W151 2116857-1•BVwG W151 2116857-1
W151 2116857-1Tribunal administratif fédéral16 août 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Rechtsberater,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, unterstellte politische<br/>Gesinnung, Verfahrenshilfe, wohlbegründete Furcht
W151 2116857-1/12E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 21.04.2016 VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm. § 52 BFA-VG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX , geboren am XXXX in der Provinz Jawzjan, Stadt XXXX , Stadtteil XXXX , Straße XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Usbeken und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Usbekisch, Dari und Türkisch. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Fahrer bei der Firma XXXX gearbeitet. Seine Familie (Eltern, 2 Brüder und 2 Schwestern) lebe weiterhin in der Heimat, zwei weitere Brüder des BF würden in Europa (Belgien, England) leben.
Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass der Vater des BF vor ca. eineinhalb Jahren von den Taliban aufgefordert worden sei, Waffen für sie zu beschaffen. Der Vater habe sich aber geweigert, weswegen die Familie und der BF von den Taliban bedroht worden seien. Aus Angst vor den Taliban sei der BF geflohen, da sie dem BF gedroht hätten, ihn zu entführen.
3. Der BF wurde am 07.10.2015 vor dem BFA, RD Steiermark, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Der BF legte einige Urkunden betreffend seiner Ausbildung in Afghanistan (Maturazeugnis) und Deutsch Sprachzertifikate vor. Ein Identitätsdokument könne er nicht vorliegen. Er habe bis zu seiner Ausreise im Jänner 2014 an der angegebenen Wohnadresse gelebt. Zuletzt habe er zwei Monate als Fahrer bei einer Internetfirma gearbeitet. Ansonsten habe der Vater für den BF und die restliche Familie gesorgt.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass die Taliban vom Vater des BF Motorräder, Geld und Waffen gefordert hätten. Diese meinten wohl, dass der Vater in seiner Tätigkeit beim Zollamt diese Dinge für sie beschaffen könnte. Ebenso hätten die Taliban gefordert, dass sich der BF ihnen anschließe. Der Vater des BF habe vor seiner Tätigkeit beim Zollamt in XXXX für den Führer der Usbeken XXXX gearbeitet. Der Vater des BF habe die Forderungen der Taliban anfangs nicht ernst genommen, sondern sei ihm der Ernst der Lage erst bei der dritten Drohung bewusst geworden. Es habe zwei Drohbriefe aber auch telefonische Bedrohungen gegeben. Die Drohbriefe könne der BF nicht vorlegen, er wisse auch nicht, ob sein Vater diese noch besitze. Da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, könne er die Drohbriefe auch nicht beschaffen. Die Taliban hätten viele Familien bedroht, von denen diese glaubten, dass sie finanziell besser gestellt seien. Im Heimatdorf des BF seien sehr viele Paschtunen sesshaft gewesen, weswegen es zu einer Diskriminierung der Familie des BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken gekommen sei. Jetzt würden sich in der Region sehr viele Taliban befinden, es sei wie in einem Kriegsgebiet. Der BF brachte vor, dass die Drohungen Ende 2012 bis zu seiner Ausreise angedauert hätten. Seit seiner Flucht habe der BF auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Zwei seiner Brüder seien bereits vor ca. 18 bis 20 Jahren nach Europa geflüchtet. Zwei Monate vor der Ausreise des BF sei dieser persönlich (telefonisch) bedroht worden. Es habe sich eine Männerstimme gemeldet und diese in drohender Weise in Paschtu auf den BF eingeredet. Aufgrund der Art des Anrufs habe der BF angenommen, dass es sich dabei um Taliban handle. Der BF habe daraufhin seine Telefonnummer gewechselt, wo er erneut einen Anruf in derselben Weise erhalten habe. Da sei sich der BF sicher gewesen, dass es sich um die Taliban handle. Die Taliban würden den BF töten wollen, da der Vater ihre Forderungen nicht erfüllt habe. Die Brüder des BF seien damals auch bedroht und sogar persönlich angegriffen worden, weswegen sie das Land verlassen hätten. Die restliche Familie befinde sich noch in der Heimat.
Der BF wurde über die aktuellen Länderfeststellungen informiert und gab dazu an, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan schlecht sei.
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.10.2015, Zahl: XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.10.2016 (Spruchpunkt III).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen und drohe ihm eine solche auch nicht. Somit könne nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe. Der BF wäre jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer aussichtslosen Lage.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF nach Vorlage seiner Tazkira im Original feststehe. Der BF sei aber bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig.
Die Angaben zum Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht nachvollziehbar. Es sei der Behörde unverständlich, dass die Familie trotz der vorgebrachten massiven Bedrohung und Verfolgung weiterhin in der Heimat leben könne. Eine persönliche Bedrohung des BF habe nicht erkannt werden können. Das Vorbringen des BF sei nicht ausreichend substantiiert gewesen und habe auch keine Beweismittel vorlegen können. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, dass es allein wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken zu einer persönlichen Verfolgung des BF gekommen sei. Dies sei auch aus den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation nicht zu entnehmen. Es lasse Zweifel an der persönlichen Glaubhaftigkeit des BF aufkommen, dass er nicht wisse, ob sein Vater weiterhin bedroht werde gleichzeitig aber schon zwei seiner Brüder Afghanistan verlassen hätten. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass der BF Angst und den Wunsch empfunden habe, sein weiteres Leben außerhalb eines Landes nach den Folgen eines mehrjährigen Bürgerkrieges zu gestalten. Der BF habe keine asylrelevante Verfolgung begründen können.
Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.
Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere die unzureichende Sicherheit bei Reisebewegungen innerhalb des Landes ging die belangte Behörde von einer solchen realen Gefahr einer Bedrohung aus.
5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 19.10.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit dem am 02.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde beantragt, dem BF einen Verfahrenshelfer beizugeben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückzuverweisen.
Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts brachte der BF vor, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und somit mangelhafte Feststellungen getroffen habe. Es seien unvollständige und veraltete Länderberichte verwendet worden und es sei auch nicht auf die persönliche Situation des BF in Bezug auf seine Zwangsrekrutierung eingegangen worden. Die Behörde habe die Pflicht, bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des BF, Nachforschungen im Heimatland anzustellen. Das Vorbringen des BF sei in sich schlüssig und im Wesentlichen gleichbleibend. Es wurden für den gegenständlichen Fall einschlägige Berichte zur Lage in Afghanistan zitiert. Bei Verwendung von aktuellen und einschlägigen Länderberichten wäre die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass dem BF in seiner Heimat Verfolgung drohe und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Somit wäre ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Weiters seien unrichtige Feststellungen aufgrund der mangelhaften Beweiswürdigung getroffen worden. Die Behörde führte aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater anfangs die Bedrohung nicht ernst genommen habe und nicht daran gedacht habe, dass es sich dabei um die Taliban handle. Dazu brachte der BF nun vor, dass dies insofern glaubhaft sei, als die Taliban - auch nach den Aussagen der Länderberichte - nur eingeschränkt Macht in der Heimatprovinz des BF hätten und deshalb keine direkte Bedrohung durch die Taliban angenommen werden müsse. Der BF habe sich in seinen Aussagen nicht ausweichend verhalten, sondern angegeben, dass er die angesprochenen Drohbriefe einfach nicht besitze. Der BF habe die Drohungen detailreich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Durch die gleich ablaufenden Drohanrufe beim BF in Verbindung mit den ausgesprochenen Drohungen der Taliban in Bezug auf seine Familie, habe der BF keinen Zweifel gehabt, dass es sich um die Taliban handle. Zum Vorhalt der Behörde, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Familie des BF trotz massiver Bedrohung und Verfolgung noch immer in Afghanistan lebe, gab der BF an, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe und daher davon ausgehe, dass sich seine Familie schon auf der Flucht befinde. Da der BF im gesamten Verfahren gleichbleibend und schlüssig seine Fluchtgründe dargelegt habe - und sei dies auch im Einklang mit den aktuellen Länderberichten -, wäre es bei entsprechender Würdigung seines Vorbringens eine persönliche Verfolgung im Sinne der GFK wegen (unterstellter) politischer Gesinnung und Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe "Familie" hervorgekommen. Abschließend wurde vorgebracht, dass der BF zwar Anspruch auf einen Rechtsberater habe, dies aber nicht gleichwertig zur Beigabe eines Verfahrenshelfers sei und es dem BF aufgrund der Komplexität der Sache nicht zumutbar sei, sich selbst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.11.2015 vom BFA vorgelegt.
8. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 21.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines länderkundigen Sachverständigen durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.
R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Ich bin nach wie vor gesund und ich befinde mich nicht in medizinischer Behandlung
R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ich kann mich an die Befragungen erinnern. Sie wurden mir rückübersetzt.
