BVwG G305 2129004-1

G305 2129004-1Tribunal administratif fédéral8 août 2016

Regest

Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung,<br/>Urlaubsersatzleistung

Texte intégral

BVwG G305 2129004-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2129004.1.00

Spruch

G305 2129004-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geboren am XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom XXXX, XXXX und die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am XXXX einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht.

Darin gab er zu seinem Personenstand an, dass er geschieden sei und in seinem Haushalt kein Mitbewohner lebe. Den im Antragsformular enthaltenen Punkt 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete der BF mit "ja". Die Fragen zu Punkt 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", Punkt 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)", Punkt 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (ZB Gewerbebetrieb, Werkvertrag)", Punkt 11) "Ich habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsgeld (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) beantwortete der BF jeweils mit "nein".

Das Antragsformular erhält eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben. Mit seiner unter das Antragsformular gesetzten Unterschrift nahm der BF überdies zur Kenntnis, dass "bei rückwirkender Zahlung einer Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) bzw. eines Insolvenz-Ausfallgeldes hierfür der Arbeitgeber bzw. der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds das für diese Zeit bezogene Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe rückzuerstatten hat".

2. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF den Widerruf des im Zeitraum XXXX bis XXXX bezogenen Arbeitslosengeldes aus bzw. berichtigte die Bemessung des Arbeitslosengeldes rückwirkend und verpflichtete ihn zur Rückzahlung des empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von XXXX.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er für diesen Zeitraum Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung (Urlaubsentschädigung) (XXXX) gehabt habe.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am XXXX bei der belangten Behörde - rechtzeitig - eingelangte Beschwerde, in der er zum Ausdruck brachte, dass es nicht der Wahrheit entspreche, wenn ihm vorgeworfen werde, dass er zu Unrecht eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, weil er eine Urlaubsentschädigung (44 Tage) bekommen habe. Mit seiner Beschwerde brachte er den mit seiner Arbeitgeberin abgeschlossenen, befristeten Arbeitsvertrag und seine "Kollektivvereinbarungen" zur Vorlage und brachte dazu vor, dass er gemäß Art. 11 der Kollektivvereinbarungen auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeiten habe müssen. Am Ende des Zeitvertrages würden ihm die zustehenden freien Tage ausgezahlt. In seinem Fall seien es XXXX gewesen. Das seien keine Urlaubstage, sondern Tage an Wochenenden gewesen. Er habe fünfeinhalb Monate gearbeitet. Er habe keinen freien Tag gehabt. Deshalb habe er Anspruch auf acht freie Tage pro Monat. Nach den Kollektivvereinbarungen handle es sich um 44Tage, die ihm auszubezahlen seien. Sein Vertrag sehe unter dem Punkt "Monthly Consolidatet Wage" vor, dass die Arbeit auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu leisten sei. In Italien zahle er die Steuer, die Pensionsversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Sozialversicherung. Es seien die 44 nicht enthaltenen freien Tage mit 42% versteuert worden.

4. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde des BF ab und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der BF nunmehr zur Refundierung eines Betrages von XXXX aufgefordert wurde. Die belangte Behörde begründete diesen Ausspruch im Kern damit, dass er im angeführten Zeitraum Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) ausbezahlt bekommen habe.

Darüber hinaus heißt es in der Begründung des Bescheides, dass das Dienstverhältnis des BF am XXXX geendet habe. Für das Jahr 2015 habe er eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für nicht konsumierten Urlaub im Ausmaß von 44,27 Tagen erhalten. Am XXXX habe er einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice gestellt. Vom XXXX bis XXXX habe er Arbeitslosengeld in Höhe von täglich XXXX ausgezahlt bekommen. Nach Wiedergabe der als entscheidungsrelevant erachteten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 AlVG während des Zeitraumes, für den der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, bestehe, ruhe. Sein Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ruhe, da ihm während des Anspruchszeitraums eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gebührt hätte. Im Antragsformular habe er angegeben, dass er keinen Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt habe. Davon habe die belangte Behörde erst mit der Übermittlung des von der italienischen Behörde übermittelten Formulars Kenntnis erlangt. Bei der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt habe es sich um eine in Geld ausgezahlte Entschädigung für nicht konsumierten Urlaub gehandelt. Daher ruhe während dieses Zeitraums der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf, Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Da er im Antragsformular angegeben habe, keinen Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt zu haben, habe er diesbezüglich falsche Angaben gemacht.

