W202 2128269-1•BVwG W202 2128269-1
W202 2128269-1Tribunal administratif fédéral10 août 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W202 2128265-1/4E
W202 2128264-1/4E
W202 2128269-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX ; geb. XXXX und 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2016, Zlen 1103226506-160116947, 1103227209-160116980 und 1103228010-160117013, beschlossen:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG i. d. g. F. aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerinnen, alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 24.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurden die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab die BF1 befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, in Afghanistan viele Probleme gehabt zu haben, unter anderem mit den Taliban. Sie habe zwei Töchter und keinen Ehemann.
Sie stamme aus Kandahar, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei schiitischen Bekenntnisses. Sie wolle in Österreich bleiben, sie wolle weder nach Deutschland noch nach Griechenland zurück, weil sie diese Länder nicht möge. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor den Taliban und dem IS. Den Entschluss ihr Heimatland zu verlassen, habe sie vor einem Monat gefasst.
Die BF2 gab bei ihrer Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass in ihrer Heimat Krieg herrsche und es niemanden gebe, der sich um die Beschwerdeführer kümmere. In Afghanistan gäbe es Taliban, die die Menschen bedrohen würden.
Sie stamme aus Kandahar, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei schiitischen Bekenntnisses. Sie wolle in Österreich bleiben und nicht nach Griechenland zurück.
Die Drittbeschwerdeführerin (BF3) wurde wegen Unmündigkeit nicht einvernommen.
Am 20.05.2016 wurden die BF1 und die BF2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Dabei brachte die BF1 im Wesentlichen vor:
Sie sei alleinstehende Mutter, ihr Mann habe sie vor fünf Jahren verlassen, wobei sie nicht wisse, wo er sei. Sie habe danach bei ihrem Vater bis zu dessen Tod gelebt. Zur Ausreise bewogen habe sie, dass sie als alleinstehende Mutter ihren zwei Töchtern kein schönes Leben bieten könne. Sie sei als alleinerziehende Mutter von der afghanischen Gesellschaft nicht voll anerkannt und es bestünde immer die Gefahr, dass sich radikale konservative Islamisten an ihr oder ihren Töchtern vergingen. Seit ihr Vater verstorben sei, sei sie in eine ungewisse Lage geraten. In Kabul habe sie deshalb nicht ihr Glück versucht, weil alleinstehende Frauen in Afghanistan unterdrückt würden. Aus den Medien wisse Sie, dass die Taliban und der IS alleinstehende Frauen versklaven würden.
Sie hätte nie Kontakt zu Taliban oder dem IS gehabt und hätten sich nie radikale Islamisten an ihr vergangen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF1 alleine, sie wolle ein besseres Leben.
Die BF2 brachte im Wesentlichen vor:
Ihre Mutter, die BF1, habe sich dazu entschlossen, mit ihr und ihrer Schwester, der BF3, ins Ausland zu gehen, sie denke, weil die afghanische Bevölkerung zu Frauen nicht fair sei. Sie habe nie Kontakt zu den Taliban oder zum IS gehabt, auch hätten sich Islamisten an ihr nie vergangen.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zahlen 1103226506-160116947 ad 1), 1103227209-160116980 ad 2) und 1103228010-160117013 ad 3), wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde ein, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachten:
Die Einvernahmen der BF1 und BF2 hätten lediglich ca. 10 Minuten gedauert und es seien beide Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend befragt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF1 ihre gesamte persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Wenn das BFA der BF1 dahingehend keinen Glauben schenke, dass die Sicherheitslage für alleinstehende Frauen in Afghanistan unsicher sei, so sei dies vollkommen absurd. Die BF1 habe bei ihrer Einvernahme angegeben, sie habe lediglich Verwandte in Kandahar, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass das Bundesamt unterstelle, sie hätte Verwandte in Kabul, bei denen sie unterkommen könnte. Ihre Verwandten in Kandahar würden die Beschwerdeführerinnen nicht aufnehmen. Die Lage für Witwen und Halbwaisen in Afghanistan sei äußerst prekär und würden diese oft in die Sexarbeit, Obdachlosigkeit und Drogenabhängigkeit gedrängt. Die BF2 und BF3 würden beide in Österreich die Schule besuchen und beide hätten den ausgeprägten Wunsch zu studieren. Die Beschwerdeführerinnen würden über keinen männlichen Schutz verfügen und seien daher äußerst gefährdet, Opfer sexueller Übergriffe und/oder Zwangsverheiratung zu werden. Weiters sei die Sicherheitslage in Kandahar äußerst prekär, und hätten die Taliban dort schon immer einen besonders großen Einfluss gehabt, weshalb die Beschwerdeführerinnen ohne Familienvorstand keinesfalls in Sicherheit leben könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und 8 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall sind dem BFA derartige schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten.
