W211 1430972-2•BVwG W211 1430972-2
W211 1430972-2Tribunal administratif fédéral2 août 2016
Familienangehöriger, Gutachten, Kostenersatz, Vaterschaft
W211 1430972-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die belangte Behörde
angewiesen, den Kostenersatz gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG vorzunehmen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der russischen Föderation, stellte am 11.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Einvernahme am 01.10.2012 gab die beschwerdeführende Partei soweit hier wesentlich an, insgesamt 17 Kinder von 3 Frauen zu haben. Sie sei einmal standesamtlich mit ihrer ersten Frau verheiratet gewesen und habe später nach islamischem Recht ihre zweite und ihre aktuell dritte Lebensgefährtin geehelicht. Mit ihrer dritten Frau führe die beschwerdeführende Partei seit 2004 eine Beziehung, diese habe sie in Istanbul kennengelernt. Ihre dritte Lebensgefährtin sei Kasachin; sie habe bei der Beantragung der Geburtsurkunden für die sechs gemeinsamen Kinder die beschwerdeführende Partei nicht als Vater angegeben. Die beschwerdeführende Partei scheine in den Geburtsurkunden ihrer Kinder mit ihrer dritten Lebensgefährtin gar nicht auf.
3. Bei der Einvernahme am 09.04.2015 führte die Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei nach der bisherigen Beweislage nicht der leibliche Vater der sechs Kinder mit ihrer dritten Lebensgefährtin sei; ihre dritte Lebensgefährtin sei angewiesen worden, bis 10.05.2015 klare Beweise dafür vorzulegen.
4. Mit Schreiben vom 11.05.2015 ersuchte eine Hilfsorganisation um eine Fristerstreckung, weil sich die Suche nach einem bezahlbaren Labor für die Vaterschaftsfeststellung als schwierig erweisen würde.
5. Die beschwerdeführende Partei beauftragte am 18.05.2015 eine DNA-Abstammungsuntersuchung und erhielt einen Erlagschein über den Betrag von 1.900 € ausgefolgt.
Das Gutachten eines forensischen DNA-Zentrallabors am 11.06.2015 führt aus, dass die Vaterschaft der beschwerdeführenden Partei zu den sechs Kindern mit ihrer dritten Lebensgefährtin als praktisch erwiesen gelte. Auf der entsprechenden Rechnung vom selben Tag über den Betrag von 1.583,34 Euro zuzüglich 20% USt für die Abstammungsuntersuchung wurde mit einem Stempel vermerkt, dass der Betrag am 21.05.2015 bezahlt worden sei.
6. Mit Schreiben vom 19.03.2016 beantragte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei Kostenersatz für die Kosten der DNA-Untersuchung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dabei an, dass diese aufgrund der vorgelegten Urkunden zu den sechs Kindern davon ausgegangen sei, dass die beschwerdeführende Partei nicht deren Vater sei. Die Behörde habe an der Echtheit und Richtigkeit der Urkunden nicht gezweifelt, weshalb der beschwerdeführenden Partei und ihrer dritten Lebensgefährtin unmissverständlich mitgeteilt worden sei, dass es ihnen "offen" stehe, einen "gesicherten Gegenbeweis" zu erbringen. Es sei der Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei keineswegs aufgetragen worden, einen Beweis zu erbringen, noch sei ein DNA-Gutachten angesprochen oder ermöglicht worden. Es bestehe sohin kein Anspruch auf Kostenrückerstattung.
8. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei ist der leibliche Vater von sechs minderjährigen, in Österreich aufhältigen Kindern.
Die beschwerdeführende Partei lebt mit der Mutter dieser sechs Kinder und den Kindern selbst in Österreich in einer Lebensgemeinschaft.
Die beschwerdeführende Partei ist in den kasachischen Geburtsurkunden der Kinder nicht als Vater eingetragen, sondern ist dort ein fiktiver Name als Vater eingetragen.
Eine Abstammungsuntersuchung durch ein forensisches DNA-Labor stellte am 11.06.2015 fest, dass die Vaterschaft der beschwerdeführenden Partei zu ihren sechs Kindern mit ihrer dritten Lebensgefährtin als praktisch erwiesen gilt.
Die beschwerdeführende Partei beauftragte diese Untersuchung und bezahlte dafür 1.900 € (inkl. 20% USt).
Im Verfahren über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz teilte die belangte Behörde mit, nicht von der Vaterschaft der beschwerdeführenden Partei zu diesen sechs Kindern auszugehen. Den Parteien, so insbesondere auch der Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei, stehe es offen, geeignete Beweise vorzulegen.
Die oben genannten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt betreffend die beschwerdeführende Partei und wurden außerdem nicht bestritten.
