BVwG W120 2107403-1

W120 2107403-1Tribunal administratif fédéral1 août 2016

Regest

Belästigung, Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers,<br/>Erschwerungsgrund, Fahrlässigkeit, Geldstrafe, geringfügiges<br/>Verschulden, Glaubhaftmachung, Kognitionsbefugnis, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrollsystem, Kumulierung, mündliche<br/>Verhandlung, Schutzzweck, Solidarhaftung, Strafbemessung,<br/>Ungehorsamsdelikt, verantwortlicher Beauftragter, Verschulden,<br/>Versehen, Vorstrafe, Werbemail, Werbung, Widerruf,<br/>Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärung

Texte intégral

BVwG W120 2107403-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2107403.1.00

Spruch

W120 2107163-1/4E

W120 2107403-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des 1. XXXX und der 2. XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15.04.2015, BMVIT-631.540/0087-III/FBW/2015, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 08.07.2016 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 50 VwGVG iVm § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 und § 109 Abs. 3 Z 20 idF BGBl. I Nr. 44/2014 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 1.600,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs 7 VStG haftet die zweitbeschwerdeführende Partei für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte

Behörde wie folgt:

"Sie wurden am 15.10.2012 zum Verantwortlichen der XXXX, FN XXXX , für den Bereich Marketing und Vertrieb von Produkten von

XXXX und damit gem § 9 Abs 2 VStG 1991 idgF zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften (hier des TKG 2003) bestellt, haben dieser Bestellung nachweislich zugestimmt und haben daher für Folgendes einzustehen:

Frau XXXX , Kundin der XXXX , Kundennummer XXXX , hat der XXXX gegenüber für die Zusendung von Verständigungen über die Abrufbarkeit von Onlinerechnungen Ihres Unternehmens bzw als Kontaktinformation die

E-Mailadresse XXXX bekannt gegeben. Per E-Mail vom 23.6.2014, Absenderadresse XXXX , an die E-Mailadresse XXXX wurde Ihre Kundin von der T-Mobile Austria GmbH aufgefordert, über einen Link in dieser E-Mail die Änderung der

E-Mailadresse zu bestätigen und diese dadurch zu verifizieren.

Inhaber der E-Mailadresse XXXX ist Herr XXXX . Dieser hat die oa E-Mail Ihres Unternehmens erhalten, den angeführten Link aber nicht bestätigt. Herrn XXXX ist Frau XXXX nicht bekannt, er ist und war kein Kunde der XXXX und er hat Frau XXXX keine Einwilligung dazu erteilt, seine E-Mailadresse XXXX zu nutzen und Ihrem Unternehmen als Kontaktadresse bekannt zu geben. Dieser hat auch am 16.9.2014 per E-Mail an rechnung@t-mobile.at auf die nicht erfolgte Bestätigung hingewiesen und die Zusendung weiterer E-Mails an die E-Mailadresse info@xyz.at untersagt.

Trotz nicht erfolgter Bestätigung des oa Links und dem oa Widerspruch wurden von Ihrem Unternehmen aus zehn E-Mails, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung an Herrn XXXX (E-Mailadresse XXXX ) gesendet. Die Zusendungen fanden statt:

1. am 30. Juni 2014, 17:44:27 MESZ von XXXX , Betreff: Das große

XXXX Sommer SMS-Gewinnspiel; Werbung für ein Gewinnspiel

2. am 7. Juli 2014, 18:10:05 MESZ von XXXX , Betreff: Sommer, Sonne, sorgenfrei! Nie wieder hohe Roamingkosten. Information über Roamingkosten und Werbung für Travel Surf- Pässe

3. am 16. September 2014 17:03:56 MESZ von XXXX , Betreff: So kann es nicht weitergehen; Werbung für einen Tarifwechsel zur Inanspruchnahme des Wie-Ich-Will-Prinzips

4. am 15. Oktober 2014 17:12:45 MESZ von XXXX , Betreff: Wie Elisabeth will! Werbung für Kombiangebot, Mobiles Internet

5. am 2. Dezember 2014 16:52:28 MEZ von XXXX , Betreff: Täglich bis zu € 1.000 Weihnachtsgeld und mehr gewinnen! Werbung für Weihnachts-SMS-Gewinnspiel

6. am 11. Dezember 2014 16:01:35 MEZ von XXXX , Betreff: Mit LTE von

XXXX fetzen statt surfen! Werbung für Speed Bosster für das Smartphone

7. am 16. Dezember 2014 15:11:06 MEZ von XXXX , Betreff: Unendlich unterhaltsam: Unsere Kino-Hightlights zu Weihnachten! Werbung für ein Gewinnspiel

8. am 27. Januar 2015 16:14:54 MEZ von XXXX , Betreff: Deezer jetzt € 3 günstiger - und Sie hören, was Sie wollen! Werbung für Deezer Online-Musikstreamingdienst

9. am 30. Januar 2015 16:30:41 MEZ von XXXX , Betreff: Mit

XXXX zum Rosenball oder zu FIFTY SHADES OF GREY! Werbung für ein Gewinnspiel

10. am 10. Februar 2015 17:00:20 MEZ von XXXX , Betreff:

Valentinstag: Sag's mit v Heartbeats von XXXX ! Werbung für einen Dienst zum Erstellen eines Videos; Werbung für ein Kombiangebot

Da die oben angeführten E-Mailzusendungen ohne Bestätigung der E-Mailadresse

XXXX bzw nach dem Widerspruch vom 16.9.2014 durchgeführt wurden, erfolgten diese ohne Einwilligung des Empfängers."

