W173 2119368-1•BVwG W173 2119368-1
W173 2119368-1Tribunal administratif fédéral2 août 2016
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, individuelle Gefährdung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage
W173 2119368-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2015, Zl. 15-1078084305-150866442, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge BF) stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der am 16.07.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX gab der BF an, am XXXX im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz XXXX , in Afghanistan geboren und afghanischer Staatsbürger zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausprägung. Seine Ehefrau ( XXXX , 29 Jahre) lebe mit seinen 2 Söhnen ( XXXX , 6 Jahre; XXXX , 2,5 Jahre) und seinen 2 Töchtern ( XXXX , 9 Jahre;
XXXX , 9 Monate) in Kabul. Auch seine 3 Brüder ( XXXX , 27 Jahre;
XXXX , 23 Jahre und XXXX , 20 Jahre) und seine Schwester ( XXXX , 18 Jahre) würden in Kabul leben. Als er noch sehr klein gewesen sei, habe er mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sei in Kaschmir aufgewachsen. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht und später als Verkäufer und Monteur von Wasserpumpen gearbeitet. Seine Familie besitze ein Grundstück (Fläche 1 Jirib=ca. 1000m2), doch sehe seine finanzielle Situation in seinem Heimatland schlecht aus. Vor etwa einem Monat habe er Afghanistan verlassen und sei mit einem Visum in den Iran ausgereist. In der Folge sei er schlepperunterstützt über die Türkei und Bulgarien nach Österreich geflohen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass die Taliban ihn nicht hätten arbeiten lassen, da er keinen öffentlichen Arbeiten - wie z.B. Straßen aufbauen oder Wasserpumpen einbauen - habe nachgehen dürfen. Sie hätten ihn auch mehrmals geschlagen. Seine Kinder hätten keine Zukunft. Überall gebe es Explosionen.
2. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 25.11.2015 gab der BF an, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Er brachte vor, sich am Wiederaufbau der Heimat zu beteiligen, wenn die gegenwärtige Krise vorbei sei.
Er legte seine Tazkira vor, ausgestellt vom Meldeamt der Provinz XXXX am 23.02.1394 (=13.05.2015), und führte aus, in XXXX geboren zu sein. Er habe Afghanistan erstmals im Kindesalter verlassen, als der Krieg begonnen habe. Damals sei er mit seiner Familie nach Kaschmir ausgewandert. Einige Jahre später seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, doch wisse er nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Nach der zweiten Übersiedlung nach Kaschmir habe der BF dort 15 bis 20 Jahre lang mit seiner Familie gelebt. Er habe die Grundschule bis zur 4. oder 5. Klasse besucht, danach habe er 7 Jahre lang ein Geschäft angemietet, in welchem er selbstständig Oberbekleidung verkauft habe. Nebenbei sei er Brunnenbauer gewesen und habe in Kaschmir Tiefenbohrungen durchgeführt. Vor etwa 9,5 Jahren habe er in Kaschmir seine Ehefrau traditionell geheiratet. Das Geschäft habe er aufgeben müssen, weil die Behörden ihn nach Afghanistan ausgewiesen hätten. Vor etwa 9 Monaten sei er mit seiner Familie wieder nach Afghanistan, in sein Heimatdorf, zurückgekehrt. Dort seien sie jedoch nur 15 Tage geblieben und anschließend nach Kabul gegangen, da die Lage in dem Heimatdorf schlecht gewesen sei. Der BF habe in Kabul gearbeitet, doch habe er aus Angst vor den Taliban, welche in seinem Heimatdorf verkündet hätten, dass niemand für die Behörden oder den Staat arbeiten dürfe, keine staatlichen Arbeiten in Kabul verrichten können. Auf die Frage, ob der BF privat in Kabul hätte arbeiten können, führte er aus: "Dort kann man nicht privat arbeiten". Auf konkrete Nachfrage, ob der BF damit sagen wolle, dass man in Kabul nicht selbstständig arbeiten könne, ergänzte er:
