BVwG G307 2122964-1

G307 2122964-1Tribunal administratif fédéral1 août 2016

Regest

Angemessenheit, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung, Herabsetzung,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG G307 2122964-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2122964.1.00

Spruch

G307 2122964-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 07.11.2014 verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden LG XXXX) die Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) über die mit XXXX zu Zahl

XXXX rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten, wovon 9 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

2. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme forderte das BFA den BF am 14.01.2016 unter Bekanntgabe der beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes auf, hiezu Stellung zu nehmen und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten.

3. Am 08.02.2016 gab der BF seine rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) im gegenständlichen Verfahren durch XXXX bekannt.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, wurde, gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG iVm § 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

5. Am 26.02.2016 langte die mit 25.02.2016 datierte Stellungnahme ein, für welche eine Fristerstreckung bis zum 01.03.2016 gewährt worden war.

6. Mit Schreiben vom 07.03.2016, beim BFA eingebracht am 08.03.2016, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersatzlos aufzuheben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und das Einreiseverbot angemessen herabzusetzen.

7. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA am 10.03.2016 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist ledig und führt mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX eine Lebensgemeinschaft. Derzeit ist er mit ihr in XXXX gemeldet.

1.2. Der BF reiste erstmalig im Jänner 2013 nach Österreich ein und hielt sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zumindest seit dem 05.02.2016 im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten, wovon 9 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Darin wurde der BF für schuldig befunden, in XXXX in der Zeit zwischen Mitte November 2013 und Mitte März 2014 einer anderen Person in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 80 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 55 % überlassen zu haben.

Als mildernd wurden das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend kein Umstand gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführten Straftaten begangen hat.

1.4. Es konnten, abgesehen von der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, keine weiteren sozialen Kontakte zu in Österreich wohnhaften Personen festgestellt werden. Der BF kehrt in regelmäßigen Abständen immer wieder nach Serbien zurück und liegt sein Lebensmittelpunkt zumindest in beruflicher Hinsicht im Herkunftsstaat. Der BF ist dort zumindest bis zum 11.02.2016 auch als Kraftfahrer bei der Firma "XXXX" erwerbstätig gewesen, brachte bisher € 900,00 im Monat ins Verdienen und ist davon auszugehen, dass sein Lebensunterhalt damit gesichert ist. Er ist in seiner Heimat strafrechtlich unbescholten.

1.5. Der BF geht und ging in Österreich bis dato keiner Beschäftigung nach.

1.6. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus "A1".

1.7. Der BF ist arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass er an irgendeiner Krankheit leidet.

1.8. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache.

Die Verurteilung folgt aus dem im Akt befindlichen, diesbezüglichen Urteil des LG XXXX und ergibt sich auch aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Gleiches gilt für die dem Urteil zugrunde liegenden Entscheidungsgründe.

Die Feststellung, der BF sei in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, ergibt sich aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Deutschkenntnisse des BF folgen aus der vorgelegten Bestätigung des Sprach- und Bildungsinstituts "XXXX" sowie der Testbestätigung der XXXX.

Der Umstand der Beziehung zu XXXX folgt dem Vorbringen des BF und ist auch mit der gemeinsamen Meldung an der oben angeführten Adresse, die sich aus dem ZMR ergibt, in Einklang zu bringen.

Da der BF keine weiteren Kontakte oder sonstige Anhaltspunkte ins Treffen führte, welche für weitere Beziehungen zu im Bundesgebiet lebenden Menschen sprechen, konnten diesbezüglich keine positiven Feststellungen getroffen werden. Ferner ist aus den in regelmäßigen Abständen erfolgten Ausreisen nach Serbien - diese sind den Stempeln im Reisepass zu entnehmen - erkennbar, dass der BF noch gewichtige Bindungen zu Serbien haben muss.

Die bisherige Beschäftigung des BF in Serbien ergibt sich aus der beigebrachten Bestätigung der Firma "XXXX", die in beglaubigter Übersetzung dem Akt beiliegt. Gleiches gilt für das durch diese Tätigkeit ins Verdienen gebrachte Entgelt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Serbien folgt dem in beglaubigter Übersetzung sowie in Kopie vorgelegten Auszug aus dem serbischen Strafregister.

Die Arbeitsfähigkeit des BF folgt ebenso der Beschäftigungsbestätigung der Firma "XXXX". Da sich dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise auf eine Krankheit entnommen werden konnten, war dahingehend auch nichts feststellbar.

