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W200 2118427-1•BVwG W200 2118427-1
W200 2118427-1Tribunal administratif fédéral5 août 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W200 2118427-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 23.11.2015,
Zahl: 1049474507-150010831, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 19.05.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe an, ist muslimisch-schiitischen Glaubens, reiste am 05.01.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, da er von den Taliban angegriffen worden sei. Deshalb hätten seine Familie und er fliehen müssen. Im Iran sei er illegal gewesen und hätte deshalb das Land verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr würden die Taliban ihn töten.
Im Rahmen einer Einvernahme am 11.05.2015 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde festgehalten, dass zwei Geschwister des Beschwerdeführers in Tirol aufhältig seien.
Er gab an, dass er bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr in Afghanistan gelebt hätte. Danach sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern für vier Jahre nach Teheran. Vom Iran sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Die Familie sei im Iran zurückgeblieben. In Afghanistan hätte Lebensgefahr bestanden, weshalb er nach Pakistan gereist sei. Er sei maximal 24 Stunden in Afghanistan gewesen, sei dann gleich nach Pakistan gereist, wo er drei Jahre geblieben sei. Vor etwa vier Monaten sei er über die Türkei nach Griechenland und danach nach Österreich.
Befragt, warum nur er nach Afghanistan abgeschoben worden sei, antwortete er, dass er ein Kind gewesen sei, als er in den Iran gekommen sei. Dann sei er siebzehn Jahre alt und erwachsen geworden. Er hätte keine Dokumente besessen und sei abgeschoben worden. Befragt, ob seine Familienangehörigen im Iran Dokumente besäßen, verneinte er dies und gab an, dass Frauen im Iran illegal leben könnten. Seine Mutter und zwei Schwestern würden in Teheran leben. Ein Bruder sei seit acht Jahren und ein Bruder seit fünf oder sechs Jahren in Österreich - beide als anerkannte Flüchtlinge. Seine Frau lebe wohl bei seiner Mutter. Diese sei Afghanin und sie hätten vor vier Jahren in Teheran geheiratet. Die Heiratsurkunde befindet sich bei seiner Frau.
In Afghanistan hätten sie zwei Kühe und vier Lamas besessen und Milch verkauft. Sie hätten auch Grundstücke bewirtschaftet. Im Iran hätte er als Gärtnergehilfe gearbeitet, in Pakistan als Küchengehilfe und Kellner bei Hochzeitsveranstaltungen. Dokumente über seine Identität besäße er keine. Zu seinem Vater befragt gab er an nicht zu wissen, welcher Beschäftigung dieser nachgegangen sei. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden. Er wisse nicht warum.
Nach der Telefonnummer der Angehörigen im Iran befragt, gab er an, diese nicht zu kennen. Er rufe beim Nachbarn an und dieser verständige die Familie. Nach der Telefonnummer des Nachbarn befragt, gab er an, diese nicht zu haben. Befragt, wie er dann beim Nachbarn anrufen könne, gab er an, die Telefonnummer verloren zu haben.
Auf die Frage, welche Verwandten sich noch in Afghanistan aufhielten, antwortete er, nur eine Tante mütterlicherseits gehabt zu haben, die mittlerweile auch geflüchtet sei. Er hätte mit seiner Frau keine Kinder. Sie seien nur einen Monat zusammen gewesen.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul hätte er keine. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt gab er an, dass sein älterer Bruder eine eigene Familie hätte und die Überstellung zu seinem jüngeren Bruder nicht möglich gewesen wäre, obwohl er gerne zu ihm gewollt hätte.
Zu seinem Ausreisegrund gab er an, Afghanistan verlassen zu haben, weil seine Familie in Gefahr gewesen sei. Die Taliban hätten sie töten wollen, weshalb sie in den Iran gereist seien. Dies sei der einzige Grund.
