BVwG W116 2123151-1

W116 2123151-1Tribunal administratif fédéral4 août 2016

Regest

Dienstpflichtverletzung, Dienstreise, Gehorsamspflicht, Geldstrafe,<br/>Soldat, Strafbemessung, Teilfreisprüche, Weisungsverstoß

Texte intégral

BVwG W116 2123151-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2123151.1.00

Spruch

W116 2123151-1/5E

IM Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des Oberst XXXX, vertreten durch RA Dr. Thomas HERZKA, Stubenring 14/3, 1010 Wien gegen das mündliche Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Betriebsstabs der Luftraumüberwachung, St. Johann im Pongau, vom 12.11.2015, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von 300,- Euro nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2016 zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise Folge

gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Spruch nunmehr zu lauten hat:

"Obst XXXX ist schuldig, am 27.04.2015 eine mehrtägige Dienstreise nach WIENER NEUSTADT angetreten ohne zuvor einen entsprechenden Dienstreiseantrag in der Applikation Employee Self Service für das Reisemanagement (ESS-RM) erstellt zu haben. Mit diesem Verhalten hat er vorsätzlich eine mit schriftlichen Befehl vom 27.06.2013, GZ S90140/l-KdoLRÜ/2013, ergangene generelle Weisung des ihm vorgesetzten Kommandos Luftraumüberwachung nicht befolgt und damit gegen seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und somit schuldhaft eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen. Über ihn wird deswegen gemäß § 51 Z 2 HDG 2014 die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von 150,- Euro verhängt."

II. Darüber hinaus wird Obst XXXX von den übrigen Vorwürfen (Anschuldigungspunkte 1, 3 und 4 des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses) freigesprochen und das diesbezüglich gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 62 Abs. 3 Z 2 HDG 2014 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das behördliche Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberst des Österreichischen Bundesheeres seit 1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im maßgeblichen Zeitraum war er als Leiter des Hauskommandos des Betriebsstabs der Luftraumüberwachung (Hauskommando/BetrStb/LRÜ) in XXXX Johann im Pongau diensteingeteilt.

1.2. Am 22.05.2015 leitete der Kommandant Betriebsstab/LRÜ gegen den Beschwerdeführer das gegenständliche Disziplinarverfahren ein. Nach entsprechenden Erhebungen führte der der Disziplinarvorgesetzte in der Angelegenheit schließlich am 12.11.2015 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seines rechtlichen Vertreters erschien. Unmittelbar im Anschluss verkündete der Disziplinarvorgesetzte mündlich das gegenständliche Disziplinarerkenntnis und schloss ein schriftliches Protokoll über dessen Inhalt dem Verhandlungsprotokoll bei.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1. Der Spruch des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses vom 12.11.2015 lautet (anonymisiert):

"Obst G sie sind schuldig, indem sie

1. am 21.04.2015 und am 22. 04.2015 trotz eines gegenteiligen Befehls und trotz Hinweis eines Dritten keinen schriftlichen Antrag hinsichtlich der Anfertigung von Fotos in der Sicherheitsstufe A eingebracht haben,

2. vor Ihrer Dienstverrichtung an der TherMilAk in WIENER NEUSTADT in der Zeit vom 28.04.2015 bis 30.04.2015 trotz eines gegenteiligen Befehls keinen Reiseantrag in der Applikation Employee Self Service für das Reisemanagement ESS-RM erstellt, sondern nach der Dienstverrichtung lediglich eine Abrechnung angelegt haben,

3. die Reise nach WIENER NEUSTADT am 27.04.2015 um 07:56 Uhr angetreten und diesen Zeitpunkt als Dienstbeginn auf ihrer Zeitkarte vermerkt, obwohl einerseits das Seminar erst am 28.04.2015 um 08:00 Uhr angefangen hat und es andererseits am 27.04.2015 auch noch spätere Verbindungen der ÖBB gegeben hat, welche eine Ankunft am Dienstzuteilungsort noch während der Normdienstzeit ermöglicht hätten,

4. die Reise gemäß Ihrer Reiserechnung am 27.04.2015 um 07:56 Uhr von ihrer Wohnung in 5600 St. JOHANN/Pg., XXXX, aus angetreten, und am 30.04.2015 um 22:02 Uhr beendet und somit anstelle der in der Reisegebührenvorschrift 1955 igF vorgegebenen 45 Minuten vor der Planabfahrt bzw. 30 Minuten nach der Planankunft jeweils 60 Minuten zugerechnet,

und dadurch im Pkt.1 vorsätzlich und im Pkt. 2-4 fahrlässig gegen § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1,1. Satz, des Beamtendienstrechtsgesetz 1979 igF durch Nichteinhaltung

• des Befehls des KdoLRÜ vom 29.04.2013, GZ S93210/15- KdoLRÜ/StbAbt2/2013, umgesetzt mit Befehl des KdoBetrStb vom 20.09.2013, GZ S93210/4-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2013,

• des Befehls des KdoLRÜ vom 27.06.2013, GZ S90140/l-KdoLRÜ/2013, Erledigung 2,

• des Befehls des KdoLRÜ vom 01.03.2011, GZ S91372/3-KdoLRÜ/2011, und

• der Reisegebührenvorschrift 1955, § 16 Abs. 2 iVm Abs. 6

verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des

Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2, begangen [Unter einer Weisung im Sinne des leg. cit. versteht man eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm, die an einen oder eine Gruppe von Normunterworfenen, eben Soldaten im Sinne des § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 igF, ergeht].

Vom Anschuldigungspunkt, Sie hätten Ihren unmittelbaren Vorgesetzten, den stvKdt des BetrStb, Obst W, nicht über Ihre tatsächliche Abwesenheit informiert, werden Sie freigesprochen.

Über Obst G wird gemäß § 51 Z 2 HDG die Disziplinarstrafe "Geldbuße" in der Höhe von 300,- EURO verhängt.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Auflistung der im Verfahren berücksichtigten Beweismittel wurde in der Begründung zu den Anschuldigungspunkten folgendes festgestellt:

"Zu 1.:

Sie haben am 21.04.2015 etwa um 16:00 Uhr fernmündlich AR Markus GUTJAHR (in der Folge AR G) kontaktiert, um eine Genehmigung für eine notwendige Anfertigung von Fotografien in der EZ/B als Sicherheitsstufe A in Zusammenhang mit einer Erhebung, angeordnet durch die Stabsabteilung 4 des Kommando Luftraumüberwachung (KdoLRÜ/StbAbt4) mit GZ S95510/8-KdoLRÜ/StbAbt4/2015 (1) vom 16.03.2015, hinsichtlich Denkmäler, Gedenksteine, Sakralbauten usw. zu erlangen. Gegenständliches Schreiben ist am 17.03.2013 durch Obst XXXX (in der Folge Obst W) an das HausKdo/BetrStb zur Sicherstellung der Erledigung "zur Bearbeitung" weitergeleitet worden. Als Erledigungstermin bei KdoLRÜ/StbAbt4 war der 20.04.2015 vorgegeben. Die Kontaktierung des AR G durch den B erfolgte demnach etwa einen Monat nach Einlangen des Schreibens und einen Tag nach dem vorgegebenen Erledigungstermin. Allein diese Tatsache steht nicht im Einklang mit § 7 Abs 1 ADV wonach "Jeder Untergebene ist seinem Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht".

AR G hat Ihnen sinngemäß geantwortet, dass er ohne Zustimmung des stvKdtBetrStb, Obst W, keine derartige Genehmigung erteilen könne und Sie auf den Folgetag verwiesen. Am 22.04.2015 etwa um 08:00 Uhr haben Sie sinngemäß zu AR G gesagt, dass sie keinen Antrag um Anfertigung von Fotos stellen, weil man sich sonst zu Tode verwalte, obwohl Sie ein Mail von AR G erhalten hatten, in welchem Sie nochmals auf die Notwendigkeit des Ansuchens hingewiesen wurden. Zusätzlich erhielten Sie auch vom stvKdtRetrStb, Obst W, den mündlichen Befehl, einen schriftlichen Antrag für das Anfertigen von Fotografien zu stellen.

Durch diese Vorgangsweise haben Sie den Befehl des KdoLRÜ vom 29.04.2013, GZ S93210/15-KdoLRÜ/StbAbt2/2013, umgesetzt mit Befehl des KdoBetrStb vom 20.09.2013, GZ S93210/4-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2013, Punkt Vorgangsweise [Anmerkung: für das Anfertigen von Fotos], nicht eingehalten, indem Sie trotz mehrmaliger Aufforderung keinen schriftlichen Antrag zur Anfertigung von Fotos in der Sicherheitsstufe A gestellt und somit gegen § 7 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2014 (ADV), verstoßen, da der Befehl von einer zuständigen Person bzw. Stelle erteilt wurde, nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt und Sie die Absicht, den Befehl nicht zu befolgen, dem Befehlsgeber unverzüglich gemeldet haben.

Zu 2.:

Sie haben den Befehl des KdoLRÜ vom 27.06.2013, GZ S90140/l-KdoLRÜ/2013, Punkt 3, nicht eingehalten, weil Sie zur Dienstzuteilung in der Zeit vom 27.04.2015 bis 30.04.2015 keinen Reiseantrag vor Antritt der Reise angelegt und genehmigen lassen, sondern erst am 07.05.2015 nach der Dienstverrichtung gemäß der Protokollierung im ESS-RM lediglich eine Reiseabrechnung angelegt haben [§ 2 Abs. 1 RGV sieht vor, dass ein Beamter eine Dienstreise aufgrund eines ihm erteilten Dienstauftrages antritt. Es muss sich dabei nicht um einen selbständigen Dienstreiseauftrag handeln - vgl. Rechtsprechung, Slg.NF.Nr. 13.174/A. Im ESS-RM wird ein derartiger Dienstauftrag durch die Genehmigung eines Reiseantrags erteilt.].

Zu 3.:

Sie haben den Befehl des KdoLRÜ vom 01.03.2011, GZ S91372/3-KdoLRÜ/2011, Punkt "Dienstzeit gemäß BDG 1979" lit. c), und die Reisegebührenvorschrift 1955, § 1 Abs. 2 lit. a), nicht eingehalten, indem Sie einerseits bei einer nicht ganztägigen gerechtfertigten Abwesenheit von der Dienststelle den Zeitpunkt des Reisebeginns am 27.04.2015 mit 07:56 Uhr als Dienstbeginn in der Zeitkarte eingetragen haben, obwohl Sie eine spätere Verbindung hätten wählen können und die Zeit zwischen dem (fiktiven) Dienstbeginn (Normdienstzeit 07:00 Uhr bis 15:15 Uhr) und der Abfahrtszeit entweder an der Dienststelle anwesend sein hätten müssen oder für diese Zeit (Gleit) Zeitausgleich beantragen hätten sollen, sowie den Erlass vom 05.03.2013, GZ S93106/1-EFÜ/2013, Punkt I. A. 3. j) nicht eingehalten haben, indem Sie die vorgeschriebene Dienstzeit nicht eingehalten und unwahre Angaben in der Zeitkarte getätigt haben.

Zu 4.:

Sie haben die Reisegebührenvorschrift 1955, § 16 Abs. 2 iVm Abs. 6, nicht eingehalten, indem Sie anstatt 45 Minuten vor Planabfahrt des Zuges bzw. 30 Minuten nach tatsächlicher Ankunft des Zuges jeweils 60 Minuten zugerechnet haben. [Anmerkung: Nach der Rechtsprechung Slg.NF.Nr. 10722/A können unrichtige Angaben - ungeachtet einer strafrechtlichen Beurteilung - jedenfalls zu einer disziplinären Ahndung fuhren. Ob die Täuschungshandlung in der Person des Bundes tatsächlich zu einem Vermögensschaden geführt hat oder nicht, ist nicht entscheidend, weil bereits der Vertrauensbruch eine Dienstverletzung darstellt. Jede auch noch so geringfügige Aufrundung der Reisezeit ist mangels der gesetzlichen Grundlage wegen der möglichen Auswirkung auf die Hohe der Reisegebühren unzulässig.]"

Im Zuge der rechtlichen Würdigung wurde nach Zitierung der §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 2 BDG 1979, des §§ 4 und 7 ADV sowie des § 16 Abs. 2 und 6 RGV 1955 folgendes ausgeführt:

"Der B hat durch das im Sachverhalt beschriebene Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) sowie § 44 Abs. 2 BGD 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) verstoßen. Die darin geregelte Pflicht stellt unter anderem klar, dass jeder Bedienstete verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtordnung zu besorgen hat sowie die Befolgung einer Weisungen nur dann ablehnen kann, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Dem B wird im Pkt 1 Absicht unterstellt, da er entweder von Vorgesetzten und Bediensteten mündlich und schriftlich auf sein Fehlverhalten hingewiesen wurde, bzw. dem B seine Pflichtverletzung auf Grund seiner Vorgesetztenstellung und Erfahrung bewusst sein musste.

Als Grad des Verschuldens wird daher im Pkt.l Vorsatz und in den Pkt. 2-4 Fahrlässigkeit angenommen.

Obst G hat daher gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Aufgabenerfüllung) sowie § 44 Abs. 2 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs 1 Z 1 HDG 2014 begangen."

3. Das Beschwerdeverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 24.11.2015 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarbehörde ein. Nach zusammenfassender Wiedergabe des Disziplinarerkenntnisses wird in der Beschwerde zunächst ausdrücklich festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt in der Verhandlungsschrift formell richtig und lückenlos dargestellt und wiedergegeben worden sei. Zudem sei der komplette Sachverhalt in den Verwaltungsakten dokumentiert.

