BVwG W118 2112959-1

W118 2112959-1Tribunal administratif fédéral1 août 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Cross<br/>Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Fahrlässigkeit, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung,<br/>Ohrenmarke, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Revision zulässig,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verfall, Verschulden, Vollmacht, vorsätzliche Begehung,<br/>Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W118 2112959-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2112959.1.00

Spruch

W118 2112959-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Kanzlei Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121822374, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass kein Verfall von Zahlungsansprüchen ausgesprochen wird und die Zahlungsansprüche in einem Ausmaß von 64 Stück als genutzt gewertet werden. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid jedoch unverändert. Für das Antragsjahr 2013 wird keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Vorbemerkung

Auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) fanden mit Datum vom 22.11.2012 sowie mit Datum vom 12.03.2012 Vor-Ort-Kontrollen der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 22.11.2012 wurden Verstöße festgestellt, die seitens der AMA als vorsätzlich begangen bewertet wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 wurde nach kurzer Zeit abgebrochen und seitens der AMA als verweigert gewertet. Die angeführten Vor-Ort-Kontrollen zeitigten Auswirkungen auf die Bescheide der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 und 2013, Rinderprämien 2012 und 2013 sowie Mutterkuhquote ab 2012 und ab 2013. Gegen alle Bezug habenden Bescheide wurden Beschwerden erhoben. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung vor dem BVwG verbunden. Probleme in Zusammenhang mit der Rinderkennzeichnung haben beim vorliegenden Betrieb eine weit in die Vergangenheit zurückreichende Vorgeschichte.

1. Mit Datum vom 21.11.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen für die Gewährung der Rinderprämien und der Bestimmungen für die Rinderkennzeichnung statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Vielzahl von Beanstandungen festgestellt.

Auf dem Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, der der BF mit Datum vom 13.12.2012 übermittelt wurde, findet sich der Vermerk: "Aufgrund der Gefährlichkeit der Tiere konnte nicht bei allen Rindern das Geschlecht kontrolliert werden."

2. Mit Schreiben der AMA vom 20.02.2013 wurde seitens der AMA einseitig ein weiterer Prüftermin für den 12.03.2013 festgesetzt. Im Rahmen des Bezug habenden Schreibens wurde die BF darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 201/2008 i.V.m. § 17 INVEKOS-CC-V 2010 Duldungs- und Mitwirkungspflichten träfen. Nach den Angaben des Vorbewirtschafters, Herrn XXXX, seien die Rinder auf dem Betrieb der BF nicht an den regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt und verhielten sich sehr aggressiv. Daher beinhalte die Mitwirkungspflicht insbesondere, es den Prüforganen zu ermöglichen, die Ohrmarken und das Geschlecht der Rinder bei der Vor-Ort-Kontrolle abzulesen, indem die Tiere für die Zeit der Kontrolle eingestallt und mittels Fressgitter fixiert würden oder ein Fangstall zur Verfügung stünde. Bei der Prüfung hätte die BF oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein. Sollte die Vor-Ort-Kontrolle aus der BF anzulastenden Gründen nicht möglich sein, müsse die AMA die Vor-Ort-Kontrolle als verweigert werten.

3. Mit Schreiben vom 04.03.2013 ersuchte die BF um Verschiebung des Prüftermins auf Mitte Mai des Jahres. Wie der AMA aus diversen Kontrollberichten bekannt sei, halte die BF ihre Tiere zum Teil in Stallungen und zum Teil im Freien und seien die Tiere derart scheu, dass eine übliche Vorführung nicht möglich sei. Die Tiere könnten aufgrund des zwischenzeitlich angeeigneten Verhaltens auch nicht in einem Fressgatter gefangen werden. Der Vorgänger der BF habe bereits mehrfach um eine Sonderregelung angesucht, dass die Kennzeichnung der Tiere bis zu einem Alter von sechs Monaten als ordnungsgemäß anerkannt werde, da ein Berühren der Kälber in den ersten Monaten aufgrund des stark entwickelten Mutterinstinkts zum sicheren Tod der Kälber führe. Im Mai befänden sich alle Tiere auf der Weide, wodurch es leichter werde, die Ohrmarken zu kontrollieren.

4. Mit Schreiben der AMA vom 07.03.2013 teilte diese mit, dass eine Verschiebung des Kontrolltermins nicht möglich sei. Gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei die Ankündigungsfrist für eine Vor-Ort-Kontrolle auf das strikte Minimum zu beschränken und dürfe 14 Tage nicht überschreiten. Bei Vor-Ort-Kontrollen, die die Beihilfen für Tiere beträfen, dürfe die Ankündigung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im voraus erfolgen. Die schriftliche Termin-Festsetzung sei nur deshalb erfolgt, da sich die Rinder nach den Angaben des Vorbewirtschafters sehr aggressiv verhielten. In diesem Schreiben wurde neuerlich auf die Mitwirkungspflicht der BF hingewiesen. Im Übrigen könne der Begründung, die Ohrmarken könnten bei Haltung im Freien leichter abgelesen werden, nicht gefolgt werden.

