L515 2113207-2•BVwG L515 2113207-2
L515 2113207-2Tribunal administratif fédéral10 août 2016
Frist, Ladungen, verspäteter Wiedereinsetzungsantrag, Verspätung,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, Zeitablauf, Zurückweisung
L515 2113207-2/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 1.6.2016 von XXXX , geb. geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien vertreten durch Verein Panacara, Verein für europäisch-afrikanische Hilfe und Zusammenführung, beschlossen:
A) Der Antrag wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1.1. Die antragstellende Partei ("aP") brachte am 1.9.2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz ein.
I.1.2. Der Antrag wurde nach Durchführung einer Sprachanalyse mit im Bescheiden der belangten Behörde ("bB")gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.1.3. Eine gegen den oa. Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erk. vom 27.1.2016, L519 2113207-1/12E nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 14.10.2015 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das genannte Erkenntnis wurde am 4.2.2016 der Vertretung der aP zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Am 18.2.2016 wurde die bB von der Zustellung des genannten Erkenntnisses verständigt.
I.2. Mit Schreiben vom 10.2.2016 wandte sich die rechtsfreundliche Vertretung der aP schriftlich mit einer Eingabe an die bB. Hierin gab er auch an, dass die aP beabsichtige, rechtliche Schritte gegen das ho. Erkenntnis vom Erk. vom 27.1.2016, L519 2113207-1/12E zu ergreifen.
I.3. Mit Ladungsbescheid vom 17.2.2016 lud die bB die aP für den 25.2.2016. Als Gegenstand der Amtshandlung nannte die bB die "Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten". Die Ladung wurde der Vertretung der aP am 18.2.2016 zu deren eigenen Handen in deren Kanzlei zugestellt.
Die aP nahm den Ladungstermin war. Sie verweigerte das Ausfüllen eines Formblattes zur Erlangung eines Heimreisezertifikats und wurde über den Verfahrensstand und die weiteren Schritte in Kenntnis gesetzt.
I.4. Mit Bescheid vom 25.2.2016 -an die Vertretung am 26.2.2016 an die Vertretung in deren Kanzlei zu eigenen Handen zugestellt- erließ die bP einen Kostenbescheid, in dem festgestellt wurde, dass gegen die bP "am 27.1.2016 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen" wurde.
I.5. Am 6.5.2016 brache die nunmehrige Vertretung der aP bei der bB einen "Antrag auf sofortige Aussetzung der abschiebenden Wirkung" mit der Begründung ein, dass die aP suizidgefährdet sei.
I.6.1. Am 12.5.2016 brachte die aP bei der bB einen "Antrag auf Wiedereinsetzung" ein. Dieser wurde damit begründet, dass laut Dafürhalten der nunmehrigen Vertretung der aP ein fehlerhaftes Asylverfahren geführt worden sei, weshalb die nunmehrige Vertretung
der aP "fordere ... dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben,
eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine neuerliche Vernehmung anzuberaumen, damit die Beweisführung genaustens erfolgen kann und die neu hinzukommende Asylgrunde ausgeführt werden können.
..."
I.6.2. Seitens der bB wurde der gegenständliche Antrag gem. § 6 AVG dem ho. Gericht übermittelt, wo er am 1.6.2016 einlangte. Eine hierauf erfolgte Aktensichtung ergab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht vorliegen.
I.6.3. Nach einlangen der Akte wurde die aP aufgefordert, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen, bekannt zu geben in welchen Rechtsakt die Wiedereinsetzung begehrt wird und die versäumte Handlung nachzuholen.
I.6.4. Die nunmehrige Vertretung der aP gab hierauf bekannt, dass die vormalige Vertretung die aP nicht über den Stand des Verfahrens verständigt hätte. Sie habe erst durch die Entlassung aus der Grundversorgung (Anm: Entlassungsdatum: 1.5.2016) und der Beendigung des Versicherungsschutzes von der Beendigung des Verfahrens erfahren. Ansonsten könne sie sich nicht zur Rechtzeitigkeit äußern, weil die vormalige Vertretung der aP weder der aP noch ihrer nunmehrigen Vertretung die Unterlagen aushändigt.