Befragt, warum die Taliban die Familie töten hätten wollen, gab er an, dass sein älterer Bruder mit dem Motorrad einen Sohn eines Taliban - Kommandanten überfahren hätte. Eines Nachts seien sechs bis sieben Taliban - Kämpfer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Familie geschlagen und beraubt. Die Taliban hätten ihn mitnehme wollen, weil sie geglaubt hätten, dass er XXXX sei. Sie hätten ihm die Nase gebrochen, seine Mutter hätte jedoch geweint, weshalb die Taliban Abstand von der Festnahme genommen hätten. Einige Minuten später sei XXXX nach Hause gekommen und dann hätten sie diesen geschlagen. Auch diesen hätten sie mitnehmen wollen, weil sie gedacht hätten, dass er den Unfall verursacht hätte. Als er gesehen hätte, dass XXXX geschlagen worden sei, hätte er Angst bekommen und sei zu seiner Tante gelaufen. Ein Taliban sei ihm nachgelaufen und hätte ihm dreimal nachgeschossen. Er sei nicht getroffen worden und als er zu seiner Tante gekommen sei, hätte er diese gebeten, die Mutter und die Geschwister zu sich zu holen. Als die Tante nach einer halben Stunde zurückgekommen sei, hätte er gesehen, dass XXXX nicht dabei gewesen sei und von den Taliban entführt worden sei. Als der Mann der Tante dann gekommen sei, hätte die Mutter ihn gebeten, XXXX zu finden und nach Hause zu bringen. Die Tante hätte ihrem Mann auch erzählt, dass sie XXXX Geld für die Flucht gegeben hätte, weil er ihr gesagt hätte, dass er den Sohn des Kommandanten überfahren hätte. Dann sei XXXX blutverschmiert aufgetaucht - er hätte von den Taliban flüchten können und hätte ihnen gesagt, dass er weiterflüchten müsse, weil die Taliban sie suchen würden. Der Mann der Tante hätte Angst vor Problemen mit der Taliban gehabt, wenn sie sich länger bei ihm aufgehalten hätten. Es sei entschieden worden, dass sie zum Aufenthaltsort von XXXX fahren würden. XXXX und seine Mutter hätten diesen dort gesucht, ihn jedoch nicht gefunden. Die Einwohner der Ortschaft hätten gefragt, was los sei. Und als sie ihnen gesagt hätten, dass sie vor den Taliban geflohen seien, hätten die Dorfbewohner sie aufgefordert zu fliehen, damit die Taliban nicht bei ihnen auftauchen. Ein Mann hätte sie mit Essen und Trinken versorgt und hätte auch die Reise in den Iran organisiert. Im Iran hätten sie dann gelebt und hätten dort Afghanen getroffen. Diese hätten ihnen gesagt, dass sie bei einem Verbleib im Iran auch arbeiten müssten und er hätte dann diese Gartenarbeit erhalten. XXXX hätte außerhalb mit dem Gartenbesitzer gearbeitet, sei einkaufen gegangen und zwei bis dreimal von der Polizei angehalten worden. Er hätte jedoch fliehen können. Sechs Monate später sei XXXX festgenommen und in einem Lager angehalten worden. Die Mutter hätte Geld für die Freilassung von XXXX bezahlt. Danach sei er verschwunden und er hätte mit ihm telefoniert, als dieser bereits in Pakistan gewesen sei.
Nach dem Distrikt befragt, zu dem XXXX (der Geburtsort des Beschwerdeführers) gehöre, gab er an, dies nicht zu wissen. Nach Nachbarorten befragt nannte er XXXX (sechs Stunden Fußmarsch entfernt) weitere Nachbarorte kenne er nicht. Der Verkehrsunfall sei vor acht Jahren Ende des Sommers passiert.
Was mit dem Sohn des Kommandanten passiert sei, wisse er nicht, da sie geflohen seien. Er wisse weder, ob er verstorben sei oder überlebt hätte.
Befragt, wo XXXX zu dem Zeitpunkt gewesen sei, antwortete er, dass dieser mit einem Freund Milch hätte kaufen wollen. Der Unfall sei im Dorf passiert und nach dem Unfall sei er nicht nach Hause gekommen, sondern sei zur Tante gegangen. Von dieser hätte er das Geld bekommen und sei geflohen.
Der Beschwerdeführer konnte den Namen des Sohnes des Taliban - Kommandanten nicht nennen.
Auf die Frage, ob dieser auch in XXXX lebe, verneinte er und gab an, dass er in einem andern Dorf - etwa eine Stunde zu Fuß entfernt - lebe. Nach dem Namen dieses Dorfes befragt, antwortete er wiederum, dass er doch in XXXX gelebt hätte, jedoch eine Stunde zu Fuß vom Haus des Beschwerdeführers entfernt. Der Name des Taliban - Kommandanten sei XXXX.
