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W231 2017444-1•BVwG W231 2017444-1
W231 2017444-1Tribunal administratif fédéral3 août 2016
Außerkrafttreten, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W231 2017444-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ XXXX, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ XXXX so geändert, dass der Spruch zu lauten hat:
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B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 13.08.2012 hat am Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) stattgefunden.
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, XXXX ("angefochtener Bescheid") wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der (am Heimbetrieb) durchgeführten VOK Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden seien, somit keine Beihilfe gewährt werden könne. Die AMA ging in diesem Bescheid von einer beantragten Fläche von 1,96 ha, einer ermittelten Fläche von 0,96 und einer relevanten VOK-Abweichung sowie Differenzfläche von 1,00 ha aus. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Berufung erhoben. Darin bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass bei der VOK am Heimbetrieb das Feldstück (FS) 2 Grünland (Gesamtnutzung 1,00 ha) mit FS 1 Ackerfläche (Nutzung 1,27 ha) mit Grünlandauflagen zusammengelegt worden sei und daher Grünlandstatus mit einem Ausmaß von 2,24 ha habe. FS 3 hätte ein Ausmaß von 0,94 ha. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zu der Abweichung von über 20% komme. Es wird um Überprüfung, sowie Nachberechnung der EBP ersucht und beantragt, den angefochtenen Bescheid "richtig zu stellen".
Mit Abänderungsbescheid vom 25.04.2013, AZ XXXX wurde der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für 2012 in Höhe von EUR 642,27 gewährt. Dabei wurden 2,27 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 1,96 ha und eine ermittelte Fläche von 1,96 ha zugrunde gelegt. Die "Relevante VOK-Abweichung" und "Differenzfläche" wurde nunmehr mit je 0,00 ha angenommen (Flächentabelle). Es wurde keine Flächensanktion mehr abgezogen. In der "VOK-Tabelle" ist eine "Relevante VOK-Abweichung in Summe" von 1,22 ha ausgewiesen. Der Abänderungsbescheid ist als Beschwerdevorentscheidung ergangen. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei fristgerecht einen Vorlageantrag ein, es sei nicht nachvollziehbar, wie es zu der angeführten Abweichung von 1,22 ha komme.
Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 12.05.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Stellungnahme zum Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlagenantrag.
Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 30.05.2016 kam die AMA der Aufforderung des Gerichts nach, erläuterte ausführlich das Zustandekommen ihrer beiden Bescheide, insbesondere die relevante VOK-Abweichung sowie Differenzfläche von 1,00 ha im Bescheid vom 28.12.2012 sowie die relevante VOK-Abweichung von 1,22 ha in Summe (VOK-Tabelle) im Bescheid vom 25.04.2013 sowie die Höhe der letztlich gewährten EBP 2012 und stellte tabellarisch die jeweilige Berücksichtig der FS 1 und 2 dar.
Die Stellungnahme der AMA wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht; sie hat dazu keine weitere Stellungnahme mehr erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 13.08.2012 hat am Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) stattgefunden, wobei zunächst eine Differenzfläche zur beantragten Fläche von 1,00 ha ermittelt wurde.
Dies erklärt sich folgendermaßen:
Am betreffenden Betrieb wurde bei der VOK 2012 das FS 2 aufgelöst und die beiden Schläge des FS 2 wurden im Zuge der VOK an den Schlag 1 des FS 1 angehängt. Der Schlag 1 (FS 1) wurde von der beschwerdeführenden Partei mit Prämienstatus N (dieser zeigt an, dass es sich um nicht beihilfefähige Fläche handelt) beantragt. So wurden auch die zwei Schläge des FS 2 zunächst mit dem Prämienstatus N erfasst und als nicht beihilfefähig beurteilt.
Da der durch die VOK-Prüfung entstandene Abweichungsprozentsatz mehr als 20% betrug, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parte auf Gewährung von EBP für 2012 mit angefochtenem Bescheid vom 28.12.2012 zunächst abgewiesen.
