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W146 2010872-1•BVwG W146 2010872-1
W146 2010872-1Tribunal administratif fédéral10 août 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W146 2010872-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014, 13-831690008-1753791 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4. B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 18.03.2014, zugestellt am 22.04.2014, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab, zuerkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiären Schutzberechtigten und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 17.04.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Mit Schriftsatz, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.06.2014 eingebracht, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verband diesen Antrag mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014 gegen Spruchpunkt I wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2016, W146 2010872-1/7E, wurde die Beschwerde bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.06.2014 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Zu A):
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 - dies war die Rechtslage, die maßgeblich war, als die Frist für eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2014 lief - war die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Die Frist begann mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Demgemäß war eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung binnen zwei Wochen einzubringen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 u.a., § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Der Bescheid vom 18.03.2014 wurde am 22.04.2016 zugestellt, an diesem Tag begann die Beschwerdefrist zu laufen, mithin zu einem Zeitpunkt, als sie noch nach dem § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 zu beurteilen war, die eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorsah.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung nach der im Zeitpunkt ihrer Setzung geltenden (Verfahrens)Rechtslage zu beurteilen und eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens nicht auf die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen anzuwenden (VwGH 7.6.2000, 99/03/0422; 21.10.2004, 99/06/0016; 23.2.2005, 2001/08/0070; 21.12.2007, 2007/17/0172; 21.12.2012, 2008/17/0137;
24.03. 2015, Ro 2014/09/0066; vgl. schon VwGH 26.4.2000, 99/05/0239;
Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Dem Akteninhalt ist unstrittig zu entnehmen, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014 am 22.04.2014 durch persönliche Zustellung rechtskonform zugestellt wurde und die Beschwerdefrist am 22.04.2014 zu laufen begann.
Da die Beschwerde erst am 04.06.2014 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war sie verspätet; selbst in Ansehung des erst ein Jahr später als verfassungswidrig aufgehobenen § 16 Abs. 1 BFA-VG und der im gegenständlichen Fall nunmehrigen Beschwerdefrist von vier Wochen.
Es ist entbehrlich, dem Beschwerdeführer zur Frage der Verspätung ausdrücklich das Parteiengehör einzuräumen, da er in dem Schriftsatz, in dem er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete, zu dieser Frage bereits Stellung genommen hat.
Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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