BVwG W208 2129496-1

W208 2129496-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2016

Regest

Bescheid, Einziehung, ersatzlose Behebung, Gerichtsbarkeit,<br/>Gewaltentrennung, Justizverwaltung, Unzuständigkeit, Unzuständigkeit<br/>BVwG, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W208 2129496-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2129496.1.00

Spruch

W208 2129496/1-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Peter XXXX, gegen den Bescheid der Vorsteherin des BEZIRKSGERICHTES XXXX vom 24.05.2016, GZ Jv XXXX, betreffend der Nichtausfolgung eines gerichtlich hinterlegten Betrages, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 VerwEinzG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben wird.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Ausfolgung des hinterlegten Geldbetrages in Höhe von ATS 440.300,- (€ 31.997,85) gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 VerwEinzG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 03.03.2016 einen "Antrag auf Ausfolgung eines gerichtlichen Geldbetrages" an das BVwG.

Hintergrund war, dass das Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG oder belangte Behörde) im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren mit Beschlüssen vom 22.11.1995 und 14.12.1995 den Erlag von insgesamt ATS 440.300,- (€ 31.997,85) annahm, in der Folge mit Beschluss vom 05.12.2012 einzog und der BF nunmehr - da er von der Einrichtung des BVwG in der Zeitung gelesen hatte - die Auszahlung dieser hinterlegten Beträge zu seinen Gunsten begehrte.

2. Das BVwG leitete am 04.03.2016 den oa. Antrag gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG wegen Unzuständigkeit an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen weiter, welche diesen in der Folge mit Schreiben vom 16.03.2016 an das zuständige BG übermittelte.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 24.05.2016 (Zustellungsdatum 01.06.2016), wies die Vorsteherin des BG den Antrag - unter Hinweis auf § 13 Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG), die oa. Beschlüsse und einen bereits am 29.03.2006 erlassenen rechtskräftigen Abweisungsbeschluss des BG betreffend eines gleichlautenden Antrages des BF vom 23.03.2006 - ab.

7. Dagegen richtet sich die als "Einspruch" titulierte verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF vom 26.06.2016.

8. Mit Schriftsatz vom 01.07.2016 (eingelangt am 06.07.2016) legte das BG die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Pkt. I. dargestellten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Verfahrensganges und des rechtserheblichen Sachverhaltes konnte unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen und gem. Abs. 2 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid - wegen Unzuständigkeit - aufzuheben war.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die relevanten Bestimmungen des Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) StF: BGBl. I Nr. 111/2010 lauten (Auszug - Hervorhebungen durch BVwG):

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren über den gerichtlichen Erlag, die Einziehung und die Ausfolgung von Verwahrnissen durch die ordentlichen Gerichte. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

[...]

Die Erläuterungen 981 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage, 73 sehen dazu vor:

Zu den §§ 1 und 2:

§ 1 des Entwurfs umschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Es soll für den gerichtlichen Erlag, die Einziehung und die Ausfolgung von Verwahrnissen durch die ordentlichen Gerichte gelten. Die seit der Erlassung des Einziehungsgesetzes eingetretenen Änderungen in der Gerichtsorganisation sollen in Abs. 1 berücksichtigt werden. Der in § 1 Abs. 1 Einziehungsgesetz verwendete Zusatz "in bürgerlichen Rechtssachen" ist nicht mehr notwendig, weil im vorgeschlagenen Abs. 2 die Strafgerichte angesprochen werden und sich daraus ergibt, dass sich Abs. 1 nur auf Zivilsachen beziehen kann. Arbeitsgerichtliche und Leistungsstreitsachen der Sozialversicherung werden seit der Erlassung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes von den ordentlichen Gerichten erledigt. Ebenso gehören die Kartellgerichte zu den ordentlichen Gerichten, sie müssen nicht mehr besonders genannt werden. Sachen der Rückstellungskommissionen gibt es zwar nach wie vor, aber nur mehr in geringer Anzahl. Auf diese Verfahren soll nicht mehr im Anwendungsbereich, sondern in der Übergangsbestimmung des vorgeschlagenen § 18 Abs. 3 des Entwurfs Bedacht genommen werden.

Der zweite Satz des § 1 Abs. 1 stellt klar, dass in den in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten (also die Hinterlegung nach § 1425 ABGB und andere Erlagssachen, die Ausfolgung eines gerichtlichen Verwahrnisses und dessen Einziehung) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Dabei sind die allgemeinen Vorschriften des Außerstreitgesetzes mit den im Entwurf vorgesehenen Besonderheiten anzuwenden. Die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung, etwa zur Antrags- und Rechtsmittelbefugnis, können im Sinn der Rechtskontinuität übernommen werden. Diese Verweisung in das Außerstreitverfahren geht freilich nur so weit, als im vorgeschlagenen Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. Damit werden zum einen die Verfügung über und die Verwertung von eingezogenen Sachen angesprochen, die - § 10 Abs. 3 des Entwurfs - nach Rechtskraft eines Ausfolgungsbeschlusses oder nach Rechtskraft der gerichtlichen Einziehung im Rahmen der Justizverwaltung erfolgen soll. Zum anderen soll sich nichts daran ändern, dass ein Ausfolgungsberechtigter seinen Anspruch nach Einziehung auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen hat (s. näher § 13 Abs. 3 des Entwurfs).