5. Mit Datum vom 12.03.2013 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Nach den Angaben auf dem Bezug habenden Prüfbericht begann die Vor-Ort-Kontrolle um 8 Uhr 30. Um 9 Uhr 15 sei der zuständige Amtstierarzt hinzugekommen. Die Vor-Ort-Kontrolle fand im Beisein des Schwagers der BF, Herrn XXXX, zugleich der Vorbewirtschafter, statt. Nach den Angaben auf dem Prüfbericht sei die BF ihrer Mitwirkungspflicht (Aufstallung der Rinder, Bereitstellen eines Fangstandes) nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei das Betreten der Stallungen untersagt worden.

6. Mit Schreiben der AMA vom 27. 03.2013 wurde der BF Parteiengehör zur angeführten Vor-Ort-Kontrolle gewährt. Der BF wurde insbesondere vorgehalten, dass Herr XXXX gleich nach Eintreffen der Kontrollorgane auf dem Betrieb diesen ausdrücklich das Betreten des Stallgebäudes untersagt habe, da er dieses nur dem Amtstierarzt erlauben würde. Herr XXXX habe dies einerseits mit der Gefährlichkeit der Rinder und möglichen Haftungsfolgen, andererseits mit dem Vorwurf, durch bisherige Vor-Ort-Kontrollen seien Krankheiten eingeschleppt worden, die zu erheblichen Verlusten geführt hätten, begründet. Es seien keine hinreichenden Vorkehrungen für die Vor-Ort-Kontrolle getroffen worden. Herr XXXX habe wiederholt die Notwendigkeit von Kontrollen auf seinem Betrieb in Frage gestellt. Diese seien von ihm als reine Schikane bezeichnet worden.

Die Handlungen des Herrn XXXX seien der BF zuzurechnen. Die Kontrolle habe nicht durchgeführt werden können, da Herr XXXX das Betreten des Stallgebäudes ausdrücklich untersagt habe. Zudem sei es unterlassen worden, die erforderlichen Vorkehrungen für die Kontrolle des Bestandes zu treffen.

Das Unmöglich-Machen der Kontrolle habe zur Folge, dass für das Antragsjahr 2013 keine Prämien für die betroffenen Maßnahmen (im vorliegenden Fall interessierend: Rinderprämien und Einheitliche Betriebsprämie) gewährt werden könnten. Darüber hinaus seien die Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie als nicht genutzt zu werten.

Das angeführte Schreiben wurde nachweislich von der BF in Empfang genommen, es erfolgte jedoch keine weitere Reaktion.

7. Mit Datum vom 03.04.2013 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betrieb der BF statt. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle waren Amtstierarzt Dr. XXXX sowie Kammer-Obmann XXXX anwesend.

Laut Anmerkungen auf dem Prüfbericht sei eine Ankündigung schriftlich am 27.03.2013 erfolgt. Die Tiere seien nicht einzeln fixiert, sondern in Gruppen aufgeteilt worden. Bei einzelnen Tieren hätte das Geschlecht mit Hilfe des Amtstierarztes festgestellt werden können. Laut Prüfbericht wurde eine verhängte Betriebssperre aufgehoben und im Hinblick auf drei näher bezeichnete Rinder, die keine Ohrmarken trugen, eine Tiersperre verhängt.

8. Mit Datum vom 08.05.2013 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Die BF trieb darüber hinaus als alleinige Auftreiberin Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf, die von XXXX bewirtschaftet wurde.

9. Mit Datum vom 10.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde eine geringere Almfutterfläche ermittelt als beantragt.

10. Mit Datum vom 17.06.2014 erklärte die BF gemäß § 8i MOG 2007, dass sie sich vor Beginn der Alpung im Jahr 2013 über das Ausmaß der Futterfläche ausreichend informiert habe und keine Umstände vorgelegen seien, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Sorgfältigkeit des Bewirtschafters ausgehen können.

11. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121822374, wurde der BF für das Antragsjahr 2013 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Dabei wurden 98,91 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 77,14 ha, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle von 63,78 ha, eine relevante Abweichung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle von 13,36 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 63 sowie keine Differenzfläche zugrunde gelegt. In einem wurden jene 35 Zahlungsansprüche, die im Jahr 2012 für nicht genutzt erklärt wurden, für verfallen erklärt. Der Rest der Zahlungsansprüche wurde für nicht genutzt erklärt.

Begründend wurde ausgeführt, die BF habe durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass sie keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche traf (§ 8i MOG 2007).

Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht genutzt würden, würden gemäß Art. 42 VO 73/2009 der nationalen Reserve zugeschlagen.

Die gänzliche Versagung der Prämien wurde jedoch damit begründet, dass eine Cross Compliance-Kontrolle verweigert worden sei, weshalb gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 keine Beihilfe gewährt werde.

