I403 2118005-1•BVwG I403 2118005-1
I403 2118005-1Tribunal administratif fédéral5 août 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I403 2118005-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch seinen Vater XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin KRUMSCHNABEL, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 19.10.2016 betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie der Zusatzeintragung "hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
Mag. Martin KRUMSCHNABEL, hatte im März 2011 beim damaligen Bundessozialamt, XXXX, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Ein Gutachten zum Familienlastenausgleichsfonds war vorhanden, dieses wurde vom Bundessozialamt übernommen und am 05.06.2011 ein Behindertenpass unter Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 80% ausgestellt.
Der Behindertenpass wurde befristet ausgestellt, am 07.04.2015 wurde daher wiederum die Ausstellung eines Behindertenpasses vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, seinem Vater, beantragt. Hintergrund war, dass der Beschwerdeführer nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2010 an den Folgen eines offenen Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades litt. Verschiedene Befunde, unter anderem ein psychodiagnostischer Befund vom 09.10.2014, wurden vorgelegt.
In der Folge wurde vom Sozialministeriumservice, XXXX, bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde ein Aktengutachten in Auftrag gegeben. Die Amtssachverständige unterhielt sich per Telefon mit dem Vater des Beschwerdeführers. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass dieser alleine von zuhause zur Schule gehe und auch Kontakt zu anderen Kindern habe. Er wolle nicht allein zuhause sein, daher werde er nachmittags von der Lebenshilfe betreut oder sei im Geschäft des Vaters. Die antiepileptischen Medikamente habe er nach dem Unfall für ein bis zwei Jahre eingenommen, danach sei kein Anfall mehr aufgetreten. Bezüglich des linken Auges sei der Beschwerdeführer in der Türkei in Kontrolle, dort halte man eine weitere Operation für notwendig.
Die Amtssachverständige kam zu folgendem Ergebnis der Begutachtung:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung;
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich iänger als sechs Monate andauern werden: - • Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Residualzustand nach Schädelhirntrauma mit Funktionsstörungen mittleren Grades Begründung: Nach offenem Schädelhirntrauma III. Grades i. R. eines Verkehrsunfalles am 24.10.2010 ist es unter Therapie zu deutlichen Fortschritten (initial Hemiparese rechts sowie ausgeprägte Sprach- und Verhaltensstörung) gekommen. Aktuell besteht eine geringgradige kognitive Einschränkung (Gesamt IQ 79 bei Testung 09/2014) sowie geringe sprachliche und motorische Defizite und noch geringe Verhaltensauffälligkeiten. Notwendiger Unterricht nach Sonderschullehrplan sowie Betreuung durch die Heilpädagogischen Familien. Da die Fortbewegung ohne Hilfsmittel möglich ist, mittlerer RS.
040102
60
2
Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen Begründung: Anschließend an das Schädelhirntrauma 10/2010 hat Atakan für 1-2 Jahre Antiepileptika eingenommen, diese wurden dann abgesetzt und seither ist auch kein epilpetischer Anfall mehr aufgetreten. Daher unterster RS.
041001
20
3
Augenmotolitätsstörung links Begründung: Posttraumatische Oculomotoriusparese rechts-, Z.n. Strabismusoperation bds. 11/2011 sowie erneut links 04/2012. Unterster RS, da kein aktueller augenärztlicher Befund über eventuell noch bestehende Beeinträchtigung vorliegt.
110103
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Die Amtssachverständige begründete den Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert damit, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe, insbesondere da keine epileptischen Anfälle mehr auftreten würden. Leiden 3 erhöhe aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter. Die Verringerung des Gesamtgrades der Behinderung von 80 Prozent auf 60 Prozent gegenüber dem Vorgutachten sei erfolgt, da unter der Therapie Fortschritte erzielt worden seien. Der Beschwerdeführer sei wieder gut mobil, könne sich im öffentlichen Raum auch ohne Begleitperson bewegen und leide nicht mehr an epileptischen Anfällen, sodass auch die Zusatzeintragungen wegfallen würden. Eine Nachuntersuchung nach fünf Jahren werde empfohlen. Wenn eine selbständige Lebensführung dann möglich sei, könne der Gesamtgrad der Behinderung unter 50 Prozent abfallen. Eine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht mehr gegeben. Diesem Gutachten wurde am 11.05.2015 von der leitenden Ärztin des Sozialministeriumservice zugestimmt. Entsprechend wurde der neue Behindertenpass ausgestellt.
