W122 2117371-1•BVwG W122 2117371-1
W122 2117371-1Tribunal administratif fédéral1 août 2016
Berichtigung der Entscheidung, Beschwerde
W122 2117371-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX in 1030 Wien, XXXX gegen den Bescheid der LPD Oberösterreich vom 24.06.2015, ZI. P6/47647/2015, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:
A) Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2016, W122
2117371-1/8Z, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass das im Spruch angeführte Beschwerdedatum statt "07.09.2015" richtig "21.07.2015" zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 24.07.2015 wies die Landespolizeidirektion Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags zurück.
2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2016, Zl. W122 2117371-1/3E wurde der Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidungsfrist war noch nicht abgelaufen. Mit Erkenntnis vom 25.05.2016 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof diese Zurückweisung gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG.
3. Mit Beschluss vom 15.06.2016, Zl. W122 2117371-1/8Z, hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend des angefochtenen Bescheides der LPD Oberösterreich vom 24.06.2015, ZI. P6/47647/2015, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, ausgesetzt. Der Gegenstand des Verfahrens war anhand der Nennung des Namens des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreter samt Adresse, der Behörde sowie des Datums und der Geschäftszahl des bekämpften Bescheides erkennbar. Aufgrund eines Versehens wurde im Spruch des Beschlusses, das Datum der fristgerecht eingebrachten Beschwerde, falsch angegeben.
4. Gegen den Beschluss vom 15.06.2016 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision und führte begründend im Wesentlichen an, dass sich der Aussetzungsbeschluss auf eine nicht existierende Bescheidbeschwerde beziehe, da das im Spruch angeführte Datum nicht dem Beschwerdedatum entsprach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist; es ist offenkundig, dass das im Beschluss angeführte Datum der fristgerecht eingebrachten Beschwerde falsch ist, da diese mit dem angegebenen Datum "07.09.2015" nicht fristgerecht wäre. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde im Verfahrensgang des zu berichtigenden verfahrensleitenden Beschlusses zweifelsfrei bejaht. Aus dem Akteninhalt und dem wiedergegebenen Verfahrensgang ist sofort erkennbar, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt.
Der mit 15.06.2016 datierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, betreffend des - mit Datum und Geschäftszahl korrekt bezeichneten - Bescheides der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.06.2015, ZI. P6/47647/2015, war daher entsprechend zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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