W124 1436596-3•BVwG W124 1436596-3
W124 1436596-3Tribunal administratif fédéral4 août 2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit
W124 1436596-3/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über den durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der XXXX gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus XXXX stammen würde. Dort würde seine Familie leben. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und eine Berufsausbildung als Kranfahrer absolviert. Ein Onkel würde in Großbritannien leben.
Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht mehr mit der afghanischen Sicherheitsbehörde zusammenarbeiten wolle. Von diesen Leuten sei er mit dem Leben bedroht worden. Aus diesem Grunde habe er beschlossen vor ca. vier Monaten sein Land zu verlassen. Es sei ihm egal in welches Land er flüchte. Dem Schlepper habe er gesagt, dass er nach Europa wolle.
1.2. In seiner Einvernahme am XXXX vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle XXXX , führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Familie in XXXX gelebt habe. Ihre wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen. Sein Vater sei vor fünf Jahren gestorben. Mit seiner Mutter, den fünf Brüdern und zwei Schwestern habe er dort gewohnt. Er habe väterlicherseits acht Onkel, einer davon lebe in England, und eine Tante, zwei Onkel mütterlicherseits und auch noch zwei Tanten. Seine Schwestern seien bereits verheiratet. Zwei Brüder hätten ein Lebensmittelgeschäft und weitere Brüder hätten in Steinbrüchen gearbeitet. Er sei Mitarbeiter der Wissenschaftsakademie in XXXX gewesen. Dort sei er Chauffeur für den Chef gewesen. Er habe dort vom dritten Monat XXXX bis XXXX bis acht Monate vor seiner Ausreise, gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn der Geheimdienst gezwungen hätte, ihm alles über seinen Chef mitzuteilen, ansonsten man ihn umbringen oder für ewig ins Gefängnis stecken würde. Er habe ca. ein Monat lang spioniert. Sein Chef habe das erfahren und ihm gesagt, er werde ihn anzeigen. Er habe jemanden chauffieren müssen, der ihn geschlagen habe. Seitdem habe er nur mehr einen Hoden und sei operiert worden. Dies habe sich vor 15 Monaten ereignet (später gab er dementgegen an, er habe vor neun Monaten begonnen zu spionieren). Es seien fünf Leute gewesen, die den Beschwerdeführer ins Auto geworfen hätten. 17 Tage lang sei er von vier Personen in einem Haus festgehalten worden. Es habe sich dabei um einen kleinen Raum gehandelt. Er sei dabei nicht gefesselt worden und habe zu essen bekommen. Zwei oder drei Tage sei er dort ohnmächtig gewesen. Dabei sei ihm ein Hoden entfernt worden. Er sei vor diesen Geheimdienstleuten geflüchtet. Schließlich sei er von seiner Wohnadresse aus zur Schule seines Bruders gegangen, habe diesen abgeholt und sei danach geflüchtet. Seinen Bruder habe er mitnehmen müssen, weil dieser des Öfteren mit ihm gegangen sei und man ihn gekannt habe.
Im Rahmen eines Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer nach einer Untersuchung beim Polizeiarzt am XXXX mitgeteilt, dass bei der ärztlichen Untersuchung nicht festgestellt werden habe können, dass die Narben durch Folter entstanden oder die Operation nicht fachkundig durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er nicht wisse, welcher Arzt es gewesen sei, doch sei ihm der Hoden gewaltsam in einem Keller entfernt worden.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs.1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des AsylG geltend oder glaubhaft machen habe können und keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung des Beschwerdeführers sowie gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers bestünden. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
1.4. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
1.5. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer noch einmal ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. Bezüglich seiner Familienverhältnisse gab dieser an, dass ihm diese sehr wichtig sei. Sein Vater sei bereits vor fünf Jahren verstorben; in XXXX würden noch seine 4 Brüder, seine 2 Schwestern und seine Mutter leben. Zwei Brüder würden in einer Steinmetzfirma arbeiten, zwei seien Ladenbesitzer. Die Schwestern seien verheiratet. Er habe noch sieben Onkel väterlicherseits in XXXX , einen in England, weiters 2 Onkel mütterlicherseits und 2 Tanten, ebenfalls in der Stadt XXXX . Zu seinen Verwandten habe er keinen Kontakt, weil er dessen Telefonnummer nicht habe.
1.6. Die Beschwerde wurde in der Folge mit Erkenntnis vom XXXX gemäß §§ 3 Abs.1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und verwies in Spruchpunkt III. die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden könne. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat auf Grund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in seiner Heimatstadt ein reales Risiko einer Verletzung der Art 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 drohe.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Bruder würde über eine Großfamilie vor Ort, die Ihnen sowohl Unterkunft als auch Einkommensmöglichkeiten gewähren können, verfügen.
