W232 2130624-1•BVwG W232 2130624-1
W232 2130624-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2016
Befragung, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel,<br/>Zurückverweisung
W232 2130624-1/3E
W232 2130622-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde 1.) von XXXX , geb. XXXX , 2.) von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zahlen. 1.) 1103937203-160184543, 2.) 1103940100-160183962, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die verheirateten Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Iran, stellten nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Aus einer EURODAC-Abfrage ging hervor, dass die Beschwerdeführer in Griechenland am 11.01.2016 und am 19.01.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurden.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.02.2016 brachten die Beschwerdeführer vor, schlepperunterstützt durch die Türkei, Girechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland gereist zu sein. Sie würden in Österreich bleiben wollen und hätten in keinem anderen Land Asyl beantragt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.03.2016 ein auf Art. 13. Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien sowie eine Informationsabfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Slowenien.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2016 wurde den Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen werde.
Mit Schreiben vom 18.03.2016 teilte Slowenien mit, dass die Beschwerdeführer den slowenischen Asylberhörden nicht bekannt seien. Mit Schreiben vom 22.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.
Mit E-Mail vom 04.07.2016 teilte XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Beschwerdeführer bei dem zugeteilten Hausbesorger die Unterschriften auf der Ladung für den Einvernahmetermin verweigert hätten. Daraufhin sei das Schreiben auf Wunsch der Beschwerdeführer an XXXX , der zuständigen Caritas Betreuerin, übergeben worden.
Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht aus einem Telefonat mit dem Hausbesorger hervor, dass die Beschwerdeführer die Ladung nicht unterschreiben hätten wollen, da sie den Inhalt nicht verstehen würden. Er habe den Beschwerdeführern erklärt, dass es um ihr Verfahren gehe und sie zu dem geplanten EInvernahmetermin erscheinen müssten. Außerdem habe eine Caritas Betreuerin verlautbart, sie werde sich um die Sache kümmern. Die Beschwerdeführer seien daraufhin am nächsten Tag nach Graz, offenbar zu der Caritas Betreuerin, gefahren. Aus dem Aktenvermerk geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführer nicht zum geplanten Einvernahmetermin erschienen seien und sich laut Hausbesorger in ihrer Wohnung befunden hätten. Wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolge kein neuerlicher Ladungstermin.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13. Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Festgestellt wurde in den Bescheiden, dass die Beschwerdeführer nicht am Verfahren mitgewirkt hätten. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer trotz Ladungszustellung am 13.06.2016 unentschuldigt nicht zu dem Einvernahmetermin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen seien.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen unter anderem vorgebracht wurde, dass aus dem Akteninhalt nicht zweifelsfrei hervorgehe, wem versucht worden sei die Ladung zuzustellen. Da keine Zustellung erfolgt sei und den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 22.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Nach telefonischer Auskunft von XXXX am 27.07.2016 an die erkennende Richterin hat diese keine Ladung für die Beschwerdeführer erhalten und daher auch nicht an die Beschwerdeführer übergeben können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten illegal in Österreich ein und stellten am 04.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer verweigerten die Annahme der Ladung zum Einvernahmetermin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese Ladung ist den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie der Antragstellung ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Erstbefragung und aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Die Feststellung bezüglich der nicht erfolgten Zustellung der Ladung zum EInvernahmetermin ergibt sich aus dem E-Mail vom 04.07.2016 sowie aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführer die Ladung nicht entgegen genommen haben. Dass die Beschwerdeführer die Ladung von einer Caritas Betreuerin erhalten hätten, wurde durch diese nicht bestätigt, wobei das Bundesverwaltungsgericht keinen Anhaltspunkt hat, dieser Aussage nicht zu glauben. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt daher nicht, dass die Ladung den Beschwerdeführern nicht zugestellt wurde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Angemerkt wird, dass zunächst nicht die Verletzung von Mitwirkungspflichten zu prüfen war, sondern die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zu dem Einvernahmetermin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
§ 20 Zustellgesetz (Verweigerung der Annahme) lautet:
" (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
(2) Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.
(3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme."
Gemäß § 20 Abs. 1 Zustellgesetz hätte es nach Verweigerung der Entgegennahme der Ladung zwei Möglichkeiten gegeben, die Ladung dennoch ordnungsgemäß zuzustellen. Das Zustellorgan hätte entweder die Ladung an der Abgabestelle, der Wohnung der Beschwerdeführer, zurücklassen müssen oder wenn dies nicht möglich gewesen wäre, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach § 17 Zustellgesetz die Ladung hinterlegen können.
Da beides nicht erfolgt ist, ist der Zustellvorgang mit einem groben Mangel behaftet, der grundsätzlich nach § 7 Zustellgesetz heilen könnte, sofern das Dokument, die Ladung, den Beschwerdeführern zugegangen wäre. Aus der E-Mail vom 04.07.2016 gibt es einen Anhaltspunkt, dass die Ladung über eine Caritas Betreuerin den Beschwerdeführern zugekommen sein könnte. Dies ist jedoch wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, nicht passiert, weshalb der Mangel nicht nach § 7 Zustellgesetz geheilt ist.
Bei der Zustellung der Ladung lag daher ein Zustellmangel vor, der nicht geheilt ist, weshalb die Ladung den Beschwerdeführern nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert.
Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.
Da in den vorliegenden Verfahren keine Einvernahmen nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgt sind, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nunmehr eine erstmalige Einvernahme der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters durchzuführen haben. Diese werden letztlich in den Bescheiden einer rechtlich nachvollziehbaren Würdigung zu unterziehen sein.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständlich Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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