I403 1421902-2•BVwG I403 1421902-2
I403 1421902-2Tribunal administratif fédéral9 août 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
I403 1421902-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016, Zl. 81131809-1408288, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsbürger, hatte am 28.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2011 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen. Sein Vorbringen, dass er Mitglied einer Partei gewesen sei und aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden sei, wurde als nicht glaubhaft qualifiziert. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Am 10.07.2015 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgericht statt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015, GZ I402 1421902-1/14E wurde die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Bundesamtes keine Anhaltspunkte vorliegen würden, die eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung annehmen lassen würden. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. Unterlagen vorzulegen.
In der Folge wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verschiedene Dokumente vorgelegt, ein Empfehlungsschreiben einer freiwilligen Mitarbeiterin der Caritas, eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller tätig ist, eine Übersetzung eines Zertifikats, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an der XXXX Universität ein Zertifikat für Medizintechnik abgeschlossen hatte (12.07.2007), eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer sich für die B1 Prüfung angemeldet hat, ein Zertifikat für die bestandene A2 Prüfung vom 10.11.2015 sowie ein Schreiben von Frau XXXX. Diese gab an, den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Tätigkeit für Flüchtlinge kennengelernt zu haben, er habe als Dolmetscher fungiert. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut. Seit etwa fünf Monaten habe sie eine private Beziehung mit dem Beschwerdeführer. Er lebe seit nunmehr vier Jahren hier in XXXX und habe seit drei Jahren eine private Wohnung, die er sich sehr nett eingerichtet habe. Er sei in XXXX aufgrund seiner Verlässlichkeit und Hilfsbereitschaft sehr bekannt und beliebt, er begleite etwa Asylwerber zu Ämtern und Ärzten. Zudem sei er in der Nacht bei einem Zeitungsvertrieb als Aushilfe in der Zustellung tätig. Daneben arbeite er ehrenamtlich bei der Volkshilfe. Er fühle sich hier in Österreich zuhause und wäre im Fall einer Rückkehr nach Tunesien in Gefahr. Sie selbst führe mit dem Beschwerdeführer eine sehr gute Beziehung und wolle mit ihm zusammen leben. Der Beschwerdeführer habe sich umfassend integriert.
Zudem wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.12.2015 eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers übermittelt. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer seit über vier Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über eine qualifizierte Ausbildung, habe er doch das Studium der medizinischen Elektronik in Tunesien abgeschlossen. Er sei im österreichischen Bundesgebiet integriert, sei der deutschen Sprache gut mächtig und habe eine Lebensgefährtin. Diese sei auch gerne bereit der Behörde gegenüber persönlich eine Stellungnahme abzugeben. Im Falle eines Aufenthaltstitels könne der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beim Zeitungszusteller ausweiten. Zudem wäre er dann auch in der Lage, sein Studium zu nostrifizieren bzw. allfällige notwendige Zusatzprüfungen abzuleisten. Der Beschwerdeführer sei auch bemüht, für Fremde zu dolmetschen. Es wurde ein Zertifikat für die Absolvierung eines Lehrganges "Basisbildung für Migrantinnen und Migranten" vom 17.06.2014 vorgelegt, daneben noch weitere Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger sowie eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bei einer Pizzeria.