Am 04.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung folgender Zusatzeintragungen in seinem Behindertenpass: hochgradige Sehbehinderung, Fahrpreisermäßigung gemäß Bundesbehindertengesetz sowie Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Vorgelegt wurden ein neuropsychiatrisches Gutachten vom 07.07.2015, ein klinisch neuropsychologisches Gutachten vom 22.05.2015 sowie ein augenfachärztliches Gutachten vom 03.07.2014.
Das Sozialministeriumservice gab bei der Amtssachverständigen aus dem Bereich der allgemeinen Medizin sowie Kinder- und Jugendheilkunde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage in Auftrag und erbat eine Beurteilung anhand der neu vorgelegten Gutachten. Dieses Aktengutachten vom 07.10.2015 kam in Hinblick auf die beantragten Zusatzeintragungen zu folgendem Ergebnis: "Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zweifelsfrei zumutbar, da ein unauffälliges Gangbild besteht, sich A. (der Beschwerdeführer) im öffentlichen Raum ohne Begleitperson bewegen kann und keine hochgradige Sehbehinderung besteht." Diesem Gutachten wurde am 15.10.2015 von der leitenden Ärztin des Sozialministeriumservice zugestimmt.
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 19.10.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass abgewiesen. Angemerkt wurde, dass die Zusatzeintragung zur Fahrpreisermäßigung bereits in den Behindertenpass eingetragen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin KRUMSCHNABEL, am 23.11.2015 Beschwerde und erklärte, dass sich aus dem vorgelegten Gutachten ergebe, dass beim Beschwerdeführer erhebliche körperliche Gebrechen vorliegen würden und aufgrund des Unfalls auch ein mäßiggradiges organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma mit Störungen in verschiedenen Teilbereichen vorliege. Insbesondere gebe es eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungsorganisation, eine leichte kognitive Verlangsamung und eine leicht herabgesetzte Realitätswahrnehmung sowie auch eine Beeinträchtigung der sozialer Gesamtsituation. Wortfindungsstörungen und Ähnliches würden zu seiner Verunsicherung beitragen. Das Ausmaß der Störungen auf neuropsychologischem Gebiet sei nach dem Gutachten mit 50 Prozent zu bewerten. Auch im Bereich der Augenleistung würden Defizite bestehen und habe sich der Beschwerdeführer bereits zweimal einer Schieloperation unterziehen müssen. Auch im augenfachärztlichen Gutachten sei der Grad des Schadens mit 70 Prozent vom Augenwert festgelegt, der Verlust des räumlichen Sehvermögens festgestellt worden und würden sich aus dem in der Summe doch massive Einschränkungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine psychische Belastbarkeit und seine psychische Leistungsfähigkeit ergeben. Auch wenn der Beschwerdeführer keine konkreten Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen habe, gehe es im Wesentlichen darum, dass er derart verunsichert sei, dass er nicht in der Lage sei, ein öffentliches Verkehrsmittel alleine zu benützen. Es habe sich auch schon aus der Aktenlage ergeben, dass er praktisch ständig von seinem Vater begleitet werde. Die eingeschränkten neurologischen und intellektuellen Fähigkeiten und die hochgradige Sehbehinderung würden zu einer Verunsicherung im öffentlichen Raum führen, wenn er nicht von seinem Vater begleitet werde. Die Beeinträchtigung durch den Verlust des dreidimensionalen Sehens würde gerade im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr beschränkend wirken. Die psychische Komponente sei aus Sicht des Beschwerdeführers zu wenig geprüft worden und daher werde beantragt, ein psychologisches Gutachten zu dieser Frage, vor allem im Zusammenhang mit dem entsprechenden Sozialverhalten des Beschwerdeführers einzuholen. Es wurde beantragt, den Bescheid vom 19.10.2015 dahingehend zu ändern, dass die beantragten Zusatzeintragungen bewilligt und vorgenommen werden, in eventu die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Frage der psychischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und sodann Stattgebung der Anträge.
Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2015 vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht gab ein weiteres Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin in Auftrag, um festzustellen, ob die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen gerechtfertigt ist.
Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 28.06.2016 kam der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Begleitperson zumutbar sei. Eine hochgradige Sehbehinderung sei nicht feststellbar. Dieses Sachverständigengutachten wurde der belangten Behörde und dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt, wobei von Seiten des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben wurde. Das Sozialministeriumservice erklärte mit Schreiben vom 14.07.2016, dass der Sachverständigenbeweis als vollständig und schlüssig erachtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Beim minderjährigen Beschwerdeführer liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% vor, da er an den Folgen eines offenen Schädelhirntraumas III.Grades nach einem Verkehrsunfall leidet. Er leidet an einem gerade noch mäßiggradig ausgeprägten organischen Psychosyndrom mit einer sehr ungleichen Verteilung von kognitiven Defiziten bzw. neurologischen Beschwerden.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer mit einer Begleitperson zumutbar. Eine hochgradige Sehbehinderung kann nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Antrag und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
Die Feststellung zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.05.2015 und dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Gutachten vom 28.06.2016, welches vom Gericht für vollständig und schlüssig erkannt wurde und dem von den Parteien nicht entgegengetreten wurde.
Dieses letzte Gutachten kommt im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:
"[Anonymisierung durch das Gericht:] Der Beschwerdeführer erscheint pünktlich und geordnet in Anwesenheit seines Vaters und eines Onkels, der in Absprache mit der Familie die Vertretung vor Ämtern und Behörden übernommen hat und auch dolmetscht, da der Vater schlecht Deutsch spricht; [Anonymisierung durch das Gericht:] Der Beschwerdeführer ist im Gespräch geordnet, beantwortet alle Fragen, wenn auch nicht immer in einfach verständlicher Sprache (es besteht eine Dysarthrie nach der Hirnverletzung), so doch gerichtet und führt auch alle gestellten Aufforderungen problemlos aus.
[...]
Kurz ist aus medizinischer Sicht vorzubringen, dass [Anonymisierung durch das Gericht:] Der Beschwerdeführer im Jahre 2010 ein schweres Schädelhirntrauma im Rahmen eines Autounfalls erlitten hat; nach zwei Wochen im Koma ist er sechs Monate in einer Klinik nahe bei Rosenheim neurochirurgisch rehabilitiert worden, derzeit besucht er die Sonderschule und ist zweimal 2 h pro Woche, auch zur Entlastung der Eltern, in einer Einrichtung der Lebenshilfe. In einer ausführlichen psychologischen Testung wurde ein mäßig- bis mittelgradiges organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma festgestellt (F07.2 nach ICD-10)- aus psychiatrischer Sicht ist diese Diagnose zu unterstützen.
[Anonymisierung durch das Gericht:] Der Beschwerdeführer leidet unter einem gerade noch mäßiggradig ausgeprägten organischen Psychosyndrom mit einer sehr ungleichen Verteilung von kognitiven Defiziten bzw. neurologischen Beschwerden; während die Handlungsplanung und -durchführung unbeeinträchtigt ist und auch ein weiterhin gutes Sprachverständnis besteht, sind im psychopathologischen Status Auffälligkeiten wie eine erniedrigte Angstschwelle, eine geminderte Kritikfähigkeit und eine starke Zuwendung hin zum Vater zu bemerken, der alleinerziehend ist und die Hauptbezugsperson darstellt - dieses Verhältnis gestaltet sich wie bei einem Vorschulkind, auch aufgrund einer Minderung der komplexeren psychosozialen Fertigkeiten nach Schädelhirntrauma.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist ohne eine Begleitperson nicht zumutbar; es kommt bereits vor notwendiger Benützung des Verkehrsmittel zu starker Unruhe und sicherer Vermeidung, da schlechte Erfahrungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entsprechend korrigiert oder rationalisiert werden können; mit einer Begleitperson allerdings ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wieder ohne größere Probleme möglich und auch zumutbar, auch, da die Ängste, etwas falsch zu machen oder bei der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels beispielsweise das falsche Verkehrsmittel auszuwählen, damit ausgeschaltet wären- und damit der Hauptgrund, warum Atakan öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen mag. Schwindelgefühle und aufgrund der Seheinschränkung wohl auch leichte Übelkeit beim Benützen von Bussen spielen eine nebensächliche Rolle, Somit wird aus psychiatrischer Sicht der Eintrag "Notwendigkeit einer Begleitperson" jedenfalls unterstützt; mit einer Begleitperson ist allerdings die Zumutbarkeit bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kaum oder nur gering eingeschränkt, so dass ein diesbezüglicher Eintrag keine psychiatrische bzw. psychopathologische Begründung findet.
