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I403 2102570-1•BVwG I403 2102570-1
I403 2102570-1Tribunal administratif fédéral5 août 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I403 2102570-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 26.01.2015 betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) hatte am 27.02.2013 beim damals zuständigen Bundessozialamt, XXXX, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt und dabei auf einen Herzinfarkt, Knieoperationen sowie Prostatakrebs hingewiesen. Entsprechende Befunde waren beigelegt und von Seiten der Behörde wurde ein Gutachten bei einer Amtssachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin in Auftrag gegeben. Mit Aktengutachten vom 13.03.2013 wurde beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 festgestellt, dies im Wesentlichen aufgrund des Tumorleidens, welches mit Positionsnummer 13.01.03 und einem Grad der Behinderung von 50 von 100 bewertet wurde. Das Herzleiden (Positionsnummer: 05.05.02; 30 %) und die Gelenksleiden (Positionsnummer: 02.02.02; 30%) würden das führende Leiden nicht weiter erhöhen. Eine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt. Zudem wurde ihm, befristet bis Mai 2014, von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein Parkausweis für Behinderte ausgestellt.
Am 04.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundessozialamt die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Dem legte er eine Ambulanzkarte der Universitätskliniken Innsbruck vom 17.04.2005 bei, aus welcher eine Kniegelenksprellung hervorgeht, des Weiteren einen Arztbericht der Universitätskliniken Innsbruck vom 30.12.2013 in Bezug auf eine Schulterarthroskopie sowie eine Überweisung vom 26.03.2014 wegen einer Magnetresonanz der Lendenwirbelsäule.
Das Bundessozialamt gab in der Folge ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" - wiederum bei der Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin - in Auftrag. Dieses Aktengutachten wurde am 21.05.2014 erstellt. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als gegeben betrachtet, da keine medizinischen Befunde vorliegen würden, welche die Unzumutbarkeit nahelegen würden. Im Besonderen seien kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe möglich, Niveauunterschiede wie sie beim Aus- und Einsteigen öffentlicher Verkehrsmittel auftreten könnten, seien zu bewältigen. Es liege auch keine Behinderung vor, welche die Sicherheit der Beförderung gefährden könnte. Es würde keine erhebliche Funktionseinschränkung der Beine oder Arme vorliegen. Ein reduzierter Allgemeinzustand der Krebserkrankung sei nur phasenweise in Remission der Chemotherapie/Strahlentherapie denkbar. Diesem Gutachten wurde am 13.06.2014 von der leitenden Ärztin des nunmehr zuständigen Sozialministeriumservice zugestimmt. Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2014 beim Sozialministeriumservice vorstellig und erklärte, mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden zu sein. Es wurde nochmals ein Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.06.2014 vorgelegt, aus dem als Hauptdiagnose Cuffarthropathi omi hervorgeht.
Das Sozialministeriumservice gab ein weiteres Gutachten in Auftrag, nunmehr unter persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers, welche am 04.08.2014 bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erfolgte. Unter "derzeitige Beschwerden" ist in diesem Gutachten vermerkt: "Die linke Hüfte, die linke Leistenregion und beide Kniegelenke würden nach einer Gehstrecke von einigen hundert Metern schmerzen; dann bücke er sich, danach könne er wieder weitergehen. Im linken Schultergelenk sei er nach einer Operation (Teilprothese) noch deutlich in der Beweglichkeit eingeschränkt. Weitere Gesundheitsstörungen werden auf Nachfrage nicht angegeben." Zur Gesamtmobilität bzw. zum Gangbild wurde vermerkt, dass eine Gehleistung von einigen hundert Metern erreicht werden könne. Zur Untersuchung sei der Beschwerdeführer mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren. Er könne ungehindert Stiegen steigen; die Benützung von Halteschlaufen oder Handläufen sei ihm rechts möglich. Das Gangbild sei unbeschuht auf ebener Fläche links entlastend, leicht hinkend, ein normales Abrollen sei möglich. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 70 von 100 festgestellt und dies damit begründet, dass das führende Tumorleiden durch Position 2 bis 4 (Schulterteilprothese links, künstliche Kniegelenke beidseits sowie Herzleiden) wegen zusätzlicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht werde. Im Vergleich zur aktenmäßigen Beurteilung vom März 2013 sei eine Schulteroperation links hinzugekommen. Eine Nachuntersuchung im Jahr 2017 wegen der Fünfjahresheilbewährung des Tumorleidens werde empfohlen. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass diese vorliege, da keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vorliege. Die Gehleistung sei mehrere hundert Meter möglich sowie das Stiegen steigen sei unbehindert durchführbar. Dieses Gutachten wurde am 04.08.2014 vom Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie unterzeichnet und ihm wurde am 10.09.2014 vom leitenden Arzt des Sozialministeriumservice zugestimmt. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt und ihm mitgeteilt, dass der festgestellte Grad der Behinderung 70 % betrage, dass aber die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen würden.