Befragt, wo die Tante wohne, antwortete er, dass diese in XXXX etwa 45 Minuten zu Fuß von seinem Haus entfernt lebe. Dort hätte sich die Familie dann zwei bis drei Stunden aufgehalten und sei dann weiter nach XXXX. Die Familie hätte erstmalig vom Verkehrsunfall bei der Tante erfahren. Die Taliban hätten vorher nichts gesagt.
Auf den Vorhalt, dass dies ungewöhnlich sei, dass die Taliban doch sicher gesagt haben würden, warum sie Interesse an XXXX hätten, antwortete er, dass diese Paschtu sprechen und sie diese Sprache nicht verstanden hätten.
Befragt, seit wann die Tante sich nicht mehr in XXXX aufhalte, gab er an, keinen Kontakt zu ihr zu haben und dies nicht zu wissen. Befragt, woher er dann wisse, dass sie nicht mehr in XXXX sei, antwortete er, dies von den Dorfbewohnern zu wissen, die in den Iran gekommen seien. Diese hätten ihm gesagt, dass die Tante dort nicht mehr lebe.
Befragt, wie sein Bruder XXXX vor den Taliban flüchten hätte können, antwortete er, auch dies nicht zu wissen. Er hätte nur gesagt, dass er durch das Fenster gesprungen sei.
Wie weit XXXX von Kabul entfernt sei, wisse er nicht. Wäre dieser Verkehrsunfall nicht gewesen und wären die Taliban nicht zu ihnen nach Hause gekommen, wäre er nicht ausgereist. In ärztlicher Behandlung sei er nach den Übergriffen durch die Taliban nicht gewesen.
Befragt, was gegen eine Wohnsitzverlegung nach Kabul spreche, antwortete er, dass die Taliban sehr viel Macht hätten und überall ihre Leute hätten. Sie würden ihn finden.
Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, diesem jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurden nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die afghanische Staatsangehörigkeit und die illegale Einreise festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Identität nicht feststehe, er ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei und sich auch seine Brüder XXXX und XXXX als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhielten.
Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, beziehungsweise, dass diese gegenwärtig sei.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestünden. Es sei nicht glaubhaft, dass sich die Taliban durch das Weinen der Mutter von ihrem Vorhaben abhalten lassen würden. Dass die Taliban ihn verdächtigt hätten, der Unfallverursacher zu sein, sei ebenfalls nicht glaubhaft, zumal er damals erst dreizehn Jahre alt gewesen wäre - somit ein Kind - und sein Bruder XXXX zwölf Jahre älter als er sei. Unglaubwürdig sei weiters die von ihm geschilderte Flucht vor diesem Talib, der ihm dreimal nachgeschossen und nicht getroffen hätte.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde auf die Praxis der Blutrache in der traditionellen afghanischen Kultur verwiesen. Diese sei kein rein paschtunisches Problem.
Der Beschwerdeführer hätte die Geschehnisse in der Nacht in nachvollziehbarer und detaillierter Art und Weise dargestellt. In der Beweiswürdigung sei ihm nicht nachvollziehbarerweise begründet worden, warum man von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. Die Taliban hätten sowohl den Beschwerdeführer als auch den Bruder XXXX mitnehmen wollen. Es erscheine nachvollziehbar, dass es den Taliban um Rache ginge und vermutlich nicht vordergründig darum, den "wahren Schuldigen" zu finden.
Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers erscheine es nachvollziehbar, dass die Taliban zunächst auf den Beschwerdeführer, nach dem Eintreffen des älteren Bruders auf diesen losgegangen seien.
Im Zuge der am 19.05.2016 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er Afghane, Hazare, muslimisch-schiitischen Glaubens und in XXXX, Provinz Daikundi, bis zu seinem 13. Lebensjahr gelebt habe. Dann sei er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder und zwei Schwestern in den Iran gezogen. Dort hielt er sich vier Jahre auf, danach drei Jahre in Pakistan, dann sei er nach Österreich hergekommen.