1.7. In Fortführung des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung übermittelte das BFA mit Schreiben vom XXXX dem Beschwerdeführer eine Aufforderung, schriftlich zu mehreren Fragen betreffend seiner persönlichen Lebensumstände hinsichtlich Art. 8 EMRK (Privat-und Familienleben) Stellung zu nehmen. Es sei im Verfahren des Beschwerdeführers nur mehr das Privat-, und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu prüfen.
1.8. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der BF jeweils eine Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass er mehrere Sprachkurse absolviert habe, wegen seiner finanziellen Situation aber keine Prüfung abgelegt habe. Aufgrund seiner Situation sei es ihm leider praktisch versagt, eine Beschäftigung nachzugehen. Er sei aber jederzeit dazu bereit, da ihm das Führen eines selbständigen Lebens ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung sehr wichtig sei.
1.9. Mit Bescheid vom XXXX erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 50 oder 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
1.10. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit seinem Rechtsberater unterstützt erstellten Schreiben vom XXXX , mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit "infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und sohin mangelhaften Ermittlungsverfahren" angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen der Verfahrensgang knapp wiederholt und angegeben, dass der Beschwerdeführer seit September XXXX legal in Österreich aufhältig sei. Er sei stets bemüht gewesen, sich so gut wie möglich zu integrieren und seine Deutschkenntnisse zu erweitern sowie eine Arbeitsstelle zu finden. Er hätte einen untadeligen Lebenswandel geführt. Die beiden Brüder würden zusammenwohnen. Die Bindungen zu deren Heimatland würde nur in einem geringen Teil bestehen. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Abschiebung aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan in eine aussichtslose Lebenssituation geraten. Der Beschwerdeführer habe einen hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht und überwiege das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat-, und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
1.11. Am XXXX wurde die Beschwerde vom BVwG mit Erkenntnis, XXXX gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie § 52 Abs. 9 in Verbindung mit § 46 sowie § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet gewesen wäre, die Interessen des Beschwerdeführers zu unterstützen. Es erschöpfe sich im Wesentlichen in der Behauptung, dass der Beschwerdeführer so stark in Österreich integriert sei, dass er im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat nach Art 8 EMRK verletzt sei, und in Rechtsausführungen.
Bezüglich der Behauptung, dass die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt habe, sei der Beschwerde nicht zu folgen gewesen. Dass sich die Lage im Herkunftsstaat erheblich und für den gegenständlichen Fall relevant verändert habe, sei ausdrücklich nicht behauptet und auch in keiner Weise belegt worden. Auch in der Beschwerde hätte der Beschwerdeführer keine hinreichenden Belege für sein Vorbringen oder seine Identität und habe keinen neuen Aspekt in das Verfahren eingebracht, der erheblich sei.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit XXXX sei als relativ kurz zu bezeichnen und würde dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen offenen Berichtigung als Asylwerber rechtmäßig sei. Dies habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine erlaubte Beschäftigung ausgeübt und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Es sei daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur im geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Familienangehörigen leben würden und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Heimatstaates als Muttersprache beherrschen würde. Der Beschwerdeführer sei nach dem Ergebnis des Verfahrens jung, erwerbsfähig und gesund. Seine Angehörigen würden in XXXX leben und würde aufgrund seiner Lebenssituation im Falle einer Verbringung in seinem Herkunftsstaat mangels außerordentlicher Integration keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegen.
Bezüglich des Beschwerdeführers war neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammen würde, wo sich seine Familie nun aufhalte, ob der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügen würde und wie die Lage in diesen Regionen aktuell sei bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Das Verfahren habe, wie schon im Erkenntnis des BVwG vom XXXX erkannt, dass durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden würde. Weder die Lage im Herkunftsstaat noch die individuelle Situation habe sich demgegenüber erheblich geändert. Weder drohe dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nichtvorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr habe der Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht, noch sei dies von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Somit seien keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention führen könnten.
2.1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte dieser auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe aus, dass es keine neuen Gründe geben würde. Leute, die einmal aus Afghanistan weggegangen seien, würden dort als Ungläubige gelten. Deswegen würde er dort Probleme haben. Auf die Frage, seit wann dem Beschwerdeführer die Änderungen der Situation seiner Fluchtgründe bekannt sein würden, gab dieser an, dass es keine Änderungen gegeben habe und die Gründe die gleichen seien.