Es wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer dadurch "Zu 1.:

§ 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl I 96/2013 iVm § 9 Abs 2 VStG 1991

Zu 2. - 10.: § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl I 44/2014 iVm § 9 Abs 2 VStG 1991" verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 800,-- EUR je versendetem E-Mail (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden je versendetem E-Mail) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 800,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 8.800,--. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängten Geldstrafen im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Mit Schreiben vom 02.03.2015 seien die Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Von den Beschwerdeführern sei keine entsprechende Rechtfertigung erstattet worden.

2.2. Mangels nicht erfolgter Rechtfertigung sei bei der Beurteilung des Sachverhaltes auf die durch den Anzeiger gemachten Angaben abzustellen gewesen. Aufgrund der durch den Anzeiger XXXX übermittelten E-Mails sei davon auszugehen, dass durch die Kundin der zweitbeschwerdeführenden Partei, XXXX , Kundennummer: XXXX , irgendwann vor dem 23.06.2014 die E-Mail-Adresse XXXX bei deren Kundendaten eingetragen worden sei, wobei sich aus dem von der zweitbeschwerdeführenden Partei am 23.06.2014 versendeten E-Mail ergibt, dass vorher offenbar eine andere E-Mail-Adresse eingetragen gewesen sei (vgl. "Ihre E-Mail wurde auf ‚ XXXX ' geändert."). In dem E-Mail der zweitbeschwerdeführenden Partei sei die Aufforderung enthalten gewesen, die E-Mail-Adresse XXXX durch Anklicken eines Links in diesem E-Mail als neue Kontaktinformation bis zum 23.07.2014 verifizieren zu lassen. Der Anzeiger habe glaubhaft versichert, dass er diesen Link nicht betätigt habe.

Ebenso glaubhaft sei von ihm angegeben worden, XXXX nicht zu kennen und folglich auch nicht zur Nutzung seiner E-Mail-Adresse ermächtigt zu haben.

Dass es sich bei der E-Mail-Adresse XXXX um jene des Anzeigers handle, ergebe sich für die belangte Behörde unzweifelhaft aus dem Umstand, dass er die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten E-Mails an die belangte Behörde übermittelt habe, wobei die Zusendung über die E-Mail-Adresse XXXX erfolgt sei. Diese seien ihm somit zugegangen und er habe Zugriff auf die besagte E-Mail-Adresse. Eine Nachschau auf der Homepage der XXXX , die für Registrierungen der .at-Domains zuständig sei, am 14.04.2015 habe das Ergebnis gebracht, dass die Domain XXXX auf den Anzeiger registriert sei.

Wie im Spruch des Straferkenntnisses ersichtlich, habe der Anzeiger trotz nicht erfolgter Bestätigung E-Mails von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhalten. Zwei E-Mails habe er vor Ablauf der von der zweitbeschwerdeführenden Partei gesetzten Frist (am 30.06. und am 07.07.2014) zur Bestätigung/Verifizierung der E-Mail-Adresse XXXX erhalten. Nach der Zusendung vom 16.09.2014 habe sich der Anzeiger per E-Mail an die zweitbeschwerdeführende Partei gewandt, in dieser auf die nicht erfolgte Bestätigung hingewiesen und weitere Zusendungen untersagt. Dennoch habe er weitere E-Mails erhalten.

Für die belangte Behörde bestehe kein Zweifel daran, dass die zugesendeten E-Mails einen werbenden Inhalt gehabt hätten. Dieser sei in groben Zügen bei den jeweiligen Zusendungen bereits im Spruch des Straferkenntnisses angegeben worden. Beworben worden seien verschiedene Angebote, Gewinnspiele, Tarifoptionen, Veranstaltungen etc. Diese hätten auf mögliche eigene Bedürfnisse und Möglichkeiten der Befriedigung dieser Bedürfnisse hingewiesen. Es bestehe somit kein Zweifel daran, dass es sich bei den im Spruch des Straferkenntnisses genannten zehn Zusendungen um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung gehandelt habe. Aufgrund des bereits Ausgeführten stehe für die belangte Behörde auch fest, dass diese Zusendungen ohne die vorherige Einwilligung des Empfängers erfolgt seien.

Es sei nicht behauptet worden, der Anzeiger habe den erwähnten Link betätigt und dadurch die E-Mail-Adresse XXXX als Kontaktinformation verifiziert.

Zusammengefasst sei somit festzustellen, dass der Tatbestand der angelasteten Übertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt sei.

2.3. Bei den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen handle es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend sei.

Von einem fahrlässigen Verhalten habe die Behörde dann auszugehen, wenn ein Beschuldigter nicht glaubhaft mache, dass ihn an einer Übertretung kein Verschulden treffe. Dabei habe ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren initiativ alles vorzulegen, was seiner Entlastung diene.

Ein mangelndes Verschulden sei im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht worden. In so einem Fall sei von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen. Die zweitbeschwerdeführende Partei fordere bei Änderungen von Kunden-E-Mail-Adressen offensichtlich eine Bestätigung der Änderung an. Gleichzeitig würden aber vor Ablauf der Frist zur Bestätigung bereits Aussendungen an eine solche geänderte Adresse erfolgen, was das Bestätigungssystem eigentlich nutzlos mache.

Weiters gebe es offensichtlich gravierende Mängel bei der Bearbeitung von "Abmeldungen". Der Anzeiger, der nie eine Einwilligung erteilt habe, habe zusätzlich auf den Umstand hingewiesen, dass er weder den Link bestätigt noch eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails erteilt habe. Er habe weitere Zusendungen untersagt. Dennoch habe er sieben weitere Nachrichten erhalten.