Im März 2016 legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente vor, ein Zertifikat über die Absolvierung des Zertifikats Deutsch B1 vom 28.01.2016 sowie eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" mit Ausnahme des Aufenthaltstitels vorliegen würden. In einem beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers informierte dieser darüber, dass er die Wartezeit auf die Asylentscheidung habe nützen wollen, um ein kleines Geschäft für elektronische und elektrische Geräte zu eröffnen, doch bekomme er als Asylwerber keinen Gewerbeschein. Diese Information habe er sowohl von der Wirtschaftskammer als auch von der Bezirkshauptmannschaft XXXX bekommen. Sein großer Wunsch sei es, sich in Österreich selbstständig zu machen und nicht mehr finanziell abhängig zu sein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016 wurde unter I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei. Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende September 2011 in Österreich aufhalte und sich bis dato in der Grundversorgung befinde. Er habe einen Deutschkurs, Stufe A2 besucht und erfolgreich abgeschlossen. Er stehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einer Beziehung, wohne aber nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr. Er lebe in einer privaten Unterkunft. Er sei in der Gemeinde XXXX integriert, gehe einem Gelegenheitsjob als Zeitungszusteller nach und sei bei Übersetzungen behilflich. Sonstige Aspekte einer schützenswerten Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2014 (gemeint wohl: vom 27.10.2015) sei geprüft worden, ob Abschiebungshindernisse vorliegen würden und dies sei verneint worden. Im Übrigen findet sich im angefochtenen Bescheid zweimal eine Bezugnahme auf den Herkunftsstaat "Bangladesch". Zur Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin wurde im angefochtenen Bescheid weiter festgehalten, dass er nicht damit habe rechnen können, dass ein Zusammenleben mit der Lebensgefährtin in Österreich auf Dauer möglich sein werde, da die Beziehung im Juni 2015 begonnen habe, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er über keinen sicheren Aufenthaltsstatus verfügt habe. Im gegenständlichen Fall erscheine die tatsächliche Intensität der bestehenden Beziehung dadurch vermindert, dass man nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, keine gemeinsamen Kinder habe und dass beiden zum Zeitpunkt der Gründung der Lebensgemeinschaft bewusst gewesen sein musste, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nur ein vorläufiger sei. Auch sei die Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortzuführen, zweifelsfrei gegeben.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtberater zur Seite gestellt.
Der Bescheid wurde am 04.05.2016 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übernommen.
Gegen den genannten Bescheid wurde am 30.05.2016 im Wege des bevollmächtigten Vertreters Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Als Beschwerdegründe wurden geltend gemacht: Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Es wurde zunächst darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid die Rede von einem Herkunftsstaat Bangladesch sei, obwohl der Beschwerdeführer aus Tunesien stamme, was zeige, dass die belangte Behörde offenkundig lediglich Textbausteine herangezogen habe, ohne sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. In der Folge wurden verschiedene Berichte zur Sicherheitslage in Tunesien zitiert, ohne allerdings die Quelle zu nennen. Inhaltlich wurde weiter ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit beinahe fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und stets um eine fortschreitende Integration bemüht gewesen sei. Er habe nicht nur die A1 Prüfung bestanden, sondern auch die Prüfung B1. Zudem spreche er auch Englisch und Französisch fließend. Zuletzt sei er auch bemüht gewesen, einen Gewerbeschein für ein Handelsgewerbe zu erlangen. Er habe nun auch die Universitätszertifikate übersetzen lassen und dem Bundesministerium zur Prüfung zugesandt, um feststellen zu lassen, ob eine weitere Zusatzausbildung notwendig sei. Die stete Verbesserung seiner Sprachkenntnisse zeige seinen Willen, sich im Bundesgebiet zu integrieren. Er sei strafrechtlich unbescholten. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde liege eine entsprechende Aufenthaltsverfestigung und Integration des Beschwerdeführers vor, die Rückkehrentscheidung greife jedenfalls in sein Privat- und Familienleben im Sinne der Bestimmung des Art. 8 EMRK ein. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet, habe eine entsprechende Anzahl von Freunden und Bekannten und kümmere er sich, wie eine beiliegende Bestätigung der Volkshilfe zeige, auch um die Unterstützung pflegebedürftiger Patienten. Der Beschwerdeführer engagiere sich somit auch sozial. Die belangte Behörde habe sich kein persönliches Bild vom Beschwerdeführer gemacht und auch dessen Lebensgefährtin nicht entsprechend einvernommen. Die Einvernahme der Lebensgefährtin werde an dieser Stelle ausdrücklich beantragt. Zu den bereits vorgelegten Unterlagen wurde weiters ein Schreiben der Volkshilfe vorgelegt sowie eine Liste der Bekannten des Beschwerdeführers in Österreich. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben, den Bescheid ersatzlos beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen, eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin unter Aufnahme der vorgelegten und beantragten Beweise anberaumen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Mit Schreiben vom 25.07.2016 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass an der für den 08.08.2016 anberaumten Verhandlung der Beschwerdeführer ohne seinen Rechtsbeistand teilnehmen werde. Zudem wurde informiert, dass der Beschwerdeführer mit 01.08.2016 einen Gewerbeschein erhalten werde.