Durch dieses Disziplinarerkenntnis sei er jedoch aus folgenden

Gründen zu Unrecht bestraft worden:

Zu Anschuldigungspunkt 1:

Der Vorwurf dass er durch seine Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Erledigung des Befehles der Stabsabteilung 4 des KdoLRÜ vom 16.03.2015, GZ S95510/8-KdoLRÜ/StbAbt4/2015, den Befehl des KdoLRÜ vom 29.04.2013, GZ S93210/15-KdoLRÜ/StbAbt2/213, umgesetzt mit Befehl des KdoBetrStb vom 20.09.2013, GZ S93210/4-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2013, nicht eingehalten habe, gehe schon aus grundlegenden und systematischen Erwägungen völlig ins Leere. Der erwähnte Befehl des KdoLRÜ vom 16.03.2015 betreffend die Erhebung sämtlicher Kasernensteine, Denkmäler, Sakralbauten, Bildstöcke, Gedenktafeln etc. habe in seinem Punkt "Durchführung" als Meldeinhalte ausdrücklich auch die Vorlage von Fotos der Objekte anordnet. Das bedeutet naturgemäß und schlüssig auch, dass solche Fotos, sofern sie nicht existieren, zunächst auch angefertigt werden müssen, und in weiterer Folge vorzulegen sind, und zwar ohne dass es dazu einer weiteren Bewilligung durch das KdoBetrStb bedürfen würde. Dieser Befehl des KdoLRÜ sei durch das Kommando des Betriebstabes zur selbständigen Bearbeitung und Erledigung an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden. Bereits aus dieser - der Geschäftsordnung des Betriebsstabes entsprechenden - Anordnung ergebe sich, dass ihm die vollinhaltliche Umsetzung bzw. Befolgung des Befehles des KdoLRÜ im eigenen Verantwortungsbereich zugeordnet worden sei. Es sei daher bereits nach diesen Überlegungen mehr als widersinnig, ihm vorzuwerfen, er hätte zur Befolgung eines Befehles des KdoLRÜ um die Genehmigung durch das diesem nachgeordnete KdoBetrStb ansuchen müssen, einzelne Inhalte des Befehles (Fotos) zu erstellten. Nichts anderes jedoch werfe man ihm mit dem angefochtene Disziplinarerkenntnis aber vor. Er sei vollkommen zu Recht davon ausgegangen, dass die Umsetzung des Befehls des KdoLRÜ, unter anderen Fotos vorzulegen, nicht noch einmal extra durch sein unmittelbar vorgesetztes Kommando, nämlich das Kommando Betriebsstab, nochmals zu genehmigen wäre. Dies umso mehr, als der Befehl des KdoLRÜ ihm durch sein ihm unmittelbar vorgesetztes Kommando, das Kommando Betriebsstab, übermittelt worden sei. Es sei unbegreiflich und erscheine auch mit den Befehlswegen gemäß ADV nicht in Einklang zu bringen, dass für die Erfüllung eines Befehles eines übergeordneten Kommandos, der vom direkten Vorgesetzten Kommando weitergeleitet werde, nochmals um Genehmigung zur Erfüllung des Befehles anzusuchen sei. Diesbezüglich käme ein derartiger Befehl des KdoBetrStb von einer unzulässigen Stelle und wäre schon deshalb gemäß ADV nicht zu befolgen. Soweit einmal die grundsätzlichen Überlegungen, wonach bereits klar erscheine, dass die angebliche Befehlserteilung an ihn, er müsse die Fotos (Aufnahme oder Weiterleitung?) genehmigen lassen, nicht nur nicht der ADV entspreche, von einer unzuständigen Stelle erteilt worden sei und geradezu als schikanös anzusehen wäre. Betrachte man nunmehr den Befehl des KdoLRÜ, Kommando Betriebsstab, GZ S93210/4-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2013, vom 20.09.2013, gegen welchen er verstoßen haben soll, so ergebe sich aus diesem keinesfalls, wer um welche Genehmigung anzusuchen habe. Fest stehe allerdings, dass er keinesfalls zur Anfertigung von Fotos berechtigt - mit oder ohne Genehmigung - gewesen sei; dies liege ausschließlich in der Zuständigkeit S2-Personals. Es sei weder geregelt, wer ein entsprechendes Ansuchen um Genehmigung zu stellen habe, noch worauf sich ein solches Ansuchen (Anfertigung von Fotos oder Weiterleitung von Fotos) zu beziehen habe. Daraus ergebe sich daher keinesfalls, dass er als derjenige, der den besagten Befehl des KdoLRÜ vom 16.03.2015 umzusetzen hatte, entweder persönlich die Fotos anfertigen müsse (nach Antragstellung oder nicht?) oder dass er Fotos, die von wem auch immer angefertigt wurden, vor der Weitergabe extra noch hätte genehmigen lassen müssen. Im Wesentlichen bedeute dieser Vorwurf nichts anderes, als dass man mir vorwerfe, die Erledigung eines Befehls des KdoLRÜ nicht durch sein direkt vorgesetztes Kommando, das Kommando Betriebsstab, noch einmal extra genehmigen zu lassen. Es sei daher davon auszugehen, dass der besagte Befehl vom 20.09.2013, GZ S93210/4-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2013 von ihm nicht verletzt worden sei. ln diesem Zusammenhang sei auch von der Hausordnung der EZ/B GZ S93208/116- KdoLRÜ/KdoBetrStb/2010 vom 20.05.2010 auszugehen, wo unter Punkt 4.4. Fotografier- und Filmverbot, unter anderem verfügt sei: "Im gesamten der Sicherheitsstufe "A" ist das Fotografieren und Filmen verboten. Bei Vorliegen einer dienstlichen Notwendigkeit beantragt Vw/BetrStB eine Fotografier- und Filmerlaubnis samt den entsprechenden Auflagen für den Einzelfall und setzt hierüber die Sicherheitsdienste in Kenntnis." Daran vermöge auch der nunmehrige Befehl, GZ S93210/4-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2013 nichts zu ändern, denn eine eindeutig anderslautende Vorgangsweise hinsichtlich der Antragstellung sei dem genannten Befehl nicht zu entnehmen. Aus der Einvernahme des Obst W vom 03.07.2015 sei auch nicht zu entnehmen, dass dieser dem Beschwerdeführer ausdrücklich den Befehl erteilt habe, extra noch schriftlich die Genehmigung der Fotos zu beantragen. Der bloße Hinweis auf eine - noch dazu missverständliche - Befehlslage entspreche keiner in der ADV definierten Befehlsgebung.

Fest stehe, dass die Fotos gemäß Email von AR G vom 22.04.2015 bereits angefertigt waren, eine Genehmigung zur Anfertigung von Fotos erübrige sich daher für seine Person. Fest stehe weiters, dass die von AR G angefertigten Fotos nicht vom Beschwerdeführer vorgelegt worden seien; dies mit dem Beisatz, dass es eben keine gesonderte Genehmigung von Obst W gegeben habe. Dies entspreche exakt den Vorgaben der ADV hinsichtlich Gehorsam und ordnungsgemäßer Befehlsausführung, soweit ihm das eben möglich gewesen sei. Diese Meldung sei auch keinesfalls eine "Falschmeldung", sondern eine Tatsache gewesen. Er habe damit keinesfalls gegen die Befehlslage gemäß GZ S93210/4/KdoLRÜ/KdoBetrStb/2013 verstoßen, weder vorsätzlich noch fahrlässig. Fest stehe auch, dass ich am 20.04.2015 aufgrund dienstlicher Überlastung beim Sachbearbeiter des ursprünglichen Auftrages vom 16.03.2015 eine Terminerstreckung beantragt habe, welche auch genehmigt worden sei. Letzten Endes sei auch die Aussage des Zeugen Obst W, er habe ihn darauf "hingewiesen", dass die "Befehlslage" einzuhalten wäre und ein schriftlicher Antrag zu stellen sei, kein dezidierter Befehl. Dies habe im Übrigen auch AR G in seiner Aussage vom 10.07.2015 bestätigt, wonach von einer mündlichen oder schriftlichen Befehlsgebung durch Obst W an ihn keine Rede sein könne. Daher habe er in diesem Punkt auch nicht befehlswidrig handeln können. Er habe daher weder vorsätzlich noch fahrlässig gegen den Befehl GZ S93210/4- KdoLRÜ/KdoBetrStb/2013 verstoßen.

Zu den Anschuldigungspunkten 2 bis 4:

Der Vorwurf, er hätte gegen den Befehl des KdoLRÜ vom 27.06.2013, GZ S90140/1-Kdol_RÜ/2013 verstoßen, da er dessen Punkt 3. nicht eingehalten habe, weil er zur Dienstzuteilung in der Zeit von 27.04.2015 bis 30.04.2015 keinen Reiseantrag vor Antritt der Reise angelegt und genehmigen habe lassen, sondern erst am 07.05.2015 nach der Dienstverrichtung gemäß der Protokollierung im ESS-RM lediglich eine Reiserechnung angelegt hätte, gehe ins Leere. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass der Zugang zum Stammportal bzw. die entsprechenden Zugangsinformationen zwar offensichtlich gemäß Inhalt des Befehls verteilt worden seien, es sei jedoch nicht ausreichend geprüft worden, ob diese Zugangsinformationen ihm überhaupt zugekommen seien. Diesbezüglich seien das Ermittlungsverfahren und die Sachverhaltsfeststellung mangelhaft geblieben und würden als Grundlage für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Weiters führe der genannte Befehl an, dass jeder Bedienstete seinen Reiseantrag sowie seine Reiseabrechnung unter Zuhilfenahme der entsprechenden Schulungsunterlagen des BMF selbst zu erstellen habe. Dazu sei festzuhalten, dass nicht geprüft und auch nicht begründet worden sei, ob ihm diese Schulungsunterlagen des BMF überhaupt zur Verfügung gestanden seien. Dies begründe ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens bzw. der Sachverhaltsfeststellung.