Sein Leben sei in Gefahr. Sechs, sieben Pashtunen, Taliban, hätten ihn umbringen wollen. Der Anführer sei Mullah XXXX. Er wisse nicht genau warum. Aber er habe erfahren, dass sein Bruder dessen Sohn mit dem Motorrad erwischt habe. Sein Bruder sei von dort geflüchtet. Er habe dann seinen Bruder nicht gesehen. Ca. drei bis vier Taliban seien dann zu ihnen nach Hause gekommen, hätten angefangen ihn zu schlagen. Sein Gesicht sei "gebrochen" worden - auch sein Bein und sein Schlüsselbein seien verletzt worden. Als die Taliban ihn mitnehmen hätten wollen und er sich geweigert hätte, hätten sie ihn geschlagen - einer mit der Waffe. Nachdem er ihm mit der Waffe die Nase gebrochen hätte, wisse er nicht, wie er die anderen Verletzungen bekommen habe.
Auf den Vorhalt, dass er beim BFA gesagt hätte, dass es sechs bis sieben Taliban gewesen seien, er heute sage, es seien drei bis vier Taliban gewesen, antwortete er, dass er "ca." gesagt hätte. Hingewiesen darauf, dass dies die doppelte Anzahl sei, antwortete er "Damit meinte ich 'ca.', ich weiß es nicht genau." Er hätte den Grund nicht gewusst. Erst als er zu seiner Tante mütterlicherseits gegangen sei, hätte er es erfahren.
Nachdem man ihm die Nase gebrochen hätte, hätten sie angefangen seinen Bruder XXXX zu schlagen. Als sie diesen gepackt hätten, sei es ihm gelungen, zu flüchten.
Während man ihm die Nase gebrochen hätte und XXXX aufgetaucht sei, hätten sie irgendetwas gesagt. Er hätte ihre Sprache nicht verstanden. Sie hätten den Namen seines Bruders "XXXX" genannt.
Nachdem man ihm die Nase gebrochen hätte, hätten sie ihn mitnehmen wollen, seine Mutter sei aufgetaucht und dann hätten sie seine Mutter geschlagen. Nach ca. zwei Minuten sei XXXX aufgetaucht.
Darauf hingewiesen, dass er beim BFA gesagt habe, dass die Taliban von der Festnahme Abstand genommen hätten, weil seine Mutter geweint hätte, verneinte er dies und führte aus, dass sie seine Mutter geschlagen hätten, als sie ihn losgelassen hätten.
Auf den Vorhalt, dass er beim BFA etwas anderes gesagt habe, sagte er wiederum "Ich habe das ca. gemeint."
Auf den nochmaligen Vorhalt, dass er dort gesagt habe, dass man ihn nicht festgenommen hätte, weil seine Mutter seinetwegen geweint hätte, antwortete er, dass sie begonnen hätten seine Mutter zu schlagen als sie von ihm abgelassen hätten und kurz danach sei sein Bruder gekommen.
Befragt, ob nunmehr die Mutter geweint hätte, damit er nicht festgenommen werde oder nicht antwortete er, dass sie geweint hätte.
Darauf hingewiesen, dass es höchst zweifelhaft sei, dass sich die Taliban durch das Weinen der Mutter von ihrem Vorhaben abhalten lassen und das allem widersprechen würde, was bisher von anderen afghanischen Asylwerbern berichtet werde, antwortete er wiederum, dass sie ja nicht wegen des Weinens seiner Mutter zu schlagen aufgehört hätten, sondern weil sie seine Mutter geschlagen hätten. Dann hätten sie XXXX gepackt und er sei geflüchtet.
Befragt, wie er geflüchtet sei, gab er an, dass - als sie mit seiner Mutter und seinem Bruder beschäftigt gewesen seien - er die Möglichkeit ergriffen hätte und geflüchtet sei. Er hätte Angst um sein Leben gehabt.
Sie hätten sich auf seinen Bruder XXXX konzentriert und er sei in Richtung seiner Tante mütterlicherseits gelaufen. Die Taliban hätten ihn aber verfolgt. Sie hätten auch zwei, drei Schüsse in seine Richtung geschossen. Da es dunkel gewesen sei, hätten sie ihn nicht getroffen. Eine Person sei ihm nachgelaufen. Befragt, warum die Taliban mit seinen Misshandlungen und den seiner Mutter aufhören hätten sollen, nur weil sein Bruder XXXX gekommen sei, antwortete er, dass sie auf der Suche nach seinem Bruder XXXX gewesen seien, der den Unfall verursacht hätte.
Befragt, warum nicht alle drei weiter misshandelt worden seien, antwortete er, dass er sich das auch nicht erklären könne. Er habe dann die Möglichkeit ergriffen.
