BVwG W149 1425780-1

W149 1425780-1Tribunal administratif fédéral16 août 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Gutachten, Identität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheiten, politischer Charakter

Texte intégral

BVwG W149 1425780-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W149.1425780.1.00

Spruch

W149 1425780-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 15.03.2012, Zl. 09 12.141-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF

BGBl I Nr. 24/2016, (AsylG 2005) hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 41/2016, (B-VG) zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der damals noch minderjährige (15 Jahre alte) Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag bei einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 03.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am nächsten Tag wurde der Beschwerdeführer von einer Beamtin der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und eines Rechtsberaters ersteinvernommen, wobei er u.a. angab, schlepperunterstützt von Addis Abeba (Äthiopien) aus unbegleitet nach Wien-Schwechat geflogen zu sein.

Da eine Eurodac-Anfrage kein Ergebnis brachte, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 08.10.2009 in Österreich zugelassen und das Amt für Jugend und Familie, Magistrat Wien, übernahm die gesetzliche Vertretung.

Nachdem der Beschwerdeführer vom zuständigen Bundesasylamt zur ärztlichen Untersuchung zwecks Altersfeststellung in die Außenstelle Ost (Traiskirchen) geladen worden war, wandte sich der gesetzliche Vertreter mit Schreiben vom 01.02.2010 im Namen des Beschwerdeführers gegen den frühen Termin (06:30 Uhr), weil es dem Kindeswohl wiederspreche einen Minderjährigen derart früh mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Wien nach Traiskirchen fahren zu lassen. Die Untersuchungstermine wurden storniert.

Mit Schreiben vom 11.02.2010 ersuchte der gesetzliche Vertreter um Akteneinsicht in das Protokoll der Ersteinvernahme und diese wurde - wie beantragt - am 24.02.2010 gewährt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 09.03.2010 wurde dem Amt für Jugend und Familie die Obsorge über den Beschwerdeführer erteilt

Am 29.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch, einer Vertrauensperson und einer Vertreterin des Amtes für Jugend und Familie niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer und die gesetzliche Vertretung aus Ärger über die Befragung betreffend die genaue Herkunft des Beschwerdeführers innerhalb Somalias die Unterschrift unter das Protokoll verweigerten.

In einem Aktenvermerk vom selben Tag, unterzeichnet vom Dolmetscher und dem Leiter der Amtshandlung, wurden die Umstände der Einvernahme festgehalten.

Am 05.07.2010 reichte der Beschwerdeführer über die Vertreterin des Amtes für Jugend und Familie eine Stellungnahme betreffend die die kritisierten Umstände der Einvernahme vom 29.06.2010.

Mit Fax vom 06.07.2010 reichte der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertretung Sprachkursbescheinigungen bei der Behörde ein.

Mit E-Mail vom 14.07.2010 reichte die bei der Einvernahme vom 29.06.2010 ebenfalls anwesende Vertrauensperson ein Gedächtnis-Protokoll über die kritisierte Befragung bei der Behörde ein.

Mit Fax vom 24.08.2010 reichte der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertretung Kopien von somalischen Zeugnissen und einer somalischen Geburtsurkunde zum Nachweis seiner Herkunft innerhalb Somalias bei der Behörde ein.

Am 01.10.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch, einer Vertrauensperson und eines anderen Vertreters des Amtes für Jugend und Familie niederschriftlich einvernommen, wobei er ua. erklärte, er habe sich die besagten Dokumente per Mail von einem Freund aus Addis Abeba (Äthiopien) schicken lassen.

Per Mail vom 04.10.2010 wurde die Vertreterin des Amtes für Jugend und Familie aufgefordert, den Mail-Verkehr, mit dem der Beschwerdeführer die eingescannten Dokumente erhalten habe, vorzulegen.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nach einer schriftlichen Auseinandersetzung mit dem Amt für Jungend und Familie einer ärztlichen Untersuchung und mehrerer bildgebender Diagnosen von einem bestellten und beeidigten Sachverständigen für Anatomie und forensische Untersuchungsverfahren untersucht. Das Gutachten des Sachverständigen vom 29.03.2011 ergab, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch Minderjährig war und er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Volljährigkeit (18. Lebensjahr) noch nicht erreicht hatte und das angegebenen Geburtsdatum ( XXXX ) höchstwahrscheinlich richtig sei.

Da die Behörde weiterhin Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers innerhalb von Somalia hatte, wurde ein Sprachsachverständiger bestellt und beeidigt, welcher am 26.09.2011 eine sprachgutachterliche Befragung des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Vertreters des Amtes für Jugend und Familie sowie einer Vertrauensperson der Caritas durchführte. Da auch beim zweiten Termin der beauftragte Dolmetscher nicht erschienen war, wurde die Befragung mit Einverständnis des Beschwerdeführers, der bereits sehr gut Deutsch sprach, und der gesetzlichen Vertretung auf Deutsch durchgeführt.

Mit Datum vom 22.02.2012 verfasste der bestellte Sachverständige ein Gutachten betreffend die regionale und ethnische Varietät des Somali, welches vom Beschwerdeführer gesprochen werde. Er kam zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft innerhalb Somalias nicht bestätigt werden konnten. Dem Gutachten war eine akustische Aufzeichnung des Gesprächs vom 26.09.2011 (DVD) beigefügt.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertretung zur Stellungnahme übermittelt, welche mit Datum vom 08.03.2012 erfolgte. Darin wurde im Wesentlichen die Methode der Sprachanalyse als solche und das Ergebnis im Besonderen in Frage gestellt.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 15.03.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 09 12.141-BAW, welcher der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 19.03.2012 ausgefolgt wurde.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 "AsylG" stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 4 "AsylG" bis zum 15.03.2013 erteilt (Spruchpunkt III.). Dem Bescheid waren mehrere Stellungnahmen zur gutachterlichen Methode und Praxis des bestellten Sprachgutachters beigefügt.

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung in Nordsomalia (Ort XXXX , Bezirk Lasanod, Provinz Sool, Somaliland) als Angehöriger einer Familie aus dem Clan der Ashraf, welche aus Somalia stamme, durch die dort vorherrschenden Angehörigen des Clans der Dhulmahante, sei nämlich aufgrund zahlreicher Widersprüche in den Einvernahmen sowie des nicht substantiell beanstandeten Gutachtens des behördlich bestellten Sprachsachverständigen unglaubwürdig. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente seien nicht aussagekräftig, weil sie nur in Form gemailten Kopien vorliegen würden. Auch das später ergänzende Vorbringen, sie seien von beiden in der Region vorherrschenden Clans als Angehöriger der Ashraf verfolgt worden und die weiteren Aussagen, sie hätten in der Auseinandersetzung zwischen Somaliland und Puntland für beide Seiten kämpfen müssen sei unglaubwürdig (Spruchpunkt I.).

Allerdings bestehe aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Somalia) die reale Gefahr einer Bedrohung aus anderen Gründen als Asylgründen und die Rückverbringung dorthin sei daher nicht zulässig. Es sei ihm also der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen (Spruchpunkt II.).

Demgemäß sei dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde

Mit am 29.03.2012 eingebrachtem Schriftsatz legte Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides beim damals noch zuständigen Bundesasylamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen an, die belangte Behörde habe verkannt, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten als aus Gründen der Ethnie sowie als Angehöriger der sozialen Gruppe der Kindersoldaten Verfolgter zuzuerkennen sei, weil es zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und von der Aussagekraft des Sprachgutachtens ausgegangen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich mit der Realität in Somalia in Deckung bringen und er habe seine Angaben als Minderjähriger nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Die Beschwerde verwies auch auf weitere Dokumente über die Lage in Somalia, insbesondere über Kindersoldaten.

Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylbegehren voll inhaltlich stattgegeben wird;

in eventu

das Verfahren zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an die 1. Instanz gemäß § 66 Abs 2 AVG zurück zu verwiesen;

in eventu

eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 3 AVG anzuberaumen, auch um sich von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen.

Der Beschwerdeführer kündigte weiters die Nachreichung einer ausführlichen inhaltlichen Begründung der Beschwerde spätestens innerhalb von vier Wochen an.

4. Gerichtliches Verfahren

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)

Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die- von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).

Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

Die Beschwerde langte am 05.04.2012 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.

Mit Schriftsätzen vom 12.04.2012 sowie vom 24.04.2012 reichte der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertretung eine Beschwerdeergänzung ein.

Am 15.01.2013 nahm ein vom mittlerweile jedenfalls volljährigen Beschwerdeführer Bevollmächtigter Akteinsicht beim Asylgerichtshof.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren zuständig.

