W184 2129246-1•BVwG W184 2129246-1
W184 2129246-1Tribunal administratif fédéral9 août 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W184 2129246-1/4E
W184 2129243-1/4E
W184 2129244-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1105942801/29013724 (ad 1.), Zl. 1105155000/160295345 (ad 2.), Zl. 1105144606/29013726 (ad 3.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und brachten nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.02.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 01.02.2016 in Griechenland und am 09.02.2016 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt wurden.
Bei der Erstbefragung am 25.02.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie von ihrem Heimatland über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist sei. Anschließend sei sie über Slowenien nach Österreich gelangt. Über die Länder könne sie nichts angeben, sie habe sich nur einige Stunden dort aufgehalten. Sie wolle in Österreich bleiben, weil sie hier Bekannte habe und sich wohl fühle.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 22.05.2016 wurde der kroatischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die Beschwerdeführer gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für diese bei Kroatien liege.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 16.06.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie an keiner Erkrankung leide und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Viele ihrer Bekannten würden in Österreich leben und ihre Cousine wohne seit vier Jahren hier, sie sei anerkannter Flüchtling. Sie hätten eine gute Beziehung zueinander und würden sich innerhalb Österreichs auch besuchen, sie hätten sich bereits drei oder vier Mal gesehen. Wenn sie Geld benötige, dann bekomme sie das von ihrer Cousine. Außerdem unterstütze sie die Kinder mit Gewand und lerne Deutsch mit ihnen. Bei ihrer Einreise nach Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin einen 16-jährigen Jungen aus Syrien mitgenommen, der ein weitschichtiger Verwandter ihres Mannes sei. Sie sei für ihn verantwortlich, aber es gebe keinen Obsorgebeschluss. In Syrien habe der Junge noch nicht bei ihr gewohnt. Nach Kroatien wolle sie nicht zurück, sie sei dort mit Gewalt gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, und sie sei geschubst worden. Insgesamt sei sie nicht gut behandelt worden von den Polizisten. Allerdings habe sie sich nicht beschwert, sie habe nur so schnell wie möglich aus Kroatien weg wollen. Ihre Tochter habe in Syrien ihren Vater und ihre Freunde verloren, nun fühle sie sich sehr wohl in Österreich. Sie hätten sich auch bereits integriert und würden die deutsche Sprache lernen, die Erstbeschwerdeführerin habe auch zu arbeiten begonnen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung im Wesentlichen unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Kurzinformation vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen
Mit Stand 17.1.2016, 21.20 Uhr, lag die Zahl der seit Mitternacht eingereisten Migranten in Kroatien bei 878. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich zeitgleich 29 Personen. Am Tag davor (Samstag) waren zwischen Mitternacht und 21.30 Uhr 2.666 Personen eingereist und am Freitag 2.493. Damit lag am 17.1. die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten bei 594.992 (MUP 17.1.2016).
Von 1.-7.Jänner 2015 kamen 19.709 Menschen aus Syrien, Afghanistan und Irak im Winterempfangszentrum Slavonski Brod in Kroatien an. Täglich bringen 3 Züge Migranten aus Sid (Serbien) nach Slavonski Brod (Kroatien) und weiter nach Dobova (Slowenien). Am 1. Jänner führte die kroatische Polizei ein Limit von 940 Personen pro Zug aus Sid ein (UNHCR 7.1.2016). Diese Limitierung bedeutet, dass in der Regel nur 3.600 Personen in 24 Stunden durch Kroatien reisen. Wird die Zahl überschritten, werden diese in Slavonski Brod untergebracht oder mit Bussen zur slowenischen Grenze transportiert (UNHCR 31.12.2015).
Quellen
MUP - Ministry of Interior (17.1.2016): Reception and accommodation of migrants ...;
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (7.1.2016): Europe's Refugee Emergency Response; Update #17; 1 - 7 January 2016 ...;
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (31.12.2015): Europe's Refugee Emergency Response; Update #16; 18 - 31 December 2015, per E-Mail.
Kurzinformation vom 4.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen
Mit Stand 3. Dezember beträgt die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten 466.082. Am 3.12. selbst sind 2.197 Migranten aus Serbien in Kroatien eingetroffen. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich am Abend desselben Tages 1.106 Personen (MUP 3.12.2015).
