BVwG G307 2120799-1

G307 2120799-1Tribunal administratif fédéral10 août 2016

Regest

aufenthaltsbeendende Maßnahme, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose,<br/>öffentliches Interesse, rechtliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen

Texte intégral

BVwG G307 2120799-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2120799.1.00

Spruch

G307 2120799-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des

angefochtenen Bescheides als unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, Zl.: XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, 15 StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden.

2. Am 09.11.2015 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Verhängung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen 14 Tage eingeräumt.

Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 20.01.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß §§ 10 Abs. 2 AsylG iVm 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.)

4. Mit per Telefax am 03.02.2016 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes IV. ersatzlos zu beheben, in eventu den Geltungsbereich des Einreiseverbotes auf das Hoheitsgebiet Österreichs zu beschränken.

Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.

1. 2 Der BF hält sich jedenfalls seit 16.07.2015 im Bundegebiet auf, wo er bis auf seine Anhaltung in Strafhaft im Zeitraum vom XXXX bis XXXX über keine Wohnsitzmeldung verfügt.

1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ging jedoch keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.

1.4. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, 15 StGB, sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren, wobei 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.

Der Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge sechsfach übersteigenden Menge, konkret Heroin, anderen im Zeitraum XXXX bis XXXX wiederholt durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, sowie in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum im Jahre 2015 wiederholt vorschriftswidrig Suchtgift, konkret Heroin und Marihuana, ausschließlich für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat.

Als mildernd wurden dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das teilweise reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die darin angeführten Straftaten begangen und seinen Aufenthalt zu deren Begehung missbraucht hat.

1.5. Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und konnten auch sonst keine Integrationsmomente insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.6. In Deutschland und der Schweiz halten sich Verwandte (Bruder, Cousins und Tante) des BF auf, zu jenen jedoch über eine normale Kontakthaltung seitens des BF hinaus, kein besonderes Naheverhältnis festgestellt werden konnte.

1.7. Der BF wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen und kehrte am selben Tag freiwillig nach Serbien zurück.

1.8. Verfahrensgegenständlich wurde seitens des BF einzig gegen den Spruchpunkt IV. (Einreiseverbotsdauer) des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität einen gültigen serbischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, in Vorlage.

Der Aufenthalt des BF sowie das Nichtvorliegen familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtnachgehen von Erwerbstätigkeiten in Österreich sowie der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen ebenfalls auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Anhaltung in Justizanstalten, die Entlassung des BF aus der Strafhaft am XXXX sowie dessen fehlenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Strafregister und ergibt sich die freiwillige Rückkehr des BF nach Serbien aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellung, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen missbraucht hat, beruht auf dem Umstand, dass er über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte und auch sonst weder Anhaltspunkte für dessen Willen einer rechtmäßigen Aufenthaltsnahme und Erlangung einer Erwerbstätigkeit noch auf eine sonstige Integration im Bundesgebiet fassbar sind. Vielmehr legen die Verurteilung sowie das Verhalten des BF, insbesondere dessen ungemeldete Aufenthaltsnahme in Österreich, nahe, einzig zur Begehung von strafbaren Handlungen ins Bundesgebiet eingereist zu sein.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt deren Begründung beruht auf einer gekürzten Ausfertigung des obzitierten Urteils sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruht ebenfalls auf dem obzitierten schlüssigen Strafurteil.

Die fehlenden sonstigen Integrationsmomente beruhen auf dem fehlenden diesbezüglichen Vorbringen seitens des BF im gegenständlichen Verfahren sowie dem Hinweis in der Beschwerde, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig zu sein, und ergibt sich die Beschränkung der Beschwerde auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aus dem eindeutigen Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde und des darin enthaltenen Beschwerdeantrages.

Die familiären Bezüge des BF zu den Niederlanden und Deutschland sowie deren fehlende besondere Intensität beruht auf dem nicht näher ausgeführten Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, wonach dieser bloß auf den Aufenthalt der besagten Verwandten in den obgenannten EU-Mitgliedsstaaten sowie dem zu diesen bestehenden regelmäßigen Kontakt hinweist.