Letztlich spricht für die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Begleitperson auch die Tatsache, dass der Untersuchungstermin aufgrund einer geplanten Flugreise in die Türkei verschoben werden musste - die für Anfang Juli vereinbarte Flugreise, bei der "[Anonymisierung durch das Gericht:] der Beschwerdeführer von seinem Vater begleitet werden wird, ist auch von Seiten der anwesenden Angehörigen als unbedenklich beschrieben worden.
Zusammenfassend wird psychiatrisch festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund des organischen Psychosyndroms mit einer Begleitperson zumutbar geblieben ist, die Notwendigkeit einer Begleitperson allerdings in weiten Bereichen des täglichen Lebens besteht.
In der klinischen Prüfung ergeben sich darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung, wie eine solche beispielsweise über das Bundespflegegeldgesetz definiert wäre - dagegen spricht die sehr gerichtete Bewegung auch im unbekannten Räumen, das gezielte Greifen nach Gegenständen, auch das Erkennen auch kleinerer Gegenstände in der Umgebung."
Dieses Gutachten steht mit dem Vorgutachten hinsichtlich der Feststellung im Einklang, dass die Benützung öffentliche Verkehrsmittel prinzipiell zumutbar ist und dass beim Beschwerdeführer keine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Diesem Befund schließt sich auch der erkennende Senat an, wurde dies doch insbesondere im letzten Gutachten schlüssig, plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Eine Abweichung zwischen den zwei Gutachten ergibt sich nur hinsichtlich der Frage des Bedarfs einer Begleitperson, welcher im Vorgutachten verneint wurde. Eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik muss im gegenständlichen Verfahren aber ohnehin unterbleiben, da dies nicht Beschwerdegegenstand ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenständlich wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und wurde dem eingeholten Sachverständigenbeweis eines Facharztes für Psychiatrie weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter widersprochen. Der Sachverhalt stellt sich daher als geklärt dar und kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu Spruchpunkt A)
Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie des Zusatzvermerks "hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass.
§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und lautet:
"§ 1. (...)
(...)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Im Gutachten vom 28.06.2016 wurde überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer für den Aufenthalt im öffentlichen Raum generell der Unterstützung einer Begleitperson bedarf; wenn er aber von einer solchen begleitet wird, ist ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Dem steht auch das Vorbringen in der Beschwerde nicht entgegen, in der darauf verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum stark verunsichert sei, wenn er nicht von seinem Vater begleitet wird.
Zur Frage der Zusatzeintragung "hochgradig sehbehindert" wurde bereits im Vorgutachten ausgeführt, dass lediglich eine Oculomotoriusparese links bei minimal eingeschränkten Visus links (Visus rechts c.c. 1,0 und links c.c. 0,8) ohne relevante Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegt. In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 wird in § 1 Abs. 2 Z. 1 lit b ausgeführt, dass die entsprechende Eintragung vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 4a Abs. 4 BPGG erfüllt sind. Danach gilt als hochgradig sehbehindert, wer am besseren mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
Daher hatte die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie der Zusatzeintragung "hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass zu Recht abgewiesen.
Soweit die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" - welche ja im zitierten Gutachten bejaht worden war - betroffen ist, kann im gegenständlichen Verfahren nicht darüber abgesprochen werden, da Sache des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung der Vornahme von den beantragten Zusatzeintragungen ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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