BVwG W161 2131607-1

W161 2131607-1Tribunal administratif fédéral8 août 2016

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Texte intégral

BVwG W161 2131607-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2131607.1.00

Spruch

W161 2131607-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016, Zl. 1098427100-151949435 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 07.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Griechenland vom 01.12.2015.

3. Bei der Erstbefragung am 08.12.20215 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Wohnort vor ca. 20 Tagen verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Außer Mazedonien sei er mit allen Ländern zufrieden gewesen, die Reise habe er selbst organisiert. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe zuletzt vier Jahre im Iran gelebt und dann dort nicht mehr arbeiten können. Das Leben dort sei sehr teuer gewesen. Er habe mit dem niedrigen Gehalt seiner Familie nicht mehr helfen können und daher den Iran verlassen.

4. Am 31.05.2016 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) und gab er hierbei im Wesentlichen an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er nehme Medikamente, könne aber Fragen beantworten. Bei der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt. Er habe in England den Onkel des Sohnes seines Vaters. Er habe auch Onkel und Cousins, die auch seit Kurzem in Österreich seien. Er sei erstmalig in Österreich. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, sein Zielland sei Österreich gewesen und wolle er hier bleiben. Er sei in Kroatien nicht in ärztlicher Behandlung oder im Krankenhaus gewesen. Er sei in Österreich vier Monate im Krankenhaus gewesen und zwar wegen TBC. Die Krankheit sei ein Monat nach seiner Einreise in Österreich festgestellt worden. Er habe zum ersten Mal in seinem Leben ein Land ausgesucht, wo er glücklich sei und eine Zukunft habe. Er bitte, weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Die in Österreich aufhältigen Onkeln und Cousins hätten auch Asyl beantragt und seien seit ca. zehn Monaten da. In Kroatien sei er nur ein paar Stunden aufhältig gewesen.

Der Beschwerdeführer legte ärztliche Unterlagen des Uniklinikums XXXX vor. Daraus ergibt sich, dass er dort vom XXXX zur stationären Behandlung einer offenen TBC war. Im Abschlussbericht wird angeführt, dass die Tuberkulose als geschlossen eingeschätzt werde und damit nicht mehr ansteckend sei. Es bestehe jedoch weiterhin vereinzelt Bluthusten und werde der Patient bei seiner Entlassung über die Wichtigkeit der kontinuierlichen, langfristigen Medikamenteneinnahme aufgeklärt.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 11.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 12.05.2016 teilte Österreich den kroatischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit Kroatiens auf Grund einer nicht fristgerecht erfolgten Antwort auf das Schreiben vom 11.03.2016 eingetreten sei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers führte das BFA aus, dass dieser volljährig und voll handlungsfähig sei. Er habe Onkeln und Cousins in Österreich. Es könne nicht erkannt werden, dass der Antragsteller auf ein Zusammenleben mit den Onkeln und Cousins angewiesen wäre. Diese würden auch erst seit Kurzem in Österreich leben. Andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, haben nicht festgestellt werden können.

Rechtlich führte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, aus, dass Art 13 Abs. 1 Dublin-III-VO formell erfüllt sei. Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden liege nicht vor.

7. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung habe der Mitgliedsstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei, spätestens innerhalb von drei Monaten, nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 diesen anderen Mitgliedsstaat zu ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe am 07.12.2015 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA habe jedoch erst am 11.03.2016 Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet, somit vier Tage zu spät. Im vorliegenden Fall sei somit Österreich für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung und stehe wegen einer offenen TBC in Behandlung. Er müsse längstens bis Oktober 2016 täglich Tabletten einnehmen. Er befinde sich gerade in der äußerst wichtigen Heilungsphase. Zumindest bis Oktober 2016 sei es von höchster gesundheitlicher Bedeutung für den Beschwerdeführer, aber auch allen Personen, die mit ihm Kontakt haben, dass die TBC-Behandlung in Österreich abgeschlossen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte.

Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 07.12.2015. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Dublin-Anfrage an die kroatischen Behörden erst am 11.03.2016.

Artikel 21 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung lautet:

"Hält der Mitgliedsstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrages für Zuständigkeit, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedsstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend vom Unterabsatz 1 wird im Fall einer EURODAC-Treffermeldung, in Zusammenhang mit den Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegte Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedsstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrages zuständig."

Die Frist zur Stellung eines Aufnahmeersuchens beträgt somit drei Monate ab Antragstellung, zwei Monate ab Erhalt der Treffermeldung bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers. Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus den Feststellungen des Bescheides, dass die in der zitierten Bestimmung der Dublin III-Verordnung festgelegte Frist von drei Monaten nicht eingehalten wurde. Aus der zitierten Bestimmung des Artikel 21 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung folgt auch, dass somit Österreich zur Prüfung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig wurde.

Der angefochtene Bescheid war somit zu beheben und das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6 und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Kern der getroffenen zurückweisenden Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen durch die Verwaltungsbehörde und die daran knüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs.3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 33.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.