Mit Schreiben der AMA vom 20. Februar 2013 (Zl. I/1/1/HU/M15/2013) sei einseitig ein Prüftermin für den 12. März 2013 vorgeschrieben worden, wobei die BF explizit auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Zum angekündigten Termin sei HerrXXXX anwesend gewesen. Gleich nach Eintreffen der Kontrollorgane auf dem Betrieb habe Herr XXXX den Prüforganen ausdrücklich das Betreten des Stallgebäudes untersagt, da er dies nur dem Amtstierarzt erlauben würde und nicht den Kontrollorganen des technischen Prüfdienstes der AMA. Herr XXXX habe dies einerseits mit der Gefährlichkeit der Rinder und möglichen Haftungsfragen im Falle von Verletzungen genauso wie mit dem Vorwurf, durch bisherige Vor-Ort-Kontrollen seien Krankheiten eingeschleppt worden, die zu erheblichen Verlusten geführt hätten, begründet. Des Weiteren seien am Betrieb keine ausreichenden Vorkehrungen (Fangstall, Abtrennungsvorrichtungen oä.) getroffen worden, die den Kontrollorganen ein Ablesen der Ohrmarken sowie eine Überprüfung der an die Rinderdatenbank gemeldeten Stammdaten der Rinder in Freilandhaltung ermöglicht hätten. Von Herrn XXXX sei bei diesem Prüfversuch gegenüber den Prüforganen wiederholt die Notwendigkeit von Vor-Ort-Kontrollen auf seinem Betrieb in Frage gestellt worden. Diese seien von ihm als "reine Schikane" bezeichnet worden. Die Handlungen und das Verhalten von Herrn XXXX, der als informierte Auskunftsperson anzusehen gewesen sei und der durch eine schriftliche Vollmacht nachweislich mit der Vertretung der BF beauftragt gewesen sei, seien der BF zuzurechnen. Da das Betreten des Stallgebäudes, in dem sich ein Teil der Rinder befunden habe, von Herrn XXXX ausdrücklich untersagt und auch die notwendige Mithilfe bei der Vor-Ort-Kontrolle unterlassen worden sei, sei die Kontrolle als verweigert zu werten gewesen. Mit Schreiben vom 27.03.2013 (Zl. I/1/1/HU/PG11/2013) sei Frau XXXX im Hinblick auf den angenommenen Sachverhalt Parteiengehör gewährt worden. Das Schreiben sei von der BF am 29.03.2013 nachweislich übernommen worden, es sei jedoch keine Reaktion erfolgt.

12. Mit Schreiben vom 24.11.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, mit dem angeführten Bescheid seien zwar die Sanktionen nach den Almfutterflächen aufgehoben worden, zugleich sei aber aufgrund einer behaupteten Prüfungsverweigerung keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt worden. Aus Warte der BF sei die Vorgangsweise insbesondere des Kontrollorganes XXXX als schikanös zu bezeichnen. Offensichtlich bestünden Diskrepanzen mit dem Vorbewirtschafter, Herrn XXXX. Nachdem es der BF am 12.03.2012 nicht möglich gewesen sei, bei der angekündigten Vor-Ort-Kontrolle dabei zu sein, habe sie Herrn XXXX gebeten, bei der Kontrolle mitzuwirken. Es sei ausdrücklich Amtstierarzt Dr. XXXX beigezogen worden, um die veterinärmedizinischen Voraussetzungen abzuklären, nachdem in den letzten Jahren durch AMA-Kontrollen immer wieder Krankheiten eingeschleppt worden und Kontrollorgane auch mit verschmutzten Stiefeln angekommen seien. Durch den Amtstierarzt sei das Kontrollorgan aufgrund der Einschleppungsgefahr von Grippeviren ersucht worden, die Kontrolle auf April zu verschieben. Herr XXXX habe vorgeschlagen, dass die zwölf Tiere im Stall durch den Amtstierarzt abgelesen würden, was unverständlicher Weise abgelehnt worden sei. Die Hauptanzahl der Tiere habe sich im Freien befunden und es wäre jedenfalls möglich gewesen, die Ohrmarken bei diesen Tieren abzulesen, was unerklärlicher Weise nicht erfolgt sei. Es sei für die BF unverständlich, dass der Prüfer abermals am Betrieb erschienen sei, obwohl sein Auftreten im November 2012 bereits zu Auseinandersetzungen geführt habe. Damals sei es dem Prüfer nicht möglich gewesen, auf kurze Distanz die Geschlechter der Jungrinder zu unterscheiden. Außerdem habe keine Bereitschaft bestanden, die Ohrmarken der Tiere, die eindeutig ablesbar gewesen seien, auf eine Entfernung von maximal acht Metern mit einem Fernglas abzulesen, was bis dahin üblich gewesen sei. Die BF stelle fest, dass eine ordentliche Kontrolle unter Mitwirkung des Amtstierarztes jederzeit möglich gewesen sei, während der Prüfer offensichtlich gar nicht dazu bereit gewesen sei, eine Kontrolle durchzuführen.