Befragt, warum dann XXXX mitgenommen worden sei, antwortete er, dass sie gedacht hätten, dass er XXXX sei. Befragt, warum XXXX nicht freigelassen worden sei, sondern fliehen musste, wenn doch klar sei, dass er nicht XXXX sei, antwortete er, dass sie wahrscheinlich Rache an ihm verüben wollten.
Befragt, ob an ihm keine Rache verübt werden hätte sollen, gab er an, dass sie wahrscheinlich ihn oder seine Mutter mitgenommen hätten, wenn XXXX nicht aufgetaucht wäre. Er wisse nicht genau, wie sein Bruder XXXX freigekommen sei. Soweit er wisse, sei da etwas mit einem Gitter gewesen.
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Asylanträge beider Brüder rechtskräftig abgewiesen worden seien, beiden Brüder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei - d. h. sogar der Bruder, der angeblich den Motorradunfall verursacht hätte, kein anerkannter Flüchtling sei. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass sein Bruder Beschwerde erhoben hätte, diese aber abgewiesen worden sei.
Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass es statistisch gesehen und seiner Erfahrung nach durchaus nicht wenige Entscheidungen erster Instanz gebe, die von der zweiten Instanz behoben würden. Seines Wissens seien die Fälle der Brüder zweitinstanzlich nicht inhaltlich behandelt worden.
Zum Zeitpunkt, als die Taliban aufgetaucht seien, seien der Beschwerdeführer, seine zwei Schwestern und seine Mutter zu Hause gewesen.
Das weitere Protokoll wird wortwörtlich wiedergegeben:
"VR: Haben Sie nähere Daten des Taliban Kommandanten, außer seinen Namen?
BF: Ich kenne nur seinen Namen, mehr weiß ich nicht.
VR: Dann will ich jetzt von Ihnen genau wissen, wann der Unfall war, wo er war.
BF: Der Unfall war am Ende des Sommers. Ich weiß nicht mehr welches Jahr.
VR: Hat es damals für Aufruhr gesorgt?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe darüber keine Information.
VR: Wissen Sie, was mit dem Kind passiert ist?
BF: Nein, das weiß ich nicht. Wir sind dann geflüchtet, wir wissen es nicht.
VF: Haben Sie nie Ihre Tante in XXXX gefragt?
BF: Seit unserer Flucht haben wir keinen Kontakt mehr zu ihr.
VR: Und angerufen haben Sie auch nicht?
BF: Nein.
VR: Wo ist die Tante jetzt?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?
BF: Ca. sechs bis sieben Stunden zu Fuß. Damals hatten wir ja kein Auto.
VR: Sind Sie alle gemeinsam ausgereist?
BF: Ja.
VR: Warum ist dann der XXXX als erster nach Österreich?
BF: XXXX war ja bei unserer Flucht nicht dabei, er ist ja vor uns ausgereist. Ich habe gemeint, dass meine Mutter, meine zwei Schwestern und XXXX mit mir gemeinsam geflohen sind.
VR: Und wo sind die Mutter und die Schwestern jetzt?
BF: Sie sind derzeit in Iran?
VR: Und warum sind sie nicht gleichzeitig mit XXXX nach Österreich?
BF: Wenn man im Iran noch klein ist und keine Aufenthaltsberechtigung hat, dann ist es kein Problem. Aber wenn man älter wird, ist es schwierig.
VR ersucht BFV mit dem Bruder des BF, XXXX Kontakt aufzunehmen, um den konkreten Tatzeitpunkt und Tatort des Verkehrsunfalles bekannt zu geben, um dementsprechende Recherchen durchführen zu können."
Dem BVwG wurden die geforderten Daten nicht übermittelt. Auf Aufforderung vom 19.07.2016 gab die Diakonie als Vertreterin des Beschwerdeführers an 27.07.2016 folgende Angaben des Bruders des Beschwerdeführers bekannt: "Der Unfall mit dem Motorrad, bei welchem XXXX den Sohn eines Talibankommandanten überfahren hatte, ereignete sich im Jahr 2007 gegen Abend zur Jahreszeit Herbst. Ein genaues Datum konnte der Bruder des Beschwerdeführers deshalb nicht nennen, da in Afghanistan die Zeitrechnung eine andere als die unsere ist. Der Unfall ereignete sich in XXXX."