2.2. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und diesem die Möglichkeit eingeräumt bis zum XXXX eine Stellungnahme abzugeben. Davon wurde kein Gebrauch gemacht.
2.3. In der mit dem Beschwerdeführer vor dem BFA am XXXX aufgenommen Niederschrift gab dieser an in Afghanistan Probleme zu haben. Die Sicherheitslage habe sich in XXXX verschlimmert. Auf Grund seiner Probleme könne er derzeit nicht nach Afghanistan zurückgehen. In Afghanistan habe der Mann, mit dem er zusammengearbeitet habe, ihm gesagt, dass diese Zusammenarbeit geheim bleiben müsse. Wenn jemand davon erfahren würde, würde der Beschwerdeführer umgebracht werden. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan gehe, würde ihn dieser Mann umbringen, weil er dieses Geheimnis in Österreich und auch in anderen Kreisen enthüllt habe. Er habe früher mit dem Präsidenten der Akademie der Wissenschaften gearbeitet. Danach habe ihn ein Mitarbeiter der Nationalen Sicherheit Afghanistans angeworben. Er sei zur Zusammenarbeit gezwungen worden. Man habe vom Beschwerdeführer genaue Informationen über den Präsidenten der Akademie der Wissenschaften wollen. Ebenso habe man vom Beschwerdeführer Informationen über Leute gewollt, die mit den Taliban zusammen arbeiten würden. Er habe zwei Kommandanten von Ittehad-e Islami an den Sicherheitsdienst verraten. Diese seien verhaftet worden, nunmehr aber wieder frei. Diese seien sehr mächtig. Wenn er jetzt nach Afghanistan zurückgehen würde, würden sie ihn ausfindig machen und sie und deren Leute den Beschwerdeführer umbringen. Einer dieser Kommandanten sei der Neffe des Führers der Ittehad-e Islami. Deswegen ersuche er in Österreich zu bleiben.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Heimreise ins Heimatland entgegen stehen würden, gab dieser an in Angst versetzt worden zu sein. Früher sei es so gewesen, dass man von diesen Leuten auch in Europa verfolgt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er in Europa über diese Leute nichts sagen solle, ansonsten er Schwierigkeiten bekommen würde. Nunmehr habe er alle Gründe genannt. Er sei schon lange in Österreich. Jetzt wisse er, dass man hier die Wahrheit sagen müsse. Ansonsten schaffe man sich selbst Schwierigkeiten.
Er ersuche noch einmal, dass er in Österreich wegen seiner persönlichen Sicherheit bleiben könne. Er wolle nur sagen, dass seine Familie in Afghanistan bei den Taliban sei. Sie würden glauben, dass er durch seinen Aufenthalt in Österreich ein Ungläubiger geworden sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am XXXX bezüglich seiner Fluchtgründe lediglich die Verfolgung durch die "Volkssicherheit" sowie seines in Afghanistan geltenden Status als Ungläubiger zu Protokoll gegeben habe, in der nunmehrigen Einvernahme behaupte auch durch die Organisation Ittehad-e Islami sowie von seiner Familie verfolgt zu werden, gab dieser an, dass er zu dieser Zeit Angst gehabt habe, dass die Organisation Ittehad-e Islami auch in Österreich jemanden verraten würde.
Mit im Spruch gennannten mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich sein nunmehriges Vorbringen auf die gleichen Gründe wie im Erstverfahren beziehe sowie das Leute, die aus Afghanistan weggehen würden, als ungläubige Personen betrachtet werden würden. Ebenso, dass er von der "Volkssicherheit" vernichtet werden würde. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer zusätzlich ausgeführt von der Organisation Ittehad-e Islami sowie von seiner Familie bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. Dies würde ein gesteigertes Vorbringen darstellen, als sich aus der Niederschrift der Erstbefragung vom XXXX ergebe, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfinden würde und seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des BFA sei. Er sei aufgefordert worden durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststelung mitzuwirken sowie sämtliche Gründe für seine neuerliche Asylantragsstellung umfassend und detailliert zu erläutern. Aufgrund dieser Belehrung habe dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit seiner Angaben bei der Erstbefragung bewusst gewesen sein müssen. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung die Wichtigkeit von vollständigen Angaben bekannt gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer die behauptete-zusätzliche-Bedrohung durch die Organisation Ittehad sowie durch seine Familie erstmalig bei der Einvernahme am XXXX vorgebracht habe, sei zweifelsfrei von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen. Dies wiederum widerspräche der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Auch der VwGH gehe davon aus, dass sein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH vom 07.06.2000, 2000/01/0250).
Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt vom XXXX , wonach der Beschwerdeführer in Afghanistan auch von der Organisation Ittehad-e Islami sowie durch seine Familie verfolgt werden würde, erfülle die geforderten Voraussetzungen im Sinne einer zumutbaren Mitwirkung nicht. Das vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellte Vorbringen, welches sich weder belegbar noch widerlegbar darstelle, sei zudem keiner Verifizierung zugänglich. Die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen würden in keiner Weise die vom VwGH für eine Glaubhaftmachung erforderliche "zumutbare" Mitwirkung darstellen. Das Argument des Beschwerdeführers, dass er deswegen die von ihm behauptete-zusätzliche-Verfolgung durch die Organisation Ittehad-e Islami sowie durch seine Familie nicht angeben hätte können, weil er befürchtet habe, dass diese Organisation auch in Österreich jemanden haben würde, der den Beschwerdeführer verraten würde, gehe ins Leere, nachdem der Beschwerdeführer selbst bei der Einvernahme am XXXX zu Protokoll gegeben habe, dass man in Österreich die Wahrheit sagen müsse, weil man sich ansonsten selbst Schwierigkeiten machen würde. Der Beschwerdeführer ersuche -trotz der von ihm befürchteten Bedrohung durch diese Organistaion- in Österreich zu bleiben.
Nachdem eine Überprüfbarkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise möglich sei, sein Vorbringen auf Behauptungen gestützt sei, welches er zudem bei der Erstbefragung teilweise nicht einmal ansatzweise angegeben habe und sich dadurch eines gesteigerten Vorbringens bedient habe, habe ihm hinsichtlich den behaupteten Verfolgungs-, und Bedrohungsszenarien in Afghanistan kein Glaube geschenkt werden können.
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer dem Anspruch der geforderten und zumutbaren Beweislastdarlegung im gegenständlichen Verfahren in keiner Weise entsprochen habe. Aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhaltes und aufgrund der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens, könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückverbringung nach Afghanistan eine Verletzung eines durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechtes drohe.
Die vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in sein Heimatland zurückzukehren, seien nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt, festgestellt werden.
Die erkennende Behörde komme daher zum Schluss, dass objektiv ein entscheidungsrelevanter Sachverhalt unverändert sei und sohin entschiedene Sache i.S.d. § 68 AVG vorliege. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Zu betonen sei, dass das BVwG in seinen Erkenntnissen bezüglich des Erstverfahrens des Beschwerdeführers wiederholt festgehalten habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers weder asylrelevant noch glaubhaft seien.
2.4. Die Verwaltungsakten des BFA, auf welchen die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt gründen, langten am XXXX bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der außer Zweifel stehenden und vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der undesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); [...]"
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG lautet:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Folgeantrag gestellt. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen:
3.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung
Gegen den Beschwerdeführer besteht bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom XXXX eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG.
Das Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtkraft.
Im gegenständlichen Verfahren bezog sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses, des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens, bestanden haben und bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz als unglaubwürdig angesehen wurden. Der Beschwerdeführer räumt dazu in der mit ihm am XXXX vor der Landespolizeidirektion Steiermark aufgenommen Niederschrift selbst ein, dass keine neuen Gründe vorliegen würden und er seinerzeit für die "Volkssicherheit" gearbeitet habe.
Das Vorbringen vor dem BFA am XXXX , wonach ein Mitarbeiter der Nationalen Sicherheit, mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe und ihn umbringen würde, weil er die Zusammenarbeit mit ihm verraten habe, entspricht insofern dem bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig herausgearbeiteten Bedrohungsszenario, wonach eine Spionagetätigkeit auf Grund der zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bruders des Beschwerdeführers nicht angenommen werden konnte. Selbiges gilt für die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers, dass auf Grund seiner Weitergabe an Informationen an den Sicherheitsdienst seinerzeit zwei Kommandanten der Ittehad-e Islami verhaftet worden seien und er nach deren Freilassung fürchte von diesen umgebracht zu werden. Im Übrigen ist es für das BVwG, wie bereits für das BFA, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand erstmalig vor dem BFA am XXXX ausführte. Der Beschwerdeführer räumte im Zuge dieser mit ihm aufgenommen Niederschrift selbst sein, dass er alle Gründe genannt habe, er schon lange in Österreich sei und die Wahrheit sagen müsse. Insofern kann die Behauptung, dass er am XXXX vor der Landespolizeidirektion Steiermark die Verfolgung vor den Mitgliedern der Ittedhad-e Islami und seiner Familie nicht erwähnt habe, weil er zu dieser Zeit Angst gehabt, dass diese Organisation auch jemand in Österreich haben würde, die ihn verraten könnte, nicht gefolgt werden, als ihm offenbar auch schon einige Wochen vor der Einvernahme beim BFA bewusst war die volle Wahrheit zu sagen und dies somit lediglich als gesteigertes Fluchtvorbringen gewertet werden kann.