"Natürlich kann man, aber meine Kinder konnten dort keine Ausbildung machen". Wenn seine Tochter in Kabul eine Schule besuche, würden sie in ihrem Heimatdorf Probleme bekommen. Bis zu seiner Ausreise habe der BF mit seiner Gattin und seinen Kindern in der Provinz Kabul, Bezirk XXXX , Dorf XXXX , gelebt und Tiefenbohrungen gemacht. Seine Frau und seine Kinder würden nach wie vor dort leben. Seine Onkel mütterlicherseits würden im Stadtteil XXXX in Kabul leben und dort eine Unterkunft für seine Frau sowie seine Kinder suchen. Seine Geschwister würden in Kabul-Stadt leben. Dort würden seine Brüder auch als Brunnenbauer arbeiten. Derzeit sei gerade Winterpause, aber grundsätzlich würden sie Aufträge bekommen. In seinem Heimatdorf XXXX würden lediglich die Cousins seines Vaters, dessen Kinder sowie die Cousins seiner Mutter leben. Seine Eltern seien verstorben. Der BF brachte weiter vor, dass seine Familie in XXXX landwirtschaftliche Nutzflächen besitze. Sie habe auch ein Haus besessen, welches jedoch durch die Taliban und später erneut durch die Amerikaner zerstört worden sei.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er nicht in seinem Heimatdorf leben könne, weil die Taliban es ihm nicht erlaubt hätten, die vorwiegend staatlichen Aufträge der Tiefenbohrungen durchzuführen, weil sie die Tätigkeiten des Staates nicht gutheißen würden. Auf Grund der Taliban habe er sich nicht mit den Staatsbediensteten unterhalten, in die Stadt gehen oder ein freies Leben führen können. Außerdem würden sie die Kinder nicht in die Schule gehen lassen. Er könne nicht in sein Heimatdorf zurückkehren, weil dort seit 30 Jahren die Taliban herrschen würden. Im Fall einer Rückkehr müsse er nach ihren Regeln leben und könnten seine Kinder keine Ausbildung machen. Wenn er nach Kabul zu seiner Ehefrau und seinen Kindern zurückkehren würde, würde es auch keine Freude gebe, weil seine Kinder keine Schule besuchen würden. Kabul sei zwar nicht gefährlich, aber es stelle sich die Frage, wie lange man dort leben könne. Im Endeffekt müsse er in sein Heimatdorf zurückkehren, auch wenn es lediglich für einen Besuch sei. Dort werde er wieder mit den Problemen konfrontiert.
Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, keine Verwandte in Österreich zu haben. Er gehe nicht regelmäßig in die Moschee, sondern bete zu Hause.
3. Mit Bescheid vom 10.12.2015, Zl. 15-1078084305-150866442, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg cit. bis zum 10.12.2016 erteilt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität und Nationalität des BF glaubhaft und mittels vorliegender Tazkira nachgewiesen seien. Er sei mit Frau XXXX verheiratet und Vater von XXXX (3 Jahre), XXXX (6,5 Jahre), XXXX (8-9 Jahre) und XXXX (1,5 Jahre). Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine nächsten Verwandten (4 Geschwister) würden in Kabul leben, wobei seine 3 Brüder als Brunnenbauer aktiv arbeitstätig seien. Der BF sei glaubhaft 15 bis 20 Jahre lang in Pakistan bzw. Kaschmir wohnhaft und arbeitstätig gewesen. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan etwa im Februar 2015 habe er sich für 2 Wochen in seinem ehemaligen afghanischen Heimatort in XXXX / XXXX , aufgehalten, bevor er sich anschließend in Kabul, XXXX , Dorf XXXX , niedergelassen habe und selbstständig tätig geworden sei. Der BF habe keine aktuellen fluchtkausal erscheinenden Ausreisegründe ansatzweise glaubhaft machen können.
Den Angaben des BF dahingehend, dass er durch die Taliban daran gehindert worden wäre, öffentliche Aufträge im Bereich Brunnenbau anzunehmen, könne keine Asylrelevanz zugesprochen werden. Außerdem habe der BF glaubhaft vorgebracht, dass er sich im Februar 2015 in Kabul niedergelassen habe, wo auch seine 3 Brüder ebenfalls dieses Gewerbe ausüben und über eine hinreichende Auftragslage verfügen würden. Demnach sei offenkundig, dass dies auch nicht von einer die Lebensgrundlage bedrohenden Intensität sein könne.
Dem Vorbringen des BF, dass seine Kinder keine Ausbildung machen könnten, da er Probleme in seinem Heimatdorf bekäme, wenn seine Tochter in Kabul die Schule besuchen würde, sei ebenso keine Asylrelevanz beizumessen, zumal sich der BF mit seiner Familie nahe Kabul-Stadt in XXXX niedergelassen habe. Die von ihm vage formulierten Probleme in dem etwa 155 Kilometer entfernten Heimatort in XXXX seien weder unmittelbar noch mittelbar von entscheidender Intensität. Darüber hinaus ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass es Mädchen sehr wohl möglich sei, die Schule zu besuchen. Gerade für den Raum Kabul sei davon auszugehen, dass der Schulbesuch in einer der zahlreichen gemischten Schulen oder Mädchenschulen möglich sei, zumal im landesweiten Schnitt rund 69 % der Schulen einem der beiden Kriterien entsprechen würden und für den städtischen Nahbereich naturgemäß von einem größeren Angebot ausgegangen werden müsse.
