BVwG G301 2130736-1

G301 2130736-1Tribunal administratif fédéral2 août 2016

Regest

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Aufenthaltsverbot, Aufwandersatz,<br/>Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostentragung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG G301 2130736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2130736.1.00

Spruch

G301 2130736-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.07.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Russische Föderation, vertreten durch die XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten als "Mandatsbescheid" bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX um

XXXX Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit dem am 25.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit 22.07.2016 datierten Schriftsatz (OZ 1) erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen.

3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG vom 25.07.2016 zur Aktenvorlage wurden vom BFA, RD Oberösterreich, noch am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt (OZ 4). Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im XXXX in Schubhaft befindet.

Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen und die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.

4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.07.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 8), an der der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem XXXX, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung wiederholte der BF den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde, während der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde, einen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft sowie im Falle des Obsiegens überdies den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes beantragte.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Identitätsdokumente wurde nicht vorgelegt.

Der (damals minderjährige) BF reiste erstmals am XXXX08.2002 gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004, Zl. XXXX, wurde dem BF Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der BF wurde in Österreich im Zeitraum von Oktober 2008 bis September 2010 insgesamt fünf Mal wegen unterschiedlicher gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde zuletzt am XXXX aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Am XXXX08.2011 reiste der BF freiwillig aus Österreich aus und kehrte in die Russische Föderation zurück.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Zl. XXXX, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten und damit die Flüchtingseigenschaft rechtskräftig aberkannt.

Nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich stellte der BF am 09.02.2015 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen zweimaliger versuchter schwerer Nötigung und Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF bedrohte grundlos mehrere andere Personen afghanischer Herkunft unter Vorhalt eines Schreckschussrevolvers und Abfeuerung desselben, dass diese ein Lokal verlassen sollten. Nachdem sich die Personen seiner Aufforderung widersetzt hatten, schoss der BF in einem darauffolgenden Handgemenge einer Person mit dem Schreckschussrevolver in den Schulter- bzw. Ohrbereich und versuchte im Anschluss seine gefährliche Drohung mit dem Tod dadurch zu unterstreichen, indem er noch ein Messer in Richtung eines Opfers hielt.

Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation erlassen, ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2016, W189 2127931-1/5E, dem BF persönlich zugestellt am 07.07.2016, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 28.04.2015 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen das Einreiseverbot nur insoweit stattgegeben, als dessen Dauer auf 8 Jahre herabgesetzt wurde. Vom erkennenden Gericht wurde beim BF ein hohes Maß an krimineller Energie festgestellt, wobei auch sein Verhalten gezeigt habe, dass jederzeit mit der Begehung von weiteren Straftraten zu rechnen sei. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF, der sich kurze Zeit nach seiner Einreise in Österreich bewaffnet im öffentlichen Raum aufgehalten und darüber hinaus in aggressiver Weise Streit mit unbeteiligten Personen gesucht hat, in naher Zukunft wohlverhalten wird.

Der BF befand sich bis XXXX in der JA XXXX in Strafhaft und wurde unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung im Auftrag des BFA festgenommen und in weiterer Folge angehalten.

Der BF befindet sich seit XXXX, XXXX Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im XXXX vollzogen.

Nach eigenen Angaben lebt der Vater des BF in Österreich, wobei der BF zuletzt nach seiner illegalen Einreise in Österreich etwa zwei Monate in dessen Wohnung in XXXX gewohnt habe. Der BF verfügt ansonsten in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt sowie aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung. Die Rechtsvertreterin und der BF sind auch in der mündlichen Verhandlung den dargelegten Feststellungen des erkennenden Gerichts nicht entgegengetreten.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks hat sich der BF insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen: Die vom BF in der mündlichen Verhandlung geäußerte Absicht, dass er freiwillig bereit sei, in die Russische Föderation zurückzukehren und auch in der Wohnung seines Vaters oder eines Freundes in XXXX bis zur bevorstehenden Abschiebung zu warten, war vor dem Hintergrund des bisherigen Fehlverhaltens des BF als nicht glaubhaft zu bewerten. Dass der BF nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, ergibt sich schon daraus, dass der BF im Wissen, über keinen gültigen Einreise- und Aufenthaltstitel zu verfügen, mit Hilfe eines Schleppers unrechtmäßig in Österreich einreiste und dann versuchte, mit einem letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Des Weiteren beging der BF kurz nach seiner Einreise eine schwerwiegende Straftat, die eine 15-monatige Haftstrafe zur Folge hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011,

Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

In der Beschwerde wurde eingangs eingewandt, dass sich der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung allein schon deshalb als rechtswidrig erweisen würden, weil der Schubhaftbescheid zweifelsfrei im Mandatsverfahren angeordnet worden sei, da sowohl im Spruch als auch in der Begründung auf § 57 AVG Bezug genommen worden und der Bescheid auch als "Mandatsbescheid" bezeichnet worden sei. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG sei Schubhaft gemäß § 57 AVG mit Mandatsbescheid zu erlassen, es sei denn, der Fremde befinde sich bei der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft. Genau Letzteres sei aber beim BF der Fall, da das Verfahren zur Erlassung der Schubhaft spätestens am 04.07.2016 mit der Einvernahme des BF zum Sicherungsbedarf eingeleitet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt und auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 13.07.2016 habe sich der BF noch in Strafhaft befunden. Da die Schubhaft somit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd. Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG angeordnet worden sei, erweise sich der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

Dieser Einwand trifft nicht zu:

