tag nicht mehr arbeitslos und war daher der Notstandshilfeanspruch nicht (mehr) gegeben und dieser daher unterbrochen.
Gemäß § 46 AlVG treffen den Arbeitslosen bestimmte Obliegenheiten hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitslosengeld (gegenständlich Notstandshilfe) bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld.
Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ist in dem Fall, wo das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt ist und die tatsächliche Unterbrechungs- und Ruhenszeit 62 Tage nicht überschreitet, der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen, wobei für die Geltendmachung seit 01.07.2010 die persönliche Wiedermeldung telefonisch oder in elektronischer Form bei der regionalen Geschäftsstelle genügt, sofern die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.
Da die Beschwerdeführerin - unstrittig - erst am 05.02.2016 der belangen Behörde das Ende ihres arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bekannt gab, war ihr gemäß § 46 Abs. 5 AlVG erst wieder ab diesem Zeitpunkt Notstandhilfe zu gewähren. Insofern kam es diesbezüglich nicht darauf an, wann das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin tatsächlich geendet hat. Es war daher für den Fortbezug der Notstandshilfe rechtlich auch unerheblich, dass nicht festgestellt werden konnte, wann das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin tatsächlich geendet hat.
Da in der Beschwerde und im Vorlageantrag nur die Nichtberücksichtigung einer Freigrenze für die Tochter gerügt wurde, die übrigen Bestandteile der angefochtenen Entscheidung (insbesondere die Höhe des täglichen Notstandshilfeanspruches von €
22,51 ohne Anrechnung des Partnereinkommens und von Freigrenzen, allfällige Familienzuschläge waren nicht zu berücksichtigen, das Haushaltseinkommen überschreitet bereits durch das Einkommen ihres Ehemannes den Mindeststandardbetrag gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG, weshalb dieses Einkommen zur Gänze auf den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin anzurechnen ist) unangefochten blieben (unstrittig sind), war auf diese nicht einzugehen (nicht Beschwerdegegenstand) und wird diesbezüglich auf die angefochten Entscheidung verwiesen. Demensprechend ist der Beschwerde zur Gänze statt zu geben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin ab 07.07.2015 bis 31.12.2015 Notstandhilfe in Höhe von € 15.97 täglich, ab 01.01,2016 bis 19.01.2016 in Höhe von €
16,48 täglich, ab 05.02.2016 ebenfalls in Höhe von € 16,48 täglich gebührt. Einer gesonderten Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung bedarf es nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Ermittlung des anrechenbaren Partnereinkommens der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zitiert werden.
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