G312 2003957-1•BVwG G312 2003957-1
G312 2003957-1Tribunal administratif fédéral29 juil. 2016
Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>wirtschaftliche Abhängigkeit
G312 2003957-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der Firma XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 28.06.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.06.2013 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, VSNR: XXXX hinsichtlich seiner Tätigkeit als Entrümpler für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 01.10.2009 bis 31.10.2009 der Voll- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliege (Spruchpunkt I), und dass die BF als Dienstgeberin gemäß § § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, nachträglich €
2. 031,28 an allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen nachzuentrichten habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer GPLA Prüfung mit Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Entrümpler als Dienstnehmer eingestuft worden sei, da persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben gewesen sei.
2. Dagegen erhob die BF fristgerecht einen mit 07.08.2013 datierten und am 13.08.2013 bei der belangten Behörde eingelangten und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die betroffene Person zu keiner Zeit als Arbeiter für die BF tätig gewesen sei, sondern als selbständig tätige Person, die auch über einen Gewerbeschein verfüge. Die BF habe für jede Baustelle einzelne Werkverträge mit der genannten Person abgeschlossen, es habe kein Weisungsrecht bestanden, die vorgegebenen Leistungen seien natürlich von der BF als Generalunternehmer vorzugeben, ebenso wie die Kontrolle durch den Bauleiter. Herr XXXX sei in keinster Weise in den organisatorischen Ablauf der BF eingebunden gewesen, es habe ihm freigestanden, sich teilweise oder zur Gänze vertreten zu lassen - noch zu ergänzen sei, dass der genannten Person kein PKW seitens der BF zur Verfügung gestellt worden sei, dass ihm keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden seien und die Tatsache, dass die BF die einzige Auftraggeberin gewesen sei, nicht allein für die Dienstnehmereigenschaft ausschlaggebend sein könne. Herr XXXX habe die Arbeitszeit selbst bestimmen können, der Arbeitsort sei von der BF vorgegeben gewesen. Hätte die angeführte Person seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wäre keine Zahlung erfolgt.
3. Mit Schriftsatz vom 24.10.2013 wurde der mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch dem Landeshauptmann der XXXX samt Stellungnahme und bezugshabenden Verwaltungsakten am 15.11.2013 vorgelegt.
Die gegenständliche Hilfstätigkeit, nämlich das Entrümpeln, sei als eine einfache manuelle Tätigkeit anzusehen. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten habe der VwGH in laufender Rechtsprechung festgestellt, dass diese in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden könne.
Zu den zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln sei der BF zu entgegnen, dass Herr XXXX selbst niederschriftlich angegeben habe, dass er weder eigene Arbeitsmittel noch ein eigenes Fahrzeug besitze.
Bindungen an einen bestimmten Arbeitsort oder die Vorgabe einer bestimmten Arbeitszeit resultiere oftmals aus der Eigenart einer bestimmten Tätigkeit, derartige Bindungen seien vom VwGH trotzdem als aussagekräftig qualifiziert worden.
Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 11.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am 29.09.2014 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF betreibt an der Anschrift XXXX, ein Unternehmen, welches Grundstücke erschließt.
Nachdem Herr XXXX im September 2009 nach Österreich kam und mit 18.09.2009 einen Nebenwohnsitz in XXXX aufgenommen hat, hat er am 01.10.2009 einen Gewerbeschein "Entrümpelungen" gelöst und am selben Tag die Tätigkeit für die BF aufgenommen. Seine Aufgabe bestand in Entrümpelungsarbeiten und diversen Bauhilfstätigkeiten. Die ihm übertragenen Aufgaben wurden ihm schriftlich in deutscher Sprache übertragen, obwohl er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Er wurde nach Stunden entlohnt, wobei die Entgelt-Sätze laut Kollektivvertrag angewendet wurden. Zudem erhielt er eine Entfernungszulage und ihm wurden die Übernachtungskosten bezahlt.
Herr XXXX besitzt keine Arbeitsmittel, diese wurden ihm von der BF zur Verfügung gestellt, die BF war seine einzige Auftraggeberin.
Herr XXXX ist als Dienstnehmer für die BF tätig gewesen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die durchgeführte GPLA Prüfung der belangten Behörde. Die Aussagen der Herrn XXXX, wonach er weder eigene Arbeitsmittel noch über einen eigenen PKW verfügt, sind glaubhaft und nachvollziehbar.
In Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung einer selbständigen Tätigkeit der genannten Person um eine Schutzbehauptung handelt.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob Herr XXXX die Tätigkeiten als Entrümpler und gewisser Bauhilfstätigkeiten als Dienstnehmer der BF ausgeübt hat und somit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag.
3.1.2. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind in der Unfallversicherung die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten teilversichert.
Gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.
Gemäß § 35 Abs 1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 44 Abs.1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs.1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
3.1.3. Die BF bringt einerseits vor, dass sie Herrn XXXX keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt habe, es sich dieser vermutlich selbst organisiert habe. Die BF habe keine Überprüfung seiner Arbeiten durchgeführt und er sei lediglich zur Durchführung von Arbeiten beauftragt worden. Zur Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit ergebe sich diese daraus, dass nachfolgende Gewerke termingerecht weiterarbeiten konnten. Herr XXXX sei von der BF nur insoweit kontrolliert worden und hätte Weisungen erhalten, als die BF selbst an die Vorgaben von Architekten und Bauherren gebunden gewesen sei. Es sei Teil der Aufgabe der BF, ihre Subunternehmer zu überprüfen und sie rechtzeitig auf Mängel und Fehler hinzuweisen. Zudem sei Herr XXXX in keinster Weise in den betrieblichen Ablauf der BF eingebunden gewesen, er sei kein einziges Mal in der Firmenzentrale gewesen, sondern seien sämtliche Vereinbarungen für die Aufträge über den Projektleiter vor Ort vereinbart worden. Auch habe Herr XXXX ein Unternehmerwagnis gehabt, da er bei nichtordnungsgemäßer Abwicklung seiner Arbeit nicht bezahlt worden wäre. Die Entlohnung sei nach üblichen Sätzen in der Baubranche für die geleisteten Tätigkeiten erfolgt. Der Ausweis einer Entfernungszulage und die Erstattung der Übernachtungskosten könne nicht für ein wirtschaftlich abhängiges Verhältnis sprechen.
3.1.4. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass Herr XXXX über keine eigenen Betriebsmittel verfügt habe, er an Arbeitsort und Arbeitszeit gebunden gewesen sei und diese Bindung - auch wenn sie aus der Eigenart einer bestimmten Tätigkeit resultiere - trotzdem als aussagekräftig zu qualifizieren sei und dies auch für die Weisungs- und Kontrollbefugnisse gelte. Zudem habe der VwGH in laufender Rechtsprechung hingewiesen, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungspielraum des Dienstnehmers erlauben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden könne.
Damit ist die belangte Behörde im Recht.
3.1.5. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden, sofern nicht besondere atypische Umstände hervorkommen, die einer solchen Deutung entgegenstünden, etwa der Vorlage eines erfolgsbezogen entlohnten Werkvertrages, der mit der Erbringung eines vorweg bestimmten, abgrenzbaren und gewährleistungspflichtigen Erfolgs geendet hätte (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0052; VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081).
Gegenständlich handelt es sich bei den ausgeführten Tätigkeiten unstrittig um einfache manuelle Hilfstätigkeiten, und es ist somit zu prüfen, ob Herr XXXX als Beschäftigter im Betrieb der BF integriert gewesen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, hat die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 99/08/0008 vom 17.12.2002 festgestellt hat, ist im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes zunächst zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt (vgl. §§ 539, 539a ASVG). Wenn keine anders lautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen.
Eine solche Integration in die betriebliche Organisation liegt eindeutig vor, so konnte Herr XXXX weder Arbeitsort noch Arbeitszeit frei wählen, zudem war er weisungs- und kontrollunterworfen.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH vom 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH vom 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).
Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH vom 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129,).
Hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung kam Herr XXXX zur Erbringung dieser Leistungen über Aufforderung der BF jeweils auf die von der BF vorgegebenen Baustellen. Er konnte seine Arbeitszeit somit nicht selbst festlegen, sondern war diese von den betrieblichen Erfordernissen der BF abhängig.
Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar.
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (VwGH 04.06.2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083; VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH vom 19.12.2012 Zl. 2012/08/0224).
Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Angesichts der im vorliegenden Beschwerdefall vom Mitbeteiligten durchgeführten Entrümpelungs- und Bauhilfsarbeiten erübrigten sich auch Weisungen an die einzelnen Beschäftigten, weil diese von sich aus wissen, wie sie sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten haben bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten ("stille Autorität" des Arbeitgebers; VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252) zum Ausdruck kommt. Selbst bei einfach qualifizierten Tätigkeiten besteht in der Regel ein gewisser fachlich eigenständiger Entscheidungsbereich des Arbeitenden. Außerdem wurde Herr XXXX nicht nur im Rahmen der stillen Autorität, sondern explixit vom Bauleiter der BF, wie er selbst niederschriftlich erklärte, kontrolliert und ihm Weisungen erteilt.