Hiezu ist festzuhalten, dass das BFA zur BF1 die Feststellung getroffen hat, sie hätte Verwandte, Freunde und Bekannte in Kandahar und Kabul und auch in anderen afghanischen Städten. Zur BF2 und BF3 stellte das BFA fest, ihre Familie wohne in Kandahar und sie hätten auch Freunde in Kabul. Die Beschwerdeführer gaben aber bei ihren Einvernahmen immer zu Protokoll, dass zwei Schwestern und ein Bruder der BF 1 in Kandahar aufhältig sind, sie jedoch keine weiteren Verwandten in weiteren Provinzen bzw. Städten in Afghanistan hätten, betreffend Freunde und Bekannte in anderen Städten Afghanistans, insbesondere Kabul, wurden die Beschwerdeführer nicht befragt, sodass dies das BFA in geradezu willkürlicher Weise annahm. Diese Feststellungen widersprechen nämlich auf das Gröbste dem Ermittlungsergebnis, es ist auch keineswegs naheliegend, dass die Beschwerdeführer, die ihr bisheriges Leben in der Provinz Kandahar verbracht haben, und die immer angegeben haben, dass sich ihre Familie in Kandahar befunden hat, über Angehörige oder auch nur Freunde oder Bekannte in Kabul oder anderen Städten Afghanistans verfügten.
Völlig unzutreffend erweist sich, wie ich schon in der Beschwerde gerügt, die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid betreffend die BF 1, da keineswegs erkannt werden kann, warum die BF 1 als Person völlig unglaubwürdig sei, und weswegen ihr die gesamte Fluchtgeschichte als unglaubwürdig habe abgesprochen werden müssen, ergibt sich doch diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkt in den Einvernahmen der Beschwerdeführer. Vielmehr erweisen sich die Schlussfolgerungen des BFA zu Verwandten, Freunden und Bekannten der Beschwerdeführer in Kabul als völlig unschlüssig.
Weiters stellen sich die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in weiten Teilen als aktenwidrig dar. So findet sich etwa in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zur Person betreffend die BF 2 und BF 3 der Satz, "ihre Familie, mit Ausnahme der Mutter, und Freunde wohnen in ihrer Heimat in Kandahar und Kabul. All dies ging den Ausführungen ihrer Mutter glaubhaft hervor.", doch findet sich in den Aussagen der Mutter an keiner Stelle, dass sich Familienangehörige oder auch nur Freunde in Kabul aufhielten.
Weiters findet sich in den angefochtenen Bescheiden betreffend die BF 2 und die BF 3 unter dem Punkt "betreffend die Feststellungen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats und zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr" unter anderem der Satz "dass ihre Familie den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten kann, konnte aufgrund der Ausführungen ihrer Mutter zum dortigen Aufenthalt und den entsprechenden Länderfeststellungen festgestellt werden", doch finden sich in den Angaben der BF 1 in ihren jeweiligen Einvernahmen keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführer in Kabul aufgehalten hätten, sondern gaben diese immer an, dass sie aus Kandahar stammten und auch dort gelebt hätten.
Aktenwidrig sind zudem die Ausführungen unter Spruchpunkt I im angefochtenen Bescheid betreffend die BF 1, wonach der BF 1 auch künftig die Zumutbarkeit für ein Leben in Kabul aus behördlicher Sicht zu unterstellen sei, umso mehr die BF 1 sowohl Unterkunft bei Verwandten finden als auch ein Einkommen erzielen könnte, ergibt sich doch keinerlei Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführer in Kabul über Verwandte verfügten.
Dass sich die Situation von Frauen ohne männlichen Haushaltsvorstand bzw. einer Frau mit zwei minderjährigen Töchtern im Alter von 13 und 14 Jahren als prekär darstellen kann, ergibt sich zudem aus den eigenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wenn es dort etwa heißt, "Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Taliban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten... unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert... sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet... Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "Davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden... als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst, darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sogenannter Sittenverbrechen im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von- zu- Hause-Weglaufens" inhaftiert werden".
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender". Laut UNHCR können (u.a.) folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen... Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen... Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben; Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen...
Zur innerstaatlichen Fluchtalternative ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person von bedeutender Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung profitieren kann. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig.
Zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.
Schließlich fehlen auch jegliche Feststellungen zur Heimatregion der Beschwerdeführer, nämlich Kandahar, sodass auch insofern ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegt und wesentliche Feststellungen fehlen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Sie missachtete grob die sich aus § 18 Abs. 1 AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, wie sich die Situation der Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters der BF 1 und damit dem Wegfall des männlichen Haushaltsvorstandes unter Zugrundelegung der allgemeinen Verhältnisse in Kandahar darstellt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Frauen, die zudem teils minderjährig sind, handelt, sodass die maßgeblichen Feststellungen vor dem Hintergrund der Judikatur zu Frauen und zur Zwangsverheiratung in Afghanistan zu treffen sein werden (vgl. VwGH 02.07.2014, Ra 2014/20/0017, BvWG 08.06.2015, W202 1411036-3/10E u. v.a.).
Da der angefochtene Bescheid und das diesem zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.