L503 2005179-1•BVwG L503 2005179-1
L503 2005179-1Tribunal administratif fédéral11 août 2016
Dienstverhältnis, Entgelt, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, Versicherungspflicht, Vertretung,<br/>wirtschaftliche Abhängigkeit
L503 2005179-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , vertreten durch Mag. Erich Halbartschlager Steuerberatung GmbH, und XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.02.2013, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen wird, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX in der Zeit vom 01.09.2005 bis zumindest 02.11.2011 (anstelle von "bis laufend") als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) unterlag.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 16.03.2011 richtete die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") an die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, XXXX (im Folgenden kurz: "M. J.") ein Schreiben mit dem Titel " XXXX , VSNR XXXX ; Feststellung der Pflichtversicherung".
In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass im Zuge der derzeit stattfindenden gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellt worden sei, dass Herr XXXX (Anmerkung des BVwG: der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer; im Folgenden auch kurz: "H. Ö.") die Zustellung von Friseurprodukten und die Entgegennahme von Bestellungen für ihre Firma im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt habe, weshalb er der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 14 iVm § 4 Abs. 4 ASVG unterlegen sei.
Im Akt befindet sich in diesem Zusammenhang auch ein kurzes, näher begründetes Schreiben der steuerlichen Vertretung der M. J. vom 27.05.2011, in welchem um Ausstellung eines Bescheids ersucht wird, sollte die OÖGKK bei ihrer Ansicht bleiben.
2. Mit Bescheid vom 02.11.2011 sprach die OÖGKK aus, dass H. Ö. in der Zeit vom 01.09.2005 "bis laufend" aufgrund der für M. J. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.
Die OÖGKK stützte sich dabei auf folgende Rechtsgrundlagen: §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, und 539a Abs. 1 bis 5 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.
Begründend führte die OÖGKK aus, im Zuge einer abgeschlossenen GPLA-Prüfung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2009 im Betrieb der M. J. sei das mit der "Firma XXXX " (im Folgenden kurz: "I. Ö.") bestehende Auftragsverhältnis geprüft worden. Diesbezüglich sei seitens der M. J. am 7.10.2010 der Kasse eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt worden. M. J. betreibe seit 1995 einen Kosmetikgroßhandel; die telefonisch oder schriftlich bestellten Waren würden durch verschiedene Zustellfirmen - unter anderem auch die Fa. I. Ö. - ausgeliefert werden. Die Fa. I. Ö. hole meistens am Montag die Ware und liefere sie dann an diverse Kunden im Raum Oberösterreich aus. Die Verrechnung erfolge auf Basis des vereinbarten amtlichen Kilometergeldes pro gefahrene Kilometer, welche auch stichprobenartig überprüft würden.
Am 11.10.2010 sei Frau I. Ö. niederschriftlich (Anmerkung des BVwG: die Niederschrift liegt im Akt auf) zum oben genannten Sachverhalt durch die Kasse befragt worden und habe dabei allerdings den Erhalt von Provisions- und Kilometergeldbeträgen von M. J. verneint, zumal sie auch keine Kenntnis über das vereinbarte Entgelt gehabt habe. Mangels Führerschein habe sie weder selbst Auslieferungen getätigt noch begleitet, sondern seien Auslieferungen allein durch ihren Gatten H. Ö. erfolgt. I. Ö. fühle sich durch den jahrelangen Missbrauch ihres Namens hereingelegt und hintergangen. Sie sei davon ausgegangen, dass für die erbrachte Dienstleistung für M. J. alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte eingehalten worden seien.
H. Ö. habe anlässlich seiner Einvernahme (Anmerkung des BVwG: die Niederschrift liegt ebenfalls im Akt auf) vor der Kasse die Sachverhaltsdarstellung von M. J. bestätigt und erklärt, dass die Beträge der Kilometergeld- und Provisionsabrechnungen an ihn monatlich bar ausbezahlt worden seien. Mittels Bescheid habe das Finanzamt Linz das ausbezahlte Kilometergeld nicht als steuerfreie Bezüge anerkannt, weshalb das AMS Linz den zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldbezug in Höhe von EUR 1.500,00 bei seiner Gattin rückgefordert habe, wogegen Berufung erhoben worden sei. Der Verfahrensstand sei derzeit unbekannt. H. Ö. habe der Kasse eine Abrechnung vom 31.07.2010 über Provisionszahlungen für den Monat Juli 2010 in Höhe von EUR 336,00 vorgelegt.
Bei seiner zweiten Einvernahme am 29.11.2010 (Anmerkung des BVwG: die Niederschrift liegt ebenfalls im Akt auf) habe H. Ö. ausgeführt, dass er seit ca. 15 Jahren eine Invaliditätspension beziehe. Er habe vor ca. 25 Jahren als Zusteller begonnen und habe diese Tätigkeit im Rahmen seiner Firma " XXXX GmbH" seit 10 Jahren auf Grund einer mündlichen Vereinbarung ausschließlich für M. J. mit seinem eigenen Privat-PKW ausgeübt. Die Bezahlung sei nach Kilometern, berechnet nach dem amtlichen Kilometergeld, erfolgt. Nach seiner Pensionierung sei dies über seine Gattin gelaufen, welche jedoch nie selbständig gewesen sei.
Die Waren seien montags gemeinsam oder durch H. Ö. alleine abgeholt und an den darauf folgenden Tagen im Raum Oberösterreich ausgeliefert worden, wobei H. Ö. auch Lieferadressen erhalten habe. Weitere Anweisungen seien nicht nötig gewesen. Der Kontakt mit M. J. habe sich auf den Tag der Abholung beschränkt. Gefahren sei immer H. Ö., da seine Gattin keinen Führerschein besitze. Eine fixe Arbeitszeit habe es nicht gegeben; diese habe abhängig von den anfallenden Fahrstrecken variiert. Wenn die Kunden im Rahmen der Auslieferung bei H. Ö. neue Waren bestellt haben, habe er dafür eine monatliche Provision in Höhe von ca. EUR 200,00 bis 300,00 in bar erhalten. Bei Zustellproblemen sei M. J. die Ansprechpartnerin gewesen. Ein dadurch entstandenes Haftungsrisiko habe für ihn nicht bestanden.
Er habe ein Fahrtenbuch geführt, welches fallweise durch M. J. kontrolliert worden sei. Die Zuständigkeit für die Vertretung bei Urlaub oder Krankheit sei M. J. oblegen. Seit November 2009 besitze H. Ö. einen Gewerbeschein für Handels- und Handelsagentengewerbe und sei seine Gattin seither nicht mehr involviert. Die bisherigen Einkünfte seien als selbständige Einkünfte seiner Gattin versteuert worden. Die in bar erfolgte Bezahlung habe er auf Grund der Alkoholkrankheit seiner Gattin entgegen genommen; sie habe die Übernahme quittiert.
Die niederschriftlichen Einvernahmen seien M. J. im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben worden, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Im Rahmen einer Stellungnahme (Anmerkung des BVwG: diese liegt im Akt auf) der steuerlichen Vertretung vom 27.05.2011 habe M. J. den Feststellungen der Kasse, wonach diese die Tätigkeit von H. Ö. als freies Dienstverhältnis einordnet, widersprochen. Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sei I. Ö. gegenüber M. J. als Unternehmerin aufgetreten. Wesentliches Arbeitsmittel sei ein nicht dem Unternehmen zuzurechnendes Fahrzeug. Auch habe I. Ö. die wirtschaftliche Disposition getroffen, weshalb zu prüfen sei, inwieweit zwischen den Ehegatten XXXX ein Dienstverhältnis vorliege, zumal die Fa. I. Ö. für mehrere Kunden Waren ausgeliefert habe. Durch die nachträgliche Anmeldung des Gewerbes für I. Ö. habe sich im Geschäftsablauf nichts geändert. Die Firma M. J. wäre bereit, H. Ö. als Dienstnehmer anzumelden. Die Lohnberechnung solle nach dem Anspruchsprinzip erfolgen, indem die gefahrenen Kilometer eine fixe Arbeitszeit ergeben und diese mit dem kollektivvertraglichen Lohn hochgerechnet werde.
