BVwG W140 2130442-1

W140 2130442-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2016

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>öffentliches Interesse, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W140 2130442-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2130442.1.00

Spruch

W140 2130442-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. IFA-1100367500/ VZ: 160991605, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF iVm § 1 VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 16.07.2016, um 15:40 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 16.07.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

LA: Sie wurden am 15.07.2016 um 23:00 Uhr durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bereitschaftseinheit einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung wurde festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In Folge erfolgte Ihre Festnahme durch die LPD Wien gem. § 40 BFA-VG und in weiterer Folge wurde durch den BFA Journaldienst Ihre Festnahme gem. § 40 BFA-VG sowie die Direkteinlieferung ins PAZ HG verfügt.

Ich reiste zuletzt am 23.9.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Da Kroatien für die Führung des Asylverfahrens zuständig ist, wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, welche von mir beschwert wurde. Diese Beschwerde ist beim BVWG anhängig. Da der BVWG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat, ist diese Anordnung nun durchführbar und ist beabsichtigt, mich nach Kroation abzuschieben. Dazu gebe ich an, dass ich keinesfalls nach Kroatien gehen werde. Mir wurden dort auch keine Fingerabdrücke genommen.

Dazu wird mir mitgeteilt, dass Kroatien erklärt hat, für Ihr Asylverfahren zuständig zu sein und dass daher beabsichtigt ist mich nach Kroatien abzuschieben. Wenn ich gefragt werde, wo ich mich in Österreich aufgehalten habe, so gebe ich an, dass ich irgentwo bei der Thaliastraße, näheres unbekannt, gewohnt habe.

Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Meine Familienangehörigen leben in Italien. Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen und Beziehungen. Ich gehe keiner Beschäftigung nach und bin weder kranken noch sozialversichert.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung über Sie die Schubhaft verhängt wird. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift zugestellt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Sie, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem das österreichische Bundesgebiet verlassen werden.

Bezüglich Ihrer Inschubhaftnahme wurde die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Eine diesbezügliche Verfahrensanordnung wird Ihnen mit dem Schubhaftbescheid ausgefolgt.

Ich gebe dazu an, dass ich selbständig nach Italien ausreisen möchte.

Dazu wird mir mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist, da Italien für mein Asylverfahren nicht zuständig ist.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.

Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Mit seiner Unterschrift bestätigt die VP, dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden"

(der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift).

2. Mit dem am 21.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 20.07.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:

"II. Kurzdarstellung des Sachverhalts

Der BF reiste am 08.01.2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom BFA als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass gem Dublin III-VO Kroatien zur Prüfung des Antrags des BF zuständig ist und gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mittels Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2016 als unbegründet abgewiesen.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 03.06.2016 wurde der BF gem §§ 127, 129, 130, § 15 StGB zu einer Freiheitstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Am 16.07.2016 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen durch Organe der LPD Wien festgenommen und dem BFA, Regionaldirektion Wien, vorgeführt.

Noch am selben Tag wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Unmittelbar im Anschluss daran wurde über den BF die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

I. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft

a. Erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin lll-VO lag nicht vor

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO zu verhängen gewesen wäre, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Art 28 Abs 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl. zB. BVwG 03.02.2016, W117 2120210-1; BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1 uvm.).

Wie nachfolgend dargestellt wird, liegen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor:

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr im konkreten Fall damit, der BF sei im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts, nirgends polizeilich gemeldet, er habe sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und sei sichtlich bemüht, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Es sei aufbauend auf dem Verhalten des BF davon auszugehen, dass er sich der Außerlandesbringung entziehen werde. Außerdem sei er an einem Ort von Beamten der Sicherheitswache der LPD festgenommen worden, an dem sich "mit beträchtlicher Strafe Handlungen (SG-Handel) ereignen" (sic).

Die belangte Behörde zeigt damit keine Umstände auf, die auf das Vorliegen der für die Verhängung der Schubhaft erforderlichen Fluchtgefahr schließen lassen.

Der Großteil der von der belangten Behörde ins Treffen gebrachten Argumente begründet im vorliegenden Fall für sich allein keine Fluchtgefahr, da diese bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen.

Der BF wohnte seit seiner Entlassung aus der JA Josefstadt in einer Wohnung von Bekannten in der Thaliastraße, 1160 Wien. Er wäre dort jederzeit für die Behörden greifbar gewesen. Es war niemals die Absicht des BF, unterzutauchen bzw. sich dem behördlichen Verfahren zu entziehen.

Zur Untermauerung seines Mitwirkungswillens möchte der BF nunmehr seine wahre Identität offenlegen. Der richtige Name des BF lautet XXXX; er wurde am XXXX in Tarabios (Lybien) geboren und ist somit Staatsangehöriger von Libyen.