Verfahren vor dem BVwG:

Mit Datum vom 07.06.2016 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn der Verhandlung wurden die eingangs angeführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Zur Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 als Zeuge befragt, gab der Amtstierarzt Dr. XXXX im Wesentlichen an, er sei über Ersuchen von Herrn XXXX am Betrieb gewesen, der ihn gebeten habe, bei dieser Vor-Ort-Kontrolle als Amtstierarzt dabei zu sein.

Befragt zum Grund für die Aggressivität der Rinder führte der Zeuge aus, es gäbe mehrere Erklärungen. Zum einen die Rasse, zum anderen die Haltung im Freien. Diese Art der Haltung erfolge, da die Anbindehaltung zunehmend der Vergangenheit angehöre. Die Aggressivität hänge natürlich auch damit zusammen, dass der laufende Kontakt mit dem Menschen nicht mehr in der Intensität stattfinde, wie es früher einmal gewesen sei. Das Verhalten würde sich nur dann ändern, wenn die Tiere von klein auf an den Menschen gewohnt würden, sodass ein permanenter Kontakt möglich wäre.

Gefragt, welche Vorkehrungen der Zeuge für eine Vor-Ort-Kontrolle treffen würde, gab dieser an, die Tiere in kleinere Gruppen aufzuteilen.

Befragt, ob sich der Inhalt eines Gedächtnisprotokolles, angefertigt von einem der Prüfer, für die Zeit seiner Anwesenheit mit seinen Wahrnehmungen decke, gab der Zeuge an, dies bestätigen zu können. Der Zeuge sei eine viertel Stunde bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend gewesen. Als er zur Kontrolle gekommen sei, sei es darum gegangen, dass Tiere, die sich im Freien befunden hätten, schwer zu beurteilen gewesen seien. Es sei ein kalter Wintertag gewesen. Eine Gruppe von Tieren, Kühen mit Kälbern, habe sich im Freien in einem durch einen Zaun eingezäunten Bereich befunden. Da sei es aus seiner Sicht schwer möglich gewesen, die Ohrmarken exakt abzulesen. Es sei bereits Unruhe in der Gruppe gewesen. Man habe versucht, die Kontrolle durchzuführen und die Tiere seien bereits sehr beunruhigt und relativ nervös gewesen und quasi immer durcheinandermarschiert, worauf er den Vorschlag gemacht habe, aufgrund der widrigen Wetterverhältnisse, die AMA um einen Ersatztermin für diese Kontrolle zu bitten.

Befragt, ob die Hygiene-Vorkehrungen der AMA zureichend gewesen seien, gab der Zeuge an, nach seiner Einschätzung ja.

Die Vor-Ort-Kontrolle sei nach der Wahrnehmung des Zeugen nicht fortgesetzt worden, da es nicht möglich gewesen sei, die Tiere zu identifizieren, die sich im beschriebenen Freibereich befunden hätten. Bis zum Stall sei man nicht gekommen, weil man aus Warte des Zeugen übereingekommen sei, einen Ersatztermin zu bekommen. Der Zeuge habe auch von einem Mitarbeiter der AMA die Telefonnummer des Technischen Prüfdienstes in Graz bekommen. Der Zeuge habe nach der Vor-Ort-Kontrolle mit einem Mitarbeiter in Graz telefoniert und um einen Ersatztermin gebeten, der dann auch im April stattgefunden habe.

Noch einmal befragt, ob der Zeuge tatsächlich gesagt habe, dass es keinen Wert habe, die Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bestätigte der Zeuge dies.

In der Folge wurde Herr XXXX als Zeuge befragt. Dieser gab im Wesentlichen an, er sei 65 Jahre alt und habe den Betrieb aufgrund seiner Pensionierung (an seine Schwägerin) übergeben. Auch danach sei er zuständig gewesen. Die Arbeit mit den Tieren sei für die BF zu schwer. Die BF habe die ganzen Daten nicht gekannt.

Probleme mit der Rinderkennzeichnung habe es von Anfang an gegeben.

Das Gedächtnis-Protokoll der AMA gebe die Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 im Wesentlichen zutreffend wieder. Nicht enthalten sei, dass der BF gesagt habe: "Warum schon wieder eine Vor-Ort-Kontrolle?" Und da sei gesagt worden, weil bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 männlich und weiblich nicht unterschieden hätten werden können. Dies hätte aber nicht gestimmt. Deshalb habe der Zeuge nicht gewollt, dass die Vor-Ort-Kontrolle im März stattfinde wegen der Seuchenübertragung.

Gefragt, weshalb keine Vorkehrungen betroffen worden seien, gab der Zeuge an, es seien für die Vor-Ort-Kontrollen immer Partien von zehn bis 20 Tieren gebildet worden, damit im sicheren Abstand überprüft werden hätte können. Diesbezüglich wurde ein Konvolut mit 20 aktuellen Fotos der Stalllandschaft vorgelegt, auf denen Entfernungs-Angaben gemacht wurden. Mit den Fotografien solle gezeigt werden, dass man auf die eingezeichneten Maximal-Entfernungen das Geschlecht der Tier ablesen könne. Es werde auch gezeigt, dass es unterschiedliche Bereiche mit unterschiedlichen Entfernungen gebe.