Am 12.10.2011 sei eine ergänzende Niederschrift mit H. Ö. aufgenommen worden (Anmerkung des BVwG: diese liegt im Akt auf), worin H. Ö. die Beendigung sämtlicher Tätigkeiten seines angeblichen Dienstverhältnisses mit 28.02.2010 bekannt gegeben habe.
Die steuerliche Vertretung von M. J. habe allerdings am 18.10.2011 telefonisch die Aufrechterhaltung des Auftragsverhältnisses zwischen der Firma M. J. und der Firma I. Ö. bestätigt. Ihres Wissens nach habe I. Ö. ihren Gewerbeschein zurückgelegt und H. Ö. einen Gewerbeschein gelöst; an der Auftragstätigkeit habe sich bis dato nichts geändert.
Aus dem Meldeverlauf der Kasse sei ersichtlich, dass H. Ö. vom 01.12.1995 bis 31.10.1996 als selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, seit 01.05.1994 eine Invaliditätspension beziehe und seit 24.11.2009 einen Gewerbeschein für Handelsagenten besitze.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass H. Ö. ausschließlich die Haarprodukte der Fa. M. J. ausgeliefert habe, womit eine persönliche Arbeitspflicht für H. Ö. gegeben sei.
Die regelmäßig (jeden Montag) durchgeführte Abholung der auszuliefernden Ware bei der Firma M. J. und die Zustellung bis zum nächsten Montag an die Kundenadressen sei als Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort zu werten. Herr H. Ö. habe ein Fahrtenbuch geführt, in dem er alle Ziele und Kilometer eingetragen habe, welche auch durch M. J. stichprobenartig kontrolliert worden seien.
Dass für die Zustellung das Privatfahrzeug des H. Ö. verwendet wurde, vermöge ein durchgehendes Dauerschuldverhältnis zur Fa. M. J. nicht auszuschließen, zumal es nicht unüblich sei, dass Dienstnehmer im Auftrag des Dienstgebers für die Ausübung ihrer Tätigkeit ihr eigenes Fahrzeug verwenden. Die ausbezahlten Kilometergelder seien kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, sondern würden ausschließlich eine Aufwandsentschädigung repräsentieren.
Da H. Ö. beim Ausliefern der bestellten Waren mitunter auch mit Neubestellungen der Kunden konfrontiert worden sei, sei in dessen Fahrzeug ein kleines Grundlager von Haarprodukten der Firma M. J. eingerichtet worden, was wiederum die Auffassung unterstütze, dass Frau M. J. die Anweisung erteilt habe, sämtliche Produkte vor Ort anzubieten und in ihrem Namen zu verkaufen. Diese Vorgehensweise lasse eindeutig auf eine Weisungsgebundenheit des H. Ö. schließen. Die schriftliche Sachverhaltsdarstellung von M. J. untermauere noch zusätzlich die vorhandene Dienstgeberfunktion.
Bei H. Ö. sei ein Haftungsrisiko definitiv ausgeschlossen gewesen. Er sei weder für Zustellprobleme zuständig gewesen, noch habe er für eine Vertretung bei einer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit sorgen müssen. Dies habe alles M. J. erledigt. Ebenso wenig habe für H. Ö. ein unternehmerisches Risiko bestanden. Demzufolge sei H. Ö. aufgrund seiner Tätigkeit für die Firma M. J. Haarkosmetik in einem persönlich und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnis beschäftigt gewesen.
Zur behaupteten Dienstgebereigenschaft von Frau I. Ö. hielt die OÖGK fest, dass "die erhaltenen Kilometergeldzahlungen des Herrn H. Ö. bei den Betriebsausgaben der Frau I. Ö. beim Finanzamt nicht als steuerfreie Bezüge anerkannt wurden. Dieser Umstand bestätigt, dass durch das Finanzamt bereits ein Dienstverhältnis zwischen den Ehegatten ausgeschlossen wurde. Darüber hinaus besitzt Frau I. Ö. weder eine gewerbliche Berechtigung noch einen Führerschein. Auch laut der niederschriftlichen Befragung des Herrn H. Ö. wurde eine selbständige Tätigkeit der Frau I. Ö. bereits im Vorhinein ausgeschlossen.
Das Argument der steuerlichen Vertretung, dass Frau I. Ö. ihren Ehegatten beschäftigt habe und deshalb zu prüfen sei ob ein Dienstverhältnis vorliege, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem ist ein Dienstverhältnis der beiden Ehepartner schon allein deshalb auszuschließen, da eine Vertretungsregelung bei Krankheit und Urlaub durch Frau M. J. organisiert wurde und nicht durch die angebliche Firmeninhaberin Frau I. Ö. Demnach kann Frau I. Ö. in keiner Weise als Dienstgeberin bzw. Firmeninhaberin aufgetreten sein."
Der Einwand der steuerlichen Vertretung und von M. J., wonach H. Ö. auch für andere Firmen tätig gewesen sei, sei zurückzuweisen, zumal H. Ö. im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme ausgesagt habe, im gesamten Beschäftigungszeitraum ausschließlich für die Firma M. J. zugestellt zu haben.
Hinsichtlich der Beendigung der Tätigkeit des H. Ö. für die Firma M. J. gebe es divergierende Aussagen. So sei den Aussagen des H. Ö. in der niederschriftlichen Einvernahme am 29.11.2010 zu entnehmen, dass er zum 29.11.2010 seine Tätigkeit für die Firma M. J. noch laufend ausübe, wohingegen er in der ergänzenden Niederschrift vom 12.10.2011 angegeben habe, seine Tätigkeit bereits mit 28.02.2010 beendet zu haben, was die Kasse als Schutzbehauptung werte.
In rechtlicher Hinsicht führte die OÖGKK nach Darlegung der einschlägigen Bestimmungen des ASVG und dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur persönlichen Abhängigkeit aus, dass bei H. Ö. für die Tätigkeit als Zusteller ein abhängiges Dienstverhältnis vorliege und er für den im Spruch genannten Zeitraum der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung sei diesbezüglich nicht von Bedeutung. Nach der gesetzlich vorgegebenen Prüfreihenfolge unterliege eine Person aufgrund eines persönlich und wirtschaftlich abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt dem ASVG; eine Meldung bei der SVA sei nachrangig.
Bei der GPLA-Prüfung sei im Zeitraum 2005 bis 2009 ein Entgelt über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze bezüglich H. Ö. festgestellt worden, weshalb die Kasse ab 1.9.2005 ein durchlaufendes Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin M. J. bis laufend festgestellt habe. Anhaltspunkte, wonach H. Ö. seine Tätigkeit nach Ende des Prüfzeitraumes beendet hätte, würden nicht vorliegen, weshalb mangels weiterer Unterlagen die Kasse das Bestehen einer Pflichtversicherung als laufend feststelle.
Mangels Vorlage von Unterlagen sei hinsichtlich der Wochenstunden eine Schätzung erfolgt, wobei unter Berücksichtigung sämtlicher Stehzeiten, Verkaufszeiten, Ladezeiten und Nachbearbeitungszeiten im Durchschnitt eine zurückgelegte Distanz zwischen 50 und 55 Kilometer pro gefahrener Stunde angenommen worden sei, wodurch sich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ergebe. Diese Wochenarbeitszeit in Verbindung mit dem Kollektivvertragsanspruch ergebe ein Entgelt über der geltenden Geringfügigkeitsgrenze.