Ab 18.11.2015 begannen die Länder entlang der sogenannten Balkan-Route (Slowenien, Serbien, Kroatien und Mazedonien), den Strom der Migranten zu selektieren und nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. In Mazedonien, dem ersten Land der Balkan-Route nach Griechenland, haben die Behörden folglich mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 4.12.2015).
Quellen
DS - Der Standard (4.12.2015): An der Grenze zu Mazedonien: Nicht nach vor und nicht zurück ...;
MUP - Ministry of Interior (3.12.2015): Reception and accommodation of migrants ...;
Kurier (19.11.2015): Balkanländer beschränken Einreise drastisch ...
Allgemeines zum Asylverfahren
Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist der Service for Aliens and Asylum des kroatischen Innenministeriums. Ihm unterstehen die Asylabteilung und das Aufnahmezentrum für Asylwerber. Den Willen, einen Asylantrag zu stellen, kann ein Fremder bei jeder Polizeidienststelle äußern. Zum Einbringen des Antrags wird der Antragsteller an das Aufnahmezentrum für Asylwerber verwiesen, versehen mit einer verbindlichen Frist, bis wann er dies zu erledigen hat. Die Reisekosten werden übernommen. Wer die Frist verletzt, gilt als illegaler Migrant. Nach Einbringen des Asylantrags hat die Asylabteilung des Innenministeriums so bald als möglich einen Interviewtermin festzulegen und binnen 6 Monaten zu einer Entscheidung zu gelangen. Zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Wenn die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht gegeben sind, wird automatisch die Anwendbarkeit von subsidiärem Schutz geprüft. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen oder solchen, die sehr wahrscheinlich positiv beurteilt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren anwendbar. Der größte Unterschied zum ordentlichen Verfahren sind aber lediglich die Beschwerdefristen. Gesetzlich vorgesehen ist auch ein max. 28-tägiges Grenzverfahren bzw. Transitzonenverfahren - aufgrund mangelnder Unterbringungskapazitäten an den Grenzen werden diese jedoch praktisch nicht angewendet (AIDA 5.3.2015).
Beschwerde
Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Im ordentlichen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine weitere Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Wenn grundlegende Rechte verletzt wurden, ist theoretisch noch eine Verfassungsbeschwerde möglich, praktisch ist das den meisten ASt. (Antragstellern) aber nicht möglich, da sie dafür einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdenrecht erlangen müssten, wofür sie meist die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Im beschleunigten Verfahren ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 8 Tagen möglich und das Gericht soll binnen 15 Tagen entscheiden. Im (theoretischen) Grenzverfahren würde die Beschwerdefrist 5 Tage betragen, das Gericht hätte binnen 5 Tagen zu entscheiden. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist auch in den beiden Sonderverfahren gegeben. Kostenlose Rechtsberatung und -vertretung gibt es nur in der Beschwerdephase, wenn der Beschwerdeführer diese beantragt (AIDA 5.3.2015).
Folgeanträge
Es gibt im Gesetz keine Definition eines Folgeantrags, es sind also unbegrenzt (Folge) Anträge möglich. Mit der Folgeantragstellung sind auch keine reduzierten Rechte verbunden. Wird nach einer rechtskräftig negativen Entscheidung ein Folgeantrag gestellt, der keine neuen Elemente enthält, wird dieser zurückgewiesen. Für Beschwerden betreffend Folgeanträge gelten dieselben Regeln wie im ordentlichen Verfahren. Folgeanträge haben auch aufschiebende Wirkung (AIDA 5.3.2015).
Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie den Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge USDOS 25.6.2015).
Quellen
AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles ...;
Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015 ...;
Eurostat (18.9.2015a): Statistics Explained. File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q2 2014 - Q2 2015.png ...;
Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png
...;
Eurostat (18.9.2015c): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png
...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 ...
Dublin-Rückkehrer
Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 5.3.2015).
Quellen
AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles ...
Non-Refoulement
Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).
Quellen
Act on International and Temporary Protection (2.7.2015) ...
