BVwG G307 2122552-2

G307 2122552-2Tribunal administratif fédéral8 août 2016

Regest

Abschiebung, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Aufenthaltsverbot,<br/>aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger, Geschlechtskrankheiten,<br/>illegale Prostitution, öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse,<br/>rechtliches Interesse, Rechtsanschauung des VwGH, vorgesehene<br/>Untersuchungen

Texte intégral

BVwG G307 2122552-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2122552.2.00

Spruch

G307 2122552-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016,

Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 19.01.2016 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf, zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unter gleichzeitigem Vorhalt wiederholter Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.

2. Mit dem im Spruch angeführten, gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorangehenden Zustellversuch am 08.02.2016 hinterlegten und dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) der BF am 16.02.2016 übermittelten, Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I), der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit per E-Mail beim BFA am 15.02.2016 eingebrachtem Schriftsatz gab der nunmehrige Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) der BF dessen Bevollmächtigung bekannt und nahm für die BF hinsichtlich des in Vollziehung des zuvor genannten Bescheides erlassenen Abschiebeauftrages des BFA vom 09.02.2016 Stellung.

4. Mit per E-Mail an den RV der BF zugestelltem Schreiben vom 16.02.2016 wurde diesem unter anderem der im Spruch angeführte Bescheid übermittelt.

5. Mit per Post am 01.03.2016 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu beantragt, die Rechtswidrigkeit der Zustellung festzustellen und den Bescheid zu beheben, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit oder Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben sowie die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 04.03.2016 vorgelegt und sind am 07.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

6. Am 16.03.2016 teilte das BVwG der BF mit, dass die Beschwerde möglicherweise verspätet eingebracht worden sei und forderte diese zugleich zur Stellungnahme hiezu binnen zwei Wochen auf.

7. Mit am 04.04.2016 beim BVwG einlangendem Schriftsatz nahm die BF durch ihren RV Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), BF ist Staatsangehörige Rumäniens und somit EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise der BF ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden, jedoch hält sich diese jedenfalls zumindest seit dem 07.11.2015 im Bundesgebiet auf.

1.3. Die BF weist, beginnend mit XXXX.2016, eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

1.4. Die BF ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung im Sinne des Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes und weist die BF im Zeitraum XXXX jeweils zwei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Belangungen wegen Übertretungen des Aids-, Geschlechtskrankheiten- und Meldegesetzes auf.

1.5. Die BF ist arbeitsfähig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

1.6. Die BF wurde im Zeitraum XXXX wiederholt bei der Ausübung bzw. Anbahnung der illegalen Prostitution behördlich betreten, zur Anzeige gebracht und rechtskräftig bestraft. Ferner wurde die BF wegen zweier Übertretungen nach dem Meldegesetz, wegen Störung der öffentlichen Ordnung und § 76 StVO rechtskräftig bestraft.

1.7. Die BF ging zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt weder über eine Sozial-, noch eine Krankenversicherung und vermochte keine hinreichenden, ihren Lebensunterhalt in Österreich sichernden, finanziellen Mittel nachzuweisen.

1.8. Die BF weist keine berücksichtigungswürdigen persönlichen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich auf.

1.9. Die BF wurde am XXXX über den Luftweg nach Rumänien abgeschoben.

1.10. Die BF hat im gegenständlichen Verfahren zwar vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt eine Abgabestelle bekanntgegeben, jedoch war dieser eine Abgabestelle bekannt.

1.11. Das BFA hat mit Beurkundung vom 08.02.2016, die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides im Akt gemäß § 8 Abs. 2 ZustG vorgenommen.

1.12. Mittels E-Mail wurde dem RV der BF der angefochtene Bescheid am 16.02.2016 übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft der BF sowie zu den Pkt II. 1.2., 1.4., 1.7. und 1.8. getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die BF legte zum Beweis ihrer Identität eine rumänische Identitätskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich die Abschiebung der BF aus einem Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.