Bei der Prüfung der Frage, ob im gegenständlichen Fall erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist es außerdem unerheblich, dass der BF nicht im Besitz eines Reisedokumentes und auch nicht im Besitz von Barmitteln ist. Dabei handelt es sich nämlich um Umstände, die in einem sog. "Dublin-Fall" geradezu typischerweise vorliegen. Solche Umstände können die Verhängung der Schubhaft in einem "Dublin-Fall" für sich genommen nicht rechtfertigen, da die Inhaftnahme dadurch eine "Standardmaßnahme" bei AntragstellerInnen, auf die die Dublin lll-VO anwendbar ist, darstellen würde (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075 mit Verweis auf E vom 20.02.2014, 2013/21/0170). Dies hat auch das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten (vgl. BVwG 03.02.2016, W117 2120210-1 mwN).

(...)

Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer Ausreiseunwilligkeit des BF ausgeht, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ebenfalls keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).

Auch die Feststellung, der BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert, vermag das Bestehen eines Sicherungsbedarf im konkreten Fall nicht zu begründen, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die fehlende soziale Integration bei Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellt (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234).

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch die Verurteilung des BF durch das LG für Strafsachen Wien für sich genommen keinen Sicherungsbedarf iSd § 76 FPG iVm Art 28 Dublin lll-VO begründet. Der VwGH betont in ständiger Judikatur, dass die Schubhaft weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes dient (vgl VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185).

Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die fortdauernde Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

b. Rechtswidrige Nichtanwendung des gelinderen Mittels

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret die Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen.

(...)

Da sich der BF in der Einvernahme am 16.07.2016 grundsätzlich kooperationsbereit gezeigt hat, ist nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung dieses gelinderen Mittels nicht herangezogen hat. Festgehalten werden soll auch, dass bislang über den BF noch kein gelinderes Mittel angewendet wurde. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen."

3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.

4. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus:

"Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie offensichtlich Ihren wahren Aufenthaltsort zu verschleiern versuchten, da Sie nicht über eine aufrecht Meldung im Bundesgebiet verfügen.

Sie sind unsteten Aufenthaltes und verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schließen, dass Sie sich dem Verfahren zur Außerlandesbringung entziehen möchten und Ihren Aufenthalt weiter im Verborgenen unrechtmäßig fortsetzen wollen.

Sie wurden am 15.07.2016 um 18:15 Uhr im Zuge einer Amtshandlung von Beamten des Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion kontrolliert und in der Folge festgenommen.

  • Sie nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes.

  • Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt oder Ihre Ausreise zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung können Sie nicht nachgehen.

  • Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

  • Sie sind in keiner Weise integriert, da Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit andauert und keine familiären und beruflichen Bindungen bestehen.

  • Eine EURODAC-Anfrage ergab, dass die kroatischen Behörden für Ihr Asylverfahren verantwortlich sind.

  • Es wurde über Sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie weisen im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf."

5. Das BFA erstattete am 22.07.2016 folgende Stellungnahme:

"Das Bundesamt für Fremdenwesen reicht zur Beschwerdevorlage vom 21.07.2016 nach Vorliegen der Beschwerdeschrift folgende Stellungnahme nach:

Der Beschwerdeführer( Bf.) gelangte illegal zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens am 30.12.2015, in das Bundesgebiet und stellte am 08.01.2016 einen Asylantrag.

Er gab sich als XXXX aus und behauptete Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein. Seine Identität steht nicht fest.

Aus der Erstbefragung vom 09.01.2016 geht hervor, dass er in seinem Heimatland noch Vater, Mutter, 3 Geschwister und noch 4 Brüder hat. Alle Personen wurden namentlich angeführt. Als Adresse wurde XXXX, Algerien genannt. Er hätte sein Heimatland vor ca. 6 Monaten mit einem Flugzeug legal verlassen und wäre im Besitz eines in Algier ausgestellten Reisedokumentes gewesen. Dieser Reisepass sollte sich laut Angabe in Frankreich befinden. Nach einer legalen Reise in die Türkei war er illegal schlepperunterstützt nach Griechenland weitergereist und von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Österreich gelangt. Einen EURODAC Treffer von 10.12.2015 von Griechenland Kos erbrachte auch die erkennungsdienstliche Behandlung. Als Grund für das Verlassen seiner Heimat gab er an, er hätte in seinem Heimatland keine Zukunft und er wäre nach Europa gekommen um sich medizinisch behandeln zu lassen und hier in Frieden zu leben.

Am 17.04.2016 wurde über den Bf. die U-Haft verhängt und er wurde in die JA Josefstadt eingeliefert. Am 14.06.2016 wurde der Bf. zum Asylantrag einvernommen und gab über Befragung an, das seine Angaben in der Erstbefragung vom 08.01.2016 der Wahrheit entsprochen haben. Zu einer vorgesehenen Überstellung nach Kroatien führte der Bf. an, dass er nicht nach Kroatien will, er möchte sich seine Verletzung hier in Österreich behandeln lassen. Bezüglich einer Verletzung am rechten Fuß (lt. Angabe Minentritt) befand er sich in der JA in ärztlicher Behandlung. Um die Verletzung in Österreich weiter zu behandeln, wollte der Bf. keinesfalls nach Kroatien überstellt werden.