3.1. Mit Schriftsatz vom 18.11.2011 erhob M. J. durch ihre steuerliche Vertretung fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid der OÖGKK vom 02.11.2011. Darin wurde insbesondere nochmals ausgeführt, dass in den letzten Jahren die Auslieferung von der "Firma XXXX GmbH" durchgeführt worden sei. Nach einem Rechtsformwechsel habe die Einzelunternehmerin " XXXX " die Auslieferung übernommen.
Weder die Mitarbeiter der Firma I. Ö. noch Herr H. Ö. seien im Hinblick auf die Auslieferungszeit und die Auslieferungsstrecke seitens M. J. weisungsgebunden gewesen, noch sei eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen. Sämtliche Betriebsmittel seien von der Fa. XXXX gestellt worden. Für die Feststellung eines Dienstverhältnisses fehle jeder Anknüpfungspunkt.
Ein Unfall- und Reparaturrisiko, aber auch jeder Verkehrsstau oder eine nicht mögliche Zustellung hätte ausschließlich die Fa. XXXX zu tragen gehabt.
Seitens der steuerlichen Vertretung sei sogar der Vorschlag des Prüfers akzeptiert worden, die Provisionszahlungen an H. Ö. als Bezug anzuerkennen. Um das Verfahren abzuschließen, habe der Prüfer um die Berechnung verschiedener Modelle ersucht. Mittlerweile seien jedoch die erzielten Einnahmen aus dem Zustelldienst seitens der SVA Frau I. Ö. zugerechnet und deshalb Beiträge vorgeschrieben worden, womit die Einnahmen aus dem Zustelldienst doppelt erfasst seien.
Eine persönliche Arbeitspflicht von Herrn H. Ö. habe ausschließlich gegenüber Frau I. Ö. und nicht gegenüber M. J. bestanden. Wer von den Bediensteten der Firma XXXX die Waren zugestellt habe, sei nicht im Einflussbereich der M. J. gelegen. Auch indiziere die Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen durch den Auftraggeber kein Dienstverhältnis.
Nicht bestritten werde, dass es üblich sei, dass Firmen ihre Dienstnehmer mit dem Privatfahrzeug zu Kunden schicken. Unüblich sei jedoch die Anschaffung eines LKW¿s durch die Gattin des "Mitarbeiters", um damit Waren für andere Unternehmer auszuliefern. Dies sei mehr ein Indiz für die Selbständigkeit als für ein Dienstverhältnis.
Dass die Firma XXXX auch für andere Unternehmer tätig gewesen sei, könne von der belangten Behörde mit einer Nachschau in den Unterlagen der Fa. XXXX überprüft werden.
Abschließend wurde beantragt, den Bescheid der OÖGKK vom 2.11.2011 aufzuheben, eine mündliche Verhandlung "vor einem unabhängigen Senat durchzuführen" und die bescheidmäßig festgesetzten Beitragsvorschreibungen in der Höhe von € 37.816,07 bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Beschwerde auszusetzen.
3.2. Mit Schriftsatz vom 14.11.2011 erhob zudem H. Ö. fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid der OÖGKK vom 02.11.2011. Darin wird ebenso eine Dienstnehmereigenschaft hinsichtlich der Firma M. J. bestritten. H. Ö. habe nur seiner selbständig erwerbstätigen, schwer kranken Gattin Hilfestellung geleistet. Zur Firma M. J. habe es weder eine persönliche noch wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben.
Die Vertretungsregelung hätte dienstnehmerbezogen beurteilt werden müssen und es sei nicht zu hinterfragen, ob allenfalls seine Gattin für eine Vertretung sorgen hätte sollen. Das Grundlager im Pkw sei allein aus organisatorischen Gründen eingerichtet worden. Die Steuer- und Beitragsvorschreibungen seien Ausfluss der selbständigen Tätigkeit seiner Gattin, weshalb der Argumentation der Kasse der Boden entzogen sei. Auch habe es die Kasse verabsäumt, die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit gegenüber zu stellen. Zusammenfassend wird abschließend festgehalten, dass H. Ö. seine Gattin I. Ö. bei der Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit für Frau M. J. im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht unterstützt habe und er zu keiner Zeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für Frau M. J. tätig geworden sei.
4. Am 23.02.2012 erstattete die OÖGKK einen Vorlagebericht und legte den Akt dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht wird eingangs der Sachverhalt wiedergegeben und sodann vor allem auf die Einwände von M. J. in ihrer Beschwerde Bezug genommen, wobei zunächst das rechtliche Verhältnis zwischen I. Ö. und H. Ö. näher beleuchtet wurde.
Relevant sei in diesem Zusammenhang die behauptete Selbständigkeit von I. Ö., welche offensichtlich nur vorgeschoben sei. So habe I. Ö. zu Protokoll gegeben, dass sie von M. J. nie eine Provisionszahlung erhalten und auch nicht gewusst habe, welche Beiträge zur Auszahlung gelangen würden. Mangels eigenen Führerscheins habe sie die Zustelltätigkeiten auch nie ausgeübt und sei aus ihrer Sicht seit Jahren ihr Name missbraucht worden. Die Zustelltätigkeit von Friseurprodukten sei immer schon die Hauptbeschäftigung von H. Ö. gewesen und stehe das verwendete Fahrzeug im Eigentum von H. Ö. und nicht von I. Ö., was auch von der Finanzverwaltung entsprechend gewürdigt worden sei. Was im Übrigen das Vorbringen von M. J. in ihrer Beschwerde anbelange, die Vertretungsregelung hätte dienstnehmerbezogen beurteilt werden müssen, so sei zu betonen, dass - wenn Frau I. Ö. als dispositionsbefugte Unternehmerin und Dienstgeberin anzusehen gewesen wäre - es selbstverständlich an ihr gelegen wäre, für Ersatz zu sorgen und wäre es vor allem auch an ihr und nicht ihrem Gatten (Herrn H. Ö.) gelegen, mit Frau M. J. in Kontakt zu treten. Dies bekräftige einerseits ein Dienstverhältnis zwischen H. Ö. und M. J. und schließe andererseits ein Dienstverhältnis zwischen I. Ö. und H. Ö. aus.
Zusammenfassend wurde diesbezüglich festgehalten, dass bei Betrachtung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse I. Ö. als Dienstgeberin ihres Gatten, Herrn H. Ö., ausscheide.
Sodann führte die OÖGKK aus, der Arbeitsort von H. Ö. sei auf den Raum Oberösterreich beschränkt gewesen, wobei sich der konkrete Arbeitsort insbesondere auch aus den Adressen der Empfänger ergeben habe. Die Arbeitszeiten von H. Ö. hätten sich aus den Gegebenheiten des Geschäftsverkehrs ergeben. Zudem müsse ein gewisses Zeitlimit für die Lieferung unterstellt werden, denn es sei davon ausgehen, dass die Zustellung der Friseurprodukte im Interesse des Dienstgebers möglichst zeitnah erfolgen sollte.
H. Ö. hätte von M. J. außer den anzufahrenden Adressen keine Weisungen erhalten, da er mit dem wiederkehrenden Arbeitsablauf vertraut gewesen sei; M. J. habe aber die Möglichkeit gehabt, potenziell Weisungen an Herrn H. Ö. zu erteilen und sei auch die Überprüfung der Arbeitsleistung des H. Ö. in Form der Stichprobenkontrolle der Kilometerleistungen ein Ausfluss der Weisungshoheit.
Die persönliche Arbeitspflicht erblickte die Kasse in dem Umstand, dass H. Ö. seit Jahren persönlich die Auslieferung für M. J. übernommen habe; gegenteilige Anhaltspunkte, welche eine persönliche Arbeitspflicht ausschließen, seien nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich der Auftraggeber gebe es divergierende Aussagen. Während M. J. vorgebracht habe, dass das Unternehmen " XXXX " auch für andere Unternehmen tätig sei, sei dies seitens H. Ö. selbst bestritten worden. Die Kasse folge H. Ö., zumal eine Tätigkeit der Fa. XXXX für mehrere Unternehmen ein Indiz für die von H. Ö. propagierte Selbständigkeit gewesen wäre, sodass kein Grund für eine diesbezüglich unwahre Aussage von H. Ö. ersichtlich sei.