Anhand der Ohrmarken könne das Geschlecht bestimmt werden, da dieses im Bestandsverzeichnis eingetragen sei.

Befragt, ob der Eindruck zutreffe, dass der Zeuge sich geärgert habe, dass im März 2013 schon wieder eine Vor-Ort-Kontrolle stattfinden sollte, obwohl die Bestimmungen schon im November 2012 geprüft worden seien, führte der Zeuge aus, ihm sei nicht gesagt worden, dass im November 2012 männlich und weiblich nicht unterschieden hätten werden können. Es sei ein Dauerzustand von 2002 bis 2012 gewesen, dass bei Tieren, die am Betrieb gewesen seien, behauptet worden sei, sie seien nicht auffindbar. Tatsächlich seien die Tiere vor Ort gewesen. War ein Tier nicht auffindbar, habe der Zeuge es suchen gehen müssen und die AMA habe eine Nachkontrolle durchgeführt. Diese habe der Zeuge bezahlen müssen.

Für die Vor-Ort-Kontrolle 2013 habe der Zeuge keine Gruppen gemacht, weil er gesagt habe, die Kontrolle sei nicht notwendig; er mache sie später, wenn es wärmer sei. Dem Zeugen sei mit Betriebssperre gedroht worden und der Amtstierarzt habe gesagt: "Wir brauchen keine Betriebssperre. Wir machen die Vor-Ort-Kontrolle, wenn es wärmer ist."

Auf den Vorhalt, die Vorkehrungen hätten schon vor der Vor-Ort-Kontrolle getroffen werden müssen, der Amtstierarzt sei erst gegen Ende der Vor-Ort-Kontrolle gekommen, gab der Zeuge an, was die AMA vorgeschlagen habe, sei nicht machbar. Zu diesem Zweck gebe es das Boxensystem, bei dem gewährleistet sei, dass man auf die kurzen Entfernungen die Ohrmarken ablesen könne. Im März sei das aber nicht so gewesen.

Es sei zutreffend, dass der Zeuge den Zutritt zum Stall verweigert habe, da ein paar Jahre vorher ein Kontrollor mit verschmierten Stiefeln hereingekommen sei und einen Durchfall bei den Kälbern verursacht habe. Diebezügliche Beweise konnte der Zeuge nicht vorlegen.

Auf den Vorhalt, der Amtstierarzt habe gemeint, dass die Schutzvorkehrungen ausreichend gewesen seien, gab der Zeuge an, die Mäntel seien in Ordnung gewesen, aber die Überschuhe würden sofort durchgetreten.

Seitens eines der Prüfer wurde darauf hingewiesen, dass die Prüfer den Zustand nicht so vorgefunden hätten wie auf den Fotos des Zeugen dargestellt. Bei der Kontrolle am 12.03.2013 seien die Tiere nicht eingestallt gewesen, bei der Vor-Ort-Kontrolle im April schon. Dies wurde vom Zeugen bestätigt. Zur Vor-Ort-Kontrolle vom 12.03.2013 legte die AMA Fotos vor. Auf diesen sind frei laufende Rinder erkennbar.

Nach den Angaben des Zeugen betrug die maximale Entfernung zu den Tieren 15 m. Bei der Fläche, auf der sich die Tiere befunden hätten, habe es sich um einen schmalen Streifen gehandelt. Es sei aber möglich, dass schon Tiere ausgebüchst gewesen seien.

Im November 2012 sei die Herde nach den Angaben des Zeugen auf 8 Partien aufgeteilt gewesen und im März auf 5 Partien. Nach den Angaben des Prüfers der AMA habe es drei (große) Partien gegeben und vielleicht mehrere kleinere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 21.11.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen für die Gewährung der Rinderprämien und für die Rinderkennzeichnung statt.

Auf dem Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, der der BF mit Datum vom 13.12.2012 übermittelt wurde, findet sich der Vermerk: "Aufgrund der Gefährlichkeit der Tiere konnte nicht bei allen Rindern das Geschlecht kontrolliert werden."

Mit Schreiben der AMA vom 20.02.2013 wurde seitens der AMA einseitig ein weiterer Prüftermin für den 12.03.2013 festgesetzt. Im Rahmen des Bezug habenden Schreibens wurde die BF ausdrücklich auf ihre Duldungs- und Mitwirkungspflichten hingewiesen. Dieses lautet auszugsweise: "Nach Angaben Ihres Vorbewirtschafters seien die Rinder auf Ihrem Betrieb an regelmäßigen Kontakt mit Menschen nicht gewöhnt und verhalten sich aus diesem Grund sehr aggressiv. Daher beinhaltet die Mitwirkungspflicht insbesondere, den Prüforganen zu ermöglichen, die Ohrmarken und das Geschlecht der Rinder bei der Vor-Ort-Kontrolle abzulesen, indem die Tiere für die Zeit der Kontrolle eingestallt und mittels Fressgitter fixiert werden oder

ein Fangstall zur Verfügung steht. ... Bei der Prüfung haben Sie als

Betriebsinhaber oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten."

