G307 2118246-1•BVwG G307 2118246-1
G307 2118246-1Tribunal administratif fédéral2 août 2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>Zeitpunkt der Eheschließung
G307 2118246-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2015, Zahl XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 08.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA), einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
2. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die BF mit Schreiben des BFA vom 16.09.2015 aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die BF angehalten, die beigefügten Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten.
3. Mit undatiertem Schreiben, beim BFA eingelangt am 02.10.2015, nahm die BF unter gleichzeitiger Vorlage einer Reisepasskopie hiezu Stellung.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 24.11.2015, wurde dieser ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt II.).
5. Mit per Telefax am 01.12.2015 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, die Abschiebung für dauernd unzulässig zu erklären und der BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen sowie, eine mündliche Verhandlung zur Darlegung der Integration und des Privatlebens der BF anzusetzen.
6. Am 07.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine Beschwerdeergänzung ein.
7. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und deren nunmehriger (im Spruch angeführter) RV teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbische Staatsbürgerin und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.
1. 2 Die BF reiste Ende August 2015 nach Österreich ein, ist seit 31.08.2015 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet und hält sich seit Oktober 2015 durchgehend in Österreich auf. Die BF ist mit XXXX, seit XXXX verheiratet und lebt mit diesem sowie mit dessen Eltern und ihrer Schwägerin im gemeinsamen Haushalt. Sie ist kinderlos. Der Ehegatte der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", gültig bis XXXX.
1.3. Die BF besuchte Deutschkurse des Niveaus "A2" und "B1" und absolvierte die diesbezüglichen Prüfungen am XXXX sowie XXXX. Ferner besuchte sie vom XXXX bis XXXX einen Deutschkurs des Niveaus "B2".
1.4. Die BF ist derzeit beschäftigungslos und ging in Österreich bis dato keiner Arbeit nach. Sie hat sich bis dato auch noch nicht um die Erlangung eines Arbeitsplatzes bemüht.
1.5. Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.6. Im Heimatland absolvierte die BF ihre Grundschulausbildung sowie eine solche zur EDV-Technikerin. Im Heimatland leben die Eltern XXXX sowie zwei Schwestern der BF. Der Lebensmittelpunkt der BF lag bisher in Serbien.
1.7. Der Grund für die Antragstellung liegt im Willen der BF begründet, mit ihrem Ehemann zusammenleben zu wollen sowie die für XXXX geplante kirchliche Hochzeit in Serbien durchführen zu können.
1.8. Die BF finanziert ihren Lebensunterhalt derzeit durch Zuwendungen seitens ihres Mannes und der Schwiegereltern. Ihr Mann arbeitet derzeit bei der XXXX und bringt hiefür etwa € 1.550,00 netto monatlich ins Verdienen. Der Schwiegervater der BF erhält ein monatliches Einkommen in der Höhe von rund € 1.800,00 netto und arbeitet bei der XXXX. Die Schwiegermutter der BF ist bei der XXXX beschäftigt und erhält hiefür ein monatliches Entgelt in der Höhe von etwa € 1.800,00 netto. Als teilweisen Ausgleich für die derartige Sicherung des Unterhalts leistet die BF Hausarbeiten bei den Großeltern ihres Mannes.
1.9. Aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ist von einem schützenswerten Familienleben der BF auszugehen. Intensive soziale Kontakte, die über jene, welche zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden.
1.10. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Zum Beweis ihrer Identität brachte die BF einen auf ihren Namen ausgestellten serbischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Der Zeitpunkt der Einreise der BF nach Österreich, die Meldung seit Ende August 2015 und der dauernde Aufenthalt seit Oktober 2015 ergibt sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung und ist sowohl mit den Daten im ZMR als auch dem Zeitpunkt der Antragstellung vor dem BFA in Einklang zu bringen. Die Existenz der mit dem Ehemann, den Schwiegereltern und der Schwägerin bewohnte Wohnung folgt dem Inhalt des ZMR, den Angaben der BF, ihrer Schwiegermutter und des Ehemannes und deckt sich auch mit dem Inhalt des vorgelegten Mietvertrages.