Bezüglich der Haftung führte die Kasse im Wesentlichen aus, dass das einzig relevante Haftungsrisiko nicht erfolgte Zustellungen seien, zumal die Arbeitszeiten und die Entlohnungsform im konkreten Fall keine Rolle gespielt hätten. Auch seien andere Dienstnehmer, welche ihr eigenes KFZ im Interesse des Dienstgebers verwenden, nicht allumfassend vor einem Unfall- und Reparaturrisiko geschützt.
In der rechtlichen Beurteilung stellte die Kasse ausführlich den Grundsatz des wahren wirtschaftlichen Gehalts (§ 539a ASVG) dar und ging auf die einzelnen Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG ein und gelangte subsumierend zum Ergebnis, dass H. Ö. bei M. J. sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt worden sei.
Abschließend wurde die vollinhaltliche Bestätigung der Kassenbescheide vom 2. und 3. November 2011 und die Abweisung der Einsprüche als unbegründet beantragt.
5. Am 26.06.2012 langte bei der OÖGKK eine Ergänzung von M. J. zu ihrem Einspruch vom 18.11.2011 ein. Darin wird auf ein seitens der OÖGKK der steuerlichen Vertretung der M. J. übermitteltes Mail vom 24.05.2011 Bezug genommen, mit welchem als Anhang eine Aufstellung über das Prüfergebnis betreffend Frau M. J. übermittelt wurde. Weiters wird im Mail ausgeführt, dass die Verzugszinsen für die nachverrechneten Beiträge erst ab dem Jahr 2006 und jeweils mit Dezember des betreffenden Jahres angelastet worden seien. H. Ö. sei mit 01.01.2005 als freier Dienstnehmer in der "BGR M4ru" anzumelden und einen Tag vor Erlangung des Gewerbescheines (23.11.2009) abzumelden.
Mit Schreiben vom 04.07.2012 übermittelte die OÖGKK die Ergänzung des Einspruchs an den Landeshauptmann von Oberösterreich und führte im Wesentlichen aus, dass die Kasse immer von einer Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 2 ASVG betreffend Herrn H. Ö. ausgegangen sei. Um M. J. hinsichtlich der Beitragszahlungen entgegen zu kommen, habe die Kasse der steuerlichen Vertretung der M. J. den Vorschlag unterbreitet, Herrn H. Ö. als freien Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG einzustufen, was jedoch seitens der steuerlichen Vertretung mittels Mail vom 27.05.2011 abgelehnt worden sei. Der Erwerb des Gewerbescheines führe im Übrigen zu keiner Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.02.2013 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die Einsprüche gegen den Bescheid der OÖGKK vom 2.11.2011 ab. Nach ausführlicher Wiedergabe des Sachverhalts wird in der Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Selbstständigkeit von Frau I. Ö. - wie die OÖGKK zutreffend ausgeführt habe - offensichtlich nur vorgeschoben worden sei. Frau
I. Ö. habe sowohl den Erhalt von Provisionen und Kilometergeld als auch die Ausübung einer Tätigkeit vor der Kasse am 11.10.2011 verneint. Überdies habe sie auch über keine Gewerbeberechtigung verfügt.
Herr H.Ö habe hingegen schon vor 25 Jahren für die Vorgängerfirma von Frau M. J. als Hauptbeschäftigung die Zustellung von Friseurprodukten übernommen und habe diese Tätigkeit bis zu seiner Pensionierung hauptberuflich ausgeübt. Ab der Pensionierung sei die Zustelltätigkeit über seine Gattin (Frau M. J.) gelaufen, wobei H. Ö. nach wie vor die Zustellung vorgenommen habe. Just nach Beendigung seines 65. Lebensjahres - ab diesem Zeitpunkt habe H. Ö. zu seiner Pension unbeschränkt dazu verdienen können - habe H. Ö. wieder selbst einen Gewerbeschein gelöst und habe seinen Aussagen zufolge seine Gattin dann nichts mehr mit der Auslieferung zu tun gehabt.
Der Eigentümer des zur Auslieferung verwendeten Fahrzeuges sei H. Ö. und nicht die Firma I. Ö. gewesen, weshalb das Finanzamt Linz die ausbezahlten Kilometer nicht als steuerfreie Bezüge akzeptiert habe. Diese Tatsache widerlege zwar nicht zwingend ein Dienstverhältnis zwischen H.Ö und der Firma I. Ö., zeige aber andererseits auch deutlich auf, dass das verwendete KFZ nicht dem offiziellen Betrieb gewidmet gewesen sei. Unter Heranziehung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse scheide die Firma I. Ö. als Dienstgeberin des H. Ö. aus. Die einzige Person, welche eine selbständige Tätigkeit zumindest beabsichtigt habe, sei Herr H. Ö. gewesen.
In rechtlicher Hinsicht führte der Landeshauptmann von Oberösterreich nach Darlegung der einschlägigen Bestimmungen des ASVG und dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur persönlichen Abhängigkeit auszugsweise wie folgt aus:
"Bindung an den Arbeitsort:
In gegenständlicher Angelegenheit ist der Arbeitsort auf den Raum Oberösterreich beschränkt, wobei es aber in der Natur der Sache liegt, dass dieser bei Liefertätigkeiten niemals eine exakte Begrenzung finden kann. Die Adressen der zu Beliefernden können nach Ansicht der Einspruchsbehörde jedoch nicht als unterscheidungskräftiges Merkmal betrachtet werden.
Bindung an die Arbeitszeit:
Herr XXXX hat anlässlich seiner Einvernahme vor der Kasse am 29. November 2010 ausgesagt, dass er an keine fixen Arbeitszeiten hinsichtlich der Warenauslieferung gebunden ist. Diese war naturgemäß sowohl unterschiedlich gelagert als auch - aufgrund der wechselnden Auslieferungskontingente - auch von unterschiedlicher Dauer. Einschränkungen ergaben sich aber aus den Gegebenheiten des Geschäftsverkehrs. So kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Empfänger der bestellten Artikel wohl nur zu den üblichen Geschäftszeiten beliefert werden können. Zudem darf auch ein gewisses Zeitlimit für die Lieferung unterstellt werden, zumal davon ausgegangen werden darf, dass die Zustellung im Interesse der "Auftraggeberin" möglichst zeitnah erfolgen sollte (ähnlich auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.06.2008, 2007/08/0252). Daher ist in Summe davon auszugehen, dass eine bestimmte Arbeitszeit schon dadurch vorgegeben war, dass gewisse Zeiten der Beladung und auch der Belieferung im Interesse der Kunden einzuhalten gewesen sind.
Weisungs- und Kontrollunterworfenheit:
Wie Herr XXXX anlässlich seiner Befragung am 29.11.2010 ausgesagt hat, hat er von Frau XXXX nur die anzufahrenden Adressen erhalten, ansonsten seien aber keine weiteren Weisungen nötig gewesen. Dieser Umstand resultiert aber vor allem daraus, dass Herr XXXX seit Jahren für Frau XXXX (bzw. dem Vorgängerunternehmen) tätig gewesen ist und mit dem immer wiederkehrenden Arbeitsablauf einfach vertraut war, weshalb sich weitere Weisungen erübrigen; diesfalls spricht man von der sogenannten "stillen Autorität des Dienstgebers".
Allein schon die bestehende Möglichkeit des Dienstgebers, Weisungen zu erteilen, genügt allerdings bereits für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (sh. u.a. auch VwGH 2007/08/004).
