I403 2114972-1•BVwG I403 2114972-1
I403 2114972-1Tribunal administratif fédéral5 août 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2114972-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 20.08.2015 betreffend den Antrag vom 08.06.2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2 und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 08.06.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Frau XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungs-gesetzes (BEinstG). Sie machte am Formular folgende Gesundheitsschädigungen geltend:
"Hemiparese links; Sehbehinderung" und legte dem Antrag die folgenden ärztlichen Befunde bei:
"Oben genannte Pat. weist eine diskrete, distal betonte, spastische Hemiparese, wohl perinataler Genese auf wobei die Feinmotorik der linken Hand beeinträchtigt ist, bei erhaltener Haltefunktion bzw. Grobmotorik. Die Fingerbeugung und -streckung sind gut möglich, die Handextension leicht eingeschränkt, ebenfalls leicht eingeschränkt die Daumenabduktion. Die Beinverkürzung um ca. 1 cm li. bzw. die angedeutete Equiono-varus-Stellung des li. Fußes schränkt nicht wesentlich dessen Beweglichkeit ein. Im Hirnnervenbereich findet sich ein Strabismus convergens des re. Auges sowie ein Nystagmus bei lateraler Blickwendung bds. ohne Angaben von Doppelbildern, die bestehende Sehminderung wird mit Kontaktlinsen korrigiert. So weit zu erfahren nimmt die Pat. zurzeit keine Medikamente ein, epileptische Anfälle hätten nie bestanden; auch bei Durchsicht der uns vorliegenden Krankengeschichten seit 1988 (die Pat. war ab diesem Zeitpunkt bei uns in Rehabilitationsbehandlung) werden nie cerebrale Anfälle erwähnt. In der 1988 durchgeführten cerebralen Computertomographie wird eine kleine hypodense Veränderung, einer lokalen Atrophie entsprechend, im Bereich der Kaspuala int. re. beschrieben, die wohl für eine Perinatalschädigung spricht."
Dazu ist anzumerken ist, dass die handschriftlich in diesem Befund angeführten Behinderungen bzw. die ebenfalls handschriftlichen Anmerkungen zur pathologischen Anamnese und des allgemeinen Befundes nicht lesbar sind.
2. Mit Schriftsatz des Sozialminsteriumservice, BASB XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom 23.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Kopie ihres Reisepasses vorzulegen und mitzuteilen, ob sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, worauf die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer italienischen Identitätskarte sowie eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.07.2015 zur Vorlage brachte, aus der er vorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit 02.07.2015 als Arbeitssuchende vorgemerkt ist.
3. Aus dem am 17.07.2015 von Dr. M.F., Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, erstellten und am 20.07.2015 von Dr. T. S. des ärztlichen Dienstes vidierten, aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten ergibt sich bei der Beschwerdeführerin nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H.
Im Ergebnis der durchgeführten Begtuachtung wurde ausgführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB %
1
Cerebrale Lähmungen, Cerebrale Lähmungen leichten Grades, diskrete distal betonte spastische Hemiparese links, vermutlich durch eine Perinatalläsion mit Beeinträchtigung der Feinmotorik der linken Hand (Haltefunktion und Grobmotorik sind erhalten, die Fingerbeugung und -streckung gut möglich, die Handextension nur leicht eingeschränkt und auch die Daumenabduktion nur leicht eingeschränkt. Bei einer Beinverkürzung von ca. 1 cm links und einer angedeuteten Equiono-varus-Stellung des linken Fußes ist dessen Beweglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt. Aufgrund der Feinmotorikstörung der linken Hand sowie der geringen Beinverkürzung und geringen Equionovarusstellung des linken Fußes (ohne relevante Gangstörung) RS im oberen Bereich.
30
2
Sehstörungen, Störungen des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur); wie Visus 0.16 c. c. rechts und 0,6 c. c. links. Korrektur durch harte Kontaktlinsen. Einschließlich Nystagmus bei lateraler Blickwendung. RS laut Tabelle daher 30%
30
3
Augenlider, Tränenwege und Augenmuskel, Funktionsstörung der Augenmuskulatur; Strabismus convergens rechts ohne Auftreten von Doppelbildern, daher unterster RS
10
Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde weiters erwogen:
"Als Gesamtgrad der Behinderung wurde daher 30 v. H. festgestellt, und in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht bzw. Leiden 3 aufgrund der Geringfügigkeit zu keiner Erhöhung führt."
5. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 20.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und sie wurde in einem darüber manuduziert, dass die Begünstigteneigenschaft erst ab einem Grad der Behinderung von 50 v. H. zuerkannt werde. Darüber hinaus wurde sie über die Möglichkeit der Akteneinsicht bei der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt. Schließlich wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen dreiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2015 wurde der am 08.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und in einem wurde der Grad der Behinderung mit 30 v. H. festgestellt.
Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungs-gesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung angeführt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beigelegten Sachverständigen-gutachten, welches einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
7. Mit Schreiben vom 14.09.2015, tituliert mit: "Berufung zum Bescheid vom 20.08.2015 bezüglich Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten", brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein. Im Beschwerdeschriftsatz brachte die Beschwerdeführerin das Nachfolgende vor:
[...] "Im bisherigen Ermittlungsverfahren wurden meine Behinderungen mit 30 % (Cerebrale Lähmung), 30 % (Sehbehinderung) und 10 % (Funktionsstörung Augenmuskulatur) einge-schätzt, was insgesamt nur einen GDB von 30 % ergab. Aufgrund meiner erheblichen Einschränkungen bin ich damit nicht einverstanden und begründe meine Berufung wie folgt:
? Meine Muskelgruppen in Armen und Beinen ermüden rasch. Längere gleichbleibende Bewegungen (Gehen, feinmotorische Bewegungen wie Schreiben am PC, Kartoffel-schälen etc.) verursacht Verkrampfungen und Schmerzen. Diese Bewegungen sind in der Phase nicht mehr durchführbar, was einem Ausfall der Muskelgruppen entspricht. Erst nach einer längeren Erholungsphase lassen Schmerzen und Verkrampfungen nach und ich kann die Aufgaben fortführen. Da mehrere Muskelgruppen (sowohl Arme als auch Beine) betroffen sind, ist die Position 04.01.02 heranzuziehen.
? Im Bescheid wurde von keiner wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung ausgegangen. Dies entspricht aber nicht der Realität: meine Sehbehinderung und die Störung des zentralen Sehens wirkt sich negativ auf die Gehbehinderung aus: insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen und in der Nacht kann ich Hindernisse, feuchte oder eisige Stellen etc nicht oder zu spät erkennen und mein Gang wird sehr unsicher und durch die Angst auch verkrampft.
? Darüber hinaus hat der Befund der Ärztekommission aus Südtirol bereits im Jahr 2007 die Anerkennung der Zivilinvalidität mit einem Behinderungsgrad von 99 % festgestellt (Kopie liegt bei) . Diese Einschätzung ist nicht nur auf Befunden basiert, sondern nach ärztlicher Visite.
Ich bin beim AMS auf Arbeitssuche gemeldet und bin hochmotiviert, meine gute Qualifikation auch am Arbeitsmarkt unter Beweis zu stellen. Bisher musste ich leider feststellen, dass meine körperliche Beeinträchtigung ein großes Hindernis darstellt, eine geeignete Stelle zu bekommen. Die Arbeitgeber sind sehr verunsichert und so sind meinen zahlreichen Bewerbungen bisher nur Absagen erteilt worden.
Der Feststellbescheid würde meine Chancen erheblich verbessern, eine für mich geeignete Stelle zu finden und so den Weg in die berufliche und gesellschaftliche Integration ebnen.
Ich hoffe, dass sie die Auswirkungen und Erschwernisse meiner gesundheitlichen Probleme auf dem Arbeitsmarkt erkennen und auch die gegenseitigen Wechselwirkungen der Leiden und mein Ansuchen auf Feststellbescheid gewähren. [...]"
Dem Beschwerdeschriftsatz war der - oben unter Punkt I.1. bezeichnete - Befund des Ärzte-Kollegiums des Sanitätsdienstes Bozen vom 14.02.2007 zur Zivilinvalidiät der Bechwerde-führerin angeschlossen.
8. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2015 vorgelegt.
9. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2015 wurde die Beschwerde-führerin aufgefordert, in Bezug auf die im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Ausfälle der Muskelgruppen der Beine entsprechende ärztliche Bescheinigungsmittel vorzulegen und darzutun, inwiefern die Sehbehinderung in medizinischer Sicht aufgrund von wechselseitigen Zusammenhängen die körperlichen Funktionen selbst beeinträchtige und dies zu einer Verschlechterung der Funktionseinschränkung der zerebralen Lähmung führen könne. Darüber hinaus wurde sie aufgefordert, darzulegen, inwiefern die vorgelegte Bescheinigung der Ärztekommission aus Südtirol Relevanz für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung habe. Für die Beantwortung dieser Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Dieses Frist wurde zunächst auf Antrag vom 05.11.2015 auf vier Wochen erstreckt.
10. Mit E-Mail vom 16.11.2015 gab Mag. (FH) Rudi OFER seine Vertretungsvollmacht für den Antrag auf Fristerstreckung bekannt und ersuchte in einem um eine weitere Fristerstreckung bis zum 16.12.2015.
11. Mit dem auf den 07.12.2015 datierten, und am 09.12.2015 beim Bundesverwaltungs-gericht eingelangten Schriftsatz gab die Beschwerdeführerin die nachfolgende Stellungnahme ab:
[...] "Wie Sie auch aus dem beigefügten Schreiben von Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie, entnehmen können, erfolgte meine Geburt zunächst unauffällig. Erst im Alter von einigen Monaten fiel meiner Mutter auf, dass die Greifbewegungen meiner linken Hand und unphysiologisch waren, da ich meine linke Hand nur nach vorne streckte, die Hand jedoch nicht nach außen rotieren ließ wie ich es mit der rechten Hand machte bzw. wie es bei einer normalen Greifbewegung üblich ist.
Als ich zu laufen begann zog ich das linke Bein nach. Meine Mutter ging daraufhin mit mir zum Arzt und dieser stellte nach mehreren Tests, darunter auch CT, die Diagnose ‚linksseitige Hemiparese mit perinataler Genese'. Meine Sehschwäche fiel erstmals im Alter von vier Jahren auf, da sich bei einem Kleinkind motorische Auffälligkeiten leichter feststellen lassen, als eine Sehschwäche. Besagte Sehschwäche war zunächst nur rechtsseitig und gering, befiel aber mit der Zeit beide Augen und verschlechterte sich noch im Grundschulalter rapide. Meine Ärzte führten die Sehschwäche auf dieselbe Ursache wie die Hemiparese zurück - nämlich auf eine Schädigung im Gehirn, durch einen kurzzeitigen Sauerstoffmangel, der vermutlich während des Geburtsvorganges stattgefunden hat.
Generell sind die Muskeln meines linken Beins, sowie auch die meines linken Arms deutlich schwächer als die Muskeln rechtsseitig. Ich habe Probleme im Greifen von Dingen, vor allem wenn es sich um kleine oder unhandliche Gegenstände handelt und ich kann durch die Spasmen meiner Hand meine Finger nicht so steuern, wie ich es gerne möchte. Zu schweren motorischen Bewegungen wie 10-Finger-Schreiben bin ich daher nicht in der Lage. Zudem habe ich Probleme, Dinge in meiner Hand rotieren zu lassen, wie beispielsweise beim Kartoffelschälen. Durch die Muskelschwäche in meinem linken Bein gerate ich des Öfteren auch beim langsamen Gehen auf gut geteerten Straßen ins Stolpern, vor allem wenn ich müde bin. Bei Tätigkeiten wie Laufen oder Springen ermüde ich rasch. Ich verfüge auch über keinen guten Gleichgewichtssinn. Meine motorischen Fähigkeiten sind zudem stark wetterabhängig. Bei warmem Wetter fallen mir alle Bewegungen leichter.
Der wechselseitige Zusammenhang zwischen körperlicher Beeinträchtigung und Sehschwäche besteht darin, dass ich Hindernisse häufig zu spät erkennen und es mir auch durch meine motorische Beeinträchtigung dann nicht mehr möglich ist diesen auszuweichen - auch bei normalen Sichtverhältnissen.
Natürlich spielt die Einschätzung der Ärztekommission aus Südtirol keine Rolle für die Einschätzung in Österreich, da sich das Gesundheits- wie Rechtssystem in beiden Ländern unterscheidet. Ich wollte mit dieser Äußerung nur anmerken, dass die Kommission in Südtirol durch die persönliche Visite die körperlichen Defizite gleich feststellen konnte, während es schwierig ist, diese Defizite allein anhand von Schriftverkehr zu erklären.