Es ist zwar unbestritten, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich als "Mandatsbescheid" bezeichnet wurde und im Spruch § 57 AVG ausdrücklich angeführt ist. Unter Heranziehung der in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Zweifelsregel ist allerdings der Deutung der Vorzug zu geben, welcher zufolge der vorliegende Bescheid kein Mandatsbescheid ist. Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muss daher davon ausgegangen werden, dass nicht ein Bescheid iSd. § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist, wobei es auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" nicht ankommt, wenn die Behörde auch sonst nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebracht gemacht hat; dies gilt insbesondere dann, wenn der Bescheid sehr wohl nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Einräumung des Parteiengehörs erlassen wurde (VwGH 17.12.1986, Zl. 86/11/0142; siehe auch VwGH 30.10.1990, Zl. 90/04/0117; 22.11.1994, Zl. 93/11/0226, sowie 17.10.2006, Zl. 2006/11/0071).

Der BF wurde am 04.07.2016 - somit vor Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides - von einer Mitarbeiterin des BFA, RD OÖ, zum Gegenstand "Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft" niederschriftlich einvernommen. Nach § 37 AVG dient das Ermittlungsverfahren der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird der Wortlaut der Niederschrift zur Gänze wiedergegeben und die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid - vor allem - auch auf die Aussage des BF in der Einvernahme.

Im vorliegenden Fall steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren iSd. § 37 AVG mit Einräumung von Parteiengehör geführt und den angefochtenen Bescheid auch auf die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens gestützt hat. Der Schubhaftbescheid und die darauf gestüzte Anhaltung erweisen sich daher aus diesem Grund - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenen Partei - nicht als rechtswidrig.

Der Vollständigkeit halber ist überdies auf den Umstand hinzuweisen, dass nach § 22a Abs. 5 BFA-VG gegen die Anordnung der Schubhaft - gemeint: mit Mandatsbescheid nach § 57 AVG - eine Vorstellung nicht zulässig ist. Es ist daher für die Erhebung eines Rechtsmittels unbeachtlich, ob die Schubhaft mit Mandatsbescheid oder mit einem Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen wurde, da in beiden Fällen dasselbe Rechtsmittel einer Beschwerde an das BVwG nach § 22a BFA-VG offen steht.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde vom BVwG mit dem oa. Erkenntnis vom 30.06.2016 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig erwuchsen die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Russische Föderation sowie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot in Rechtskraft. Der BF hält sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er auch sonst über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengen-Raum verfügt.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, war dem BF im bisherigen Verfahren auf Grund seines bisherigen Verhaltens auch die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Der BF hat bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF kurz nach Beginn seines Aufenthalts in Österreich straffällig wurde und sich bis vor kurzem auch in Strafhaft befand.

Der BF verfügt in Österreich abgesehen von seinem in XXXX lebenden Vater über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung entziehen könnte.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

In der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der belangten Behörde auf Befragung vor, dass das BFA bereits am 03.06.2016 bei der Russischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF beantragt wurde. Für den Fall, dass dieses noch bis Ende Juli ausgestellt werde, könne der BF im Zuge einer bereits fixierten "Charter-Abschiebung" am XXXX08.2016 nach Russland abgeschoben werden. Aber auch wenn sich das nicht mehr ausgehen sollte, wäre auf Grund der bisherigen Erfahrungen doch zeitnah mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Russische Botschaft zu rechnen. Es könne dann durchaus innerhalb von einer Woche eine Einzelabschiebung des BF mit einem Linienflug organisiert werden. Nach Auskunft des Behördenvertreters habe es bislang auch im Zusammenhang mit der Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die Russische Botschaft keine Probleme gegeben und seien Rückführungen in die Russische Föderation bislang tatsächlich durchführbar gewesen und es seien auch bei der bevorstehenden Abschiebung des BF keine Probleme vonseiten Russlands zu erwarten. Dem ist weder der BF noch seine Rechtsvertreterin entgegengetreten.

Dass der BF - wie erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet - nun tatsächlich bereit wäre, im Fall einer vorläufigen Unterkunftnahme bei seinem Vater oder einem Freund in XXXX auf seine bevorstehende Abschiebung nach Russland zu warten und sich dieser nicht zu entziehen, erschien unter den bereits dargelegten Erwägungen zur fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF als nicht glaubhaft.

Unter Berücksichtigung dieser geänderten Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat zeitnah möglich ist und diese Tatsache dem BF auch bewusst wurde. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass der BF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich eine Abschiebung nach Russland unmittelbar bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt außerhalb seines Herkunftsstaates nicht mehr fortsetzen kann.

Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat offenbar zeitnah möglich und auch sehr wahrscheinlich ist.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. In der mündlichen Verhandlung wurde vonseiten der belangten Behörde überdies der Ersatz des Verhandlungsaufwandes beantragt.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.5. Zurückweisung des Antrages auf Ersatz der Eingabengebühr (Spruchpunkt A.V.):

In der Beschwerde wurde weiters der Antrag gestellt, dem BF die geleistete Eingabengebühr in Höhe von 30 Euro zu ersetzen.

Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, wie etwa für Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 (siehe § 70 AsylG 2005), ist für Beschwerden nach § 22a BFA-VG aber gesetzlich nicht vorgesehen.

Unbeachtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenbefreiung besteht ohnehin auch keine sachliche Zuständigkeit des BVwG, einen Ersatz der nach dem Gebührengesetz 1957 zu leistenden Eingabengebühr anzuordnen.

Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr war daher mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Zuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.