Mit Schreiben vom 03.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die damals aktuellste Fassung (Stand August 2015) der unter 0 angeführte Länderinformationen zu Somalia allgemein und Somaliland im Besonderen samt Quellenangaben als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dazu bis 01.10.2015 schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer, die Dolmetscherin, das Bundesamt und sowie der seinerzeit bestellte Sprachsachverständige zur mündlichen Verhandlung für den 13.10.2015 geladen. Der Rechtsberater wurde von der mündlichen Verhandlung informiert.

Das Bundesamt entschuldigte sich mit Schriftsatz vom 08.09.2015 dafür, dass es aus terminlichen Gründe eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sein.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 reichte der Rechtsberater das bereits oben 0 erwähnte Gedächtnisprotokoll der Vertrauensperson des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 29.06.2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Beschwerdeführer machte von der Akteneinsicht in die Quellen keinen Gebrauch und reichte auch keine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderinformationen ein.

Am 13.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch, des Rechtsberaters und des Sprachgutachters statt. Das Bundesamt blieb der Verhandlung - wie angekündigt - fern.

Der Beschwerdeführer bestand darauf, dass die Verhandlung ohne Dolmetscher in deutscher Sprache geführt wurde. Im Zuge der Verhandlung wurden u.a. der Sprachsachverständige ausführlich zu seiner Methodik befragt und der Beschwerdeführer ersucht, einige von der Richterin ausgewählte Begriffe auf Somalisch auszusprechen, um einen Vergleich mit jener Aussprache zu ermöglichen, die im Gutachten in Lautschrift wiedergegeben und auf der DVD zu hören ist. Des Weiteren wurden - nachdem sich der Beschwerdeführer ursprünglich geweigert hatte, sein Mobil-Telefon zwecks Erhebung von Nummern mit somalischer Vorwahl der Richterin vorzulegen - die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeicherten Nummern mit somalischer Vorwahl erörtert und der Beschwerdeführer aufgrund eines entsprechenden Vorbringens aufgefordert, eine Bildschirmaufnahme einschlägiger Postings in der vom Beschwerdeführer behaupteten WhatsApp-Gruppe von (Exil)Ashrafs innerhalb einer Woche nachzureichen.

Der Beschwerdeführer reichte keine weiteren Beweismittel mehr ein.

Mit Schreiben vom 28.04.2016 (zugegangen 03.05.2016) wurden dem Beschwerdeführer die unter 0 angeführten (aktualisierten) Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme bis zum 09.05.2016 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.

Mit Fax vom 04.05.2016 ersuchte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsberater um Fristverlängerung für eine Stellungnahme. Diese wurde bis zum 12.06.2016 gewährt.

Bis zum heutigen Tage ist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und hat der Beschwerdeführer auch keine weiteren Beweismittel vorgelegt.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX , geboren XXXX . Er sei Staatsangehöriger von Somalia, ledig und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an

In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer ausgesagt, sein Vater sei seit dem Jahre 2000 verschollen. In der ersten behördlichen Einvernahme hat er zunächst angegeben, seinen Vater noch nie gesehen zu haben, und dann wieder ausgesagt, sein Vater sei verschollen und zwar sei er schon bei Schuldbeginn 1998 verschollen gewesen. In seinem Heimatort würden noch seine Mutter sowie drei Brüder und zwei Schwestern leben. Alle Geschwister seien jünger als er. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe wenig Kontakt zu seiner Familie, seit 2009 habe er keinen Kontakt mehr.

Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer später ergänzt, er habe noch Kontakt mit einem Freund aus seinem Ort, der aber jetzt in Mogadischu lebe. Er hat weiters unter Ausfolgung seines Mobiltelefon-Verzeichnisses Folgendes in Bezug auf Telefonnummern mit somalischer Vorwahl ausgesagt:

"R: Wer ist C. (Stichwort Somalia)?

BF: Das ist ein Freund, er lebt in Mogadishu.

R: Wer ist H. (Frau mit somalischer Kopfbedeckung)

BF: Das ist das Foto von der Mutter einer Somalierin aus Marka.

R: Wer sind die H. mit somalischen Nummern?

BF: Verwandte von Bekannten aus Österreich, die in Mogadishu leben.

R: Wer ist M. mit somalischer Nummer?

BF: Weiß ich nicht mehr.

R: Wer ist M. mit dem Vermerk "Somalia"?

BF: Es ist ein Bekannter. Von dem habe ich eine arabische WhatsApp Nummer, er ist wohl nicht mehr in Somalia.

R: Wer ist W. (Vermerk Somalia)?

BF: Das weiß ich nicht mehr.

R: Dann noch zwei Fragen zum Handy. Es gibt eine Gruppe die heißt "Saxiibo". Was ist das für eine Gruppe?

BF fragt die D was das übersetzt heißt.

D: Das bedeutet "Freunde". Das Wort kommt ursprünglich aus dem Arabischen.

R: Dann gibt es noch die Gruppe "Qoyska".

BF: Das ist eine Gruppe von meinem Stamm. Was bedeutet das?

D: "Die Familie".

R: Und "Suldan23", wer ist das in Ihrer Familie?

BF: Das weiß ich nicht.

R gibt das Handy an den BF retour."

Der Beschwerdeführer hat weiters in der Erstbefragung zunächst angegeben, er stamme aus dem kleinen Ort Tukharak, Bezirk Lasanod, Provinz Sool (Somaliland), wo er die Schule besucht und bis zuletzt gelebt habe. Woanders habe er - außer im Zuge der Ausreise - nie gelebt. Bei der ersten behördlichen Einvernahme hat er dann erklärt, er sei in Mogadischu geboren, aber mit seiner Familie im Alter von einem Jahr nach Norden gegangen, alle anderen Geschwister seien in Tukharak geboren.

In der nächsten behördlichen Einvernahme hat der Beschwerdeführer Kopien einer Geburtsurkunde und eines Schulabschlusszeugnisses vorgelegt, die ihm ein Freund aus Addis Abeba (Äthiopien) zwei Monate zuvor per Mail geschickt habe. Der Freund habe ein Internet-Café, dessen Adresse der Beschwerdeführer herausgefunden habe. Dann habe er ihn gefragt, ob dieser die Dokumente habe, welche der Onkel des Beschwerdeführers dem Freund damals zum Einscannen gegeben habe. Der Freund habe gemeint, er habe sie auf seinem Computer gespeichert gefunden. Befragt, wo die Originale verblieben seien, hat der Beschwerdeführer angegeben, die hätte die Schlepperin auf dem Weg nach Österreich behalten.

Am 20.08.2009 sei er von Tukharak in Somaliland aus zunächst mit einem Lkw nach Kismayo (Südsomalia), wo ein namentlich näher bezeichneter Onkel von ihm gelebt habe, gekommen. Von dort aus sei er - ebenfalls mit einem Lkw - nach Addis Abeba (Äthiopien) geflohen, wo er sich vom 25.09.2009 bis 02.10.2009 mit dem Onkel aufgehalten habe, bis er mit einem Flugzeug schlepperunterstützt über einen ihm unbekannten Ort nach Wien-Schwechat geflogen sei, wo er noch am selben Tag angekommen sei.

Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er habe in Tukharak acht Jahre lang (1998 - 2006) die Schule besucht und dort neben Somalisch auch Englisch und Arabisch gelernt. In Österreich wolle er Wirtschaft studieren.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, wer sei völlig gesund und benötige keine Medikamente.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung, erstens, vorgebracht, er habe sein Heimatland verlassen, weil er in seinem Dorf wegen seiner Zugehörigkeit zu den Ashraf vom Mehrheitsstamm der Dhulmahante diskriminiert worden sei. Der Vater gehöre diesem kleinen Stamm und stamme von dort. Befragt, ob die Ashraf aus dem Norden stammen würden, hat der Beschwerdeführer dies verneint. Auf Vorhalt, dass er sich wiederspreche, hat er dann erklärt, seine Eltern seien mit ihm als Kleinkind aus Mogadishu in den Norden geflohen.

Dort sei die Familie aber nicht aufgenommen worden, weil sie nicht dem Mehrheitsstamm angehört hätten. Der Vater habe das Dorf verlassen müssen wegen der Diskriminierungen, das habe ihm seine Mutter erzählt.

Aufgefordert, seine Probleme im Heimatland zu schildern, wegen derer er geflohen sei, hat der Beschwerdeführer erklärt, zum einen stamme seine Familie aus dem Süden Somalias und sei in den Norden geflohen, wo sie als Angehörige eines kleinen Stammes verfolgt worden sei. Die Angehörigen des Mehrheitsstammes der Dhulbahante hätten ihn extrem unter Druck gesetzt, er habe nicht mit den anderen Kindern spielen dürfen.

Auf Befragen hat er erläutert, er habe mit den anderen Kindern nicht Fußball spielen können, sei auch von den Lehrern ausgegrenzt worden, ebenso von den Mitschülern. Er habe auch manchmal Geld zahlen müssen, um in Ruhe gelassen zu werden. Der Beschwerdeführer habe zu Hause bleiben müssen und mit den Geschwistern gespielt, weil er nicht gewusst habe, wohin er hätte gehen sollen. Er sei auch nie zum Markt oder in andere Ortschaften gegangen, weil er aus Angst zu Hause habe bleiben müssen.