R: Haben Sie diese Protokolle inhaltlich gut verstanden?
BF: Ja.
R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?
BF: Ja.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA verstanden?
BF: Im Großen und Ganzen habe ich die Dolmetscher gut verstanden. Es gab zwei oder drei Stellen, auf die ich in der Beschwerde hingewiesen habe.
R: Können Sie sich noch erinnern, was das war?
BF: An einer Stelle geht es um meinen Vater. Im Protokoll ist angeführt, die Taliban hätten meinen Vater bedroht, weil über meinen Vater die Waffenlieferung gelaufen ist. Das stimmt so nicht. Die Taliban haben meinen Vater bedroht und sie haben von ihm Waffen verlangt. An die anderen zwei Fehler konnte ich mich nicht erinnern.
R: Konnten Sie nach der Rückübersetzung in den Protokollen dies korrigieren?
BF: Bei der Rückübersetzung wurde mir alles richtig gesagt. Erst nachdem die Beschwerde verfasst werden sollte, wurde mir mein Protokoll noch einmal rückübersetzt und dort bin ich draufgekommen, dass es einige Missverständnisse gab.
R: Ich beziehe mich auf die polizeiliche Einvernahme vom 12.07.2014, wo zum Fluchtgrund protokolliert wurde: "Mein Vater wurde von den Taliban aufgefordert, für sie Waffen zu beschaffen." Das entspricht dem, was Sie jetzt gesagt haben. Das wurde dann demnach richtig protokolliert.
BF: Die Taliban haben meinen Vater telefonisch bedroht. Sie haben von ihm Geld, Waffen und Motorräder verlangt.
R: Bei der Polizei ist das aber genauso protokolliert worden, dass man Waffen verlangt hätte und vor dem BFA ist protokolliert worden, dass die Taliban eben Geld, Motorräder und Waffen verlangt hätten. Somit stimmt die Protokollierung doch.
BF: Soweit ich mich erinnern kann, ist protokolliert, dass man von meinem Vater verlangt hat, Waffen von General Dostum zu beschaffen. Ich möchte nochmal angeben, dass die Taliban Waffen direkt von meinem Vater verlangt haben. Mein Vater hat für General Dostum gearbeitet. Jemand hatte anscheinend den Taliban darüber Bericht erstattet.
R: Ich halte noch einmal fest, es ist weder vor dem Polizei noch vom BFA protokolliert worden, dass man vom Vater verlangt hätte, Waffen von General Dostum zu beschaffen, sondern lediglich dass die Taliban den Vater bedroht haben und von ihm verlangt haben, Waffen, Motorräder und Geld zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen. Dies entspricht dem jetzigen Vorbringen des BF. Es liegt aus Sicht des Gerichtes keine Falschprotokollierung vor.
R hält fürs Protokoll fest:
R: Sie haben eine Tazkira aus Ihrem Herkunftsland im BFA-Verfahren vorgelegt, das BFA hat Ihre Identität festgestellt. Ich gehe daher von den Angaben aus der Tazkira und den festgestellten Angaben des Bescheides aus, auch hinsichtlich Ihres Namens, Geburtsdatums, der Herkunft (Heimatdorf, Distrikt und Provinz) und der Staatsangehörigkeit.
R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.
BF: Ich bin und war ledig.
R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.
BF: Ich bin Usbeke und Sunnit.
R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?
BF: Ich bin wegen meiner Religionszugehörigkeit nicht bedroht worden, aber wegen meiner Volksgruppenzugehörigkeit schon.
R: Können Sie das ausführen, warum Sie wegen der Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatten?
BF: In meiner Wohnregion waren wir die einzigen Usbeken. Um uns herum haben hauptsächlich Paschtunen gelebt. Sie konnten uns nicht ertragen und wir wurden von ihnen bedroht.
R: Wo meinen Sie, um uns herum. Sie haben ja in einer Stadt gewohnt. Meinen Sie in der ganzen Stadt? Beschreiben Sie mir das bitte etwas näher.
BF: Ich meine damit, dass wir die einzigen Usbeken in XXXX waren und unsere Nachbarn alle Paschtunen waren.
R: Das ist eine Stadt, die Sie da jetzt genannt haben, oder?
BF: Dieser Ort befindet sich in der Provinz Jawzjan in der Stadt
XXXX .
R: Das heißt, Sie haben in der Stadt XXXX im Stadtteil gelebt?
BF: Ja.
R: Wie groß ist die Stadt XXXX ?
BF: Das ist eine normale Stadt. Sie ist nicht sehr groß, aber auch nicht sehr klein.
R: Wie viele Einwohner schätzen Sie?
BF: Genau weiß ich es nicht. Ich schätze, dass die Stadt ca. eine Million Einwohner hat.
R: Ist das etwa so groß wie Wien oder Graz?
BF: Ich glaube, dass die Stadt XXXX kleiner als Graz ist.
R: XXXX ist ein Stadtteil mit wie vielen Einwohnern?
BF: Ich schätze, dass dort um die 500 Familien oder etwas weniger gelebt haben.
R: Und diese 500 Familien waren Usbeken und die anderen waren dann Ihrer Aussage gemäß Paschtunen?
BF: In der Stadt XXXX leben Paschtunen, Tadschiken, Usbeken und Turkmenen. In meinem Stadtteil haben auch andere usbekische Familien gelebt. In meiner Nachbarschaft waren wir die einzige usbekische Familie und alle unsere Nachbarn waren Paschtunen.
R: Was waren jetzt Ihre Probleme aufgrund Ihrer ethnischen Zugehörigkeit?
BF: Mein Vater ist von den Taliban deshalb bedroht worden, weil jemand aus der Nachbarschaft ihnen Bericht über meinen Vater erstattet hat. Erst dadurch haben die Taliban erfahren, welchen Beruf mein Vater ausgeübt hat und für wen er gearbeitet hat.
R: Wissen Sie, wer in der Nachbarschaft Ihren Vater verraten hat?
BF: Genau wissen wir es nicht.
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Usbekisch.
R: Sie haben angegeben, Sie können auch Türkisch. Woher können Sie Türkisch?
BF: Ich habe diese Sprache in Afghanistan gelernt.
R: In der Schule?
BF: Ich habe Sprachkurse für die türkische Sprache besucht und ich habe mit Türken zusammengearbeitet.
R: Das heißt, in der Schule, im Lyceum haben Sie es nicht gelernt.
BF: Nein.
R: Wo haben Sie diese Sprachkurse für die türkische Sprache besucht?
BF: In Afghanistan.
R: Wo genau, in welchem Institut oder wohin sind Sie gegangen?
BF: Wir hatten einen Freund, der in der Türkei studiert hatte. Er hatte ein kleines Geschäft, wo er mich und andere Jungs unterrichtet hat.
R: Warum wollten Sie türkisch lernen. Was war die Motivation dafür?
BF: Ich habe mich für die Sprache interessiert. Abgesehen von dem Kurs habe ich mir auch türkische Filme angesehen. Dadurch konnte ich auch meine Sprachkenntnisse verbessern.
R: Haben Sie jemals in der Türkei gelebt?
BF: Nein.
R: Wie heißt der Freund, bei dem Sie diese Sprachkurse gemacht haben und wo haben diese örtlich stattgefunden?
BF: Er heißt XXXX . Die Kurse fanden im Stadtzentrum namens XXXX statt. Im Stadtzentrum, im XXXX fanden sehr viele Sprachkurse statt.
R: Und dort hatte Ihr Freund ein kleines Geschäft, wo diese Kurse unterrichtet wurden?
BF: Ja, er hat dort Unterrichtsklassen geführt.
R: Seit wann haben Sie Türkisch gelernt und wie regelmäßig waren diese Kurse? Wie oft waren Sie dort?
BF: Ich bin zwei bis drei Mal die Woche zum Sprachunterricht gegangen. Es ist mittlerweile sehr viel Zeit vergangen. Ich möchte auch angeben, dass ich nicht sehr lange diesen Kurs besucht hatte.
R: Können Sie sich erinnern, wann Sie den Kurs begonnen haben und wann Sie damit aufgehört haben?
BF: An ein Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich schätze, dass ich vor drei Jahren oder vor mehr als drei Jahren diesen Kurs besucht habe.
R: Für wie lange?
BF: Ich bin ca. vier Monate zu diesem Sprachkurs gegangen.
R: Hatten Sie schon die Matura und Ihr Lyceum beendet?
BF: Ja.
R: Schildern Sie mir Ihren schulischen und beruflichen Werdegang.
