BVwG G313 2120321-1

G313 2120321-1Tribunal administratif fédéral5 août 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG G313 2120321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2120321.1.00

Spruch

G313 2120321-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK und KR Marcus GORDISCH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice GZ: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.11.2015 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 05.11.2015 bis 16.12.2015 verloren hat.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF eine ihm zumutbare Beschäftigung, bei der Firma TTS, MICHAELA ENGEL durch sein Verhalten beim Bewerbungsgespräch vereitelt habe.

Zu den Beweisaufnahmen wurde mit dem BF am 16.11.2015 eine Niederschrift aufgenommen um den Ablauf des Bewerbungsgespräches am 04.11.2015 zu klären und ihm auch die Angaben des Herrn XXXX vorgehalten.

Weiters führte das AMS aus, dass der nunmehr 23 jährige alleinstehende BF, der eine Ausbildung zum Elektrohelfer absolviert hat, seit einigen Jahren immer wieder ALG beziehe und seit aktuell 2014 mit kurzer Unterbrechung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - zuletzt Notstandshilfe - beziehe. Die zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX sei aufgrund der Nichtannahme des BF nicht zustande gekommen. Der BF habe ein Verhalten beim potentiellen Dienstgeber gesetzt, welches die Aufnahme einer Beschäftigung verhindert habe. Da der BF mit seinem Verhalten die Nichtaufnahme in Kauf genommen habe, habe er ein bedingt vorsätzliches Verhalten gesetzt, daher bestehe zwischen dem Verhalten des BF und dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses Kausalität. Der Bescheid der belangten Behörde sei damit zu bestätigen.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 26.11.2015. datierte und am 9.12.2015 fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF die Anstellung bei der XXXX nicht durch sein Verhalten vereitelt habe, das Vorstellungsgespräch sei anders abgelaufen und habe er nie die ihm vorgeworfenen Äußerungen gemacht. Er sei natürlich arbeitswillig. Die besprochene Baustelle sei jedoch nicht in Kalsdorf sondern in XXXX gelegen, die er nicht erreichen könne, da er kein KFZ besitze und außerdem wäre Herr XXXX nicht bereit gewesen den geforderten Lohn über Kollektiv zu zahlen. Außerdem habe Herr XXXX in dem Café, in dem sie sich getroffen hätten einen Löffel gestohlen, für so einen Dienstgeber zu arbeiten könne ihm nicht zugemutet werden.

3. Mit dem mit 20.1.2016 datierten Schriftsatz beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 01.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das BVwG führte am 31.05.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF verfügt über einen Polytechnikumsabschluss, eine abgebrochene Lehre als Tischler und eine Ausbildung zum Elektrohelfer (4 Module in XXXX) ist seit 2007 auf Arbeitssuche, in zeitweiser Beschäftigung als Hilfsarbeiter, immer wieder auch Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG), das letzte kurze Dienstverhältnis vom 27.10.2014 endete am 03.11.2014.

Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld, bzw. im Bezug der Notstandshilfe.

Die BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Hilfskraft österreichweit. Die aktuelle Betreuungssituation wurde von der belangten Behörde in einer am 29.09.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Arbeitsausmaß wurde Vollzeit vereinbart. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass der BF über ein eigenes KFZ verfügt.

Am 27.10.2015 wurde dem BF das Stellenanbot der XXXX übermittelt. Im Inserat waren folgende Anforderungen angegeben

"Montagen österreichweit, eigener PKW von Vorteil, Vollzeitbeschäftigung, Entlohnung 1700 € brutto plus Auslöse".

Weiters wurde im Schreiben des AMS dem BF mitgeteilt, sollte die Stelle nicht den Vereinbarungen bzw. Qualifikationen entsprechen, dies dem AMS sofort mitzuteilen wäre.

Herr XXXX teilte der belangten Behörde nach dem Vorstellungsgespräch (04.11.2015) am 09.11.2015 mit, dass der BF kein Interesse an der Aufnahme der Beschäftigung hat, sich nach dem Vorstellungsgespräch nicht mehr gemeldet hat, wiewohl er ihm die Stelle angeboten hätte. Außerdem habe Herr XXXX gemeint er gehe unter € 2000 netto nicht arbeiten, da er schon 700 € Notstandshilfe beziehe.

Bei der niederschriftlichen Befragung des BF am 16.11.2015 zum Vorstellungsgespräch erklärte dieser, dass er nur Kollektivvertraglich entlohnt würde und dies ihm zu wenig sei. Andere Hinderungsgründe gab der BF nicht an. Gegenteilige Behauptung führte der BF in der Beschwerdeverhandlung.