Auf neuerliche Aufforderung zur Konkretisierung wurde als Tatort "XXXX, Daikundi, Afghanistan" bekanntgegeben und weiters mitgeteilt, dass der Ort auf Google Maps bzw. besser Google Earth einigermaßen zu erahnen sei und angezeigt werde. Südwestlich befände sich der vom Beschwerdeführer angesprochene See. Hinsichtlich des Tatzeitpunktes sei es schwierig, da der Tagesablauf aus Arbeiten und Schlafen bestanden habe und Datumsangaben keine Rolle spielten. Es sei im Herbst gewesen, da sich der Beschwerdeführer im Winter bereits auf der Flucht befunden hätte.
Eine Suche unter Google Maps ergab als Treffer "XXXX Afghanistan". Es sind jedoch nur Berge und weder ein See noch eine Ortschaft, Häuser oder eine Straße bzw. Fahrbahn ersichtlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe an, ist muslimisch-schiitischen Glaubens, reiste am 05.01.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Alter von 13 Jahren im Jahr 2008 verlassen und war für vier Jahre in den Iran gezogen, lebte in weiterer Folge in Pakistan bis zur Ausreise nach Österreich. Die Brüder XXXX und XXXX leben als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zu Afghanistan:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Afghanistans Präsident und CEO
Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).
Regierungsbildung
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).
Parteien
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Quellen:
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78%bei zivilem Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Quellen:
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 19.05.2016 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck, er konnte während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden. Der Beschwerdeführer machte insbesondere im Rahmen der Verhandlung am 19.05.2014 vielfach unplausible und widersprüchliche Angaben.
Wie das BFA beweiswürdigend zu Recht ausgeführt hat, erscheint es völlig unplausibel, dass die Taliban von Misshandlungen aufgrund des "Weinens" der Mutter eines Opfers Abstand nehmen. Der Beschwerdeführer hatte dies in seiner Einvernahme beim BFA am 11.05.2015 beschrieben.
Im Rahmen der Verhandlung beim BVwG wiederum schilderte er erstmalig und erst nach mehrmaligen Aufforderung zur Konkretisierung seiner Schilderung, dass seine Mutter während der gegen ihn gesetzten Misshandlungen aufgetaucht sei, die Taliban von ihm abgelassen hätten und dann seine Mutter geschlagen hätten. Nach ca. zwei Minuten sei sein Bruder aufgetaucht, dann hätten sie diesen geschlagen.
Auf den Vorhalt, dass er beim BFA das Weinen der Mutter als Grund für die Beendigung der Schläge gegen ihn vorgebracht hätte, antwortete er, dass sie nicht wegen des Weinens der Mutter aufgehört hätten ihn zu schlagen, sondern weil sie begonnen hätten, seine Mutter zu schlagen. Körperliche bzw. überhaupt irgendwelche Übergriffe gegen die Mutter hat der Beschwerdeführer beim BFA jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.
Auch die Anzahl der Angreifer schilderte er divergierend: Während er beim BFA angab, dass es sechs bis sieben Täter gewesen seien, gab er in der Verhandlung des BVwG an, dass es sich um drei bis vier Taliban gehandelt hätte. Darauf hingewiesen, dass es sich um eine Verdopplung/Halbierung der Anzahl handle, antwortete er, dass er beim BFA alles nur ungefähr angegeben hätte.
Der Fluchtgeschichte zu Grunde liegt ein von dem im Österreich als subsidiär Schutzberechtigten lebenden Bruder angeblich verursachter Motorradunfall, bei dem dieser den Sohn eines Talibankommandanten überfahren und Fahrerflucht begangen haben soll.
Im Zuge der Verhandlung wurde vereinbart, dass der Vertreter des Beschwerdeführers mit dessen Bruder - dem angeblichen Unfallverursacher - Kontakt aufnimmt, und die konkreten Daten des Verkehrsunfalls (Tatort, Tatzeitpunkt) dem BVwG zur Durchführung von Recherchen bekanntgegeben werden würden.
Es wurde "2007, gegen Abend, Jahreszeit Herbst, XXXX" bekanntgegeben und trotz mehrmaliger Aufforderung zur weiteren Konkretisierung nur "XXXX Daikundi, Afghanistan" bekanntgegeben und ausgeführt, dass die Bekanntgabe des Tatzeitpunktes schwierig sei, da "der Tagesablauf aus Arbeiten und Schlafen bestanden habe und Datumsangaben keine Rolle spielten".
