L517 2124012-1•BVwG L517 2124012-1
L517 2124012-1Tribunal administratif fédéral8 août 2016
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L517 2124012-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , GZ: Passnummer: XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , vom 27.10.2015, beschlossen:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 27.10.2015, GZ: Passnummer: XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
14.09. 2004 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX (nachfolgend auch Sozialministeriumservice bzw belangte Behörde bzw bB) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses
27.09. 2004 - Erstellung eines aktenmäßigen Gutachtens (Arzt für Anästhesie), Gesamtgrad der Behinderung 40%, Dauerzustand
03.11. 2004 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 14.09.2004
21.12. 2005 - Antrag der bP bei der bB auf die Ausstellung eines Behindertenpasses
20.01. 2006 - Erstellung eines aktenmäßigen Gutachtens (Arzt für Anästhesie), Gesamtgrad der Behinderung 60%, Nachuntersuchung 2 Jahre
17.02. 2006 - Übermittlung des Behindertenpasses an die bP durch die bB
28.01. 2008 - Ersuchen an die bP durch die bB um Nachreichung aktueller ärztlicher Unterlagen (ab Jänner 2006) zur amtswegigen Nachuntersuchung
15.05. 2008 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 50 vH, Dauerzustand
04.07. 2008 - Parteiengehör 11.08.2008 - Bescheid der bB, Festsetzung Grad der Behinderung ab 06.05.2008 mit 50 vH
28.01. 2013 - Antrag der bP bei der bB auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass
24.04. 2013 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Psychiatrie), Gesamtgrad der Behinderung 30 vH, Dauerzustand
27.05. 2013 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 70 vH, Dauerzustand
07.06. 2013 - Information der bB an die bP, Grad der Behinderung von 70 vH, Zusatzeintragung: "Der Inhaber des Passes ist gehbehindert", Ersuchen um kurzfristige Übermittlung des Behindertenpasses an die bB zur Berichtigung des Grades der Behinderung auf 70% und Eintragung der Zusatzeintragung
16.09. 2013 - Wiederausfolgung des Behindertenpasses an die bP durch die bB
20.01. 2015 - Antrag der bP bei der bB auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass
03.09. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 80 vH, Nachuntersuchung in 2 Jahren, Begründung: Besserung möglich, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
01.10. 2015 - Fragen an den ärztlichen Dienst der bB zur augenärztlichen Untersuchung und zur Unzumutbarkeit
05.10. 2015 - Stellungnahme des leitenden Arztes der bB zur augenärztlichen Untersuchung und zur Unzumutbarkeit
27.10. 2015 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages vom 20.01.2015, Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor
04.12. 2015 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 27.10.2015 unter Vorlage zweier Befunde (AS 119 wie AS 100; AS 120 neu)
15.03. 2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 80 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
01.04. 2016 - Beschwerdevorlage am BVwG
14.05. 2016 - Verständigung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP ist Staatsangehörige von XXXX und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
Seit dem 16.09.2013 besaß die bP einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70% und der Zusatzeintragung: "Der Inhaber des Passes ist gehbehindert".
Am 20.01.2015 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und auf die Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass und legte dazu Befunde (AS 93 bis 101) vor.
Ein am 03.09.2015 erstelltes Sachverständigengutachten (Arzt für Allgemeinmedizin) nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, enthält im Wesentlichen zusammengefasst nachfolgenden Inhalt:
"...
Anamnese :
Seit dem Letztgutachten:
Am 22.12.2014 erlitt die Klientin in XXXX einen akuten Diaphragmalinfarkt, außerdem ist es in den letzten 2 Jahren zu einer Sehverschlechterung beider Augen gekommen.
Derzeitige Beschwerden:
Die Klientin gibt bei körperlicher Belastung oder bei Kälte Atemnot an.
Nach wie vor leide sie unter Wirbelsäulenbeschwerden, die Schmerzen führen dann auch zu einer depressiven Verstimmung, Hitzewallungen, Weinerlichkeit, auch zeitweise zu Schlafstörungen mit schlechten Träumen und Ängsten. Sie nimmt Antidepressiva über den Hausarzt ein.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Medikamente:
Cymbalta 60 mg 1-0-0
Thrombo ASS 100 mg 0-1-0
Plavix 75 mg 1-0-0
Concor 1,25 mg 2 x 1
Lisinopril 5 mg 1/2x1
Crestor 40 mg
Parkemed oder Seractil bei Wirbelsäulenbeschwerden
Heilgymnastik zu Hause laufend.