Versorgung
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Beim Zugang zur Versorgung sehen sich Asylwerber keinen Hindernissen gegenüber, es gibt aber Berichte über Verzögerungen bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Zentren der sozialen Wohlfahrt. Da die finanzielle Unterstützung per Post zugestellt wird, sollen Asylwerber, die vom Briefträger nicht angetroffen werden, für den betreffenden Monat ohne Unterstützung bleiben. Asylwerber mit genügend Einkommen bekommen die finanzielle Unterstützung nicht. Sie betrug Ende 2014 monatlich 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem wird die Unterstützung als sehr gering bemessen angesehen (AIDA 5.3.2015).
Quellen
AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles ...
Unterbringung
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung, einen Asylantrag stellen zu wollen, und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da Asylwerber sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. Asylwerber mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis aufgrund schwieriger Nachweisbarkeit nicht angewendet wird (AIDA 5.3.2015).
Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für Asylwerber, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler Asylwerber. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den Asylwerbern präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort können, wenn nötig, bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe), gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. Asylwerber, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch, das Land zu verlassen, betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 5.3.2015).
Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel, wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel, zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining (AIDA 5.3.2015).
Die Unterbringungszentren für Asylwerber bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche (USDOS 25.6.2015).
Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft)Zentrum mit 116 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch Asylwerber. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA 5.3.2015).
Von den gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) ist noch keine fertig (AIDA 5.3.2015).
Asylwerber, deren Verfahren nach einem Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. So weit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtraining haben Asylwerber nicht. Asylwerber können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 5.3.2015).
Quellen
AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 ...
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung. Vulnerable Asylwerber jedoch haben das Recht auf notwendige medizinische Behandlung entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. Laut der NGO Croatian Law Centre sei jedoch oft nicht klar, was "notwendig" sei, und so werde diese Bestimmung in der Praxis angeblich nicht angewendet, da noch kein System für die Behandlung der Folgen von Folter unter Asylwerbern umgesetzt sei. Dieselbe NGO betreibt daher das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das - finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of torture - Rechtshilfe, psycho-soziale Unterstützung und psychologische Beratung für Asylwerber und Flüchtlinge bietet. Psychisch kranke Personen werden, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen (AIDA 5.3.2015).
Im Unterbringungszentrum in Zagreb ist eine Krankenschwester dauernd und ein Arzt einmal wöchentlich anwesend. In Kutina ist ein Arzt verfügbar. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 5.3.2015).
Die Unterbringungszentren für Asylwerber bieten u. a. medizinische Basisversorgung und psychologische Beratung (USDOS 25.6.2015).
Quellen
AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 ...
Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise"
Aufgrund des momentanen erhöhten Zustroms von Migranten über Serbien infolge der Schließung der serbisch-ungarischen Grenze wurde in Kroatien, neben Unterbringung von Migranten in anderen Einrichtungen, in Opatovac ein temporäres Zulassungszentrum (effektiv eine Zeltstadt) zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten (für 36-48 Stunden) errichtet. Von dort werden die Migranten dann zur slowenischen Staatsgrenze weitertransportiert (MUP 9.2015).
Koordiniert wird die Hilfe in Kroatien vom dortigen Roten Kreuz. UNHCR, der eng mit den Behörden zusammenarbeitet, ist in Opatovac durchgehend anwesend und unterstützt die Behörden bei der Identifizierung Vulnerabler und deren weiterer Zuweisung zu entsprechender Versorgung. Weiters werden die Migranten unterstützt und informiert. Auch die Abreise beim Weitertransport wird überwacht, um die Trennung von Familien zu verhindern. Die medizinische Versorgung in Opatovac wird von NGOs als zufriedenstellend bezeichnet. Die NGOs Save the Children und Magna übernehmen, finanziert durch UNICEF, die psycho-soziale Versorgung von Kindern. In Opatovac richteten sie einen kinderfreundlichen Bereich ein (UNHCR 8.10.2015).
Am 22. Oktober waren aktuell 2.644 Personen in Opatovac untergebracht. Insgesamt sind seit Beginn der "Krise" 217.538 Migranten über Serbien nach Kroatien eingereist (MUP 22.10.2015). Am 26. Oktober betrug die Zahl der in Kroatien ankommenden Migranten 7.104, in Opatovac waren am selben Tag 2.618 Personen untergebracht. Die Zahl der seit Beginn der Krise in Kroatien eingereisten Fremden erhöhte sich damit auf 260.280 (MUP 27.10.2015).
