BVwG L518 1433777-3

L518 1433777-3Tribunal administratif fédéral9 août 2016

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Integration, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG L518 1433777-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L518.1433777.3.00

Spruch

L518 1433777-3/4E

L518 1433778-3/4E

L518 1433779-3/4E

L518 1433780-3/5E

L518 2131705-1/4E

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Frühwirth gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 2.7.2016, Zl. 831020000-14435937, beschlossen:

A) In Erledigung der am 28.7.2016 einlangenden Beschwerde von XXXX

gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.7.2016, Zl.:

831020000-14435937, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Frühwirth gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 2.7.2016, Zl. 831020109-14435961, beschlossen:

A) In Erledigung der am 28.7.2016 einlangenden Beschwerde von XXXX

gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.7.2016, Zl.:

831020109-14435961, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Frühwirth gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 2.7.2016, Zl. 831020207-14436038, beschlossen:

A) In Erledigung der am 28.7.2016 einlangenden Beschwerde von XXXX

gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.7.2016, Zl.:

831020207-14436038, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Frühwirth gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 2.7.2016, Zl. 831020305-14436119, beschlossen:

A) In Erledigung der am 28.7.2016 einlangenden Beschwerde von XXXX

gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.7.2016, Zl.:

831020305-14436119, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Frühwirth gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 2.7.2016, Zl. 1046636209-140225954, beschlossen:

A) In Erledigung der am 28.7.2016 einlangenden Beschwerde von XXXX

gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.7.2016, Zl.:

1046636209-140225954, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP5" bzw. "BF1" - "BF5"bezeichnet), sind Staatsangehörige von Aserbaidschan

I.1. Die Beschwerdeführer BF1 bis BF4 reisten am 4.9.2012 legal mit einem Visum, ausgestellt von der ÖB Baku, von Baku kommend in Österreich ein und anschließend weiter nach Schweden. Am 30.10.2012 wurde die gesamte Familie von Schweden nach Österreich überstellt, wo die BF erstmals am 30.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

Als Begründung für das Verlassen Aserbaidschans gaben der BF1 und die BF2 im Wesentlichen an, dass die Mutter der BF2 Armenierin sei und dass die BF2 deshalb in Aserbaidschan von der Bevölkerung gemieden und gehasst worden sei. Sie sei auch bedroht und geschlagen worden. Als ihr der BF1 zu Hilfe kommen wollte, habe man auch ihn bedroht und geschlagen. Im Zuge dieser Schlägerei habe der BF1 jemanden verletzt, weshalb er von der Polizei gesucht werde. Auch die Mutter des BF1 habe die BF2 wegen ihrer Abstammung abgelehnt. Hinsichtlich der BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

I.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.2.2013 wurden die Asylanträge der BF1 bis BF4 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurden die verfahrensgegenständlichen Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen und die BF1 bis BF4 gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.

I.3. Die gegen diese Bescheide rechtzeitig erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.5.2013 gemäß §§ 3,8,10 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 24.5.2013 in Rechtskraft.

I.4. Am 16.7.2013 stellten die BF1 bis BF4 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurden der BF1 und die BF2 erstbefragt und zu den im erstinstanzlichen Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen brachten der BF1 und die BF2 vor, dass der BF1 SMS und Anrufe seitens seiner Familie bekommen habe und darin bedroht worden sei. Die BF2 sei Armenierin und deshalb würden sie in der Heimat von der Familie des BF1 verfolgt und diskriminiert. Hinsichtlich der mj. BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

I.5. Mit Bescheiden des BAA wurden die Anträge sämtlicher BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurden die BF 1 bis BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt II). Diese Bescheide wurden den BF jeweils am 17.8.2013 persönlich ausgehändigt.

Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass sich die BF betreffend ihre Motivation, ihr Heimatland zu verlassen bzw. betreffend ihre Gründe, warum sie nicht mehr nach Aserbaidschan zurückkehren können, auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren bezogen haben. Die ggst. Anträge würden damit begründet, dass der BF1 von den Handys seines Bruders und seiner Mutter SMS bekommen habe, worin er bedroht werde. Weitere Verwandte in Aserbaidschan hätten jetzt erfahren, dass die BF2 armenischer Abstammung sei. Merkwürdig sei dabei, dass die SMS gerade nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens an den BF1 geschickt worden seien, wo er doch nach eigenen Angaben keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt haben will. Der Erhalt der SMS stelle keinen neuen Sachverhalt dar, und werde als Ergänzung zu den Fluchtgründen im Erstverfahren gewertet.