Den Stempeln des am XXXX ausgestellten Reisepasses ist entnehmbar, dass der BF am 05.02.2016 über Ungarn nach Österreich einreiste. Sein erstmaliger Aufenthalt in Österreich seit 14.01.2013 ergibt sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.02.2016 und ist mit dem Inhalt des ZMR in Einlang zu bringen.

Die Anhaltung in Haft ergibt sich aus dem ZMR. Daraus und aus der beruflichen Tätigkeit des BF in Serbien folgt auch seine Bindung (zumindest in dieser Hinsicht) zu Serbien. Da sich der BF erst seit Ende November 2014 - und dies nicht durchgehend - in Österreich aufhält, kann noch nicht von einer Verwurzelung im Bundesgebiet ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2011, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, idgF werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde halten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art 5 Abs. 1 lit e) Schengener Grenzkodex ist Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Im vorliegenden Fall erweist sich der Aufenthalt des BF vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Bestimmung spätestens seit dem Zeitpunkt seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung als rechtswidrig, zumal er vermittelt durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hielt sich der BF zwar nicht im Hinblick auf die höchst zulässige Aufenthaltsdauer iSd Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sehr wohl jedoch vermittelt durch Art 5 Abs. 1 lit e) Schengener Grenzkodex, weil er aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung zumindest zu diesem Zeitpunkt noch immer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit eines Mitgliedstaats, hier Österreich, darstellte.

Das Bundesamt somit zu Recht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgegangen und erließ demgemäß eine Rückkehrentscheidung entsprechend dieser Bestimmung vor dem Hintergrund des § 31 Abs. 1 Z 1 FPG iVm Art 5 Abs. 1 lit e) Schengener Grenzkodex. Ergänzend wird erwähnt, dass das BFA in seinem Bescheid auf Seite 9 des Bescheides ausführte, der Aufenthalt des BF sei aufgrund seiner Straffälligkeit unrechtmäßig.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der BF verfügt in Österreich eigenen Angaben zufolge über freundschaftliche Kontakte. Er war jedoch weder in der Lage, die genauen Aufenthaltsorte dieser Personen, noch deren Namen zu nennen. Auch was die Beziehung zu der vom BF ins Treffen geführten Frau namens XXXX betrifft, konnte er dahingehend keine näheren Angaben machen.

Was die in Schweden, der Schweiz und Deutschland wohnhaften Verwandten betrifft, war der BF auch hier nicht in der Lage, die Kontakte zu diesen näher zu beschreiben und deren Anschriften zu nennen. Zudem vermochten die vorgebrachten sozialen Bezüge den BF von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten, sondern nahm dieser seine Abschiebung und damit in Kauf, die Beziehung zu den genannten Personen allenfalls zu erschüttern.

Auch musste sich der BF vom Zeitpunkt seiner Verurteilung an seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein, was wiederum zu einer Relativierung allfälliger sozialer Bezüge im EU-Raum zu führen hat.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet, sondern vermeinte der BF vor dem BFA in den Kosovo zurückkehren zu können.

Der im Rechtsmittel gemachte Einwand, die Rückkehrentscheidung hätte in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nie erlassen werden dürfen, weil der BF bereits am 10.08.2015 nach Mazedonien ausgereist und der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG nicht vorgelegen sei, so geht diese Ansicht ins Leere. Die in Z 2 genannte zweite Voraussetzung, nämlich die Einleitung eines Rückkehrentscheidungsverfahrens spätestens binnen 6 Wochen ab Ausreise ist deshalb notwendig, weil sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen soll. Sie ist jedoch dem Sinn des Wortlautes nach nicht so interpretieren, dass sie nicht erlassen werden darf, wenn ein Betroffener bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

3.2.3. Sohin war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides, mangels vorgebrachter und amtswegig fassbarer besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 2 FPG, als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

3.3.2. Angesichts der unten dargelegten, dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierende Einstellung und der damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf seine Straffälligkeit, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.

Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG iVm. § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen, im Hinblick auf die Herabsetzung der Dauer stattzugeben.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer insgesamt 12monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Hiebei wurden als mildernd das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend kein Umstand gewertet.

Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. vor allem VwGH vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 mwN). In der erwähnten Entscheidung hob der Gerichtshof hervor, dass auch bei einer einmaligen Verurteilung im Hinblick auf einen mehrmonatigen Zeitraum des Fehlverhaltens des BF und die Vielzahl der Tathandlungen nicht von einer "einmalig" begangenen Tat ausgegangen werden kann. Im Übrigen sei der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohl verhalten hat. Schließlich betonte der VwGH in diesem Erkenntnis, es entspreche seiner Judikatur, dass bei derart schweren Verbrechen nachdem SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem (dort) Aufenthaltsverbot entgegenstünden, wobei auf das Erkenntnis vom 19.01.2012, Zahl 2011/23/0255 verwiesen wurde.

Diese Voraussetzungen treffen auch hier zu:

Der BF wurde zwar erstmalig und bis dato nur einmal verurteilt, jedoch wiegt sein strafbares Handeln im Hinblick auf dessen Art schwer, weil er mit Suchtgift über rund 4 Monate hinweg handelte. Es sind zwar seit der letzten Tat mehr als zwei Jahre vergangen - worauf noch unten einzugehen sein wird - jedoch reicht diese Zeitspanne nicht hin, um dem BF schon jetzt eine positive Zukunftsprognose zuzugestehen, zumal er sich noch in der Probezeit befindet. Es kann auch noch nicht von einem langjährigen Aufenthalt gesprochen werden. Im Gegenteil: Auch wenn der BF in Österreich eine Beziehung zu einer Frau führt, reiste er erst im Jänner 2013 ein und unterlagen seine weiteren Aufenthalte im Bundesgebiet insofern einer Einschränkung, als diese auf maximal 3 Monate beschränkt waren. Insgesamt war der BF innerhalb der letzten 3 1/2 Jahre in Österreich 21 Monate gemeldet, davon 3 Monate in Haft. Auch von einer sozialen, sprachlichen oder beruflichen Integration kann keine Rede sein.

Ferner ist zu beachten, dass der BF bereits 10 Monate nach seinem ersten Aufenthalt in Österreich straffällig wurde.

Vor diesem Hintergrund ist dem BF eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln zu attestieren. Der Wille des BF, sich unrechtmäßig zu bereichern und derart eine Einnahmequelle zu erschließen, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung seiner inneren Hemmschwelle hin.

Auch wenn der BF erstmalig straffällig wurde, kommt der Art des strafbaren Handelns - wie bereits erwähnt - besonderes Gewicht zu.

Selbst die Möglichkeit, aufgrund seines delinquenten Verhaltens das Aufenthaltsrecht in Österreich aufs Spiel zu setzen, vermochte den BF von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abzuhalten. Vielmehr nahm er dies wohl bewusst in Kauf.

Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für eine nachhaltige Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diese nicht rechtfertigen.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin zum einen der Umstand der Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Diese gipfelten in einer Verurteilung, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Vor dem Hintergrund, dass der BF seine Neigung zur rechtswidrigen Bereicherung sowie selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und den damit zusammenhängenden Einschränkungen seiner familiären Interessen, von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

3.4.3. Hält man sich jedoch vor Augen, dass im Hinblick auf die Dauer eines Einreiseverbotes das Gesamtverhalten des BF zu berücksichtigen ist, so ist einerseits zu beachten, dass lediglich 3 Monate der Freiheitsstrafe unbedingt verhängt wurden. Abgesehen davon darf nicht außer Acht gelassen werden, dass seit Begehung der letzten Straftat bereits mehr als 2 Jahre vergangen sind - auch wenn - wie oben dargestellt, dies noch nicht zu einer positiven Zukunftsprognose führen kann. Das Strafgericht hat den ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmen von 5 Jahre insgesamt nur zu 20 % ausgeschöpft, was ebenso in die Betrachtung hinsichtlich der Dauer des gegenständlichen Einreiseverbotes einzubeziehen ist. Die Aufrechterhaltung der 5jährigen Einreiseverbotsdauer böte auch in jenen Fällen keinen Spielraum, in welchen die geschützten Rechtsgüter noch massiver in Mitleidenschaft gezogen werden, höherwertiger sind (die Rechtsgüter Leben und Gesundheit stehen über jenen des Eigentums oder Vermögens) oder etwa eine größere Zahl von Straftaten begangen werden.

Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und deren gezeigtem Verhalten, angemessen zu reduzieren und auf 3 Jahre herabzusetzen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.