Spritzen über den Hausarzt.
Sozialanamnese:
Die Klientin ist in Pension, sie ist verheiratet und hat 3 Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund XXXX von 2015:
Diagnosen:
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 159 cm Gewicht: 85 kg Blutdruck: 100/60
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Hören: unauffällig
Sehen: anamnestisch Sehverschlechterung seit ca. 2 Jahren Caput/Collum: unauffällig Cor/Pulmo: unauffällig
Abdomen: weich, keine pathologischen Resistenzen, Nierenlager frei, kein Druckschmerz
HWS:
Die Beweglichkeit in alle Richtungen etwa drittelgradig eingeschränkt, Kinn-Jugulum- Abstand 1 cm, Muskelhartspann entlang der HWS, Klopfschmerz entlang der HWS.
Obere Extremitäten:
Die Beweglichkeit in den Handgelenken und Ellenbogengelenken frei.
Schultergelenke: Heben bis zur Horizontalen möglich, Schmerzen in beiden Schultergelenken.
Faustschluss möglich, Fingerstrecken nicht vollständig möglich, deutliche Abnützung der Fingergrund-, Mittel- und Endgelenke, die Finger sind geschwollen und druckschmerzhaft.
LWS:
Finger-Boden-Abstand ca. 40 cm, Seitwärtsneigung bis zum Fibulaköpfchen möglich, Klopfschmerz und Druckschmerz entlang der Brustwirbelsäule und der LWS sowie im lleosakral Bereich. Die Beweglichkeit der Gelenke der UE allesamt endlagig eingeschränkt, Varikositas bds., Z.n. tiefer Venenthrombose, livide Verfärbung der Haut an beiden Unterschenkeln.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffällig.
Psycho(patho)logischer Status:
Gut kontaktfähige Klientin, allseits orientiert, etwas betrübt wirkend, Duktus geordnet, keine pathologischen Denkinhalten, die Stimmung subdepressiv, Antrieb - leichte Antriebsminderung, Auffassung ungestört, berichtete Schlafstörung zeitweise.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Begründung: keine Änderung zum Vorgutachten- gleichbleibende Beschwerden und Funktionseinschränkungen. Pos Nr 02.01.02 GdB 40 %
Begründung: keine Änderung zum Vorgutachten- gleichbleibende Beschwerden und Funktionseinschränkungen Pos Nr 02.02.03 GdB 50%
Begründung: keine Änderung zum Vorgutachten Pos Nr 06.06.01 GdB 20%
Begründung, keine Änderung zum Vorgutachten Pos Nr 05.08.01 GdB 20%
Begründung: wie im Vorgutachten eingeschätzt wegen gleichgebliebener depressiver Symptomatik unter medikamentöser Therapie Pos Nr 03.06.01 GdB 30%
Begründung: keine Änderung zum Vorgutachten Pos Nr 05.01.02 GdB 20%
Begründung: lt. Befund KH XXXX besteht eine mäßig eingeschränkte Linksventrikelfunktion; subjektiv kommt es zu Atemnot bei Belastung; Pos Nr 05.05.03 GdB 50%
Gesamtgrad der Behinderung 80 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Leiden unter Punkt 1-6 wurden unverändert zum Vorgutachten mit 70% eingeschätzt. Das Leiden unter Punkt 7 erhöht um eine weitere Stufe.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Berichtete Sehverschlechterung - augenärztliche Einschätzung erforderlich. Hyperlipidämie
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die Leiden unter Punkt 1-6 sind unverändert.
Neu aufgenommen wurde das Leiden unter Punkt 7.
Dadurch hat sich das Gesamtbild insgesamt verschlechtert.
X Nachuntersuchung in 2 Jahren, Begründung: Besserung möglich
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine dbzgl. Funktionseinschränkung vorhanden.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine dbzgl. Funktionseinschränkung vorhanden.
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Keine dbzgl. Funktionseinschränkung vorhanden.
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Keine dbzgl. Funktionseinschränkung vorhanden.
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Keine dbzgl. Funktionseinschränkung vorhanden.
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine dbzgl. Funktionseinschränkung vorhanden.
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Keine dbzgl. Funktionseinschränkung vorhanden.
..."
