BVwG I411 2127584-1

I411 2127584-1Tribunal administratif fédéral5 août 2016

Regest

Beschwerde, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG I411 2127584-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.2127584.1.00

Spruch

I411 2127584-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2016, Zl. 1098145810-151947670, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 07.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2016, Zl. 1098145810-151947670, wurde der Asylantrag als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Marokko nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides wurde am 21.03.2016 in der Abgabeeinrichtung hinterlegt und begann die Abholfrist am 22.03.2016. Vom Beschwerdeführer wurde das hinterlegte Schriftstück am 11.04.2016 in der Postfiliale 5020 Salzburg, XXXX, übernommen.

Mit Fax vom 04.05.2016, eingelangt am 06.05.2016 wurde vom Beschwerdeführer unter einem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2016, Zl. 1098145810-151947670, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2016, Zl. 1098145810-151947670 wurde am 21.03.2016 bei der Postfiliale 5020 Salzburg, Südtiroler-Platz 1 hinterlegt und am 11.04.2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.05.2016, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax eingelangt am 06.05.2016, erhoben. In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer inhaltlich auf sein bisheriges Vorbringen.

Der zeitgleich eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2016, Zl. 1098145810-151947670, abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der im Akt einliegenden Zustellbestätigung, der Kopie der Übernahmebestätigung und aus dem im Original vorliegenden Fax, auf welchem der Tag des Faxeinganges ersichtlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, insoweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu A)

1. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

Die maßgebliche Bestimmung zur Beschwerdefrist lautet:

§ 16. (1) BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist vermerkt: "Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."

Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015-6, G 653/2015-4 und G 9/2016-4, in § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, den Ausdruck "1," als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch entfiel nach Kundmachung mit BGBl. I. 70/2016 ab 01.04.2016 der Verweis auf § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, und somit die verkürzte Beschwerdefrist betreffend die Beschwerden gegen die Zuerkennung und Aberkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten (vgl. auch Filzwieser/Taucher, Jahrbuch 2016 Asyl- und Fremdenrecht, S 39).

Gegenständlich ist daher eine vierwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gegeben.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), idgF., regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das "Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

§ 22 Abs. 1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, sofern es sich nicht um Rechtssachen iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (sogenannte Maßnahmenbeschwerden) handelt.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 21.03.2016 zugestellt und daher dem Beschwerdeführer gegenüber gemäß § 13 Abs. 1 ZustG iVm § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG rechtswirksam erlassen wurde (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach dieser Bestimmung endete die vierwöchige Beschwerdefrist am 19.04.2016.

Die Beschwerde wurde allerdings erst am 04.05.2016 und damit verspätet eingebracht.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehl zur Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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