Die Weisungsmöglichkeit spiegelt sich im Übrigen auch in den Kontrollrechten wieder. Als Beispiel darf dafür die Aussage von Frau XXXX vom 07.10.2010 herangezogen werden, aus der ua hervorgeht, dass die verrechneten Kilometer stichprobenartig überprüft wurden (Abschätzung aufgrund der eigenen Belieferungen). Dies auch aufgrund des Vorbringens, dass ein eigenes Fahrtenbuch von Herrn XXXX geführt worden ist.
Wenn aus den Einsprüchen der Einspruchswerberin hervorgeht, dass eine Kontrolle der vorgelegten Kilometer-Abrechnungen durchaus üblich ist, so mag dies bestenfalls darlegen, dass dieses konkrete Kontrollrecht womöglich zunächst keinen eindeutigen Schluss zulässt, aber durchaus mit einem Dienstverhältnis im Einklang steht.
Herr XXXX hat weiters vor der Kasse angegeben, dass sich die Kundschaft bei Zustellproblemen an Frau XXXX gewandt hätte. Auch auf diesem Weg stünde Frau XXXX eine Leistungsüberprüfung zu, die sie gegebenenfalls zu einer Weisungserteilung veranlassen könnte. Es ist daher von einer Weisungs- und Kontrollunterworfenheit auszugehen.
Persönliche Arbeitspflicht:
Grundvoraussetzung für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Ist diese nicht gegeben, so liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von Vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte Befugnis zur Vertretung vorliegt (sh. auch Erkenntnis vom 20.02.2008, 2007/08/0053).
Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun (VwGH vom 20.4.2005, 2002/08/0222).
Die Einspruchswerberin bringt in ihrem Einspruch vor, dass eine persönliche Arbeitspflicht von Herrn XXXX zwar gegeben gewesen sei, jedoch gegenüber der Firma XXXX und nicht gegenüber von ihr; da sie keinen Einfluss darauf besessen habe, wer die Waren zugestellt hat bzw. wen die Firma XXXX zu den Kunden geschickt hat.
Unbestritten ist, dass Herr XXXX seit Jahren stets persönlich die Kundenbelieferungen vorgenommen hat, zumal die Gattin keinen Führerschein besessen hat bzw. besitzt und ansonsten die "Firma XXXX " keinen Personenstand mehr aufweisen kann. Herr XXXX hat auch gegenüber der Kasse klargestellt, dass er die Produkte ausliefern würde. Ob Frau XXXX möglicherweise bisweilen an diesen Auslieferungen teilgenommen hat bzw. mitgefahren ist, erscheint diesbezüglich nicht wesentlich und hinsichtlich einer Würdigung auch vernachlässigbar.
Faktum ist aber, dass keine generelle Vertretungsbefugnis bestanden hat. Sollte es Herrn XXXX nicht möglich gewesen zu sein, die Fahrten durchzuführen, hat er dies Frau XXXX bekannt gegeben, die sich ihrerseits um eine alternative Lösung gekümmert hat. Selber hat sich Herr XXXX jedenfalls nicht um eine Vertretung sorgen müssen.
Wie ebenfalls bereits erläutert, scheidet Frau XXXX unter Betrachtung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse definitiv als Dienstgeberin ihres Gatten aus.
Per Saldo ist daher vom Bestand einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen, da ein Überwiegen der persönlichen Unabhängigkeit nicht gegeben erscheint.
Entgelt:
Herr XXXX führte ein Fahrtenbuch, in dem alle Ziele und Kilometerstände eingetragen worden sind. Die Verrechnung der Auslieferung erfolgte schließlich anhand der gefahrenen Kilometer durch das ausbezahlte Kilometergeld. Somit ist auch die Entgeltlichkeit gegeben. Ferner hatte Herr XXXX die Möglichkeit, zusätzlich Produkte zu verkaufen (Grundlager im Lieferauto) und dabei eine Provision zu lukrieren.
Einziger Auftraggeber:
Die Einspruchswerberin bringt vor, dass die Unternehmerin XXXX auch für andere Unternehmen tätig gewesen wäre. Sie habe darüber Kenntnis von anderen Kunden erhalten, welche bei Reklamation Produkte erwähnt hätten, die nicht in ihrem Lieferprogramm enthalten seien.
Diesem Vorbringen steht allerdings die Aussage von Herrn XXXX entgegen, welcher am 29.11.2010 dezidiert erklärte, dass er Auslieferungen nur für die Firma XXXX , nicht aber für andere Firmen getätigt hätte. Diese Aussage erscheint deshalb glaubwürdig, als ein größerer Stamm von Auftraggebern ein stärkeres Indiz für die von Herrn XXXX argumentierte Selbständigkeit wäre. Darüber hinaus wäre kein anderer Grund für eine unwahrheitsgemäße Behauptung greifbar. Die Einspruchsbehörde folgt daher in diesem Punkt der Aussage von Herrn XXXX .
Wirtschaftliche Abhängigkeit:
Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet nach der Rechtsprechung des VwGH ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit. Es darf dazu angemerkt werden, dass eine dienstliche Verwendung des privaten KFZ keinesfalls ungewöhnlich ist.
Wenn die Einspruchswerberin einwendet, dass es nicht üblich sei, dass die Ehefrau einem Mitarbeiter einen LKW kauft, damit Waren für andere Firmen ausgeliefert werden, so geht sie von einem Sachverhalt aus, der den wahren Verhältnissen bzw. Gegebenheiten nicht entspricht.
Auch steht das Vorbringen der Einspruchswerberin, dass die Provisionsabrechnung von Herrn XXXX über die Firma seiner Ehegattin und nicht mit dem Personal erfolgt ist, ebenfalls im Widerspruch zur Aussage von Frau XXXX vom 11.10.2010, wo sie angibt, dass sie weder Kilometergeld noch Provisionen von Frau XXXX erhalten hat und ihr daher auch die ausbezahlten Beträge nicht bekannt sind.
Dies ist auch deshalb nachvollziehbar, da Herr XXXX selbst am 29.11.2010 ausgesagt hat, dass er sowohl die Kilometergelder als auch die Provisionen bar ausbezahlt erhalten hat."
Bezüglich des Haftungsrisikos wurde auf die Aussage von Herrn H. Ö. verwiesen, wonach dieser eine Haftung bei Auftragsproblemen verneint habe. Im konkreten Fall sei das einzig relevante Haftungsrisiko eine nicht mögliche Zustellung.
Steuervorschreibungen, die Innehabung eines Gewerbescheines, eine Steuernummer sowie die Versicherung der Fa. Ö. bei der SVA würden im Übrigen keine tauglichen Kriterien für die Abgrenzung einer selbständigen zur unselbständigen Beschäftigung darstellen. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sei gegenüber der Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 abs. 2 ASVG jedenfalls nachrangig.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände bei Herrn H. Ö. eine Dienstnehmereigenschaft und bei Frau M. J. eine Dienstgebereigenschaft vorliege.
Da schließlich - wie dargestellt - sämtliche Voraussetzungen einer Dienstnehmereigenschaft von Herrn H. Ö. im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG vorliegen würden, könne auch nicht dem Einwand der Vertretung von M. J. gefolgt werden, wonach es sich bei H. Ö. - wenn überhaupt - um einen freien Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG handle. An dieser Einschätzung vermöge auch nichts der Umstand zu ändern, dass die Kasse seinerzeit Frau M. J. ein entsprechendes "Angebot" auf gütliche Einigung gemacht habe.
7.1. Mit Schriftsatz vom 04.03.2013 erhob M. J. durch ihre steuerliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.02.2013 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Darin wurde zunächst ausgeführt, dass bei der Warenabholung neben Herrn H. Ö. auch I. Ö. sowie andere Personen anwesend gewesen seien, um die Auslieferungsabläufe kennen zu lernen.