Mit Schreiben vom 01.10.2015 wurden von der bB nachstehende Fragen an den ärztlichen Dienst gestellt:
"1. Ist eine augenärztliche Einschätzung erforderlich? (siehe dazu Abl 93f und die Ausführungen von Frau Dr XXXX im Gutachten). Kann das Augenleiden auch aktenmäßig von Ihnen beurteilt werden?
2. Die Unzumutbarkeit wurde beantragt!
Wie weit ist die Mobilität und die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt? Ist Frau XXXX aufgrund ihres Gesamtleidenszustandes die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und die Beförderung im ÖVM möglich bzw zumutbar?"
Dazu gab der leitende Arzt der bB am 05.10.2015 folgende Stellungnahme ab:
"Eine augenärztliche Untersuchung ist nicht notwendig, da ein augenärztlicher Befund aus dem Jahre 2014 vorliegt- siehe Abl. 93, XXXX - XXXX , Augenabteilung. Hier wird ein korrigierter Visus von 0,6 beidseits angegeben. Das ergibt nach der vorliegenden Tabelle lt. EVO eine Einstufung von 10%. Dadurch wird auch keine Steigerung des GdB hervorgerufen. Dieser bleibt unverändert bei 80%.
Zu den Fragen bezüglich der Unzumutbarkeit, ist folgendes anzumerken.
Fr. XXXX ist in ihrer Belastbarkeit natürlich eingeschränkt. Jedoch nicht in der Weise, dass eine Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gegeben wäre. Eine Wegstrecke von 300- 400m ist trotz der degenerativen Veränderungen an den Gelenken und der Wirbelsäule uneingeschränkt möglich. Hier kann der Beurteilung von Frau Dr. XXXX gefolgt werden. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht eingeschränkt."
Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurde die bP durch die bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und zur Stellungnahme aufgefordert; eine solche langte nicht ein.
Daraufhin wies die bB mit Bescheid vom 27.10.2015 den Antrag vom 20.01.2015 ab, da die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Am 04.12.2015 brachte die bP eine Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 27.10.2015 unter Vorlage zweier Befunde ein:
Die Beschwerde begründete die bP im Wesentlichen wie folgt:
Ihrer Meinung nach sei für sie die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, weil sie die Wegstrecke von 300 bis 400 m ohne fremde Hilfe nicht zurücklegen könne. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei für sie unmöglich, da sie zur Fortbewegung einen Rollator bzw eine Gehhilfe benötige.
Folgendes sei vom XXXX XXXX am 19.11.2015 diagnostiziert worden:
Ausgeprägte chronische venöse Insuffizienz fortgeschrittenes Stadium (bitte beigelegten Ambulanzbericht sehen). Die bP ersuche daher ihren Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" noch einmal zu prüfen.
Am 07.12.2015 hieß es laut Aktenvermerk der bB: "Aufgrund der zusätzlichen Diagnose Vaskulitis (Verdacht darauf) und PAVK und Angaben der Partei, dass sie einen Rollator benötigt -- Beschwerdevorentscheidung."
Aufgrund der Beschwerde der bP und des neu vorgelegten Befundes von AS 120 wurde am 15.03.2016 neuerlich ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, zur Person der bP mit im Wesentlichem nachfolgendem Inhalt, erstellt:
"...
Anamnese :
Seit Jahren bekannte Polyarthrose, vor allem sind Fingergelenksarthrosen, mit Schmerzen und Funktionseinschränkung bei erosiver Arthrose der Fingergelenke, seit 2004 bekannt.
Im Nov. 1991 PKW-Unfall mit Oberschenkelbruch links, Verletzung des rechten Kniegelenkes und offener Nasenbeinbruch. Zustand nach Oberschenkelnagelung, Marknagelung und sekundäre osteomyelitische Veränderungen im Oberschenkelbereich. Zustand nach Hysterektomie bei Myoma uteri mit iatrogener Blasenhalsverletzung und Revision im Feb. 2003.
Zustand nach Rezidiv Pneumonie bei bronchialer Hyperreaktivität.
1994 wurden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt.
1996 plötzlich auftretende Kopfschmerzen mit Verdacht auf Migräne, möglicherweise auch cervikal bedingt, bei Fehlhaltung der Halswirbelsäule und zunehmenden degenerativen Veränderungen mit mäßiger sekundärer Spinalkanalstenose C5 - C7.