2.2.2. Wie aus dem an den BF gerichteten Stellungsnahmeersuchen der belangten Behörde ersichtlich ist, hatte der BF - letzten Endes bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, sohin über zwei Monate hinweg - hinreichend Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Gründen und Vorlage allfälliger Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger oder unterlassener Angaben belehrt. Eingedenk der Tatsache, dass der BF es unterlassen hat, die ihm gebotene Möglichkeit zur Stellungnahme und Vorlage dahingehender Beweismittel vor der belangten Behörde zu nutzen, kann vor dem Hintergrund der diesen treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 13 BFA-VG) keine Pflichtunterlassung seitens der belangten Behörde und daher auch kein Verfahrensfehler erkannt werden.

Dem vom BF in dessen Beschwerde vorgebrachten Rechtfertigungsversuch, nämlich mangels Kenntnis der deutschen Sprache sowie strafhaftbedingt eingeschränkten Zugangs zu einer Rechtsberatung nicht beantworten gekonnt zu haben, ist nicht zu folgen.

Der im Akt einliegenden Zustellbestätigung, welche die Unterschrift des BF trägt, kann entnommen werden, dass das dem BF Parteiengehör einräumende Schreiben des BFA, ihm nachweislich am XXXX zugestellt wurde und er sohin, ungeachtet der darin gesetzten Frist bis zur tatsächlichen Erlassung des angefochtenen Bescheides in die Lage versetzt wurde, rechtzeitig eine Stellungnahme abzugeben (vgl. VwGH vom 18.01.1994, 91/07/0158; 28.6.1994, 93/04/0238; 4.9.2003, 2003/17/0124). Zudem ist in Österreich gemäß Art 8 Abs. 1 B-VG Deutsch als Amtssprache festgelegt und kommt dem BF sohin mangels einschlägiger davon abweichenden Normen in Bezug auf die serbische Sprache (vgl. § 13 VolksgruppenG) kein Recht auf die Verwendung der serbischen Sprache im schriftlichen Verkehr zu (vgl. VwGH 17.2.1993, 92/01/0893; 7.7.2000, 2000/189/0055). Auch lässt sich den einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere § 39a AVG, eine Pflicht der belangten Behörde auf Durchführung einer mündlichen Einvernahme des BF in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren nicht entnehmen (vgl. VwGH 17.2.1993, 92/01/0893; 7.7.2000, 2000/189/0055). Daran vermag auch die vom BF vorgebrachte Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002) nichts zu ändern, zumal diese sich einerseits auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bezieht und zum anderen, ohne eine obligatorische Pflicht zur Verhandlung vorzuschreiben, die bloße Bedeutung einer solchen im Hinblick auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks hervorhebt.

Sohin hätte der BF bei behauptetem sehr beschränktem, jedoch nicht absolut ausgeschlossenem Zugang zu Rechtsberatung allenfalls durch einen Rechtsvertreter oder unter Zuhilfenahme des Sozialen Dienstes in seiner Justizanstalt (vgl. § 75 StVG iVm. Pkt. 7.2 Vollzugsordnung für Justizanstalten) die Übersetzung des an ihn gerichteten Schreibens bewirken können. Abgesehen davon wäre es dem BF offen gestanden, eine Fristerstreckung hinsichtlich der Erteilung einer Stellungnahme zu erwirken.

Insofern der BF vermeint, die belangte Behörde hätte es zur Gänze unterlassen, eine Gefährlichkeitsprognose anzustellen, ist zu entgegnen, dass diese unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihres Ermittlungsverfahrens eine Abwägung der für und wider den BF sprechenden Momente unter Anstrengung einer Abschätzung der Gefährlichkeit des BF im Falle seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund des gesetzten Verhaltens vorgenommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, erwuchsen dessen sonstigen Spruchpunkte in Rechtskraft und ist verfahrensgegenständlich - dem Beschwerdeantrag folgend - bloß auf die Rechtsmäßigkeit des besagten Spruchpunktes IV. (Einreiseverbot) einzugehen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es

sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren

Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Es steht unbestritten fest, dass der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, 15 StGB, sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt wurde.

Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF, sich organisiert unter Zusammenschluss mit weiteren Personen unter Bildung einer kriminellen Vereinigung unrechtmäßig zu bereichern und dazu die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF selbst Drogen konsumiert hat und dazu wiederholt in deren Besitz zum Eigenkonsum war.

So vermochte ihn nicht einmal die allfällig durch seinen Eigenkonsum am eigenen Körper erfahrene Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftatbestände abzuhalten. Vielmehr nahm dieser die mögliche Verwirklichung der zuvor genannten Negativfolgen des Suchtgifthandels sowie den allfälligen Verlust der Möglichkeit, seine sozialen Beziehungen in EU-Mitgliedsstaaten, hier Deutschland und den Niederlanden, weiterhin vor Ort zu pflegen, bewusst in Kauf. Insofern vermochten den BF selbst der mögliche Verlust eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet/EU-Mitgliedsraum sowie dessen familiären Bezugspunkte im EU-Ausland nicht zu einem rechtstreuen Leben zu verhalten.

Gegen den BF spricht zudem der Umstand, dass dieser weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde Reue zeigt, was wiederum auf das Fehlen einer, vor allem aufgrund des erhöhten Rückfallrisikos im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) eine große Bedeutung zukommenden, die eigene Verantwortlichkeit und Schuld reflektierende Aufarbeitung der egangenen Straftaten schließen lässt. Insofern kann dem BF kein Moment, das für ihn spräche, gesehen werden, sondern lässt der sich aus den auf Gewinn ausgerichteten, die Interessen der Öffentlichkeit und Dritter missachtenden Straftaten ableitbare zu Delinquenz neigende Charakter auf dessen Rückfallgefährlichkeit schließen. Dies umso mehr, als im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür gefasst werden konnten, wonach der BF über legale Einnahmequellen hinsichtlich der Sicherung seines Lebensunterhaltes, verfügt. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der BF selbst Drogen konsumiert hat, ist davon auszugehen, dass er bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut einschlägig zu derartig strafbarem Handeln hinreißen lassen wird.

Mit dem Verweis darauf, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht, kann vor dem Hintergrund des bisher Gesagten, in der dem BF gewährten bedingten Strafnachsicht eines Teiles seiner Freiheitsstrafe alleine, noch kein Umstand gesehen werden, welcher die Verhängung einer dem Einreiseverbot entgegenstehenden positive Zukunftsprognose hinsichtlich des BF stützen könnte. Dies umso mehr, als der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet einzig zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht hat, dabei nicht nur wiederholt gegen Strafrechtsnormen, sondern auch fremdenrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat und darüber hinaus sowohl ohne Vornahme einer verpflichteten Wohnsitzmeldung, als auch ohne eine legale Erwerbstätigkeit aufzunehmen, im Bundesgebiet Aufenthalt genommen hat.

Im Übrigen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass selbst das Strafgericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe als unabdingbar angesehen, und nur einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen hat. Auch muss die Höhe der Freiheitsstrafe in Anbetracht der erstmaligen Verurteilung des BF in Betracht gezogen werden, welche angesichts der Dauer von zwei Jahren als nicht mehr gering angesehen werden kann.

