BVwG L516 1414996-2

L516 1414996-2Tribunal administratif fédéral8 août 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Spruchpunktbehebung

Texte intégral

BVwG L516 1414996-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.1414996.2.00

Spruch

L516 1414996-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter OZLBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 04.07.2016, Zahl 528045807-14678104, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V und IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.05.2011, C8 414.996-1/2010/2E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 09.06.2011.

2. Am 03.06.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 11.06.2014 und 22.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

3. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde vom BFA nach der am 22.07.2014 erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers zugelassen.

4. Das BFA, Regionaldirektion Wien, wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 AsylG ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG, erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).

5. Mit Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und das BFA sprach mit Spruchpunkt IV zudem aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe.

6. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 13.07.2016 zugestellten Bescheid des BFA durch seinen nunmehr ausgewiesenen Vertreter am 25.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 04.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt V und IV des angefochtenen Bescheides

2.1. Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. [...] oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

2.2. Zum gegenständlichen Verfahren

2.2.1. Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG gestützt, was demnach voraussetzt, dass "gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist" und das BFA begründete seine diesbezügliche Entscheidung wie folgt: "Wie oben ausgeführt, liegt Ziffer 6 in Ihrem Fall vor. So wurde vom Bundesamt festgestellt, dass Sie pakistanischer Staatsangehöriger sind. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück." (Bescheid, Seite 52 f).

2.2.2. Vor dem Hintergrund der klaren Textierung des § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG erweist sich diese Begründung des BFA jedoch als völlig verfehlt und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Ergebnis somit als begründungslos.

2.2.3. In Zusammenhang mit § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG ist darüber hinaus auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes anknüpft, entgegensteht und insoweit (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung darstellt, diese Rückkehrentscheidung nicht mehr vollzogen werden kann und der Aufenthalt des Fremden nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden könnte, sollte der Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174).

2.2.4. Für den vorliegenden Fall hat die soeben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher zur Folge, dass durch die vom BFA spätestens mit 22.07.2014 erfolgte Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers (vgl AS 75, 77, 81 und 151) und dem damit gem § 13 Abs 1 AsylG verbundenen vorläufigen Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers die ursprüngliche Rückkehrentscheidung nicht mehr vollzogen werden konnte (damit nicht mehr durchsetzbar war), sodass auch aus diesem Grund die Voraussetzung für die Ziffer 6 gegenständlich nicht vorlag und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig war.

2.2.5. Es war daher der Spruchteil V des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführer ist sohin bis auf Weiteres gem § 13 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

2.3. Aufgrund dieses Ergebnisses konnte auch Spruchpunkt IV keinen Bestand mehr haben, weshalb dieser ebenso ersatzlos zu beheben ist.

2.4. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V und IV spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.

2.5. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B)

Revision

2.6. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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