W215 2014021-1•BVwG W215 2014021-1
W215 2014021-1Tribunal administratif fédéral3 août 2016
Duldung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkungspflicht
W215 2014021-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zahl 250275901, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise am 30.11.2001 in Österreich einen Asylantrag, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2003, Zahl 01 27.906, gemäß § 7 AsylG 1997 und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen wurde.
I.2. Am 02.09.2011 beantragte der Beschwerdeführe schriftlich bei einer österreichischen Bundespolizeidirektion die "Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gemäß
§ 46a Abs. 1a iVm Abs. 2 FPG".
Mit Schreiben vom 29.08.2013 wurde der Antrag vom 02.09.2011 auf "Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gemäß § 46a Abs. 1a iVm Abs. 2 FPG" zurückgezogen. Der damalige Vertreter des Beschwerdeführers gab anlässlich der Zurückziehung des Antrages zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit erzählt habe. Es könne für den Beschwerdeführer kein Heimreiszertifikat ausgestellt werden, da er nicht kooperiere und der Konsul Guineas in Österreich nicht bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer aus Guinea stamme.
I.3. Im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl findet sich eine Vollmacht zur Akteneinsicht vom 19.11.2013 des nunmehrigen Vertreters (siehe dazu unten zu A II.1.) des Beschwerdeführers und ein Vermerk, dass diesem am 05.12.2013 Akteneinsicht gewährt worden war.
Mit Schreiben vom 09.12.2013 beantragte der Beschwerdeführe schriftlich bei einer österreichischen Landespolizeidirektion 1. Erlassung einer Verfahrensanordnung 2. Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1a FPG und daraus resultierend 3. Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG. Im Antrag wiederholte der Beschwerdeführer auszugsweise Teile des oben zitierten Verfahrensganges und gab weiters zusammengefasst an, dass bereits im Jahr 2004 von der Fremdenpolizei versucht worden sei ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe jedoch ein dafür nötiges Identitätsdokument nicht besessen; ein Versuch mittels Sprachanalyse die Botschaft Guineas zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger sei wäre gescheitert, ebenso wie ein Versuch am 07.06.2011. Die Mitteilung seines (Anmerkung:
damaligen; siehe dazu oben Verfahren I.2.) Vertreters vom 29.08.2013, wonach der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit sage und nicht kooperiere weise er entschieden zurück. Der Beschwerdeführer habe damals mit der Botschaft Guineas in Anwesenheit seines (Anmerkung: damaligen; siehe dazu oben Verfahren I.2.) Vertreters telefoniert. Der Beschwerdeführer habe bereits am 02.09.2011 einen Antrag gestellt, der fälschlicherweise als Antrag auf Identitätskarte bezeichnet gewesen sei. Es habe sich um einen Duldungsantrag gehandelt, was aus den zitierten Paragraphen hervorgegangen sei. Der Beschwerdeführer halte seine damaligen Angaben aufrecht. Anschließend wird
§ 46a Abs. 1a und 1b FPG zitiert. In einem Zeitraum von zehn Jahren habe die Botschaft Guineas nicht auf Anfragen der Behörden reagiert. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei aus nicht von diesem zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates beruhe auf objektiven Gründen, welche darin begründet seien, dass der Beschwerdeführer keine ID vorlegen könne. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Identitätsdokument.
Im Akt findet sich ein Email des oben erwähnten damaligen Vertreters (siehe dazu oben Verfahren I.2.) vom 12.03.2014 in welchem nach Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst ausgeführt wird, dass ein Heimreisezertifikat vom damaligen Vertreter schriftlich beantragt und der letzte Kontakt am 28.08.2013 telefonisch erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag ins Büro gekommen und habe mit dem Konsul telefonieren sollen, um Informationen nachzureichen. Der damalige Vertreter habe beim Konsul angerufen und danach der Beschwerdeführer mit diesem gesprochen. Anschließend habe der Konsul dem damaligen Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer kaum gesprochen habe und nicht bestätigt werden könne, dass dieser aus Guinea komme. Der Beschwerdeführer habe nicht kooperieren und seine Daten dem Konsul geben wollen. Als der Konsul gefragt habe, ob der Beschwerdeführer zumindest einen Adresse in Guinea angeben könne, habe dieser gesagt, dass er sich nicht erinnern könne. Der Konsul werde kein Heimreisezertifikat ausstellen. Nach Meinung des damaligen Vertreters sei der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig und gut informiert, dass man ihn ohne das Heimreisezertifikat nicht aus dem Land bringen könne.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zahl 250275901, wurde der Antrag vom 09.12.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46 a Abs. 1 Z 1 und § 46a Abs. 2 FPG gemäß § 46a Abs. 1b abgewiesen. Begründend wurde im Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem Schreiben des (Anmerkung: damaligen; siehe dazu oben Verfahren I.2.) Vertreters vom 12.03.2014 bezüglich des Verhaltes des Beschwerdeführers am 28.08.2013 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nur vorgegeben habe freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, um zu erreichen, dass sein (Anmerkung: damaliger) Vertreter bestätigen würde, dass er kein Ersatzreisedokument erhalten könne bzw. darauf spekuliert habe, die Behörde würde von seinem Verhalten die Erlangung des Reisedokumentes zu sabotieren keine Kenntnis erlangen. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Angabe etlicher Identitäten während des bisherigen Aufenthaltes sei festzustellen, dass das vorgebliche Interesse des Beschwerdeführers an einer freiwilligen Rückkehr nur dazu gedient habe seine Abschiebung zu verhindern. Der Konsul Guineas könne auf Grund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers dessen Staatsangehörigkeit nicht verifizieren. Die Herkunft sei aber auf Grund eines Sprachgutachtens belegt. Die mehrfache Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei seiner Glaubwürdigkeit nicht zuträglich.