Quellen
MUP - Ministry of Interior (9.2015): September 2015 reception and accommodation of migrants ...;
MUP - Ministry of Interior (22.10.2015): Reception and accommodation of migrants ...;
MUP - Ministry of Interior (27.10.2015): Reception and accommodation of migrants ...;
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.10.2015): Europe's Refugee Emergency Response - Update #5, 02 - 08 October 2015 ...
Schutzberechtigte
Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, haben unter anderem das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien, Unterbringung für max. 2 Jahre ab Statuszuerkennung, freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung, Krankenversorgung, Ausbildung, soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft, usw. Fremde mit temporärem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen) haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien, Grundversorgung und Unterbringung, Krankenversorgung, primäre und sekundäre Schulbildung, Arbeit, Familienzusammenführung, usw. (MUP o.D., vgl. Act 2.7.2015, Art. 64ff und Art. 83ff).
Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie den Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge USDOS (25.06.2015).
Quellen
Act on international and temporary protection (2.7.2015) ...;
MUP, Ministry of Interior (o.D.): Aliens ...;
USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 ..."
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Bescheide in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung und mangelhaften Ermittlungsverfahrens angefochten würden. Auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes gebe es konkrete Anhaltspunkte, dass in Kroatien nicht die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards gelten würden, sondern systemische Mängel des Asylverfahrens bestünden. In den Länderfeststellungen fänden sich keine Informationen zu den derzeitigen Gegebenheiten in Kroatien. Die Situation für Dublin-Rückkehrer sei in Kroatien menschenrechtlich höchst bedenklich und es sprächen genügend Gründe dafür, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Aufenthalt in Kroatien aufgrund mehrmaliger willkürlicher physischer Angriffe durch Polizeibeamte als unerträglich erlebt. Dies decke sich mit unzähligen Berichten von Menschenrechtsorganisationen. Auch anerkannten Flüchtlingen und anderen Schutzberechtigten würde kein Zugang zu sozialen Sicherungssystemen gewährt. Die weitverbreitete Obdachlosigkeit habe eine weitere Konsequenz, weil der Nachweis eines festen Wohnsitzes Voraussetzung für den Erhalt des Gesundheitsausweises und somit für den Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem sei. Die Behörde habe dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass die Bedingungen in nahezu allen kroatischen Flüchtlingsunterkünften eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer, gelangten im Februar 2016 aus der Türkei über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten und stellten dort keinen Antrag auf internationalen Schutz. Anschließend reisten sie über Mazedonien und Serbien nach Kroatien und weiter nach Österreich, wo sie am 24.02.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 22.05.2016 wurde der kroatischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die Beschwerdeführer gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für diese bei Kroatien liege.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.
Bei keinem Beschwerdeführer liegt aktuell eine schwere Erkrankung vor.
Eine Cousine der Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich als Flüchtling aufenthaltsberechtigt, ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Irgendwelche Merkmale der Abhängigkeit zwischen den Beschwerdeführern und der Cousine können nicht festgestellt werden. Außerdem reiste mit den Beschwerdeführerin ein 16-jähriger weitschichtiger Verwandter des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin ein, dessen Asylverfahren in Österreich zugelassen wurde. Die Beschwerdeführer besuchen einen Deutschkurs und die Erstbeschwerdeführerin arbeitet für ihre Wohnsitzgemeinde, weitere konkrete Schritte zur Integration in die österreichische Wirtschaft und Gesellschaft wurden noch nicht gesetzt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.
Die Beschwerdeführer wiesen auf Berichte über einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Mangels konkreter Angaben über eine allfällige schwere Erkrankung samt Vorlage von entsprechenden Befunden kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Vorliegen einer derartigen Krankheit ausgegangen werden.
Dass eine Cousine der Erstbeschwerdeführerin in Österreich lebt, brachte die Erstbeschwerdeführerin selbst im Rahmen ihrer Einvernahme vor. Sie legte auch dar, dass sie nicht zusammen leben würden und die Cousine bereits seit vier Jahren hier sei.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
..."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 13 Abs. 1:
"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 17 Abs. 1:
"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."
Art. 22 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7:
"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
...
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 13 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung.