Die von Frau I. Ö. in der Befragung am 11.10.2010 getätigten Aussagen seien von ihr widerrufen worden. Sie habe mehrmals erklärt, bei den Abholungen und Auslieferungen mitgearbeitet zu haben.
Die von Herrn H. Ö. in seiner Aussage getätigten Äußerungen, seit ungefähr 25 Jahren für die Firma M. J. tätig zu sein, seien unrichtig, zumal M. J. ihr Unternehmen im Jahr 1995 neu gegründet habe. Dass die Fa. XXXX Zustelldienste verrichte, habe sie von branchenähnlichen Unternehmen erfahren.
Unbestritten sei, dass die Fa. XXXX zuvor als XXXX GmbH und in weiterer Folge als Einzelunternehmen aufgetreten sei. M. J. sei lediglich informiert worden, dass nunmehr die Verrechnung über das Einzelunternehmen erfolge. Für M. J. sei klar gewesen, dass sie ein Auftragsverhältnis mit der Fa. XXXX gehabt habe. Der Kostenersatz für die Zustellung sei entfernungsabhängig gewesen und hätte zur Überprüfung belegt werden müssen. Bei divergierender Rechnungslegung sei meistens ein Kompromiss gefunden worden. Sofern in der Begründung eine Fahrt für andere Unternehmer verneint werde, sei dies unrichtig. Vielmehr hätte M. J. durch Zufall erfahren, dass die Fa. XXXX auch andere Produkte an Kunden der M. J. zustelle.
Sämtliche Zustellrisiken hätte das Unternehmen XXXX zu tragen gehabt. M. J. habe lediglich für die Mängelfreiheit des gelieferten Produktes gehaftet.
Zum Halter des seitens der Fa. XXXX verwendeten Fahrzeuges könne M. J. keine Aussage treffen, zumal es im heutigen Wirtschaftsleben diesbezüglich mehrere Möglichkeiten gebe.
Die Fa. XXXX sei sowohl Zusteller als auch Handelsvertreter gewesen, zumal sie neben den Produkten der Fa. XXXX auch Produkte anderer Firmen mitgeführt und gegen Provision verkauft habe. Der Verkauf von Waren gegen Provision begründe kein Dienstverhältnis. Für die Zustellung eines Teiles der Waren seien auch diverse andere Zustelldienste herangezogen worden.
Sofern die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ein abhängiges Dienstverhältnis zwischen H.Ö und der Firma M. J. feststelle, so sei dies nicht nachvollziehbar. In welchem Verhältnis H. Ö. zu I. Ö. stehe, sei für M. J. nicht von Belang. Eine wirtschaftliche, arbeitsrechtliche, sozialrechtliche, organisatorische oder sonstige Einbindung des H. Ö. in den Betreib der M. J. habe nie stattgefunden, was auch sämtliche Befragungen aller Betroffenen beweisen würden. Sowohl der Sachverhalt als auch die der belangten Behörde zugänglichen Urkunden seien nicht entsprechend gewürdigt worden.
In weiterer Folge wurden die durch die Lehre und Judikatur herausgearbeiteten "Mindestkriterien", welche ein Dienstverhältnis zu begründen vermögen, angeführt. Moniert wurde auch, dass die belangte Behörde andere "Vertragsmöglichkeiten" nicht geprüft habe. Nicht geprüft worden sei zudem, um welches Dienstverhältnis es sich im konkreten Fall handle (freier Dienstvertrag, Arbeiter, Angestellter etc.).
Abschließend wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt sowie festzustellen, dass kein Dienstverhältnis zwischen der M. J. und Herrn H. Ö. bestehe, sowie die Einhebung der festgesetzten Beitragsvorschreibungen bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen.
7.2. Mit Schriftsatz vom 26.02.2013 erhob ebenso H. Ö. fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.02.2013. Nach Wiedergabe des Sachverhalts wird im Wesentlichen auf die siebenjährige Alkoholabhängigkeit von I. Ö. und den daraus resultierenden sozialen Rückzug hingewiesen. Um diesen entgegen zu wirken, sei man übereingekommen, dass I. Ö. eine selbständige Tätigkeit aufnehme und ihr H. Ö. auf Grund seiner moralischen und ehelichen Fürsorgepflicht beistehe. Sofern sich der Landeshauptmann von Oberösterreich im angefochtenen Bescheid auf die Niederschrift von I. Ö. am 11.10.2010 stützt, sei darauf hinzuweisen, dass diese unter Alkoholeinfluss zustande gekommen sei und seien die dort getätigten Aussagen von I. Ö. vor Bescheiderlassung widerrufen worden, was sich aber im Verfahren nicht niedergeschlagen habe. In weiterer Folge wird auf die Konsequenzen eines negativen Bescheides für das Privatleben von H. Ö. hingewiesen.
Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben.
Der Beschwerde ist der schriftlich erfolgte Widerruf der in der Einvernahme seitens I. Ö. getätigten Aussagen angeschlossen. I. Ö. habe diesem von ihr unterfertigtem Schreiben zufolge - um ihrem Gatten zu schaden - damals die Unwahrheit gesagt. Sie sei "in einem sehr schlechten Moment erwischt" worden, da sie mit ihrem Gatten gerade ein "Zerwürfnis" gehabt habe, sodass es ihr gelegen gekommen sei, ihm bei dieser Gelegenheit eins "auszuwischen".
Sie und ihr Gatte seien übereingekommen, für die Firma M. J. Liefertätigkeiten in ihrem Namen auf Kilometergeldbasis durchzuführen. Da sie selbst mangels ausreichender Sehkraft keinen Führerschein besitze, sei sie von ihrem Gatten unterstützt worden, indem dieser gefahren sei. Meistens habe ihr Gatte die nötigen finanziellen Abwicklungen getätigt, manchmal sie alleine oder beide zusammen. Da sie den Erhalt des Fuhrlohnes sowie der Provisionen bestätigt habe, habe sie auch Kenntnis über das monatliche "Einkommen" gehabt, welches nach Abzug der Treibstoffkosten für ca. 50.000 km jährlich und den anfallenden Reparaturkosten eher gering gewesen sei.
8. Mit Schreiben vom 04.03.2013 sowie vom 14.03.2013 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.02.2012 gerichteten Beschwerden von H. Ö. und M. J. und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Entscheidung vor.
9. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das BVwG über und langte der Verwaltungsverfahrensakt am 18.03.2014 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
H. Ö. leistete in der Zeit vom (zumindest) 1.9.2005 bis zumindest zum 2.11.2011 ausschließlich für M. J., die seit vielen Jahren einen Kosmetikgroßhandel betrieb, im Raum Oberösterreich mit dem eigenen Fahrzeug Zustelldienste.
H. Ö. führte diese Dienste vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst im Rahmen einer eigenen Firma durch; mit Antritt einer Invaliditätspension im Jahr 1994 wurden seine diesbezüglichen Einkünfte sodann als selbständige Einkünfte seiner Gattin, Frau I. Ö., versteuert. Nach Erreichen seines 65. Lebensjahres meldete H. Ö. das Gewerbe sodann im November 2009 wieder im eigenen Namen an.
Die Zustelltätigkeit von Herrn H. Ö. stellte sich stets so dar, dass er regelmäßig, meistens an einem Montag, die vorbestellten Waren bei Frau M. J. abholte und in den folgenden Tagen an Kunden im Raum Oberösterreich auslieferte. Die anzufahrenden Adressen wurden ihm von M. J. bekannt gegeben. Die Arbeitszeit von H. Ö. ergab sich aus den Anfahrtszeiten die entsprechenden Aufträge von M. J. betreffend.
Die Fahrten wurden stets - auch während der Zeit, in der die Tätigkeiten offiziell über die Firma seiner Gattin, Frau I. Ö., liefen - von H. Ö. durchgeführt. Seine Gattin (welche den eigenen Angaben von Herrn H. Ö. zufolge alkoholabhängig war) war nicht im Besitz eines Führerscheins.