Hier würden offensichtlich gröbere organisatorische Mängel bestehen. Es seien somit nicht all jene Maßnahmen getroffen worden, die mit gutem Grund die Einhaltung des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 erwarten lassen würden, was dem Erstbeschwerdeführer als Organisationsverschulden anzulasten sei. Der Erstbeschwerdeführer habe die angelasteten Übertretungen somit auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

2.4. Bei der Bemessung der Strafe sei auf § 19 VStG Bedacht zu nehmen. Grundlage für die Bemessung der Strafe seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters seien entsprechende Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen, sofern diese nicht schon in der Strafdrohung ihren Niederschlag gefunden hätten. Das StGB sei dabei sinngemäß anzuwenden. Das Verschulden sei besonders zu berücksichtigen. Auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie auf allfällige Sorgepflichten sei Bedacht zu nehmen.

Die durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter seien die Privatsphäre natürlicher Personen sowie der Schutz vor Belästigungen durch unerbetene Nachrichten. Auch andere als natürliche Personen würden durch die verletzte Norm geschützt werden. Das rechtlich geschützte Interesse, keine unerbetenen Werbenachrichten zu erhalten, wenn diesen vorher nicht zugestimmt worden sei, sei ebenfalls von der verletzten Norm umfasst. Das geschützte Rechtsgut sei jedenfalls als bedeutend anzusehen gewesen und durch die Übertretung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt worden.

Die belangte Behörde habe nicht festzustellen vermocht, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibe auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Frage komme.

Dem Erstbeschwerdeführer sei ein Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich, dass es sich dabei um einen schweren Grad der Fahrlässigkeit handle. Milderungsgründe seien keine hervorgekommen. Als erschwerend sei eine einschlägige Vorstrafe (vgl. das Straferkenntnis vom 14.05.2014 im Verfahren BMVIT-631.540/0945-III/FBW/2013) zu berücksichtigen gewesen.

Zu den finanziellen Verhältnissen seien keine Angaben gemacht worden, sodass diese zu schätzen und als zumindest durchschnittlich einzustufen gewesen seien. Verhängt worden sei je Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,--. Dieser Betrag entspreche rund 2,1 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von EUR 37.000,--. In Anbetracht des vorliegenden Verschuldens und der einschlägigen Vorstrafe würden sich die verhängten Strafen als tat- und schuldangemessen erweisen. Diese könnten bei Annahme zumindest durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht als überhöht angesehen werden.

2.5. Im vorliegenden Fall seien zehn Nachrichten ohne Einwilligung an den Anzeiger versendet worden; somit sei zehn Mal eine Übertretung des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG vollendet worden. Vom Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bzw. eines einheitlichen Tatvorsatzes sei im gegenständlichen Fall nicht auszugehen gewesen. Es handle sich bei den zehn E-Mail-Versendungen daher um selbständige Taten, sodass gemäß § 22 VStG vorzugehen gewesen sei.

3. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

3.1. Es sei richtig, dass die Kundin XXXX im Juni 2014 unrichtigerweise die

E-Mail-Adresse " XXXX " als Korrespondenzadresse angegeben habe, was der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht bekannt gewesen sei. Seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei werde in diesem Fall grundsätzlich immer eine Adressverifikation angestoßen. Im Anlassfall sei es aber dazu gekommen, dass dieser Verifikationsprozess offensichtlich, allerdings ohne Verschulden der zweitbeschwerdeführenden Partei, technisch nicht korrekt umgesetzt worden sei. Dabei habe es sich um eine, aus heutiger Kenntnis nicht mehr rekonstruierbare technische Störung gehandelt, die den Beschwerdeführern zum Zeitpunkt der Durchführung der Verifikation, welche automationsunterstützt erfolge, nicht auffallen habe können. Sendungen an XXXX seien daher im guten Glauben an die besagte E-Mail-Adresse erfolgt. Erst durch Mitteilung der belangten Behörde vom 06.02.2015 hätten die Beschwerdeführer von der Tatsache, dass die besagte E-Mail-Adresse dem Anzeiger zugeordnet sei, erfahren.

Wenn weiters ausgeführt werde, dass seitens des Anzeigers am 16.09.2014 mit Schreiben an XXXX die zweitbeschwerdeführende Partei aufgefordert worden sei, weitere Zusendungen zu unterlassen, so sei dem entgegenzuhalten, dass diese E-Mail-Adresse mit einer sogenannten "no-reply-Funktion" ausgestattet sei und daher nur zum Rechnungsversand diene, jedenfalls nicht für Korrespondenz tauglich sei. Daraus erkläre sich, warum die zweitbeschwerdeführende Partei das Schreiben vom 16.09.2014 auch nie erhalten habe und daher darauf nicht habe eingehen bzw. reagieren können.

3.2. Das bedeute, die zweitbeschwerdeführende Partei habe erst mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2015 Kenntnis erlangt. Da die zweitbeschwerdeführende Partei aufgrund dieser Aufforderung umgehend reagiert und dies der belangten Behörde auch schriftlich mitgeteilt habe, habe es die zweitbeschwerdeführende Partei übersehen, konkret auf die Aufforderung zur Rechtfertigung einzugehen. Das sei sicherlich ein der zweitbeschwerdeführenden Partei zurechenbares Versehen.

3.3. Betreffend die dem Straferkenntnis zugrunde gelegten zehn E-Mails, die allesamt die Newsletter der zweitbeschwerdeführenden Partei betreffen würden, die üblicherweise an Kunden versendet werden und grundsätzlich im Falle einer aufrechten Kundenbeziehung auch im Einklang mit den Bestimmungen des § 107 TKG stehen würden, sei Folgendes anzumerken:

Die zweitbeschwerdeführende Partei sei ursprünglich, dh bis zur Verständigung durch die belangte Behörde, von einer bestehenden Kundenbeziehung ausgegangen.

Dem Anzeiger wäre es jederzeit und ohne Mühe ein Leichtes gewesen, den Newsletter durch Klicken auf den dafür vorgesehenen Button abzubestellen. Er hätte daher schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen können. Das habe dieser aber jedenfalls unterlassen, während es der zweitbeschwerdeführenden Partei mangels Kenntnis gar nicht möglich gewesen sei, hier Vorkehrungen zu treffen.