BF: Ich habe in Afghanistan 12 Jahre lang die Schule besucht. 10 Jahre war ich im Lyceum XXXX . Zwei Jahre war ich im Lyceum XXXX . Nachdem ich die Schule beendet habe, habe ich zwei Monate in einem Büro gearbeitet. Danach war ich arbeitslos.
R: Jetzt sagen Sie mir bitte, welche Jahre das sind.
BF: Ich war 8 Jahre alt, als ich in die Schule gegangen bin. Im Jahr 2011 habe ich die Schule beendet. An mein Schuleintrittsalter kann ich mich nicht mehr so genau erinnern.
R: Wann haben Sie diese zwei Monate im Büro gearbeitet?
BF: Im Büro habe ich nach 2012 gearbeitet.
R: Können Sie sich genauer erinnern?
BF: An die Monate kann ich mich nicht mehr erinnern, aber es war das Jahr 2012.
R: Zu welcher Jahreszeit?
BF: Es war warm.
R: War es Sommer oder Frühling auf das Jahr 2012 bezogen?
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern. Das Wetter war normal. Ich glaube, dass es der letzte Monat des Jahres 2012 und der erste Monat des Jahres 2013 waren. Es war der Monat Hamal 2013 nach dem afghanischen Kalender.
SV: Hamal ist der erste Monat nach dem afghanischen Kalender und der Beginn des Frühlings bzw. der Beginn des neuen Jahres. Hamal beginnt am 21. März und dauert bis 21. April.
R: Sie sagen, dass Sie im Monat Hamal 2013 für ca. zwei Monate zu arbeiten begonnen haben, verstehe ich Sie da richtig?
BF: Ein Monat war der Hamal 2013, begonnen hatte ich aber im letzten Monat des Jahres 2012.
R: Somit ist das nach dem gregorianischen Kalender Februar und März 2013.
BF: Ich meine damit den letzten Monat des Jahres 2012 und den ersten Monat 2013 nach dem afghanischen Kalender.
SV: Das kann nicht stimmen. Der BF nennt das Jahr gregorianisch, den Monat aber nach dem afghanischen Kalender.
BF: Ich kann die Jahreszahlen nach den gregorianischen Kalender nennen. Es war Ende 2012 und Anfang 2013.
R: Wo haben Sie da gearbeitet?
BF: Ich habe in Kabul gearbeitet.
R: In der Stadt Kabul, in der Hauptstadt?
BF: Ja.
R: Bei welcher Firma? Was haben Sie für eine Tätigkeit ausgeübt?
BF: Ich habe für eine türkische Internetfirma gearbeitet. Ich war sowohl Fahrer als auch Dolmetscher.
R: Warum wurde diese Arbeit nach zwei Monaten beendet?
BF: Die Arbeit dieser Firma wurde beendet. Ich wurde nach den zwei Monaten gekündigt. Ich weiß nicht, ob die Firma aufgelöst wurde oder ob es Kürzungen beim Personal war.
R: Wie hieß diese Firma?
BF: XXXX (BF spricht es auf Englisch aus).
R: Sie haben im Protokoll bei der Polizei angegeben, Sie seien Fahrer gewesen bei der Firma I I XXXX .
BF: Die Firma hatte beide Namen. Den Namen XXXX habe ich vergessen.
R: Wie es nach diesen zwei Monaten beruflich für Sie weitergegangen?
BF: Danach war ich arbeitslos.
R: Sie haben in der Verfahren vor der Behörde angegeben, dass Sie nie Ihre Heimatstadt verlasen haben, nun haben Sie angegeben, dass Sie auch in Kabul gearbeitet haben. Was sagen Sie dazu?
BF: Das stimmt nicht. Ich habe meinen Heimatort verlassen. Ich habe Kabul gesehen und ich war auch schon einmal in Mazar-e Sharif.
R: Auf AS 93 haben Sie angegeben: "Ich habe bis zum meiner Ausreise ständig an meiner Wohnadresse in XXXX ....gelebt."
BF: Ich gebe an, dass ich, bevor es zu den Problemen gekommen ist, sehr wohl XXXX verlassen habe. Ich habe Kabul und Mazar-e Sharif gesehen. Nach den Problemen habe ich dann XXXX nicht mehr verlassen.
R: Wissen Sie, wofür die Bezeichnung XXXX steht, in der Sie gearbeitet haben?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Sie haben gesagt, Sie haben auch als Dolmetscher gearbeitet. Für wen und bei welchen Gelegenheiten haben Sie gedolmetscht?
BF: Es sind Kunden gekommen, die Internet gekauft haben. Der Chef war Türke und ich habe zwischen ihm und den Kunden gedolmetscht.
R: Haben Sie Verträge übersetzt oder juristische Texte?
BF: Ich habe hauptsächlich die Gespräche übersetzt. Es ging darum, welchen Betrag die Kunden zu zahlen hatten und welche Menge an Internet sie kaufen konnten.
R: Von welcher Sprache in welche Sprache haben Sie übersetzt?
BF: Von Dari in Türkisch.
R: Können Sie mir erklären, wie Sie mit nur vier Monaten Sprachkurs schon eine Tätigkeit mit diesem Aufgabenbereich in einer Firma übernehmen konnten?
BF: Ich habe die Sprache hauptsächlich von Filmen gelernt, die ich mir im Fernsehen angesehen habe. Das, was ich nicht konnte, habe ich dann im Kurs gelernt.
R: Wo war diese Firma in Kabul örtlich? Können Sie mir die Adresse nennen und sagen Sie mir, wer der Leiter dieser Firma war.
BF: Das Geschäft war in Kabul im Stadtteil XXXX , in der Gasse XXXX . Der Leiter dieser Firma hieß XXXX . Mein Chef hieß XXXX .
SV: War in dem Gebäude noch eine andere Firma untergebracht, wo Sie da gearbeitet haben?
BF: In diesem Gebäude waren keine anderen Firmen untergebracht. Es gab aber Firmen rund um unsere Firma.
R: Wo haben Sie in Kabul gewohnt, wie Sie dort gearbeitet haben?
BF: Ich habe im Büro gewohnt.
R: Im Büro? Wie stelle ich mir das vor?
BF: Ich habe im Büro gearbeitet und ich hatte dort einen Schlafplatz.
SV: Welche Dienstleistungen hat die Firma XXXX noch angeboten?
BF: Es war nur eine Internetfirma.
R: Um diese Beschäftigung zu bekommen, mussten Sie irgendwelche Zeugnisse wie etwa Maturazeugnis vorlegen oder Sprachkenntnisse nachweisen?
BF: Von mir wurde nichts verlangt. Ich habe diese Stelle über einen Cousin (Sohn meiner Tante väterlicherseits) bekommen. Nachdem ich gekündigt wurde, habe ich nicht gewusst, ob die Firma aufgelöst wurde oder ob die Firma ihr Personal reduziert hat. Soweit ich weiß, arbeitet derzeit jener Cousin, der mich dort vorgestellt hat, bei dieser Firma.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Nachdem ich gekündigt wurde, hat einige Zeit nach mir er begonnen, dort zu arbeiten.
R: Wissen Sie, ob er jetzt noch dort arbeitet?
BF: Derzeit habe ich keine Informationen darüber.
R: Sie haben ein Maturazeugnis vorgelegt (AS 111 und 113). Aus dem ist ersichtlich, dass dieses Dokument am XXXX ausgestellt wurde ( XXXX ). Können Sie mir sagen, warum Sie sich das Maturazeugnis ausstellen haben lassen, was in Afghanistan normalerweise nicht passiert, außer man benötigt es für eine Behörde oder eine Arbeit?
BF: Wenn man in Afghanistan die Schule beendet, gibt es die Möglichkeit, dass man sich dieses Endzeugnis ausstellen lässt. Ich war arbeitslos. Ich hatte nichts zu tun. Deshalb habe ich mir dieses Zeugnis ausstellen lassen.
R: Dann erklären Sie mir jetzt noch, warum Sie sich dieses Zeugnis erst eineinhalb Jahre nach Ihrer Matura haben ausstellen lassen. Warum zu diesem Zeitpunkt?
BF: In Österreich ist es üblich, dass die Zeugnisse von der Schule ausgestellt werden, sobald die Schule beendet ist. In Afghanistan muss man sich selbst darum kümmern, dass man an ein Abschlusszeugnis kommt. Die Schule kümmert sich nicht darum. Mein Zeugnis ist auch nicht von meiner Schule ausgestellt worden. Ich musste es über den Stadtschulrat beantragen und es wurde mir auch dort ausgestellt.
R: Das beantwortet mir nicht die Frage, warum Sie sich genau eineinhalb Jahre nach dem Abschluss Ihrer Schule das Zeugnis ausstellen ließen.