Der Zeitpunkt der Eheschließung ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde und stimmt mit den Angaben der BF wie ihres Mannes überein. Das Aufenthaltsrecht des Mannes der BF ist dem im Akt befindlichen Ausweis zu entnehmen.
Der Umstand, dass die BF beschäftigungslos ist und in Österreich bis dato auch noch keiner Arbeit nachgegangen ist, folgt den Angaben im Sozialversicherungsdatenauszug wie den eigenen Ausführungen der BF. Dass sich die BF bisher noch nicht um die Erlangung eines Arbeitsplatzes bemüht hat, folgt dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
Der Besuch der Deutschkurse des Niveaus "A2" und "B1" ist den vorgelegten ÖSD-Zertifikaten zu entnehmen. Der absolvierte "B2"-Kurs ergibt sich aus der Bestätigung des Ostarrichi-Sprachzentrums
Die BF führte in der Verhandlung aus, arbeitswillig und gesund zu sein. Weitere - dagegen sprechende Anhaltspunkte - ergaben sich aus dem übrigen Akteninhalt nicht.
Die in Serbien absolvierte Schul- und Berufsausbildung ist dem glaubhaften Vorbringen der BF zu entnehmen. Gleiches gilt für ihre familiären Verhältnisse im Heimatland.
Der Grund für die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG ist dem Antragsformular, dem Vorbringen vor der belangten Behörde und jenem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht entnehmbar.
Die Sicherung des Lebensunterhalts der BF durch die in den Feststellungen angeführten Personen ist den jeweiligen Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Gehalts- und Lohnbestätigungen zu entnehmen, aus welchen sich auch der Arbeitgeber und die Höhe des monatlich ausbezahlten Entgelts an die Schwiegereltern und den Ehemann der BF ergeben. Die Hilfe im Haushalt der Schwiegereltern folgt den glaubhaften Angaben der BF wie der Schwiegermutter und des Mannes in der Verhandlung.
Die BF nannte in der mündlichen Verhandlung zwarXXXX als in XXXX lebende Verwandte, doch konnte sie zu diesen keine enge Beziehung darlegen, zumal sie auch keine näheren Angaben über Anschrift und deren beruflichen Tätigkeiten machen konnte.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie den Ausführungen der BF.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Das Bundesamt hat die Erlassung der Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall somit zu Recht auf § 52 Abs. 3 FPG gestützt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Ein wichtiger Beurteilungsparameter im Hinblick auf die in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Kriterien wird auch die Dauer des legalen Aufenthaltes sein (Filzwieser/Frank/Raschauer/Kloibmüller auf S 98, K22. im Kommentar "Asyl- und Fremdenrecht", neuer wissenschaftlicher Verlag).
Eine wichtige Rolle spielt auch die noch bestehende Bindung zum Herkunftsstaat (Filzwieser/Frank/Raschauer/Kloibmüller auf S 99, K24. im Kommentar "Asyl- und Fremdenrecht", neuer wissenschaftlicher Verlag).
Die Anwesenheit von rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassenen Familienangehörigen in Österreich bedarf einer differenzierten Betrachtung. So war die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar bereits verheiratet, doch lag der Zeitpunkt der Eheschließung nur rund einen Monat davor und lebte die BF mit ihrem Mann zu diesem Zeitpunkt noch nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch hat sie noch keine Obsorgepflichten wahrzunehmen und keine Kinder.
In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR vom 28.11.1996, 21702/93, Ahmut gg. Die Niederlande). Aus Art 8 EMRK ergibt sich demnach keine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Ehepaar zu respektieren und die Niederlassung von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, zu akzeptieren (EGMR vom 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gg. Vereinigtes Königreich; EGMR vom 22.01.1996, 23218/94, Gül gg. Die Schweiz).