Im genannten Befehl sei nur als letzter Absatz die Ausführung zu finden, dass sowohl der Einführungserlass als auch die Schulungsunterlagen des BMF auf der RGV-Homepage der Personalabteilung A zur Verfügung stünden, von der Verpflichtung zur Abhaltung von Schulungen sei nicht die Rede. Bevor man mir vorwerfe, gegen den Befehl vom 27.06.2013, GZ S90140/1- KdoLRÜ/2013, verstoßen zu haben, wäre zunächst einmal festzustellen gewesen, ob er einerseits über die Zugangsinformationen verfügt habe und andererseits auch in der Lage gewesen sei, damit zu arbeiten. Dazu hätte festgehalten werden müssen, ob er bei entsprechenden Schulungen, Dienstbesprechungen und Ausbildungs-veranstaltungen überhaupt anwesend gewesen sei; gegebenenfalls wäre auch der Grund der Abwesenheit festzustellen gewesen. Aus der Leiterbesprechung vom 14.05.2014 ergebe sich lediglich, dass der Termin 12.06.201 für die Durchführung einer Evaluierungsbesprechung der Key-User verfügt gewesen sei und dass am gleichen Tag eine RGV-Einweisung stattzufinden hätte. Dem Protokoll dieser Leiterbesprechung (Protokoll Nr. 291 vom 14.05.2014, BetrStb LRÜ) sei zwar der Ausdruck einer Power-Point-Präsentation im Handzettelformat angeschlossen, welche er tatsächlich aber noch nie zu Gesicht bekommen habe. Ein Vermerk über die erfolgte Präsentation fehle. Dazu sei auszuführen, dass diese Power-Point-Präsentation den Datumsausdruck "11.11.2015" trägt, wonach nicht ersichtlich sei, ob dies das Ausdruckdatum sei. Weiter sei nicht ersichtlich oder geprüft worden, ob diese Präsentation auch verstanden worden sei und keinerlei Fragen zur Anwendung aufgetreten wären. Bevor man ihm vorwerfe, dass er in Kenntnis dieser Präsentation die darin enthaltenen Informationen nicht angewandt habe bzw. nicht gemeldet hätte, dass er den Inhalt allenfalls nicht verstanden habe, wäre zunächst einmal im Verfahren darzulegen gewesen, ob er überhaupt an einer einzigen derartigen Schulung, Unterweisung oder Präsentation teilgenommen habe. Dies umso mehr, als sein Verteidiger noch in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2015 darauf hingewiesen habe, dass anhand der Anwesenheitslisten oder Protokolle zu prüfen wäre, ob er überhaupt anwesend gewesen sei. Auch in Ansehung dieses Umstandes sei die Sachverhaltsdarstellung mangelhaft geblieben. Gleiches gelte für den Einführungserlass der Personalabteilung A, GZ S91372/A/PersA/2013 vom 17.06.2013. Diesem Erlass seien die Schulungsunterlagen des BMF angeschlossen. Wenn es auch zutreffend sei, dass Offiziere grundsätzlich verpflichtet wären, die Erlasslage zu kennen, so dürfe bei einer derart komplexen Materie davon ausgegangen werden, dass der Erlass nicht einfach verfügt werde, sondern dass auch geeignete "flankierende" Maßnahmen getroffen würden, um den Inhalt "befolgbar" zu machen. In diesem Zusammenhang sei es sicher nicht ausreichend zu verfügen, dass weitere Erläuterungen zum Starten des ESS-RM den elektronischen Schulungsunterlagen zu entnehmen seien. Unkenntnis der Sachlage bzw. Nichtbefolgung von Erlässen aufgrund mangelnder Ausbildung bzw. unzureichender Einschulung würden keine disziplinäre Verfehlung darstellen. Beachtenswert erscheine Punkt 2.2.1. des genannten Einführungserlasses, wonach auf die gesonderte schriftliche Anordnung eines Reiseantrages im Nachhinein verzichtet werden könne, wenn es sich dabei um eine Dienstverrichtung handle, die in ESS-RM mittels Reiseabrechnung abgerechnet werde und der mündlich erteilte "Dienstauftrag" von jenem Vorgesetzten erteilt worden sei, der auch die "Reiseabrechnung" in ESS-RM genehmige. Nachdem seine Dienstzuteilung zum Seminar an der TherMilAk sowohl schriftlich mittels entsprechendem Befehl beim KdoLRÜ als auch beim KdoBetrStb bekannt gewesen sei und seine Teilnahme verfügt gewesen sei, gehe er davon aus, dass dieser Punkt zutreffe, er daher eine gesonderte Antragstellung nicht vornehmen hätte müssen. Das Erfordernis, die Genehmigung des Reiseantrages im Vorhinein, spätestens am Tag vor Reisebeginn einzuholen, könne daher in diesem Fall als nicht notwendig vorausgesetzt werden. Zu beachten werde auch sein, ob der Befehl GZ S90140/1-KdoLRÜ/2013, der gemäß Verteiler an das Kommando des Betriebsstabes gerichtet gewesen sei, auch tatsächlich an alle in Frage kommenden Anwenden weiter verteilt worden sei; auch eine diesbezügliche Prüfung, wieweit diese Erlasslage ihm überhaupt bekannt sein konnte, wäre vorzunehmen gewesen, bevor ihm ein Verstoß gegen diesen Befehl angelastet werde. Beachtlich sei weiters, dass das Dokument GZ S91372/6- KdoLRÜ/KdoBetrStb/2014(3), mit beigeschlossenem Protokoll über die RGV-Einweisung vom 12.06.2014 keine Anwesenheitsliste enthalte, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er an dieser Schulung teilgenommen habe. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob er an dieser Schulung teilgenommen habe oder nicht. Das beigeheftete Protokoll der RGV-Besprechung vom 12.06.2014 habe ebenso wie das Dokument "RGV-Einweisung" vom 12.06.2014 keine beigeschlossene Teilnehmerliste enthalten, diesbezüglich bringe er ebenfalls ausdrücklich vor, dass seine Anwesenheit oder seine nicht gerechtfertigte Nichtanwesenheit bei dieser Einschulung zu prüfen gewesen wäre, bevor ihm der Verstoß gegen die Befehls- oder Erlasslage vorgeworfen werde. Bezeichnend in diesem Zusammenhang sei auch die Aussage des AR G vom 10.07.2015, wonach auch ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er im Vorhinein einen Reiseantrag zu stellen hätte. Auch diesbezüglich erweise sich sein Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme zum Vorhalt des Sachverhalts bzw. auch in der mündlichen Disziplinarverhandlung nicht unbeachtlich, wonach es ganz offensichtlich an Schulungen und Information, in weiterer Folge auch an Dienstaufsicht gefehlt haben dürfte, um sicherzustellen, dass jeder Anwender tatsächlich nicht nur mit der Erlasslage, sondern auch mit den elektronischen Mitteln ausreichend vertraut sei und damit umgehen könne. Zu beachten in diesem Zusammenhang sei auch das Ergebnis einer Leiterbesprechung vom 25.03.2014, wo sich aus dem Besprechungsprotokoll des Betriebsstabes, Protokoll Nr. 288, Seite 4, gemäß den Ausführungen des StvKdt BetrStb/LRÜ, ergebe, dass für die Abrechnung der Dienstreise keine Genehmigung des Dienstreiseantrages notwendig sei, womit auch die zwingende Vorlage eines entsprechenden Antrages in Frage zu stellen sei. Auch in diesem Punkt sei ihm daher mir kein Vorwurf zu machen. Eine Bestrafung wegen unverschuldeter Unkenntnis der Erlasslage sei unzulässig, da die subjektive Vorwerfbarkeit (Verschulden) nicht gegeben sei. Beachtlich sei diesbezüglich auch der Inhalt des Leiterbesprechungsprotokolls BetrStb Nr. 316 vom 24.07.2015, Seite 3, wo der stvKdt des Betriebsstabes mehrere Punkte unter dem Titel "Ablaufregelung für die Dienstreisen" klargestellt hätte. Auch daraus werde ersichtlich, dass es im Zeitraum davor, sohin bis Juli 2015, keine klare Regelung bezüglich der Vorlage von Dienstaufträgen im ESS-RM im Bereich des Betriebsstabes gegeben hätte. Auch das Schreiben GZ S91372/5-KdoLRÜ/2015(1) vom 21.07.2015 gebe hinreichend Platz für die Annahme, dass es ganz offensichtlich Unklarheiten, fehlende Schulungen und mangelnde Anwenderkenntnisse im ESS-RM gegeben habe bzw. immer noch geben würde. Ganz offensichtlich habe das Kdo BetrStb das Schreiben vom 21.07.2015 zum Anlass genommen, am 24.07.2015 innerhalb des BetrStb den Versuch zu unternehmen, Klarheit zu schaffen. Signifikant sei in diesem Zusammenhang auch die Regelung zu Punkt 1.5.6. "Dienstreisen, Dienstaufträge in der Geschäftsordnung des BetrStb/LRÜ "Frieden", Beilagenteil, Version 4.0" vom 01.04.2015. Nach dieser Bestimmung seien nur Dienstreisen innerhalb der Verbandes LRÜ ohne Befehlsgrundlage vor Antritt der Dienstreise beim Kdo BetrStb zu beantragen. Seine Dienstzuteilung zur TherMilAk habe jedoch eine sowohl dem KdoLRÜ als auch dem KdoBetrStb bekannte Befehlsgrundlage aufgewiesen. Zusammengefasst sei daher zum Vorwurf, er hätte den Befehl des Kdo LRÜ vom 27.06.2013, GZ S90140/1-KdoLRÜ/2013 in seinem Punkt 3. nicht eingehalten, auszuführen, dass nicht mit der für ein Disziplinarverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt worden sei, ob er überhaupt in der Lage wäre, die Erlasslage zu kennen und dementsprechend zu handeln. Die oben ausgeführten Umstände und Widersprüche würden jedenfalls ausreichen, um zu begründen, dass hier nicht einmal fahrlässiges und damit disziplinär zu ahndendes Vergehen vorliege.

Was den Vorwurf angehe, er habe den Befehl des KdoLRÜ vom 01.03.2011, GZ S91372/3-KdoLRÜ/2011, in seinem Punkt "Dienstzeit gemäß BDG 1979" und die Reisegebührenvorschrift 1955, § 1 Abs 2 lit a nicht eingehalten, so gehe auch dieser Vorwurf ins Leere. Zu beachten sei zunächst, dass nach § 5 Abs 1 RGV als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung entweder die Dienststelle zu gelten habe oder es sei durch den Anordnenden festgelegt, dass die Wohnung des Bediensteten als Ausgangspunkt und Endpunkt zu gelten habe, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen würden. In diesem Zusammenhang sei zunächst nicht festgestellt worden, wann und von wem die Dienstreise angeordnet worden sei, sodass ihm nicht ohne weiteres der Vorwurf gemacht werden könne, er hätte willkürlich die Reise von der Wohnung und nicht von der Dienststelle aus angetreten, womit der Vorwurf einer ungerechtfertigten Abwesenheit von der Dienstelle nicht zutreffe. Wenn aber das ESS-RM verlange, dass mit der Genehmigung des elektronischen Antrages auch gleichzeitig die Anordnung zu verstehen sei, so könne es eine solche Anordnung denknotwendigerweise nicht geben, da ihm ja vorgehalten werde, was - objektiv betrachtet - zutreffe, nämlich keinen Antrag im ESS-RM gestellt zu haben. Dies sei aber - siehe oben - unverschuldet unterblieben, daher nicht subjektiv vorwerfbar und somit straffrei. Somit stelle es auch keine Dienstverfehlung dar, wenn er mangels entgegenstehenden Auftrags die Dienstreise nicht vom Dienstort, sondern vom Wohnort angetreten habe. Damit gehe jedoch der Vorwurf einer ungerechtfertigten Abwesenheit von der Dienststelle im Zeitraum 07:56 Uhr bis 08:56 Uhr ins Leere. Sohin sei § 16 Abs 1 RGV maßgebend, der bestimme, dass die Dauer einer Dienstreise vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet werde. Dadurch sei aber die Hinzurechnung von jeweils 60 Minuten vor Abfahrt bzw. nach Ankunft des Zuges gerechtfertigt und sohin auch nicht vorwerfbar. Wenn als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise der Wohnort festgelegt werde, gelte nach § 16 Abs 6 RGV, dass an die Stelle der Dienststelle die Wohnung trete. Alleine aus der Tatsache, dass der Befehl S 91372/3-KdoLRÜ/2011 als "Klarstellung" für die Erläuterung der diversen bestehenden Regelungen zu verstehen sei, könne zwingend nur der Schluss gezogen werden, dass auch hinsichtlich der Anwendung der RGV - gelinde gesagt - Unklarheiten, um nicht zu sagen Rechtsunsicherheit bestanden habe bzw. noch immer bestehe. Sollte dies der Fall sein, was durch die genannten Dokumente und deren notwendige Erörterungen bzw. Klarstellungen wohl hinreichend bestätigt sein dürfte, so könne ihm die bestenfalls aus Rechtsunsicherheit entstandene Fehlanwendung diverser Bestimmungen nicht als disziplinärer Vorwurf im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 HDG iZm. §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 1. Satz gemacht werden. Es sei daher davon auszugehen, dass er nicht in fahrlässiger Missachtung von geltenden Befehlen, sondern bestenfalls aufgrund von Rechtsunsicherheit und unverschuldet mangelnder Anwenderkenntnis die in den Punkten 2. bis 4. des angefochtenen Erkenntnisses genannten Tatbestände in objektiver Hinsicht erfüllt habe; es fehlt jedoch gänzlich die subjektive Vorwerfbarkeit, welche zur Tatbildmäßigkeit und als Rechtsgrundlage für eine gerechtfertigte Bestrafung gegeben sein hätte müssen. Der Vollständigkeit halber werde darauf verwiesen, dass dies nicht seine erste Dienstreise gewesen sei; andere zuvor stattgefundenen Dienstreisen habe er von seiner Wohnung und nicht von der Dienststelle aus angetreten, was kein einziges Mal bemängelt worden sei, obwohl dieser Umstand bekannt gewesen wäre. Bei allen Dienstreisen von Bediensteten des BetrStb, welche in St. JOHANN/Pg. und Umgebung wohnen würden, werde geradezu selbstverständlich die Dienstreise mit Beginn und Ende an der Dienststelle abgerechnet, auch wenn die Reise von der Wohnung aus angetreten wurde. Dies sei gängige Übung und sämtlichen Vorgesetzten bekannt. Wenn daraus nicht wirklich unmittelbar abgeleitet werden könne, dass sich hier "aus Gewohnheitsrecht" eine Handhabung entwickelt habe, die nicht den Richtlinien, der Befehls- und Erlasslage exakt entspreche, so sei davon auszugehen, dass offensichtlich mangelnde Einschulung, mangelnde Anleitung sowie mangelnde Dienstaufsicht im Sinne von Klarstellungen als Gründe dafür zu nennen sind, dass bestimmte Regelungen nicht vollinhaltlich eingehalten würden, jedoch könne keinesfalls von einer - wenn auch fahrlässigen - Nichtbefolgung von Befehlen die Rede sein. In diesem Fall fehle jede subjektive Vorwerfbarkeit eines allenfalls verwirklichten Sachverhaltes.

Was den Vorwurf anlange, er hätte gemäß den im Akt liegenden Fahrplanauszügen eine spätere Verbindung wählen können und damit die Zeit zwischen dem fiktiven Dienstbeginn und der Abfahrtszeit an der Dienststelle anwesend sein können bzw. müssen, ist dazu auszuführen, dass das angefochtene Erkenntnis nicht begründet, aufgrund welcher Regelung er eine solche Vorgangsweise hätte wählen müssen. Dies umso mehr, als die von ihm gewählt Zugverbindung die "zeitmäßig" einzige innerhalb der Normdienstzeit liegende "Direktverbindung" gewesen sei. Alle anderen Verbindungen, insbesondere die ihm "vorgeschlagene" spätere Verbindung hätte über bzw. durch den Großraum Wien geführt, was nicht einer zweckmäßigen und sparsamen Reisegestaltung entsprochen hätte. Zusammengefasst führe er aus, dass es aus den oben angeführten Umständen zumindest an der subjektiven Vorwerfbarkeit hinsichtlich der in den Punkten 2. bis 4. vorgeworfenen Tatbeständen mangle, weshalb das Disziplinarerkenntnis auch in Ansehung dieser Punkte aufzuheben wäre. Bei zutreffender rechtliche Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im Sinne sämtlicher obiger Ausführungen sei das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren jedenfalls einzustellen.

3.2. Mit Schreiben vom 16.12.2015 legte der Disziplinarvorgesetzte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Akten des Verfahrens vor und nahm zum Beschwerdevorbringen Stellung. Darin wird Folgendes ausgeführt:

Zu Schuldspruch 1:

Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde vor, dass der Befehl des KdoLRÜ GZ S95510/8-KdoLRÜ/StbAbt4/2015 im Punkt Durchführung die Vorlage von Fotos der zu erhebenden Objekte anordne, und dass Fotos, sofern sie nicht existieren würden, angefertigt werden müssen und es dazu keiner weiteren Bewilligung des KdoBetrStb bedürfen würde. Dieser Interpretation stehe jedoch der Befehl des KdoLRÜ GZ S93210/15-KdoLRÜ/StbAbt2/2013, umgesetzt mit GZ S92310/4-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2013, entgegen, welcher u.a. anführe, dass in den Bereichen der Sicherheitsstufe "A" [Anmerkung:

die gesamte Dienststelle, der auch der Beschuldigte angehöre, sei als Sicherheitsstufe "A" klassifiziert] das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung bei dienstlicher Notwendigkeit und nach Maßgabe militärischer Interessen genehmigt werden können. Für die Genehmigung von Aufnahmen und die Freigabe der angefertigten Fotos/Filme sowie von zeichnerischen Darstellungen (unter Einhaltung der Vorgaben), seien für den BetrStb/LRÜ die Befugnisse gemäß nachstehender priorisierter Auflistung festgelegt worden:

• stvKdt BetrStb

• bei Abwesenheit des stvKdt BetrStb und Dringlichkeit der Kdt BetrStb

• bei Abwesenheit des Kdt BetrStb und stvKdtBetrStb und Dringlichkeit (Ausnahmefall!) der jeweils eingeteilte Vertreter

Zudem sei in diesem Befehl festgelegt:

Für die Durchführung von Aufnahmen seien folgende Vorgaben einzuhalten:

• Die Aufnahmen erfolgen grundsätzlich nur unter Verwendung der dienstlich zugewiesenen Foto- und Filmausrüstung.