H. Ö. führte ein Fahrtenbuch, in dem alle Ziele und Kilometerstände eingetragen wurden. Die Verrechnung des Zustelldienstes erfolgte nach vereinbartem Abrechnungssatz (in Höhe des amtlichen Kilometergeldes), wobei die verrechneten Kilometer von M. J. stichprobenweise überprüft wurden.
Wenn H. Ö. wegen Krankheit oder Urlaub die Zustelldienste nicht ausführen konnte, so musste er M. J. diesbezüglich Bescheid geben, die sich um einen temporären Ersatz (Spedition) für die Zustellung kümmerte. Weder er selbst noch seine Gattin mussten sich um eine Vertretung kümmern.
Bei der Auslieferung führte H. Ö. ein kleines Grundlager an Verkaufsartikeln in seinem Fahrzeug mit; er war ermächtigt, diese Produkte im Namen der M. J. gegen eine Provision zu verkaufen. Gelegentlich kam es auch vor, dass ihm Kunden zusätzliche Bestellungen für M. J. mitgaben, wobei er auch in diesem Fall eine Provision erhielt.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2.2. Zunächst ist zu betonen, dass die dargestellten Zustelltätigkeiten per se von H. Ö. für M. J. im festgestellten Zeitraum dem Grunde nach unbestritten sind.
Was konkret den festgestellten Zeitraum anbelangt (1.9.2005 bis zumindest zum 2.11.2011, dem Datum der Bescheiderlassung durch die OÖGKK), so befindet sich zwar ein Protokoll über eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme von H. Ö. vom 12.10.2011 im Akt, wonach er angab, er habe sämtliche Tätigkeiten für M. J. bereits mit 28.2.2010 beendet. Diesbezüglich haben die OÖGKK und der LH von Oberösterreich jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass H. Ö. zuvor am 29.11.2010 noch klar zu Protokoll gegeben hatte, er würde die Tätigkeiten nach wie vor ausüben, was ein Indiz dafür sei, dass es sich bei der angeblichen Beendigung der Tätigkeit nur um eine Schutzbehauptung handle. Darüber hinaus kontaktierte die OÖGKK am 18.10.2011 aufgrund der erwähnten Behauptung von H. Ö. den steuerlichen Vertreter von M. J. und gab dieser an, dass das Auftragsverhältnis zwischen H. Ö. und M. J. nach wie vor bestehen würde, dass allerdings nunmehr H. Ö. (Anmerkung des BVwG: nach Erreichen seines 65. Lebensjahres) aufgrund eines "eigenen" Gewerbescheins tätig sei. Hinzu kommt vor allem aber auch, dass sodann weder H. Ö., noch M. J. in ihren Beschwerden gegen den Bescheid der OÖGKK vom 2.11.2011 (und ebenso wenig in ihren Beschwerden gegen den Bescheid des LH von Oberösterreich vom 12.2.2013) der Annahme der OÖGKK entgegen traten, dass die Zustelltätigkeit von H. Ö. für M. J. "bis laufend" (und somit jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die OÖGKK am 2.11.2011) ausgeübt werde, sodass dieser Umstand letztlich als unbestritten anzusehen ist und eine entsprechende Feststellung zu treffen war.
2.3. Unbestritten blieb und ergibt sich auch aus diversen Unterlagen im Akt, dass H. Ö. seine Zustelldienste für M. J. vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst im Rahmen einer eigenen Firma durchführte und mit Antritt einer Invaliditätspension im Jahr 1994 seine diesbezüglichen Einkünfte sodann als selbständige Einkünfte seiner Gattin, Frau I. Ö., versteuert wurden und dass er nach Erreichen seines 65. Lebensjahres das Gewerbe sodann im November 2009 wieder im eigenen Namen anmeldete.
Gänzlich unbestritten bzw. auf den eigenen Angaben von H. Ö. und M. J. beruhend sind auch die obigen Feststellungen hinsichtlich des näheren Arbeitsablaufs der Zustelldienste und der Entlohnung von H.
Ö.
2.4. Bestritten wurde der von der OÖGKK und dem LH angenommene Sachverhalt von den beschwerdeführenden Parteien letztlich nur insofern, als die beschwerdeführenden Parteien Frau I. Ö. die Rolle einer ("echten") Unternehmerin und tatsächlichen Vertragspartnerin von M. J. zuwiesen, während hingegen die OÖGKK und der LH sinngemäß und verkürzt dargestellt argumentierten, Frau I. Ö. sei nur in formeller Hinsicht quasi zum Schein aufgetreten, während tatsächlich ein Vertragsverhältnis - nämlich ein Dienstverhältnis - nur zwischen H. Ö. und M. J. bestanden habe.
In diesem Sinne wurde etwa von der steuerlichen Vertretung von M. J. in der Beschwerde vom 4.3.2013 argumentiert, M. J. hätte "durch Zufall erfahren", dass die Fa. XXXX (durch H. Ö.) auch andere Produkte an Kunden der M. J. zustelle. Mit dieser völlig vagen und unsubstantiierten Behauptung vermag M. J. jedoch nicht die gegenteiligen Angaben von H. Ö. zu entkräften.
Hinzu kommt, dass I. Ö. bei ihrer niederschriftlichen Befragung vor der OÖGKK vom 11.10.2010 dezidiert angab, sie selbst habe die von M. J. ausbezahlten Provisionszahlungen bzw. Kilometergelder nicht erhalten; sie habe die Höhe der Beträge auch nicht gekannt; sie habe auch gar keinen Führerschein und könne die Tätigkeit folglich auch nicht ausüben. Damit im Einklang stehen die niederschriftlichen Angaben ihres Gatten H. Ö. vor der OÖGKK vom 11.10.2010, wonach die Provisionszahlungen bzw. Kilometergelder bar an ihn selbst ausbezahlt worden seien. Vor diesem Hintergrund hat der LH von Oberösterreich im nunmehr bekämpften Bescheid zutreffend der nunmehrigen Argumentation von H. Ö. in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK, wonach die seinerzeitigen Angaben seiner Gattin vor der OÖGKK "unter Alkoholeinfluss" zustande gekommen und somit unbeachtlich seien - wobei auch I. Ö. ihre seinerzeitigen Angaben schriftlich "widerrief" -, keine Bedeutung beigemessen (vgl. etwa H.
Ö. wörtlich in seiner Beschwerde vom 26.2.2013: "Der Alkoholeinfluss war offensichtlich und müsste auch dem die Niederschrift aufnehmenden Organ aufgefallen sein"). Hier erhellt zum einen nämlich nicht, wenn I. Ö. seinerzeit tatsächlich unter Alkoholeinfluss und um ihrem Gatten zu schaden, falsche Angaben getätigt habe sollte, warum dann ihr Gatte H. Ö. gleich lautende Angaben getätigt hatte (vgl. etwa nochmals H. Ö. wörtlich bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.10.2010: "Die Beträge der Kilometergeld- und Provisionsabrechnungen, die an Frau J. gelegt wurden, wurden bar an mich monatlich ausbezahlt"). Zum anderen erscheint auch äußerst fraglich, ob eine Person, die tatsächlich unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden sein soll, überhaupt imstande gewesen wäre, bewusst falsche Angaben zu machen.