3.1. § 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:
"Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält."
Aus den Erläuterungen zum BGBl. I Nr. 87/2012 (1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen) geht folgendes hervor:
"Fremde berufen sich in Verfahren oftmals auf ein Verwandtschaftsverhältnis, das in weiterer Folge zu Vorteilen führt (z.B. Anwendung der Sonderbestimmungen zum Familienverfahren gemäß §§ 34 und 35 AsylG 2005, Zuständigkeiten nach der Dublin-Verordnung), das aber nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen werden kann. Die DNA-Analyse - ähnlich einem "Vaterschaftstest" - würde einen derartigen unbedenklichen Nachweis ermöglichen. Analog zur bereits bestehenden Regelung des § 29 Abs. 2 und 3 NAG wird daher in § 13 Abs. 3 Fremden, die sich auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufen, auch in Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vornahme einer freiwilligen DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses eröffnet. Klarerweise wird dadurch nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Fremden) abgegangen und kommt diese Bestimmung daher nur dann in Betracht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vom Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht angezweifelt wird. Das "Ermöglichen" durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht verlangt lediglich eine organisatorische Hilfestellung bei der Durchführung einer DNA-Analyse und umfasst jedenfalls nicht deren Kosten. Diese hat der Fremde selbst zu tragen. Selbstverständlich ist dieses Instrument nur dann einzusetzen, wenn es der Fremde selbst wünscht, er ist jedoch über diese Möglichkeit zu informieren. Die DNA-Analyse darf vom Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht nicht generell zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses verlangt werden. Es wird auch klargestellt, dass das fehlende Verlangen des Fremden nach einer solchen Analyse keine mangelnde Mitwirkung am Verfahren darstellt. Das gleiche wird naturgemäß auch für das Nicht-Einbringen des Analyseergebnisses gelten. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat daher in seiner Entscheidung nach den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln in der Begründung darzulegen, warum es einen Sachverhalt für (nicht) vorliegend hält."
3.2. Aus der gesetzlichen Bestimmung und auch aus den Erläuterungen zu § 13 Abs. 4 BFA-VG geht klar hervor, dass die Vornahme einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses von der Behörde nicht verlangt bzw. nicht beauftragt werden kann und darf. Das Argument der Behörde, einen Antrag auf Kostenersatz auch deshalb zurückzuweisen, weil sie die Vornahme einer DNA-Analyse nicht angeordnet habe, geht daher fehl. Es würde nämlich die Bestimmung, dass die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden können, obsolet machen, wenn dieser Kostenersatz an einen Auftrag der Vornahme der Analyse durch die Behörde gebunden wäre, der durch die Behörde gar nicht vorgenommen werden kann.
Wenn nun die Behörde auch auszudrücken scheint, dass sie aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunden keine Zweifel am Fehlen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der beschwerdeführenden Partei und der sechs Kinder gehabt habe, so greift auch dieses Argument zu kurz: zum einen gab die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens an, der Vater dieser Kinder zu sein; diese Angaben wurden von der Mutter der Kinder und der dritten Lebensgefährtin wiederholt bzw. bestätigt. Schließlich forderte die Behörde die Mutter der Kinder sogar auf, die Verwandtschaftsverhältnisse durch unbedenkliche Beweise zu belegen, was zumindest dafür spricht, dass ihr die diesbezüglichen Vorbringen der Eltern bekannt gewesen sind. Dass es daher keinerlei Zweifel an den von der Behörde angenommenen Verwandtschaftsverhältnissen oder fehlenden Verwandtschaftsverhältnissen gegeben haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
Damit stellt sich der rechtlich zu beurteilende Sachverhalt dar wie folgt: das Verwandtschaftsverhältnis, genauer: die Vaterschaft der beschwerdeführenden Partei zu sechs Kindern, die sie mit ihrer dritten Lebensgefährtin hat, war zweifelhaft, weshalb auf Initiative und Kosten der beschwerdeführenden Partei eine DNA-Analyse vorgenommen wurde, die bestätigte, dass die beschwerdeführende Partei der leibliche Vater der sechs Kinder ist.
Das behauptete Verwandtschaftsverhältnis - die Vaterschaft - wurde also durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt, und hält sich die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet auf. Unter diesen Voraussetzungen sieht § 13 Abs. 4 4. Satz BFA-VG vor, dass dem Fremden, gegenständlich der beschwerdeführenden Partei, die Kosten der DNA-Analyse zu erstatten sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben; der Sachverhalt ist aus der Aktenlage geklärt, ausreichend aktuell, und werden Feststellungen in der Beschwerde nicht begründet bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere trifft § 13 Abs. 4 BFA-VG eine eindeutige Regelung.
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