In der Beschwerde vom 26.11.2015 gab der BF erstmals an, kein KFZ mehr zu besitzen, eine diesbezügliche Mitteilung an das AMS hat der BF nicht erstattet, wiewohl er dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete.

Am 26.04.2016 übermittelte der BF die amtliche Aufhebung der Zulassung seines KFZ vom 28.10.2015, sowie den bedingten Zahlungsbefehl des BG XXXX betreffend die nicht beglichene KFZ Versicherungsprämie nach Aufforderung durch das BVwG.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF nochmals nach mehrmaliger Befragung durch die VR an, dass er mit der Entlohnung die er sich vorstelle € 2000 netto und nicht brutto meine. Weiters gab er an, über kein KFZ zu verfügen, daher eine Baustelle außerhalb von XXXX nicht erreichen könne. Weiters gab er an, eine Stelle die so weit weg wäre wie Bruck an der Mur nicht annehmen zu können, da seine Familie in XXXX lebe.

Der Zeuge XXXX gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die besagte Baustelle entweder in XXXX am Med-Campus wäre und fallweise wie im Inserat auch österreichweit beschrieben, in XXXX. Dies wäre am 04.11.2015 besprochen worden, auch der Vorschlag des Zeugen, dass der BF eventuell sich dafür das Fahrzeug des Vaters leihen könne. Weiters gab der Zeuge an, dass der BF auf eine Entlohnung von € 2000 netto bestanden habe.

Der BF hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat oder mit seinem Verhalten die Vereitelung einer Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verwirklicht hat, auf die angeführten Unterlagen und die Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

Besonders hervorzuheben ist dabei die getätigten Angaben des BF in der Niederschrift vor dem AMS und der mündlichen Verhandlung .So hat der BF auch wiederholt behauptet der Dienstgeber habe einen Löffel gestohlen, seine eigene Firma schlechtgeredet und nicht wie er mit ihm eigentlich telefonisch vereinbart habe im persönlichen Gespräch € 2000 netto angeboten. Widersprechend zu den Angaben in der Niederschrift oder den Angaben des Vertreters des AMS hat der BF dem AMS nicht mitgeteilt, dass er über kein KFZ mehr verfüge und auch in der Niederschrift keine anderen Hinderungsgründe angegeben.

Durch das durch den BF gesetzte Verhalten war für den potentiellen Dienstgeber auch durch die Nichtmeldung nach dem Bewerbungsgespräch klar ersichtlich, dass der BF die Stelle nicht annehmen wolle.

Die Aussagen des BF sind hingegen nicht glaubhaft. So erklärte er einerseits, dass er schon früher dem AMS mitgeteilt habe, dass er nicht österreichweit sondern nur XXXX weit Arbeit suche, wiewohl dies für den gegenständlichen Fall unerheblich ist, da die Baustelle XXXX in der XXXX liegt. Auch die Aussagen zum KFZ sind ein weiteres Indiz dafür dass der BF an der Stelle nicht interessiert war, denn er hätte bereits am 23.10.2015, daher noch vor dem Vorstellungsgespräch am 04.11.2015, dem AMS den Umstand, dass er kein KFZ besitzt, mitteilen können.

Der BF hat somit die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt.

Die BF hat weder die Aufnahme einer anderen zumutbaren Beschäftigung im Sanktionszeitraum vorgebracht, noch andere zumutbarkeitsausschließende Gründe eingewendet. Somit ist bewiesen, dass keine berücksichtigungswürdigen Umstände zur Nachsichtgewährung gemäß § 10 Abs. 3 AlVG vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). § 38 ALVG gilt sinngemäß.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Abs. 3 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen.

3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF bestreitet in der Beschwerde, und in der mündlichen Verhandlung durch sein Verhalten im Bewerbungsgespräch die Annahme der Arbeitsstelle vereitelt zu haben, sondern könne er die Arbeitsstelle mangels KFZ und der Entfernung vom Elternhaus sowie der niedriger Entlohnung nicht annehmen.

Zu prüfen ist somit, ob der BF eine Arbeitsverweigerung oder Arbeitsvereitelung im Sinne des § 10 AlVG verwirklicht hat und somit die belangte Behörde zu Recht von einer temporären mangelnden Arbeitswilligkeit gemäß § 10 AlVG ausgeht.

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.

§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279)

Als Notstandshilfebezieher war der Arbeitslose verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (VwGH 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (Hinweis: VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243; VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).

Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).