5. Gegen diesen, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid vom XXXX, dem BF am XXXX zugestellt, richtete sich dessen als "Beschwerde" titulierter, bei der belangten Behörde am XXXX abgegebener - rechtzeitiger - Vorlageantrag.

Begründend führte er darin aus, dass es nicht stimme, dass er falsche Angaben gemacht habe. Er habe sieben Tage pro Woche gearbeitet und erhalte er am "Ende des Vertrages" für jedes Wochenende, also Samstag, Sonntag, 44 Tage ausbezahlt. Dies stehe auch im Arbeitsvertrag. Nach dem Vertrag gehe er nach Hause und bekomme unbezahlten Urlaub. Er habe nur einen Zeitvertrag gehabt. Das letzte Mal, im Jahr 2015 habe er auch Arbeitslosengeld erhalten. Am Ende der Saison bekomme er seine freien Tage ausgezahlt und zusätzlich den ihm zustehenden Urlaub. Er habe nur die freien Tage bezahlt bekommen.

6. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX, wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich in der gegenständlichen Beschwerdesache zu äußern.

8. In ihrer zum 20.07.2016 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass der BF den Erhalt der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nicht bestreite. Gemäß § 16 AlVG ruhe der Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung während des Anspruchs auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Daher sei die bezogene Leistung auch zu widerrufen gewesen. Im Antragsformular habe der BF die Frage "Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt" mit "nein" beantwortet. Am 31.12.2015 sei bei der belangten Behörde ein Formular U1 eingelangt. Darin sei angeführt gewesen, dass der BF Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für 44,27 Tage habe. Im März 2016 habe sich herausgestellt, dass bei der Leistungsanweisung der Bezug der Ersatzleistung für das Urlaubsgelt übersehen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz in XXXX.

Er ist geschieden und für seine beiden, nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebenden Kinder, und zwar für den am XXXX geborenen mj. XXXX und die am XXXX geborene mj. XXXXsorgepflichtig.

1.2. Der BF absolvierte nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule eine dreijährige Lehre zum Handelskaufmann.

1.3. Vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX stand der BF - ebenfalls - in einem befristeten Dienstverhältnis zur Firma XXXX und war für diese Gesellschaft als Assistant Food Beverage Manager tätig.

Dieser mit der genannten Gesellschaft geschlossene Arbeitsvertrag regelt in Punkt "Monthly Consolidated Wage" (=verbundenes Monatsgehalt), dass das an den Beschäftigten zur Auszahlung gelangende Gehalt sämtliche Überstunden umfasst, wie auch die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Arbeitsleistung. Das an den Beschäftigten zur Auszahlung gelangende Gehalt beinhaltet weiters jeden geldwerten Vorteil gemäß der Vereinbarung in der Collective Bargaining Agreement zwischen dem Schiffseigner/Beschäftiger und der italienischen Vereinigung so wie die Schifffahrtsentschädigung, das Urlaubsgeld, die Weihnachts- und die Ostervergütung und jeden Nahrungsmittelzuschuss.

Auf Seite 2 dieses Vertrages ist eine Bestimmung mit der Bezeichnung "Leave Entitlement" (= Urlaubsanspruch) enthalten, aus der hervorgeht, dass der Beschäftigte Anspruch auf bezahlten Urlaub hat. Die Anzahl der Urlaubstage ergebe sich aus einer kollektivvertraglichen Regelung mit der Bezeichnung "Collective Bargaining Agreement". Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs bei befristeten Arbeitsverträgen normiert diese Bestimmung, dass die Urlaubstage nach Beendigung des Vertrages auszubezahlen sind.

Auf Grund dieser, als "Leave Entitlement" (= Urlaubsanspruch) titulierten Bestimmung leistete die Dienstgeberin des BF nach Beendigung des Dienstverhältnisses für das Kalenderjahr 2015 für insgesamt 44,27 Tage eine Urlaubsentschädigung in Höhe von insgesamt

XXXX.

1.4. Am XXXX meldete sich der BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice arbeitslos.

Mit einem als "Information zur Arbeitslosmeldung" bezeichneten Formular wurde der BF von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass er mit seiner Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe und ein Antrag auf Arbeitslosmeldung über sein eAMS-Konto übermittelt werden könne.