BF: Ich habe mein Abschlusszeugnis vor dem Ausstellungsdatum beantragt. Zu dem Zeitpunkt hatte ich keine Arbeit. Ich wollte gerne mich weiter ausbilden lassen. Ich habe an der Aufnahmeprüfung für die Universität teilgenommen, die ich nicht bestanden habe. Danach wollte ich gerne eine private Schule besuchen. Ich habe angenommen, dass ich dieses Zeugnis für später brauche.
R: An welcher Universität haben Sie eine Aufnahmeprüfung gemacht?
BF: Ich wollte gerne Literaturwissenschaften studieren.
R: An welcher Universität war meine Frage.
BF: An der Universität Jawzjan.
R: Wo liegt diese Universität?
BF: Die Universität befand sich in der Stadt XXXX .
R: Wo Sie gelebt haben?
BF: Ja, in derselben Stadt.
R: Wann war diese Aufnahmeprüfung?
BF: Nachdem ich im Jahr 2011 die Schule beendet habe, habe ich an der Aufnahmeprüfung teilgenommen. Es war das Jahr 1390 (2011).
R: Haben Sie dafür das Maturazeugnis vorlegen müssen?
BF: Ja, man hat es dort gebraucht. Es wurde dort benötigt. Von mir wurde damals das Abschlusszeugnis nicht verlangt. Damals hat die Schule bestätigt in einem Schreiben bestätigt, dass ich die Matura haben.
R an SV: Entspricht dieses Maturazeugnis den afghanischen Verhältnissen? Zu welchem Zwecke werden diese Zeugnisse, wie im Akt vorliegend, ausgestellt?
SV: Die vom BF vorgelegten Zeugnisse entsprechen dem afghanischen Schulsystem. Dem BF wurde in den afghanischen Sprachen Paschtu und Dari ein Abschlusszeugnis "Maturazeugnis" ausgestellt. Zudem wurde für den BF in der zuständigen Abteilung ein Maturazeugnis mit Schulnoten in der englischen Sprache ausgestellt. Dieses Zeugnis wird auf Verlangen des Inhabers des Zeugnisses ausgestellt. Der Zweck besteht darin, dass der Inhaber dieses Zeugnisses es für eine ausländische Organisation oder zwecks Studium im Ausland benötigt. Für eine inländische Tätigkeit genügt es, das Zeugnis in Paschtu und Dari mit einer Schulbestätigung in Dari samt Notenliste vorzulegen.
R: Wollen Sie dazu noch etwas ergänzen oder Stellung nehmen?
BF: Nein.
R: Im Verfahren haben Sie angeführt, dass Ihre Eltern zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch in Ihrer Heimatstadt leben. Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Eltern?
BF: Derzeit nicht.
R: Haben Sie die ganze Zeit seit Ihrer Anwesenheit in Österreich keinen Kontakt mehr?
BF: Ich hatte bis vor zwei Monaten noch Kontakt zu meinem Vater.
R: Was hat Ihr Vater gesagt? Lebt er nach wie vor in XXXX ?
BF: Mein Vater war zu dem Zeitpunkt in Pakistan als ich mit ihm gesprochen habe.
R: Was hat Ihr Vater erzählt? Warum ist er nach Pakistan gegangen? Erzählen Sie mir die Lebensumstände Ihrer Familie zum Zeitpunkt dieses Telefonates.
BF: Bei meinem letzten Telefonat mit meinem Vater hat er mir gesagt, dass er zwecks medizinischer Behandlungen nach Pakistan gekommen ist. Er hat sich dort ca. zwei bis drei Monaten aufgehalten. Mein Vater war alleine in Pakistan. Meine Mutter und meine nicht verheiratete Schwester waren in XXXX im Haus meines Großvaters und Onkels mütterlicherseits. Mein Vater hat gesagt, dass er sich in Pakistan ebenfalls nicht sicher fühlt und er mit jemandem gesprochen hat, der ihn von dort wegbringen wird. Zu seiner Gesundheit hat er gesagt, dass es ihm schon besser geht.
R: Seit wann hatten Sie nach Ihrer Ankunft in Österreich wieder Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Ich hatte ca. 13 oder 14 Monate keinen Kontakt zu meiner Familie.
R: Wann hatten Sie dann erstmals wieder Kontakt?
BF: Ca. 13 bis 14 Monate nach meinem Aufenthalt in Österreich hat mich erstmals mein Vater kontaktiert. Insgesamt habe ich vielleicht vier oder fünf Mal mit ihm gesprochen. Ich habe keine Telefonnummer von ihm erhalten, weil er mich von öffentlichen Telefonen angerufen hat.
R: Diese vier bis fünf Mal, wo Sie mit ihm telefoniert haben, war Ihr Vater da in Pakistan oder teilweise auch in Afghanistan?
BF: Er hat mich das erste Mal aus Afghanistan angerufen. Als er dann nach Pakistan gegangen ist, hat er mich ebenfalls angerufen.
R: Sie haben gesagt, dass Sie 13 bis 14 Monate nach Ihrer Ankunft in Österreich wieder Kontakt mit Ihrer Familie hatten. Das muss somit im Herbst 2015 sein. Bei der Einvernahme vor dem BFA im Oktober 2015 haben Sie ausgeführt, dass Sie mit der Familie, somit auch dem Vater keinen Kontakt haben. Können Sie mir das erklären?
BF: Der Kontakt ist erst nach meiner Einvernahme zustande gekommen. Ich hatte vor meiner Einvernahme keinen Kontakt zu meiner Familie.
R: Und wie ist der Kontakt zustande gekommen?
BF: Er hat mich unter meiner Telefonnummer angerufen.
R: Hat Ihr Vater in diesen vier- bis fünfmaligen Telefonaten erzählt, wie das Leben für ihn nach Ihrer Flucht war? Gab es Bedrohungen gegen ihn oder sonstige Probleme?
BF: Mein Vater hat erzählt, dass er nach wie vor bedroht wird und dass er in XXXX oder Afghanistan nicht lange Zeit an einem Ort verbringen kann. Er hat auch gesagt, dass Leute hinter ihm her sind, die versuchen, ihn zu fassen und zu töten. Bei unseren Gesprächen habe ich ihm sehr viele Fragen gestellt, die er nicht beantworten wollte, weil er gesagt hat, ich würde mir dann zu viele Sorgen machen.
R: Hat Ihr Vater dann gesagt, wo er nach Ihrer Flucht überall gelebt hat?
BF: Mein Vater war einige Zeit in XXXX , viel Zeit hat er aber in Mazar-e Sharif verbracht. Nach seinem Aufenthalt in Mazar-e Sharif ist er dann nach Pakistan gegangen. Vor seiner Reise nach Pakistan hat er auch einige Zeit in Usbekistan verbracht.
R: Haben Sie Ihren Vater gefragt, warum er Sie seit Ihrer Flucht nicht versucht hat, zu kontaktieren, um sich nach Ihnen zu erkundigen, sondern dies erst 13 oder 14 Monate danach gemacht hat?
BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich anfangs kein Telefon. Nach einiger Zeit habe ich mir eine Simkarte und ein Handy um 55,-- Euro gekauft, welches ich verloren habe. Ich hatte dann kein Geld um mir ein neues Handy zu kaufen. Nachdem ich es mir wieder leisten konnte, habe ich mir ein neues Handy mit Simkarte gekauft. Ich habe meine Nummer meinem älteren Bruder gegeben, der diese meinem Vater weitergegeben hat.
R: Warum konnten Sie Ihre Nummer nicht direkt Ihrem Vater weitergeben?
BF: Ich hatte keine Telefonnummer von meinem Vater.
R: Warum haben Sie nicht Ihren Bruder danach gefragt? Warum haben Sie Ihren Bruder vielmehr beauftragt, mit Ihrem Vater Kontakt aufzunehmen?
BF: Ich habe meinen Bruder nach der Telefonnummer meines Vaters gefragt. Er hat mir eine Nummer gegeben, unter der ich eine mir unbekannte Person erreicht habe. Danach habe ich wieder meinen Bruder kontaktiert und er hat mir gesagt, dass mein Vater bereits meine Nummer erhalten hätte und er sich beim mir melden würde.
R: Im Verfahren (AS 99) haben Sie angegeben, dass Sie eine Handynummer Ihres Vaters hatten, er aber nicht ans Telefon ging. Sie haben vorher gesagt, Sie hätten keine Telefonnummer Ihres Vaters gehabt. Erklären Sie mir das.