In der Folge legte der Beschwerdeführer noch weitere orthopädische Befunde vor, wobei der Amtssachverständige aus dem Bereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie mit Stellungnahme vom 14.12.2014 feststellte, dass die neu vorgelegten Befunde zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung führen würden.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 26.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.04.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27.02.2015 Beschwerde und erklärte, dass am 17.02.2015 eine neuerliche Operation an der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden sei, weiters stehe für den 16.06.2015 eine weitere Operation im rechten Handgelenk mit Fingergelenken an. Bezüglich der linken Schulter würde eine Untersuchung zwecks einer weiteren Operation noch folgen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2015 vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 05.02.2016 Befunde vorzulegen.
Mit Schreiben vom 01.02.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass er im November bzw. Dezember 2015 wieder an der Neurochirurgie stationär aufgenommen worden sei, da eine weitere Operation vorgesehen worden sei. Es sei allerdings zu Unstimmigkeiten mit den Ärzten gekommen, daher habe er die Klinik verlassen. Seit 19.01.2016 sei er an der Orthopädie bei Herrn Dr. A. in Behandlung und sei innerhalb eines Jahres zum vierten Mal infiltriert worden. Sein behandelnder Arzt sei allerdings auf Urlaub, daher habe er erst am 01.03.2016 wieder einen Termin bei ihm, bei welchem der Operationstermin festgelegt werden würde. Er würde sich selbst in einem sehr sehr schlechten Zustand befinden und sei unzählige Male an seinen Gelenken sowie anderen Organen operiert worden. Es sei ihm nicht möglich, von der Bushaltestelle die etwa zwei Kilometer den steilen Weg zu ihm nachhause zu gehen. Daher sei er auf das Privatauto angewiesen. Es sei ihm nicht verständlich, dass er mit einer 50 % Behinderung den Parkausweis ausgestellt bekommen habe und nunmehr mit einer 70 % Behinderung diesen nicht mehr bekommen könne. Die Leiden würden sich verschlechtert haben, und er würde auch nicht jünger werden. Außerdem wolle er auch noch bemerken, dass die meisten Gebrechen von einem Arbeitsunfall stammen würden. Diesem Schreiben waren verschiedene Befunde beigelegt.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zur Entscheidung zugewiesen.
Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2016 wurde ein Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie beauftragt, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstellen.
Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers kam der Amtssachverständige mit Gutachten vom 06.07.2016 zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenwärtig nicht zumutbar sei. Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt; von seiten des Sozialministeriumservice wurde mit Email vom 14.07.2016 erklärt, dass der Sachverständigenbeweis für vollständig und schlüssig erachtet werde; der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme mehr ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ohne Schmerzen bzw. ohne Pausen zurückzulegen. Darüber hinaus leidet er an Funktionsstörungen beider oberer Extremitäten, welche einen sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln beeinträchtigen. Dem Beschwerdeführer kann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden.
Diese Feststellung beruht auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten. Weder sind an der Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden: Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und wurde von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstattet. Es geht ausführlich auf die gegenständliche Fragestellung ein und begründet anschaulich, warum es dem Beschwerdeführer nicht schmerzfrei bzw. sicher möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Folgende Diagnosen wurden im Gutachten vom 06.07.2016 festgestellt:
1. ) Radikale Prostatektomie 2012 bei Prostatacarzinom
2 ) Koronare Herzkrankheit. Stent-Implantation 2004 nach akuter Ischamie.
4. ) SchuIter-Teilendoprothese links mit Pecloralistransfer.
5. ) Lumbale Vertebrostenose trotz Voroperationen bei kongenitaler Enge und osteochondrotischen und vor allem spondylarthrotischen Veränderungen mit Claudicatio spinalis.
6. ) Ausgeprägte Rhizarthrose rechts. Heberden- und Bouchard-Poplyarthrose rechtsbetont, mäßige Radiocarpalarthrose rechts.
Dazu wurde im Gutachten vom 06.07.2016 weiter ausgeführt: "Sowohl die kardiale wie die urologisch-onkologische Erkrankung zeigen bisher sichtlich günstigen Verlauf, subjektiv werden hier keine gravierenden Funktionsprobleme angegeben, es verbleibt hier derzeit die psychische Belastung.
An den oberen Extremitäten besteht eine beidseitige Funktionsstörung, links ist infolge einer protrahierten erheblichen schmerzhaften periprothetischen Weichteilsymptomatik der Schulter die Handpositionierung in nennenswert elevierte Position aufgehoben und die Armkraft schmerzhaft vermindert, rechts ist bei an sich freier Handpositionierung die Griffkraft des Daumenstrahls drastisch vermindert.