Zuletzt habe der Beschwerdeführer ein handschriftliches Drohschreiben vom Ältestenrat seines Ortes erhalten, indem gestanden sei, dass er "in den Süden" gehen solle, weil er von dort stamme.

Das Ganze sei 2006, 2007 im Heimatort XXXX passiert, dort habe er zwei Jahre lang immer nur zu Hause bleiben müssen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer weiters ergänzt, er habe die Telefonnummern von anderen Ashraf, die noch in Somalia leben würden. Er sei in einer WhatsApp-Gruppe mit ihnen, dort würde auch viel über die Probleme des Stammes geschrieben. Aufgefordert, einen Screen-Shot vorzuweisen, in welcher über den Clan der Ashraf geschrieben worden sei, hat der Beschwerdeführer sich zunächst geweigert und dann erklärt, die Konversationen seien gelöscht, weil er ein neues Mobiltelefon habe.

Weiters hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wie folgt ausgesagt:

R: [...] Sie (haben ausgesagt, dass Sie) als Ashraf in XXXX diskriminiert wurden vom Mehrheitsstamm Dhulbahand. Sie durften nicht mit den anderen Kindern spielen, die Eltern haben Sie ausgegrenzt und manchmal seien Sie auch von anderen Kindern erpresst worden.

BF: Ja.

R: Was ich mich frage: Wie konnten Sie dann 8 Jahre zur Schule gehen?

BF: Wie meinen Sie das?

R: Wenn Sie so diskriminiert und ausgegrenzt wurden, auch von den Eltern, wie konnten Sie dann so lange zur Schule gehen?

BF: Weil ich gerne zur Schule ging. Ich wollte immer Schreiben und Lesen lernen wollen. Ich wusste, dass ich durchalten musste um das Alphabet zu lernen.

R: Das heißt, dass die Lehrer Sie ausgegrenzt haben, das ist nur punktuell geschehen, nicht von morgens bis abends?

BF: Doch, ich habe mit 4 oder 5 mit der Schule angefangen, da war ich ein Kleinkind, da spielte es keine Rolle. Mit 6-7 Jahren wusste ich, dass ich anders bin. Die anderen waren immer zusammen und ich war alleine. Es war ein kleines Dorf, man kannte sich untereinander. Die haben sich alle gekannt, sie waren Verwandte und befreundet. Daher war ich immer der Außenseiter, der immer ausgegrenzt und angespuckt wurde. Ich wollte aber unbedingt Lesen und Schreiben lernen.

R: Es war nur offenbar so, dass die Lehrer Sie schon zur Schule haben gehen lassen und unterrichtet haben, das Problem waren nur die anderen Kinder.

BF: Ja, aber auch sie haben sich lustig über mich gemacht. Die Lehrer wurden auch in Su¿d-Somalia ausgebildet und da haben Sie Witze über mich und meinen Stamm erzählt.

R: Aber es ging nicht soweit, dass Sie von der Schule komplett ausgesperrt waren.

BF: Nein."

Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine Fluchtgründe, zweitens, vorgebracht, es habe in seiner Region im Norden zwei kämpfende Gruppierungen gegeben. Der Beschwerdeführer sei von beiden Seiten, Somaliland und Puntland aufgefordert worden, für sie zu kämpfen.

Er sei Ende 2008 einmal aus der Wohnung entführt worden und habe als Kindersoldat kämpfen müssen. Er sei in einem Militärlager in Puntland geschleppt worden, wo er drei Tage festgehalten worden sei. Als er auf Befragen angegeben habe, ein Ashraf zu sein, hätten die Entführer erklärt, er müsse für sie kämpfen.

Der Beschwerdeführer hat weiters auf Befragen erklärt, er habe dort nicht schlafen können bei den Soldaten, sie hätten "grüne Blätter" (Kat) gekaut. Er habe dann einen Uniform und ein Gewehr (AK 47) bekommen, man habe ihm gezeigt, wie man damit schießt. Der Beschwerdeführer hat das Gewehr auf Befragen ausführlich beschrieben.

Er hat erklärt, am dritten Tag sei das Lager von Somaliland angegriffen worden, er habe es nicht ausgehalten und das Bewusstsein verloren. Dann sei von Soldaten Puntlands mitgenommen worden und in einen Stützpunkt gebracht worden, wo es viele Verletzte gegeben habe. Mehrfach befragt, ob die feindlichen Soldaten die verletzten Kämpfer mitgenommen hätten, hat der Beschwerdeführer zunächst erklärt, es seien in der Tat die Soldaten von Somaliland, also von den Angreifern, gewesen, die ihn mitgenommen und zu einem Arzt gebracht hätten. Dann hat er wieder erklärt, er habe für Puntland kämpfen müssen, und diese Soldaten hätten ihn dann auch zu einem Arzt in Puntland gebracht.

Als die Soldaten in seinen Heimatort gingen, um einzukaufen, sei er zurück zu seiner Familie gelaufen. Seine Mutter sei verzweifelt gewesen, da man ihr gesagt habe, der Beschwerdeführer sei getötet worden.

Als er wieder bei seiner Mutter gewesen sei, hätten die Soldaten von Somaliland Ende 2008, genau wisse er das nicht, den Ort erobert. Diese Soldaten hätten erfahren, dass er bei seiner Familie sei, hätten ihn dann öfters von dort mitgenommen und erklärt, sie wüssten, dass er bereits für Puntland gekämpft habe. Dann hätte der Beschwerdeführer sich entschlossen, aus Somalia zu fliehen.

Auf Nachfrage, wie lange der Beschwerdeführer für die rivalisierenden Gruppierungen habe kämpfen müssen bzw. er zwangsrekrutiert worden sei, hat der Beschwerdeführer dann erklärt, es seien insgesamt drei Jahre gewesen, von 2006 bis 2009. Er habe für Puntland einmal kämpfen müssen, für Somaliland aber nicht, diese Leute hätten ihn nur bedroht; das sei Anfang 2009 gewesen.

Befragt, wie es habe möglich sein können, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 das Haus nicht verlassen habe, aber gleichzeitig für rivalisierende Gruppe haben kämpfen müssen, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärt, wenn er nicht gerade für eine der Gruppen habe kämpfen müssen, sei er zu Hause gewesen.

Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seinen Fluchtgrund schließlich, drittens, vorgebracht, er sei auch im Süden, auf der Suche nach seinem Onkel, in Kismayo von der Al Shabaab bedroht worden, die erfahren habe, dass er sich nun dort aufhalte. Das sei noch viel schlimmer gewesen als in Somaliland.

Aufgefordert genauer zu schildern hat der Beschwerdeführer dann erklärt, er sei am 28.08.2009 in Kismayo angekommen und habe am zweiten Tag in der Moschee beten wollen. Dort habe es aber Spione der Al Shabaab gegeben, die festgestellt hätten, dass er neu in der Stadt sei. Sein Onkel sei aber ein bekannter Mann im Ort gewesen die Al Shabaab habe dann dessen Wohnung angegriffen, wo der Onkel versucht habe, den Beschwerdeführer zu verstecken. Die Al Shabaab Leute seien vom Dach aus in die Wohnung eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer gefangen genommen. Sie hätten dem Beschwerdeführer dann vom "Gotteskrieg" erzählt, ihm Videos gezeigt, auch mit Kinder, die Sprengstoffgürtel getragen hätten, und sie hätten ihn umworben, ihm erklärt, dass sie den Beschwerdeführer brauchen würden.

Nach einer Woche sei er der Al Shabaab entkommen und er sei zu seinem Onkel gegangen. später habe er erfahren, dass die Gruppe vorgehabt habe, ihn nach Mogadishu zu bringen. Befragt, wo und wann er das erfahren habe, hat der Beschwerdeführer dann erklärt, das hätten ihm die Al Shabaab Leute direkt gesagt als er bei ihnen gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer erklärt, die Al Shabaab habe gewusst, dass er Ashraf sei, wären aber nur daran interessiert gewesen, dass ein junger Mann für sie kämpfe. Auf Vorhalt, dass die Al Shabaab die Ashraf als religiösen Clan nicht schätzen würden, hat der Beschwerdeführer erklärt, die Al Shabaab habe nur gemeint, alle aus Somaliland und Puntland seien "Ungläubige", wegen seines Stammes habe man ihn aber nicht weiter kritisiert.

Der Beschwerdeführer habe den Rekrutierungsversuch dem Onkel erzählt, der gemeint habe, dass der Beschwerdeführer nicht bleiben und auch nicht in den Norden zurückgehen könnte, und dann sei er mit dem Onkel am 15.09.2009 von Kismayo aus nach Addis Abeba (Äthiopien) geflohen.