Nicht nachvollziehbar ist, dass ein derartiges einschneidendes Erlebnis (Verkehrsunfall), welches das Leben der gesamten Familie angeblich völlig aus der Bahn geraten lässt, alle Familienmitglieder in Lebensgefahr bringt, nicht annähernd örtlich und zeitlich - weder vom Verursacher (XXXX) noch von zwei weiteren Leidtragenden (Bruder XXXX bzw. Beschwerdeführer) - eingrenzbar ist.
Dies lässt nur den Schluss zu, dass der behauptete Verkehrsunfall tatsächlich zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat, zumal Recherchen zu einem derartigen Vorfall durch einen - auch dem BVwG zur Verfügung stehenden Sachverständigen - in Afghanistan auf einfache Art und Weise durchgeführt werden können und dieser behauptete Verkehrsunfall verifiziert bzw. falsifiziert werden kann.
Darauf deuten darüber hinaus auch die Aussagen in der Verhandlung am 19.05.2016 hin, wonach der Beschwerdeführer nicht weiß, ob der Unfall damals für Aufruhr gesorgt hätte, was mit dem Kind passiert sei, und er sich auch von Ausland nicht danach erkundigt hätte.
Wegen dieser Ungereimtheiten und Widersprüche und insbesondere der mangelnden Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung wird den behaupteten Ausreisegründen des Beschwerdeführers auch aufgrund seines persönlich unglaubwürdigen Eindruckes in der Beschwerdeverhandlung keine Glaube geschenkt.
In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des zuvor Ausgeführten zum Schluss, dass weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden kann, noch im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Zu berücksichtigen sind nach aktueller Berichtslage folgende Angehörige der Volksgruppe der Hazara betreffende Vorfälle und Übergriffe:
In der südafghanischen Provinz Zabul wurden am 21.11.15 erneut 14 bis 20 Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara entführt. Die unbekannten Angreifer hielten mehrere Busse an und suchten gezielt Hazara. Am Folgetag wurden neun der Entführten freigelassen.
[...]
Auszug aus "Briefing Notes" des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.11.2015:
[...] In Zabul wurden am 08.11.15 drei Männer und drei Frauen nach ihrer Entführung enthauptet. Die Opfer sollen schiitische Hazara gewesen sein, die Täter Anhänger des IS.
Auszug aus "Briefing Notes" des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2015:
[...] Am 04.09.15 töteten im Distrikt Sari in der nördlichen Provinz Balkh Unbekannte 13 Insassen von zwei Fahrzeugen. Die Angreifer hielten die Fahrzeuge an und erschossen alle männlichen Passagiere. Bei den Opfern handelt es sich um Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara. Die Taliban bestritten, für die Tat verantwortlich zu sein.
Laut dem "EASO Country of Origin Information Report, January 2016" (Seite 26), kam es im Jahr 2014 unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu 3699 Toten und 6849 Verletzten. Der Volksgruppe der Hazara gehören schätzungsweise ca. drei Millionen Menschen in Afghanistan an und es kann angesichts der geschilderten Einzelfälle nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige der Hazara einer systematischen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wären.
Schließlich ist noch auf das aktuelle Urteil des EGMR vom 05.07.2016 (EGMR AM/NL, 5.7.2016, 29.094/09) zu verweisen, das insbesondere feststellt, auch die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara führt nicht dazu, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde.
Das Urteil war dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG zur Kenntnis gebracht worden. Es betrifft die Abschiebung eines Asylwerbers nach Afghanistan und die wesentlichen Aussagen des Urteils lauten wie folgt:
"(...) Art 3 (iVm Art 13) verlangt auch im Zusammenhang mit Asylantragstellern nicht die Einrichtung eines mehrstufigen Instanzenzuges. Es reichte daher aus, dass dem Bf im gegenständlichen Fall gegen die negative behördliche Asylentscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht mit automatischer aufschiebender Wirkung bestand, wobei das Gericht eine umfassende Prüfungsbefugnis hatte. Dass das Rechtsmittel gegen die Entscheidung dieses Gerichts an das Höchstgericht keine automatische aufschiebende Wirkung hat und daher in diesem Zusammenhang nicht als effektives Rechtsmittel angesehen werden kann, ändert daran nichts.
Die Länderfeststellungen beruhen auf den zitierten Quellen.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes somit abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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