L517 2126612-1•BVwG L517 2126612-1
L517 2126612-1Tribunal administratif fédéral8 août 2016
Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung, Firmenbuch -<br/>Löschung, Gesellschaft, Parteifähigkeit, Revision zulässig,<br/>Rot-Weiß-Rot Karte, Verfahrenseinstellung, Zurückweisung
L517 2126612-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2016, XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) In Erledigung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2016, XXXX , wird gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2016, XXXX , beschlossen:
A) Der Vorlageantrag der XXXX als Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 15 Abs 3 iVm §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
B) Das Beschwerdeverfahren betreffend der XXXX als
Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, eingestellt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
20.11. 2015 - Antrag des XXXX (in Folge Erstbeschwerdeführer bzw bP1) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" (Sonstige Schlüsselkraft) bei der Magistratsabteilung XXXX
14.12. 2015 - Übermittlung des Antrages vom 20.11.2015 samt Arbeitgebererklärung der XXXX (in Folge auch Zweitbeschwerdeführerin bzw bP2) vom 19.11.2015 an das AMS, Landesgeschäftsstelle XXXX
11.01. 2016 bis 02.02.2016 - Korrespondenz zwischen dem AusländerInnenfachzentrum (AFZ) XXXX , dem AMS XXXX und der AK XXXX wegen ausständiger Lohnauszahlungen der bP
01.02. 2016 - Gewerberegisterauszug der bP
08.02. 2016 - Bescheid des XXXX (in Folge belangte Behörde bzw bB), zugestellt laut RA am 09.02.2016, laut RSb Rückschein der bP1 am 17.02.2016 durch Übergabe an einen Mitbewohner, laut RSb Rückscheine vom 17.02.2016 und 20.02.2016 ist die bP2 in XXXX , verzogen; Versagung der Bestätigung gem § 20d Abs 1 AuslBG
07.03. 2016 - Beschwerde und Vollmachtsbekanntgabe von bP1 und bP2, eingegangen am 10.03.2016, Vorlage einer Verständigung der bP2 durch den Magistrat XXXX vom 25.02.2016
14.03. 2016 - Beschluss LG XXXX , Aktenzeichen XXXX , Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung, Zahlungsunfähigkeit der bP2, XXXX , FN XXXX
14.03. 2016 - Beschluss LG XXXX , Aktenzeichen XXXX , Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung, Zahlungsunfähigkeit der bP2, XXXX , FN XXXX
06.04. 2016 - Verständigung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die bB, zugestellt am 07.04.2016 an die RA
11.04. 2016 - Beschluss des LG XXXX , Rechtskraft der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung zu Aktenzeichen XXXX und XXXX
21.04. 2016 - Stellungnahme der bP1 und bP2 zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.04.2016
03.05. 2016 - Beschwerdevorentscheidung der bB, zugestellt am 09.05.2016 an die RA, Abweisung der Beschwerden vom 07.03.2016 gegen den Bescheid der bB vom 08.02.2016
17.05. 2016 - Vorlageantrag der bP1 und bP2 an die bB, eingegangen am 18.05.2016
23.05. 2016 - Beschwerdevorlage am BVwG
27.05. 2016 - Auszug aus dem Firmenbuch durch das BVwG, Beschluss des LG XXXX vom 14.03.2016 zu XXXX , die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst
16.06. 2016 - AV, Telefonat BVwG mit der RA
04.07. 2016 - Aufforderung zur Bekanntgabe an die RA durch das BVwG
18.07. 2016 - Mitteilung der RA zur Aufforderung vom 04.07.2016
27.07. 2016 - Urkundenvorlage durch die RA
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 20.11.2015 stellte der Erstbeschwerdeführer (Staatsangehörigkeit Kosovo) einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem § 41 Abs 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) an die Magistratsabteilung XXXX . Dieser Antrag wurde am 14.12.2015 samt Arbeitgebererklärung der Zweitbeschwerdeführerin ans AMS XXXX übermittelt, mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinn des § 12b Z 1 AuslBG.