1.2. Länderinformationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia (einschließlich Somaliland und Puntland) bezogen:

Zitiert als

Quelle

A (17.10.2014)

Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014, siehe EASO):

AA (11.09.2014)

Auswärtiges Amt: Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung (11.09.2014)

AA (Außenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014)

AA (Innenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014)

AA (Wirtschaft)

Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014)

ACCORD - Clans

Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009)

ACCORD - XXXX

Repressionen gegen Ashraf in XXXX /Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in Kismayo - Anfragebeantwortung vom 12.04.2012

AI (19.02.2014)

Amnesty International (19.02.2014): No place like home: Returns and relocations of Somalia's displaced

AI (Home)

Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (23.10.2014)

AP (17.04.2014)

Associated Press (17.04.2013): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope

B (10.2014)

Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO)

BAA (25.07.2013)

Bundesasylamt (25.07.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage

BAA - Ashraf

Bundesasylamt (05.09.2011): Analyse der Staatendokumentation - Die Ashraf 2011 - Herkunft, Status, aktuelle Lage

BAMF (06.10.2014)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom06.10.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1412598289_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-06-10-2014-deutsch.pdf, Zugriff 30.10.2014

BFA - Somaliland

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Staatendokumentation (04.11.2014) Somalia - Somaliland

BMEIA (10.09.2014)

Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung

BS

Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014)

C (18.06.2014)

Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia (18.06.2014, siehe EASO)

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Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and human rights issues in South- Central Somalia, including Mogadishu (Jänner 2013)

DN-NO (Mogadishu)

Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and protection in Mogadishu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014)

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EASO (2016)

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ÖIF (12.1020)

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Reporters without Borders: World Press Freedom Index 2014 (Februar 2014)

Sabahi (14.11.2013)

Sabahi Online: Al Shabaab says smartphones used 'to spy on Muslim people' (14.11.2013)

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Schweizer Flüchtlingshilfe - Länderanalyse: Alexander Geiser, Sicherheitssituation in Mogadischu (25.10.2013)

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UK Government - Gemeinsamer Bericht: Somalia - Country of Concern (12.03.2015)

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UK Foreign and Commonwealth Office - Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia (10.04.2014)

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UK Home Office - Somalia: Security and humanitarian situation in South und Central Somalia (Dezember 2014)

UK HO (Guidance)

UK Home Office - Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)

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UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015)

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UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014)

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UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2014)

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UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

UNHCR (Fact)

UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014)

UNHCR (Hammond)

UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014)

UNHCR (IFA)

UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadishu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013)

UNHCR (Kinder)

UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)

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UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):

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UNSC (Report)

UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015)

US DOS (27.02.2014)

US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia (27.02.2014)

US DOS (28.07.2014)

US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - Somalia (28.07.2014)

US DOS (30.04.2014)

US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia (30.04.2014)

US DOS (Trafficking)

US Department of State - 2013 Trafficking in Persons Report - Somalia (19.06.2013)

WB

World Bank Somalia Overview (07.04.2014)

Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird.

Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.09.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.

Somalia war im Jahr 2015 laut Transparency International zum wiederholten Male eins der korruptesten Länder der Welt (Platz 167 von 168).

  • BS, EASO, AA Innenpolitik, LPI, TI.

Puntland und Somaliland (Provinz Sool)

Puntland hat sich wurde 1998 durch Darood-Clans gegründet und versteht sich als selbständiger Teil Somalias, der keine Unabhängigkeit von Somalia beansprucht. Somaliland hingegen hatte sich bereits 1991 als für von Somalia unabhängigen Staat ausgerufen und mittlerweile auch eigene staatliche Strukturen aufgebaut und befindet sich auf dem Weg zu einer funktionierenden Demokratie, ist aber als Staat international nicht anerkannt.

Die Grenze zwischen Somaliland und Puntland, in der auch die Provinz Sool liegt, ist umstritten. Die Provinz liegt in dem von Puntland und Somaliland beanspruchten Gebiet, der Bezirk Laskanod wird mehrheitlich vom Clan der Darood beherrscht.

Das Gebiet ist seit Jahrzehnten umstritten. Während Somaliland seine östlichen Grenzen territorial wie in den Kolonialverträgen festgelegt abgegrenzt, definiert Puntland seiner westlichen Grenze genealogisch, nämlich danach, wo die Darood-Clans traditionell leben. Keine dieser Grenzen lässt sich jedoch genau festlegen. Dies hat einen ständigen Konflikt zwischen Puntland und Somaliland über den Grenzländern erzeugt, ein Teil der Regionen Sool und Sanaag gehört zudem zum selbst deklarierten in Khatumo-Staat, welcher seit 2012 von autonomen lokalen Milizen des Dulbahante Sub-Clans der Darood als eigener Staat proklamiert, aber heftig umstritten ist.

Die meisten der Konflikte in der Region Sool beziehen sich auf diesen Streit sind zwischen Puntland, Somaliland und dem Khatumo-Staat. Im August 2014 griffen die Truppen Somalilands den selbsterklärten Staat Khatumo in Saxdheer an und es gelang ihnen, die Stadt einzunehmen. Es folgten Anschläge der Khatumo-Milizen gegen Stellungen der Somaliland-Truppen und im September 2014 führten die Khatumo-Milizen einen Anschlag auf die Somaliland-Truppen in Laskanod durch. Es gab schwere Kämpfe mit Verlusten auf beiden Seiten. Weitere bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Truppen von Somaliland und mit dem Khatumo-Staates assoziierten Kräften fanden im Mai und Juni 2015 statt. Am 18.09.2015 führten die Khatumo-Milizen einen Anschlag auf die Somaliland-Truppen in Xudun durch. Es kam in weitere Folge in der Region zu heftigen Kämpfen zwischen verschieden Darood-Subclans.

Zwei Männer, denen man Beziehungen mit Al-Shabaab vorwarf, wurden im April 2015 verhaftet. Der Mangel an Berichten von Al-Shabaab-Aktivitäten in der Region Sool scheint allerdings darauf hinzudeuten, dass diese Miliz in der Region keine starke Präsenz aufweist.

  • EASO 2016, BFA Somaliland, AA (Innenpolitik), BS, US DOS (27.02.2014), ÖB, UNSC (Report), UNHRC (Human Rights), EASO, E 06.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes.

Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen: willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen; die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht. Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias.

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten. Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen; Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen; Verwandte von Regierungsangestellten. Dabei gibt es in Mogadishu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.

• UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), EASO, US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home), UNHCR (Human Rights)

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise ihre exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darood, Dir, Hawiye (zu denen der Sub-Clan der Murusade gehört) und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.

Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.

Die Clans sind wesentliche politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert.

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 % der Bevölkerung stellen. Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye. Vor allem die Angehörigen der Berufskasten, aber auch zB. die Bantu und Tumal, sind weiterhin Marginalisierungen sowie sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung (va. am Arbeitsmarkt) ausgesetzt.

Minderheitenclans oder Berufskasten können jedoch mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren.

Der Minderheiten-Clan der Ashraf (lt. nicht bestätigten Schätzungen etwa 0,5% der Bevölkerung) ist hauptsächlich in den Küstenregion Südsomalias, und hier vor allem das urbane Umfeld von Brava (Baraawe), Merka, Kismayo und die Region der Hauptstadt Mogadischu (Benadir) vertreten. Aber auch in den anderen Regionen Süd-/Zentralsomalias sind die Ashraf vertreten, etwa in den Städten Baardheere, Baidoa und Xudur. Zusätzlich gibt es diese Gruppe auch in der äthiopischen Somali-Region. Prinzipiell können Ashraf im ganzen somalischen Hoheitsgebiet angetroffen werden.

Grundsätzlich sehen sich die Ashraf als direkte Abkommen des Propheten Mohammed, nämlich von dessen Tochter Fatima. Zum gesellschaftlichen Status der Ashraf gibt es unterschiedliche Meinungen. Insgesamt kann attestiert werden, dass ihnen ein spezieller Status zukommt. Unterschiedliche Angaben gibt es darüber, ob die Ashraf als Minderheit oder als ins Clansystem integrierter Bestandteil zu werten sind. Die Ashraf selbst sehen sich als eine in der somalischen Gesellschaft hoch angesehene, strenggläubige Minderheit. Aufgrund der Tätigkeiten als religiöse Lehrer oder Handelstreibende reisten Mitglieder der Gemeinschaft vormals in alle Teile des Landes. Andere Tätigkeiten umfassten und umfassen das Heilen, Predigen und die Streitschlichtung. Ihnen wird aufgrund ihrer Abstammung eine Art ‚moralische Überlegenheit' zugesprochen. Gleichzeitig galten die Ashraf als gebildet und wurden daher von Behörden angestellt.