Am 08.08.2016 wurde an der Auenstelle Innsbruck eine mündliche Verhandlung durchgeführt; das Bundesamt hatte auf die Teilnahme verzichtet. Die Verhandlung konnte auf Deutsch geführt werden; neben dem Beschwerdeführer wurde seine Freundin als Zeugin einvernommen. Der Beschwerdeführer legte unter anderem seine Gewerbeberechtigung sowie das Zeugnis für die erfolgreiche Absolvierung der B1-Prüfung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer hatte im September 2011 und damit vor etwa fünf Jahren einen - letztlich unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er war seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren, welches mit gegenständlicher Entscheidung abgeschlossen wird, stets nachgekommen. Er war illegal ins Bundesgebiet eingereist, hielt sich aber bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er schloss in Tunesien ein Studium der Medizintechnik ab, das er sich in Österreich nostrifizieren ließ. Seit 01.08.2016 verfügt er über eine Gewerbeberechtigung (Handelsgewerbe) und hat ein Geschäft für Handys und Computer eröffnet. Er bezieht keine staatlichen Leistungen mehr, sondern ist selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer spricht hervorragend Deutsch, ist sozial engagiert, in seinem Wohnort integriert und führt seit etwa einem Jahr eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin.
Insgesamt ist eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festzustellen.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer legte - neben seinen Universitätszeugnissen - eine Kopie seiner Geburtsurkunde und eines Lichtbildausweises vor. Bezüglich seines Reisepasses gab er in der mündlichen Verhandlung am 08.08.2016 an, dass er seit Februar 2016 versuche, von der tunesischen Botschaft in Wien einen Reisepass zu bekommen; dieser werde ihm aber von der Botschaft bislang verweigert. Dieser Umstand wurde in der Befragung seiner Freundin als Zeugin von dieser bestätigt, da sie angab, ihn selbst einmal zur Botschaft begleitet zu haben.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen der Volkshilfe. Zu seiner beruflichen Tätigkeit wurden die entsprechende Gewerbeberechtigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 01.08.2016 bzw. die Nostrifizierung durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 23.05.2016 vorgelegt.
Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck in der auf Deutsch geführten mündlichen Verhandlung sowie dem vorgelegten B1-Zeugnis vom 28.01.2016. Die soziale Integration wird durch die vorgelegten Empfehlungsschreiben deutlich. Seine Beziehung wurde von seiner Freundin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015, GZ I402 1421902-1/14E abgewiesen und das Verfahren im Sinne der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.
3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt in diesem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
3.2.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers muss darauf hingewiesen werden, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren stets nachgekommen ist; es ist nicht ihm anzulasten, dass das Verfahren erst nach etwa fünf Jahren zu einem Abschluss.
Diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer genützt, um sich umfassend und nachhaltig in Österreich zu integrieren. Neben einer Nostrifizierung seines Diploms gelang es ihm, eine Gewerbeberechtigung zu erlangen und sein eigenes Geschäft zu eröffnen. Er ist auf keine staatlichen Unterstützungsleistungen mehr angewiesen und hat sich in den letzten Jahren sozial in der Altenpflege engagiert. Der Beschwerdeführer trat weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung. Seine Deutschkenntnisse sind außergewöhnlich gut. Er hat sich auch einen breiten Freundeskreis aufgebaut und führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer hat sich in den fünf Jahren seines Aufenthaltes in Österreich nachhaltig hier integriert.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien auf Dauer für unzulässig zu erklären.
3.2.4. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage der Zertifikate A2 und B1 (und damit auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.