In der Einvernahme habe der BF1 angegeben, dass er die BF2 am 28.3.2009 geheiratet habe und seine Mutter und seine beiden Brüder seit damals von der armenischen Abstammung der BF2 Kenntnis hätten. Sie seien gegen diese Beziehung gewesen und wäre das Verhältnis zur Familie des BF1 seither unterkühlt. Die Brüder des BF1 hätten jetzt ein Problem wegen der BF2, weil nunmehr andere Verwandte von deren Abstammung erfahren hätten.

Die nunmehr vorgebrachten Gründe waren - unabhängig von deren Glaubwürdigkeit - bereits zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates existent und den BF auch bekannt. Somit sei kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkennbar.

I.6. Gegen die Bescheide des BAA wurde hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger mit Schriftsatz vom 22.8.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Neben allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bescheide des BAA wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten würden. Die Behörde habe sich nicht im Geringsten mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt und die Grundsätze der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Insbesondere sei die belangte Behörde nicht auf die vorgelegten Beweismittel eingegangen.

Die Organwalterin des BAA und der Dolmetscher hätten sich über die BF und ihr Vorbringen lustig gemacht und sie nicht menschenwürdig behandelt. Erst als der Dolmetscher darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der BF1 sehr wohl in der Lage sei, die Verunglimpfungen zu verstehen, sei dieses Verhalten eingestellt worden. Allerdings sei die Organwalterin auch in weiterer Folge nicht auf das Vorbringen eingegangen. Der BF1 und die BF2 seien in der Folge derart erbost gewesen, dass sie die Niederschrift nicht unterzeichnet haben, zumal diese auch nicht vollständig sei und auch das Verhalten der Organwalterin und des Dolmetschers darin nicht festgehalten sei.

Es wäre auch darauf einzugehen gewesen, ob sich das Parteienbegehren des früheren mit jenem des späteren Antrages deckt.

In weiterer Folge werden in der Beschwerde auszugsweise mehrere Berichte bzw. Judikatur zur Lage ethnischer Armenier in Aserbaidschan wiedergegeben. Beigelegt wurden die Inhalte der vom BF erhaltenen SMS seiner Verwandten.

I.7. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 5.9.2013, Zlen. E12 433.777-2/2013 bis E12 433.780-2/2013 wurden die Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl I. Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

I.8. Am 6.3.2014 brachten der Erst- bis Viertbeschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die volljährigen Beschwerdeführer führten am 6.3.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt ins Treffen, dass die alten Gründe aufrecht bleiben.

Am 11.2.2016 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin von einem Organwalter der belangten Behörde abermals niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Befragung brachten die Beschwerdeführer diverse Bescheinigungsmittel, insbesondere Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben sowie Einstellungszusagen in Vorlage.

I.9. Mit Schreiben vom 25.11.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin für das gemeinsame, 2014 geborene minderjährige Kind (BF5) einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 ein.

I.10. Mit im Spruch bezeichneten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF4 gem. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den bP1 bis bP4 gem. der §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Betreffend des Fünftbeschwerdeführers wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, zumal sich in der maßgeblichen Sachlage nichts geändert habe. Betreffend Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde nach Erörterung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur verkürzt dargelegt aus, dass auch im Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. So sei, abgesehen des sehr kurzen - seit September 2012 währenden - Aufenthaltes, welcher nur aufgrund der mehrmaligen ungerechtfertigten Asylantragstellung legitimiert werden konnte, nicht von einem überwiegenden Interesse am Verbleib in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Außerlandesschaffung zu sprechen.