Zudem führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am XXXX zunächst aus, dass Leute, die einmal aus Afghanistan weggegangen seien dort als Ungläubige gelten würden. Im Vorbringen vor dem BFA am XXXX versuchte er diesen Umstand zu steigern, indem nunmehr seine Familie glauben würde, dass er durch seinen Aufenthalt in Österreich ein Ungläubiger geworden sei. Weder in der Erstbefragung vor dem Sicherheitsdienst der Polizeiinspektion Traiskirchen am XXXX noch bei der Einvernahme am XXXX vor dem Bundesasylamt des ersten Asylverfahrens wurden allerdings dahingehend individuelle oder generellen Andeutungen gemacht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine derartige Einstellung unterstellt werden würde und er einem entsprechenden Risiko ausgesetzt wäre. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX an, dass ihm seine Familie sehr wichtig sei und er mit seinen Verwandten derzeit deshalb nicht in Kontakt stehen würde, weil er deren Telefonnummer nicht habe. Abgesehen davon, dass der nunmehr behauptete Umstand, dass seine Familie bei den Taliban sei und diese glauben würden, dass er durch seinen Aufenthalt in Österreich ein Ungläubiger sei, bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz bestanden hat, ist dieses Vorbringen im Kern unglaubwürdig, als dieser zuvor niemals erwähnt hat, dass seine Familie bei den Taliban sei und auch nicht angedeutet hat deswegen mit dieser Schwierigkeiten zu bekommen. Zudem ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass generell jeder Rückkehrer nach Afghanistan wegen seines Aufenthaltes in Europa einer Verfolgung unterliege. In diese Richtung gehen auch die Erkenntnisse des VwGH vom 23.02.2016, Zl. 2015/01/0134, wonach sich die Einschätzung des BVwG, dass trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage, eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei und die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt sei, dass schon allein die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde, mit der Auffassung des EGMR decken. Bereits in seinem Urteil vom 9. April 2013, H. und B. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073710 und 44539/11, hat der EGMR ausgesprochen, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngst ergangenen Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass dem Bescheid des BFA vom XXXX aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan zugrunde gelegt wurden, aus denen abgeleitet werden kann, dass die Ländersituation,
u. a auch die Situation in XXXX im Wesentlichen gleich geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführes als unglaubwürdig zu werten sind, zumal der Beschwerdeführer im nunmehrigen zweiten Verfahren lediglich auf seine Gründe im ersten Verfahren Bezug nimmt, diese jedoch auch noch auf unglaubwürdige Weise steigerte.
Da eine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes somit nicht eingetreten ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein. Seit dem ersten Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht zur Gewährung internationalen Schutzes genügende Fluchtgründe vorgetragen und durchgängig einen unglaubwürdigen Eindruck vermittelt.
3.3.1. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Erkenntnissen vom XXXX und XXXX ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde auf die diesbezüglichen Ausführungen durch das Bundesverwaltungsgericht verwiesen, dass bereits im Vorverfahren des Beschwerdeführers festgestellt wurde, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage, wie auch seine persönliche Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des BFA nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinem Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe.
Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX und vom XXXX , wurden aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan zugrunde gelegt und wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich weder aus den Länderinformationen noch aus dem Vorbringen der BF ergeben habe, dass diese bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
In dem angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX wurde durch die belangte Behörde auf die Feststellungen im Vorverfahren verwiesen und wurde außerdem schlüssig festgehalten, dass sich die allgemeine Lage und auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungswesentlich geändert hätten. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, wovon der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht hat.
3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, es sei zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Afghanistan in Bezug auf eine Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nichts hervorgekommen ist, was gegen eine Abschiebung der BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spricht. Der BF ist sind gesund und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung.
3.3.3. Es ist zudem der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist, da auch gegen den in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung aufrecht ist.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeitnah befragt wurde und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war, der auch in der Einvernahme vom 02.08.2016 anwesend war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bewirken in der Lage gewesen wären.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; zur Verfassungskonformität von § 12a AsylG vgl. VfGH 9.10.2010, U 1046/10.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.