Die Arbeitsfähigkeit der BF beruht auf der wiederholten Aufnahme der illegalen Prostitution im Bundesgebiet sowie auf dem Nichtvorbringen von die Arbeitsfähigkeit der BF in Frage stellender Sachverhalt.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die wiederholten Betretungen und Anzeigen der BF bei und wegen der Ausübung bzw. Anbahnung der illegalen Prostitution im Bundesgebiet beruht auf Anzeigen der Polizeiinspektion XXXX sowie einer Berichterstattung des Stadtpolizeikommandos XXXX, vom 13.02.2016, dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 13.01.2016 der Abteilung II des Magistrats der XXXX sowie jenes der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, in welchem insgesamt 7 rechtskräftige Bestrafungen nach der StVO, dem § 1 der Prostitutionsverordnung, dem § 14 lit b) und § 11 Abs. 1 des Tiroler Landespolizeigesetzes, sowie § 81 Abs. 1SPG.

Die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides beruht auf der obzitierten Beurkundung des BFA und ergibt sich dessen Übermittlung an den RV aus dem im Akt befindlichen E-Mailverkehr zwischen dem BFA und dem besagten RV sowie den Ausführungen der BF in deren Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und in der Beschwerde.

Die nicht erfolgte Bekanntgabe einer Abgabestelle im gegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfahren gegenüber dem BFA ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, worin einzig auf die Nichtfeststellbarkeit einer Abgabestelle Bezug genommen wird. Weiters ergibt sich diese aus einer Stellungnahme des BFA vom 01.03.2016, wonach die BF der belangten Behörde keine Abgabestelle gemeldet und das Bundesamt bis zur Bekanntgabe einer solchen durch den RV am 15.02.2016 keine Kenntnis über deren Vorliegen gehabt habe. Ferner folgt dieser Umstand aus der nicht erfolgten Bekanntgabe einer solchen gegenüber dem BFA.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Behörde eine Abgabestelle der BF im Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides bekannt gewesen sei, ist festzuhalten, dass sich den im Akt befindlichen Anzeigenschriften des Stadtpolizeikommandos XXXX, als Kontaktdaten der BF die Adresse XXXX, finden lassen. Sohin kann davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde in Kenntnis einer - möglichen - Abgabestelle im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war, als sie faktisch von einer solchen erfahren hat.

Darüber hinaus kann der BF jedoch nicht gefolgt werden, wenn diese vermeint, letztlich an ihrer Wohnadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA festgenommen worden zu sein und damit zum Ausdruck gelange, die belangte Behörde sei in Kenntnis einer aktuellen - geänderten - Abgabestelle, nämlich XXXX, gewesen. Vielmehr lässt sich dem besagten Festnahmeantrag, Gz.: XXXX vom XXXX kein diesbezüglicher Anhaltspunkt entnehmen.

Mangels Anführung einer Wohnadresse wäre davon auszugehen gewesen, dass zur Beschleunigung der Festnahme bei Bekanntsein der besagten Abgabestelle diese im Festnahmeauftrag angeführt worden wäre und lässt sich dem dahingehenden Bericht der Polizeiinspektion XXXX entnehmen, dass die BF im XXXX, dem lokalen "Straßenstrich", betreten und festgenommen wurde.

Wenn es in der Beschwerde zudem heißt, die BF stelle keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, weil sie frei von Geschlechtskrankheiten sei und dies auch mittels medizinischer Untersuchung nachweisen könne, so ist dem die ständige VwGH-Judikatur zum Gefährdungspotential derartiger Verwaltungsdelikte entgegenzuhalten, wonach der - hier: mehrmalige - Verstoß gegen Vorschriften des Prostitutionsrechts das Grundbedürfnis der Bevölkerung auf Schutz vor ansteckenden Krankheiten verletzt. An die Ausführungen im Bescheid und die dort erwähnte Judikatur anknüpfend ist eine tatsächliche Erkrankung für die Strafbarkeit des Verhaltens unerheblich. Abgesehen davon hat die BF den Gegenbeweis für das Freisein von Geschlechtskrankheiten bis dato nicht dargetan. Wenn die BF auch vorbringt, sich im Zeitraum Oktober 2015 bis Einbringung der Beschwerde insgesamt 9 mal einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen zu haben, so ist zu entgegnen, dass sie diese Behauptung bis dato nicht zu belegen vermochte und teils wegen des Unterlassens solcher Untersuchungen rechtskräftig bestraft wurde. Zudem heißt es in § 1 der Prostitutionsverordnung ausdrücklich, dass sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen haben. Demzufolge hätte die BF insgesamt im besagten Zeitraum (Oktober 2015 bis einschließlich Jänner) ca. 20 Untersuchungen vorzunehmen gehabt und gibt mit ihrer Behauptung lediglich 9 Untersuchungstermine tatsächlich wahrgenommen zu haben, sohin die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu.