Selbst wenn man zu dem Schluss komme, dass der Nichtzugang, der fälschlicherweise auf einer "no-reply-Account" übermittelten Mitteilung an die zweitbeschwerdeführende Partei beruhe, dieser zuzurechnen sei, hätte bis zu diesem Zeitpunkt der Anzeiger jedenfalls sein Widerspruchsrecht geltend machen und unnötige und ungewollte Unannehmlichkeiten hintanhalten können.

Auf jeden Fall sei der zweitbeschwerdeführenden Partei für die ersten drei E-Mails keinerlei Verschulden anzulasten.

Es gehe klar hervor, dass aufgrund eines nicht reproduzierbaren Systemfehlers eine offensichtlich nicht erfolgte Verifizierung unterstellt worden sei und die zweitbeschwerdeführende Partei erst mit E-Mail vom 06.02.2015 davon Kenntnis erlangt habe.

Sofort ab Kenntnis seien von der zweitbeschwerdeführenden Partei aber alle Veranlassungen getroffen worden, den Versand von Rechnungen und Newslettern zu unterbinden. Bei dem zuletzt gesendeten Newsletter vom 10.02.2015 sei es betrüblicherweise zu einer Überschneidung gekommen.

Es sei für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde unter Zusammenziehung aller hier genannten Punkte zu dem Schluss komme, dass hier fortgesetztes fahrlässiges oder gar schuldhaftes Verhalten des Erstbeschwerdeführers vorläge.

Es sei heute immer wieder möglich, dass es im Zusammenhang von hochkomplexen technischen Systemen zu teilweise auch nicht mehr reproduzierbaren Systemstörungen komme. Dem sei dann durch entsprechende Systemverbesserungen entgegenzuwirken. Das erfolge zumeist im Zusammenhang mit festgestellten Systemfehlern und kontinuierlich. Auch der zur Strafbegründung bzw. -bemessung vorgenommene Verweis auf einen anderen Fall aus dem Jahr 2014, der einen gänzlich anderen Sachverhalt behandle, sei aus der Sicht der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht zulässig.

Die Beschwerdeführer würden daher den Antrag stellen, das vorliegende Straferkenntnis

"a) aufzuheben

b) in eventu das Ausmaß der Strafe angemessen zu reduzieren".

4. Mit Beschwerdevorlage vom 12.05.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Verwaltungsakt.

5. Am 08.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer (BF1), die zweitbeschwerdeführende Partei (BF2) sowie ein Vertreter der belangten Behörde (BB) teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:

"[...]

BF1: Zum Tatvorwurf möchte ich nur Folgendes ausführen, ich bestreite nicht, dass es zu diesem Vorfall gekommen ist. Ich sehe in diesem Zusammenhang keine böse Absicht oder Vorsatz, dass in diesem speziellen Fall die Abmeldungs- bzw. Widerspruchsrechte nicht beachtet wurden. Wie wir ausgeführt haben, war dieser Vorfall im Zusammenhang mit einem für uns nicht mehr rekonstruierbaren technischen Mangel verbunden. Auf diesen Softwarefehler wurden wir erst aufmerksam als die Beschwerde bei uns eingelangt ist.

Über Rückfrage führt BF1 aus, dass mit Softwarefehler gemeint ist, dass es zu einer Zusendung an Herrn XXXX von e-Mails gekommen ist, obwohl dieser davor den Verifikationslink nicht betätigt hat.

BF1 und 2 legen einen Musterfall zur Dokumentation dieses Verifikationsvorganges vor. Beilage ./A

VR: Können Sie Angaben machen, warum das System im konkreten Fall versagt hat?

BF1: Ich kann keine Angaben dazu machen, warum das System im konkreten Fall versagt hat. Ich möchte zum Verständnis dazu sagen, dass man diese Systeme nach bestem Wissen und Gewissen programmiert und wartet und erst auf Fehler draufkommt, wenn man darauf hingewiesen wird. Es wird immer wieder geprüft und getestet, aber manchmal kommt es zu solchen ‚ausreißern'.

VR: Können Sie mir Angaben dazu machen, wie diese Software geprüft wird?

BF1: Wenn ein solches System aufgesetzt wird, wird die Software erstellt und programmiert, später wird sie getestet und abgenommen. Bei jedem Softwareupdate wird das Selbe wieder durchgeführt. Hier kann es durchaus passieren, ich spreche aus Erfahrung, dass Fehler eingespielt werden, die nicht gleich entdeckt werden. Es gibt immer wieder Tests bevor eine Software freigegeben wird. Die Fehler müssen natürlich behoben werden.

VR: Wissen Sie, welche Maßnahmen im konkreten Fall getätigt wurden?

BF1: Das kann ich aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr sagen. Der Prozess ist so aufgesetzt, dass wenn so ein Fehler hochkommt er im zuständigen Bereich bei der IT eingekippt wird und die entsprechenden Maßnahmen gesetzt werden. Danach wird wieder ein Test gemacht und es sollte alles wieder funktionieren. Hier kann man generell nochmal sagen, wenn etwas schief läuft, dann läuft es schief. Es wurde ja auch nicht auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom Fernmeldebüro reagiert. Es ist nicht wie ausgeführt ein grundsätzliches Systemversagen. Es war ein Fehler der von Zeit zu Zeit vorkommen kann. Im Normalfall wird dies nach Anruf des Kunden sofort gehandelt und der Fall sollte nicht bei XXXX oder hier aufschlagen.

BF2: Unser Kundenservice hat sich sehr schwer getan, da Herr XXXX auch kein Kunde der XXXX ist. Unsere Kundenservice tut sich sehr schwer, bei Nichtkunden der XXXX , da sie primär auf unsere Kunden geschult sind.

VR: Gibt es noch Fragen an den BF1?