[...]

§ 10. (1) Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).

(2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.

(3) Die Verfügung über und die Verwertung eines rechtskräftig eingezogenen Verwahrnisses obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts als Angelegenheit der Justizverwaltung.

Die Erläuterungen 981 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage, 78 sehen dazu vor:

Zu § 10:

§ 10 des Entwurfs entspricht dem § 6 Einziehungsgesetz. Auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers (§ 20 Abs. 2 Rechtspflegergesetz) für die Einziehung von Verwahrnissen, die weniger als 10 000 Euro wert sind, sei verwiesen.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 3 soll die Verfügung über und die Verwertung von rechtskräftig eingezogenen Verwahrnissen dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts obliegen. Diese mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006 eingeführte Regelung hat sich bewährt und soll daher übernommen sowie ausgebaut (s. näher § 12 Abs. 3 des Entwurfs) werden.

Eigentum am und Verfügung über das Verwahrnis

§ 12. (1) Mit Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses erwirbt der Bund das Eigentum an den davon betroffenen Verwahrnissen.

(2) Eingezogene Geldverwahrnisse sind zugunsten des Bundes/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen.

[...]

Die Erläuterungen 981 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage, 78 sehen dazu vor:

Zu § 12:

§ 12 Abs. 1 des Entwurfs stellt klar, dass der Bund mit der Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses originär das Eigentum am Verwahrnis erwirbt. Die weitere Verfügung und die Verwertung der nun dem Bund gehörigen Sache soll dem Vorsteher (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts obliegen (vgl. auch § 10 Abs. 3 des Entwurfs). Geldverwahrnisse sind nach Einziehung zugunsten des Bundes/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen. Sachverwahrnisse sind grundsätzlich bestmöglich zu verwerten, es sei denn, dass sie für Zwecke der Justiz gebraucht oder für wissenschaftliche, geschichtliche oder bildnerische Zwecke einer geeigneten Stelle überlassen werden können; in diesem Fall ist ihr Verkehrswert durch einfache Erhebungen (§ 11 Abs. 2 des Entwurfs) zu erheben und festzuhalten.

Die Verwertung der eingezogenen Sache soll grundsätzlich durch eine öffentliche Versteigerung durch einen hiezu befugten Unternehmer oder das Exekutionsgericht erfolgen. Sachverwahrnisse mit einem Börsen- oder Marktpreis können aus freier Hand verkauft werden, ebenso Gegenstände, für die in einer Versteigerung nicht einmal das geringste Gebot erreicht wird. Wertpapiere mit einem Börsen- oder Marktpreis und Sparurkunden müssen solcherart verwertet werden. Diese Verwertungsregelungen orientieren sich an den Bestimmungen über den Pfandverkauf (vgl. dazu § 466b Abs. 2 und 4 ABGB).

[...]

Ausfolgung nach Einziehung

§ 13. (1) Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines eingezogenen Verwahrnisses hatte, kann begehren, dass ihm der eingezogene Geldbetrag, der Erlös des verwerteten Verwahrnisses oder der Verkehrswert eines nicht verwerteten Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einziehung in Geld ersetzt wird. Wenn das Verwahrnis noch vorhanden ist und dessen Ausfolgung möglich ist, kann der Anspruchswerber auch dessen Ausfolgung begehren. Der Anspruch verjährt in 30 Jahren ab Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses.

(2) Der Antrag ist an den Vorsteher (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts zu richten. Er hat hievon das Verwahrschaftsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Verwahrungskosten (§ 6 Abs. 2), die bis zur rechtskräftigen Einziehung entstanden sind, zu bestimmen. Nach Rechtskraft ist der Vorsteher (Präsident) von diesem Beschluss zu verständigen.

(3) Entspricht der Vorsteher (Präsident) dem Begehren nach Abs. 1 nicht binnen drei Monaten oder lehnt er es in dieser Frist ganz oder zum Teil ab, so kann der Anspruch durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden.

Die Erläuterungen 981 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage, 78 sehen dazu vor:

Der Ausfolgungsberechtigte soll gemäß § 13 Abs. 1 des Entwurfs auch noch nach der Einziehung des Verwahrnisses seine Ansprüche beim Vorsteher bzw. Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts geltend machen können. Dabei soll er zwischen der Ausfolgung der allenfalls noch vorhandenen Sache und des Erlöses der verwerteten Sache bzw. des (nach § 12 Abs. 3 erhobenen) Verkehrswerts einer nicht verwerteten Sache im Zeitpunkt der Einziehung wählen können. Dieses Wahlrecht des Ausfolgungswerbers soll aber insoweit eingeschränkt werden, als die Ausfolgung der Sache noch möglich ist. Dabei ist nicht nur auf die rein faktischen, sondern auch auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten abzustellen. Wirtschaftlich wird die Ausfolgung der Sache beispielsweise dann unmöglich sein, wenn zur Rückgabe die Auflösung von langfristigen Verträgen notwendig wäre.

