BVwG W133 2102034-1

W133 2102034-1Tribunal administratif fédéral16 août 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W133 2102034-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2102034.1.00

Spruch

W133 2102034-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX mit der Betriebsnummer (BNr.) 9635840 und die XXXX mit der BNr. 9633481, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 56,14 ha und für die XXXX 300,00 ha Almfutterfläche angegeben.

Am 25.11.2009 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA) statt. Diese ergab, dass im Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche von 300,00 ha vorhanden war. Zu dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde angemerkt, dass das Grundstück 3 innerhalb der Umzäunung der Almfläche liege. Der Bereich sei als 30 % Futterfläche eingestuft. 2007 und 2008 sei dieses Grundstück nicht beantragt worden.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.907,35 gewährt. Dabei wurden 39,14 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 53,76 ha (davon 40,71 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Die ermittelte Fläche betrug 39,14 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche 26,16 ha. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.05.2010 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.209,92 gewährt, wobei nun 53,17 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 53,76 ha (davon 40,71 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,17 ha (die ermittelte und die beantragte anteilige Almfutterfläche stimmten überein) zugrunde gelegt wurden. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 28.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes der Agrargemeinschaft XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur des Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für die XXXX nunmehr insgesamt nur noch 25,82 ha betrage.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.948,20 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.261,72 ausgesprochen, wobei 39,58 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 39,65 ha (davon 26,58 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 39,58 ha (die ermittelte und die beantragte Almfutterfläche stimmten überein) zugrunde gelegt wurden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde von der Behörde ausgeschlossen. Im Bescheid wurde keine Sanktion verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.11.2013 Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet). Darin wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

2. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,

3. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs,

4. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle,

5. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche sowie

6. der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden.

Das jeweilige Ergebnis von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrolle 2013 bzw. der Verwaltungskontrolle "SOKO Alm" 2013) sei falsch. Die Ergebnisse der früheren Flächenfeststellungen seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden.

Die Behörde habe im Jahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX und im Jahr 2007 auf der XXXX durchgeführt. Die Ergebnisse dieser letzten Vor-Ort-Kontrollen würden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen werden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.

Auch seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung seien im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt.

Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe sie trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2007 bzw. 2009 vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.

Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.

Die Behörde habe bei den Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Nach der Rechtsprechung des VwGH GZ 2007/17/0109 schließe auch leichte Fahrlässigkeit das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtumes nicht aus.

Gemäß § 73 Abs. 6 der VO (EG) 796/2004 gelte für Beiträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid mit dem die Sanktion ausgesprochen wurde, sei ihr erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahr bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.

Gemäß § 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt habe.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almobmanns der Agrargemeinschaft XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei. Im Jahr 2000 habe der Almobmann anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet, es sei eine Futterfläche von 65,00 ha festgelegt worden. Diese Futterfläche sei bis einschließlich 2006 so beantragt worden, da sich in der Natur keinerlei Änderungen ergeben hätten. 2007 sei die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-GIS durchgeführt worden und die Fläche an das Ergebnis der Digitalisierung mit 56,14 ha angepasst worden. Im Sommer 2007 habe eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, welche als Futterflächenergebnis 56,14 ha ermittelt habe. Dieses Ergebnis sei bis einschließlich 2009 sorgfältig übernommen worden. Im Jahr 2010 sei die Futterfläche nach Einführung neuer Flächenbeurteilungskriterien mit 54,43 ha beantragt worden. In den Jahren 2011 und 2012 sei die Futterfläche immer wieder aktuell beurteilt und digitalisiert worden. Aufgrund geringfügiger Änderungen sei im Jahr 2011 eine Futterfläche von 51,29 ha und im Jahr 2012 von 51,27 beantragt worden. Der Almobmann habe alle von der AMA seit dem Jahr 2000 angebotenen Möglichkeiten genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können. Die AMA habe im Winter 2012 auf 2013 in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm die Almfutterfläche drastisch reduziert und dem Almobmann als vorläufige Referenzfläche 18,07 ha vorgeschlagen. Der Almobmann habe bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2013 diesen Futterflächenvorschlag der AMA nicht akzeptieren können. Er sei sich ganz sicher gewesen, dass die richtige Almfutterfläche, die er durch seine Vorortkenntnisse wesentlich genauer feststellen habe können, mehr betragen müsse. Im Juni 2013 habe auf der Alm eine sogenannte Vorortbegehung durch die AMA und die Bezirkslandwirtschaftskammer stattgefunden. Diese "Sonderkommission" habe bei dieser Vor-Ort-Besichtigung einen Futterflächenvorschlag von 25,82 ha gemacht, den die Agrargemeinschaft übernommen habe. Dem Almobmann sei es nicht nachvollziehbar, dass im Jahr 2007 eine Vor-Ort-Kontrolle ein Flächenausmaß von 56,14 ha bestätigt habe, im Jahr 2013 eine Sonderkommission jedoch nur noch ein Flächenausmaß von 25,82 ha erreicht habe. Die Behörde dürfe laut Invekos-GIS Verordnung 2011 § 9 Abs. 2 keine Sanktionierungen bei den Auftreibern vornehmen. Eine etwaige Sanktionierung sei aus diesem Grund für alle Auftreiber aufzuheben.