Mit Bescheid der bB vom 08.02.2016 (zugestellt laut RA am 09.02.2016, laut RSb Rückschein dem Erstbeschwerdeführer am 19.02.2016 durch Übergabe an einen Mitbewohner und laut RSb Rückscheine vom 17.02.2016 und 20.02.2016 ist die Zweitbeschwerdeführerin verzogen) versagte die bB der bP2 die Bestätigung gem § 20d Abs 1 letzter Satz AuslBG, dass die bP1 die Voraussetzungen gem § 20d Abs 1 Z 3 AuslBG erfüllt.
Mit Schriftstück vom 07.3.2016, eingegangen bei der bB am 10.03.2016, erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe an die ausgewiesene Rechtsanwältin und die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zeitbeschwerdeführerin unter Vorlage einer Verständigung vom Magistrat XXXX vom 25.02.2016.
Mit 14.03.2016 erging ein Beschluss des LG XXXX , Aktenzeichen XXXX , wegen Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung und Zahlungsunfähigkeit der XXXX , FN XXXX und ein weiterer Beschluss des LG XXXX , Aktenzeichen XXXX , Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung und Zahlungsunfähigkeit der XXXX , FN XXXX .
Am 06.04.2016 verständigte die bB die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Die bB verwies in diesem Schreiben ua auf §§ 11 VwGVG iVm § 20f Abs 3 AuslBG, wonach die regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen 10 Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen, also eine Beschwerdevorentscheidung machen kann. Des Weiteren wurden von der bB § 12b Z1 AuslBG und § 4b Abs 1 AuslBG angeführt.
Am 11.04.2016 erfolgten zwei Beschlüsse des LG XXXX jeweils zu Aktenzeichen XXXX und XXXX , dass die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung rechtskräftig ist.
Mit Schreiben vom 21.04.2016 erfolgte die Stellungnahme der bP1 und der bP2 zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.04.2016.
Am 03.05.2016 erging die Beschwerdevorentscheidung der bB, zugestellt an die RA am 09.05.2016, mit der die Beschwerden vom 07.03.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.02.2016 wegen Abweisung eines an die Fremdenbehörde gerichteten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft) für XXXX , geb. XXXX , gemäß § 14 VwGVG iVm mit § 20f und § 12 b Z1 AuslBG, abgewiesen wurden und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. In der Begründung führte die bB ua zur Stellungnahme der bP vom 21.04.2015 aus, dass vorgebracht worden sei, dass es im Zuge des Ersatzkraftverfahrens einen Bewerber gegeben habe. Abgesehen von diesem strittigen Umstand ist im Zuge der Überprüfung des Bewerbungsverlaufes seitens des AMS festgestellt worden, dass mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 11.04.2016 (Abfrage der Insolvenzdatei am 28.04.2016) bezüglich der beabsichtigten Arbeitgeberin XXXX , die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung abgelehnt und die Schuldnerin für zahlungsunfähig erklärt worden ist.
Es steht damit fest, dass die XXXX die angegebene bzw die für eine sonstige Schlüsselkraft vorgesehene Mindestentlohnung von € 2.430,-- nicht wird leisten können.
Da dies gemäß § 12 b Z 1 eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung darstellt, war eine negative Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Darüber hinaus erschein bei einem zahlungsunfähigen Unternehmen die Gewähr nicht gegeben, dass dieses die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Somit liegt auch ein Versagungsgrund gemäß § 4 Abs 1 Z2 AuslBG vor.