BF2: Ich möchte ergänzend noch einen Screenshot des Newsletters vorlegen, in welchem ersichtlich ist, dass man einfach nur auf ‚abmelden' hätte klicken müssen um sich vom Newsletter abzumelden. Ich verstehe nicht, warum Herr XXXX dies nicht getan hat. Herr XXXX meinte, er hätte seinen Widerspruch an XXXX gesendet. Bei unserer Rekonstruktion ist herausgekommen, dass er auf die Absenderadresse, wie sie im angefochtenen Straferkenntnis auch angeführt ist geantwortet hat, bei dieser handelt es sich allerdings um eine no-reply Adresse.

BF1: Man hätte sehr viel schneller und unkomplizierter diesen Fall lösen können. Die XXXX hatte zu keinem Zeitpunkt ein Interesse daran Herrn XXXX unerwünschte Newsletter zu senden. Wir bestreiten nicht, dass der Fehler unsererseits gelegen ist, aber zumindest in den ersten drei oder vier Mails hätte Herr XXXX sich leicht vom Newsletter abmelden können.

BB: Wir haben das Problem, dass wir keine Rechtfertigung von Ihnen bekommen haben. Mich würde deshalb vor allem interessieren, langen die Mails die an das no-Reply Postfach gesendet werden bei XXXX ein. Wo landen diese?

BF2: Sie langen am Server ein, werden aber nicht weiter bearbeitet. Der Hintergrund ist, dass wir unternehmensintern davon ausgehen, dass an diese Adresse nicht geantwortet wird (bei Reklamationen) und dass andererseits häufig Abwesenheitsmails auf unsere Rechnungszusenden zurückkommen. Es gibt für jeden Kunden eine eigene Mailadresse welche sich aus Rechnung-.1 und der Kundennummer zusammensetzt. Wir haben letztes Jahr umgestellt und haben bei jeder Mail nun den Vermerk, dass man auf diese Adresse nicht antworten soll.

BB: Ist für diese no-Reply Adressen eine automatische Antwort aktiviert gewesen? Also zB. Diese mail wird nicht gelesen.

BF1: Ich weiß es nicht.

BB: Ich habe dies versucht und bekam keine Auto-Reply.

Die Verhandlung wird um 10:35 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 10:47 Uhr fortgesetzt.

Auf Vorhalt der im Akt befindlichen Rechnung vom 10.02.2015 auf welcher noch kein Hinweis enthalten ist, wonach auf dieses E-Mail nicht geantwortet werden soll führt RV aus, dass sie in der Zwischenzeit herausfinden konnte, dass auch Rechnungen vom 01.07.2015 diesen Vermerk nicht enthalten haben. Es dürfte sich dabei (bei der Setzung dieses Hinweises) um eine nachträgliche Maßnahme handeln."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid (vgl. die Seiten 1-2) insbesondere folgende - in der Beschwerde nicht bestrittene - Feststellungen:

"Sie wurden am 15.10.2012 zum Verantwortlichen derXXXX , FN XXXX , für den Bereich Marketing und Vertrieb von Produkten von

XXXX und damit gem § 9 Abs 2 VStG 1991 idgF zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften (hier des TKG 2003) bestellt, haben dieser Bestellung nachweislich zugestimmt und haben daher für Folgendes einzustehen:

Frau XXXX , Kundin der XXXX , Kundennummer XXXX , hat der XXXX gegenüber für die Zusendung von Verständigungen über die Abrufbarkeit von Onlinerechnungen Ihres Unternehmens bzw als Kontaktinformation die

E-Mailadresse XXXX bekannt gegeben. Per E-Mail vom 23.6.2014, Absenderadresse XXXX , an die E-Mailadresse XXXX wurde Ihre Kundin von der XXXX aufgefordert, über einen Link in dieser E-Mail die Änderung der

E-Mailadresse zu bestätigen und diese dadurch zu verifizieren.

Inhaber der E-Mailadresse XXXX ist Herr Thomas XXXX . Dieser hat die oa E-Mail Ihres Unternehmens erhalten, den angeführten Link aber nicht bestätigt. Herrn XXXX ist Frau XXXX nicht bekannt, er ist und war kein Kunde der XXXX und er hat Frau Paulewicz keine Einwilligung dazu erteilt, seine E-Mailadresse XXXX zu nutzen und Ihrem Unternehmen als Kontaktadresse bekannt zu geben. Dieser hat auch am 16.9.2014 per E-Mail an XXXX auf die nicht erfolgte Bestätigung hingewiesen und die Zusendung weiterer E-Mails an die E-Mailadresse XXXX untersagt. Trotz nicht erfolgter Bestätigung des oa Links und dem oa Widerspruch wurden von Ihrem Unternehmen aus zehn E-Mails, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung an Herrn Thomas XXXX (E-Mailadresse XXXX ) gesendet. Die Zusendungen fanden statt:

1. am 30. Juni 2014, 17:44:27 MESZ von XXXX , Betreff: Das große

XXXX Sommer SMS-Gewinnspiel; Werbung für ein Gewinnspiel

2. am 7. Juli 2014, 18:10:05 MESZ von XXXX , Betreff: Sommer, Sonne, sorgenfrei! Nie wieder hohe Roamingkosten. Information über Roamingkosten und Werbung für Travel Surf- Pässe

3. am 16. September 2014 17:03:56 MESZ von XXXX , Betreff: So kann es nicht weitergehen; Werbung für einen Tarifwechsel zur Inanspruchnahme des Wie-Ich-Will-Prinzips

4. am 15. Oktober 2014 17:12:45 MESZ von XXXX , Betreff: Wie Elisabeth will! Werbung für Kombiangebot, Mobiles Internet