Die Absicht der BF, sich aufgrund der Verwurzelung ihres Mannes in Österreich niederlassen zu wollen, ist zwar menschlich verständlich, doch hat sie - wie der soeben erwähnten Judikatur entnehmbar - keine diesbezügliche freie Wahl des Aufenthaltsstaates. Das Vorbringen in der Stellungnahme wie jenes in der mündlichen Verhandlung lässt erkennen, dass die BF in Österreich mit ihrem Mann zusammenleben möchte, um eine Familie zu gründen und die kirchliche Hochzeit abhalten zu können. Die in der Verhandlung ins Treffen geführte weite Distanz zwischen der Heimat der BF und Wien vermag keinen Abbruch der Beziehungen zwischen ihr und ihrem Mann zu bedeuten, stünde auch diesem die Möglichkeit offen, in regelmäßigen Abständen nach Serbien zu reisen, wenn auch die zu bewältigende Wegstrecke nicht unerheblich ist.
Ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung des Privatlebens ist die im Gastland verbrachte Dauer des Aufenthaltes. Je länger sich der Fremde im Gastland aufhält, desto mehr überwiegen die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, wobei unter anderem auch dabei immer wieder private und familiäre Bindungen, Integration, Erwerbstätigkeit und Bindung zum Heimatstaat mit eine Rolle spielen können (vgl. EGMR Silvenko v. Lettland). Weiters berücksichtigt der EGMR, inwieweit noch ein Bezug des Ausländers zum Staat seiner Staatsangehörigkeit besteht. Dabei wird oftmals die Kenntnis der Sprache des Herkunftsstaates als ein bedeutsamer Umstand betont (vgl. etwa EGMR Beldjoudi vom 26.03.1992 - 55/1990/246/317 sowie Nasrivom, 13.07.1995 - 18/1994/465/654).
Dahingehend ist zu erwähnen, dass die BF seit Oktober 2015, also erst seit rund 10 Monaten durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist. Ferner muss hervorgehoben werden, dass die BF bis dato keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist und sich auch nicht um eine solche bemüht hat. Sie lebt von den Zuwendungen ihres Mannes und der Schwiegereltern. Die BF besuchte zwar bereits 2 Deutschkurse, dieser Umstand allein vermag jedoch auf der Waage der Integrationselemente für sich allein kein großes Gewicht zu entfalten. Die Muttersprache der BF ist Serbisch und gilt dies auch für das familiäre Umfeld der BF.
Im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK ist eine geordnete Zuwanderung von Fremden auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, weil diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem eine gravierende Auswirkung hat (Filzwieser/Frank/Raschauer/Kloibmüller auf S 118, E35. im Kommentar "Asyl- und Fremdenrecht", neuer wissenschaftlicher Verlag).
Die BF ist im Übrigen gesund und arbeitsfähig, sodass auch in dieser Hinsicht kein Ausweisungshindernis gegeben ist.
In dieser Hinsicht kann es auch nicht die Intention des Gesetzgebers sein, dass Fremde über die Bestimmungen der §§ 55 und 57 des Asylgesetzes die im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für das Aufenthaltsrecht statuierten Normen umgehen.
Die in § 55 Abs. Z1 und Z 2 AsylG geforderten Voraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein, lediglich im Hinblick auf Z 2 reicht die Erfüllung einer Voraussetzung für eine "einfache" Aufenthaltsberechtigung.
Im Ergebnis und unter Berücksichtigung aller in die Betrachtung miteinzubeziehenden Umstände erscheint die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens nicht geboten, womit die ausschlaggebende Voraussetzung für die Erteilung der diesbezüglichen Bewilligung nicht gegeben ist. Deshalb kann auch die Erfüllung der Integrationsvereinbarung durch die absolvierten Deutschkurse der BF nicht zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG verhelfen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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