Da nämlich eine Überstellung nach Griechenland wegen der dort herrschenden systemischen Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber nicht in Betracht kommt, ist die Zuständigkeitsprüfung anhand der Kriterien der Dublin III-Verordnung unter Ausklammerung dieses Mitgliedstaates fortzusetzen (EuGH, 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 95-96).
Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Die allgemeinen Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Kroatien sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa Kroatien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Kroatien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 17ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Kroatien den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.
Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Kroatien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Aus den von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell den vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich, dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge)Anträge möglich und mit der Folgeantragstellung sind keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und diese Unterbringungszentren bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche.
Ein konkretes und detailliertes Vorbringen, das die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde im Hinblick auf bestimmte Asylwerber unvertretbare rechtliche Sonderpositionen einnehmen, wurde nicht erstattet. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Kroatien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Die Beschwerdeführer stellten in Kroatien noch gar keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern hielten sich dort nur kurz auf und konnten somit auch noch nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass sie nach der Überstellung nicht entsprechend versorgt werden könnten, ergeben sich aus den Länderberichten und aus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte.
Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vgl. auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.03.2016, E 22/2016; 20.02.2014, U 2689/2013; 12.06.2013, U 485/2012;
06.06. 2013, U 682/2013; 09.06.2006, B 1277/04) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149;
09.09. 2014, 2013/22/0246; 16.11.2012, 2012/21/0065).
Eine - bisher auf vier Entscheidungen aus dem Jahr 2014 beschränkte - gegenteilige Judikaturlinie des Verfassungsgerichtshofes in "Kleiner Besetzung" (VfGH 12.03.2014, U 1904/2013; 11.06.2014, U 2380/2013; 24.11.2014, E 35/2014; 24.11.2014, E 1091/2014) erwähnt hingegen das Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit nicht und zitiert nur zwei überholte Entscheidungen des EGMR aus dem Jahr 1996 (EGMR 19.02.1996, 23218/94, Gül, Rn. 32; 24.04.1996, 22070/93, Boughanemi, Rn. 33, 35), ohne argumentativ auf die aktuelle ständige Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und des VwGH einzugehen, weshalb insoweit offenbar von einem Rechtsirrtum des VfGH auszugehen ist.
Die Rechtsfrage, ob zwischen den Beteiligten tatsächlich noch ein Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht, kann jedoch in gewissen Fällen letztlich dahingestellt bleiben, weil etwa Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht mehr unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren sind und daher auch einen gewissen Schutz genießen, wobei allerdings bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK das Gewicht eines Privatlebens typischerweise geringer anzusetzen sein wird als das eines Familienlebens (EGMR 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 31 ff).
Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Art. 8 EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57).
Im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Achtung des Privatlebens ist Schutzgut unter anderem auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (EGMR 13.05.2008, 52515/99, Juhnke, Rn. 71; VfGH 21.09.2015, E 332/2015).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:
Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.
Es bleibt schließlich noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 an:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001):
die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;
die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;
die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;
die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;
das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;
die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.
Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:
"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Im vorliegenden Fall hat die mit den angefochtenen Bescheiden getroffene Entscheidung die Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Cousine sowie von dem mitgereisten minderjährigen weitschichtigen Verwandten ihres Ehemannes zur Folge. Daher stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, während der Schutzbereich des Familienlebens nicht berührt wird, weil zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, nicht bestehen, auch wenn die Verwandten einander gewiss im Alltag auf vielfältige Weise mit Rat und Tat zur Seite stehen könnten. Das Asylverfahren des mitgereisten unbegleiteten Minderjährigen wurde in Österreich zugelassen, doch steht es diesem gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung frei, ebenfalls nach Kroatien zurückzukehren.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.
Denn die Beschwerdeführer verbrachten den Großteil des Lebens im Herkunftstaat und reisten erst vor sechs Monaten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten den Aufenthalt vielmehr nur auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz aufgrund der gegenständlichen unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Etwaige Schritte zur Integration in die österreichische Wirtschaft und Gesellschaft wurden, abgesehen von Deutschkursen und der Arbeit für die Wohnsitzgemeinde, nicht einmal behauptet.
Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch die Beschwerdeführer. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihrer Bezugsperson vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
Insgesamt gesehen kann somit den Beschwerdeführern jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
§ 21 Abs. 6a BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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