Ich möchte abschließend auf das beigelegte Schreiben von Frau Dr. XXXX verweisen: im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung und der vorliegenden Befunde und Krankengeschichten hat sie einen möglichst genauen Bericht zu meinem Gesundheitszustand abgegeben (vgl. Kopie im Anhang)."[...].
Der Stellungnahme war ein Befund von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie, ausgestellt am 01.12.2015, angeschlossen, in welchem folgende Diagnosen angeführt wurden: "Pränatalschädigung rechtshemispährisch (hypodense Läsion im Bereich der Capsula interna rechts im Nystagmus beidseits.; kongenitaler Nystagmus beidseits; Myopie beidseits".
12. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 09.03.2016, bei Dr. XXXX, einem Facharzt für Neurologie, ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung in Auftrag gegeben. Nach einer persönlichen Begutachtung am 02.03.2016 kam der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 02.03.2016 zur Feststellung, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60vH vorliegen würde. Aufgrund des Umstandes, dass eine Zuordnung zu den entsprechenden Funktionseinschränkungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht vorgenommen worden war, wurde der Amtssachverständige zur Verbesserung seines Gutachtens aufgefordert. In dem überarbeiteten Gutachten vom 31.03.2016 wurde wiederholt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60vH vorliege, da sich Leiden 1 und 2 wechselseitig negativ beeinflussen würden. Konkret stellte er folgende Funktionseinschränkungen fest:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB %
1
Cerebrale Lähmung leichten Grades Leichte armbetonte Hemiparese und Feinmotorikstörung an der oberen Extremität links; spastisches und hinkendes - Beinverkürzung links - Gangbild/Gangstörung
30
2
Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) Visus korrigiert rechts 0.16/links 0,6
30
13. Das Gutachten wurde zum Parteiengehör an die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin übermittelt. Die belangte Behörde erklärte in einer Stellungnahme vom 06.04.2016, dass die Zuordnung der Leiden zu den Positionsnummern nachzuvollziehen sei, dass die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionseinschränkungen aber nicht im Wege der Addition zu erfolgen habe und dass im Gutachten daher die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung nicht nachvollzogen werden könne. Der Amtssachverständige wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht auf diese rechtlichen Rahmenbedingungen zur Erstellung eines Gutachtens hingewiesen.
14. In einem überarbeiteten Gutachten des Amtssachverständigen, das dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2016 übermittelt wurde, wurde folgende gutachterliche Äußerung erstattet: "Die spastische Hemiparese und Gangstörung sowie die deutliche Feinmotorikstörung und Visusminderung beeinflussen sich gegenseitig im negativen Sinn. Unter Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Einschätzungsverordnung des Sozialministeriums ergibt die infantile Cerebralparese (04.01.01) 40% GdB und die Sehbehinderung (11.02.01) 30% GdB. Nachdem sich die beiden Störungen wechselseitig beeinflussen und zu einer Aggravation der Beschwerden/Grunderkrankung führen, muss dies auch Berücksichtigung finden. Für die Kontrolle von Haltung, Stand, Gang, Koordination und Gleichgewicht ist neben der Sensomotorik auch das Sehen per se wesentlich. Ob sich die Visusminderung auf die Hirnschädigung links zurückführen lässt, kann nicht mit 100%iger Sicherheit gesagt werden. Für Fehlsichtigkeit sind durchaus auch andere Ursachen haben. Die Sehstörung sollte mit zumindest 10% GdB am Gesamtgrad der Behinderung Berücksichtigung finden. Zusammenfassend komme ich in meiner abschließenden Beurteilung zum Schluss, dass aufgrund der infantilen Cerebralparese und der Fehlsichtigkeit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% besteht."
15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2016 wurde das überarbeitete Gutachten den Parteien zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit für eine Stellungnahme gewährt. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde keine Stellungnahme übermittelt, das Sozialministeriumservice erklärte mit Schreiben vom 22.04.2016, die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung nun als schlüssig und nachvollziehbar zu sehen.