Mit Datum vom 12.03.2013 sollte auf dem Betrieb der BF die angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. Diese wurde nach kurzer Zeit abgebrochen und seitens der AMA als verweigert gewertet.

Tatsächlich war es den zuständigen Prüfern nicht möglich, die Ohrmarken der frei laufenden Rinder abzulesen. Die Rinder der BF sind, insbesondere durch die Form ihrer Haltung (Freiland, kein regelmäßiger Kontakt mit Menschen) verwildert und aggressiv. Seitens der BF waren keinerlei Vorkehrungen betroffen worden, um den Prüfern das durchgängige Ablesen der Ohrmarken zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde den Prüfern vom Schwager der BF, die bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend war, der Zutritt zu den Stallungen der BF verweigert, in denen Rinder gehalten wurden. Dies, obwohl die Prüfer geeignete Schutzkleidung trugen.

Mit Datum vom 08.05.2013 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Die BF trieb darüber hinaus als alleinige Auftreiberin Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf, die von XXXX bewirtschaftet wurde.

Konkret beantragte die BF eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 77,14 ha, davon 34,84 ha Almfläche. Der BF standen für das Antragsjahr 98,91 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Mit Datum vom 10.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Almfutterfläche im Ausmaß von 21,47 ha, in Summe eine Fläche im Ausmaß von 63,78 ha ermittelt. Bei der Differenz zur beantragten Fläche handelte es sich um keine beihilfefähige Fläche, sondern Wald und sonstige nicht beihilfefähige Elemente wie Büsche, Sträucher, Geröll u.ä.. Für 35 Zahlungsansprüche stand somit keine entsprechende beihilfefähige Fläche zur Verfügung.

Die BF übernahm den Betrieb von ihrem Schwager, Herrn XXXX, im Antragsjahr 2012.

Mit Vollmacht vom 12.03.2012 (ausschließlich zur Vorlage bei der AMA) ermächtigte die BF ihren Schwager, sie in allen Angelegenheiten gegenüber der AMA zu vertreten.

Die angeführten Probleme im Rahmen der Rinderkennzeichnung sind beim Betrieb der BF schon seit dem Jahr 2002 manifest.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Ermittlung der Fläche wurde nicht bestritten.

Die Verwilderung der Rinder wurde von keiner Seite bestritten. Die Begründung für die Verwilderung stützt sich auf die Aussagen des Amtstierarztes Dr. XXXX, an dessen Angaben aufgrund seiner Funktion und seiner Fachkenntnisse zu zweifeln kein Grund besteht, sowie auf die übereinstimmenden Angaben des Herrn XXXX.

Die entscheidungswesentliche Feststellung, wonach die Prüfer die Ohrmarken der Rinder nicht ablesen konnten, ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben des als Zeugen einvernommenen Amtstierarztes Dr. XXXX, der damit die Angaben der AMA bestätigt hat.

Die entscheidungswesentliche Feststellung, wonach die Prüfer die Stallungen nicht betreten durften, ergibt sich aus der Aussage des als Zeuge befragten Herrn XXXX selbst.

Die entscheidungswesentliche Feststellung, wonach von den Prüfern die erforderlichen Hygiene-Vorkehrungen getroffen wurden, ergibt sich aus den Angaben des Dr. XXXX, der damit wiederum die Angaben der AMA bestätigt hat, sowie aus den Angaben des Herrn XXXX selbst. Der Einwand des Herrn XXXX, dass die Überschuhe rasch durchgetreten werden können, kann dies nicht widerlegen, zumal die Schutzkleidung nach den Angaben des Dr. XXXX grundsätzlich geeignet war und konkrete Beschädigungen nicht einmal behauptet wurden.

Die Feststellung zu den lang anhaltenden Problemen in Zusammenhang mit der Rinderkennzeichnung ergibt sich aus den Aussagen des Herrn XXXX sowie aus dem Erkenntnis des VwGH vom 15.03.2012, 2012/17/0012.

Insgesamt herrschte im Hinblick auf die angeführten Feststellungen zur Vor-Ort-Kontrolle weitgehende Einigkeit. Herr XXXX brachte deutlich zum Ausdruck, dass er über die erneute Vor-Ort-Kontrolle verärgert war, weshalb er auch keine entsprechenden Vorkehrungen traf und im Ergebnis auch den Zutritt zum Stall verweigerte. Verärgert war Herr XXXX deshalb, weil als Begründung für die Vor-Ort-Kontrolle seitens der AMA angeführt wurde, bei der Vor-Ort-Kontrolle am 18.11.2012 hätte das Geschlecht einiger Rinder nicht erkannt werden können. Aus Warte des Herrn XXXX sei dies sehr wohl möglich gewesen. Wie unten in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, kommt es darauf im Ergebnis jedoch nicht an. Die Umstände der Vor-Ort-Kontrolle, wie von der AMA vorgebracht und im Rahmen eines Gedächtnis-Protokolles festgehalten, wurden seitens des Herrn XXXX nicht in Abrede gestellt und die korrekte Wiedergabe der Ereignisse zumindest für die Zeit seiner Anwesenheit auch von Dr. XXXX bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").

Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.

Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 idF BGBl. II Nr. 66/2010:

"Kennzeichnung

§ 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung "AT", einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten. Darüber hinaus können sie eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten.

(2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 12 zu übermitteln.

(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.

[...].

Bestandsverzeichnis (Register)

§ 4. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Kennzeichnung nach § 3,

2. das Geburtsdatum,

3. das Geschlecht,

4. die Rasse,

5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

[...].

(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

6. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

7. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

8. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

9. [...].

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27, im Folgenden: VO (EG) 1121/2009:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"TITEL III

KONTROLLEN

KAPITEL I

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

Gemäß § 8 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 hat der Tierhalter den Organen und Beauftragten der AMA das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Gemäß Abs. 2 sind die Prüforgane ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Tierhalters, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen. Bei der Prüfung hat gemäß Abs. 3 eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Tierhalters anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

§ 17 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, enthält entsprechende Bestimmungen.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurde der BF seitens der AMA die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 mit der Begründung versagt, sie habe die Durchführung einer Kontrolle der Cross Compliance, konkret der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung verweigert. Die Einhaltung dieser Bestimmungen stellt gemäß Art. 4 iVm Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 eine Auflage für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar.

Für den Fall der Verweigerung einer Vor-Ort-Kontrolle halten die europarechtlichen Bestimmungen lediglich knappe Ausführungen bereit. Art. 26 VO (EG) 1122/2009 bestimmt lapidar: "Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht." Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben dieser knappen Regelung in der Vergangenheit jedoch durch eine Mehrzahl von Entscheidungen Leben eingehaucht. Art. 26 VO (EG) 1122/2009 gilt nicht nur für die Kontrolle der Förderungsvoraussetzungen, sondern auch für die Kontrolle der Cross Compliance; vgl. EuGH Urteil vom 16. Juni 2011, Rs. C-536/09, Omejc, sowie VwGH 30.01.2015, 2011/17/0335.

Für den vorliegenden Fall können die zu beantwortenden Rechtsfragen im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden: Wurde die Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht und wenn ja, trifft die BF daran ein Verschulden? Ist ein Betriebsinhaber berechtigt, eine Vor-Ort-Kontrolle unmöglich zu machen, wenn sie - zumindest - in seinen Augen nicht erforderlich ist? Sind die Probleme, die bei der Kontrolle von verwilderten Tieren auftreten können, dem Verantwortungsbereich der AMA oder jenem der BF zuzuordnen?

Den Begriff des "Unmöglichmachens" hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. Juni 2011, Rs. C-536/09, Omejc, in Bezug auf die gleichlautende Bestimmung in der Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wie folgt definiert:

"Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass der Ausdruck -die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht¿ in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird."

Dabei reicht es aus, wenn eine Vor-Ort-Kontrolle nur zum Teil nicht durchgeführt werden kann. In der angeführten Rs. Omejc wurde eine Nachkontrolle betreffend ein einziges Rind verweigert; im angeführten Erkenntnis des VwGH wurde die Beschau des Ziegenbestandes verweigert, der lediglich einen untergeordneten Teil des gesamten Tierbestandes darstellte.

Die BF hat im vorliegenden Fall durch ihren Bevollmächtigten den Zutritt zu Stallungen versagt, in denen Rinder gehalten wurden. Dieser Umstand allein reicht aus, um vom Unmöglichmachen der Vor-Ort-Kontrolle ausgehen zu können; vgl. zum Verbot, Vermessungen durchzuführen VwGH 18.05.2009, 2009/17/0010. Ebenso allein reicht aus, dass die Ohrmarken (allenfalls auch nur eines Teiles) der frei laufenden Tiere nicht abgelesen werden konnten. Für das deutsche Bundesverwaltungsgericht war sogar ausreichend, dass ein Landwirt Fragen zur Ernährung eines Kalbes nicht beantwortete und die Prüfer an der fotografischen Dokumentation der Verhältnisse in einem Stall hinderte; BVerwG 19.09.2013, 3 C 25.12.

Dabei sind die Handlungen und Unterlassungen des Schwagers der BF dieser zuzurechnen. Voraussetzung für die Zurechnung des Verhaltens eines "Vertreters" ist nach dem angeführten Urteil des EuGH in der Rs. Omejc, dass der Betriebsinhaber seinen Willen, die betreffende Person zum Vertreter zu bestellen, klar zum Ausdruck gebracht hat; vgl. EuGH 16. Juni 2011, Rs. C-536/09, Omejc, Rz. 39. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu, da die BF ihren Schwager zu allen Handlungen im Verhältnis zur AMA bevollmächtigt hat.

Weiters ist zu prüfen, ob die BF ein Verschulden am Unmöglichmachen der Vor-Ort-Kontrolle trifft und ob die BF bzw. ihr Vertreter alle Maßnahmen getroffen haben, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt wird.