Bezuglich der Gehfähigkeit ist einerseits eine Gangunsicherheit durch ein mäßig bandlockeres rechtes Kniekunstgelenk und vor allem eine fassbare posturale Instabilitat festzustellen, weiters eine trotz zweier Voreingriffe weiterbestehende Claudicatio spinalis (Patient muss nach 50-70 Metern Gehstrecke einige Minuten wegen Schmerzen in den Beinen und der Lendenwirbelsäule stehen bleiben). Hier wurde vier Tage nach der Gutachtensuntersuchung ein relativ gravierender wirbelsäulenchirurgischer Eingriff an der Orthopädischen Klinik Innsbruck durchgeführt (dorsale Spondylodese L2-S1 und Dekompression des gesamten Wirbelkanals L2-L5). Das Ergebnis dieses Eingriffes wird frühestens in sechs bis acht Monaten einigermaßen sicher zu beurteilen sein. Im günstigsten Fall wird damit ein Rückgang der Lendenwirbelsäulenschmerzen und eine Besserung der Vortebrostenose-Symptomatik zu erzielen sein, allerdings um den Preis einer Gesamteinsteifung der Lendenwirbelsäule und Fixierung an das Becken (S1).
Da das Vorgutachten vom August 2014 datiert, muss meinerseits auch auf diesen Zeitraum eingegangen werden.
Die beschriebene Funktionsstörung beider oberer Extremitäten existiert mit Sicherheit bereits aus der Zit davor, für die Schulter-Teilendoprothetik links im Mai 2014 war eine langzeitig vorbestehende Schulterschmerzsymptomatik die Indikation, im Handröntgen vom Oktober 2014 wurde die Rhizarthrose bereits als fortgeschritten beschrieben.
Die Gangeinschränkung infolge der Verlebrosicnosesymptomatik wurde bereits im Feber 2015 erstmals operativ angegangen, eine mehrere Monate davor beginnende Symptomatik ist zwar nicht befundbelegt, ist aber glaubhaft, da eine degenerative Vertebrostenose nicht schlagartig symptomatisch wird. Verschärft wird die funktionelle Situation durch das erhebliche Übergewicht, die nachlassende Körperkraft und die zunehmende posturale Instabilität des nunmehr siebzigjährigen Mannes.
Prognostisch ist zu sagen, dass auch bei allenfalls optimalem Ergebnis des nunmehr durchgeführten wirbelsäulenchirurgischen Großeingriffes und damit verbundener Besserung der Claudicatio-Symptomatik die Funktionsstörung der oberen Extremitäten sowie die Gangunsicherheit verbleiben wird, weshalb ich auch bei Ablauf der so genannten Heilungsbewährung (hinsichtlich des onkologischen Leidens) eine Nachuntersuchung für entbehrlich halte."
Zusammengefasst kam der Amtssachverständige daher zu folgendem Ergebnis: "Der Patient ist seit längerem nicht imstande, eine Gehstrecke von 300 - 400 Metern in ebenem Gelände ohne Pause schmerzfrei zurückzulegen. Weiters ist wegen einer Funktionsstörung beider Arme und einer mehrfakturellen Störung der Gesamtkörperfunktion die sichere Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gewährleistet, diese daher unzumutbar."
Sowohl den oben genannten Feststellungen als auch dieser Schlussfolgerung kann aus Sicht des erkennenden Senats zugestimmt werden, zumal dem Gutachten auch von beiden Verfahrensparteien nicht widersprochen wurde.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Dem Gutachten wurde nicht widersprochen, der Sachverhalt kann als geklärt angesehen werden. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
3.2. Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
3.3. Der für die hier strittige Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 2 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
"§ 1
...
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen."
3.4.1. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).
3.4.2. Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
3.4.3. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.4.4. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche, etc), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
3.5. Laut ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Entscheidung über einen Antrag wie dem gegenständlichen nicht nur auf die mit den Gesundheitsschäden - an sich - verbundenen Schmerzen des Betroffenen an, sondern geht es um jene Schmerzen (und sonstigen für ihn nachteiligen Auswirkungen), die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen. Auch wenn dem Beschwerdeführer die Zurücklegung einer Gehstrecke von 300 bis 400 m (somit die typische Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel; vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013) theoretisch mit Pausen "möglich" wäre, ist diese Gehstrecke dem Beschwerdeführer nicht automatisch auch zumutbar, sondern muss geklärt werden, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) das Zurücklegen dieser Strecke beim Beschwerdeführer verbunden ist (VwGH, 27.01.2015, 2012/11/0186). Im Gutachten vom 06.07.2016 wurde anschaulich dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Strecke auch mit Pausen nicht schmerzfrei zurücklegen kann und dass ihm zudem ein sicherer Transport aufgrund seiner Probleme in den beiden oberen Extremitäten nicht möglich ist. Das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten kam damit dem Anspruch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach, die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen. Daher wird dieses Gutachten dem gegenständlichen Erkenntnis und den oben getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt.
3.6. Beim Beschwerdeführer liegen derart ausgeprägte Funktionseinschränkungen vor, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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