Insofern die BF in der Beschwerde vermeint, durch Mehrfachbestrafungen in ihren Rechten verletzt zu sein, ist zu entgegnen, dass mangels Anfechtung der besagten Verwaltungsstraferkenntnisse und der damit eingetretenen Rechtskraft, kein Zweifel an deren Richtigkeit und gesetzlichen Zulässigkeit aufzukommen vermag. Vielmehr stand es der BF jederzeit frei, im Falle der Vermutung von Rechtsverletzungen seitens der Strafbehörde ein Rechtsmittel einzulegen. Die in der Beschwerde vorgebrachten, einer Rechtsmittelergreifung im Weg gestandenen fehlenden Deutschkenntnisse genügen als Begründung für die Unterlassung der Anfechtung der besagten Bescheide nicht hin, zumal die BF - wie verfahrensgegenständlich unter Beweis gestellt - sich dazu rechts- oder deutschsprachkundiger Stellen bedienen hätte können.

Letztlich ist ergänzend anzumerken, dass eine Beurteilung des Tatzeitpunktes seitens der BF unter alleiniger Bezugnahme auf das jeweilige - im angefochtenen Bescheid dargetane - Datum der Rechtskraft der besagten Bescheide, keinesfalls dahingehend taugt, um eine Mehrfachbestrafung als gegeben annehmen zu lassen. Zudem lässt sich weder dem Bescheiddatum noch dem davon aufgrund der erforderlichen Zustellung iSd. Zustellgesetzes abweichenden Erlassdatums eines Bescheides allein nichts über den Zeitpunkt und Sachverhalt der zur Grunde gelegten Taten entnehmen, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen der BF in der Beschwerde, insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtskraft der in Rede stehenden Strafbescheide, schon dem Grunde nach kein Erfolg beschert ist.

Letztlich ist festzuhalten, dass, wenn auch die Berücksichtigung von Straftaten, die zu keiner Verurteilung geführt haben, unter fremdenrechtlicher Wertung an sich zulässig wäre (vgl. VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163). Gegenständlich ist jedoch die ohne nähere Beurteilung des Sachverhaltes erfolgte Bezugnahme der belangte Behörde auf die gegen die BF erstattete Anzeige wegen des Verdachtes des Diebstahls als nicht zulässig anzusehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), idgF., regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das "Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre Abgabestellt ändert, dies der Behörde mitzuteilen, widrigenfalls gemäß Abs. 2, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, für den Fall, dass eine Abgabestellt nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden kann.

Der mit "Hinterlegung ohne Zustellversuch" betitelte § 23 ZustG idgF. lautet:

"§23 (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."

Gemäß § 7 ZustG gilt die Zustellung im Falle des Unterlaufens von Zustellmängeln im Verfahren, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Der mit "Zustellbevollmächtigter" betitelte § 9 ZustG lautet:

"§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden."

Gemäß § 8 ZustG, bedarf es zur Ermächtigung der rechtswirksamen Hinterlegung ohne Zustellversuch jedenfalls - kumulativ - der Änderung einer bisherigen Abgabestelle, der Unterlassung der Mitteilung seitens der BF hievon, der Kenntnis der Behörde über die Änderung und die Unmöglichkeit der Behörde eine andere oder neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen. (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/01/0135; 21.06.2001, 2001/20/0050; 17.10.2006, 2005/20/0217)

Als Abgabestelle im Verständnis des § 8 Abs. 1 ZustG ist eine solche zu verstehen, die die Partei während des anhängigen Verfahrens zumindest zeitweise benutzte und von der die Partei weiß, dass sie der Behörde bekannt war (vgl. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0115). Dies kann folglich entweder die letzte von der Partei der Behörde - im anhängigen Verfahren (vgl. Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.) Österreichisches Zustellrecht 2 (2011) zu § 8 ZustG Rn 3c) - selbst bekannt gegebene Adresse, oder die letzte im Zuge einer Zustellung faktisch bekannt gewordene Abgabestelle, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist, sein. (vgl. ebd. § 8 ZustG Rn 5). Dabei kommt dem Umstand einer allfällig unterlassenen Meldung iSd. Meldegesetzes nicht unweigerlich Bedeutung zu. (vgl. ebd. § 8 ZustG Rn 5a).