Nach Ansicht des Schwagers der BF war die Vor-Ort-Kontrolle am 12.03.2013 nicht erforderlich. Demgegenüber erscheint es nachvollziehbar, dass aufgrund von Problemen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 18.11.2012 die AMA eine neuerliche Vor-Ort-Kontrolle veranlasste. Davon, dass bei mehreren Tieren im November 2012 das Geschlecht nicht bestimmt werden konnte, wurde die BF mit dem Prüfbericht zu dieser Vor-Ort-Kontrolle offiziell in Kenntnis gesetzt. Doch selbst ohne diese Rechtfertigung hätte die Vor-Ort-Kontrolle ermöglicht werden müssen, da es nicht in das Ermessen eines Betriebsinhabers gestellt werden kann, ob und wenn ja, wann eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird. (Dies umso mehr, als sich der Schwager der BF im Zusammenhang mit dem Antragsjahr 2011 auf eine Ausnahme-Regelung betreffend die Frist für die Ohrmarkung der Kälber berief, die im Gegenzug jährliche Kontrollen vorsieht.) Hinweise auf eine willkürliche Vorgangsweise der AMA sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist die AMA u.a. dazu verpflichtet, solange Kontrollen durchzuführen, bis die Identität aller Rinder zweifelsfrei festgestellt ist. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist im Ergebnis die Keulung zu veranlassen; vgl. etwa § 11 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008.

Weiters hat es die BF unterlassen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Prüfern die Kontrolle möglich zu machen. Dies obwohl die AMA im Vorfeld unmissverständlich auf die Mitwirkungspflicht der BF hingewiesen hat. Der Umstand, dass die Tiere der BF verwildert sind und die seitens der AMA vorgeschlagenen Vorkehrungen seitens der BF als untauglich erachtet wurden, kann selbst bei Zutreffen dieser Annahme nicht verfangen. Im Rahmen der Verhandlung hat sich gezeigt, dass die Verwilderung der Tiere im Wesentlichen auf mangelnden regelmäßigen Kontakt mit Menschen zurückzuführen ist. Folglich läge es im Verantwortungsbereich der BF, die Tiere nicht so weit verwildern zu lassen, dass keine Kontrolle mehr möglich ist. Alternativ wäre zu gewährleisten, dass die Tiere auf andere Weise kontrolliert werden können, so wie es bei Aufteilung in entsprechend kleine Gruppen möglich sein dürfte. Auch dieser Anforderung ist die BF nicht nachgekommen. In jedem Fall ist die Verantwortung für die Kontrollierbarkeit der Rinder dem Bereich der BF zuzuordnen und trifft sie in Bezug auf das Unmöglichmachen der Kontrolle ein Verschulden.

Darüber hinaus war die Verweigerung des Zutritts zu den Stallungen nicht gerechtfertigt, da die Schutzbekleidung der Prüfer ausreichend und intakt war. Die Behauptung, dass es leicht zu Beschädigungen hätte kommen können, reicht für eine Verweigerung des Zutritts nicht aus. Darüber hinaus konnte auch die Behauptung, es sei in der Vergangenheit zu Schädigungen der BF durch Prüfer der AMA gekommen, nicht belegt werden.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Vor-Ort-Kontrolle aus Verschulden der BF nicht durchgeführt werden konnte, weshalb dieser zu Recht die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 verweigert wurden.

Die Ermittlung der Fläche wurde nicht gerügt, weshalb darauf gemäß § 27 VwGVG nicht näher einzugehen ist.

Nicht geteilt wird hingegen die rechtliche Beurteilung der AMA, wonach die Zahlungsansprüche der BF im Antragsjahr 2013 zur Gänze nicht genutzt wurden, weshalb bereits im Antragsjahr 2012 nicht genutzte Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurden. Seitens der AMA wurde im Rahmen des angefochtenen Bescheides von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 63,78 ha ausgegangen. Diese Fläche stand für die Nutzung der Zahlungsansprüche zur Verfügung. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass seitens der AMA davon ausgegangen wurde, dass die Ablehnung des Antrags gemäß Art. 26 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 die Nicht-Nutzung der Zahlungsansprüche nach sich zieht. Allerdings erscheint dieses Ergebnis weder verhältnismäßig noch zwingend. Vielmehr kann die Bestimmung auch dahingehend verstanden werden, dass sie sich lediglich auf die Frage der Prämiengewährung bezieht, während sich die Frage der Nutzung der Zahlungsansprüche nach der spezielleren Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 1121/2009 iVm Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 richtet.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die weitgehend unstrittig erscheint und einer Revision nicht zugänglich ist. Zu den Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Unmöglichmachen der Vor-Ort-Kontrolle liegen die o.a. Entscheidungen des EuGH sowie des VwGH vor.

Zulässig ist die Revision jedoch im Hinblick auf die Nutzung der Zahlungsansprüche, da zu dieser Frage keine Rechtsprechung vorliegt und diese Frage in einer Mehrzahl vergleichbarer Fälle von Bedeutung sein kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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