Im konkreten Fall ist für das Bundesverwaltungsgericht klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar zum Vorstellungsgespräch erschienen ist, dann allerdings durch seine Aussagen und sein Verhalten den potentiellen Dienstgeber die Einstellung verhindert hat bzw. selbst keinen Wer darauf legte, die Arbeitsstelle anzunehmen.

Zur zumutbaren Erreichbarkeit der fallweise in XXXX gelegenen Baustelle hat der VwGH schon mehrfach ausgesprochen, dass für besonders entlegene Gegenden, wie Empersdorf, auch wesentlich darüber liegende Wegzeiten als die allgemein üblichen (bei Vollzeitanstellungen 2 Stunden), in Kauf genommen werden müssten. Im Ermittlungsverfahren hat die Bus-Bahn Wegstrecke ergeben, dass der BF sowie alle dort ansässige Personen, die über kein KFZ verfügen, eine längere Fahrzeit einplanen müssten. Auch wäre es dem BF angestanden sein KFZ in tauglichem Zustand zu halten und die Prämien fristgerecht zu zahlen (VwGH 98/08/0355).Da der BF alleinstehend ist, wäre ihm auch die fallweise Übernachtung in der Nähe einer Baustelle in XXXX zuzumuten, hat er doch auch im Rahmen der Ausbildung als Elektrohelfer direkt in XXXX gewohnt.

Schon die mehrfach getätigte Aussage des BF er gehe unter € 2000 netto nicht arbeiten, ist als Vereitelung zu werten, liegt doch der kollektivvertragliche Lohn bei ca. € 1780 brutto für Hilfskräfte. Auch ist eine Verwechslung von brutto und netto nicht möglich, wurde der BF von der VR mehrfach auf den Umstand aufmerksam gemacht. Der BF stellte daraufhin klar, dass er bei seiner letzten Arbeitsstelle € 1800 netto verdient habe und er dies wieder verdienen wolle.

Da es keinen Grund gibt, an den Aussagen des Zeugen vor dem AMS und dem BVwG zu zweifeln, steht für das erkennende Gericht fest, dass der BF durch sein Verhalten das Jobangebot vereitelt hat.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082, VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187).

Die vom BF im Vorstellungsgespräch getätigten Äußerungen haben den potentiellen Dienstgeberdavon überzeugt, dass der BF kein Interesse an der angebotenen Stelle hat, wodurch die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht nur verringert, sondern sogar ausgeschlossen wurden. Somit war - wie auch die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - das Verhalten des BF kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung als Hilfskraft bei der XXXX.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH vom 20. Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; VwGH vom 5. September 1995, 94/08/0050, VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).

Für die Vorsatzform des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (VwGH vom 26.10.2009, 2009/02/0297).

Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH vom 18.05.2006, 2005/16/0260).

Als Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung wertete die Behörde, sowie das BVwG, dass der Arbeitslose im Vorstellungsgespräch mit dem zugewiesenen Arbeitgeber angegeben hat, dass er nur Vollzeitanstellungen mit einer Entlohnung von 2000 €

netto annehme und auf einer anderen Baustelle als in XXXX, trotz Bewerbung österreichweit, nicht arbeite, ohne aber klarzustellen, dass er dennoch bereit wäre, die zugewiesene Stelle anzunehmen. Die Nichtwiedermeldung des BF konnte aber vom potentiellen Dienstgeber als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden. Es wäre folglich am BF gelegen, ein gegebenenfalls dennoch bestehendes Interesse an der Beschäftigung klar zum Ausdruck zu bringen. Bei Unterlassung einer entsprechenden Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.

Mit dem allgemeinen Wissen einer arbeitslosen Person hat der BF davon ausgehen können, dass, der Dienstgeber von einer Einstellung seinerseits absieht, da er klar von einem Desinteresse an dieser Beschäftigung ausgehen kann. Ein solches Verhalten eines Arbeitssuchenden ist so offenkundig geeignet, einen potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, sodass weder der erforderliche Kausalzusammenhang mit dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg in Frage gestellt werden kann, noch dass die Arbeitssuchenden diese Folge seines Verhaltens als ernstlich möglich bewusst gewesen sein muss, weshalb davon auszugehen ist, dass er dies bedacht und zumindest billigend in Kauf genommen hat, sodass auch der nach der Rechtsprechung erforderliche Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist.

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG i.V.m. § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013).

Unter dem Hintergrund der ständigen Judikatur stellt das Verhalten dem BF eine Arbeitsvereitelung dar. Die belangte Behörde hat bei dieser Sachlage im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung bei der TTS im Sinne des Tatbestandes des § 10 AlVG vereitelt hat und der BF vom Leistungsbezug im angegebenen Zeitraum gemäß § 10 AlVG auszuschließen ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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