Aufgrund der faktischen Kenntnis einer Abgabestelle der BF seitens der belangten Behörde und fehlender Kenntnis über einen tatsächlichen Wechsel dieser, lagen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Hinterlegung ohne Zustellversuch iSd. § 8 ZustG im Zeitpunkt der Vornahme einer solchen durch die belangte Behörde nicht vor.

Angesichts der von der BF vorgebrachten Ergebnislosigkeit einer Melderegisteranfrage in Bezug auf die BF, hätte das Bundesamt diese eingedenk der ihm bekannten Kontaktdaten der BF nicht ohne Weiteres auf einen Wechsel oder Aufgabe der bekannten Abgabestelle schließen können. Vielmehr hätte die belangte Behörde in Betracht ziehen müssen, dass die BF weiterhin, wenn auch - wie bisher - gegen das Meldegesetz verstoßend, an der ihr bekannten Adresse aufhältig war. Anhaltspunkte für den tatsächlichen Wechsel oder Aufgabe der der belangten Behörde bekannten Abgabestelle einzig aufgrund der nicht erfolgten Meldung, ließen sich insofern nicht fassen, als auch die besagte bekannte Adresse in der Meldeauskunftsanfrage der belangten Behörde keine Bestätigung erfahren hat.

Insofern hätte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid an die ihr bekannte Adresse, nämlich XXXX zustellen müssen, wobei allfällige Rechtsnachteile zu Lasten der BF im Falle der allfälligen Nennung falscher Kontaktdaten gegangen wären (vgl. VwGH 14.8.1991, 90/17/0327; 27.3.2007, 2006/21/0337). So vermeint der VwGH, dass die unterlassene Bekanntgabe der Aufgabe der Abgabestelle dem Fall der Bekanntgabe einer Anschrift unter dem falschen Anschein, dass sich dort eine Abgabestelle befände, gleichzuhalten sei und diese Unterlassung durch die BF zur Folge gehabt hätte, dass an der der Behörde als Abgabestelle bekanntgegebenen Anschrift zugestellt hätte werden können, gleichgültig, wo sich die Partei befunden hätte und welche Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre (vgl. VwGH 15.03.2006, 2003/18/0019).

Die tatsächliche - neue - Wohnsitznahme der BF am 22.01.2016 in XXXX, vermag daran insofern nichts zu ändern, als es gegenständlich am Vorliegen der Formalvoraussetzungen iSd. § 8 ZustG, nämlich der tatsächlichen Kenntnis der belangten Behörde hinsichtlich eines allfälligen Wechsels der Abgabestelle durch die BF fehlt, zumal es nach der Aktenlage an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme einer auf Dauer vorgenommenen Änderung oder Aufgabe der Abgabestelle fehlt (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217).

Insofern entfaltete das Vorgehen der belangten Behörde im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die BF keine Rechtswirksamkeit und ist die Zustellung gemäß § 9 ZustG mit tatsächlichem Zukommen des angefochtenen Bescheides an den, der belangten Behörde am 15.02.2016 bekanntgegebenen, RV der BF am 16.02.2016 als saniert und damit als rechtswirksam erfolgt anzusehen.

3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Die gegen den am 16.02.2016 dem RV der BF zugestellten und gegenständlich angefochtenen Bescheid, erhob die BF in offener - zweiwöchiger - Rechtmittelfrist am 01.03.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich der verhängten Dauer jedoch stattzugeben:

Die BF wurde unbestritten insgesamt 2 Mal rechtskräftig nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, 2 Mal nach dem Aids-Gesetz, 1 Mal nach dem SPG, einmal nach der StVO und 2 Mal nach dem Meldegesetz bestraft. Trotz bereits erfolgter verwaltungsstrafrechtlicher Belangungen wurde die BF erneut am XXXX bei der Anbahnung der illegalen Prostitution betreten.