Mit Schreiben vom 17.05.2016 stellte die bP durch ihre bevollmächtigte Vertreterin einen Vorlageantrag, eingegangen bei der bB am 18.05.2016, und gab dazu an: "Die Beschwerdeführer haben gegen den Bescheid des XXXX vom 08.02.2016 fristgerecht die Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2016, XXXX , zugestellt am 09.05.2016, wurden die Beschwerden abgewiesen. Dem Beschwerdeantrag wurde sohin nicht stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung leidet jedoch an Rechtswidrigkeit, da der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen für die beabsichtigte Tätigkeit sehr wohl erfüllt und auch alle dafür notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen mitbringt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes wäre der Beschwerde daher stattzugeben gewesen.
Beweis:
wie bisher
weitere Beweise vorbehalten
Aus diesem Grund ergeht innerhalb offener Frist der
ANTRAG
Die Beschwerde vom 07.03.2016 gegen den Bescheid des XXXX vom 08.02.2016, XXXX , dem BVwG zur Entscheidung vorzulegen."
Am 20.05.2016 fand ein Email-Verkehr zwischen dem AMS der XXXX statt und laut Post AG ist die XXXX verzogen, der Bescheid konnte trotz zweimaligen Versuchs nicht an den Dienstgeber zugestellt werden.
Am 23.05.2016 wurde die Beschwerde dem BVwG vorgelegt.
Laut Auszug aus dem Firmenbuch vom 27.05.2016 durch das BVwG wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 14.03.2016, XXXX , die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.
Laut AV des BVwG nach telefonischer Anfrage am 16.06.2016 gab die RA an, dass die bP weiterhin sowohl bezüglich Erstbeschwerdeführer als auch bezüglich Zweitbeschwerdeführerin besteht bzw an der Beschwerde festgehalten wird. Zur Frage, ob die XXXX noch existent ist, gab die RA an, dass es laut telefonischer Auskunft der Parteien ein neues Unternehmen gibt und bis Ende nächster Woche dazu ihrerseits eine neue Eingabe ans BVwG gerichtet wird.
Am 04.07.2016 richtete das BVwG folgende Aufforderungen an die Vertreterin der bP. Es sei - ehestmöglich, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens - bekannt zu geben, ob die XXXX noch über ein der Liquidation zugängliches Vermögen verfügt und inwieweit der Fortbestand der XXXX noch gegeben ist.
In Beantwortung dieser Fragen teilte die Beschwerdevertreterin am 18.07.2016 mit:
"Die Zweitbeschwerdeführerin bzw XXXX wurde aufgelöst und ist auch im Firmenbuch nicht mehr eingetragen.
Die Betriebsstätten wurden von der XXXX , FN XXXX übernommen und weitergeführt. Dies betrifft insbesondere den Betriebsstandort XXXX
.
Wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde ausgeführt, soll der Erstbeschwerdeführer diese Betriebsstätte leiten. Die XXXX ist bereit, ihn zu denselben Bedingungen wie die vormalige Inhaberin, die XXXX , zu beschäftigen.
Eine entsprechende Arbeitgebererklärung wird so rasch als möglich nachgereicht.
Beweis: PV, offenes Firmenbuch, beiliegende Gewerbeberechtigung, Verständigung MBA f. d. 13. Und 14. Bezirk vom 06.06.2016, weitere Beweise vorbehalten."
Am 27.07.2016 erfolgte für die bP1 eine Urkundenvorlage durch die RA mit nachfolgendem Inhalt: "Der Beschwerdeführer legt ergänzend zur Mitteilung vom 05.07.2016 folgende Urkunden in Kopie vor:
Sämtliche Betriebsstätten der XXXX wurden von der XXXX , FN XXXX , übernommen und weitergeführt."