Seit Jahren Hypertonie mit zunehmenden, zum Teil ausgeprägten arteriosklerotischen Gefäßveränderungen und periphere arterielle Verschlusskrankheit bei chronischem Nikotinabusus.
2012 mittelgradige depressive Episode mit Schlafstörungen, innerer Unruhe und ausgeprägten Ängsten. Laut Vorgeschichte stehen die Beschwerden in Zusammenhang mit einem traumatisierenden Erlebnis 2009.
Somatisierungsstörung und polytopes Schmerzsyndrom.
05/2012 und 09/2012 Thrombose des rechten Unterschenkels bei Varikositas beidseits. 2012 Discusprolaps L5/S1.
12/2013 periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach PTA der A. femoralis superficialis. Am 22.12.2014 akuter Diaphragmalinfarkt bei ischämischer Cardiomyopathie und coronarer Herzkrankheit.
Laut Anamnese Venenoperation beidseits bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose und venöser Insuffizienz.
2015 wurde die Diagnose einer livedo racemosa beider Unterschenkel festgestellt bei rezidivierenden Ulcera, Verdacht auf Vasculitis.
Derzeitige Beschwerden:
Schulterschmerzen, Fingergelenksschmerzen, Hüftgelenksbeschwerden, Kniegelenksschmerzen, Venenleiden mit Ödem Bildung, offene Füße, Brennen und Schmerzen, periphere Durchblutungsstörung, Müdigkeit, Herzklopfen, Schwitzen, Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden, Nacken- und Kreuzschmerzen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Physiotherapie, zeitweise lokale dermatologische Behandlungen, keine
Kompressionstherapie Medikamente:
Seractil, Crestor, Cymbalta Thrombo ASS, Concor, Lisinopril, Plavix Zeitweise Ciprocina
Sozialanamnese:
Verheiratet, 3 Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
-ABL 120: Ambulanzbericht XXXX XXXX (ausgeprägte chronisch venöse Insuffizienz)
-ABL 119: Ambulanzbericht XXXX XXXX vom 20.01.2016
-ABL 95, 96, 97 u. 98: Vorläufiger Arztbrief vom 16.01.2015 (unvollständig), (Zustand nach Herzinfarkt 12/2014, ischämische Cardiomyopathie)
-ABL 69: Arztbrief, Nervenklinik XXXX , vom 29.11.2012 -ABL 41:
CT-HWS vom 19.12.2005
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Altersentsprechend
Ernährungszustand:
Adipös
Größe: 159 cm Gewicht: 85 kg Blutdruck: 180/90
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput u. Collum:
Augen: grobklinisch seitengleich, Pupillen reagieren prompt auf Licht und Konvergenz, Visus ausreichend, die Patientin kann lesen;
Ohren: grenzwertiges Hörvermögen, keine Kommunikationsprobleme, keine Sprachstörung; Schilddrüse diffus vergrößert, palpatorisch nicht suspekt;
Lungen:
Hypersonorer Klopfschall, vesikuläres Atmen, unauffällig;
Herz:
Herzgröße an der Grenze der Norm, Herztöne mittellaut, Herzaktion rhythmisch, Zustand nach Myocardinfarkt, über reduzierte Belastbarkeit wird berichtet;
Adomen:
Bauchdecke: weich, adipös, im Oberbauch große, nach cranial concave Narbe nach Cholezystektomie reaktionslos verheilt; Milz und Leber:
nicht palpabel, Nierenlaqer: beidseits frei, Stuhl: chronische Obstipation; Harn: unauffällig
ORTHOPÄDISCHER STATUS:
Wirbelsäule:
Skoliose der Wirbelsäule mit geringgradigem Beckenschiefstand und verstärkter Kyphose, Druckschmerzen im unteren BWS und LWS-Bereich, FBA: 30 cm, Lasegue beidseits negativ. Reklination fast vollständig, Seitwärtsneigung und Rotation leicht eingeschränkt, endlagig schmerzhaft;
HWS: auch hier Fehlhaltung und ausgeprägte paravertebrale Verspannung, die Beweglichkeit leicht eingeschränkt schmerzhaft, über rezidivierende Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden wird berichtet. Kinn-Jugulum-Abstand: 1 cm
Obere Extremitäten:
Schultergelenke: Schultermuskulatur druckempfindlich, die Beweglichkeit wird als hochgradig eingeschränkt und sehr schmerzhaft dargestellt, Nacken- und Kreuzgriff nicht möglich;
Ellenboqenqelenke: schmerzhaft;
Handgelenke: schmerzhaft;
Fingergelenke: leicht eingeschränkt, teilweise verdickt, Faustschluss beidseits möglich, Finger strecken leicht eingeschränkt;
Sensibilität: beide obere Extremitäten seitengleich, keine deutlichen Dysästhesien;
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke: Rotation schmerzhaft, die Untersuchung ist kaum möglich, Rotation etwa um 1/2 eingeschränkt, Zustand nach Oberschenkelbruch rechts und Verplattung, die Narben reaktionslos verheilt;
Kniegelenke: verdickt, frei beweglich, beidseits Bänder fest;
Sprunggelenke: um 1/3 eingeschränkt, schmerzhaft, Senkspreizfuß beidseits;
Varizen: rechtes Bein: starke Varikositas beidseits mit Stauungszeichen und Indurationsödem, Haut zyanotisch, zahlreiche Vernarbungen nach rezidivierenen kleinen Ulceras, die Haut ist immer wieder offen, derzeit mehrfache kleine offene Stellen rechts, über Schmerzen im Vorfuß und in den Zehen wird berichtet, Haut warm, mäßige Dysästhesien;
Fußpulse rechts nur (+) tastbar.