BF: Ich habe zuvor gesagt, dass ich eine Telefonnummer meines Vaters von meinem Bruder erhalten habe. Als ich angerufen habe, hat eine fremde Person abgehoben und mir gesagt, dass diese Nummer nicht meinem Vater gehören würde. Ich habe meinen Bruder danach wieder kontaktiert, um die richtige Nummer meines Vaters zu verlangen und er hat mir gesagt, dass mein Vater bereits meine Nummer von ihm erhalten habe und er sich bei mir melden würde. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich nicht sehr viel Geld, um mir Telefonkarten kaufen zu können, um meinen Vater anrufen zu können.
R: Das beantwortet nicht meine Frage. Sie haben im Verfahren angegeben, Ihr Vater habe nicht abgehoben, obwohl Sie ihn angerufen haben.
BF: Ich hatte nur diese eine Nummer von meinem Bruder erhalten. Ich habe mehrmals versucht, meinen Vater zu erreichen. Beim letzten Versuch hat jemand abgehoben und mir gesagt, dass er nicht mein Vater sei und dass ich eine falsche Nummer hätte. Mein Bruder hat mir auch gesagt, dass ich nicht mehr versuchen soll, meinen Vater anzurufen, weil die Möglichkeit bestehen würde, dass sein Telefon überwacht wird. Man könnte dann den Aufenthaltsort von meinem Vater und auch meinen herausfinden.
R: Welcher Bruder war es, mit dem Sie hinsichtlich der Telefonnummer des Vaters Kontakt hatten?
BF: Es war mein älterer Bruder, der sich derzeit in London aufhält. Sein Name lautet XXXX .
R: Wissen Sie, wo er sich genau in London aufhält?
BF: Ich weiß, dass er in London ist, die genaue Stadt ist mir nicht bekannt.
R: Woher hatten Sie die Telefonnummer von ihm?
BF: Die Nummer meines Bruders konnte ich auswendig.
R: Sowohl in der Einvernahme vor der Polizei als vor dem BFA haben Sie jeweils angegeben, mit Ihren Verwandten keinen Kontakt mehr zu haben. Jetzt sagen Sie mir, dass Sie die Nummer Ihres Bruders immer wussten. Erklären Sie mir das.
BF: Ich habe angegeben, dass ich Kontakt zu meinem Bruder habe. Ich habe am Anfang der Einvernahme gesagt, dass es zu einigen falschen Protokollierungen gekommen ist. Ich glaube, dass das ebenfalls nicht angeführt ist, dass ich nur Kontakt zu dem Bruder hatte.
R: Nur zu dem einen?
BF: Ja. Danach hat mich dann mein Vater kontaktiert.
R: Wissen Sie etwas über den Verbleib Ihrer Brüder XXXX und XXXX ?
BF: Mein Bruder XXXX befindet sich seit kurzem in Österreich. Mein Vater hat mir gesagt, dass mein Bruder XXXX sich in Saudi-Arabien aufhält.
R: Wann seit kurzem befindet sich Ihr Bruder XXXX in Österreich?
BF: Seit ca. vier Monaten.
R: Das heißt seit Ende letzten Jahres 2015 oder Anfang dieses Jahres?
BF. Er ist heuer nach Österreich gekommen. Das genaue Datum weiß ich nicht.
R: Haben Sie Kontakt mit ihm?
BF: Ja.
R: Wie erfolgte der Kontakt mit ihm? Woher wusste er, dass Sie in Österreich sein?
BF: Als mein Bruder nach Österreich gekommen ist, hat er mich angerufen.
R: Waren Ihre Brüder XXXX und XXXX zu dem Zeitpunkt, als Sie aus Afghanistan geflohen sind noch in Ihrer Heimatstadt oder waren Sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in Afghanistan?
BF: Meine beiden Brüder hatten vor mir das Haus verlassen. Ich weiß nicht, wo sie sich genau zum Zeitpunkt meiner Ausreise aufgehalten haben, weil zu ihnen kein Kontakt bestand.
R: Wann hat Ihr Bruder XXXX und wann Ihr Bruder XXXX Ihre Heimatstadt verlassen, dies bezogen auf Ihren Fluchtzeitpunkt?
BF: Beide Brüder haben ca. ein Jahr vor meiner Ausreise die Heimatstadt verlassen. Sie sind aber nicht zum gleichen Zeitpunkt von Zuhause weggegangen. Der Grund dafür war, dass es bereits einen Angriff auf meinen Bruder XXXX gab.
R: Ich möchte, dass Sie das konkretisieren. Sie haben angegeben, dass Sie im Jänner 2014 aus Afghanistan geflohen sind. Wann hat Ihr Bruder XXXX Ihre Heimatstadt verlassen und wann Ihr Bruder XXXX ?
BF: Beide Brüder haben gegen Anfang 2013 das Haus verlassen. Zwischen der Ausreise beider Brüder lag ca. ein Monat. Ich kann leider keine genaueren Monatsangaben dazu machen.
R: Im Verfahren haben Sie angegeben, einerseits vor der Polizei, dass Ihre Brüder XXXX und XXXX noch in XXXX wohnen, andererseits haben Sie angegeben vor dem BFA, dass die Ausreise oder Flucht Ihrer Brüder ca. 3 Monate vor Ihrer Flucht stattgefunden hat. Das ist völlig widersprüchlich zu dem, was Sie jetzt sagen. Können Sie mir das erklären?
BF: Die Aussage vor der Polizei ist nicht richtig. Ich habe gesagt, dass meine Brüder vor mir das Haus verlassen haben. Ich konnte zu keinem Zeitpunkt angeben, wann sie Afghanistan verlassen haben. Zur Einvernahme vor dem BFA gebe ich an, dass ich nicht genau weiß, wie lange vor meiner Ausreise meine Brüder geflüchtet sind, sowohl die damaligen Angaben als auch die heutige Aussage ist geschätzt. Zur Erstbefragung durch die Polizei möchte ich angeben, dass ich über meine gesamte Fluchtreise nur eine halbe Stunde befragt wurde. Ich kann mich an diese Befragung nicht mehr erinnern. Es kann sein, dass ich angegeben habe, dass meine Brüder sich noch in Afghanistan aufgehalten haben, aber ich dazu keine genauen Ortsangaben gemacht habe. Heute gebe ich an, dass meine Brüder zum Zeitpunkt meiner Erstbefragung nicht mehr in Afghanistan waren. Während dieser Befragung ging es mir nicht gut. Ich hatte eine sehr lange Reise hinter mir und ich konnte mich auch während der Befragung nicht konzentrieren.
R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie hinsichtlich des Zeitpunktes der Flucht Ihrer Brüder im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeitgaben von einem Jahr einerseits und drei Monaten andererseits gesagt, dass es sich um eine Schätzung handelt. Da muss ich Ihnen vorhalten, dass Sie als gebildeter Mensch mit einem Maturazeugnis wohl in der Lage sein werden, so ein bedeutendes Ereignis wie die Flucht Ihrer Brüder, zeitliche Angaben zu machen. Es ist einfach unglaubwürdig, dass sie einen Zeitraum von drei Monaten bis zu einem Jahr nicht einschätzen können.
BF: Als ich noch in Afghanistan war, wusste ich nicht, dass ich eines Tages herkommen werde und sehr genau befragt werde. Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich eine Liste zu den Ereignissen geführt, um genaue Zeitangaben machen zu können. Wir waren damals in einer schwierigen Situation und ich habe nicht daran gedacht, mir die Monate zu merken oder die Tage zu zählen.
R: Haben Sie in anderen Landesteilen Afghanistans noch Angehörige?
BF: Meine Verwandten leben in XXXX und in XXXX .
R: Wer lebt in XXXX ?
BF: Dort lebt mein Cousin väterlicherseits.
R: Gibt es dort auch noch einen Onkel?
BF: Nein.
R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 18.04.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.
R: Können Sie mir den beruflichen Werdegang Ihres Vaters detailgetreu mit Zeitangaben schildern? Sie haben mir gesagt, dass er unter General Dostum tätig war.
BF: Mein Vater hat, als es noch die Partei Jonbesh gab, im Haus von General Dostum gearbeitet. Sein Tätigkeitsbereich ist mir nicht bekannt. Seit mehr als 15 Jahren arbeitet mein Vater beim Zoll XXXX . Soweit ich weiß ist mein Vater nach wie vor dort angestellt, er geht aber nicht mehr zur Arbeit.
R: Was meinen Sie damit, "er hat im Haus des General Dostum gearbeitet"?
BF: Vor seiner jetzigen Arbeit beim Zoll hat er im Haus des Generals gearbeitet. Ich war ein Kind. Ich weiß nicht, was seine Aufgaben dort waren. Während seiner Tätigkeit XXXX hat er im Haus von General Dostum XXXX gelebt
R: Das heißt, seine Tätigkeit war immer in Mazar-e Sharif, sowohl als er bei General Dostum gearbeitet hat als auch danach beim Zollamt?