Unter Einbeziehung der zu erwartenden Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt dieses Ausmaß an Nachlässigkeit im Sinne der VwGH-Rechtsprechung (zuletzt: 07.05.2014, 2013/22/0233; 07.11.2012, 2012/18/0098, 19.06.2008, 2007/18/0632) durchwegs eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf der Ebene des Gesundheitswesens dar, denke man nur an die gewichtigen negativen Konsequenzen im Falle einer Ansteckung mit Aids oder einer Geschlechtskrankheit.

Daran anknüpfend und wie vom BFA in seinem Bescheid festgehalten, wird die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233, siehe oben).

Das Verhalten der BF ist aber genau dem aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH gezogenen Schluss zuzuordnen, hat sie doch - ohne Untersuchungsnachweis - wiederholt die Prostitution ausgeübt.

Auch der Umstand, dass dieses Erkenntnis erst in der jüngsten Vergangenheit erlassen wurde, zeigt die aktuelle Problematik dieses Themas auf.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die BF ihre gesetzwidrige Tätigkeit trotz mehrerer rechtskräftiger Strafen weiterhin fortgesetzt hat, was deren Betretungen am XXXX bestätigt. Das erkennende Gericht schließt daraus nicht auf die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Änderung der Verhaltensweise der BF, zumal es die BF bis dato unterlassen hat Belege für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen.

Das Verhalten der BF zeigt deren Unwillen, sich an gültigen Rechtnormen und gesellschaftliche Regelungen zu halten, auf. So wurde die BF zu den zuvor dargelegten Verfehlungen zusätzlich wegen Verstößen gegen das Meldegesetz rechtskräftig bestraft.

Insofern kann der BF keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Viel zu oft hat diese unter Beweis gestellt, der österreichischen Rechtsordnung, unter teilweiser Missachtung der Rechtsansprüche Dritter auf Gesundheit, keine Beachtung zu schenken und entgegen dieser zu agieren. Ein für die BF sprechender Sinneswandel lässt sich nicht nachvollziehen. Vielmehr stellte die BF neben deren strafbarem Verhalten, durch die wiederholten Unterlassungen von Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, trotz in der Beschwerde behaupteter Aufenthalte in Österreich, erneut deren nachhaltigen und aktuellen Willen zur Missachtung österreichischer Gesetze unter Beweis.

3.2.3. Was die Abwägung und Miteinbeziehung der in § 9 BFA-VG erwähnten Komponenten betrifft, überwiegen die öffentlichen Interessen der Ausweisung der BF jene ihres Verbleibes in Österreich, dies aus folgenden Gründen:

Der von an und für sich schon äußerst kurze Aufenthalt der BF im Bundesgebiet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354) wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz erachtet) muss aufgrund des von der BF wiederholt gezeigten rechtswidrigen Verhaltens eine Relativierung hinnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die BF sich bemüht gezeigt hätte, Integrationsschritte zu setzen, konnten nicht erhoben werden. Vielmehr lässt das von der BF bisher gezeigte Verhalten darauf schließen, dass diese im Hinblick auf Österreich kein Integrationsinteresse hegt, was sich zudem im fehlenden Nachweis sozialer und familiärer Bezüge wiederspiegelt.

Im Ergebnis war die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Einbeziehung des § 9 Abs. 2 BFA-VG daher gerechtfertigt.

Gemessen an den von der BF wiederholt begangenen Rechtsübertretungen und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen Österreichs, in Form der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, erweist sich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig und verhältnismäßig und ist sohin einer Reduzierung nicht zugängig.

3.2.4. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden ,wenn diese - wie bereits mehrfach erwähnt - davon ausgeht, dass der BF eine Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war, zumal von dieser angesichts ihres Verhaltens, nämlich trotz Erfahrens nachteiliger rechtlicher Konsequenzen und unter Missachtung der allfälligen gesundheitlichen Folgen, immer wieder unrechtmäßig und gesetzwidrig die Prostitution ausgeübt und auch sonst gegen die österreichische Rechtsordnung, teils unter Missachtung von Meldeverpflichtungen, verstoßen hat.

3.2.5. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, konnte ein diesbezüglicher Abspruch unterbleiben, weil die BF bereits abgeschoben wurde.

3.2.6. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Da sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet befindet und bereits abgeschoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und zudem die Anberaumung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Angesichts der umfangreichen Ermittlungsergebnisse, der im Akt enthaltenen Fakten zu den gesetzten Übertretungen und der Stellungnahme der BF wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Ferner wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.