• Foto- und Filmaufnahmen werden ausnahmslos auf dienstlichen Speichermedien gespeichert.

• Die Aufnahmen werden grundsätzlich unter Aufsicht von J2/S2-Fachpersonal getätigt.

• Die Aufnahmen werden nur auf dienstlichem IKT-Gerät ohne Internetanschluss bearbeitet.

• Die Foto- und Filmaufnahmen sind durch den Ltr Vw entsprechend zu klassifizieren.

• Auf die Einhaltung der Bestimmungen der Geheimschutzvorschrift wird bei der Verwendung, Lagerung und Vernichtung der Fotos oder Filme hingewiesen.

• Für die Öffentlichkeitsarbeit vorgesehene Bilder und Filme dürfen keine Rückschlüsse auf klassifizierte Informationen oder sonstige der Amtsverschwiegenheit unterliegende Sachverhalte zulassen. Alle für die Öffentlichkeitsarbeit vorgesehenen Fotos sind durch die Vw/BetrStb der ncLAbw vor Freigabe zur Veröffentlichung vorzulegen.

Es sei also in erster Linie der Zweck dieses Befehles das Verhindern einer Sichtbarmachung von Inhalten, die einer Geheimhaltung unterliegen würden. Dazu sei es notwendig, Anträge zur Anfertigung von Fotos und anschließend die Freigabe derselben zu erwirken.

In weiterer Folge führe der Beschwerdeführer seine Interpretation der selbständigen Bearbeitung von Aufträgen gemäß Geschäftsordnung aus. Festzustellen sei, dass die allein verantwortliche Bearbeitung von Geschäftstücken nicht die Aufhebung von grundlegenden Befehlen beinhalte. Dies sei auch gültig für Aufträge der StbAbt4/LRÜ. Diese würden nicht automatisch Befehle des J2/SKFüKdo aufheben. Der Befehl KdoLRÜ zur Erwirkung einer Fotografiergenehmigung basiere auf einem Befehl dessen Bezugszahl im Umsetzungsbefehl KdoBetrStb angeführt sei. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, ein Befehl des KdoBetrStb käme von einer unzuständigen Stelle und wäre schon deshalb gemäß ADV nicht zu befolgen, sei festzustellen, dass sich der BetrStb der LRÜ in dan KdoBetrStb und dessen nachgeordnete Dienststellen gliedere, u. a. das HausKdo, welchem der Beschwerdeführer als Leiter vorstehe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ein Befehl des KdoBetrStb an das HausKdo von einer unzuständigen Stelle kommen würde.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass nicht dezidiert festgelegt sei, wer um die Genehmigung von Fotos ansuchen müsse, sei festzustellen, dass der Befehl KdoBetrStb hinsichtlich der Erwirkung einer Fotografiergenehmigung an alle Zentralen des BetrStb ergangen sei und nicht an eine Einzelperson. Es habe daher die Zentrale den Antrag vorzulegen. Wer der Sachbearbeiter es Antrages sei, sei unerheblich. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Hinweis des Obst W als stvKdt BetrStb kein dezidierter Befehl sein solle.

Zu Schuldspruch 2:

In der Beschwerde werde lediglich von Schulungsunterlagen des BMF gesprochen. Es bleibe jedoch unerwähnt, dass neben diesen allgemein zugänglichen Unterlagen (sie seien im Bereich Öffentliche Dokumente jedes ESS-Users zu finden) auch noch weitere Schulungsunterlagen vom Verband LRÜ erstellt und verbreitet worden seien. Weiters werde in der Beschwerde der Punkt 2.1.1 des Einführungserlasses zitiert; auf die Umsetzung desselben mit GZ S90140/1- KdoLRÜ/2013 vom 27.06.2013 werde dagegen nicht eingegangen. Diese Umsetzung sei am 28.06.2013 um 11:09 Uhr an Obst GRATZER übersandt, durch diesen am 01.07.2013 um 14:31 Uhr und letztmalig am 11.06.2015 um 15:59 Uhr geöffnet und schließlich um 16:02 Uhr gelöscht worden (siehe Objektlauf zu S90140/l-KdoLRÜ/2013). In gegenständlicher Umsetzung werde dezidiert auf der Seite 2 im Abschnitt Reiseanträge vs. Reiseabrechnungen im letzten Absatz darauf verwiesen, dass es aus reisegebührenrechtlicher Sicht erforderlich sei, dass die Genehmigung des Reiseantrages im Vorhinein (spätestens am Tag vor Reisebeginn) erfolge, und dass eine Anlage eines Reiseantrages ab dem Tag der Reise technisch nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer vermische auch in diesem Zusammenhang die Anordnung von Dienstverrichtungen mit der Genehmigung von Reiseanträgen. Ein Schriftstück, welches Worte wie beispielsweise "...die notwendigen Dienstreisen sind hiermit angeordnet..." beinhalten würden, seien keine Genehmigung eines Reiseantrages, sondern eine Anordnung einer Dienstverrichtung. Gemäß VB1. I Nr. 85/2008 sei die Befugnis für die Anordnung von Dienstverrichtungen im nachgeordneten Bereich an die Kommandanten bis zur Ebene Truppenkörper erteilt. Dabei werde in gegenständlichem Verlautbarungsblatt auch die Unterscheidung zwischen der Anordnungsbefugnis und der Unterzeichnung von Dienstaufträgen (in ESS-RM: Genehmigung von Reiseanträgen) definiert: Ein Dienstauftrag dürfe nur dann unterzeichnet werden, wenn die Dienstverrichtung von einem Anordnungsbefugten genehmigt worden sei. Dies bedeute, dass der Anordnungsbefugte mit dem den Dienstauftrag unterzeichnenden Bediensteten identisch sein könne, aber nicht auch zwangsläufig sein müsse. Unter der Anordnung von Dienstverrichtungen sei dabei die Unterzeichnung des Befehles, mit welchem die Dienstverrichtung befohlen werde, zu verstehen. Die Meinung des Beschwerdeführers, er müsse keine Antragstellung vornehmen, da die Dienstzuteilung zur TherMilAk bekannt gewesen sei, beziehe sich darauf, dass keine Anordnung der Dienstverrichtung mehr notwendig sei; einen Reiseantrag, also einen Antrag auf die formale Anordnung der Durchführung der Dienstverrichtung, habe er jedoch nie gestellt. Die Feststellungen des Beschwerdeführers könnten daher nicht nachvollzogen werden. Inwieweit der Beschwerdeführer an den Schulungen teilgenommen habe, könne nicht mehr festgestellt werden. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag gemäß Anwesenheitsliste im Dienst gewesen und ein Befehl zur Teilnahme des Beschwerdeführers aufgelegen sei. Die Präsentation mit den entsprechenden Screenshots der Anleitung zum Ausfüllen eines Reiseantrages sei beim BetrStb verfügbar.

Zu Schuldspruch 3:

Der Beschwerdeführer bringe vor, dass nicht festgestellt worden sei, wann und von wem die Dienstreise angeordnet worden wäre. Dazu werde auf Punkt 2 verwiesen, dass der Beschwerdeführer nämlich keinen Reiseantrag gestellt habe und somit auch kein Entscheidungsträger im Zuge der Genehmigung des Formalaktes der Reise den Antritt vom Wohnort aus anordnen konnte. Der Beschwerdeführer habe 60 Minuten Zurechnungszeit vor der planmäßigen Abfahrt des Zuges eingerechnet. In der Reisegebührenvorschrift 1955, § 16 Abs. 2 iVm Abs. 6, sei festgehalten, dass vor Planabfahrt des Zuges 45 Minuten zugerechnet werden dürfen. Die Behauptung, es gehe der Vorwurf einer ungerechtfertigten Abwesenheit von der Dienststelle im Zeitraum von 07:56 Uhr bis 08:56 Uhr ins Leere könne nicht nachvollzogen werden, da er den Befehl des KdoLRÜ vom 01.03.2011, GZ S91372/3-KdoLRÜ/2011, Punkt "Dienstzeit gemäß BDG 1979" lit. c, und die Reisegebührenvorschrift 1955, § 1 Abs. 2 lit. a, nicht eingehalten habe, indem er einerseits bei einer nicht ganztägigen gerechtfertigten Abwesenheit von der Dienststelle den Zeitpunkt des Reisebeginns am 27.04.2015 mit 07:56 Uhr als Dienstbeginn in der Zeitkarte eingetragen habe, obwohl er eine spätere Verbindung hätten wählen können und die Zeit zwischen dem (fiktiven) Dienstbeginn (Normdienstzeit 07:00 Uhr bis 15:15 Uhr) und der Abfahrtszeit entweder an der Dienststelle anwesend sein hätte müssen oder für diese Zeit (Gleit) Zeitausgleich beantragen hätte sollen, sowie den Erlass vom 05.03.2013, GZ S93106/1-EFÜ/2013, Punkt I. A. 3. j) nicht eingehalten habe, indem er die vorgeschriebene Dienstzeit nicht eingehalten und unwahre Angaben in der Zeitkarte getätigt habe.

Zu Schuldspruch 4:

Der Beschwerdeführer stelle fest, dass die Hinzurechnung von jeweils 60 Minuten vor Abfahrt bzw. nach Ankunft des Zuges gerechtfertigt sei. § 16 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 sehe vor, dass bei Benutzung eines Massenbeförderungsmittels 45 Minuten vor Planabfahrt des Zuges bzw. 30 Minuten nach tatsächlicher Ankunft zugerechnet werden dürfen. Im Falle, dass die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt sei, dürfe vor Abfahrt eine halbe Stunde bzw. nach Ankunft eine Viertelstunde - jeweils zuzüglich der tatsächlichen Zeit für die Bewegung zwischen der Dienststelle und dem Bahnhof - zugerechnet werden. Im § 16 Abs. 6 sei festgelegt, dass die Dienstreise vom Wohnort aus anzutreten oder zu beenden sei, wenn dies im Dienstauftrag angeordnet worden sei, und dass die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden seien, dass an die Stelle der Dienststelle die Wohnung trete. In keinem Fall sei hier angeführt, dass eine Zurechnung von 60 Minuten gerechtfertigt wäre, zumal auf der kürzest möglichen Strecke der Bahnhof St. JOHANN/Pg. von seiner Wohnung aus durch einen etwa 1,4 km langen Fußmarsch zu erreichen sei. Nach der Rechtsprechung Slg.Nr. 10722/A können unrichtige Angaben - ungeachtet einer strafrechtlichen Beurteilung - jedenfalls zu einer disziplinären Ahndung führen. Ob die Täuschungshandlung in der Person des Bundes tatsächlich zu einem Vermögensschaden geführt hat oder nicht, ist nicht entscheidend, weil bereits der Vertrauensbruch eine Dienstverletzung darstellt. Jede auch noch so geringfügige Aufrundung der Reisezeit ist mangels der gesetzlichen Grundlage wegen der möglichen Auswirkung auf die Höhe der Reisegebühren unzulässig. Der zudem vom Beschwerdeführer zitierte Befehl des KdoLRÜ GZ S91372/3- KdoLRÜ/2013 habe den Betreff:

"Berechnung der Dienstzeit bei Dienstverrichtungen nach der RGV iZm der Gleitzeit - Klarstellung". Es gehe in diesem Befehl um die richtige Anwendung der Gleitzeit. Dazu werde im Abschnitt Dienstzeit nach dem BDG 1979 erläutert: "Wenn einem Bediensteten angeordnet wurde, eine Dienstreise von seinem Wohnort aus anzutreten und er sie um 1000 Uhr antritt, liegt von Dienstbeginn bis 1000 Uhr - da in diesem Fall die Normaldienstzeit gilt - keine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor (z.B. Arztbesuch oder Behördenweg). Diese Zeit ist dann entweder als Zeitausgleich oder im Rahmen der Zeitkarte als Zeitguthabenabbau zu verbuchen!"

3.3. Am 03.05.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch an der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde als Parteien teilnahmen. Nach Darlegung des Verhandlungsgegenstandes wurde auf die Verlesung von Inhalten des Verwaltungsaktes verzichtet. Nachdem der Richter den Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides verlesen hatte, gab der Beschwerdeführer auf Befragen zu Anschuldigungspunkt 1. an, dass er die gegenständlichen Fotos weder angefertigt noch weitergeleitet habe. Auf Vorhalt der im Akt liegenden Unterlagen, wonach er am 22.04.2015 dem Kommando LRÜ die geforderte Aufstellung über die Gedenktafeln mit dem Beisatz "Eine Fotografiererlaubnis wurde trotz Hinweis des LtrHausKdo auf das Anordnungsschreiben durch stvKdtBetrStb nicht erteilt" weitergeleitet habe, bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies richtig sei. Auf den Befehl vom 20.09.2013 hingewiesen, wonach das Fotografieren und Filmen im Kasernenbereich außerhalb der Sicherheitsstufe eine Bewilligung durch den Kasernenkommandanten vorsehe, welche Stellung der Beschwerdeführer selbst innehabe, wogegen für das Erstellen von Fotografien und Filmen ausdrücklich die Genehmigung des stellvertretenden Kommandanten notwendig sei, bestätigte der Beschwerdeführer, dass es sich bei den gegenständlichen Objekten um solche innerhalb der Sicherheitsstufe A gehandelt habe. Auf das Vorbringen des rechtlichen Vertreters, dass dieser Befehl im Hinblick auf die Antragslegitimation der Hausordnung vom 20.05.2013 widerspreche, stellte der Richter fest, dass seiner Auffassung nach eine klare Befehlslage vorliege, weil der gegenständliche Befehl nach der Hausordnung erlassen worden sei und nach der ADV grundsätzlich der letzte Befehl zu befolgen wäre.

