BVwG W231 2100351-1

W231 2100351-1Tribunal administratif fédéral2 août 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, Einbehaltung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W231 2100351-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2100351.1.00

Spruch

W231 2100351-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 22.04.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, und Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX.

Am 11.09.2013 fand auf der Alm BNr. XXXX eine VOK statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden: Gegenüber einer beantragten Fläche von 285,61 ha wurde eine Futterfläche von 213,72 ha ermittelt.

Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Zusätzlich werde der im Spruch erwähnte einzubehaltende Betrag mit den Zahlungen der folgenden 3 Kalenderjahren gegenverrechnet, weil eine Flächenabweichung von mehr als 50% festgestellt worden sei. In diesem Bescheid ging die AMA von einer beantragten Fläche von 27,30 ha, einer Fläche nach VOK und VWK von 12,70 ha, und einer Differenzfläche von 14,60 ha aus. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 07.01.2014 zugestellt und fristgerecht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 änderte die AMA den Vorbescheid der AMA insofern, als der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 eine EBP von EUR 1.330,25 gewährt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Berücksichtigung einer durchgeführten VOK insgesamt von 24,42 ha beantragter und 22,19 ha ermittelter Futterfläche auszugehen sei. Aufgrund festgestellter Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% - einer Differenzfläche von 2,23 ha - habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Dieser Bescheid ist als Beschwerdevorentscheidung ergangen und wurde der beschwerdeführenden Partei am 02.05.2014 zugestellt, die fristgerecht einen Vorlageantrag erhob. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2015 vorgelegt.

Am 18.03.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2013, Berechnungsstand: 13.02.2015" von der AMA nachgereicht. Dieser Report sei erstellt worden, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche (ZA) ergeben habe. Eine nähere Begründung dafür ist dem Report nicht zu entnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Beurteilungsgegenstand:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Ausgangsbescheid mit dem "Abänderungsbescheid" vom 29.04.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, wird deutlich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag eingebracht, der sich als zulässig und rechtzeitig erweist.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und derogiert dem ursprünglichen Bescheid (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Ausdrücklich hat der VwGH in der Entscheidung vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 u.a. auch klargestellt, dass - will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen - die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben ist.

3. Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem nachgereichten Report der AMA mit Berechnungsstand:

13.02. 2015 geht eine Änderung der ZA hervor, die auch zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führen kann. Reports werden von der AMA unter Berücksichtigung der in der AMA vorliegenden aktuellen Daten erstellt und hat sich demnach die Datengrundlage für die Berechnung der EBP 2013 geändert, wofür dem Report keine hinreichende Begründung zu entnehmen ist. Wie die AMA auch selbst ausführt ist zu berücksichtigen, dass ein Report keine Berechnung enthält; es wird der Datenstand an Hand der Tabellen des EBP-Bescheides zu einem bestimmten Stichtag abgebildet.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde betreffend EBP 2013 einer Entscheidung zuzuführen. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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