Des Weiteren liegt der Beschwerde die Darstellung des Almobmanns der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei. Im Jahr 2000 habe der Almobmann anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet, es sei eine Futterfläche von 122,00 ha festgelegt worden. Diese Futterfläche sei bis einschließlich 2006 so beantragt worden, da sich in der Natur keinerlei Änderungen ergeben hätten. 2007 sei die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-GIS durchgeführt worden und die Fläche an das Ergebnis der Digitalisierung mit 300,00 ha angepasst worden. Die Erhöhung sei deshalb zustande gekommen, da die Außengrenzen genau erörtert wurden und die gesamte Fläche der Waldweide am unteren Bereich der Alm mit eingebunden wurde. Dieses Ergebnis sei bis einschließlich 2009 sorgfältig übernommen worden. Im Jahr 2009 habe eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, welche als Futterflächenergebnis 326,75 ha ermittelt habe. Im Jahr 2010 sei die Futterfläche nach Einführung neuer Flächenbeurteilungskriterien mit 326,74 ha beantragt worden. Der Almobmann habe alle von der AMA seit dem Jahr 2000 angebotenen Möglichkeiten genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können. Die AMA habe im Winter 2012 auf 2013 in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm die Almfutterfläche drastisch reduziert und dem Almobmann als vorläufige Referenzfläche 122,08 ha vorgeschlagen. Der Almobmann habe bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2013 diesen Futterflächenvorschlag der AMA nicht akzeptieren können. Er sei sich ganz sicher gewesen, dass die richtige Almfutterfläche, die er durch seine Vorortkenntnisse wesentlich genauer feststellen habe können, mehr betragen müsse. Bei der Antragstellung 2013 sei eine Futterfläche von 193,50 ha beantragt worden. Dem Almobmann sei es nicht nachvollziehbar, dass im Jahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle ein Flächenausmaß von 326,75 ergeben habe, die Bildschirmansicht der AMA Wien jedoch nur eine Referenzfläche von 122,08 ha vorgeschlagen habe. Bei einer Kontrolle der AMA am 15.10.2013 sei eine Fläche von 202,44 ha ermittelt worden. Die Behörde dürfe laut Invekos-GIS Verordnung 2011 § 9 Abs. 2 keine Sanktionierungen bei den Auftreibern vornehmen. Eine etwaige Sanktionierung sei aus diesem Grund für alle Auftreiber aufzuheben.

Am 02.03.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX mit der XXXX und die XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 56,14 ha und für die XXXX 300,00 ha Almfutterfläche angegeben.

Am 25.11.2009 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt. Diese ergab, dass im Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche von 300,00 ha vorhanden war.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.907,35 gewährt. Dabei wurden 39,14 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 53,76 ha (davon 40,71 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Die ermittelte Fläche betrug 39,14 ha, die ermittelte Almfutterfläche 26,16 ha. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.05.2010 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.209,92 gewährt, wobei nun 53,17 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 53,76 ha (davon 40,71 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,17 ha (die ermittelte und die beantragte Almfutterfläche stimmten überein) zugrunde gelegt wurden. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 28.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes der Agrargemeinschaft XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur des Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für die XXXX nunmehr insgesamt nur noch 25,82 ha betrage.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.948,20 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.261,72 ausgesprochen, wobei 39,58 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 39,65 ha (davon 26,58 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 39,58 ha (die ermittelte und die beantragte Almfutterfläche stimmten überein) zugrunde gelegt wurden.

Die Differenz zur anteiligen Almfutterfläche im Vergleich zum Festsetzungsbescheid vom 26.05.2010 ergibt sich aus der Almfutterflächenkorrektur des Almbewirtschafters. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführerin, den nicht substantiiert bestrittenen Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen und aus der Almfutterflächenkorrektur der Agrargemeinschaft XXXX vom 28.06.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 21

Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die Agrargemeinschaft XXXX erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) 795/2004 und ist soweit nicht zu beanstanden.

Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche der XXXX auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden. Hierzu ist festzuhalten, dass auf der XXXX seit 2007 keine Vor-Ort-Kontrolle mehr durchgeführt wurde und die Vor-Ort-Kontrolle vom 25.11.2009 nur auf der XXXX stattgefunden hat. Eine solche Festlegung hat daher nicht stattgefunden, sondern wurde die Almfutterfläche - mit angefochtenem Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur reduziert und ein entsprechender Betrag von der Beschwerdeführerin rückgefordert. Da nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung der Über- und Untererklärungen sowie der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt habe werden können, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die Beschwerdeführerin an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die XXXX sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, der Almbewirtschafterin online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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