BF: Ja.
R: Ich kann mir noch immer nichts darunter vorstellen. Hat er als Gärtner oder Angestellter gearbeitet oder hat er verwandtschaftliche Beziehungen dorthin?
BF: Mein Vater hat im Haus von General Dostum als eine Art Buchhalter/Verwalter gearbeitet. Er hat die finanzielle Gebarung des Hauses (Gehälter ausbezahlt für Mitarbeiter, Geld für Einkäufe) getätigt. Zu dieser Arbeit ist er über meinen Cousin väterlicherseits gekommen, der Sekretär von General Dostum ist. Als mein Vater mit seiner Arbeit beim Zoll in Mazar-e Sharif begonnen hat, hat er sich dort ein Zimmer gemietet. Nach den Schwierigkeiten hat er sich an meinen Cousin gewendet, der es ihm ermöglicht hat, im Haus von General Dostum unterzukommen, weil dort die Sicherheit besser gewährleistet war.
R: Wie heißt Ihr Cousin väterlicherseits? Ist das der Cousin, der XXXX lebt, den Sie vorher erwähnt haben?
BF: Damit meine ich jenen Cousin, den ich zuvor erwähnt habe. Sein Name lautet XXXX .
SV: Wie heißt der Onkel väterlicherseits und welchen Beruf hat er ausgeübt?
BF: Der Vater von XXXX heißt XXXX . Er ist der Cousin väterlicherseits von meinem Vater. Da er der väterliche Verwandte von meinem Vater ist nennen wir ihn Onkel und seinen Sohn den Cousin väterlicherseits.
R: Lebt dieser titulierte Onkel noch?
BF: Er ist am Leben und hält sich in XXXX auf.
R: Was macht er beruflich?
BF: Ich glaube nicht, dass er berufstätig war.
SV: Wovon hat er gelebt?
BF: Seine Söhne sind berufstätig und XXXX sorgt für ihn.
SV: Hat XXXX andere Brüder, die auch für General Dostum arbeiten?
BF: Für General Dostum arbeitet nur XXXX .
R: In welchem Büro arbeitet er für General Dostum, örtlich gesehen?
BF: Ich weiß nicht genau, welchen Aufgabenbereich er zu erledigen hat. Ich glaube, dass er die meiste Zeit bei General Dostum ist. Er ist seine rechte Hand (Vertrauensperson)
R: Wo ist das örtlich, XXXX oder in einer anderen Stadt?
BF: Er arbeitet nicht an einem Ort. Er ist in XXXX , XXXX und XXXX tätig. Die meiste Zeit ist er bei General Dostum.
R: Wo ist General Dostum die meiste Zeit?
BF: Er ist in Kabul, er ist der erste stellvertretende Präsident.
R: Hat XXXX auch einen anderen Namen?
BF: Nein.
Die Verhandlung wird um 13:00 Uhr unterbrochen und um 13:18 Uhr fortgesetzt.
R: Erzählen Sie bitte genau Ihre Fluchtgründe aus Afghanistan.
BF: Die Probleme haben damit begonnen, dass mein Vater von den Taliban bedroht wurde. Jemand hatte meinen Vater an die Taliban verraten. Zu dem Zeitpunkt ging es meiner Familie finanziell sehr gut. Mein Vater war berufstätig und zwei meiner Brüder haben in Europa gelebt. Die Taliban haben von meinem Vater jene Sachen, die ich zuvor aufgezählt habe, verlangt. Sie gingen sogar soweit, dass sie zu meinem Vater gesagt haben, er sollte seine Söhne den Taliban übergeben, damit diese im Jihad eingesetzt werden können. Mein Vater hat zwei Mal die Bedrohung der Taliban nicht ernst genommen. Das dritte Mal wurde meinem Vater klar, dass die Taliban ihre Drohung wahrmachen könnten und ihm und seiner Familie schaden könnten. Die Taliban sind so weit gegangen, dass sie meinen Bruder XXXX angegriffen haben. Auf ihn ist geschossen worden und er wurde am Bein, am Arm sowie in der Brust getroffen und schwer verletzt. Er hat lange Zeit im Krankenhaus verbracht. Nach diesem Vorfall sind meine beiden Brüder geflüchtet. Da mein Vater diesen Bedrohungen ausgesetzt war, konnte er die Familie in XXXX nicht mehr oft besuchen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits im Haus von General Dostum gelebt. Meine beiden Brüder sind geflüchtet. Die Taliban dürften in irgendeiner Form auf mich aufmerksam geworden sein. Ich weiß nicht, wie mein Vater davon erfahren hat, aber er hat mir gesagt, dass mein Leben in Gefahr ist und dass ich nicht mehr das Haus verlassen darf. Es kann sein, dass die Taliban vorhatten, mich zu entführen, um auf diese Weise meinen Vater zu erpressen. Bis zu meiner Flucht habe ich das Haus nicht verlassen. Mein Vater hatte schließlich eine Person gefunden, die mich von dort weggebracht hat. Ich habe ebenfalls Drohanrufe erhalten. Nach dem ersten Anruf habe ich meine Nummer gewechselt, die sie ebenfalls gefunden haben. Mit mir wurde am Telefon Paschtu gesprochen und ich habe diese Leute nicht verstanden. Zu den Bedrohungen gegenüber meinem Vater gebe ich an, dass er diesen nach wie vor ausgesetzt ist. Sobald die Taliban wissen, dass es einer Person finanziell gut geht, verlangen sie Unterstützung. Wenn sie keine Unterstützung erhalten, verfolgen und bedrohen sie diese Person, bis sie ihr Ziel erreicht haben. Nach den drei Drohanrufen, die mein Vater erhalten hat, gab es auch einen Drohbrief. Dieser war in der Sprache Paschtu verfasst. Aufgrund der Sprache hat mein Vater angenommen, dass die Nachbarn etwas mit diesem Schreiben zu tun hatten, weil sie ebenfalls Paschtunen waren. Den Entschluss zu meiner Flucht aus Afghanistan hat mein Vater gefasst und ich war mit seiner Entscheidung nicht einverstanden.
R: Warum waren Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden?
BF: Ich wollte nicht meinen Vater und meine Mutter verlassen. Da mein Vater nicht Zuhause war, wollte ich bei meiner Familie bleiben und vor allem für meine Mutter als Unterstützung dienen. In Afghanistan können Familien ohne einen Mann in Haus nicht gut leben. Mein Vater hat gesagt, dass er mich lebend braucht. Er hat auch gesagt, dass im Fall einer Entführung man ihn erpressen könnte und dass diese Leute damit ihr Ziel erreichen würden, von ihm alles verlangen zu können. Um den zukünftigen Problemen entgegenzuwirken, hat er mich aus Afghanistan weggeschickt. Ich glaube auch, dass diese Entscheidung meinem Vater nicht leichtgefallen ist, denn kein Vater und keine Mutter trennen sich freiwillig von seinen Kindern.
R: Das heißt, wenn es nach Ihnen gegangen wäre, wären Sie in Afghanistan geblieben?
BF: Ja, ich wäre nach wie vor in Afghanistan geblieben. Ich glaube, dass alle Kinder ihre Eltern lieben und sich nicht von ihnen trennen möchten.
R: Das heißt, verstehe ich richtig, Sie wären auch in Afghanistan geblieben, obwohl Sie diese Anrufe bekommen haben?
BF: Ja, ich war bereit dazu, die Gefahr auf mich zu nehmen. Ich wollte nicht meine Mutter verlassen.
R: Brauchen Sie eine Pause? BF (reagiert emotional und hat Tränen in den Augen).
BF: Nein.
R: Ich verstehe das nicht ganz, wenn Sie das Gefühl gehabt haben, dass Sie mit dem Leben bedroht sind, dann ist doch jeder froh, wenn er das Land verlassen kann. Sie aber sagen mir hier, dass Sie Afghanistan gar nicht verlassen wollten.
BF: Vor meiner Flucht haben meine beiden Brüder das Haus verlassen. Trotz der Gefahr war ich nicht bereit, meine Mutter und meine Schwester alleine zurückzulassen. Ich wollte auch nicht meinen Vater verlassen. Meine Mutter ist schon alt. Ich weiß nicht, ob ich jemals die Möglichkeit haben werde, sie wieder zu sehen.
R: Erzählen Sie mir bitte noch einmal diese beiden Anrufe, die Sie bekommen haben. Sie haben gesagt, Sie haben Sie inhaltlich nicht verstanden. Können Sie mir erklären, warum Sie davon ausgehen, dass es Drohanrufe waren?