5. am 2. Dezember 2014 16:52:28 MEZ von XXXX , Betreff: Täglich bis zu € 1.000 Weihnachtsgeld und mehr gewinnen! Werbung für Weihnachts-SMS-Gewinnspiel

6. am 11. Dezember 2014 16:01:35 MEZ von XXXX , Betreff: Mit LTE von

XXXX fetzen statt surfen! Werbung für Speed Bosster für das Smartphone

7. am 16. Dezember 2014 15:11:06 MEZ von XXXX , Betreff: Unendlich unterhaltsam: Unsere Kino-Hightlights zu Weihnachten! Werbung für ein Gewinnspiel

8. am 27. Januar 2015 16:14:54 MEZ von XXXX , Betreff: Deezer jetzt € 3 günstiger - und Sie hören, was Sie wollen! Werbung für Deezer Online-Musikstreamingdienst

9. am 30. Januar 2015 16:30:41 MEZ von XXXX , Betreff: Mit

XXXX zum Rosenball oder zu FIFTY SHADES OF GREY! Werbung für ein Gewinnspiel

10. am 10. Februar 2015 17:00:20 MEZ von XXXX , Betreff:

Valentinstag: Sag's mit v Heartbeats von XXXX ! Werbung für einen Dienst zum Erstellen eines Videos; Werbung für ein Kombiangebot

Da die oben angeführten E-Mailzusendungen ohne Bestätigung der E-Mailadresse

XXXX bzw nach dem Widerspruch vom 16.9.2014 durchgeführt wurden, erfolgten diese ohne Einwilligung des Empfängers."

1.2. Ergänzend wird vom Bundesverwaltungsgericht Folgendes festgestellt:

Der zweitbeschwerdeführenden Partei ist die E-Mail-Adresse XXXX zuzurechnen. Die an Thomas XXXX gesendeten E-Mails enthielten keinen Hinweis, dass an die Absenderadresse XXXX nicht wirksam geantwortet werden könne.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.05.2014 zu BMVIT-631.540/0945-III/FBW/2013 wurde über den Erstbeschwerdeführer wegen Verletzung der "§§ 107 Abs 2 Z 1 iVm 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl I 2011/102; § 9 Abs 2 VStG 1991" gemäß "§ 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 idoaF" eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis vom 15.04.2015 - und in die Beschwerde.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Die Feststellung betreffend die Adresse XXXX ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung hinsichtlich der Strafvormerkung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das entsprechende Straferkenntnis der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl I. Nr. 33/2013, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).

§ 38 VwGVG lautet:

"Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

3.2. Gemäß § 17 und § 38 VwGVG sowie § 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 50 VwGVG Anm 1).

Zu Spruchpunkt A)

3.3. § 107 TKG idF BGBl. I Nr. 102/2011 lautet wortwörtlich wie folgt:

"Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)

(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn

1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder

2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder

3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder

4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."

§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 trägt folgenden Wortlaut (dieser besitzt für das erste verfahrensgegenständliche E-Mail Relevanz):

"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer


1. -entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2. -entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

3. -entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

4. -entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

5. -entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;

6. -entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;

7. -entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8. -entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9. -entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

10. -entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;

11. -entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

11a.-entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;

12. -entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13. -entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14. -entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer


1. -entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2. -entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3. -entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3a.-entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

4. -entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

5. -entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;

6. -entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

7. -entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

8. -entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9. -einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;

10. -der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer


1. -entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;

1a.-entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;

1b.-entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1c.-entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

2. -entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;

3. -entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;

4. -entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;

5. -entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;

6. -entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

7. -entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;

8. -entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;

8a.-entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;

9. -entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;

10. -entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;

11. -entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;

11a.-entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

12. -entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;

13. -entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;

14. -entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

15. -entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

15a.-entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

15b.-entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;

16. -entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

17. -entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;

18. -entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;

19. -(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2011)

19a.-entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

20. -entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;

21. -entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;

22. -entgegen § 102a Daten nicht speichert; die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

23. -entgegen § 102a Abs. 8 Daten nicht löscht;

24. -entgegen § 102b Daten ohne Vorliegen einer gerichtlichen Bewilligung beauskunftet;

25. -entgegen § 102b Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;

26. -entgegen § 102c nicht protokolliert oder die notwendigen Auskünfte erteilt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer


1. -entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;

2. -entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;

3. -entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

4. -entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;

5. -entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;

6. -einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

7. -wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

8. -entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."

§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014 lautet wortwörtlich wie folgt (dieser ist für die übrigen E-Mails von Bedeutung):

"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer


1. -entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2. -entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

3. -entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

4. -entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

5. -entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;

6. -entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;

7. -entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8. -entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9. -entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

10. -entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;

11. -entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

11a.-entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;

12. -entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13. -entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14. -entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer


1. -entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2. -entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3. -entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3a.-entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

4. -entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

5. -entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;

6. -entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

7. -entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

8. -entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9. -einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;

10. -der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer


1. -entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;

1a.-entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;

1b.-entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1c.-entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1d.-entgegen § 13a Abs. 3 und 4 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;

2. -entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;

3. -entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;

4. -entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;

5. -entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;

6. -entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

7. -entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;

8. -entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;

8a.-entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;

9. -entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;

10. -entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;

10a.-entgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;

11. -entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;

11a.-entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

12. -entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;

13. -entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;

14. -entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

15. -entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

15a.-entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

15b.-entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;

16. -entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

17. -entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;

18. -entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;

19. -entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;

19a.-entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

20. -entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;

21. -entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;

-(Anm.: Z 22 bis 26 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer


1. -entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;

2. -entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;

3. -entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

4. -entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;

5. -entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;

6. -einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

7. -wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

8. -entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."