Die seit Begehung der letzten Straftat verstrichene Zeit entfaltet im Ausmaß der Anhaltung des BF in Untersuchungs- und Strafhaft gegenständlich keine Relevanz (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485) und erweist sich die vom BF bisher in Freiheit zugebrachte Zeit, insbesondere mangels ersichtlicher Reue, als zu kurz, um daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund fehlender familiärer, sozialer, wirtschaftlicher und sprachlicher Integrationsmomente im Bundesgebiet und durch das Verhalten des BF relativierter nicht als intensiv erkannter EU-Auslandsbezüge, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin der Umstand die aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Dem liegt ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - keine Erwerbstätigkeiten nachzuweisen vermochte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet einzig zur Begehung von Straftaten missbraucht hat, sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und Pflege seiner familiären Bezugspunkte im EU-Ausland von der Begehung strafbarer Handlungen, nicht abgehalten gefühlt und darüber hinaus keine Integrationsmomente und Bezugspunkte im Bundesgebiet aufzuweisen hat, ist unter Berücksichtigung der im Strafurteil ausgesprochen Strafhöhe, den von den Straftaten des BF ausgehenden Unwert und dessen sonstigem die österreichische Rechtsordnung verletzenden Verhalten, bei gleichzeitigem Fehlen von Integrationsmomenten und Anknüpfungspunkten in Österreich, davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Eingedenk des bisher gesagten erweist sich die verhängte Höhe des Einreiseverbotes zudem als notwendig und verhältnismäßig, weshalb diese keiner Reduktion zugänglich ist.

Letztlich bleibt anzumerken, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht unweigerlich zum Abbruch der Beziehungen des BF in andere EU-Mitgliedsstaaten bedeuten muss, sondern dieser unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Post, Telefon und Internet, sowie durch Besuchsfahrten seiner Verwandten nach Serbien, diese weiterhin pflegen kann.

3.2.3. Da sich sowohl das Einreiseverbot an sich als auch die Dauer dieses als rechtmäßig, erweisen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Eine Eingrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots scheitert schon an der Gesetzeslage, wonach alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland und des Vereinigten Königreiches, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen iVm den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. So spricht § 53 Abs. 1 FPG auch explizit vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten". (vgl. Symanski in Schreffler-König/Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 53 E 3).

3.3. Insofern der BF in der Beschwerde eine Verfassungswidrigkeit in der gesetzlich in § 16 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG idgF normierten Beschränkung der Rechtsmittelfrist auf zwei Wochen in Rückkehrentscheidungs- und damit in Zusammenhang stehenden Einreiseverbotsverfahren moniert und in einem einen Gesetzprüfungsantrag an den VfGH seitens des BVwG anregt, ist festzuhalten, dass aufgrund der explizit auf Asylverfahren beschränkten teilweisen Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I. Nr 70/2015 durch den VfGH (vgl. VfGH 23.02.2016, G589/2015) und der mit BGBl. I Nr. 24/2016 entsprechend erfolgten Änderung, eine Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf die von § 7 Abs. 4 VwGVG gegenständlich abweichende Regelung der besagten Norm nicht gesehen werden kann.

Dies resultiert aus der Argumentation des VfGH, wonach dieser die besagte Verfassungswidrigkeit des zur Aufhebung gekommene Normteils, einzig in dem Umstand erblickt hat, dass dessen Notwendigkeit im Hinblick auf die Beendigung eines Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet in Asylverfahren mangels Rücksicht auf ein darüber hinaus allenfalls bestehendes Aufenthaltsrecht, bei sonst fehlenden, bereits im erstinstanzlichen Verfahren verankerten Beschleunigungsmechanismen in Form verkürzter Entscheidungsfristen, keine Begründung iSd. Art 136 Abs. 2 BFA-VG fände. Vielmehr lässt sich in Bezug auf die gegenständliche Rechtssache eine die gesetzliche Normierung von Abweichungen hinsichtlich von Beschwerdefristen in Fällen der - im großen öffentlichen Interesse gelegenen - Beendigung unrechtmäßiger Aufenthalte eines Fremden, begründende Notwendigkeit und Unerlässlichkeit iSd. Art 136 Abs. 2 BFA-VG erkennen.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Wie bereits ausgeführt, konnten keine Anhaltspunkte dafür gefasst werden, welche der Erlassung eines Einreiseverbotes und des damit zusammenhängenden Gebots, das Bundesgebiet zu verlassen weder zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch gegenwärtig entgegengestanden wären, weshalb die Rechtmäßigkeit dieser im Sinne des § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen war.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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