BVwG W138 2129469-1

W138 2129469-1Tribunal administratif fédéral1 août 2016

Regest

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Verfahrenseinstellung, Vermessung, Vorlageantrag, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

Texte intégral

BVwG W138 2129469-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2129469.1.00

Spruch

W138 2129469-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag des XXXX vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt, Hauptplatz 5, 8510 Stainz, betreffend das Vermessungsverfahren GZ 1614/2016/66 vormals 1930/2014/66 des Vermessungsamtes Leibnitz vom 30.05.2016 wie folgt beschlossen:

A)

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde vom 02.02.2016 und des Vorlageantrages vom 30.05.2016 durch XXXX vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt, Hauptplatz 5, 8510 Stainz mit Schriftsatz vom 29.07.2016 wird das Beschwerdeverfahren W138 212946912 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 29.07.2016 die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgezogen.

Die Verfahren sind somit beendet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

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