W122 2124773-3•BVwG W122 2124773-3
W122 2124773-3Tribunal administratif fédéral12 août 2016
Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Zurückweisung
W122 2124773-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 24.03.2016, Zl. P412548/82-SKFüKdo/J1/2016, betreffend Zurückweisung der Anträge vom 04.02.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4 und 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.04.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30.04.2011 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
2. In Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2016 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens. Mit Verbesserungsauftrag vom 07.03.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert seinen Antrag mit der Begründung zu ergänzen, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergebe.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2016, Zl. P412548/82-SKFüKdo/J1/2016, wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 04.02.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.03.2016 zugestellt.
4. Mit am 15.04.2016 eingelangtem Formular vom 31.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis. Dieser wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, Zl. W213 2124773-2/3E, zurückgewiesen.
5. Nach am 16.06.2016 erfolgter Zustellung des o.a. Beschlusses erhob der Beschwerdeführer am 29.06.2015 Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2016 und begehrte insbesondere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der mit Bescheid vom 07.04.2011 ausgesprochenen amtswegigen Versetzung in den Ruhestand, gleichzeitig die Nachzahlung der entgangenen Bezüge und Schadenersatz für erlitten Schaden durch zu Unrecht erfolgte Versetzung in den Ruhestand.
6. Mit Schreiben vom 08.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstatte eine Stellungnahme.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid vom 24.03.2016 am 30.03.2016 zugestellt worden sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde sei am 29.06.2016 erhoben worden. Etwaige, die Beschwerdefrist erstreckende Sachverhalte, würden nicht vorliegen. Weder das Unionsrecht noch das nationale Recht würden eine Rechtsgrundlage für die beantragte und zurückgewiesene Gewährung von Verfahrenshilfe bieten.
Gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) iVm § 17 VwGVG wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit eine eingelangte Stellungnahme nicht anderes erfordere. Das in Rede stehende Schreiben wurde von dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 22.07.2016 übernommen.
8. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welcher er 1. Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 18.07.2016 bezog und 2. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 24.03.2016, Zl. P412548/82-SKFüKdo/J1/2016 beantragte.
Hinsichtlich des Verspätungsvorhaltes brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er bitte neuerlich darum sein rechtlich wenig kompetentes Anbringen zu akzeptieren. Wie aus seinen vielen rechtlichen Fehlern ersichtlich sei, wäre mit der Gewährung von voller Verfahrenshilfe sein Zugang zum Recht leichter; ohne Verfahrenshilfe sei der Zugang zum Recht erschwert. Er sei davon ausgegangen, dass es zwar nicht sicher sei, ob er die beantragte Verfahrenshilfe bekomme, es jedoch sicher sei, dass durch den Antrag auf Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung der Beschwerde gehemmt werde und diese erst mit Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag wieder neu zu laufen beginne.
Sein Antrag auf Verfahrenshilfe sei mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, Zl. W231 2124773-2/3E zurückgewiesen und darin festgestellt worden, dass weder das Unionsrecht noch das nationale Recht eine Rechtsgrundlage für die beantragte Gewährung von Verfahrenshilfe biete.
In Folge brachte er vor, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015, festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben werde. Die Aufhebung trete mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs sei die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5.10.2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13.06.2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."
Im vorliegenden Fall sei daher anknüpfend an die soeben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob in Anwendung des Artikel 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), die seit dem Vertrag von Lissabon (Art. 6 Abs. 1 EUV) direkt im österreichischen Recht anwendbar seien, einzelfallbezogen eine Verfahrensunterstützung nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu bewilligen sei: 1. begründete Erfolgsaussichten des/der Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin, 2. die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen/diese, 3. die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens und 4. die Fähigkeit des/der Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin, sein/ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. Er denke weiterhin, dass diese Voraussetzungen bei ihm gegeben seien.
Das aus Art 6 EMRK abgeleitete Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht dürfte für ihn beeinträchtigt sein, da er mangels finanzieller Mittel für eine anwaltliche Unterstützung seine Ansprüche im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur erschwert durchsetzen könne. Für den Verfassungsgerichtshof scheine diese Rechtslage nicht dem Art. 6 EMRK in der Auslegung durch den EGMR zu entsprechen.
Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung führte er im Wesentlichen aus, dass er erst durch Zustellung des Verspätungsvorhalts am 22.07.2016 Kenntnis davon erlangt habe, dass er die Frist zur Erhebung der Bescheid-Beschwerde versäumt hätte. Da gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen sei, sei der am 26.07.2016 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag binnen offener Frist gestellt. Er habe die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten. Sein Verschulden daran sei ein minderer Grad des Versehens. Trotz Fristversäumnis und Rechtsmittel bitte er sein Rechtsmittel zuzulassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2016 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 04.02.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid vom 24.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 30.03.2016 zugestellt.
Der am 15.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, dem Beschwerdeführer am 16.06.2016 zugestellt, zurückgewiesen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt im vorliegenden Fall vier Wochen. Die Beschwerdefrist hat somit mit Ablauf des 27.04.2016 geendet. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2016 wurde am 29.06.2016 - mithin verspätet - eingebracht.
Der Beschwerdeführer erlangte mit am 22.07.2016 erfolgter Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2016 Kenntnis über die Versäumung der Beschwerdefrist.
Mit am 26.07.2016 eingebrachten Schreiben gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme hinsichtlich der vorgehaltenen Verspätung ab und stellte unter einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers und bleiben vom Beschwerdeführer unbestritten.
Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser erst mit Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2016 Kenntnis über die Versäumung der Beschwerdefrist erlangt hat, erweist sich im Lichte seiner Ausführungen als glaubwürdig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 30.03.2016 nachweislich zugegangen, wodurch die im § 7 Abs. 4 VwGVG normierte Frist in Gang gesetzt wurde. Die Beschwerdefrist hat somit mit Ablauf des 27.04.2016 geendet. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2016 wurde erst am 29.06.2016 - mithin verspätet - eingebracht.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seiner Ansicht nach die Gewährung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Fall insbesondere unter Berücksichtigung und Anwendung des Unionsrechts sehr wohl zu gewähren wäre, ist für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde nichts zu gewinnen, da über die Gewährung der Verfahrenshilfe bereits im hg. Beschluss vom 14.06.2016, Zl. W213 2124773-2/3E entschieden wurde und diese Fragestellung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Es bleibt anzumerken, dass dieser - mittlerweile rechtskräftige Beschluss vom 14.06.2016- allenfalls mit außerordentlicher Revision angefochten hätte werden können.
Für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts ist maßgebend, dass die Beschwerde - wie bereits in den Feststellung dargelegt - offenkundig verspätet eingebracht wurde und sohin gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.
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