§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 lautet wortwörtlich wie folgt:

"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer


1. -entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

2. -entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

3. -entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

4. -entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

5. -entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;

6. -entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;

7. -entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

8. -entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

9. -entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

10. -entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;

11. -entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;

11a.-entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;

12. -entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13. -entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

14. -entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer


1. -entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

2. -entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3. -entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

3a.-entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;

4. -entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

5. -entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;

6. -entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

7. -entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

8. -entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

9. -einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;

10. -der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer


1. -entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;

1a.-entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;

1b.-entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

1c.-entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;

2. -entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;

3. -entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;

4. -entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;

5. -entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;

6. -entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;

7. -entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;

8. -entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;

8a.-entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;

9. -entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;

10. -entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;

11. -entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;

11a.-entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;

12. -entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;

13. -entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;

14. -entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;

15. -entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

15a.-entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;

15b.-entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;

16. -entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

17. -entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;

18. -entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;

19. -(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2011)

19a.-entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;

20. -entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;

21. -entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;

22. -bis 26. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer


1. -entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;

2. -entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;

3. -entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;

4. -entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;

5. -entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;

6. -einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;

7. -wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;

8. -entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."

3.4. Im vorliegenden Fall steht fest (II.1.), dass die verfahrensgegenständlichen E-Mails ausgehend von der E-Mail-Adresse der zweitbeschwerdeführenden Partei dem Empfänger - ohne dessen vorherige Einwilligung - zugesendet wurden.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Zusendung der E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 erfolgt ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Inhalt der E-Mails (vgl. II.1.) keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.

Im Beschwerdefall wurden auch keine Anhaltspunkte geltend gemacht, die eine Anwendung des § 107 Abs. 3 TKG 2003 erforderlich machen würden.

3.5. Die Beschwerde bekämpft die Höhe der verhängten Geldstrafe. Zudem wird die "dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Begründung" bestritten. Ferner wird in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall "keine böse Absicht oder Vorsatz, dass in diesem speziellen Fall die Abmeldungs- bzw. Widerspruchsrechte nicht beachtet" worden seien, erkennen könnten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Anzeiger früher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen hätte können.

3.5.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war Folgendes auszuführen:

§ 5 Abs. 1 VStG lautet:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Bei Ungehorsamsdelikten ist das verantwortliche Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des verantwortlichen Organs, glaubhaft zu machen, dass dieses an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG 2003, um zu beweisen, dass dieses an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. zB VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056). Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).

Die Darlegung eines solchen Kontrollsystems gelingt den Beschwerdeführern nicht. Damit ein Kontrollsystem den Erstbeschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl. zB VwGH 17.06.2013, 2010/11/0079).

Der Erstbeschwerdeführer versuchte in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. die Seiten 5-7 des Verhandlungsprotokolls) das Bestehen eines Kontrollsystems darzulegen. Der Erstbeschwerdeführer räumte dabei selbst ein, dass im vorliegenden Fall aufgrund eines Softwarefehlers eine Zusendung an den Anzeiger erfolgt sei, obwohl dieser den Verifikationslink nicht betätigt habe, der Erstbeschwerdeführer nicht wisse, warum das System im konkreten Fall versagt habe, es sich beim vorliegenden "Fehler" um einen handle, der von Zeit zu Zeit vorkommen könne, man erst auf Fehler aufmerksam werde, wenn darauf hingewiesen werde und bei einem Softwareupdate immer wieder Fehler eingespielt, die nicht gleich entdeckt werden würden.

Zudem führte die zweitbeschwerdeführende Partei in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst aus (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), dass sich das Kundenservice der zweitbeschwerdeführenden Partei im vorliegenden Fall schwer getan habe, da es sich beim Anzeiger um keinen Kunden handle und das Kundenservice primär in Hinblick auf Kunden der zweitbeschwerdeführenden Partei geschult sei.

Von den Beschwerdeführern werden keine Umstände aufgezeigt, weshalb der Fehler - die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails trotz nicht erfolgter Einwilligung des Empfängers (trotz nicht erfolgter Bestätigung des Verifikationslinks bzw. trotz Übermittlung eines E-Mails zur Abmeldung des Newsletters durch den Anzeiger) - ungeachtet eines ansonsten funktionierenden Kontrollsystems auftrat (arg. "BF1: Ich kann keine Angaben dazu machen, warum das System im konkreten Fall versagt hat."). Die Beschwerdeführer sind viel eher davon ausgegangen, dass eine entsprechende Zustimmung für die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails vorliege (arg. "BF1: [...] Auf diesen Softwarefehler wurden wir erst aufmerksam als die Beschwerde bei uns eingelangt ist. Über Rückfrage führt BF1 aus, dass mit Softwarefehler gemeint ist, dass es zu einer Zusendung an Herrn XXXX von

e-Mails gekommen ist, obwohl dieser davor den Verifikationslink nicht betätigt hat.").

Im vorliegenden Fall hätte der Erstbeschwerdeführer daher darzulegen gehabt, dass er entsprechende Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des § 107 TKG (dh dass bei nicht erfolgter Einwilligung des Empfänger dieser keine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung erhält) mit gutem Grund erwarten lassen.

Für das Bundesverwaltungsgericht kann daher das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht angenommen werden, zumal der Erstbeschwerdeführer selbst ausführte, dass es sich um einen Fehler handle "der von Zeit zu Zeit vorkommen kann."

Vom Erstbeschwerdeführer wurde trotz Nachfrage auch nicht dargelegt, auf welche konkrete Weise die Software dahingehend überprüft werden würde, dass derartige Fehler nicht eintreten könnten.