BF: Bei beiden Anrufen wurde mit mir Paschtu gesprochen. Ich wusste, dass es sich dabei nur um diese Leute handeln kann, die uns bedrohen. Ich habe beide Male meinem Vater davon erzählt und er hat mir gesagt, dass ich mein Mobiltelefon ausschalten soll. Ich weiß nicht, ob mein Vater erst, nachdem er von den Drohanrufen erfahren hat, angenommen hat, dass ich in Gefahr bin oder ob er auch von diesen Leuten selbst darüber informiert wurde, dass ich nun verfolgt werde.
R: Sie sprechen immer von Drohanrufen. Wie können Sie das als Drohanrufe qualifizieren, wenn Sie den Inhalt nicht verstehen?
BF: Ich wusste, dass mein Vater zuvor bedroht wurde. Wegen dieser bestehenden Drohung sind meine beiden Brüder geflüchtet. Nachdem ich die Anrufe erhalten habe, wurde meinem Vater und mir klar, dass ich nun zur Zielscheibe geworden bin. Ich wurde verfolgt. Deshalb bezeichne ich diese Anrufe als Drohanrufe. Am Telefon hat mir aber niemand gesagt "ich werde dich töten" oder "ich werde dich entführen."
R: Was wurde denn gesagt am Telefon?
BF: Ich habe nicht verstanden, was mir gesagt, weil Paschtu geredet wurde. Als ich meine Nummer gewechselt habe, und diesen Leuten gelungen ist, diese zu finden und mich wieder anzurufen, habe ich mein Mobiltelefon abgedreht.
R: Im Hinblick auf Ihren Fluchtzeitpunkt, wann war der erste Anruf und wann der zweite?
BF: Ca. zwei Monate vor meiner Fluchtreise habe ich den ersten Anruf bekommen. Ca. eine Woche nach dem ersten Anruf wurde ich dann ein zweites Mal unter meiner neuen Telefonnummer angerufen.
R: Im Verfahren haben Sie angegeben, zwei Monate und einen Monat vor der Ausreise sind diese Anrufe erfolgt.
BF: Ich spreche noch nicht so gut Deutsch und ich habe nicht meine Einvernahme vor dem BFA vor meiner heutigen Einvernahme gelesen um 1:1 dieselben Antworten zu geben. Alles, was ich bisher in meinem Verfahren gesagt habe, habe ich nach bestem Wissen gemacht. Unsere Familie hat tatsächlich diese Probleme. Bereits vor ca. 18 Jahren sind zwei meiner Brüder aus Afghanistan geflüchtet. Solange wir konnten, sind wir in Afghanistan geblieben. Wenn meine Brüder und ich keinen Drohungen ausgesetzt gewesen wären, hätten wir niemals die Heimat verlassen. Das Leben meines Vaters ist ebenfalls in Gefahr und er kann auch nicht mehr problemlos in seiner Heimat leben. Soweit ich mich zeitlich an die Geschehnisse erinnern konnte, habe ich diesbezügliche Angaben gemacht.
R: Kam es in der Zeit zwischen dem zweiten Anruf und Ihrer Flucht noch zu irgendwelchen Bedrohungen Ihrerseits?
BF: Nachdem ich meinen Vater von dem zweiten Anruf auch erzählt habe, hat er entschieden, mich von dort wegzuschicken. Er hat jemanden gefunden, der mir bei der Flucht geholfen hat.
R: Meine Frage war, ob vom zweiten Anruf, bis Ihnen jemand zur Flucht verholfen hat, gab es da noch Bedrohungen Ihrer Person?
BF: Nein, ich bin binnen kürzester Zeit geflüchtet.
R: Es waren zumindest 6 Wochen, nachdem was Sie jetzt gesagt haben.
BF: Vielleicht war es sogar weniger.
R: Sie haben gesagt, der erste Anruf kam zwei Monate vor der Flucht, der eine kam eine Woche später nach Ihrem heutigen Vorbringen. Also sind es mindestens 6 Wochen bis zur Flucht.
BF: Ja, es gab keine Bedrohungen in der Zeit.
R: Was haben Sie in den 6 bis 7 Wochen bis zu Ihrer Flucht gemacht?
BF: Die meiste Zeit habe ich Zuhause verbracht und ich habe nichts gemacht. Ich war ca. 10 Tage in XXXX bei meinem Vater.
R: Was glauben Sie würde Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten? Wovor haben Sie Angst?
BF: Die Bedrohung gegenüber meiner Familie existiert nach wie vor. Für diese Leute sind meine Brüder und mein Vater nicht greifbar. Bei einer Rückkehr müsste ich Zuhause wie ein Gefangener leben. Diese Leute würden es erfahren, wenn ich einer Arbeit nachgehe oder mich frei bewege. Sie würden mich fassen und töten. Sie vergessen nicht, wen sie bedrohen und sie setzen alles daran, ihre Feinde zu bestrafen und sie zu vernichten. Seit meiner Flucht aus Afghanistan hat sich die allgemeine Lage dort stark verschlechtert. Diese Leute haben an Macht gewonnen und für sie ist es noch leichter, an Informationen zu kommen und mich zu finden.
R: Wollen Sie noch irgendetwas zu Ihrem Fluchtvorbringen ergänzen?
BF: In Österreich lebe ich mit Sorgen. Ich habe nach wie vor Angst davor, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Ich möchte noch einmal ausdrücklich angeben, dass mein Leben in Afghanistan in Gefahr ist und dass ich dort nicht mehr in Sicherheit leben kann.
R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?
BF: Ich verzichte auf eine Stellungnahme.
R: Was machen Sie derzeit beruflich in Österreich und was wäre Ihr Ziel in der Zukunft?
BF: Seit ich in Wien bin, habe ich die letzten 6 Monate einen Deutschkurs besucht, den ich vor einer Woche abgeschlossen habe. Dazu möchte ich eine Bestätigung vorlegen. Seit einer Woche arbeite ich in einer Bar, die einem Österreicher gehört. Ich habe dazu leider keine Bestätigung. Die könnte ich aber nachreichen.
BF legt zwei Kursbestätigungen vor über Deutschkurse. Die Originale werden ihm wieder ausgehändigt.
R: Was würden Sie gerne in der Zukunft machen?
BF: Ich gehe derzeit einer Saisonarbeit nach. In 6 Monaten werde ich auf einem Eislaufplatz arbeiten. Sollte ich irgendwann keine Arbeit finden, werde ich mich bemühen, mich fortzubilden.
R: Ich möchte den SV mit folgender Fragestellung beauftragen:
Sind Personen, die im Umkreis des General Dostum gearbeitet haben besonders gefährdet im Hinblick auf Bedrohungen der Taliban?
Gibt es und gab es in der Region des BF Zwangsrekrutierungen von Usbeken durch die Taliban?
Zwecks Erstellung des Gutachtens wird die Verhandlung um 14:15 Uhr unterbrochen und um 15:08 Uhr fortgesetzt.
SV: Wo befindet sich XXXX aktuell?
BF: Er ist in Afghanistan bei General Dostum.
SV: Wie aktuell ist diese Information?
BF: Beim letzten Telefonat mit meinem Vater hat er mir das erzählt. Das war vor zwei Monaten.
SV: General Dostum war ein Milizenführer des kommunistischen Staates bis 1992. In der kommunistischen Zeit wurden hunderttausende Menschen durch die paramilitärischen Truppen des kommunistischen Staates und durch die sowjetische Invasions-Armee getötet. Aus dieser Zeit bestehen Feindschaften zwischen General Dostum und den ehemaligen islamischen Kämpfern, sowie Privatpersonen, die ihre Familienmitglieder in diesen Auseinandersetzungen verloren haben.
General Dostum ist der einzige Milizenführer der Kommunisten, der mit seiner Truppe den Sturz des kommunistischen Regimes überlebt und im Bürgerkrieg, von 1992 bis 1998, bis zur Einnahme Mazar-e Sharif durch die Taliban eine bedeutende Rolle gespielt hat. Er war in seiner Zeit besonders deshalb mächtig, weil seine Milizen besonders harsch gegen ihre Gegner vorgegangen sind. General Dostum hat mehrere Male gegen die Taliban Kriege geführt, die immer sehr brutal ausgegangen sind. Während der Herrschaft der Taliban hat Dostum im Jahre 1997, 1998 und im Jahre 2001 gegen die Taliban Kriege geführt. Der Sturz des Taliban Regimes im Jahre 2001 ist unter anderen auf die Angriffe der Truppen von Dostums auf die Taliban in Mazar-e Sharif zurückzuführen. General Dostum hat seit Ende 2015 bis März 2016 zwei Kriege gegen die Taliban in Nordafghanistan geführt. Dabei wurden hunderte Taliban und auch Mitarbeiter von Dostum getötet.