In der Folge wurde der Prüfbericht amtswegig korrigiert, es wurden die Schläge des FS 2 und ebenfalls des FS 1 richtiggestellt und auf den beihilfefähigen Schlag 2 des FS 1 mit Prämienstatus F erfasst. Im Zuge der Korrektur des Prüfberichts wurde das FS 1 mit einer Fläche von 2,22 ha berücksichtigt (+2,22 ha in der VOK-Tabelle), die Flächen des (aufgelösten) FS 2 wurden abgezogen (in Summe -1,00 ha in der VOK-Tabelle des Abänderungsbescheides vom 25.04.2013), was zum Ausweis einer "Relevanten VOK-Abweichung in Summe" von 1,22 ha (VOK-Tabelle des Abänderungsbescheides vom 25.04.2013) führt. Die ermittelte Fläche am Heimbetrieb erhöhte sich von 0,96 ha auf 3,18 ha (ausgewiesen in der Flächentabelle des Abänderungsbescheides vom 25.04.2013).
Mit Abänderungsbescheid vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119522677 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für 2012 in Höhe von EUR 642,27 gewährt. Dabei ging die AMA von der von der beschwerdeführenden Partei im Mehrfachantrag-Flächen als beihilfefähig beantragten Fläche im Ausmaß von 1,96 ha aus. Die beantragte Fläche (1,96 ha) entspricht der im angefochtenen Bescheid berücksichtigten (1,96 ha). Es wurde keine Flächensanktion mehr verhängt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde und dem Gerichtsakt. Insbesondere hat die AMA im Rahmen ihrer Stellungnahme das Zustandekommen ihrer Bescheide ausführlich erläutert, das Vorbringen mit Tabellen nachvollziehbar unterlegt und sind die Ausführungen der AMA mit den übrigen Beweismitteln in Einklang zu bringen. Die beschwerdeführende Partei ist dem hingegen nicht entgegengetreten. Es war daher davon auszugehen, dass die Ausführungen der AMA insbesondere auch zur amtswegigen Korrektur des Prüfberichts und zur Neuberechnung der EBP 2012 in der Berufungsvorentscheidung zutreffend sind.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Regelungen liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Zu A)
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012 nach Einbringung der Berufung mit Abänderungsbescheid vom 25.04.2013 abgeändert. Begründung und Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, wo auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, deuten darauf hin, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung gem. § 64a Abs. 1 AVG erlassen wollte.
Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.
Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8).
Beurteilungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012. Der weitere, als Berufungsvorentscheidung ergangene Änderungsbescheid vom 25.04.2013 ist demnach unbeachtlich.
Da die Verwaltungsgerichte von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen haben (VwGH 21.10.2014, Ro2014/03/0076), sind seit der Erlassung des Bescheides erfolgte Änderungen im Sachverhalt in der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
Wie im Rahmen der Feststellungen ausgeführt, wurde seit Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag auf Gewährung der EBP für 2012 zunächst selbst nach Ansicht der AMA fälschlich abgewiesen wurde, der Prüfbericht über die VOK am Heimtreib amtswegig korrigiert, es wurden die Schläge des FS 2 und ebenfalls des FS 1 richtiggestellt und auf den beihilfefähigen Schlag 2 des FS 1 mit Prämienstatus F erfasst. Im Zuge der Korrektur des Prüfberichts wurde das FS 1 mit einer Fläche von 2,22 ha berücksichtigt. Die ermittelte Fläche erhöhte sich von 0,96 ha auf 3,18 ha.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Art. 57 der im Rahmen der Rechtsgrundlagen zitierten Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 trifft eine Regelung zur Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen: Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
Da die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,96 ha im Mehrfachantrag-Flächen beantragt hat, kann die EBP 2012 maximal auf dieser Basis nach den Berechnungen der AMA mit einem Betrag von EUR 642,27 ausbezahlt werden. Insofern erfolgte die Entscheidung der AMA in der - außer Kraft getretenen - Berufungsvorentscheidung zu Recht und wurde dem mit dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses Rechnung getragen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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