Der Ausfolgungsanspruch soll in 30 Jahren ab der Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses verjähren.

Der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts hat von einem bei ihm eingelangten Ausfolgungsantrag das Gericht zu verständigen. Daraufhin hat das Gericht die bis zur Rechtskraft der Einziehung aufgelaufenen Verwahrungskosten im Verständnis des § 6 Abs. 2 des Entwurfs zu bestimmen. Diese Kosten sind bei einer allfälligen Ausfolgung des Verwahrnisses vom Empfänger der Sache zu entrichten (vgl. § 16 Abs. 1 des Entwurfs).

Ungeachtet einer solchen Kostenbestimmung kann der Vorsteher (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts den Antrag auf Ausfolgung des Verwahrnisses ganz oder teilweise ablehnen, weil er den Antrag auf Ausfolgung nicht für berechtigt erachtet. In einem solchen Fall kann der Ausfolgungswerber seinen Anspruch - so wie nach geltendem Recht (§ 11 Abs. 2 des Einziehungsgesetzes) auf dem ordentlichen Rechtsweg mit Klage gegen den Bund geltend machen. Auch hier wird der Bund durch die Finanzprokuratur vertreten, ohne dass dies eigens gesagt werden muss."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall hat die Vorsteherin des BG als Justizverwaltungsbehörde (belangte Behörde) gem. § 10 Abs. 3 VerwEinzG mit dem angefochtenen Bescheid über eine bereits rechtskräftig eingezogene Verwahrnis (den angeführten Geldbetrag) "verfügt".

Sie hat dies, in Form eines Bescheides getan, obwohl weder der Gesetzestext des VerwEinzG noch dessen erläuternden Bemerkungen ein Hinweis darauf geben, dass diese "Verfügung" mittels Bescheid zu erfolgen hat.

Zwar ist nach § 13 Abs. 2 VerwEinzG der Antrag auf Ausfolgung eines bereits eingezogenen Verwahrnisses bei der Vorsteherin einzubringen, doch kann gem. § 13 Abs. 3 VerwEinzG im Falle einer ablehnenden Verfügung, der Anspruch (nur) durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden und daher nicht im Justizverwaltungsweg. Die Erläuterungen zu § 1 VerwEinzG statuieren unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 leg. cit. ausdrücklich, dass ein Ausfolgungsberechtigter seinen Anspruch nach Einziehung auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen hat (Normierung einer sukzessiven Kompetenz vgl. dazu in einem anderen Zusammenhang VwGH 29.01.2015, 2013/07/0292).

Der Gesetzgeber hat somit keinen Zweifel daran gelassen, dass der Anspruch auf Ausfolgung einer eingezogenen erlegten Sache - dann, wenn die zuständige Justizverwaltungsbehörde nach Prüfung der Unterlagen zur Ansicht kommt, dass dieser Anspruch nicht besteht - nur im Wege eines Verfahrens vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit durchgesetzt werden kann und der Rechtschutz dort zu gewährleisten ist. Die Zuständigkeit liegt, so wie auch vor Rechtskraft eines Einziehungsbeschlusses, (wieder) bei den ordentlichen Gerichten und nicht bei der Justizverwaltungsbehörde bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. § 5 ff VerwEinzG und den Hinweis in § 13 Abs. 2 VerwEinzG auf § 6 Abs. 2 VerwEinzG).

Die Justizverwaltungsbehörde hat daher (nur) die Möglichkeit dem Antrag nachzukommen und die erlegte Sache (hier den Geldbetrag) binnen drei Monaten auszufolgen oder zum Teil auszufolgen oder gar nicht auszufolgen (faktische Amtshandlung). Eine Zuständigkeit für eine bescheidförmige Entscheidung im Justizverwaltungsweg ist nach der anzuwendenden Rechtslage (§ 13 Abs. 3 VerwEinzG) nicht vorgesehen.

Die Zuständigkeit einer Behörde ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0004 mwH).

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der belangten Behörde keine Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides zukam.

Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.

Der BF kann seinen behaupteten Anspruch gem. § 13 Abs. 3 VerwEinzG nur durch Klage gegen den Bund auf dem streitigen Rechtsweg geltend machen und war seine Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil die Formulierung des § 13 Abs. 3 VerwEinzG, wonach bei (auch nur teilweiser) Nichtentsprechung des Ausfolgungsbegehrens, der Anspruch durch "Klage gegen den Bund" geltend zu machen ist, eindeutig und klar ist.

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