Dostum hat in Afghanistan den Ruf "Königsmacher" zu sein. Er hat nach 1992 die Präsidenten des islamischen Staates, Mujaddidi und Rabbani im Jahre 1992 an die Macht gehievt und die Präsidenten Karzai und Ashraf Ghani mit seiner Unterstützung ebenfalls zu Präsidenten gemacht. Er ist seit der letzten Wahl, 2013, stellvertretender Präsident Afghanistans.
Dostum ist nach Kriegsfachjargon ein Warlord und auch ein gefürchteter Politiker Afghanistans, wie andere wie Abdullah Abdullah, Sayyaf usw.
Die Vertrauenspersonen von Dostum, wie der Vater des BF und dessen Cousin, XXXX , zählen ebenfalls zu den Personenkreisen, die im Rahmen der paramilitärischen Truppen von Dostum oder im Rahmen seiner Sicherheitsgarde mitgemacht haben. Personen, wie der Vater des BF, der im Hause von General Dostum im Finanzbereich tätig war oder ist, zählen zu den engsten Vertrauten des Generals. Diese Personen zähle ich zu Konfliktpersonen. Die Konfliktpersonen sind jene Personen, die selber zur Waffe gegriffen und Personen geschadet haben oder Mitglieder Ihrer Familien im Krieg Personen geschadet haben oder sie sind Teil der paramilitärischen Truppen gewesen, die marodiert und unzählige Personen getötet und ihre Häuser geplündert haben. Ich schließe nicht aus, dass nahe Verwandte des Vaters des BF an solchen Aktionen teilgenommen haben könnten. Diese Personen gehören zu den gefährdeten Personen seitens der Taliban, wenn sie in die Schusslinie der Taliban geraten.
Die Usbeken werden von den Taliban nicht zwangsrekrutiert. Nur in Gebieten, wo die Taliban herrschen, werden unter Umständen bestimmte Jugendliche zwangsrekrutiert. Die Taliban ziehen nicht in die Städte, wo die Regierung herrscht, um Jugendliche zu rekrutieren. Das ist für sie zu riskant. Außerdem brauchen die Taliban nicht massenhaft Soldaten, weil sie als Partisanen, nicht in einer Gegend ständig bleiben und so können sie auch keine reguläre Armee pflegen. Die Taliban sind gegen die nahen Mitarbeiter von General Dostum, die den General immer wieder im Krieg gegen die Taliban begleiten, aber nicht generell gegen Usbeken.
R: Wollen Sie hierzu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Ich schließe mich dem Gutachten an.
R fragt BF, ob weitere Anträge gestellt werden.
BF: Nein."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Jawzjan stammend, der dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der BF ist am XXXX geboren. Der BF ist ledig. Die Mutter und die unverheiratete Schwester befinden sich weiterhin zuhause während seine zwei anderen Brüder ebenfalls aus Afghanistan geflüchtet sind. Seit seiner Ausreise hatte der BF über einen Zeitraum von ca. 13/14 Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der BF ist Usbeke, sunnitischen Glaubens und spricht Usbekisch, Dari und Türkisch. Der BF besitzt eine 12jährige Schulausbildung, er hat zuletzt bei einer Internetfirma gearbeitet. Der BF ist gesund.
Der BF befindet sich seit spätestens 12.07.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist unbescholten.
Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben und vorgelegten Beweismitteln (Tazkira) des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevante Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Der BF wurde durch die Taliban bedroht, da sein Vater für General Dostum tätig war. Dadurch wurde der BF in eine asylrelevante Gefährdungssituation versetzt. Bei General Dostum handelt es sich um einen Milizführer, der über die Jahre ein erbitterter Gegner der Taliban ist und Kriege gegen diese führte.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,
b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.
Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:
• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)
Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:
• Abrufbar unter: http://www.refworld.org
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, insbesondere waren die Erkenntnisse aus dem Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen und das für glaubwürdig erachtete Vorbringen des BF ausschlaggebend.
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Usbekisch, Dari und Türkisch. Die Angaben des BF waren gleichlautend und somit glaubhaft.
Die Identität der BF steht, unter anderem auch durch Vorlage seiner Tazkira, mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
2.2. Zur Lage in Afghanistan und zum Fluchtgrund des BF:
Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen sowie auf die mündlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in der Verhandlung am 21.04.2016. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch schon für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im September 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Der vorgebrachte Fluchtgrund des BF, nämlich die Verfolgung des BF durch die Taliban, wurde als glaubhaft erachtet, in besondere auch durch die bestätigenden Ausführungen des Sachverständigen, wonach Personen, die im Umfeld des Generals Dostum tätig sind, als Feinde der Taliban eingestuft werden und Ziel ihrer Bedrohungen sind. Somit wurde dieses Vorbringen konnte als asylrelevantes Ereignis eingestuft. Das Vorbringen des BF wird daher auch als glaubhaft und in sich schlüssig angesehen, vor allem durch seine persönliche Befragung und das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen in der Verhandlung vor dem BVwG untermauert. Aus dem Gutachten folgt auch die individuelle Bedrohungslage des BF. In der Verhandlung vor dem BVwG führte der Sachverständige schlüssig aus, dass Vertrauenspersonen von General Dostum, wie der Vater des BF und dessen Cousin, zu jenem Personenkreis zählen, die im Rahmen von paramilitärischen Gruppen oder im Rahmen dessen Sicherheitsgarde tätig waren. Personen, die im Haus von General Dostum im Finanzbereich tätig sind oder waren, zählen zu den engsten Vertrauten des Generals und werden vom Sachverständigen zu den Konfliktpersonen gezählt. Durch ihre Tätigkeit für den General und gegen die Taliban geraten solche Personen in die Schusslinie der Taliban.
Für das erkennende Gericht folgt daraus, dass diese Bedrohung auch weitere Familienmitglieder, wie den BF, treffen kann und dass eine individuelle Bedrohung des BF nicht ausgeschlossen werden kann.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen zur Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft.
Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates war auch der Umstand, dass das umfangreiche und detaillierte Fluchtvorbringen des BF in sich stimmig war und keine beachtlichen Widersprüche aufwies. Bei der Beurteilung des Vorbringens des BF als glaubhaft wurden auch die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen berücksichtigt, das dieser nachvollziehbar und detailliert erstattet hat.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
3. 1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Die gegenständlich zulässigen und rechtzeitigen Beschwerden wurden am 04.12.2016 beim BFA eingebracht und sind nach Vorlage am 10.02.2016 beim BVwG eingegangen.
Das BVwG stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
3.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). 5.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Taliban unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den BF eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Der BF wurde vom erkennenden Gericht als glaubwürdig erachtet. Seine individuelle Bedrohung und somit der vorgebrachte Fluchtgrund konnte der BF glaubhaft und nachvollziehbar darlegen. Die Ausführungen des BF zum Fluchtgrund waren detailreich, spontan und durch einen kontinuierlichen und widerspruchsfreien Erzählungsstrang gekennzeichnet.
Das Ermittlungsverfahren zeigte auch ein besonderes Gefährdungspotential von Personen, die im Umfeld von General Dostum und der Partei Jonbesh tätig waren und sind, sodass das glaubhafte Vorbringen des BF zu dieser Gefährdungslage durch das Sachverständigengutachten noch zusätzlich gestützt wurde. Die individuelle Bedrohung und Verfolgungsgefahr konnte der BF somit glaubhaft darlegen.
Die Umstände, dass der aus Afghanistan stammende BF von den Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (einer gefährdeten Familie aufgrund der Verwobenheit mit dem angesprochenen General) bedroht wurde, lässt ihn in Afghanistan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung vor.
Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es dem Asylwerber möglich ist, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Asylwerber unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder gar sein Leben zu gefährden.
Daher muss er in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass die Behörden ihrer (positiven) Schutzpflicht auch bezüglich der Bedrohung des BF nicht nachgekommen wären bzw. gar nicht in der Lage sind, dieser Pflicht nachzukommen und er somit keinen ausreichenden Schutz in seinem Herkunftsstaat finden kann.
Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss vom erkennenden Gericht nicht erneut geprüft werde, da dies schon von der belangten Behörde durch Erteilung des subsidiären Schutz als nicht vorliegend erachtet wurde.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der ihm unterstellten politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (gefährdete Familie aufgrund der Tätigkeit des Vaters), außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.4. Zur Abweisung des Antrages auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers
Der BF beantragte in der Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.
§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.
Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).
Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch dem Beschwerdeführer beigegeben wurde und mit dessen Hilfe er vorliegende Beschwerde eingebracht hat.
"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."
Im gegenständlichen Verfahren wurde dem BF gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, wobei zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer ein umfangreiches Rechtsmittel unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur eingebracht hat.
3.3. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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