Schon in der Vergangenheit zeichneten sich Differenzen mit islamistischen Extremisten (Al Shabaab) ab. Während des Bürgerkrieges in Somalia wurden die Ashraf gezielt angegriffen. Vor allem in Mogadischu wurden Angehörige dieser Gruppe getötet, vergewaltigt und ihr Eigentum geplündert. Die Gründe für die Übergriffe sind vielfältig, ua. wurden sowohl ihre Religiosität als auch ihre Nichtbewaffnung als Schwäche ausgenutzt. Das Fehlen eines natürlichen Rückzugsgebietes, eines eigenen ‚Heimatterritoriums' stellte für manche ebenfalls ein Problem dar. Durch den Mangel an Schutz verloren die Ashraf innerhalb des somalischen Gesellschaftssystems auch soziale und legale Rechte. Entführung, Vergewaltigung und erzwungene Verheiratung von Ashraf-Frauen schlugen sich zunehmend negativ auf die Identität der Gruppe nieder. Insgesamt scheinen die Ashraf jedoch nicht als Gruppe oder aufgrund ihres Status angegriffen worden zu sein, sondern vielmehr als einzelne, schutzlose Individuen. Mittlerweile hat sich die Situation insgesamt etwas gebessert, doch sind sie im Vergleich zu großen Clans nach wie vor leichter angreifbar.

Der religiöse Status der Ashraf wird von den Islamisten der Al Shabaab nicht anerkannt. Die Al Shabaab kontrolliert derzeit noch immer Hauptsiedlungsgebiete der. Sie passen jedenfalls nicht in das ideologische Konzept der Al Shabaab. Daher gelten sie bei den Radikal-Islamisten auch als Bid'ah (gegen die Lehre) und werden in den besetzten Gebieten offenbar auch gezielt ins Visier genommen. Aus den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten in Mogadischu gibt es keine Berichte bezüglich Übergriffen gegen Angehörige der Ashraf. Dasselbe gilt Puntland. Gemäß glaubwürdigen Informationen sind die Ashraf jedenfalls in Somaliland keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans, BFA Somaliland.

1.3. Sachverständigen-Gutachten (Auszug)

Gutachten des nichtamtlichen Sprachsachverständigen Dr. GOTTSCHLIGG vom 22.02.2012 enthält folgende Angaben:

Inhaltsverzeichnis

1. BIOGRAPHISCHE ANGABEN DES PROBANDEN

2. ANALYSEGRUNDLAGE, DIALEKTOLOGIE DES SOMALI

2.1. ALLGEMEINES

2.2. SOMALI DIALEKTE UND DIE SIEDLUNGSGEBIETE VERSCHIEDENER

ETHNISCHER GRUPPEN

2.3. SOMALI UND ANDERE IN SOMALIA GESPROCHENE, MIT DEM SOMALI ENG

VERWANDTE SPRACHEN: MAXAADTIRI UND MAYMAY

2.4. SOMALI DIALEKTE

2.5. NORDSOMALI

2.6. BENAADIR

2.7. AF-XAMARI UND ASHRAF-DIALEKTE

2.8. MAY-DIALEKTE UND DIGIL-GRUPPE

3. ERGEBNIS (BEFUNDBERICHT)

3.1. VERLAUF DER BEFUNDAUFNAHME 3.2. PHONOLOGIE

3.2.1. PALATALER PLOSIV

3.2.2. STIMMLOSER UVULARER PLOSIV

3.2.3. RHOTAZISMUS

3.2.4. PALATALER NASAL

3.2.5. MONOPHTHONGIERUNG

3.2.6. STIMMLOSER PHARYNGALER FRIKATIV

3.2.7. STIMMHAFTER PHARYNGALER FRIKATIV

3.2.8. VELARISIERUNG AUSLAUTENDER NASALE

3.2.9. ANDERE UND SPORADISCHE VARIATION IN DER PHONETISCHEN

REALISIERUNG ODER DER

SEGMENTSTRUKTUR VON LEXEMEN

3.3. LEXIKON UND MORPHOLOGIE

3.3.1. LEXIKALISCHE KOMPETENZ

3.3.2. DIALEKTALE AUSDRÜCKE

3.3.3. STRUKTUR DER ZAHLWÖRTER

3.3.4. NOMINALES FORMATIV-O 3.4. ENGLISCH

3.5. DEUTSCH

3.6. ARABISCH

3.7. SUAHELI 4. ZUSAMMENFASSUNG (GUTACHTEN)

5. BIBLIOGRAPHIE

[...]

2. Analysegrundlage, Dialektologie des Somali

2.1. Allgemeines

2.1.1. Die Sprachaufnahme und das vorliegende, darauf aufbauende Gutachten zielen auf die Feststellung, Dokumentation und Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen des Probanden ab. Dazu wird versucht, gezielt sprachliches Material zu elizitieren (erfragen), das die Unterscheidung verschiedener dialektaler Varietäten des Somali anhand wissenschaftlich beschriebener Merkmale und wissenschaftlich dokumentierter Vergleichsdaten erlaubt. Die Sprachprobe wird schließlich gezielt hinsichtlich überprüfbarer Merkmale ausgewertet.

2.1.2. Das Profil eines Sprechers, insbesondere seine Kompetenzen in einer oder mehreren Sprachen in deren dialektalen Ausprägungen, liefern in der Regel eindeutige Hinweise auf den geographischen Ort und/oder die Sprachgemeinschaft, innerhalb derer er seine hauptsächliche Sozialisierung erfahren und seine Sprachkompetenzen erworben hat. Die Verbreitungsgebiete von Sprachen und Dialekten sind in der Regel auch einem oder auch mehreren staatlichen Territorien zuordenbar, vgl. UNESCO (1985), GORDON (2005), LEWIS (2009). Der Erwerb einer oder mehrerer Sprachkompetenzen eines Sprechers sowie dessen Konzeptbildung zu den naturräumlichen, materiellen und sozialen Gegebenheiten in seinem Umfeld sind integrale Bestandteile seiner Sozialisation. Vgl. OCHS SCHIEFFELIN (1995), WATSON-GEGEO NIELSEN (2003), CROFT CRUSE (2004), MÜHLHÄUSLER (1995), MÜHLHÄUSLER (2001), PAWLEY (2001) und TOMASELLO (2003).

2.1.3. Die bei der Befunderhebung eingesetzte Bildbenennungsaufgabe zielt nicht auf eine Überprüfung der kognitiven Fähigkeiten des Probanden ab, sondern ist Teil eines onomasiologischen Verfahrens zur Elizitation (Erfragung) einzelner Lexeme (Ausdrücke) im Somali. Der Proband soll dabei möglichst direkt auf die gezeigten Abbildungen reagieren. Es wird ihm dabei auch mehr Zeit für seine Antwort eingeräumt, als dies sonst etwa bei kognitiven Tests üblich ist, bzw. werden ihm, wenn nötig, verschiedentlich Erklärungen gegeben, um ihn bei der Interpretation des Bildmaterials zu unterstützen. Sämtliches Bildmaterial wurde von mir selbst in verschiedenen afrikanischen Ländern aufgenommen.

2.1.4. Die einzeln elizitierten Äußerungen des Probanden werden hinsichtlich jener lexikalischen, phonologischen und zum Teil auch morphologischen Merkmale ausgewertet, die verschiedene regionale Varietäten des Somali unterscheiden. Für den Vergleich wurden sowohl die verfügbare wissenschaftliche Literatur, vgl. [2.2.] bis [2.8.] als auch von mir selbst erhobene, aktuelle Vergleichsdaten herangezogen.

2.1.5. Hinsichtlich ihrer lautlichen Realisierungen werden die Äußerungen des Probanden unter Verwendung des Internationalen Phonetischen Alphabets (IPA) dargestellt, vgl. INTERNATIONAL PHONETIC ASSOCIATION (1999). Meine phonetische Transkription der Äußerungen des Probanden erfolgt auf auditorischer Grundlage (Abhören der Tonaufzeichnung über Lautsprecher und fallweise über Kopfhörer). Phonetisch transkribiertes Material steht in eckigen Klammern. Die phonetische Darstellung der Äußerungen des Probanden und der Vergleichsdaten berücksichtigt jeweils nur die segmentale Ebene und nicht etwa auch suprasegmentale Merkmale.

2.1.6. Da das Vokalsystem und die Vokalharmonie des Somali in ihrer dialektalen Variation erst punktuell und dialektologisch noch unzureichend beschrieben sind, vgl. etwa LAMBERTI (1988:38), SAEED (1999:14), bzw. die Angaben dazu in der Literatur meist nur ungenau bzw. auch widersprüchlich sind, wird das Vokalsystem auch nicht als Ansatzpunkt für die dialektale Zuordnung der Sprachprobe verwendet. Wenn nicht anders angegeben, werden in der Transkription der in Belegen aus der Sprachprobe enthaltenen Vokale nur jene Vokalqualitäten unterschieden, die auch in der offiziellen Orthographie des Somali durch die fünf generischen Vokalsymbole (a,e,i,o,u) dargestellt werden, vgl. SAEED (1999:7, Uff).