Die vom BF nur vage ausgesagten "Probleme" mit den Taliban im Zusammenhang mit seiner Brunnentätigkeit oder dem Schulbesuch seiner Kinder würden keinen hinreichenden und GFK-relevanten Hintergrund darstellen, welcher zur Asylerlangung führen könnte. Abseits der vom BF behaupteten vermeintlichen Fluchtgründe seien ebenso keine asylrelevanten Aspekte im Verfahrensverlauf hervorgekommen, noch würden sich solche aus den Verfahrensunterlagen ansatzweise glaubhaft ableiten lassen.
Da einer Rückkehr des BF nach Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Feststellungen der Staatendokumentation des BFA ebenso wie die auch allgemein leicht verfolgbaren Entwicklungen in seinem Heimatstaat, die allenfalls eine unmenschliche Behandlung seiner Person durch kontrahierende bewaffnete Gruppierungen im Fall der Rückkehr nicht würden ausschließen lassen, entgegenstehen würden, sei die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen. Dem BF sei daher gemäß § 8 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2015 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
5. Gegen den am 16.12.2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015 wurde mit Schriftsatz vom 28.12.2015 Beschwerde erhoben. Dieser wurde wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten.
Da die Taliban dem BF individuell, unter Androhung von Gewalt, nicht erlauben würden, staatliche Aufträge entgegenzunehmen, seien dadurch sowohl das Leben des BF als auch seine wirtschaftliche Existenz bedroht, da er im Wesentlichen vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werde, zumal der Staat hauptsächlicher Auftraggeber sei. Außerdem würden seine Töchter vom Schulbesuch ausgeschlossen. Wie Medienberichte zeigen würden, sei man vor den Taliban selbst in der Provinz Kabul nicht sicher. Daher wolle der BF seine Familie so schnell wie möglich nachholen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; 23.05.1985, 84/08/0085).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Hierzu ist festzustellen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe vorgenommen hat. Diesbezüglich hat die belangte Behörde auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgenommen.
Betreffend die vom BF vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar eine Beweiswürdigung des Vorbringens des BF vorgenommen. Diese erweist sich jedoch als unschlüssig: Obwohl der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde nämlich ausdrücklich eine Verfolgung aus politischen Gründen vorbrachte (S. 8 des angefochtenen Bescheids: "VP: In meinem Heimatdorf kann ich nicht leben, dort habe ich Probleme mit den Taliban... [...] Die Tiefenbohrungen im Heimatdorf werden von staatlicher Seite organisiert. Die Taliban erlaubten es mir nicht, diese Aufträge zu übernehmen"; S. 9 des angefochtenen Bescheids: "Im Endeffekt muss ich in mein Heimatdorf zurückkehren, wenn es auch nur für einen Besuch ist und dort werde ich wieder mit den Problemen konfrontiert.", hat sich die belangte Behörde weder mit der politischen Situation in der Herkunftsregion des BF noch mit etwaigen (politisch motivierten) Untersagungen der Berufsausübung seitens der Taliban auseinandergesetzt. Auch wenn eine drohende Verhinderung der Berufsausübung per se noch keine Verfolgung im Sinne der GFK bedeutet, haben sich im Verfahren des BF doch Hinweise ergeben, dass er möglicherweise auf Grund einer unterstellt regierungsfreundlichen Gesinnung in das Visier der Taliban geraten sein könnte. Die Gefahr (politisch motivierter) Verfolgung ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen, die keine Aussagen zur Praxis der Verhinderung der Berufsausübung durch die Taliban enthalten, nicht beurteilt werden. In den Länderfeststellungen finden sich weder zur politischen Situation in der Herkunftsregion des BF noch zur genannten Vorgehensweise durch die Taliban konkrete Informationen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkte sich in der Beweiswürdigung darauf, dem Vorbringen des BF hinsichtlich der Hinderung an der Durchführung von öffentlichen Aufträgen durch die Taliban die Asylrelevanz abzusprechen und auf die Tätigkeit seiner Brüder in Kabul hinzuweisen. Für die Beurteilung der dem BF möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, als die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des BF in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Die belangte Behörde unterließ auch hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates bei einer Verfolgung durch Private (Taliban) die erforderlichen Ermittlungsschritte sowie die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutzes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid zu Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die (politisch motivierte) Hinderung des BF an der Ausübung seines Berufs durch die Taliban, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem BF unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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