16. Von Seiten der erkennenden Richterin wurde eine Anfrage an das Arbeitsmarktservice XXXX gestellt, ob die Beschwerdeführerin zur Arbeitssuche vorgemerkt ist, was am 24.05.2016 bestätigt wurde. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin, welche gegenüber dem Sachverständigen angegeben hatte, das psychotherapeutische Propädeutikum zu besuchen, aufgefordert bekanntzugeben, ob sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinde. Mit Schreiben vom 06.06.2016 erklärte die Beschwerdeführerin - unter Vorlage eines Dienstzettels, dass sie seit 01.06.2016 in einem Beschäftigungsverhältnis stehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Sie ist am 24.11.1986 geboren und besitzt die italienische Staatsbürgerschaft, ist aber in Österreich wohnhaft. Die Beschwerdeführerin bildet sich zwar aktuell im Rahmen des psychotherapeutischen Propädeutikums fort, steht aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und hat seit 01.06.2016 auch ein Beschäftigungsverhältnis.
Folgende Funktionseinschränkungen (nach der Einschätzungsverordnung) liegen bei der Beschwerdeführerin vor:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB %
1
Cerebrale Lähmung leichten Grades Leichte armbetonte Hemiparese und Feinmotorikstörung an der oberen Extremität links; spastisches und hinkendes - Beinverkürzung links - Gangbild/Gangstörung
40
2
Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) Visus korrigiert rechts 0.16/links 0,6
30
Leiden 2 beeinflusst das führende Leiden negativ, da für die Kontrolle von Haltung, Stand, Gang, Koordination und Gleichgewicht neben der Sensomotorik auch das Sehen per se wesentlich ist. Daher ist der Grad der Behinderung um eine Stufe zu erhöhen und liegt insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50vH vor.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 08.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.06.2016.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, in dem der Sachverständige nachvollziehbar die Antragsleiden vom 08.06.2015 darlegt. Es wird nicht verkannt, dass der Amtssachverständige zweimal aufgefordert werden musste, sein ursprüngliches Gutachten zu überarbeiten, da dieses zunächst nicht den Kriterien eines schlüssigen und nach den Leitlinien der Einschätzungsverordnung erstellten Gutachtens entsprach. Das zuletzt zum Parteiengehör übermittelte Gutachten kann als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurde dem Gutachten entgegengetreten. Auch der erkennende Senat schließt sich den Feststellungen des Gutachtens an und legt daher folgende Feststellungen des Sachverständigen dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde:
"Die spastische Hemiparese und Gangstörung sowie die deutliche Feinmotorikstörung und Visusminderung beeinflussen sich gegenseitig im negativen Sinn. Unter Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Einschätzungsverordnung des Sozialministeriums ergibt die infantile Cerebralparese (04.01.01) 40% GdB und die Sehbehinderung (11.02.01) 30 % GdB.
Nachdem sich die beiden Störungen wechselseitig beeinflussen und zu einer Aggravation der Beschwerden/Grunderkrankung führen, muss dies auch Berücksichtigung finden.
Für die Kontrolle von Haltung, Stand, Gang, Koordination und Gleichgewicht ist neben der Sensomotorik auch das Sehen per se wesentlich. Ob sich die Visusminderung auf die Hirnschädigung links zurückführen lässt, kann nicht mit 100% iger Sicherheit gesagt werden. Für Fehlsichtigkeit sind durchaus auch andere Ursachen möglich. Die Sehstörung sollte mit zumindest 10 % GdB am Gesamtgrad der Behinderung Berücksichtigung finden.
Zusammenfassend komme ich in meiner abschließenden Beurteilung zum Schluss, dass aufgrund der infantilen Cerebralparese und der Fehlsichtigkeit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % besteht."
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Der Sachverhalt - im Sinne der im Sachverständigengutachten getroffenen und oben wiedergegebenen Feststellungen - ist unstrittig und steht fest; es ist daher keine weitere Klärung des Sachverhalts notwendig. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu A)
Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
Wie bereits ausgeführt liegt keiner dieser Ausschließungsgründe vor und sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gegeben.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Richtsatzpositionen ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften.
Vor dem Hintergrund der letztlich unbestritten gebliebenen Ausführungen des Sachverständigen war der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. zuzuerkennen und der Beschwerde stattzugeben.
Gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz BEinstG werden die Begünstigungen mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages bei der Behörde wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Letzteres ist gegnständlich nicht der Fall, liegen die Funktionseinschränkungen teilweise doch seit Geburt vor. Der Antrag ist am 08.06.2015 eingelangt, daher ist die Begünstigung ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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