Linkes Bein: Die Varizen und Stauungszeichen etwas besser, aber auch hier zahlreiche Vernarbungen, Haut blau livid und nur 1 offene Stelle am Unterschenkel hinten bei Zustand nach Thrombose beidseits, Fußpulse links tastbar, bekannte periphere Verschlusskrankheit
und Zustand nach Rekanalisation der AFS rechts.
Periphere Reflexe: nicht prüfbar;
Periphere Pulse: rechts + tastbar, links ++ tastbar;
Sensibilität: unspezifische Dysästhesien beidseits
Gesamtmobilität - Gangbild:
Der Gang ist breitbeinig, ausreichend sicher, kommt in Hausschuhen mit einem Rollator
Psycho(patho)logischer Status:
Bewusstseinsklar, gut kontaktfähig, Stimmungslage und Antrieb normal.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Abnützungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfällen
Höhergradige radiologische Veränderungen in mehreren Wirbelsäulenabschnitten mit Bandscheibenvorfall im LWS-Bereich und mäßige secundäre Spinalkanalstenose C5 - C7 (ABL 41) mit wahrscheinlich bestehenden cervikalen Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden. Somit werden, bei degenerativen Veränderungen in mehreren Wirbelsäulenabschnitten, 40 % belassen Pos Nr 02.01.02 GdB 40%
Seit Jahren bestehende Fingergelenksarthrose mit glaubhaften Beschwerden und Zustand nach Oberschenkelbruch mit Funktionseinschränkung der Hüfte stehen derzeit im Vordergrund. Die anderen Gelenke sind derzeit klinisch unauffällig und es liegen, entsprechend der Therapie und derzeitigen Klinik, keine Voraussetzungen für die Pos. 02.02.03 vor Pos Nr 02.02.02 GdB 40%
Unveränderte Einschätzung, geringgradige Beschwerden Pos Nr 06.06.01 GdB 20%
Varikositas beidseits mit starken Stauungszeichen bei Zustand nach beidseitiger Rezidivthrombose und rezidivierenden kleinen Ulcera. Entsprechend der massiven Induration, mehreren kleinen offenen Stellen, vor allem rechts, und nicht idealer Durchblutung, werden, bei chronischen Ulcera, 60 % gegeben. Livedo racemosa-Zeichen, bzw. Verdacht auf Vasculitis ist noch nicht vollständig abgeklärt, die Auswirkungen dieser Erkrankung, sowie die Durchblutungsstörung, sind bei Pos. 05.08.02 inkludiert Pos Nr 05.08.02 GdB 60%
Unveränderte Einschätzung bei Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode und stationärem Aufenthalt 2012. Derzeit stehen im Vordergrund polytope Schmerzen und Somatisierungsstörung Pos Nr 03.06.01 GdB 30%
Unverändert Pos Nr 05.01.02 GdB 20%
Zustand nach Myocardinfarkt bei coronarer Herzkrankheit.