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Firmenbuchauszuges und aus den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Zur rechtlichen Existenz bzw Rechtsfähigkeit und damit Parteifähigkeit der XXXX als Zweitbeschwerdeführerin führt das erkennende Gericht aus, dass die von den bP bekämpfte Berufungsvorentscheidung vom 03.05.2016 zu einem Zeitpunkt ergangen ist, als die Zweitbeschwerdeführerin, die XXXX , als Gesellschaft bereits aufgelöst war. Laut Eintragung im Firmenbuch vom 26.04.2016 wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 14.03.2016, XXXX , die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst, rechtskräftig mit Beschluss des LG XXXX vom 11.04.2016. Auf die Frage, ob die XXXX noch über ein der Liquidation zugängliches Vermögen verfügt und inwieweit der Fortbestand der KG noch gegeben ist, teilte die rechtsfreundliche Vertreterin mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin, die XXXX , aufgelöst wurde und im Firmenbuch nicht mehr eingetragen sei. Aufgrund obiger Ausführungen und auch der Tatsache, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht an den Dienstgeber - die XXXX - zugestellt werden konnte, weil diese laut Post AG verzogen sei, ist davon auszugehen, dass die XXXX über keinerlei Aktivvermögen mehr, dh der Liquidation zugängliches Vermögen, verfügt. Folglich ist die XXXX als Zweitbeschwerdeführerin rechtlich nicht existent und besitzt keine Rechtsfähigkeit und keine Parteifähigkeit mehr.
Die Zustellung des Bescheides des AMS vom 08.02.2016 betreffend (an die RA am 09.02.2016, aber auch an die bP1 am 17.02.2016 und an die bP2 laut Rückscheine vom 17.02.2016 und 20.02.2016 aber verzogen) sei darauf verwiesen, dass ein Zustellfehler im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes als geheilt gilt, wenn und sobald der dem Vertretenen zu Unrecht übermittelte Bescheid dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt (VwGH 92/05/0067, 30.06.1992).
Der Bescheid vom XXXX vom 08.02.2016 wurde der bP 1 und der bP 2 laut RA am 09.02.2016 zugestellt, die Beschwerde beider bP vom 07.03.2016 wurde am 08.03.2016 zur Post gegeben (siehe Poststempel) und daher rechtzeitig eingebracht.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 20f Abs 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 20f AuslBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des AuslBG. Laut § 20f AuslBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 20f AuslBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.3. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Gemäß § 18 ABGB ist jedermann unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.
Gemäß § 26 genießen im Verhältnisse gegen Andere erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen.
Gemäß § 105 UGB ist die offene Gesellschaft rechtsfähig.
Gemäß § 161 Abs 2 UBG finden, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 8 AVG verleiht allen (natürlichen und juristischen) Personen Parteistellung iSd AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind (vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Auflage, RZ 2 zu § 8
AVG).
"Das Ausmaß der Teilnahme einer Person an einem Verwaltungsverfahren ist - abgesehen von der (Parteifähigkeit voraussetzenden) Beteiligtenstellung - von dreierlei abhängig:
erstens von ihrer Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (=Parteifähigkeit);
zweitens von ihrer Fähigkeit, durch eigenes Handeln oder durch das Handeln eines selbst gewählten ("gewillkürten") Vertreters (vgl § 10 AVG) rechtswirksame Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen (=Prozessfähigkeit; vgl VwSlg 11.132 A/1983);
drittens von ihrer Fähigkeit, selbst und nicht durch einen Bevollmächtigten iSd § 10 AVG Prozesshandlungen zu setzen (=Postulationsfähigkeit).
Nur das Fehlen der Prozessfähigkeit und das Fehlen der Postulationsfähigkeit können - durch das Handeln eines gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreters - substituiert werden (vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Auflage, RZ 1 zu § 9 AVG).
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründet. Ob eine Person rechts- und/oder handlungsfähig und damit gemäß § 9 AVG auch partei- und/oder prozessfähig ist, bestimmt sich primär nach den Verwaltungsvorschriften (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 131; VwGH 2001/18/0006, 20.02.2001).
Gemäß § 11 AVG kann die Behörde, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.