Auf Vorhalt des Richters, dass der Schutzzweck des Befehls vom 20.09.2013 sei das Anfertigen und Weiterleiten von Fotos innerhalb der Sicherheitsstufe A ohne vorherige entsprechende Prüfung durch den dafür vorgesehenen Genehmiger zu verhindern, und dass dem Beschwerdeführer eigentlich nur dann ein Verstoß gegen diesen Erlass vorgeworfen werden könnte, wenn er ohne eine solche Genehmigung Fotos erstellt und weitergeleitet hätte, was er jedoch nach der Aktenlage nicht gemacht habe, führte der Behördenvertreter aus, dass das Vorgehen dennoch eine eigenständige Pflichtverletzung darstelle, weil die Stellung eines Antrages notwendig gewesen wäre. Der Richter stellte daraufhin noch einmal klar, dass der Anschuldigungspunkt 1 ausschließlich das befehlswidrige Nichtstellen eines entsprechenden Antrages zum Inhalt habe, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer allenfalls den an ihn gerichteten Auftrag nicht erfüllt hätte.

Zu Anschuldigungspunkt 2 stellte der Rechtliche Vertreter einleitend fest, dass es auch diesbezüglich keine Einwände gegen den von der Behörde festgestellten Sachverhalt geben würde. Seiner Ansicht sei die Frage wesentlich, ob aufgrund von Unklarheiten betreffend die Bedienung des ESS dem Beschwerdeführer die Anlage eines Dienstreiseauftrages bzw. -antrages überhaupt möglich und zumutbar gewesen sei. Diesbezüglich würden noch weitere Unterlagen vorgelegt werden. Auf die Frage des Richters, ob dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass man generell vor einer Dienstreise einen Dienstreiseantrag zu stellen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies jedenfalls vor dem ESS so gewesen sei. Dem Vorhalt des Richters, dass der Geschäftsordnung des Betriebsstabes zu entnehmen sei, dass Dienstreisen grundsätzlich nur gemäß Auftrag erfolgen dürften und vor Antritt beim Kommando Betriebsstab zu beantragen seien, stimmte der Beschwerdeführer ebenfalls zu. Auf die Frage, weshalb er im gegenständlichen Fall dann keinen Antrag gestellt habe, gab er an, dass es mit dem ESS massive Probleme geben würde. Dies habe er in Besprechungen auch vorgebracht. Teilweise habe das System zwei bis zweieinhalb Stunden gebraucht, um einen Antrag einzugeben. Das System habe sich dann "aufgehängt", sodass man wieder von vorne beginnen habe müssen. Es sei festgestellt worden, dass die Leitungen für dieses Programm nicht ausreichend gewesen seien. Ein Antrag in Papierform sei seit der Einführung des ESS nicht mehr vorgesehen. Auf die Frage, wie er denn die Dienstreise abgerechnet habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Indem ich sie nach Durchführung der Dienstreise in das ESS eingegeben habe, mit Hilfe des Oberstabswachtmeisters K." Auf Vorhalt des Richters, dass laut vorliegendem Erlass betreffend die Einführung und Nutzung des ESS es eigentlich nur vom Zeitpunkt der Eingabe abhänge, ob es sich um einen Dienstreiseantrag oder eine Dienstreiseabrechnung handle, antwortete der Beschwerdeführer: "Dienstreiseanträge sind vor der Dienstreise einzugeben und Dienstreiseabrechnungen werden nach der Dienstreise eingegeben. Das wird auch vom System automatisch erfasst." Auf die Frage, ob es sich dabei jeweils um dieselbe Eingabemaske handeln würde, antwortete er mit "Ja". Auf die Frage, weshalb er dann nicht in der Lage sei einen Antrag in das ESS einzugeben, eine Abrechnung dagegen schon, obwohl beides dasselbe sei, antwortete er, dass es für ihn dann der doppelte Aufwand gewesen wäre, da das System ja solange brauchen würde. Auf Nachfrage betätigte er, dass er die Eingabe vor der gegenständlichen Dienstreise nicht einmal versucht habe. Die Abrechnung habe dann zwei bis zweieinhalb Stunden gedauert. Auf die Frage, weshalb er sich dann die Abrechnung angetan habe, antwortete er, dass es dabei ja um Geld gehen würde. In der Folge legte der rechtliche Vertreter weitere Unterlagen vor, woraus sich ergebe, dass das ESS nach wie vor Probleme und Unklarheiten erzeugen würde.

Zu den Anschuldigungspunkten 3 führte der Behördenvertreter zunächst aus, dass Dienstreisen grundsätzlich während der Dienstzeit zu erfolgen hätten. Es sei jedoch klar, dass diese so kurz wie möglich vor der notwendigen Dienstverrichtung zu planen seien. Es könne nicht sein, dass man bei Dienstbeginn um 08:00 Uhr des Folgetages in Wiener Neustadt bereits am Vortag einen so frühen Zug nehme. Auf Nachfrage des Richters, ob es nach Auffassung der Behörde allenfalls rechtmäßig gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer den Folgezug um 09:55 mit einer Planankunft um 14:50 Uhr genommen hätte, antwortete dieser, dass dies gerade noch akzeptabel gewesen wäre. Auf Vorhalt des Richters, dass dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen wurde, dass er durch eine allfällige Verlängerung seiner Dienstreise höhere Gebühren nach der RGV lukriert hätte, antwortete der Behördenvertreter, dass Dienstreisen generelle so kurz und sparsam wie möglich zu gestalten seien. In der Abrechnung könnte letztendlich eine halbe Stunde mehr dazu führen, dass höhere Tagesgebühren auszuzahlen seien. Es sei auch nicht vorgesehen, dass während einer Dienstreise Kadersport betrieben werde. Auch weise § 1 Abs. 2 lit a RGV darauf hin, dass der Beamte keinen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes habe, der durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer einer Dienstreise verursacht würde.

Zu Anschuldigungspunkt 4 gab der Beschwerdeführer an, dass sich die 60 Minuten, die er vor der Abfahrt hinzugerechnet habe, aus der Wegstrecke vom Dienstort zum Bahnhof ergeben würden. Es handle sich dabei um vier Kilometer und es gebe kein Verkehrsmittel, weshalb sogar Kilometergeld gezahlt werden würde. Auf Vorhalt, dass er die Dienstreise aber nicht von der Dienststelle, sondern von zuhause aus angetreten habe, gab er an, dass von dort die Entfernung zum Bahnhof ungefähr 1,5 Kilometer betrage. Daraufhin führte der Behördenvertreter aus, dass dies genau der Grund sei, weshalb Dienstreisen im Vorfeld zu beantragen seien, nämlich deshalb, weil der Genehmigende dann die entsprechenden Beurteilungskriterien habe, um die Dienstreise so zweckmäßig und sparsam wie möglich anzuordnen. Im konkreten Fall wäre es sogar günstiger für den Dienstgeber gewesen dem Beschwerdeführer die Dienstreise von zuhause aus zu genehmigen. Hätte er einen entsprechenden Antrag gestellt, so wäre sie auch von zuhause aus genehmigt worden. Dann hätte er nach der RGV der Planabfahrt des Zuges 45 Minuten voranstellen können und dies entsprechen in seine Zeitkarte eintragen können. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass er nach den ursprünglichen Vorgaben des Wirtschaftsoffizieres ausgehen würde. Danach wären es 60 Minuten von der Dienststelle zum Bahnhof gewesen. Auf die Frage des Richters, ob dies auch zutreffe, wenn die Dienstreise nicht von der Dienststelle sondern von zuhause aus angetreten werde, antwortete er, dass Dienstreisen an ihrer Dienststelle grundsätzlich niemals von zuhause aus angeordnet würden.

Abschließend führte der der rechtliche Vertreter aus, dass die Verhandlung zwar ergeben habe, dass betreffend die Anschuldigungspunkt 2 bis 4 allenfalls objektiv Pflichtverletzungen vorliegen könnten, die weiteren Umstände jedoch zeigen würden, dass allenfalls mit einer Belehrung und Ermahnung das Auslangen gefunden hätte werden können. Im Hinblick auf den Anschuldigungspunkt 2 wurde neuerlich auf die Kompliziertheit des ESS und damit verbundene Unklarheiten hingewiesen. Der rechtliche Vertreter sehe darin auch ein Mitverschulden des Dienstgebers. Zu Anschuldigungspunkt 3 habe die Verhandlung ergeben, dass dem Beschwerdeführer lediglich vorgeworfen werde, dass er nicht den Zug eine Stunde später genommen habe, wobei jedoch darauf hingewiesen werde, dass in diesem Fall die administrativen Tätigkeiten am Zielort während der Dienstzeit, diese dauere bis 15:15 Uhr, nicht mehr möglich gewesen wären. Ob ein solcher Vorwurf tatsächlich eine Pflichtverletzung darstellen würde, sei zweifelhaft. Darüber hinaus sei dieser Vorwurf nicht ausreichend konkret formuliert. Der Beschwerdeführer sei bei der Abrechnung der Dienstreise zwar nicht entsprechend den Regeln der RGV ausgegangen, habe sich dabei jedoch an die bisherige Übung an der Dienststelle orientiert und sei davon ausgegangen rechtmäßig zu handeln. In Summe reiche eine Belehrung und Ermahnung jedenfalls aus, andernfalls sei zu prüfen, ob nicht ein Verweis oder ein Schuldspruch ohne Strafe ausreichen würde.

Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schlusswort vor, wenn er bei seinen Mitarbeitern mögliche Pflichtverletzungen feststellen würde, dann würde er diese als erste Maßnahme zu sich holen. Er dagegen habe nach seiner Dienstreisabrechnung siebzehn Tage nichts mehr davon gehört. Erst wesentlich später sei dann ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, anstatt ihn auf seinen Fehler hinzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Oberst des Österreichischen Bundesheeres seit 1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im maßgeblichen Zeitraum war der Beschwerdeführer als Leiter Hauskommando/BetrStb/LRÜ in Plankenau, St. Johann im Pongau diensteingeteilt. Laut Geschäftsordnung des Betriebsstabes/LRÜ und der Hausordnung EZ/B sind dem Leiter des Hauskommandos auch die Aufgaben eines Kasernenkommandanten übertragen worden, welche der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren auch tatsächlich ausübt.

Zu Anschuldigungspunkt 1:

Mit Schreiben der Stabsabteilung 4 des Kommandos Luftraumüberwachung vom 16.03.2015 erging an das Kommando Betriebsstab/LRÜ der Auftrag eine Erhebung sämtlicher Kasernensteine, Denkmäler, Sakralbauten, Bildstöcke, Gedenktafeln, etc in militärischen Liegenschaften sowie in deren unmittelbaren Nahbereichen durchzuführen und die Daten bis 20.04.2015 der Stabsabteilung 4 zu melden. Unter anderem seien auch Fotos der Objekte zu übermitteln. Am 17.03.2015 wurde dieser Auftrag vom Kommando Betriebsstab als elektronischer Akt an den Beschwerdeführer selbstständigen zur Bearbeitung übermittelt.

Laut schriftlichem und auch an den Beschwerdeführer als Kommandant Hauskommando ergangenem Befehl des Kommandanten Betriebsstab/LRÜ vom 20.09.2013 ist das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung von Bereichen innerhalb der Sicherheitsstufe A grundsätzlich verboten. Nach Maßgabe der dienstlichen Notwendigkeit kann das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung jedoch genehmigt werden. Für eine solche Genehmigung ist grundsätzliche der stellvertretende Kommandant Betriebsstab zuständig, in dessen Abwesenheit weitere konkret angeführte Funktionsträger. Als dafür vorgesehene Vorgangsweise wird Folgendes angeordnet:

Am 21.04.2015 ersuchte der Beschwerdeführer AR G, den Leiter Verwaltung, um Anfertigung der erforderlichen Fotos. Am Morgen des 22.04.2015 übermittelte der Leiter Verwaltung dem Beschwerdeführer per E-Mail zwei Fotos mit folgendem Begleittext: "Geschätzter Herr Oberst! Anbei Fotos wie besprochen. Bitte ELAK-Antrag (Ansuchen um Genehmigung der Fotos) an BetrStb stellen. Obst W muss die Fotos genehmigen. Nach erfolgter Genehmigung können die Fotos der StbAbt4 vorgelegt werden." In einem kurz darauf zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter Verwaltung stattfindenden Gespräch machte dieser den Beschwerdeführer ein weiteres Mal darauf aufmerksam, dass der stellvertretende Kommandant des Betriebsstabes den für die Vorlage der Fotos notwendigen schriftlichen Antrag für die Fotografiererlaubnis einfordern würde. Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin, dass die Fotos nicht für den Gebrauch des Hauskommandos sondern aufgrund eines Auftrages des Kommandos LRÜ erforderlich seien, welchen das Kommando Betriebsstab an das Hauskommando weitergeleitet habe. Ein zusätzlicher Antrag an die anordnende Stelle sei nicht nachvollziehbar, weil diese über alle notwendigen Informationen verfügen würde. Der zusätzliche Veraltungsaufwand sei nicht notwendig, man würde sich dabei "zu Tode verwalten". Der diese Diskussion vernehmende stellvertretende Kommandant des Betriebstabs wies den Beschwerdeführer in der Folge darauf hin, dass die geltende Befehlslage einzuhalten sei und ein schriftlicher Antrag notwendig wäre. Der Beschwerdeführer stellte schließlich keinen schriftlichen Antrag für die Anfertigung der geforderten Fotos von Objekten innerhalb der militärischen Liegenschaft, die der Sicherheitsstufe A zugeordnet ist. Mit elektronischer Erledigung vom 22.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer die Daten von drei Objekten an die Stabsabteilung 4 des Kommandos LRÜ, jedoch keine Fotos. Dies begründete er im Erledigungsschreiben damit, dass ihm eine Fotografiererlaubnis vom stellvertretenden Kommandanten des Betriebsstabes trotz Hinweis auf das Anordnungsschreiben nicht erteilt worden sei. Mit Erledigungsschreiben vom 23.04.2015 übermittelte der stellvertretende Kommandant Betriebsstab schließlich die Fotos von zwei Objekten an die Stabsabteilung 4.