In Bezug auf die Aufforderung bekannt zu geben, welchen Rechtsakt die Wiedereinsetzung begehrt wird und die versäumte Handlung nachzuholen wiederholte die aP im Wesentlichen ihren bisherigen Antrag.
I.7. Nachdem die bB ein Heimreisezertifikat erlangen konnte, entzog sich die aP der Abschiebung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
Aus dem Akteninhalt ist jedenfalls, dass der rechtsfreundlichen Vertretung der aP der Inhalt des angefochtenen Bescheides seit 4.2.2016 und der aP persönlich seit 10.2.2016 bekannt war. Dies ergibt sich eindeutig aus den in den Punkten I.1.3. und I.2. beschriebenen Umständen. Auch wurde ihr zum Ladungstermin der negative Abschluss des Asylverfahrens mitgeteilt.
Insbesondere geht aus dem unter Punkt I.2. genannten Schreiben zweifelsfrei hervor, dass die aP bereits im Februar 2016 Kenntnis vom ho. Erk. vom 27.1.2016, L519 2113207-1/12E hatte und gegenüber ihrem Rechtsfreund ankündigte, dagegen ein Rechtsmittel ergreifen zu wollen. Ebenso ergibt sich der Amtshandlung am Ladungstermin und Mitteilung des negativen Abschlusses des Asylverfahrens die Kenntnis der aP über den Verfahrensstand. Wenn die aP gegenüber ihrer nunmehrige Vertretung bzw. die nunmehrige etwas anderes behauptet, so erfolgt dies sichtlich situationselastisch und nicht mit der Tatsachenwelt übereinstimmend im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 33 VwGVG lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
§ 6 AVG lautet:
"§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden."
Der 5. Abschnitt des AVG lautet:
"5. Abschnitt: Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Einzelfallspezifisch ergibt sich hieraus Folgendes:
Gem. § 33 Abs. 3 VwGVG war im gegenständlichen Fall der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim ho. Gericht einzubringen. Richtigerweise leitete die bB den bei ihr eingelangten Antrag auf Gefahr der aP gem. § 6 AVG an das ho. Gericht weiter.
Aus dem Antrag geht nicht eindeutig hervor, in welche Verfahrenshandlung die Wiedereinsetzung begehrt wird und konnte auch durch den erlassenen Verbesserungsauftrag keine endgütige Klarheit geschaffen werden, doch wird hier im Zweifel für die aP angenommen, dass sie Wiedereinsetzung in die am 14.10.2015 stattgefundene Verhandlung beantragte.
Es liegen im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf eine allfällige Dispositionsunfähigkeit der bA oder sonstige Hindernisse, sich im Verfahren zu äußern, zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.10.2015 und hiernach vor. Es ist daher davon auszugehen, dass -wenn überhaupt die Voraussetzungen des § 33 VwGVG vorgelegen wären- die zweiwöchige Frist mit 14.10.2015 zu laufen begonnen hätte. Selbst wenn man rechsschutzfreundlich zu Gunsten der aP im Zweifel den denkbar spätesten Zeitpunkt als Beginn des Laufes der Frist zur Einbringung eines solchen Antrages annimmt, so müsste hierzu der 10.2.2016 oder allenfalls der 25.2.2016 herangezogen werden. Selbst bei dieser zu Gunsten der aP gewählten Variante ist davon auszugehen, dass sie am 12.5.2016 bei der bB eingebrachte und am 1.6.2016 beim ho. Gericht eingelangte Antrag jedenfalls als verspätet zu betrachten ist und der Antrag daher zurückzuweisen war.
Eine Verhandlung konnte aufgrund § 24 Abs. 1 Z 1 Alt 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht orientiert sich an der eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur zu § 33 VwGVG, bzw. zu vergleichbaren Bestimmung des § 71 AVG, sowie am eindeutigen Wortlaut des 5. Abschnittes des AVG.
Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.
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