I.11. Gegen die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide wurde mit am 28.7.2016 bei der belangten Behörde einlangenden Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer sehr viele Freundschaften und enge soziale Bindungen geschlossen haben und diese bei der raschen Integration in die österreichische Gesellschaft besonders hilfreich waren. Einer Würdigung wurde dies jedoch nicht unterzogen. So wurden viele Unterstützungsschreiben, ein Sprachdiplom sowie der Kontakt zu einigen selbständigen Kleinunternehmern nicht berücksichtigt. Das Engagement in der Volleyballgruppe, die Teilnahme am Kleinkindertreff und weitere Dienstvorverträge bzw. Einstellungsangebote wurden nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

In st. Judikatur entschied der VwGH, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, anknüpfen. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281 und vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153 uva.).

Im Erkenntnis vom 21.10.2010, Zl. 2007/01/0164 hält der VwGH im Wesentlichen fest:

Es trifft im vorliegenden Fall zu, dass die Asylwerber X und Y Familienangehörige des Asylwerbers RA i.S. des § 34 AsylG 2005 sind. Nach den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 behalten positive Asyl- und Refoulemententscheidungen nach AsylG 1991 oder AsylG 1997, die vor Inkrafttreten des AsylG 2005 getroffen wurden, ihre Geltung und werden in den Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten übergeleitet (arg. "gilt"). Dass eine derartige Überleitung positiver Entscheidungen in Verfahren, die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind, hingegen nicht erfolgen soll, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Ausgehend von dieser auch im Asylverfahren des RA möglichen Überleitung in den Status des Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten hätten für die Asylwerber X und Y bezogen auf das noch nicht abgeschlossene Asylverfahren ihres Ehegatten/Vaters RA die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zur Anwendung gelangen müssen (Hinweis E 9. April 2008, Zl. 2008/19/0205). Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde die Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Demnach hätte der unabhängige Bundesasylsenat die bei ihm anhängigen Berufungsverfahren der Asylwerber X, Y und RA unter einem zu führen gehabt. Richtigerweise hätten auch die von RA zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen, weil sie sich auch auf die Asylwerber X und Y auswirken würden.

Angesichts der höchstrichterlichen st. Judikatur erweist sich die durch die belangte Behörde gesplittete Vorgehensweise der Verfahrenserledigung als unzulässig. Vielmehr hätten sämtliche Familienmitglieder dem Regime des Fünftbeschwerdeführers, nämlich einer meritorischen Entscheidungsfindung, unterworfen werden müssen. Insoweit seitens der rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nur betreffend der Spruchpunkte II. und III. das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen wurde, entzieht sich die rechtswidrige Entscheidungsfindung der belangten Behörde betreffend Spruchpunkt I. der Kognitionsbefugnis des BVwG und erwuchs dieser Spruchpunkt unter Berücksichtigung des Fehlerkalküls in Rechtskraft.

Aus einer Gesamtschau der §§ 55, 58 Abs. 2 und 3 AsylG ergibt sich, dass die bB eine amtswegige Prüfung gem. § 55 AsylG nur dann vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung der Frage des Vorliegens der in § 55 AsylG genannten Tatbestände im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird, was hier jedoch nicht der Fall ist. In den anderen Fällen hat sie hierüber nur auf Antrag abzusprechen.

In diesem Sinne legte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dar, dass das Gesetz keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

Im gegenständlichen Fall hat die bP entgegen der Bestimmungen des § 58 Abs. 2 und 3 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG amtswegig nicht erteilt. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG wurde vor der bP nicht gestellt. Insoweit die bB der bP einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilte war der Vollständigkeit halber festzustellen, dass sich dies als unzulässig erwies.

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3.3. Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen,

3.3.3.4. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ. So ergaben sich zwar aufgrund der niederschriftlichen Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, dass diese im oben beschriebenen Ausmaß Integrationsbemühungen getätigt haben, verifiziert bzw. einer plausiblen und nachvollziehbaren Würdigung unterzogen wurden diese - etwa Einstellungszusagen, Unterstützungsschreiben, udgl. - jedoch nicht.

Ebenso wurden weitere im Bescheid angeführten Aspekte des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK - etwa auch das Organisationsverschulden - weder ermittelt bzw. hinterfragt noch im Rahmen der Interessensabwägung einer Beurteilung unterzogen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BFA die getätigten Ausführungen der BF ein weiters Mal zur konkreten Integration zu ermitteln haben.

Ebenso wird das BFA das Ermittlungsergebnis den BF zur Kenntnis zu bringen zu sein. Es ist ihnen die Gelegenheit einzuräumen, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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