Zu den Anschuldigungspunkten 2 bis 4:

Mit schriftlichem Befehl des Kommandos Luftraumüberwachung vom 27.06.2013 wurde unter Hinweis auf einen Bezugserlass des BMLVS die Abrechnung von Dienstverrichtungen nach der RGV aufgrund er Umstellung auf das Employee Self Service (ESS) ab 01.07.2013 geregelt. Dieser Befehl wurde dem Beschwerdeführer als elektronischer Akt am 03.07.2013 übermittelt und von diesem nachweislich am 21.05.2014 zum ersten Mal geöffnet. Einleitend wird darin ausgeführt, dass Reiseanträge und Reiseabrechnungen in diesem System gleich behandelt werden und dieselbe Eingabemaske haben. Erfolgt die Anlage im Vorhinein, so handelt es sich um einen Reiseantrag. Wird die Reise am Tag des Beginns der Dienstreise oder für einen vergangenen Zeitraum angelegt, so handelt es sich um eine Reiseabrechnung. Ausdrücklich wird in weiterer Folge darauf hingewiesen, dass es aus reisegebührenrechtlicher Sicht erforderlich ist, dass die Genehmigung des Reiseantrages im Vorhinein (spätestens am Tag vor Reisebeginn) erfolgt. Die Anlage eines Reiseantrages ab den Tag der Reise ist technisch nicht mehr möglich. In der Folge werden die notwendigen Abläufe unter anderem für die Erfassung eines Reiseantrages und die Geltendmachung reisegebührlicher Ansprüche im ESS beschrieben.

Dem Beschwerdeführer war damit zum Tatzeitunkt die grundsätzliche Verpflichtung der Anlage eines Dienstreiseantrag im ESS vor Beginn einer Dienstreise grundsätzlich bekannt. Es kann zwar nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an der an der Dienststelle durchgeführten ESS-Einschulung teilgenommen hat. Dennoch kann festgestellt werden, dass er zum Tatzeitpunkt grundsätzlich in der Lage war, einen Dienstreiseantrag - wenn auch mit Unterstützung eines Mitarbeiters - anzulegen.

In der Zeit von 28.04.2015, 08:00 Uhr, bis 30.04.2015, 16:00 Uhr, fand an der Theresianischen Militärakademie in Wiener Neustadt ein dienstliches "HDG-Seminar" statt, zu dem der Beschwerdeführer angemeldet war. Am Freitag dem 24.04.2015 teilte der Beschwerdeführer seine Teilnahme dem stellvertretenden Kommandanten Betriebsstab mit. Der Beschwerdeführer stellte für diese Dienstreise jedoch keinen Dienstreiseantrag in dem dafür vorgesehenen Elektronischen Erfassungssystems ESS. Die Dienststelle des Beschwerdeführers liegt zirka 4 km vom Bahnhof St. Johann im Pongau entfernt, es verkehren dazwischen keine öffentlichen Verkehrsmittel. Am Morgen des 27.04.2015 begab sich der Beschwerdeführer von seinem Wohnsitz direkt zum etwa 1,5 km entfernten Bahnhof in St. Johann im Pongau und bestieg dort einen Zug mit Planabfahrt 08:56, welcher nach Fahrplan um 13:02 in Wiener Neustadt ankam. Von dort ging er zu Fuß zur Theresianischen Militärakademie, wo er etwa gegen 13:35 eintraf. Nach Erledigung diverser administrativer Tätigkeiten bezog er seine Unterkunft und begab sich zirka um 15:00 Uhr für eineinhalb Stunden zur Sportausübung in den Park der Theresianschen Militärakademie. Nach Ende des Seminars am 30.04.2015 (Dienstschluss 16:00 Uhr) fuhr der Beschwerdeführer mit dem Zug mit Planabfahrt 16:56 zurück nach St. Johann im Pongau, wo er gemäß Fahrplan um 21:02 Uhr ankam. Vom Bahnhof ging er direkt nach Hause. Am 31.05.2015 führte der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Oberstabswachtmeisters im ESS die Abrechnung seiner Dienstreise durch. Dabei gab er als Beginn der Dienstreise den 27.04.2015, 07:56, und als Ende den 30.04.2015, 22:02 Uhr ein. In seiner Zeitkarte vermerkte der Beschwerdeführer für den Abreisetag (27.04.2015) 07:56 Uhr als Dienstbeginn und 15:15 Uhr als Dienstende, sowie ein sich daraus ergebendes Minus von 56 Minuten. An der Dienstelle des Beschwerdeführers ist von Montag bis Donnerstag die Dienstzeit grundsätzlich von 07:00 Uhr bis 15:15 Uhr angeordnet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den objektiven Sachverhalt ergeben sich aus den in den vorgelegten Akten enthaltenen umfangreichen Unterlagen sowie aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarvorgesetzten am 12.11.2015, dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, der diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten, den weiteren Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und schließlich aus den dabei vorgelegten weiteren Unterlagen. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst angegeben, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt in der Verhandlungsschrift formell richtig und lückenlos dargestellt und wiedergegeben worden ist, was sein rechtlicher Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals wiederholte.

Was die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte subjektive Tatseite zu Anschuldigungspunkt 2 betrifft, so kann deshalb festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer zum Tatzeitunkt die grundsätzliche Verpflichtung der Anlage eines Dienstreiseantrag im ESS vor Beginn einer Dienstreise bekannt war, weil sich aus dem Objektlauf des diesbezüglichen Befehls des Kommandos Luftraumüberwachung vom 27.06.2013 eindeutig ergibt, dass dieser dem Beschwerdeführer als elektronischer Akt nachweislich zugekommen ist und von ihm schließlich auch geöffnet wurde. Darin wird klar und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aus reisegebührenrechtlicher Sicht erforderlich ist, dass die Genehmigung des Reiseantrages im Vorhinein (spätestens am Tag vor Reisebeginn) erfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zudem auf die Frage, ob ihm bekannt sei, dass man generell vor einer Dienstreise einen Dienstreiseantrag zu stellen hat, Folgendes geantwortet: "Vor dem ESS war es so, dass man im Regelfall einen Dienstreiseantrag an den Vorgesetzten zu stellen hatte. Dieser hat den Dienstreiseantrag dann genehmigt." Dem Vorhalt, dass auch in der Geschäftsordnung des Betriebstabs geregelt sei, dass Dienstreisen nur gemäß Antrag erfolgen dürfen und dieser Antrag vor Antritt beim Kommando Betriebsstab zu stellen sei, stimmte der Beschwerdeführer zu. Auf die Frage nach dem konkreten Grund, weshalb er im gegenständlichen Fall keinen Dienstreiseantrag gestellt hatte, brachte der Beschwerdeführer ausschließlich technische Probleme bei der Benützung des ESS vor. Es hätte fallweise bis zu zweieinhalb Stunden gedauert, solche Anträge einzugeben, das System habe sich dabei manchmal "aufgehängt" und man habe von vorne beginnen müssen. Schließlich sei festgestellt worden, dass die Leitungen für dieses Programm nicht ausreichend gewesen seien.

Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt tatsächlich aber selbst in der Lage war, einen entsprechenden Dienstreiseantrag im ESS zu stellen, ergibt sich aus dem Umstand, dass Reiseanträge und Reiseabrechnungen in diesem System gleich behandelt werden und dieselbe Eingabemaske haben, es daher lediglich auf den Eingabezeitpunkt ankommt, ob es sich um einen Dienstreiseantrag oder eine Dienstreiseabrechnung handelt, und der Beschwerdeführer schließlich nur wenige Tage später die Dienstreiseabrechnung im ESS - wenn auch mit Unterstützung eines Mitarbeiters - selbst angelegt hat, was er in der mündlichen Verhandlung auch eingestand. Es erübrigt sich daher jede weitere Prüfung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei einer an der Dienststelle durchgeführten ESS-Einschulung anwesend war oder ob er Zugang zu den dieser Einschulung zugrunde gelegten Unterlagen hatte, wie dies in der Beschwerde gefordert wurde. Weiters kann auch dahingestellt bleiben, ob es nach wie vor Unsicherheiten und Probleme beim Betrieb dieses Systems gibt, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst zugegeben hat, dass er vor der gegenständlichen Dienstreise nicht einmal versucht hat einen Dienstreiseantrag anzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 65 Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, BGBl . I Nr. 2/2014 (WV) beträgt jedoch im Kommandantenverfahren die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse grundsätzlich nur zwei Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 03.05.2016 eine solche Verhandlung durchgeführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu Spruchteil A)

3.3.1. Zur Beschwerde wegen Schuld:

3.3.1.1. Die dem Disziplinarerkenntnis zugrunde gelegten Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 44 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009 lautet:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

...

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Die dem Disziplinarerkenntnis weiters zugrunde gelegte Bestimmung des § 16 Reisegebührenvorschrift 1955 - RGV, BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, lautet:

"§ 16. (1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet.

(2) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt

a) als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der dreiviertel Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,

b) als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.

(3) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt

a) als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof erforderlichen Zeit vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels liegt,

b) als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine Viertelstunde zuzüglich der für den Weg vom Bahnhof erforderlichen Zeit nach der tatsächlichen Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels liegt.

(4) Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln, die in größeren Städten den Verkehr innerhalb des Ortes vermitteln, gelten als Bahnhof im Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann, wenn diese Massenbeförderungsmittel unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt wurden.

(5) In den Fällen, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehrt, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Zeitpunkt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt seiner Reise gewesen wäre.

(6) Soweit im Dienstauftrag festgelegt wurde, dass die Dienstreise von der Wohnung anzutreten oder zu beenden ist (§ 5 Abs. 1), sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die Wohnung tritt."

Die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) lauten:

"Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

....

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

§ 5 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, lautet:

"Vorsatz

§ 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Gemäß § 2 Abs. 4 HDG 2014 ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist (nulla poena sine culpa; siehe dazu VwGH 18.10.1989, 89/09/0023 und folgende). Schuldhaft verletzt der Soldat seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewusstsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 6 Abs. 1 erster Satz HDG) entscheidend ist (VwGH 31.05.1990, 90/09/0020).

3.3.1.2. Zu Anschuldigungspunkt 1:

Hier wird dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht, er habe am 21.04.2015 und am 22. 04.2015 trotz eines gegenteiligen Befehls und trotz Hinweis eines Dritten keinen schriftlichen Antrag hinsichtlich der Anfertigung von Fotos in der Sicherheitsstufe A eingebracht, damit gegen den Befehl des KdoLRÜ vom 29.04.2013, GZ S93210/15- KdoLRÜ/StbAbt2/2013, umgesetzt mit Befehl des KdoBetrStb vom 20.09.2013, GZ S93210/4-KdoLRÜ/KdoBetrStb/2013 gehandelt und damit vorsätzlich gegen § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen.

Dieser Vorwurf geht vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts jedoch aus folgenden Gründen ins Leere:

Wie oben bereits ausführlich dargestellt, ist laut dem von der Behörde ins Treffen geführten Befehl des Kommandanten Betriebsstab/LRÜ vom 20.09.2013 das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung von Bereichen innerhalb der Sicherheitsstufe A grundsätzlich verboten. Nach Maßgabe der dienstlichen Notwendigkeit kann dies jedoch vom stellvertretenden Kommandanten Betriebsstab nach Vorlage eines entsprechenden Antrags mittels ELAK genehmigt werden. Erteilt dieser in der Folge die Genehmigung sind die gemachten Fotos zur Sichtung und Freigabe durch den Leiter Verwaltung neuerlich dem Genehmiger vorzulegen. Der offensichtliche Zweck dieses Befehles, welcher inhaltlich als generelle Weisung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu betrachten ist, ist demnach unzweifelhaft, die Abbildung von Objekten, die einer militärischen Geheimhaltung unterliegen, grundsätzlich zu verhindern. Sollte im Einzelfall jedoch ein konkretes dienstliches Interesse an einer solchen Abbildung vorliegen, soll der für solche Fälle vorgesehene Ablauf (schriftlicher Antrag an den stellvertretenden Leiter Betriebsstab und schließlich die Vorlage der Fotos bei diesem durch den Leiter Verwaltung zur Prüfung) sicherstellen, dass durch die Anfertigung und Weiterleitung derartiger Fotos keine militärischen Geheimnisse verletzt werden. Diese Auffassung wird auch von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich vertreten.

Es ist ihr in weiterer Folge auch insofern zuzustimmen, dass es im vorliegenden keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser Befehl aus Sicht des Beschwerdeführers allenfalls von einer unzuständigen Stelle erlassen worden wäre oder dass andere nachvollziehbare Umstände vorliegen würden, die den Beschwerdeführer Grund zur Annahme geben könnten, dass der Befehl für ihn nicht gelten würde. Die für Ausnahmefälle im gegenständlichen Befehl geregelten Genehmigungswege sind zudem klar und unmissverständlich dargestellt. Weder aus dem konkreten Wortlaut noch aus dem offensichtlichen Zweck des Befehls lassen sich nachvollziehbare Gründe dafür ableiten, dass die angeordnete Vorgangsweise in solchen Fällen obsolet wäre, wenn der Auftrag zur Anfertigung solcher Fotos von einem vorgesetzten Kommando kommen und dieser Umstand den zur Prüfung berufenen Vorgesetzten bekannt sein würde. Diesbezüglich geht daher die Rechtfertigung des Beschwerdeführers jedenfalls ins Leere.