Am 31.07.2014 langte eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zahl 250275901, wurde nachweislich am 20.10.2014 dem derzeitigen Vertreter (siehe dazu unten zu A II.1.) zugestellt.
Am 03.11.2014 brachte der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2014, Zahl 250275901, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. In der Beschwerde werden die Anträge und auszugsweise das Vorbringen im Schreiben vom 09.12.2013 wiederholt und in eventu beantragt das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VfGH im Gesetzesprüfungsverfahren auszusetzen. Der Beschwerde lag eine Zustellvollmacht des nunmehrigen Vertreters (siehe dazu unten zu A II.1.) vom 04.06.2012 bei.
I.4. Die Beschwerdevorlage vom 07.11.2014 langte am 11.11.2014 im Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (§ 16 Abs. 1 VwGVG).
Im Verfahren bezüglich des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers vom 09.12.2013 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.06.2014 gegenständlicher Bescheid, Zahl 250275901, erstellt.
Am 31.07.2014 langte eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die Säumnisbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben und von einer Telefaxadresse seines derzeitigen Vertreters (siehe dazu weiter unten) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Eine Zustellvollmacht dieses Vertreters findet sich zum Zeitpunkt der Abfertigung des Bescheides nicht im Akt, nur eine Vollmacht zur Akteneinsicht vom 19.11.2013. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zahl 250275901, wurde nachweislich am 20.10.2014 dem nunmehrigen Vertreter (siehe dazu weiter unten) zugestellt.
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2011, Rz 426f, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Im Sinne des ZustG bedeutet der Begriff "Empfänger" die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person (§ 2 Z 1 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. (§ 9 Abs. 3 1. Satz ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).
Da zusammen mit der Beschwerde eine Zustellvollmacht des aktuellen Vertreters, die sich nicht auf Zustellungen per Telefax erstreckt, datiert mit 04.06.2012 (wiederholt?) vorgelegt wurde ist davon auszugehen, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zahl 250275901, am 20.10.2014 richtigerweise diesem bevollmächtigten Vertreter zugestellt und damit innerhalb der Frist von bis zu drei Monaten erlassen wurde, weshalb gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG das am 31.07.2014 eingebrachte Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom Bundesamt für Fremdenwesen einzustellen war.
II.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch
§ 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des
§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).
Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zahl 250275901, gemäß § 46a Abs. 1 Z 1, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, und § 46a Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, gemäß
§ 46a Abs. 1b, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem angeführt, dass § 46a Abs. 1b Z 1 und 3, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, erfüllt seien, weil auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Angabe etlicher Identitäten während des bisherigen Aufenthaltes festzustellen sei, dass das vorgebliche Interesse des Beschwerdeführers an einer freiwilligen Rückkehr nur dazu gedient habe seine Abschiebung zu verhindern. Der Konsul Guineas könne auf Grund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers dessen Staatsangehörigkeit nicht verifizieren. Daraus schloss das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer gemäß
§ 46a Abs. 1b Z 1 seine Identität verschleiere und gemäß Z 3 an den zur Erlangung eines Ersatzdokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirke oder diese vereitle, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
Gemäß § 46a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß (§ 46a Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß § 46a Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest (§ 46a Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.12.2010, 2010/21/0231, zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Fremden in Verfahren gemäß
§ 46a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, nicht gesichert festgestellt werden muss, sondern die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden, reicht. Bloße Zweifel an den Identitätsangaben des Beschwerdeführers, ohne dass jedoch ihre Unrichtigkeit feststeht, rechtfertigen nicht die Versagung der Ausstellung; die Karte ist jedoch bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht auszustellen.
Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 30.06.2016,
Ra 2016/21/0078-11, unter anderem ausgeführt, dass im Verfahren gemäß § 46a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss. Die Verschleierung der Identität steht nur dann der Duldung entgegen, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist im gegenständlichen Verfahren nicht darauf eingegangen, dass der letzte Kontakt zum Konsul der Republik Guinea in Österreich am 28.08.2013 telefonisch erfolgte und anschließend der Antrag vom 02.09.2011 auf "Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gemäß § 46a Abs. 1a iVm Abs. 2 FPG" am 29.08.2013 zurückgezogen wurde. Gegenständlicher Antrag wurde erst danach mit Schreiben vom 09.12.2013 gestellt. Im aktuellen Verfahren hat der Beschwerdeführer keinerlei Handlungen, weder in Richtung Beschaffung noch Nichtmitwirkung/Vereitelung der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes, gesetzt. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden im aktuellen Verfahren, außer dem Email des ehemaligen Vertreters vom 12.03.2014, keinerlei Ermittlungen angestellt und dem Beschwerdeführer weder dazu noch zum sonstigen für gegenständliches Verfahren festgestellten Sachverhalt Parteiengehör gewährt, weshalb dieser keine Möglichkeit hatte, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte den Beschwerdeführer jedenfalls vor Erlassung des Bescheides zum Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör gewähren müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren zur Wahrung des Parteiengehörs den Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu verständigen haben, damit dieser die Möglichkeit hat sich dazu zu äußern. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Das Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung konnte gemäß § 12 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile (er ist bereits 2001 illegal ins Bundesgebiet eingereist) die deutsche Sprache versteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Anwendbarkeit des
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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