Mit dem am XXXX über sein eAMS-Konto übermitteltes bundeseinheitliches Formular stellte er einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe.

Die im genannten Antragsformular enthaltene Frage 11) "Ich habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung" beantwortete er ebenso wie die an dieser Stelle enthaltene Zusatzfrage "Ich habe Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsgeld (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" mit "nein".

Die in diesem Zusammenhang gestellten Eventualfragen "Die Ansprüche wurden ausbezahlt", "die Ansprüche wurden nicht ausbezahlt, weil die Ansprüche strittig sind bzw. der Dienstgeber insolvent ist" und "Ich habe meine Ansprüche geltend gemacht bzw. eingeklagt bei" ließ der BF unbeantwortet.

Das über das eAMS-Konto übermittelte Antragsformular enthält auf dessen Seite 4 eine Belehrung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG. Darüber hinaus enthält es folgenden, auszugsweise wörtlich wiedergegebenen, Passus:

"[...] Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis,

[...]

  1. dass bei rückwirkender Zahlung einer Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) bzw. eines Insolvenz-Ausfallgeldes hierfür der Arbeitgeber bzw. der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds das für diese Zeit bezogene Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe zurückzuerstatten hat.

[...]"

1.5. Beginnend mit XXXX bis einschließlich XXXX (das ist eine Bezugsdauer von 44 Tagen) zahlte die belangte Behörde dem BF Arbeitslosengeld in Höhe von XXXXtäglich aus.

Über die gesamte Bezugsdauer von 44 Tagen brachte sie daher Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt XXXX an den BF zur Auszahlung.

1.6. Dass der BF von seiner Dienstgeberin für insgesamt 44,27 Tage im Jahr 2015 eine Urlaubsentschädigung in Höhe von XXXX ausgezahlt bekam, brachte die belangte Behörde erst durch die am XXXX erfolgte Übermittlung des U1-Formulars durch die italienische Sozialversicherungsträgerin in Erfahrung.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers, sowie die vorgelegten Urkunden (U1-Formular, vorgelegter Auszug des Arbeitsvertrages mit der Dienstgeberin des BF und vorgelegter Auszug des Kollektivvertrages). Beweis erhoben wurde weiters durch den eingeholten Bezugsverlauf der belangten Behörde.

Die zur Identität des BF, zu dessen Familienstand und zur seinen Sorgepflichten getroffenen Feststellungen gründen auf den unbestritten gebliebenen Angaben im bundeseinheitlichen Antragsformular.

Dass der BF mit seiner Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, ergibt sich einerseits aus dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag, dem Formular U1 und dem Vorbringen des BF selbst. Die Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse im Jahr 2015 ergibt sich wiederum aus dem im Gerichtsakt einliegenden U1-Formular.

Der Umstand, dass der BF den Empfang der Urlaubsentschädigung in Höhe von XXXX im bundeseinheitlichen Antragsformular nicht angegeben bzw. überhaupt verneint hatte, blieb von beiden Parteien unbestritten, weshalb dieses Faktum dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnte.

Die zum Faktum, dass die belangte Behörde erst im Zuge der Übermittlung des U1-Formulars durch die italienische Sozialversicherungsträgerin am 31.12.2015 davon erfuhr, dass der BF von seiner Dienstgeberin eine Urlaubentschädigung in Höhe von XXXX für insgesamt 44,27 Tage ausgezahlt bekam, getroffenen Feststellungen basieren auf den glaubwürdigen Angaben des BF einerseits, sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden Urgenz- und Empfangshinweisen und auf den im U1-Formular enthaltenen Angaben andererseits.

Dass der BF über die ihn treffenden Mitteilungs- und Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG und die Rückzahlungspflichten bei einem Verstoß gegen die Mitteilungs- und Meldepflichten belehrt wurde, ergibt sich einerseits aus den Hinweisen auf der letzten Seite des bundeseinheitlichen Antragsformulars und andererseits aus dem Faktum, dass der BF es war, der das ausgefüllte Antragsformular über sein eAMS-Konto an die belangte Behörde zur Versendung brachte. Dass er die Belehrung zur Kenntnis genommen hat, ist schon daraus abzuleiten, dass der BF das Antragsformular ausgefüllt hat. Letzteres setzt ein Durchlesen des Antragsformulars voraus.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR

24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.

Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.4. Zu Spruchteil A):

3.4. 1 Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr.390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht, oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972 in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Absatzes 4.

Besteht gemäß § 16 Abs. 4 AlVG Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung für Urlaubsentgelt, sohin eine Urlaubsersatzleistung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, so beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (z.B. Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.

Die für den Widerruf einer geldwerten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) maßgebliche Bestimmung lautet wörtlich wie folgt.

"§ 24 (1) [...]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

Demnach ist gemäß die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes § 24 Abs. 2 AlVG 1977 zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, so ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Die für die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes relevante Bestimmung des § 25 AlVG 1977 lautet wörtlich wie folgt:

"§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice."

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei einer Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Umstände herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung nach der zitierten Bestimmung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.4.2. Beschwerdegegenständlich stützt sich der angefochtene Bescheid darauf, dass der BF im Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da dieser für den genannten Zeitraum einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung gehabt habe.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeschrift wendete der BF im Kern ein, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass er im Ausmaß von 44 Tagen eine Urlaubsentschädigung bekommen habe. Er habe an allen Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, weshalb ihm nach Beendigung des gegenständlichen (befristeten) Arbeitsvertrages die zustehenden freien Tage ausbezahlt worden seien. Das seien jedoch keine Urlaubstage, sondern angesammelte freie Tage an Wochenenden, Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Er habe insgesamt fünfeinhalb Monate gearbeitet und hätte er auch keinen freien Tag gehabt. Deshalb habe er Anspruch auf insgesamt 8 freie Tage pro Monat, was auf die Gesamtlaufzeit des (befristeten) Arbeitsverhältnisses umgerechnet einen Anspruch von 44 Tagen ergebe.

In dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid heißt es im Kern, dass der BF in dem auf die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gerichteten Antragsformular angegeben habe, keinen Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt zu haben. Er habe diesbezüglich falsche Angaben gemacht, weshalb daher das bezogene Arbeitslosengeld gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückzufordern sei.

Beschwerdegegenständlich erhebt sich daher die Frage, ob der Widerruf bzw. die rückwirkende Berichtigung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX bis XXXX und die von der belangten Behörde damit verbundene Aufforderung zur Refundierung berechtigt sind.

3.4.3. Wie schon oben ausgeführt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld insbesondere während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz(BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatzes 4 (§ 16 Abs. 1 lit. l) AlVG). Diese Bestimmung wurde mit BGBl. Nr. 615/1987 eingeführt.

Hinsichtlich der in § 16 Abs. 1 lit l) angesprochenen Ersatzleistung für Urlaubsgeld verweist das Gesetz auf das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976.

Die Urlaubsersatzleistung verfolgt den Zweck, einen vor Beendigung des Dienstverhältnisses entstandenen Naturalanspruchs, der wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr verbraucht werden konnte, abzugelten. Unter einer Urlaubsersatzleistung versteht das Urlaubsgesetz die Urlaubsentschädigung einerseits und die Urlaubsabfindung andererseits. Dabei unterscheidet sich die Urlaubsentschädigung von der Urlaubsabfindung dadurch, dass erstere grundsätzlich dann gebührt, wenn der Urlaubsanspruch bereits entstanden ist und der Urlaub während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses nicht verbraucht wurde. Dagegen gebührt die Urlaubsabfindung immer dann, wenn kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht, also wenn der Arbeitnehmer die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses verschuldet und daher keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung hat oder bei Nichterfüllung der gesetzlich vorgesehenen Wartezeit. Während die Urlaubsentschädigung das volle Urlaubsentgelt (einschließlich der auf die Urlaubsdauer entfallenden aliqoten Sonderzahlungen) umfasst, gebührt die Urlaubsabfindung nur aliquot im Ausmaß der im laufenden Urlaubsjahr bereits zurückgelegten Dienstzeit (ErlRV 150 BlgNR XIV. GP, S. 11).

Der Geltungsbereich des Urlaubsgesetzes umfasst grundsätzlich alle auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse, sohin die Arbeiter und die der Angestellten (ErlRV 150 BlgNR XIV. GP, S. 7f).