Auch das Fahrzeug, mit welchem die Waren der Firma M. J. zugestellt wurden, befand sich unbestritten im Besitz von H. Ö. Überdies hat H. Ö. auch das Fahrtenbuch geführt. Darüber hinaus hat H. Ö. in seinem Schreiben vom 14.11.2011 an die OÖGKK selbst ausgeführt, "nicht gewürdigt wurde und wird der Umstand, dass meine Gattin auf Grund ihrer Krankheit alleine nicht in der Lage gewesen wäre, die Tätigkeit auszuführen". Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist in keiner Weise ersichtlich, worin die Tätigkeit von I. Ö. außer im gelegentlichen Mitfahren bestand, wobei hier allenfalls noch lediglich die Empfangsbestätigung der an H. Ö. ausbezahlten Aufwandsentschädigung hinzukommt, falls man die Aussagen von I. Ö. am 11.10.2010, wonach sie hier in keiner Weise involviert gewesen sei, außer Betracht lässt. Vielmehr ist - wie bereits die OÖGKK und der LH ausführten - davon auszugehen, dass hier die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse verschleiert werden sollten und die Zustelltätigkeit ausschließlich H. Ö. zuzurechnen ist.
Insofern kamen die OÖGKK und der LH zu Recht zum Ergebnis, dass jedenfalls keinerlei Vertragsverhältnis zwischen M. J. und I. Ö. bestand.
Aufgrund der praktisch gänzlich fehlenden Involvierung von I. Ö. in die Zustelldienste durch H. Ö. kamen die OÖGKK und der LH auch zutreffend zum Ergebnis, dass zudem zwischen I. Ö. und H. Ö. kein Vertragsverhältnis - etwa in Form eines Dienstverhältnisses - bestanden haben kann.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
[....]
3.2.2. § 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
3.3. Einschlägige Rechtsprechung:
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH v. 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003;
v. 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322, mwN; v. 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024).
Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131).
Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (VwGH v. 13.8.2003, Zl. 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH v. 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188;
v. 20.03.2014, Zl. Ro 2014/08/0044).
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Im gegenständlichen Fall ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob H. Ö. als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) bzw. ob er (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet war (§ 4 Abs. 4 ASVG), oder ob er in Ansehung einer selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit - konkret: im Rahmen eines Werkvertrages - keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.
3.4.2. Im Hinblick auf die Abgrenzung eines Werkvertrages vom (freien) Dienstvertrag sei etwa zuletzt auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2015, Zl. Ra 2015/08/0045, verwiesen, in welchem der VwGH die bisherige Rechtsprechung zusammenfasste:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161)."
Nach Ansicht des BVwG kann das Vorliegen eines Werkvertrages im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden. Schon nach dem Vorbringen der Parteien bezieht sich die Vereinbarung nicht auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung. Es handelt sich hier vielmehr um durch H. O. laufend zu erbringende, niedrig qualifizierte (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der - mag er sich für seine Arbeit auch eines eigenen Betriebsmittels (KFZ) bedienen - über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt würden (vgl. etwa VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2013/08/0162).
3.4.3. Insofern stellt sich folglich die Frage, ob hier ein "gewöhnliches" Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG oder ein freies Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG vorliegt.
Vom Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG unterscheidet sich der freie Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit (siehe etwa Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 179 zu § 4 ASVG).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (VwGH vom 17. 11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152).
Im konkreten Fall ist gerade nicht hervorgekommen, dass H. Ö. eine derartige Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, gehabt hätte. Vielmehr hat er die Haarkosmetikartikellieferungen stets persönlich durchgeführt, wobei er in der Regel die Waren am Montag abholte und in den folgenden Tagen die Auslieferung an die ihm von M. J. bekannt gegeben Adressen durchführte. Bei Krankheit oder Urlaub von H. Ö. sorgte nicht dieser selbst für Ersatz, sondern M. J., was ebenfalls ganz klar für eine persönliche Arbeitspflicht von H. Ö. spricht.
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde (vgl. z. B. VwGH vom 1.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020).
Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht ist jedoch gegenständlich nicht mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation von M. J. in Einklang zu bringen und ist hier weder vereinbart noch ausgeübt worden. So standen M. J. für die Zustellungen nicht jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung, sondern beschränkte sich der Ersatz in der Regel auf Speditionen, deren Heranziehung als organisatorische Maßnahme zur Kompensierung kurzfristiger Ausfälle, wie Krankheit, Urlaub, etc. zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258).
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind im Übrigen der Rechtsprechung des VwGH zufolge die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (z.B. VwGH vom 21.9.2015, Zl. Ra 2015/08/0045).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass H. Ö. seine Tätigkeit in einem von M. J. für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltet hat. Ungeachtet der außerhalb des Betriebsstandortes erbrachten Tätigkeiten liegt damit eine für eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers und die Substitution von persönlichen Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation vor (vgl. z.B. VwGH vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092, vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0135, und vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051). Daran ändern die H. Ö. eingeräumten Entscheidungsspielräume in Bezug auf Arbeitszeit und Reihenfolge der Arbeiten nichts, weil diese Freiräume nur innerhalb des genannten, von M. J. vorgegebenen Rahmens betrieblicher Erfordernisse bestanden haben, sodass sich die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen von M. J. zu orientieren hatte.
H. Ö. hat zudem eine niedrig qualifizierte Tätigkeit ausgeübt, die insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen lässt, die es rechtfertigen könnten, den in die betriebliche Organisation seines Arbeitgebers Eingebundenen dennoch als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an ihn kommt es unter diesen Umständen - wie bereits dargelegt ("stille Autorität" des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) - nicht an.
Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien, wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die im Wesentlichen ausschließliche Erbringung der geschilderten Arbeitsleistungen für M. J., unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG. Dass H. Ö. (abgesehen von allfälligen Provisionen bei der Entgegennahme von Bestellungen) keine Leistungsentlohnung, sondern nur die Abgeltung der gefahrenen Kilometer mittels des amtlichen Kilometergeldes erhielt und keinem Konkurrenzverbot unterlag, steht der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegen (vgl. etwa VwGH v. 3.10.2013 Zl. 2013/08/0162, mwN). Auch der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel von H. Ö. zur Verfügung gestellt worden sind, kann im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken, zumal bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (hier: das Privat-KFZ von H. Ö.), dem Umstand allein, dass der Dienstgeber dessen Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann (vgl. etwa VwGH v. 8.9.2014, 2013/08/005, mwN).
3.4.4. Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall klar von einer Tätigkeit von H. Ö. für M. J. in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen; bei H. Ö. handelt es sich um einen Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG.
3.5. Folglich hat die OÖGKK zu Recht ausgesprochen, das H. Ö. als Dienstnehmer der M. J. der Vollversicherungspflicht im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG unterlag und hat der LH von Oberösterreich die dagegen erhobene Berufung zu Recht abgewiesen.
Die OÖGKK hat mit ihrem Ausgangsbescheid vom 2.11.2011 in Bezug auf die Dienstnehmereigenschaft von H. Ö. über den Zeitraum vom 1.9.2005 "bis laufend" abgesprochen. Der Spruch eines solchen Bescheides ist so zu verstehen, dass damit ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides, erfolgt ist (vgl. VwGH v. 08.02.1994, Zl. 93/08/0223). Allerdings hat das BVwG die Versicherungspflicht "zeitraumbezogen" zu beurteilen (vgl. VwGH v. 29.3.2006, Zl. 2003/08/0032, mwN; v. 14.11.2012, Zl. 2010/08/0029), sodass insofern spruchgemäß eine Einschränkung auf das Datum des Versicherungspflichtbescheids der OÖGKK (2.11.2011) vorzunehmen war. Der Vollständigkeit halber ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Entscheidung der Annahme einer Vollversicherungspflicht von H. Ö. auch für die Zeit nach dem 2.11.2011 nicht entgegensteht, solange sich am maßgeblichen Sachverhalt nichts geändert hat bzw. sich nichts ändert.
Die Beschwerden waren somit spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als ausgesprochen wird, dass H. Ö. aufgrund seiner Tätigkeit für M. J. in der Zeit vom 01.09.2005 bis zumindest 02.11.2011 (anstelle von "bis laufend") als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) unterlag.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines - dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach - versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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