[...]

4. Zusammenfassung (Gutachten)

[...]

4.2. Der Proband demonstriert in der Sprachprobe eindeutig eine Kompetenz in einer Varietät des Maxaadtiri [2.3.2.] und nicht in einer Varietät des Maymay [2.3.3.]. Dies ist etwa aufgrund verschiedener, systematisch ausgeprägter lautlicher Merkmale der Sprachprobe [3.2.6.2.], [3.2.7.2.], [3.2.8.2.] feststellbar. Aufgrund der ausgeprägten Unterschiedlichkeit von Maymay und Maxaadtiri ist eine ausführlichere kontrastive Darstellung der eindeutig dem Maxaadtiri zuordenbaren Sprachprobe und des Maymay entbehrlich, könnte aber aufgrund der bereits vorliegenden Sprachprobe erfolgen,

4.3. Die Sprachprobe ist eindeutig dem Nordsomali [2.5.] zuzuordnen, innerhalb desselben den Darood-Dialekten [2.5.2.]. Die Sprachprobe zeigt ein systematisch ausgeprägtes lautliches [3.2.1.3.] Merkmal des Nordsomali [2.5.4.], hinsichtlich dessen sie sich eindeutig von den Benaadir-Dialekten [2.6.] und den Ashraf-Dialekten [2.7.] unterscheidet. Die Sprachprobe zeigt weitere lautliche [3.2.3.2J, [3.2.4.2J, [3.2.9.2J lexikalische [3.3.2.I.], [3.3.2.2J und morphologische [3.3.4.2.] Merkmale des Nordsomali, die zum Teil auch den nördlichen Benaadir-Dialekten zu eigen sind. Die Sprachprobe unterscheidet sich in lautlicher [3.2.3.2.] und lexikalischer [3.3.2.1.] Hinsicht vom Nordsomali im eigentlichen Sinne [2.5.1.], zeigt aber auch gewisse lexikalische Gemeinsamkeiten mit demselben. Von den südlichen Benaadir-Dialekten [2.6.5.], vom alten Stadtdialekt von Mogadischu und von den Ashraf-Dialekten [2.7.1.] unterscheidet sich die Sprachprobe durch das Fehlen spezieller lautlicher Merkmale [3.2.4.2.], [3.2.5.2.], [3.2.9.2.], vgl. auch [3.2.8.2.]. Die Sprachprobe unterscheidet sich speziell von den Ashraf-Dialekten des Niedershabelle und Mogadischus bzw. auch vom alten Stadtdialekt Mogadischus [2.7.] hinsichtlich des in [3.2.2.4.] dargestellten systematisch ausgeprägten Merkmals. Signifikante Einflüsse der im Raum Mogadischu gesprochenen südlichen Benaadir-Dialekte [2.6.5.], sind, sieht man von den nur bedingt verwertbaren, in [3.3.3.3.] dokumentierten Zahlwörtern ab, nicht feststellbar.

4.4. Der Proband spricht also eindeutig keinen Ashraf-Dialekt und auch keinen anderen, im Raum Mogadischu autochthonen Dialekt, noch sind signifikante Einflüsse solcher Dialekte auf die Sprechweise des Probanden feststellbar. Der vom Probanden gesprochene Darood-Dialekt wird hauptsächlich von Angehörigen des Darood-Klans gesprochen, deren hauptsächliches Siedlungsgebiet im Norden und Nordosten Somalis, insbesondere in der separatistischen Region Puntland liegt, das sich aber auch in die Nachbarländer [Äthiopien, Kenia) und in den äußersten Süden Somalias erstreckt. Zu den Siedlungsgebieten der Darood vgl. [2.5.2.] bis [2.5.4.]. Auch der vom Probanden angegebene Ort seiner Hauptsozialisierung in der Region Sool [1.1.] liegt im Verbreitungsgebiet der Darood-Dialekte. Die Angaben des Probanden zum Ort seiner Hauptsozialisierung sind deshalb mit dem von ihm gesprochenen Dialekt im Prinzip vereinbar, allerdings ohne dass der Ort seiner Hauptsozialisierung innerhalb des Darood-Dialektgebietes

1.4. Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung

In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige seine Methodik im Vergleich zur sogenannten "laiendialektologischen" Methode erläutert.

Dabei hat er im Wesentlichen erklärt, dass er sich bei Begutachtungen wie der gegenständlichen auf die Feststellung von Sprachvarianten konzentriere. Er verfüge über eine Vielzahl von Tonaufnahmen verschiedener Varianten des Somali. Diese vergleiche er mit der Aussprache und den verwendeten Begriffen des jeweiligen Probanden. Dabei würden dem Probanden zB. Bilder (Fotos) gezeigt, die in der jeweiligen Region aufgenommen wurden, aus welcher der Proband stammt, damit er diese benennen. Es würden "typische" Dinge gezeigt. Aufgrund der signifikant unterschiedlichen Benennungen würden - nach Vergleich mit den vorhandenen Sprachaufnahmen - typische Aussprachen und Begrifflichkeiten ergeben, welche sich mit entsprechender Sachkenntnis zuordnen ließen. Für diese Methode müsse man die Sprache selbst nicht sprechen, weil es nicht um Kommunikation, sondern um die Analyse der Aussprache bzw. der Verwendung typischer Begrifflichkeiten geht.

Er arbeite nicht nach der "laiendialektologischen" Methode, bei der im Wesentlichen der laienhafte Sachverstand in Form des Vergleichs von Hörproben mit den persönlichen Erfahrungen von Personen, die aus demselben Land stammen wie die Probanden, ausschlaggebend sei. Es würden bei dieser Methode oft auch Sachfragen (zB. geographischer Natur) an die Probanden gestellt, daher sei es bei dieser Methode auch notwendig, die Sprache als solche zu beherrschen.

1.5. Augenschein

DVD mit Befundaufnahmen vom 26.09.2011 der Testung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen.

Auf dieser ca. 1,5 stündigen Gesamtaufnahme ist die sprachliche Befundaufnahme des Gutachters in Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer enthalten. Die Begutachtung fand in einem sehr ruhigen Ton statt, der Beschwerdeführer verstand die Fragen offenbar gut und konnte sich gut in deutscher Sprache ausdrücken, um Rückfragen zu stellen.

Insgesamt wurden 13 Teil-Aufnahmen entlang des Begutachtungs-Konzepts des Sachverständigen gemacht, die Dauer betrug von einer bis zu 30 Minuten und variierte.

Inhaltlich sind die im Gutachten angeführten phonetischen und begrifflichen Testfragen an den Beschwerdeführer in der Lautschrift richtig und verständlich widergegeben.

1.6. Dokumente

a) Kopie einer Geburtsurkunde auf den Namen des Beschwerdeführers in somalischer Sprache samt englischer Übersetzung, ausgestellt in Mogadischu am 06.10.1994, wonach der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger ist und am XXXX geboren wurde, samt Stempel und Unterschriften.

b) Kopie des Abschlusszeugnisses einer namentlich näher bezeichnete Privatschule ("Mittelschule") in XXXX vom 10.09.2006, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers, wonach der Schüler in den Fächern Islamische Studien, Mathematik, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaft, Arabisch, Englisch und Somali die Schule mit Erfolg abgeschlossen hat. Die Benotung lag durchschnittlich bei 90 von 100%.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX , er wurde am XXXX geboren und ist nunmehr (fast) 22 Jahre alt. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, ledig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Angehöriger des religiösen Clans der Ashraf ist.

Es kann nicht festgestellt werden, wo genau in Somalia der Beschwerdeführer geboren wurde. Er wuchs jedenfalls in einem kleinen Ort im Bezirk Lasanod, Provinz Sool (Somaliland) mit seiner Familie auf.

Im Herkunftsland leben vermutlich noch die Mutter und die fünf jüngeren Geschwister. Außerdem gibt es noch mehrere Bekannte oder Verwandte in anderen Teilen Somalias.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatort acht Jahre lang die Schule besucht und einen Abschluss gemacht.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er jedenfalls eine Version der Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt. Glaubwürdig erscheint weiters die Herkunft aus dem Norden Somalias, insbesondere aus der Region Sool in Somaliland (0 zur Person).

Nicht glaubwürdig ist hingegen die Behauptung, dass er der Volksgruppe der Ashraf angehört. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er dem dortigen Mehrheitsklan der Darood angehört.

Diese letztgenannten Feststellungen werden in erster Linie durch die Sprachanalyse des Gutachters (0) bestätigt. Das Sprachgutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als taugliches Beweismittel erachtet, weil der Gutachter ein anerkannter Sprachsachverständiger (Linguist) ist, der seine Methode offengelegt und zur Überzeugung des Gerichts - auch in der mündlichen Verhandlung (0) und nach Augenscheinnahme durch stichprobenartiges Abhören der Sprachaufzeichnung der Testung

(0) - die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen hat.

