W118 2108790-1•BVwG W118 2108790-1
W118 2108790-1Tribunal administratif fédéral2 août 2016
Beihilfefähigkeit, Cross Compliance, Direktzahlung, INVEKOS,<br/>Kontrolle, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Ohrenmarke,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verfall, Verschulden, vorsätzliche<br/>Begehung, Zahlungsansprüche
W118 2108790-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Kanzlei Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121193537, betreffend Festsetzung der Mutterkuhquote ab 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Vorbemerkung
Auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) fanden mit Datum vom 22.11.2012 sowie mit Datum vom 12.03.2012 Vor-Ort-Kontrollen der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 22.11.2012 wurden Verstöße festgestellt, die seitens der AMA als vorsätzlich begangen bewertet wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 wurde nach kurzer Zeit abgebrochen und seitens der AMA als verweigert gewertet. Die angeführten Vor-Ort-Kontrollen zeitigten Auswirkungen auf die Bescheide der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 und 2013, Rinderprämien 2012 und 2013 sowie Mutterkuhquote ab 2012 und ab 2013. Gegen alle Bezug habenden Bescheide wurden Beschwerden erhoben. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung vor dem BVwG verbunden.
1. Die BF hielt beginnend mit dem 01.01.2013 auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
2. Mit Datum vom 12.03.2013 sollte auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle stattfinden. Diese Vor-Ort-Kontrolle wurde nach kurzer Zeit abgebrochen.
3. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121242458, wurden der BF für das Antragsjahr 2013 keine Rinderprämien gewährt. Aus der Begründung ergibt sich im Wesentlichen, der BF stünde keine Mutterkuhquote zur Verfügung. Ferner sei eine Vor-Ort-Kontrolle verweigert worden, weshalb im Antragsjahr 2013 keine Rinderprämien gewährt würden. Bei den einzelnen Tieren wurden entsprechende Beanstandungs-Codes angedruckt.
4. Mit Bescheid der AMA, ebenfalls vom 26.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121193537, wurde die Mutterkuhquote der BF ab dem Antragsjahr 2013 mit 0 Stück festgesetzt.
Aus der Begründung ist ersichtlich, dass der BF zuletzt eine Mutterkuhquote von 48 Stück zugewiesen worden sei. (Konkret erfolgte dies mit Bescheid der AMA vom 27.06.2013, AZ II/7-KQ/12-119611685, gegen den seitens der BF ebenfalls Beschwerde erhoben wurde, die zu W127 2001709-1 protokolliert wurde.)
Begründend wird ferner ausgeführt, dass der im Jahr 2013 nicht genutzte Teil der Prämienansprüche der BF der nationalen Reserve zugeführt wurde, da die BF ihre Prämienansprüche nicht mindestens im Ausmaß von 90 % genutzt habe. Zur Begründung der Nicht-Nutzung im Jahr 2013 wird auf den Rinderprämien-Bescheid 2013 verwiesen.
5. Mit Schreiben vom 18.04.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, im verwiesenen Rinderprämien-Bescheid sei festgestellt worden, dass an den relevanten Stichtagen keine Angaben in der Rinderdatenbank für Mutterkühe und Kalbinnen bestanden hätten. Gleichzeitig seien 55 Kühe und 24 Kalbinnen angeführt worden.
Es sei unzutreffend, dass die BF nicht zumindest 90 % ihrer Mutterkuhquote von 48 Stück genutzt habe. Die AMA habe selbst ausgeführt, dass die BF 55 Kühe und 24 Kalbinnen gehalten habe, wovon nach Berücksichtigung der Haltefrist 47 Mutterkühe und 22 Kalbinnen die Förderungsvoraussetzungen erfüllt hätten. Es sei unrichtig, dass die BF die Vor-Ort-Kontrolle verweigert habe. Dies könne durch den Amtstierarzt bestätigt werden. Die Kontrolle sei vielmehr provozierend und auf einen künstlichen Abbruch hin durchgeführt worden und hätten sich die Prüfer geweigert, die geeigneten Mittel wie ein Fernglas einzusetzen, um alle Ohrmarken in der Herde ablesen zu können. Der Verweis auf angeblich verspätete Alm/Weidemeldungen sei für die BF nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei der Bestand der BF mit Paratuberkulose befallen. Aufgrund des besonders ausgeprägten Mutterinstinkts in der Herde sei es der BF nicht möglich, fremde Tiere in die Herde zu integrieren.
Verfahren vor dem BVwG:
Mit Datum vom 07.06.2016 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn der Verhandlung wurden die eingangs angeführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2016, W127 2001709-1/6E, wurde der BF für den Zeitraum ab 2012 eine Mutterkuhquote von 52 Stück zugewiesen.
Die BF hat ihre Prämienansprüche im Antragsjahr 2013 nicht genutzt. Aufgrund des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle wurde der Antrag der BF auf Gewährung von Rinderprämien für das Antragsjahr 2013 seitens der AMA abgelehnt und es wurden keine Rinderprämien gewährt.
Die Bezug habende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.08.2016, W118 2108791, abgewiesen.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den angeführten Entscheidungen des BVwG.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2013 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
Gemäß Art. 68 Abs. 2 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.
Gemäß Art. 68 Abs. 2 lit. d) VO (EG) 1121/2009 findet kein Verfall statt, wenn ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vorliegt.
Gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.
Gemäß Art. 2 Z 24 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S.
65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - gilt ein Tier nur dann als
ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Gemäß Art. 26 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 werden die betreffenden Beihilfeanträge abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Mutterkuhquote der BF im Antragsjahr 2013 genutzt wurde. Unter welchen Voraussetzungen die Mutterkuhquote als genutzt gilt, wird in den europarechtlichen Bestimmungen nicht näher definiert. Analog bestimmt jedoch Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 1121/2009 für die Zwecke der Einheitlichen Betriebsprämie, dass ein Zahlungsanspruch dann als nicht genutzt gilt, wenn für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.
Im vorliegenden Fall wurde für die beantragten Rinder der BF im Antragsjahr 2013 keine Prämie gewährt. Darüber hinaus kann im Fall des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle nicht davon ausgegangen werden, dass die beantragten Rinder iSd Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 ermittelt wurden, zumal im Fall des Unmöglichmachens einer Kontrolle eben nicht geprüft werden kann, ob die in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen eingehalten wurden.
Ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall gemäß Art. 68 Abs. 2 lit. d) VO (EG) 1121/2009 liegt nicht vor. Die seitens der BF ins Treffen geführte Paratuberkulose war nicht kausal für den Verfall der Quote, sondern der Umstand, dass die Kontrolle im Antragsjahr 2013 unmöglich gemacht wurde.
Vor diesem Hintergrund wurde die Mutterkuhquote der BF seitens der AMA zu Recht für verfallen erklärt.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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