Es ist ihm aber Recht zu geben, wenn er vorbringt, dass er weder Fotos von Objekten aus Bereichen der Sicherheitsstufe A ohne vorherige Genehmigung selbst angefertigt, noch solche weitergeleitet hat, ohne sie zuvor dem stellvertretenden Kommandanten zur Überprüfung vorzulegen. Denn wie sich aus dem Sachverhalt unzweifelhaft ergibt, hat er den Leiter Verwaltung lediglich ersucht, entsprechende Fotos anzufertigen. Als ihn dieser jedoch darauf hinwies, dass dafür gemäß dem gegenständlichen Befehls ein schriftlicher Antrag an den stellvertretenden Kommandanten Betriebsstab notwendig wäre, hat er von der Weiterleitung der Fotos an die Stabsabteilung Abstand genommen. Mit dieser Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer aber nicht gegen den vorliegenden Befehl verstoßen und auch für ein allfälliges Zuwiderhandeln gegen allfällige speziell an ihn ergangene Einzelbefehle liegen in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte vor, wie das die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides angedeutet hat. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen unzweifelhaft ergibt, wurde der Beschwerdeführer sowohl vom Leiter Verwaltung als auch in der Folge vom stellvertretenden Kommandanten Betriebsstab lediglich mehrmals auf die aktuelle Befehlslage hingewiesen und im Speziellen darauf aufmerksam gemacht, dass für die Anfertigung und Weiterleitung solcher Fotos eine entsprechender schriftlicher Antrag notwendig wäre. Keinesfalls lässt sich jedoch daraus schließen, dass dem Beschwerdeführer damit der konkrete Befehl erteilt worden wäre, einen solchen Antrag zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob er vor hat, solche Fotos anzufertigen oder weiterzuleiten.

Demnach hätte man dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich den Vorwurf machen können, dass er mit der schließlich von ihm gewählten Vorgangsweise - nämlich keinen Antrag zu stellen, aber auch keine Fotos vorzulegen - den an ihn zur selbstständigen Bearbeitung übertragenen Auftrag der Stabsabteilung 4 des Kommandos LRÜ nicht entsprechend erfüllt hat, was jedoch laut den vorliegenden Unterlagen im gegenständlichen Disziplinarverfahren nicht geschehen ist.

Gemäß der im Kommandantenverfahren anzuwendenden Verfahrensbestimmung des § 62 Abs. 3 Z 2 HDG 2014 ist das Verfahren durch den Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt. Wie oben ausgeführt, ist dies hier im Hinblick auf den Tatvorwurf 1 der Fall, weshalb dieser Spruchpunkt des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses ersatzlos zu beheben und das diesbezüglich eingeleitete Disziplinarverfahren entsprechend § 17 VwGVG in Anwendung dieser Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.

3.3.1.3. Zu Anschuldigungspunkt 2:

In diesem Spruchpunkt lautet der Tatvorwurf der Behörde, dass der Beschwerdeführer vor seiner Dienstverrichtung an der TherMilAk in WIENER NEUSTADT in der Zeit vom 28.04.2015 bis 30.04.2015 keinen Reiseantrag in der Applikation Employee Self Service für das Reisemanagement (ESS-RM) erstellt, sondern nach der Dienstverrichtung lediglich eine Abrechnung angelegt hat, damit gegen den Befehl des KdoLRÜ vom 27.06.2013, GZ S90140/l-KdoLRÜ/2013, gehandelt und fahrlässig gegen § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen hat.

Vor dem Hintergrund des dazu festgestellten Sachverhalts wurde dieser Vorwurf gegen den Beschwerdeführer zu Recht erhoben. Mit schriftlichem Befehl des Kommandos Luftraumüberwachung vom 27.06.2013, der inhaltlich als generelle Weisung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu betrachten ist, wurde unter Hinweis auf einen Bezugserlass des BMLVS die Abrechnung von Dienstverrichtungen nach der RGV aufgrund er Umstellung auf das Employee Self Service (ESS) ab 01.07.2013 geregelt. Darin wird unter anderem ausdrücklich angeordnet, dass Dienstreiseanträge nunmehr vom Bediensteten im ESS anzulegen sind und es aus reisegebührenrechtlicher Sicht erforderlich ist, dass die Genehmigung des Reiseantrages im Vorhinein (spätestens am Tag vor Reisebeginn) erfolgt. Dieser Befehl wurde dem Beschwerdeführer als elektronischer Akt am 03.07.2013 übermittelt und von diesem nachweislich am 21.05.2014 zum ersten Mal geöffnet. Dem Beschwerdeführer war die Anordnung daher zum Tatzeitpunkt bekannt. Dennoch hat der Beschwerdeführer am 28.04.2015 eine mehrtägige Dienstreise nach Wiener Neustadt angetreten, ohne davor einen entsprechenden Dienstreiseantrag im ESS anzulegen. Der diesbezügliche Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, nämlich dass zum einen das ESS bei Eingaben immer wieder Probleme verursachen würde, weil die Leitungen dafür zu schwach seien, und dass er zum anderen keine entsprechende Einschulung erhalten hätte, waren aus den oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellten Gründen als Schutzbehauptung zu werten. Denn wie sich im Verfahren herausgestellt hat, hat der Beschwerdeführer die Anlage eines Dienstreiseantrages vor der Dienstreise nicht einmal versucht, wogegen er kurz danach in der Lage war, die Dienstreiseabrechnung in die gleiche Eingabemaske selbst einzugeben.

Der Beschwerdeführer hat somit wissentlich gegen eine klare Anordnungen des schriftlichen Befehls des Kommandos Luftraumüberwachung vom 27.06.2013 gehandelt und damit eine generelle Weisung seiner Vorgesetzten nicht befolgt, was als klarer Verstoß gegen die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte Dienstpflicht der Befolgung von Weisungen zu werten ist. Weder liegen im gegenständlichen Fall Ablehnungsgründe nach § 44 Abs. 2 BDG 1979 vor, noch gibt es Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer gegen diese nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 wegen einer allfälligen Rechtswidrigkeit remonstriert hätte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht fahrlässiges sondern vorsätzliches Handeln durch Unterlassung vor.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Anlage eines entsprechenden Dienstreiseantrags schuldhaft seine Pflichten verletzt hat. Wenn die belangte Behörde nun im Spruch neben § 44 Abs. 1 auch noch § 43 Abs. 1 BDG 1979 als verletze Norm anführt, übersieht sie jedoch, dass die darin enthaltenen allgemeinen Dienstpflichten nach ständiger Judikatur und Lehre gegenüber den übrigen und spezielleren Tatbeständen gemäß §§ 43 bis 61 BDG 1979 als subsidiär anzusehen sind (siehe dazu Gabriele Kuscko-Stadlmayer,

Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, S 119 ff sowie die dort zitierte Judikatur des VwGH, zB. VwGH 21.3.1991, 91/09/0002 ua). Dementsprechend wäre im Spruch zu diesem Anschuldigungspunktauch ausschließlich § 44 Abs. 1 BDG 1979 als die speziellere und alle Merkmale der Rechtswidrigkeit des vorliegenden Sachverhalts erfassende Norm anzuführen gewesen.

3.3.1.4. Zu Anschuldigungspunkten 3 und 4:

Mit Anschuldigungspunkt 3 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er seine Dienstreise am 27.04.2015 bereits um 07:56 Uhr angetreten und diesen Zeitpunkt als Dienstbeginn auf ihrer Zeitkarte vermerkt hat, obwohl das Seminar erst am nächsten Tag um 08:00 Uhr angefangen hätte und es am 27.04.2015 auch noch spätere Verbindungen der ÖBB gegeben habe, welche eine Ankunft am Dienstzuteilungsort während der Normdienstzeit ermöglicht hätten, und dass er damit gegen den Befehl des KdoLRÜ vom 01.03.2011, GZ S91372/3-KdoLRÜ/2011 verstoßen habe. Diese Anschuldigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Anschuldigungspunkt 4, wo dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, dass er die Dienstreise um 07:56 Uhr von seiner Wohnung aus angetreten und am 30.04.2015 auch dort beendet habe und sich dabei entgegen der in § 16 RGV vorgegebenen 45 Minuten vor der Planabfahrt bzw. 30 Minuten nach der Planankunft jeweils 60 Minuten zugerechnet habe.

Zur Lösung der Frage, ob das in den beiden Anschuldigungspunkten vorgeworfen Verhalten tatsächlich Pflichtverletzungen darstellen, ist zunächst zu klären, wann die konkrete Dienstreise nach den Bestimmungen der RGV nun tatsächlich begonnen und geendet hat. Die Prüfung des Anschuldigungspunktes 4 wird daher aus systematischen Gründen vorgezogen.

Der oben zitierte § 16 Abs. 1 RGV legt den Grundsatz fest, dass die Dauer einer Dienstreise vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet wird. Wird die Dienstreise - wie im gegenständlichen Fall - mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt gemäß Abs. 2 als Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle der Zeitpunkt, der eine dreiviertel Stunde vor der planmäßigen Abfahrtszeit und als Zeitpunkt des Wiederbetretens der Zeitpunkt, der eine halbe Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit liegt. Ist die Dienststelle dagegen mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, dann ist gemäß Abs. 3 der Abfahrtszeit eine halbe Stunde zuzügliche der für den Weg zum Bahnhof erforderlichen Zeit und der Ankunftszeit eine Viertelstunde zuzüglich der für den Weg vom Bahnhof erforderlichen Zeit bei der Berechnung des Zeitpunkte des Verlassens und des Wiederbetretens der Dienststelle zu berücksichtigen. Abs. 5 ordnet für jene Fälle, in denen der Beamte die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnt oder nach Beendigung nicht unmittelbar an diese zurückkehrt, an, dass als Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung jener Zeitpunkt gilt, in dem der Beamte die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich der Ausgangspunkt und der Endpunkt gewesen wäre. Falls jedoch im Dienstauftrag gemäß § 5 Abs. 1 RGV festgelegt wurde, dass die Dienstreise von der Wohnung aus anzutreten oder zu beenden ist, sind gemäß Abs. 6 die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Dienststelle die Wohnung tritt.

Im Kommentar "Die Reisegebührenvorschrift" von Germ und Zach wird zu § 16 unter anderem ausgeführt: "Als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung war jedenfalls zur Änderung des § 5 Abs. 1 bzw. bis zur Anfügung des Abs. 6 mit Art. 125 Z. 4 bzw. Z. 14 des Budgetbegleitgesetzes 2011 ab 1. Jänner 2011 die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist (§ 5 Abs. 1). Das bedeutet nicht, dass jede Dienstreise tatsächlich von der Dienststelle aus angetreten bzw. bei der Dienststelle beendet werden muss (arg: § 5 Abs. 1: anzusehen, § 16 Abs. 1: berechnet und § 16 Abs. 5). Bei der Berechnung der Reisekostenvergütung nach Feststellung des Reiseweges und der Reise-zulage nach Ermittlung der Reisedauer ist grundsätzlich fiktiv von der Dienststelle auszugehen, wobei primär festzustellen ist, ob die Dienststelle von dem in Frage kommenden Bahnhof mehr als 2 km entfernt ist oder nicht. Davon hängt die Dauer der Zeitzuschläge vor Abreise bzw. nach Wiederkunft ab, die nach Abs. 2 zur Gänze pauschal, nach Abs. 3 teilweise pauschal festgesetzt sind. Die Zeitzuschläge kommen bei Benützung eines eigenen KFZ nicht in Betracht, weil die Anwendung dieser Bestimmungen ausdrücklich die tatsächliche Benützung des Massenbeförderungsmittels zur Voraussetzung hat (vgl. Rechtsprechung, ZI. 90/12/0254 und Slg.NF.Nr. 8874/A)."

Wie sich aus dem konkreten Vorwurf zu Anschuldigungspunkt 4 ergibt, vertritt die belangte Behörde offensichtlich die Auffassung, dass es sich bei gegenständlicher Dienstreise um einen Anwendungsfall des § 16 Abs. 2 gehandelt hat (dreiviertel Stunde vor Abfahrtszeit und halbe Stunde nach Ankunftszeit). Da die Dienststelle des Beschwerdeführers jedoch tatsächlich etwa vier und damit mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt ist, konnte die Behörde nur unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Abs. 6 zu diesem Schluss gelangen, weil in diesem Falle nämlich die nicht weiter als zwei Kilometer entfernte Wohnung des Beschwerdeführers an Stelle der Dienststelle treten würde.

Dabei hat die Behörde jedoch offenbar übersehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abs. 6 im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, nämlich eine Anordnung im Dienstauftrag, dass die Dienstreise von der Wohnung aus zu beginnen und dort auch wieder zu enden hätte. Damit ist aber § 16 Abs. 1 RGV auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer selbst eine solche Anordnung gemäß § 16 Abs. 6 RGV, welche zu einer allenfalls für den Bund kostengünstigeren Dienstreiseabrechnung gemäß Abs. 2 geführt hätte, unmöglich gemacht hat, indem er keinen Dienstreiseantrag stellte. Dieser Vorwurf wird jedoch bereits durch Anschuldigungspunkt 2 abgedeckt.

Da der Beschwerdeführer die Dienstreise nun tatsächlich nicht von der Dienststelle aus begonnen hat und auch nicht an diese zurückgekehrt ist, wozu er laut den obigen Ausführungen zu § 16 RGV im Übrigen gar nicht verpflichtet war, war die Dauer der Dienstreise nach den Regeln des § 16 Abs. 5 RGV zu berechnen. Demnach sind für den Beginn und das Ende der Dienstreise jene Zeitpunkte zu ermitteln, in denen der Beschwerdeführer die Dienststelle verlassen und wiederbetreten hätte, wenn diese tatsächlich Ausgangs- und Endpunktpunkt seiner Dienstreise gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat nun bei seiner Dienstreiserechnung der Planabfahrt sowie der Planankunft des Zuges jeweils 60 Minuten hinzugerechnet. Dies erscheint jedoch für die Bewältigung der Entfernung zwischen Dienststelle und Bahnhof von etwa vier Kilometern eine durchaus realistische und damit auch vertretbare Zeitannahme zu sein, zumal zwischen der Dienststelle und dem Bahnhof keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren. Die Reisekostenabrechnung des Beschwerdeführers entspricht daher in dieser Hinsicht den Bestimmungen der RGV, weshalb das ihm in Anschuldigungspunkt 4 vorgeworfene Verhalten auch keine Pflichtverletzung darstellen kann.