Wegen der ischämischen Cardiomyopathie und deutlich eingeschränkter Belastbarkeit werden 50 % belassen Pos Nr 05.05.03 GdB 50%
Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit PTA der A. femoralis superficialis, im Dez. 2013 saniert. Wegen der glaubhaften Einschränkung bei weiten Gehstrecken werden 20 % gegeben Pos Nr 05.03.02 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 80% vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Pkt.4 steht derzeit im Vordergrund bei ausgeprägter chronisch venöser Insuffizienz mit Ulcera und Beeinträchtigung der Gehleistung.
Pkt. 1 u. 2 erhöhen mit Pkt. 8 um 1 Stufe auf 70 % wegen der ungünstigen Auswirkung auf die Gehleistung.
Pkt. 5 u. 7, mit zusätzlicher ungünstiger Beeinträchtigung der Belastbarkeit im Alltag, erhöhen auf 80 %.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:
Zustand nach Sectio
Zustand nach Cholezystektomie
Zustand nach Hysterektomie und Revision
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
-Reduzierung der MdE bei Pkt. 2, da erstens Eine Überschneidung mit Pkt. 4 u. 5 vorliegt, und zweitens derzeit nur deutliche funktionelle Beeinträchtigung der Finger beidseits und des rechten Oberschenkels, bzw. Hüfte, vorliegt. Außerdem liegen diesbezüglich keine Behandlungsprotokolle oder stationärer Aufenthalt vor und kein Hinweis für therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität.
-Erhöhung der MdE bei Pkt. 4 bei schwerer, chronisch venöser Insuffizienz mit mehreren kleinen Ulcera rechts und Ulcus im Bereich des linken Unterschenkels mit Schmerzen, Stauung, Induration und Gehbehinderung bei Zustand nach Rezidivthrombose beidseits, Kompressionstherapie kann, laut Anamnese, wegen der PVAK nicht durchgeführt werden. -Die PAVK wurde neu eingeschätzt
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Gesamtgrad der Behinderung: unverändert Begründung: siehe oben
X Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Durch das Venenleiden, Gelenksbeschwerden, Herzinsuffizienz und periphere arterielle Verschlusskrankheit, liegt eine deutliche Mobilitätseinschränkung vor. Eine kurze Wegstrecke kann jedoch bewältigt werden, auch Ein- und Aussteigen und Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht dauerhaft massiv erschwert. Außerdem wirkt sich die regelmäßige Bewegung auf die Gelenke, Venenleiden und Depression positiv aus.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die körperliche Belastbarkeit ist deutlich eingeschränkt. Eine dauernde Beeinträchtigung schweren Ausmaßes liegt jedoch nicht vor. Der Gang ist breitbeinig und sicher. Die Gehhilfe kann als Entlastung und subjektive Sicherung benützt werden, stellt jedoch keine med. Voraussetzung für die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dar.
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Harn- und Stuhlinkontinenz liegt nicht vor
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein
..."
Am 01.04.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG und am 14.05.2016 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BVwG verständigt.
Eine Stellungnahme durch die bP ging dazu bis dato nicht ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw aus den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
In dem, für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen, Sachverständigengutachten vom 15.03.2016 wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, aber in Zusammenhang mit der Frage, weshalb die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht vorliegt, nur eine sehr unschlüssige bzw nicht nachvollziehbare und teilweise auch oberflächliche Begründung geliefert.
Es genügt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen einer bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln" (VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128).
Des Weiteren sei auf die Erläuterungen zu § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hinzuweisen, nach denen, ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des VwGH entwickelten Beurteilungskriterien, zur Frage der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.
In dem besagten Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt: "Durch das Venenleiden, Gelenksbeschwerden, Herzinsuffizienz und periphere arterielle Verschlusskrankheit, liegt eine deutliche Mobilitätseinschränkung vor. Eine kurze Wegstrecke kann jedoch bewältigt werden, auch Ein- und Aussteigen und Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht dauerhaft massiv erschwert. Außerdem wirkt sich die regelmäßige Bewegung auf die Gelenke, Venenleiden und Depression positiv aus. Die körperliche Belastbarkeit ist deutlich eingeschränkt. Eine dauernde Beeinträchtigung schweren Ausmaßes liegt jedoch nicht vor. Der Gang ist breitbeinig und sicher. Die Gehhilfe kann als Entlastung und subjektive Sicherung benützt werden, stellt jedoch keine med. Voraussetzung für die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dar."
