L503 2125719-1•BVwG L503 2125719-1
L503 2125719-1Tribunal administratif fédéral16 août 2016
Nichtbescheid, Rechtsvertreter, Zurückweisung,<br/>Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel
L503 2125719-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch NeulingerPartner Steuerberatung OG, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 10.12.2015 zur Beitragskontonummer XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages, beschlossen:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG und § 9 Abs. 3 ZustG mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 23.8.2015 im Lokal des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") wurde - den Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten zufolge - der indische Staatsbürger H. S. arbeitend angetroffen, ohne dass er zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei.
2. Am 10.9.2015 wurde von der Finanzpolizei diesbezüglich wegen des Verdachts der illegalen Beschäftigung eine Niederschrift mit dem BF aufgenommen.
3. Am 22.10.2015 richtete die OÖGKK ein Schreiben an den BF, mit dem der BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme informiert wurde. Darin schilderte die OÖGKK eingehend den bisherigen Sachverhalt, forderte den BF auf, Herrn H.
S. unverzüglich mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung nachzumelden und die Beiträge abzurechnen; sollte sich der Sachverhalt aus seiner Sicht anders darstellen, so werde ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens der OÖGKK eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder persönlich bei der OÖGKK vorzusprechen.
4. Mit Schreiben vom 6.11.2015 gab die N.Partner Steuerberatung OG eine schriftliche Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ab.
Einleitend lautet die Stellungnahme wörtlich wie folgt:
"Sehr geehrte Frau J.,
in Auftrag und in Vollmacht unseres Klienten nehmen wir zu Ihrem vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt Stellung: [...]"
In weiterer Folge wurde der Annahme der OÖGKK, Herr H. S. sei in einem Dienstverhältnis beim BF gestanden, näher begründet entgegengetreten.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.12.2015 wurde seitens der OÖGKK dem BF - näher begründet - ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300 wegen der Beschäftigung von Herrn H. S. ohne Anmeldung zur Sozialversicherung vorgeschrieben.
Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichen Zustellnachweis an den BF selbst adressiert und am 11.12.2015 (offensichtlich) von einem Arbeitnehmer des BF im Lokal (laut Zustellnachweis einem Bevollmächtigten für RSb-Briefe) entgegengenommen.
6. Mit Schreiben vom 10.1.2016 (per Fax an die OÖGKK am 11.1.2016 um 0:07 Uhr übermittelt) erhob die N.Partner Steuerberatung OG näher begründet Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 10.12.2015, wobei darin eingangs ausgeführt wurde, die Zustellung des bekämpften Bescheids sei am Montag, dem 14.12.2015, erfolgt.
7. Am 27.4.2016 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der "von der steuerlichen Vertretung" eingebrachten Stellungnahme des BF sei der bekämpfte Bescheid ergangen und am Freitag, dem 11.12.2015, übernommen worden. Somit habe die Beschwerdefrist am Freitag, dem 8.1.2016 geendet, sodass die Beschwerde, die mit 10.1.2016 datiere und per Fax am 11.1.2016 an die OÖGKK übermittelt worden sei, verspätet sei. Folglich werde der Antrag gestellt, das BVwG möge die Beschwerde als verspätet zurückweisen.
8. Mit Schreiben vom 10.5.2016 richtete das BVwG an den BF (vertreten durch die N.Partner Steuerberatung OG) einen Verspätungsvorhalt, demzufolge der bekämpfte Bescheid bereits am 11.12.2015 zugestellt worden sei, sodass sich die per Fax an die OÖGKK am 11.1.2016 übermittelte Beschwerde als verspätet erweise. Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.
9. Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF vom 10.6.2016 langte beim BVwG eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin wurde eingangs wörtlich wie folgt ausgeführt: "Bezug nehmend zum Verspätungsvorhalt geben wir bekannt, dass uns unser Klient als Zustellungstag Montag den 14.12.2015 bekannt gegeben hat. Über den Zustellschein haben wir nicht verfügt, sodass wir uns auf die Auskunft unseres Klienten verlassen mussten. Für uns ist nunmehr nicht mehr nachvollziehbar, ob es sich beim eingetragenen Eingangsdatum um einen Schreibfehler oder das effektive Zustelldatum gehandelt hat." Ergänzend wurde seitens der steuerlichen Vertretung zudem vorgebracht, dass die Beschwerde nicht nur per Fax am 10.1.2016 (wobei die Übermittlung am 11.1.2016 um 0:07 Uhr abgeschlossen gewesen sei), sondern auch per E-Mail ebenfalls noch am 10.1.2016 an die OÖGKK übermittelt worden sei.
10. Am 24.6.2016 richtete das BVwG ein weiteres Schreiben an die steuerliche Vertretung des BF. Darin wurde die steuerliche Vertretung um Bekanntgabe ersucht, wie und wann sie in Besitz beziehungsweise Kenntnis des Bescheids der OÖGKK vom 10.12.2015 gekommen sei. Konkret wurde um Bekanntgabe ersucht, ob der BF den Bescheid der steuerlichen Vertretung im Original (etwa auf dem Postweg oder durch persönliche Aushändigung) übergeben hat, oder ob die steuerliche Vertretung den Bescheid lediglich in Kopie (etwa per E-Mail, Fax oder Aushändigung einer Kopie) erhalten hat. Schließlich wurde die steuerliche Vertretung um Bekanntgabe ersucht, - soweit noch erinnerlich beziehungsweise eruierbar - wann die genannten Ereignisse stattgefunden haben.
11. Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF vom 1.7.2016 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass sie der BF am Montag, dem 14.12.2015, über das Einlangen des bekämpften Bescheids informiert habe. Eine Kopie des Bescheids habe die steuerliche Vertretung ihren Unterlagen zufolge sodann am 29.12.2015 per E-Mail erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Im gegenständlichen Beitragszuschlagsverfahren gab die N.Partner Steuerberatung OG am 6.11.2015 bei der OÖGKK eine schriftliche Stellungnahme ab.
Einleitend lautet die Stellungnahme wörtlich wie folgt:
"Sehr geehrte Frau J.,
in Auftrag und in Vollmacht unseres Klienten nehmen wir zu Ihrem vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt Stellung: [...]"
1.2. Der verfahrensgegenständliche Beitragszuschlagsbescheid der OÖGKK vom 10.12.2015 wurde sodann (nur) an den BF selbst adressiert und am 11.12.2015 (offensichtlich) von einem Arbeitnehmer des BF im Lokal entgegengenommen.
1.3. Der BF hat die N.Partner Steuerberatung OG über die Erlassung des Bescheids vom 10.12.2015 am 14.12.2015 in Kenntnis gesetzt und ihr den Bescheid einige Tage später, möglicherweise am 29.12.2015, per E-Mail übermittelt.
Die unter Punkt 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt; darin befindet sich insbesondere auch der Zustellnachweis den Bescheid vom 10.12.2015 betreffend.
Die Feststellung unter Punkt 1.3., wonach der BF die N.Partner Steuerberatung OG über die Erlassung des Bescheids vom 10.12.2015 am 14.12.2015 in Kenntnis gesetzt und ihr den Bescheid sodann (möglicherweise am 29.12.2015) per E-Mail übermittelt hat, folgt aus den schriftlichen Angaben der N.Partner Steuerberatung OG dem BVwG gegenüber, wobei diese - in Anbetracht des Umstands, dass der Bescheid der OÖGKK im Betrieb des BF "zugestellt" worden war und somit vom BF in irgendeiner Weise seiner steuerlichen Vertretung zur Erhebung der Beschwerde übermittelt werden musste - nicht unplausibel erscheinen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheids
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheids:
3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen:
3.2.1.1. § 10 Abs 1 AVG lautet:
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
[...]
3.2.1.2. Die einschlägigen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999 idF BGBl. I Nr. 50/2016) lauten:
§ 3. [...] (2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
[...]
3. die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, [...]
§ 88. [...] (9) Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.
3.2.1.3. § 9 Abs 3 ZustG lautet:
§ 9. [...] (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. [...]
3.2.2. Einschlägige Rechtsprechung:
Die Berufung auf die Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. dazu z.B. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/05/0157).
Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 ZustG, siehe z.B. VwGH vom 26.2.2014, Zl. 2012/13/0051: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2008/17/0154)."
Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (z.B. VwGH vom 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (z.B. VwGH vom 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607).
3.2.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
In der im Akt befindlichen Stellungnahme der N.Partner Steuerberatung OG an die OÖGKK vom 6.11.2015 beruft sich die N.Partner Steuerberatung OG ausdrücklich darauf, dass sie "im Auftrag und in Vollmacht" des BF einschreitet. Insofern liegt hier unzweifelhaft eine Berufung auf die Vollmacht vor, wobei es sich bei Steuerberatern um zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen im Sinne von § 10 Abs 1 dritter Satz AVG handelt, siehe dazu insbesondere § 3 Abs 2 Z 3 WTBG, der zu den Befugnissen der Steuerberater explizit die Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, zählt. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 88 Abs 9 WTBG zu verweisen, wonach dann, wenn sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft, diese Berufung den urkundlichen Nachweis ersetzt.
Zudem beinhaltet, wie oben dargestellt, eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 ZustG.
Somit ist die N.Partner Steuerberatung OG seit Einlangen ihres Schreibens vom 6.11.2015 bei der OÖGKK als zustellungsbevollmächtigt anzusehen.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gem. § 9 Abs 3 erster Satz ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt gem. § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Im gegenständlichen Fall hat die OÖGKK die Zustellung des Bescheids vom 10.12.2015 nicht an die N.Partner Steuerberatung OG, sondern unmittelbar an den BF veranlasst. Insofern würde die Zustellung gem. § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid der N.Partner Steuerberatung OG "tatsächlich zugekommen" ist.
Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des VwGH zu beachten, vgl. etwa VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2001/06/0004:
"Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203)."
Zusammengefasst reicht die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch den Vertreter, etwa durch Übermittlung einer Kopie, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid dem Vertreter im Original zukommen. Im gegenständlichen Fall wurde der N.Partner Steuerberatung OG der verfahrensgegenständliche Bescheid der OÖGKK vom 10.12.2015 seitens des BF lediglich per E-Mail übermittelt, sodass unzweifelhaft keine Heilung des Zustellmangels im Sinne von § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG eingetreten ist.
Eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids der OÖGKK vom 10.12.2015 fand folglich nicht statt, was bedeutet, dass der Bescheid nicht erlassen wurde.
3.3. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht und betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten besteht - wie dargestellt - eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
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