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass eine faktische Kontrollunterworfenheit festgestellt werden kann. Herr XXXX war in einer Weise in die betriebliche Organisation der BF eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden konnten. Eine "stille Autorität" war schon deshalb gegeben, da sich die mitbeteiligte Person regelmäßig auf den Baustellen der BF aufhielt. Es bestand für die BF die Kontrollmöglichkeit und somit die Möglichkeit, in das Arbeitsverhalten der mitbeteiligten Person einzugreifen. Außerdem bestand eine faktische Kontrolle durch den Bauleiter der BF.
Daraus sowie aus den Vorgaben der BF in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort erfolgten gegenständlich Weisungen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens.
Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Im gegenständlichen Beschwerdefall war Herr XXXX für die BF als Entrümpler und Bauhilfsarbeiter tätig. Er war regelmäßig und ausschließlich für die BF tätig, Werkzeuge wurden von der BF zur Verfügung gestellt. Die zu erbringenden Leistungen wurden von der BF festgelegt.
Die für die BF tätige Person hatte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen außer der BF keine weiteren Auftraggeber, verfügte über keine eigene betriebliche Struktur, keine eigenen Mitarbeiter und trug kein Unternehmerwagnis. Er wurde nach Stunden entlohnt, es gab keine erfolgsorientierte Entlohnung. Vereinbart war, dass die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen waren.
Dem Akt sind keinerlei abgeschlossene Werkverträge zu entnehmen, aus denen eine eigenständig, individualisiert zu erbringende Werkleistung identifizierbar wäre.
Nach der Judikatur des VwGH zu Montagearbeiten wird die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen, sondern weisen diese den Charakter von Dienstleistungen auf. Ob diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden, hängt davon ab, ob der betreffende Monteur in den Belangen der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens den Weisungen des Herstellers unterliegt oder nicht (VwGH 19.01.1999 Zl. 96/08/0350; VwGH 17.01.1995, Zl. 93/08/0092).
Im vorliegenden Beschwerdefall waren sowohl die Arbeitszeit als auch der Arbeitsort jeweils vorgegeben. Herr XXXX wurde bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsqualität kontrolliert und war weisungsgebunden. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trug die BF.
3.1.6. Wenn beschwerdegegenständlich moniert wird, dass Herrn XXXX von der BF kein Werkzeug zur Verfügung gestellt worden sei, er sich dies offensichtlich selbst besorgt habe oder die BF nicht feststellen hätte können, ob er der einzige Auftraggeber war, ist entgegen zu halten, dass Herr XXXX selbst niederschriftlich am 12.02.2010 vor dem einvernehmenden Organ des Finanzamtes angegeben hat, nur die BF als Kunde gehabt zu haben, über keine eigenen Betriebsmittel verfügt zu haben und dass die BF ihm das Werkzeug und Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt hat, er von der BF die Anweisungen erhalten hat und vom Bauleiter der BF kontrolliert wurde, entlohnt wurde er nach Stunden.
Auch wenn Herr XXXX bei späteren Einvernahmen versucht hat, diese Angaben zu relativieren, ist jedoch im Lichte der ständigen Judikatur davon auszugehen, dass die erst getätigten Angaben nach allgemeiner Lebenserfahrung die der Wahrheit am nächsten sind.
Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt wurde, dass die mitbeteiligten Personen über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können, bzw. - außer für die BF - in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber Arbeiten verrichtet oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätten (VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH 02. 07.2013, Zl. 2013/08/0106).
Somit geht der Einwand der BF ins Leere, dass die mitbeteiligte Person aufgrund selbständiger Tätigkeit für die BF beschäftigt war.
Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).
Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.
3.1.7. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit der mitbeteiligten Personen auszugehen ist.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass Herr XXXX in den im gegenständlichen Bescheides angeführten Zeitraum auf Grund seiner Tätigkeit für die BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
3.1.8. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG. Gegenständlich war Entgeltlichkeit in Form einer stundenweise Entlohnung vereinbart, das Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit wurde nicht bestritten.
Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1152 ABGB erfolgt mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/08/0165 vom 19.12.2012 ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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