Gemäß § 10 Abs. 1 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 idF. BGBl. I Nr. 3/2013 gebührt dem Dienstnehmer für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist dagegen nur im Fall eines unberechtigten Austritts oder einer verschuldeten rückzuerstatten. Für den nicht verbrauchten Anspruch aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist (Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 53 zu § 16 AlVG).

Obwohl der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht, stellt diese eine "durch die Beendigung notwendig gewordene ‚Abgeltung' schon früher in natura entstandener Ansprüche aus dem Dienstverhältnis dar (siehe dazu Auer-Mayer in Pfeil, ebd.)

3.4.4. Gegenständlich liegt für die im Jahr 2015 gelegenen Beschäftigungszeiträume XXXX bis XXXX und ab dem XXXX bis XXXX jeweils ein befristetes Arbeitsverhältnis vor, den der BF mit der Firma XXXX abgeschlossen hatte. Umgerechnet umfasst der zwischen dem XXXX und dem XXXX gelegene Zeitraum 16 Wochen. Der zwischen dem Zeitraum XXXX bis XXXX gelegene Zeitraum umfasst umgerechnet 23 Wochen. Das sind insgesamt 39 Wochen. Der an den BF zur Auszahlung gelangte Betrag von XXXX bezieht sich nach dem vorliegenden U1-Formular auf 44,27 Tage des Kalenderjahres 2015.

Wenn nun der BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass er 5,5 Monate gearbeitet und keinen freien Tag gehabt hätte, was wiederum bedeute, dass er im Monat an allen Wochenenden, sohin an Samstagen und Sonntagen gearbeitet hätte, so hätte er nach seiner Rechnung allein im Zeitraum XXXX bis XXXX, wenn er an Samstagen und Sonntagen gearbeitet hat, allein an insgesamt 78 Samstagen und Sonntagen (die Feiertage nicht mit eingerechnet) arbeiten müssen (39 Wochen x 2 Tage = 78).

Wenn ihm tatsächlich - wie behauptet - die Samstage und Sonntage vergütet worden wären, hätte dies allein schon für den Zeitraum XXXX bis XXXX eine geldwerte Vergütung für insgesamt (mindestens) 78 Tage bedeuten müssen. Tatsächlich bekam er eine Geldleistung für 44,27 Tage ausgezahlt.

Im gegenständlichen Zusammenhang verkennt der BF, dass der mit seiner Dienstgeberin abgeschlossene Arbeitsvertrag in Punkt "Monthly Consolidated Wage" (=verbundenes Monatsgehalt) bestimmt, dass das an den Beschäftigten zur Auszahlung gelangende Gehalt sämtliche Überstunden umfasst, wie auch die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen, sodass er nach dieser Bestimmung für die geleistete Samstags- und Sonntagsarbeit keine Ersatzleistung bekommt, zumal diese von seinem Monatsgehalt bereits abgegolten ist.

Gegenständlich ist vielmehr die auf Seite 2 des Arbeitsvertrages mit seiner Dienstgeberin enthaltene Bestimmung mit der Überschrift "Leave Entitlement" (= Urlaubsanspruch) anzuwenden. Ihr zufolge heißt es zum Urlaubsanspruch bei befristeten Dienstverhältnissen, dass die Urlaubstage bei Vertragsende in bar auszubezahlen sind.

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der Urlaubsersatzleistung gemäß § 16 Abs. 1 lit. l) AlVG in Verbindung mit den Bezug habenden Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.

Für das erkennende Bundesverwaltungsgericht begegnet es keinen Bedenken, dass die an den BF von seiner Dienstgeberin zur Auszahlung gelangte Summe für 44,27 Tage für das Jahr 2015 in Höhe von XXXX als Urlaubsersatzleistung zur Auszahlung gelangte; das wusste der BF, zumal er im Besitz des Arbeitsvertrages war und diese Bestimmung kannte bzw. kennen musste.

Er hätte daher zu Punkt 11 des bundeseinheitlichen Antragsformulars den Unterpunkt "Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsgeld (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) mit "ja" ankreuzen müssen. Über die Rechtsfolge der unterlassenen Auskunftserteilung (die Refundierungsverpflichtung des zu Unrecht empfangenen Geldbetrages) wurde er entsprechend aufgeklärt.

3.4.5. Aus den angeführten Gründen erweist sich daher die gegen den Bescheid vom 23.03.2016 erhobene Beschwerde als nicht berechtigt und war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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