Da der Umstand, dass die handlungsunfähige Partei im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, kann nicht dazu führen, dass damit die Handlungsfähigkeit gegeben wäre, sind auch im Fall der Vertretung eines Handlungsunfähigen durch einen Bevollmächtigten Akte, die entgegen § 11 AVG dem Handlungsunfähigen gegenüber gesetzt werden (mag der entsprechende Bescheid auch dem Bevollmächtigten zugestellt werden), unwirksam (VwGH 98/06/0141, 25.03.1999).
Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung des § 11 AVG, dass mit der Begründung der im Bescheid auszusprechenden verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen Verpflichtungen des Adressaten eines Bescheides entstehen. Wenn der Adressat eines Bescheides handlungsunfähig ist, so kann eine Erfüllung der Verpflichtungen nicht erfolgen. An dieser Tatsache ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid Adressat über einen gewillkürten Vertreter in einem Verwaltungsverfahren verfügt. Die Verpflichtung des Vertreters im Verwaltungsverfahren kann nicht so weit gehen, für den von ihm Vertretenen nach Rechtskraft des zu erlassenden Bescheides - etwa im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag - die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen bzw die Erfüllung in die Wege zu leiten (VwGH 98/06/0141, 25.03.1999).
Die Behörde hat die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen (vgl VwSlg 16.728 A/2005) und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl VwGH 98/06/0141, 25.03.1999; 2000/05/0012, 19.09.2000; 2012/02/0198; 16.11.2012).
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (Hinweis E 24.11.1987, 87/11/0141, VwSlg 12579 A/1987; vgl VwGH 2000/05/0012, 19.09.2000).
Gemäß §§ 8 und 9 AVG iVm § 26 ABGB und §§ 105 und 161 Abs 2 UBG ist davon auszugehen, dass die XXXX eine juristische Person ist, die rechtsfähig ist und der daher Parteifähigkeit im Verwaltungsverfahren zukommt, dh sie ist Träger von prozessualen Rechten und Pflichten.
Gemäß § 131 UGB wird die offene Gesellschaft aufgelöst:
nach Z 3 durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
nach Z 5 durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl 99/15/0184) beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten noch nicht abgewickelt sind. Diese im Zusammenhang mit Abgabenverbindlichkeiten ergangene Rechtsprechung ist auch auf Beitragsverbindlichkeiten von Erwerbsgesellschaften anwendbar (VwGH 2006/08/0227, 09.09.2009).
Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG) sind - wie bereits vom Berufungsgericht erörtert - gemäß § 4 Abs 1 EGG die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und der Vierten Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 EGG - die für diese Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma anzuwenden. Für die hier maßgebende offene Erwerbsgesellschaft (OEG) sind daher die Normen über die offene Handelsgesellschaft (OHG) als eine der Personengesellschaften nach Handelsrecht ausschlaggebend. Danach beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und deren Löschung im Handelsregister ihre Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs solange nicht, als deren Rechtsverhältnisse mit Dritten noch nicht abgewickelt sind (RIS-Justiz RS0035195). Das ist - im Einklang mit der Entwicklung der Rechtsprechung zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Kapitalgesellschaft (RIS-Justiz RS0050186) - dahin zu verstehen, dass der Untergang der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer handelsrechtlichen Personengesellschaft deren Vollbeendigung voraussetzt (RIS-Justiz RS0021209). Materiell rechtlich ist dafür die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft (3 Ob 32/06m) - der Mangel an Aktivvermögen (8 ObA 46/06g; siehe ferner RIS-Justiz RS0050186) - erforderlich. Infolgedessen hat die Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch bloß deklarative Bedeutung, besteht doch eine gelöschte Gesellschaft fort, solange sie noch über Aktivvermögen verfügt (RIS-Justiz RS0050186, RS0061921). In diesem Kontext sprach der Oberste Gerichtshof in der zu 7 Ob 116/05t ergangenen Entscheidung
aus, es seien "auch Nutzungsrechte als Bestandnehmerin ... ein
Vermögen der (selbst aufgelösten und/oder gelöschten) OHG/KG", weshalb die Parteifähigkeit der Gesellschaft durch deren Löschung im Firmenbuch nicht weggefallen sein könne, solange deren Bestandverhältnis - dort über eine Wohnung - noch nicht endgültig abgewickelt sei.
Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass eine im Firmenbuch gelöschte Personengesellschaft nach Handelsrecht, ferner aber auch eine im Firmenbuch gelöschte OEG nicht voll beendet sein kann, solange sie - wie hier - infolge noch nicht abgewickelter Leasingverträge, die gewöhnlich miet- und kaufvertragliche Elemente enthalten (RIS-Justiz RS0020007), über Rechte an PKW als Leasingobjekte verfügt. Es handelt sich dabei um ein Aktivvermögen, das die Annahme der Vollbeendigung einer Gesellschaft ausschließt. Was für die erörterte Partei- und Prozessfähigkeit einer im Firmenbuch zwar gelöschten, jedoch noch nicht voll beendeten Personengesellschaft nach Handelsrecht oder einer EEG gilt, muss im Kern für die außerprozessuale Rechtsfähigkeit solcher Gesellschaften (siehe insofern zum Meinungsstand etwa U. Torggler/H. Torggler in Straube, HGB³ § 105 Art 7 Nr 1 Rz 2a, 2b) gleichfalls gelten. Soweit daher eine im Firmenbuch bereits gelöschte OEG - wie im Anlassfall - noch Aktivvermögen in Gestalt vertraglicher Rechte gegen Dritte hat, sind solche Rechtsverhältnisse weiterhin zwischen den Vertragspartnern abzuwickeln. Außerdem ergibt sich aus der bloß deklarativen Wirkung der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch zwanglos, dass Rechtshandlungen eines Vertragspartners, die das erörterte Aktivvermögen einer OEG betreffen, gemäß § 4 Abs 1 EGG iVm § 125 Abs 2 letzter Satz HGB gegenüber einem der zur passiven Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter (Näheres dazu bei Koppensteiner in Straube, HGB³ § 125 Rz 23 f) entsprechend dem letzten Firmenbuchstand vor der Löschung zu setzen sind, um Rechtswirkungen gegen die Gesellschaft zu entfalten. Diese rechtlichen Zusammenhänge werden auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen (OGH 1Ob 166/06b, 17.10.2006).
Vgl aber; Beisatz: Ist die Gesellschaft vollbeendet, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu haben, so hat damit auch das Prozessrechtsverhältnis mit dieser (vormaligen) Partei ein Ende gefunden, so dass eine Fortsetzung des Prozesses mit der untergegangenen Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist. Eine nicht mehr existierende Gesellschaft kann nicht Partei in einem Rechtsstreit sein und ein dennoch gegen sie - einem rechtlichen Nichts - fortgeführtes Verfahren ist, da es an einem rechtswirksamen Adressaten für Gerichtshandlungen und Parteihandlungen mangelt, unwirksam und auch ein rechtliches Nichts (vgl TE OGH 1989-06-15 6 Ob 8/89; TE OGH 1989-06-29 8 Ob 652/88).
Im gegenständlichen Fall wurde die Gesellschaft - die XXXX - mit rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss des LG XXXX vom 14.03.2016 zu XXXX bzw vom 14.03.2016 zu XXXX und jeweils mit Beschluss über die Rechtskraft vom 11.04.2016 aufgelöst.