Insoweit sich der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen und Stellungnahmen gegen die Methode und die Schlussfolgerungen in Bezug auf seine Herkunft und Sozialisation im Wesentlichen angeführt hat, der Sachverständige habe die sogenannte "Sprach-Erosion", welche durch Zusammenleben mit Menschen anderer Sprachfärbungen/Dialekte entstehe, nicht berücksichtigt, so ist dem entgegen zu halten, dass der Sachverständige sowohl im Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan hat, dass gewisse Mindestmerkmale einer bestimmten somalischen Sprachfärbung jedenfalls erhalten hätten bleiben müssen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich - wie er behauptet hat - aus einer Ashraf-Familie mit Herkunft Mogadishu stammen würde.

In der mündlichen Verhandlung konnte sich die Richterin zudem durch eigene Stichproben überzeugen, dass der Beschwerdeführer spontan tatsächlich so gut wie keine Aussprache zeigte, welche für einen Ashraf-Dialekt typisch ist. Lediglich die Bezeichnung von zweistelligen Zahlen (Probe: Wort für "18") hat der Beschwerdeführer in der für die Darood-Dialekte untypischen Reihung der Worte für "10" und "8" ausgesprochen. Dies ist allerdings nach Überzeugung des Gerichts (und Angaben des Sachverständigen) die einfachste Art, bei entsprechender Konzentration die "gewünschte" Aussprache auch spontan zu treffen.

Es ist zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts gezielt versucht hat, eine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nicht in somalischer Sprache mit Dolmetscher zu führen, weil der Sprachsachverständige anwesend war. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer - ausweislich der Wahrnehmungen des Sachverständigen - bereits vor der Testung, damals noch als Jugendlicher, sehr genau erkundigt hatte, ob seine Art der Aussprache und Benennung von Dingen mit dem Dialekt der behaupteten Herkunft vereinbar sei oder nicht.

Letztlich ist in die Beweiswürdigung, was die Zugehörigkeit zu den Ashraf betrifft, auch eingeflossen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er sei Mitglied einer WhatsApp-Gruppe von Ashraf-Angehörigen, in welcher auch über die über die Zustände in Somalia gesprochen werde. Als ihm aufgrund der Nachfrage der Richterin offenbar klar wurde, dass dies ein taugliches Beweismittel für die behauptete Zugehörigkeit und etwaige Verfolgungen der Ashraf sein könnte, war der Beschwerdeführer dann unter wenig glaubwürdigen Angaben (zuerst: kein Netz, dann: der Inhalt der Gruppe war plötzlich vollständig gelöscht) nicht in der Lage, seine Zugehörigkeit zu der behaupteten "Ashraf"-WhatsApp-Gruppe zu beweisen.

Es mag an dieser Stelle noch einmal betont werden, dass die letzten Ausführungen in der Beweiswürdigung keineswegs allein ausschlaggebend für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die behauptete Zugehörigkeit zu einer Ashraf-Familie aus Mogadischu sind. Sie rücken jedoch alle Gegenargumente in Bezug auf die aus der Sicht des Gerichts nachvollziehbaren Begutachtung und Auswertung der sprachkundlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in ein schwaches Licht.

Die Feststellungen zu seiner Bildung und zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person]. Die Glaubwürdigkeit ergibt sich auch daraus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Sprachkenntnisse in Englisch und Arabisch tatsächlich gegeben sind und es sich bei dem Beschwerdeführer offenbar und einen überdurchschnittlich gebildeten und intelligenten Mann handelt, der es in kürzester Zeit schaffte, sich Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, die es ihm ermöglichten, die gesamt mündlichen Verhandlung problemlos in ausgezeichnetem Deutsch zu sprechen (siehe auch oben).

Zwar können die unter 0 zu a) und b) angeführten Dokumente (Geburtsurkunde, Abschlusszeugnis) nicht als förmlichen Beweis für die Identität und den Schul-Abschluss herangezogen werden, weil es sich insoweit um Kopien handelt und die Echtheit der Originale mangels Vorliegen nicht überprüft werden konnte. Auch hat der Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Aufforderung durch die Behörde an seine damalige gesetzliche Vertretung - die E-Mails, in deren Anlage sich die Kopien befunden haben sollen, nicht vorgelegt. Sein Vorbringen, dass es sich um einen Scan seiner von der Schlepperin einbehaltenen Originaldokumente handelt, den er vor der Ausreise zur Sicherheit habe erstellen lassen, ist daher nicht glaubwürdig.

2.2. Zu seinen Fluchtgründen

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort Opfer von Diskriminierungen aufgrund einer Zugehörigkeit zu der dortigen Minderheit der Ashraf war und gezwungen werden sollte, Somaliland in Richtung Südsomalia zu verlassen.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2008, im Alter von etwa 14 Jahren, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die Milizen von Puntland im Kampf gegen die Truppen von Somaliland in der Heimatregion des Beschwerdeführers, Sool (Somaliland) wurde und gezwungen war, eine kurze Zeit zu kämpfen. Danach gab es Drohungen der Gegenseite, dass er zum Kampf für diese herangezogen werden könnte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf der Durchreise in Kismayo Opfer einer weiteren Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab-Milizen hätte werden sollen, wenn ihm nicht die Flucht gelungen wäre.

Was erstens die behauptete Verfolgung als Angehöriger der Minderheit der Ashraf im Bezirk Sool (Somaliland) betrifft, so steht dies bereits in Widerspruch zu seiner Behauptung er Angehöriger dieser Volksgruppe. Wie nämlich bereits oben (Sachverhaltsfeststellungen zur Person 0) festgestellt, ist der Beschwerdeführer nicht Angehöriger dieser Gruppes ist. Er ist vielmehr wahrscheinlich Angehöriger des dortigen Mehrheitsclans der Darood. Letzteres ergibt sich insbesondere aus dem Sprachgutachten (0), dessen Beweiswert bereits oben unter 0 gewürdigt worden ist.

Daher kann das gesamte diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (0 zum Fluchtgrund), welches im Übrigen trotz mehrmaliger Gelegenheit zur Äußerung, was die Intensität der Diskriminierungen betrifft, auch unter Berücksichtigung des ursprünglich jugendlichen Alters des Beschwerdeführers sehr vage blieb (von den Lehrer missachtet, konnte kein Fußball spielen), nicht als glaubwürdig erachtet werden.

Ergänzend mag bemerkt werden, dass der Beschwerdeführer auch als Erwachsener in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, zu erklären, wie er trotz der behaupteten Isoliertheit im eigenen Hause acht Jahre lang erfolgreich [siehe auch das von ihm selbst als Abschlusszeugnis bezeichnete Dokument unter 0 zu b)] zu besuchen und abzuschließen. Der Wille allein, Lesen und Schreiben zu lernen erklärt für sich genommen nicht jene Erfolge, die der Beschwerdeführer von sich behauptet hat.

Was zweitens das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zwangsrekrutierung als Kind durch die Milizen von Puntland betrifft, so schenkt das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers (0 zum Fluchtgrund) insoweit Glauben.

Der Beschwerdeführer hat nämlich trotz seines ursprünglich im Verwaltungsverfahren noch jugendlichen Alters und der wohl nicht als angemessen zu bezeichnenden Art der Vernehmung insoweit im Wesentlichen detailliert und stetig gleichbleibend erläutert, was ihm damals wiederfahren war. Insbesondere hat der Beschwerdeführer altersgemäß seine Leiden, dh. seinen hilfloser Umgang mit dem Zwang, Waffen handhaben zu müssen, Kämpfer unter Drogen zu erleben und unter diesen Umständen unvorbereitet in den Krieg geschickt zu werden, geschildert. Auch das Vorbringen, dass die Truppen Somalilands, welche ihn aus den Händen der Puntland-Milizen befreit hätte, angekündigt haben sollen, ihn später für ihre Seite zu rekrutieren, erscheint in diesem Kontext glaubwürdig.

Die Situationsbeschreibung passt im Übrigen zu den in den Länderinformationen aufgezeigten Kriegssituation im Streit zwischen Somaliland und Puntland, welcher sich auch gerade in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers abspielte (0).

Was drittens den Versuch einer Zwangsrekrutierung in Kismayo auf der Flucht von Somaliland nach Äthiopien betrifft, so hegt das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel daran, dass diese so stattgefunden hat.