Vor diesem Hintergrund ist nun auch der Anschuldigungspunkt 3 zu betrachten. Hier wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, dass er seine Dienstreise nach Wiener Neustadt 27.04.2015 bereits um 07:56 Uhr angetreten und diesen Zeitpunkt als Dienstbeginn auf ihrer Zeitkarte vermerkt hat, obwohl er dort seinen Dienst erst am nächsten Tag antreten musste und es auch noch spätere Zugverbindungen gegeben hätte, die ihm eine Ankunft am Zielort noch innerhalb der Normdienstzeit (07:00 Uhr bis 15:15 Uhr) ermöglicht hätten. Drüber hinaus wird dazu in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides ausgeführt, dass er in Zeit zwischen dem (fiktiven) Dienstbeginn (Normdienstzeit 07:00 Uhr bis 15:15 Uhr) und der Abfahrtszeit entweder an der Dienststelle anwesend sein oder für diese Zeit (Gleit) Zeitausgleich beantragen hätte müssen, und er daher den Erlass vom 05.03.2013, GZ S93106/1-EFÜ/2013, Punkt I. A. 3. j nicht befolgt hat, indem er die vorgeschriebene Dienstzeit nicht eingehalten und unwahre Angaben in der Zeitkarte getätigt hätte.

Für diesen letzten Teil des Vorwurfes bleibt jedoch bereits vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Anschuldigungspunkt 4 jedenfalls kein Raum. Denn wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer den Beginn der Dienstreise entsprechend den Regeln des § 16 Abs. 5 RGV berechnet und den dabei ermittelten Zeitpunkt (07:56 Uhr) gemäß den Bestimmungen des zitierten Erlasses auch als Dienstbeginn in seine Zeitkarte eingetragen; die Zeit zwischen dem fiktiven Dienstbeginn (07:00 Uhr) und dem Beginn der Dienstreise hat er dagegen in der Zeitkarte als Minuszeit verbucht. Es gibt daher im Hinblick auf die gegenständliche Dienstreise keine Anhaltspunkte für eine Falscheintragung in die Zeitkarte.

Bleibt der Vorwurf der Behörde, dass der Beschwerdeführer auch einen späteren Zug nehmen hätte können, der ihn noch während seiner Normdienstzeit an den Zielort gebracht hätte. Dazu ist zunächst anzumerken, dass Dienstreisen nach der bestehenden Erlasslage nach Möglichkeit so anzusetzen sind, dass die Reisebewegungen in die Normaldienstzeit fallen.

Wie oben festgestellt wählte der Beschwerdeführer einen Zug mit Planabfahrt 08:56, welcher nach Fahrplan um 13:02 in Wiener Neustadt ankam. Von dort ging er zu Fuß zur Theresianischen Militärakademie, wo er etwa gegen 13:35 eintraf. Nach Erledigung diverser administrativer Tätigkeiten bezog er seine Unterkunft und begab sich zirka um 15:00 Uhr für eineinhalb Stunden zur Sportausübung in den Park der Theresianschen Militärakademie. Tatsächlich ergibt sich aus den im Akt enthaltenen Fahrplänen, dass es um 09:56 Uhr (Planankunft 14:50) und um 11:02 Uhr (Planankunft 15:02), noch zwei weitere Zugverbindungen gegeben hätte, welche den Beschwerdeführer noch innerhalb der Normdienstzeit an den Bestimmungsort gebracht hätten.

Der Vertreter der belangten Behörde hat in der mündlichen Verhandlung dazu vorgebracht, dass Dienstreisen zwar grundsätzlich in der Dienstzeit zu erfolgen hätten, dass aber jede Reise so zu planen sei, dass sie so kurz wie möglich vor der notwendigen Dienstverrichtung zu erfolgen hätte. Es könne nicht sein, dass man bei Dienstbeginn um 08:00 Uhr des Folgetages in Wiener Neustadt bereits am Vortag nicht mehr an der Dienststelle erscheine und einen so frühen Zug wähle. Seiner Rechtsansicht nach wäre es gerade noch vertretbar und damit zulässig gewesen, wenn der Beschwerdeführer den Zug um 09:56 Uhr, also eine Stunde später genommen hätte. Auf Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen worden sei, dass er sich durch eine allfällige unrechtmäßige Verlängerung seiner Dienstreise höhere Gebühren nach der RGV angeeignet hätte, wiederholte der Vertreter der belangten Behörde, dass Dienstreisen generell so sparsam und kurz wie möglich zu halten seien. In der Abrechnung könne sogar letztendlich eine halbe Stunde mehr dazu führen, dass höhere Tagesgebühren auszuzahlen seien. In den internen Bestimmungen sei es jedenfalls nicht vorgesehen während einer Dienstreise Kadersport auszuüben. Und schließlich verwies er auf § 1 Abs. 2 lit. a RGV, wonach der Beamte keinen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes habe, der durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dienstreise verursacht werde.

Damit vermochte die belangte Behörde im konkreten Fall jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist ihr insofern Recht zu geben, dass ein Beamter bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und damit auch bei seinen Dienstreisen grundsätzlich sparsam und wirtschaftlich vorzugehen hat. Ebenso erscheint es nur logisch, dass diesen Zielen im gegenständlichen Fall durch die Wahl einer späteren Verbindung eher entsprochen worden wäre. Dennoch kann vor dem Hintergrund der konkret vorliegenden Umstände in der Vorgehensweise des Beschwerdeführers noch keine schuldhafte Pflichtverletzung erkannt werden. Denn zum einen verlangt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für eine Tatbestandsverwirklichung Verhaltensweisen, die ein "ein gewisses Gewicht haben" und damit die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit" überschreiten (siehe dazu VwSlgNF 13.386 A/1991, 13.387 A/1991; VwGH 28.10.2004, 2003/09/0045; 08.08.2008, 2006/09/0131). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die konkrete Zugverbindung offensichtlich deshalb gewählt, um die am Zielort verbleibende Normdienstzeit in der Dauer von etwa zwei Stunden für administrative Tätigkeiten, seine Einrichtung in der dienstlichen Unterkunft und die Ausübung von Kadersport zu nützen, zu dem Berufsoffiziere während der Dienstzeit grundsätzlich berechtigt und sogar verpflichtet sind. Wäre der Beschwerdeführer also am Morgen desselben Tages an seiner Dienststelle erschienen, hätte er dort Kadersport ausgeübt und dann den um eine Stunde späteren Zug genommen, wäre auch aus der Sicht der belangten Behörde gegen diese Vorgangsweise nichts einzuwenden gewesen. Wenn diese aber nun vorbringt, dass nach den internen Vorschriften während einer Dienstreise grundsätzlich kein Kadersport vorgesehen ist, so ist dies zwar aus gebührenrechtlicher Sicht durchaus nachvollziehbar, weil es wohl kaum mit dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar erscheint, wenn durch die Ausübung von Kadersport zusätzliche Reisegebühren verursacht würden. Aber das ist hier gerade nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Disziplinarverfahren eben nicht vorgeworfen, dass sein um eine Stunde früherer Reiseantritt zu höheren Reisegebühren geführt hätte. Und andererseits kann sich die belangte Behörde auch auf keine konkrete Bestimmung oder eine konkrete Weisung stützen, welche Kadersport während Dienstreisen grundsätzlich verbieten würde. Und schließlich ergibt sich bei näherer Betrachtung, dass auch die vorliegende Problematik letztendlich nur eine Folge der Tathandlung zu Anschuldigungspunkt 2 darstellt, nämlich dass der Beschwerdeführer keinen Dienstreiseantrag gestellt und damit seinen Vorgesetzten die Möglichkeit genommen hat, rechtzeitig steuernd einzugreifen und ihn anzuweisen, eine spätere Verbindung zu wählen.

Demnach waren Spruchteile des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses auch bezüglich den Tatvorwürfen 3 und 4 gemäß § 62 Abs. 3 Z 2 HDG ersatzlos zu beheben und das diesbezüglich eingeleitete Disziplinarverfahren entsprechend § 17 VwGVG in Anwendung dieser Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen, weil das dem Beschuldigten hier zur Last gelegte Verhalten keine Pflichtverletzung darstellt.

3.3.3. Zur Strafbemessung:

3.3.3.1. § 6 HDG 2014, BGBl I Nr. 2014/2 (WV) lautet:

"Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn

1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten."

§ 33 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 lautet:

"Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird. ..."

§ 34 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001 lautet:

"Besondere Milderungsgründe

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."

Gemäß § 51 HDG 2014 können im Disziplinarverfahren gegen Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten, folgenden Strafen verhängt werden:

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung.

Gemäß § 52. (1) HDG 2014 ist die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Die Bemessungsgrundlage wird gemäß Abs. 2 durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug.

Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

Gleich wie § 93 BDG 1979 normiert § 6 HDG 2014 die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:

"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..."

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und 25. 06.2013, 2012/09/0157)."

Die belangte Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).

3.3.3.2. Der Disziplinarvorgesetzte verhängte im gegenständlichen Fall eine Geldbuße in der Höhe von 300,-- Euro und hielt dazu als Begründung im Wesentlichen folgendes fest:

Grundlage für die Strafbemessung sei die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Beschwerdeführers. Die Schwere der Pflichtverletzung sei im oberen Bereich einzustufen, weil eine der tragenden Säulen des militärischen Dienstbetriebes, des Gehorsams verletzt worden sei. Spezialpräventive Gründe hätten auf Grund der Uneinsichtigkeit sowie der Dienststellung des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen. Generalpräventive Erwägungen mussten in die Schwere der Pflichtverletzung einfließen, da das Einhalten von Befehlen im Verband LRÜ besonderen Stellenwert genießt.

Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit liege Vorsatz vor:

Straferschwerend wurde gewertet:

• Die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten;

• Die dienstliche Erfahrung des Beschuldigten;

• Zusammentreffen von mehreren Pflichtverletzungen;

• Nachweisliche Belehrung des B vom 27 09 2013 wo er auf die Einhaltung von Befehlen hingewiesen wurde;

Strafmildernd wurde gewertet:

• Seine Unbescholtenheit;

• Seit der Tat sind keine weiteren Vorfälle bekannt

• Komplexität ESS;

Betreffend die objektive Schwere der vorliegenden Pflichtverletzung teilt das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Ansicht der belangten Behörde, da der Bestimmung des § 44 Abs. 1 BDG 1979 alleine schon im Hinblick auf ihren Schutzzweck, nämlich einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb, der im öffentlichen Dienst und insbesondere im österreichischen Bundesheer im Wesentlichen auf der Basis von Weisungen bzw. Befehlen aufgebaut ist, sicherzustellen, ein an sich hoher Stellenwert zukommt. Darüber hinaus liegt im gegenständlichen Fall vorsätzliche Tatbegehung vor. In generalpräventiver Hinsicht sind der hohe Dienstgrad und die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, da die damit verbundene negative Beispielswirkung im Falle einer allfälligen Sanktionslosigkeit massive Auswirkungen auf den gesamten Dienstbetrieb befürchten ließe. Damit stehen aber dem vom Beschwerdeführer geforderten Schuldspruch ohne Strafe massive dienstliche Interessen entgegen.

Zu der sowohl bei den spezialpräventiven Erwägungen als auch in weiterer Folge als Erschwerungsgrund berücksichtigten Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch festzustellen, dass die von einem Beschuldigten im Verfahren gezeigte Tateinsicht zwar allenfalls als Milderungsgrund herangezogen werden kann, dass aber andererseits das bloße Fehlen eines Milderungsgrundes noch keinen Erschwerungsgrund darstellt. So darf grundsätzlich sogar das Leugnen einer Tat nicht als erschwerend qualifiziert werden. Und schließlich muss nach den obigen Ausführungen zu den Anschuldigungspunkten 1, 3 und 4 nun auch der Umstand des Zusammentreffens von mehreren Pflichtverletzungen als Erschwerungsrund wegfallen.

Da der Beschuldigte zwischenzeitig in einer anderen Angelegenheit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2016, ZlW116 2103535-1/5E, rechtskräftig der Begehung einer Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 schuldig gesprochen wurde, kann er aber andererseits den Milderungsgrund der Unbescholtenheit nun nicht mehr für sich in Anspruch nehmen.

Nach Abwägung aller vorliegenden Umstände, war die ursprünglich verhängte Strafe dennoch wesentlich herabzusetzen, insbesondere weil im gegenständlichen Fall nun drei von insgesamt vier Anschuldigungspunkten weggefallen sind. Den vorliegenden Unterlagen ist für den für die gegenständliche Strafzumessung maßgeblichen Monat November 2015 ein Monatsbezug des Beschwerdeführers und damit eine Bemessungsgrundlage nach § 52 Abs. 2 HDG 2015 in der Höhe von 4.768.31 Euro zu entnehmen. Die von der Behörde verhängten 300,- Euro entsprechen daher einer Geldbuße in der Höhe von zirka 6,3% der Bemessungsgrundlage.

In Anbetracht aller vorliegenden Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht trotz grundsätzlicher Schwere der vorliegenden Pflichtverletzung die Strafe einer Geldbuße in der Höhe von 150,- Euro (das entspricht etwa 3,1% der Bemessungsrundlage) als gerade noch ausreichend, um den Beschwerdeführer aber insbesondere auch alle anderen Soldaten in Zukunft von derartigen Pflichtverletzungen abzuhalten. Hinweise für das Vorliegen besonderer persönlicher oder wirtschaftlicher Umstände, welche allenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

3.4. Zu Spruchteil B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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