Der Gutachter spricht einerseits davon, dass eine deutliche Mobilitätseinschränkung vorliegt und die körperliche Belastbarkeit deutlich eingeschränkt ist. Diese Einschränkungen, die als Folge des Zusammenwirkens diverser Leiden - die Wirbelsäule, die generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, das Atmungssystem, Herz und Kreislauf und die psychische Störung betreffend - feststehen, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts als erheblich zu werten. Gleichzeitig gibt der Allgemeinmediziner betreffend Auswirkungen andererseits aber an, dass eine massive dauerhafte Erschwerung und eine dauernde Beeinträchtigung schweren Ausmaßes nicht gegeben sind. Diese Schlussfolgerungen des Sachverständigen, dass demnach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, decken sich nicht mit den vorher festgestellten Gesundheitsschädigungen. Des Weiteren wird unter dem Punkt Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von ungünstiger Auswirkung auf die Gehleistung und von ungünstiger Beeinträchtigung der Belastbarkeit im Alltag ausgegangen. Unter der Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten vermerkt der Sachverständige eine Erhöhung des Grades der Behinderung bei Punkt 4 von 40% auf 60% bei einer schweren, chronischen, venösen Insuffizienz, ebenso eine Gehbehinderung bei Zustand nach Rezidiv-Thrombose beidseits. Vor allem auch unter Verweis auf oben genannte Erläuterungen, wo betreffend "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erhebliche Einschränkungen relevant sind und erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen betreffen, ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar, warum die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Gerade im gegenständlichen Fall geht es um derartige Gesundheitsschädigungen mit Herz und Kreislauf (wie Varikositas, Zustand nach Beinvenenthrombose, Lymphödem; Bluthochdruck, Gefäßsklerose; Coronare Herzerkrankung, Zustand nach Myocardinfarkt; periphere arterielle Verschlusskrankheit) und Lunge (Zustand nach Lungenentzündung, chronisch obstruktive Lungenerkrankung). Der Gutachter hätte zudem, vor allem aufgrund der Vielzahl der Leiden, die sowohl den Bewegungsapparat als auch Herz, Kreislauf und Lunge betreffen, berücksichtigen müssen, dass bei der bP die Kompensationsmöglichkeiten sehr eingeschränkt sind. Obigen Ausführungen folgend steht die Begründung für das Vorliegen der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derartig im Widerspruch zur Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen, dass das Gutachten, insbesondere betreffend Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen der bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, weder schlüssig noch nachvollziehbar ist.
Zusätzlich ist zu den Ausführungen des Allgemeinmediziners, dass sich regelmäßige Bewegung positiv auf die Gesundheit auswirkt und die Gehhilfe keine medizinische Voraussetzung für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, zu vermerken, dass es richtig ist, dass Bewegung gesund ist. Vorrangig kommt es jedoch auf den sicheren und gefährdungsfreien Transport im Verkehrsmittel an. Darauf, wie sich die bP aber festhalten und wie die sichere Beförderung noch gewährleistet sein soll, wenn ein Rollator verwendet wird, geht der Gutachter in seiner Begründung nicht ein.
Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe des Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.
Zusammenfassend erfüllt das Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Darüber hinaus ist zu vermerken, dass bei Vorliegen derartiger Leiden die bB zur Begutachtung weitere Sachverständige aus dem Gebiet der Orthopädie und der Inneren Medizin und der Lungenheilkunde beiziehen hätte müssen.
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden, was auch die bP erkannt hat, die in ihrer Beschwerde sinngemäß darlegt, dass vom XXXX XXXX am 19.11.2015 diagnostiziert worden sei, dass eine ausgeprägte chronische venöse Insuffizienz in fortgeschrittenem Stadium vorliege, seitens der bB also nicht ausreichend auf ihre Erkrankung in Zusammenhang mit dem Antragsbegehren eingegangen wurde bzw keine entsprechende Begründung in dem Gutachten Niederschlag gefunden hat.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1 im Generellen und die in den Pkt 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 46 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht berücksichtigten Beschwerden, welche dem Beschwerdevorbringen der bP zugrunde liegen, weitreichendere Ermittlungen zu führen.
Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor. Dies ergibt sich ua, wie oben bereits näher ausgeführt, aus den noch zu ermittelnden Umständen betreffend der Nachvollziehbarkeit der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und der Notwendigkeit der Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie, der Inneren Medizin und der Lungenheilkunde.
Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Abklärung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.
3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.
3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 45 Abs 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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