Im Gegensatz zu den Kampfhandlungen in seiner Heimatregion hat der Beschwerdeführer diese nämlich keineswegs detailliert, sondern relativ schematisch geschildert. Auch die Art und Weise, nämlich über einen Einbruch in die Wohnung seines Onkels, bei dem er sich aufhielt, den jungen Beschwerdeführer gefangen zu nehmen, um ihn dann mit Hilfe von Videos und Erzählungen vom "Gotteskrieg" zu indoktrinieren, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer als junger und in der Region völlig fremder für die Al Shabaab wohl nicht von so besonderem Interesse gewesen sein mag, dass man einen solchen Aufwand für dessen Rekrutierung hätte treiben müssen. Schließlich hat der Beschwerdeführer selbst erklärt, dass die Miliz in angeblich bereits in der Moschee getroffen hätte, wo die behauptete Rekrutierung wesentlich einfacher hätte von statten gehen können.

Schließlich erklärt die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe einen (prominenten) Onkel in Kismayo (gehabt) nicht, warum er von Somaliland umständlich über von der Al Shabaab umkämpftes Gebiet in den Süden Somalias, in ein damaliges Hauptkampfgebiet der Al Shabaab geflohen sein soll, nur um dann von dort aus wieder über einen Grenzstaat zu Somaliland im Nordwesten (Addis Abeba, Äthiopien) geflohen sein soll. Eine schnellere und sichere Flucht hätte direkt von Lasanod (Somaliland) nach Äthiopien erfolgen können, zumal der besagte Onkel ihn ohnedies nach Addis Abeba begleitet haben soll.

Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Episode in Kismayo als solche nicht als erwiesen angesehen werden kann.

2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab. Somaliland hat sich - wenn auch international nicht anerkannt - 1991 selbständig erklärt und Puntland gilt seit 1998 als von der Zentralregierung unabhängige Provinz.

Die Grenze zwischen Somaliland und Puntland, in der auch die Provinz Sool liegt, ist seit Jahrzehnten Jahren umstritten. Die Provinz liegt in dem von Puntland und Somaliland beanspruchten Gebiet. Ein Teil der Regionen Sool und Sanaag gehört zudem zum selbst deklarierten in Khatumo-Staat, welcher seit 2012 von autonomen lokalen Milizen des Dulbahante Sub-Clans der Darood als eigener Staat proklamiert, aber heftig umstritten ist.

Die meisten der Konflikte in der Region Sool beziehen sich auf diesen Streit. Seit dem Sommer 2014 kommt es dort zu heftigen Kämpfen, Eroberungen und Rückeroberungen, wobei der Bezirk Lasanod als besonders umkämpft gilt. Hinzu kommen Kämpfe verschiedener Sub-Clans der Darood untereinander.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadishu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Zu diesen gehören auch die Darood, welche vornehmlich im Norden, im Gebiet Somalilands und Puntlands verbreitet sind. Der Bezirk Laskanod in der Provinz Sool (dzt. Somaliland) wird mehrheitlich vom Clan der Darood beherrscht. Subclans sind untereinander verstritten und Teile der kämpferischen Auseinandersetzung, welche oben beschrieben wurden.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. Der Beschwerdeführer hat sie in der Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit auch selbst bestätigt. Zu den aktualisierten Informationen hat der Beschwerdeführer trotz Fristverlängerung keine Stellungnahme abgebeben.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine behördlichen Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher und Beteiligung seiner damaligen gesetzlichen Vertretung -rechtliches Gehör gewährt.

Allerdings ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensablauf (0) nach Sichtung der Einwendungen der gesetzlichen Vertretung zu den Protokollen, dass die Befragungen des damals noch jungen minderjährigen (15 bzw. 16 Jahre alt) Beschwerdeführer tatsächlich nicht vollständig angemessen verlaufen sind. Obwohl der Beschwerdeführer auch damals schon eine besonders rasche Auffassungsgabe zeigte, waren die Einvernahmen nicht dem Alter entsprechend strukturiert und teilweise durchaus bedrängend (zB. ausführliche Befragung zum Funktionieren einer bestimmten Schnellfeuerwaffe).

Schließlich hatte die Behörde trotz mehrmaliger Einvernahmen dem Beschwerdeführer auch zu keinen Zeitpunkt die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten.

Die behördlichen Verfahrensfehler sind jedoch als geheilt anzusehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist nämlich ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der behördlichen Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und gegebenenfalls im weiteren Verfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Geltung, da das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Im gegenständlichen Verfahren hatte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit, zu (letztlich gänzlich aktuelleren) Länderinformationen sowie zu den entscheidungsrelevanten Punkten in den Einvernahmen, welche seinerzeit nicht ordnungsgemäß erörtert wurden, Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte.

4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I

4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimat-landes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Um-stände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asyl-werber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat eines Asylwerbers schließt eine aus asylrechtliche relevanten Grünen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuelle gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. Gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (st. Rsp., zB. VwGH v 09.07.200, 99/20/0203; v 10.10.2000, 98/20/0233))

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).

Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).

Einer versuchten Zwangsrekrutierung kann Asylrelevanz zukommen, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Al Shabaab-Miliz aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, ein Asylwerber rechnen muss und ob in seinem Verhalte eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0090 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf sei-ne wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staats-gewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu er-warten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründete Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Zum einen ergibt sich zwar aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (Ende September 2009) einer Verfolgung durch die Milizen von Puntland und einer drohenden Verfolgung durch die mit diesen rivalisieren Truppen Somalilands in Form seine Entführung zum Zwecke der Zwangsrekrutierung und des Kampfes bzw. anschließender Androhung, auch für die andere Seite (Somaliland) zum Kampf herangezogen zu werden, ausgesetzt gewesen war.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor erneuter Zwangsrekrutierung durch die in seiner Herkunftsregion Lasanod (Sool, dzt. Somaliland) kämpfenden Truppen und Milizen ist daher zwar grundsätzlich nachvollziehbar, und ist nach der unter 0 angeführten Judikatur auch als Indiz bei der rechtlichen Bewertung der Lage mit zu berücksichtigen.

Entscheidend für die Gewährung von Asyl ist jedoch die "begründete Furcht" vor aktueller individueller Verfolgung der behaupteten Art. Dazu ist also die Lage, wie sie der Beschwerdeführer individuell im Falle der Rückkehr nach Somaliland zu erwarten hat, maßgeblich:

Wie oben (0) festgestellt, finden seit Jahrzehnten und noch immer andauernd gerade in der Region Sool, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, heftige Kämpfe zwischen den Milizen Puntlands und den Truppen Somalilands, seit einiger Zeit auch zwischen diesen und den Milizen des selbsternannten Staates Kathoum statt. Es ist also durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer erneut in solche Kämpfe verwickelt werden könnte. Auch erneute Zwangsrekrutierungen scheinen nicht ausgeschlossen.

Allerdings ist hier die Abgrenzung zwischen den Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 8 AsylG 2005 (diesen Status hat der Beschwerdeführer bereits) und jenen für die Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zu beachten. Für die Gewährung von Asyl bedarf es nämlich eines Zusammenhang der aktuell erwartbaren Verfolgungen mit einem der in der GFK vorgesehen Gründen (siehe eingangs).

Nach der oben 0 angeführten Judikatur ist für § 3 AsylG 2005 jedoch notwendig, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zur Flucht des Beschwerdeführers geführt hatten und führen könnten, als individuelle gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. Gerichtete Verfolgungen zu werten sind und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Dies ist allerdings vorliegend nicht der Fall:

Die allgemeine Bürgerkriegskampfhandlungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers als solche stellen nämlich schon deshalb keine gezielte Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion oder politischen Gesinnung dar, weil der Bürgerkrieg - wie oben 0 dargestellt - in erster Linie auf territorialen Ansprüchen zwischen Somaliland und Puntland (einschließlich nunmehr des "Kathoum-Staates") beruhen.

Da der Beschwerdeführer - wie unter 0 festgestellt - in der Herkunftsregion auch keiner verfolgen Minderheit angehört, kommt eine Verfolgung wegen "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" nicht in Betracht, zumal die besagten Kämpfe und etwaige damit zusammenhängende Verfolgungshandlungen praktisch jeden Bewohner der Region, unabhängig von seiner Clan- oder Sub-Clan Zugehörigkeit treffen. Dasselbe gilt für eine Verfolgung aus religiösen oder ethnischen Gründen.

Insoweit geht auch das Vorbringen der damaligen gesetzlichen Vertretung fehl, wenn diese eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers als "ehemaliger Kindersoldat" vorgebracht hat. Es ist im Sachverhalt nämlich zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 2009 zumindest vorübergehend ein solcher Kindersoldat war, die nunmehr erwartbare Verfolgung innerhalb von Kampfhandlungen der besagten Art, hängt jedoch nicht damit zusammen, dass der Beschwerdeführer (vor nunmehr sieben Jahren) schon einmal zwangsrekrutiert worden war, zumal die Gefahr eben praktisch jeden treffen könnte, unabhängig davon, ob er bereits einmal zwangsrekrutiert worden war oder nicht.

Es ist somit nicht ersichtlich, dass er Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion einer Verfolgung aus einem der GFK-Gründe ausgesetzt sein könnte.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0 und 0 angeführten Erkenntnisse), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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