Der Rechtsprechung folgend beeinträchtigt die Auflösung der Personenhandelsgesellschaft, hier der XXXX , und deren Löschung im Handelsregister bzw Firmenbuch ihre Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit nach solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse mit Dritten noch nicht abgewickelt sind. Das ist dahin zu verstehen, dass der Untergang der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer handelsrechtlichen Personengesellschaft deren Vollbeendigung voraussetzt. Materiell rechtlich ist dafür die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft - der Mangel an Aktivvermögen erforderlich. Infolgedessen hat die Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch bloß deklarative Bedeutung, besteht doch eine gelöschte Gesellschaft fort, solange diese noch über Aktivvermögen verfügt. Die XXXX wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.04.2016 mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst. Sie besitzt kein über ein der Liquidation zugängliches Vermögen mehr (siehe dazu auch die Ausführungen zu 2.2.). Die Gesellschaft ist vermögenslos und damit gehen auch die Vollbeendigung und der Verlust der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einher.
Mangelt es dem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insb eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie dem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (vgl VwGH 94/07/0064, 21.06.1994; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Auflage, RZ 5 zu § 9 AVG).
Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Mangels Parteifähigkeit und damit rechtlicher Existenz der XXXX , in deren Namen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ein Antrag gestellt worden ist, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag), ist diese nicht als Partei des Verfahrens iSd § 15 VwGVG anzusehen, die die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts über den Vorlageantrag und über die Beschwerde überhaupt hätte geltend machen können. Der namens der Zweitbeschwerdeführerin, der XXXX , beantragte Vorlageantrag war somit mangels Berechtigung zu seiner Stellung gemäß § 15 Abs 3 iVm § 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl dazu VwGH 91/17/0091, 05.12.1991, über die Auflösung einer GmbH). Der Vorlageantrag geht somit ins Leere und hat gegenüber dem BVwG keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Wie oben bereits dargestellt kann das Fehlen der Parteifähigkeit auch nicht durch das Handeln eines gewillkürten Vertreters - hier der Rechtsanwältin als gewillkürte Vertreterin - substituiert werden.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl etwa § 33 VwGG sowie wiederum die Auslegung von § 66 AVG; dazu Hengstschläger/Lee, AVG III § 66 Rz 56f). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung) wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. Sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 § 28 VwGVG Anm 5; vgl auch BVwG, I406 2011207-1, 19.01.2015).
Aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis E vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG 2014 (VwGH Fr2014/20/0047, 29.04.2015).
Das Zulassungsverfahren gemäß § 20d Abs 1 AuslBG setzt voraus, dass sonstige Schlüsselkräfte den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen haben.
Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Erklärung des Arbeitgebers als Zeitbeschwerdeführerin - hier der XXXX - mit der Antragstellung vom 20.11.2015 durch XXXX , des Erstbeschwerdeführers, abgegeben. Mit dem Untergang der bP2 nach Auflösung und der damit verbundenen fehlenden rechtlichen Existenz bzw fehlenden Rechts- bzw Parteifähigkeit ist der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung sowohl für die bP1 als auch für die bP2 verloren gegangen. Die Verfahren betreffend Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind daher gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.
Gem § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
§ 28 Abs 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm 17 zu § 28 VwGVG).
Bei der Aufhebung gem § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs 4 AVG (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs 4], führen mwN auf die höchstrichterliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem § 66 Abs 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben.
Entsprechend obiger Ausführungen ist somit die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung des XXXX vom 03.05.2016 gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.
3.4. Mangels Vorliegens einer bescheidmäßigen Erledigung entzieht sich das in der Mitteilung durch die rechtsfreundliche Vertretung vorgebrachte weitere Vorbringen, den Erstbeschwerdeführer bei der XXXX zu denselben Bedingungen wie die vormalige Inhaberin, die XXXX , zu beschäftigen und die Urkundenvorlage der RA am 27.07.2016, mit der die entsprechende Arbeitgebererklärung nachgereicht wurde, der Kognitionsbefugnis durch das Bundesverwaltungsgericht; eine Zuständigkeit ist hier nicht gegeben. Insoweit ist die bP mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an den Magistrat XXXX bzw ans Arbeitsmarktservice zu verweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art 6 MRK bzw Art 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG Abstand genommen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 20f AuslBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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