Im Lichte der zitierten Judikatur vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer insoweit nicht entlastend zu wirken.

Soweit die Beschwerdeführer auf eine Art "Mitverschulden" des Anzeigers daran, dass es zu mehreren Zusendungen gekommen ist, hinweisen, ist ihnen schon auf Sachverhaltsebene zu entgegnen, dass für den Anzeiger nicht ersichtlich war, dass sein E-Mail vom 16.09.2014 an XXXX unbearbeitet blieb, da sich kein entsprechender Hinweis im E-Mail der zweitbeschwerdeführenden Partei befand und er auch kein "Antwort-E-Mail" mit einem entsprechenden Hinweis erhielt.

Zum Schutzzweck des § 107 Abs. 2 TKG 2003 ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0198):

"Auf dem Boden der dargestellten Rechtsnormen ergibt sich, dass § 107 Abs 2 TKG 2003 dem ‚Spamming-Verbot' in Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation als Spezialvorschrift für den Telekommunikationssektor insbesondere zum Schutze des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (und damit des Rechtes auf Achtung der Kommunikation) sowie des Grundrechtes zum Schutze personenbezogener Daten, dient. Für den vorliegenden Zusammenhang ist der Schutzzweck der angesprochenen Grundrechte und Richtlinien im Lichte der oben genannten Erwägungsgründe und Gesetzesmaterialen klar ersichtlich: Es soll eine Verletzung der Privatsphäre durch unerwünschte elektronische Zusendung zu Werbezwecken unterbunden werden. Unerbetene Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert versendet werden, und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Unerwünschte elektronische Post kann einen etwaigen knappen Daten-Speicherplatz ungebührlich in Anspruch nehmen. Eine diesbezügliche Zusendung ist daher nur statthaft, sofern einem Empfang zuvor zugestimmt wurde."

Schon vor diesem Hintergrund kann dem Vorbringen, dass sich der Anzeiger vom Newsletter jederzeit abmelden hätte können, kein Erfolg beschieden sein, da der Schutzzweck der Norm diesfalls vereitelt werden würde (wenn davon ausgegangen werden würde, dass nach erfolgtem Hinweis - zumindest - jede weitere Zusendung straffrei wäre).

3.5.2. Hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Straferkenntnisses (Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens) gemäß § 45 Abs. 1 VStG durch das Bundesverwaltungsgericht war Folgendes zu erwägen:

§ 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[...]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[...]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

§ 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trug folgenden Wortlaut:

"Absehen von der Strafe

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.

(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."

Gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trat § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 1. Juli 2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 23.06. 2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).

Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 107 Abs 1 Z 2 TKG 2003 wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Erstbeschwerdeführers auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" des Erstbeschwerdeführers zu bejahen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.05.2014 zu BMVIT-631.540/0945-III/FBW/2013 wurde über den Erstbeschwerdeführer wegen Verletzung der "§§ 107 Abs 2 Z 1 iVm 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl I 2011/102; § 9 Abs 2 VStG 1991" gemäß "§ 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 idoaF" eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt.

An der erforderlichen Voraussetzung des "geringfügigen Verschuldens" mangelt es insbesondere, wenn der Täter eine einschlägige Strafvormerkung aufweist (vgl. VwGH 20.09.1996, 95/17/0495; 03.08.1995, 95/10/0056-0059).

Im gegenständlichen Fall scheidet die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG daher bereits deshalb aus, da es aufgrund der bereits erfolgten Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 in Bezug auf einen nahezu gleichgelagerten Sachverhalt (es wurde auch in dem dem Verfahren aus dem Jahr 2014 zugrundeliegenden Fall elektronische Post ohne Vorliegen einer vorherigen Einwilligung des Empfängers zu Zwecken der Direktwerbung versendet) am geringfügigen Verschulden des Erstbeschwerdeführers im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheitert.

Im gegenständlichen Fall war daher vom Bundesverwaltungsgericht weder mit der Einstellung des Strafverfahrens noch mit einer Ermahnung des Erstbeschwerdeführers vorzugehen.

3.5.3. In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:

"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 8).

Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht.

Auch für das Bundesverwaltungsgericht war eine Verletzung der Bestimmungen in Hinblick auf die Strafzumessung nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen vermochten:

Milderungsgründe, die zu berücksichtigen gewesen wären, wurden von Seiten der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern. Als erschwerend wurde hingegen die einschlägige Vorstrafe des Erstbeschwerdeführers zu BMVIT-631.540/0945-III/FBW/2013 gewertet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer lag dieser Vorstrafe - wie bereits unter Punkt II. 3.5.2. ausgeführt - ein nahezu gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde.

Die Beschwerdeführer sind den Erwägungen der belangten Behörde zur Einschätzung der Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Hinweise, dass auf die als durchschnittlich eingestuften Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers nicht Bedacht genommen worden wäre, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen.

Hinweise, dass von der belangten Behörde auf das Ausmaß des Verschuldens des Erstbeschwerdeführers nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem wäre auch bei einem allfällig vorliegenden geringfügigen Verschulden des Erstbeschwerdeführers mit einem lediglich zu 2,1 % ausschöpften Strafrahmen ausreichend Rücksicht genommen worden.

Die verhängte Geldstrafe ist daher (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention und unter Berücksichtigung eines bis zu EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens) im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen.

Die Beschwerdeführer treten den Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung in ihrer Beschwerde auch gar nicht konkret entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken.

3.5.4. Soweit die belangte Behörde je versendetem E-Mail eine Strafe verhängte, entspricht dies dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzip, demzufolge jede Tat gesondert zu bestrafen ist (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 11; Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 22 Anm 8ff sowie VwGH 25.02.2004, 2003/03/0284; 24.03.2010, 2008/03/0132).

3.6. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).

3.7. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkte II. und III.).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

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