Mit Bescheid vom 14.06.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien erlassen.

Der Bf. brachte dagegen eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 13.07.2016 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W184 2129413-1/3E als unbegründet abgewiesen.

Der Bf. wurde am 15.07.2015 von Beamten der Einsatzgruppe im Rahmen einer Schwerpunktstrafe in Wien 2, Praterstern angehalten. Er legitimierte sich mit einer Kopie einer Asylkarte. Im Rahmen einer Personsdurchsuchung konnten neben diversen Schriftstücken auch 2 Handys aufgefunden werden, 1 davon war seit 02.07.2016 als gestohlen gemeldet. Der Bf. war nach Entlassung aus der Gerichtshaft am 07.07.2016 von JA Wien Josefstadt unbekannten Aufenthaltes.

Die Direkteinlieferung wurde verfügt und am 16.07.2016 erfolgte die Einvernahme im Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl /Regionaldirektion Wien. Der Bf. bekräftigte neuerlich, konfrontiert mit einer vorgesehenen Überstellung nach Kroatien, dass er keinesfalls nach Kroatien gehen werde. Aufgehalten hätte er sich "irgendwo bei der Thaliastraße, näheres unbekannt". Er wollte selbstständig nach Italien ausreisen, wo laut Angabe Familienangehörige leben sollten. Zu Österreich bestehen keinerlei familiäre Bindungen oder Beziehungen. Aus diesem Sachverhalt ergab sich eindeutig eine erhöhte Fluchtgefahr und es wurde daher am 16.07.2015 um 15:40 Uhr über Genannten die Schubhaft verhängt.

Nachdem am 14.07.2016 bereits eine Aussetzung an Kroatien mangels Greifbarkeit des BF versendet worden war, wurde nunmehr die Überstellung für 27.07.2016 nach Zagreb fixiert. Eine diesbezügliche Flugbuchung liegt bereits vor, ein Laissez Passer liegt auf.

Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war der Behörde noch nicht bekannt, dass der Bf am 03.06.2016 vom LG für Strafsachen Wien unter der Zahl XXXX wegen Verbrechen des Gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gem. §§ 127, 129 Abs. 1 Ziffer 1, 130 Abs 2 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt wurde.

Zwecks Erzwingung einer Haftentlassung durch Haftunfähigkeit und Verhinderung seiner Abschiebung trat der Bf. am 18.07.2016 in Hungerstreik.

Am 19.07.2016 zeigte er aggressives Verhalten gegenüber einem Mithäftling, es gab einen Raufhandel, zu dem beide Beteiligten angaben, dass es aufgrund des zu wenigen Abendessens (!!) zu einem Handgemenge gekommen war, bei dem beide leicht verletzt wurden.

Für den Fall einer hungerstreikbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt eine Zustimmung zur Durchführung einer Heilbehandlung gem. § 78 Abs 6 FPG in der JA Josefstadt vor.

In der Beschwerde wird behauptet der Bf. wäre in XXXX Wien, XXXX in einer Wohnung von Bekannten greifbar gewesen. Eine Adresse wird auch hier nicht genannt.

Aus dem gesamten Verhalten des Bf ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass es sein erklärtes Ziel ist, unterzutauchen und sich dem behördlichen Verfahren durch Flucht zu entziehen.

Wenn zur Untermauerung seines Mitwirkungswillens nunmehr in der Beschwerdeschrift seine wahre Identität als angeblicher XXXX, geboren am XXXX in XXXX (Libyen) behauptet wird, so kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden, sowie als zusätzlichen Versuch als nunmehr Minderjähriger mit anderer Staatsangehörigkeit irgendwie seine Abschiebung zu verhindern.

Weder in seiner Erstbefragung, noch in der Niederschrift in seinem Asylverfahren, auch nicht während der Festnahmen durch Beamte der LPD Wien, seiner U-Haftverhängung und im Gerichtsverfahren - letztlich auch nicht in seiner Niederschrift vom 16.07.2016, welche zu seiner Schubhaftverhängung führte, hat der Bf bisher versucht seine Personaldaten zu ändern. Erfahrungsgemäß sind die zuerst genannten Daten auch mit höherer Wahrscheinlichkeit als echt anzunehmen.

Wie aus der seit 18.07.2016 zur Verfügung stehenden Urteilsausfertigung ersichtlich, wurde im Rahmen des Gerichtsverfahrens ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, welches sich auf die Zurechnungsfähigkeit des Bf bezog, in keiner Weise aber Zweifel über sein angegebenes Alter aufwarfen, welches zu diesem Zeitpunkt auch von ihm selbst nicht in Frage gestellt wurde. Die Schubhaft wurde zurecht verhängt.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

6. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien XXXX vom 03.06.2016, RK 03.06.2016, §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (2) StGB § 15 StGB, Datum der (letzten) Tat 17.04.2016, Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) - auf.

7. Mit E-Mail vom 27.07.2016 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass aufgrund eines Flugstornos seitens der AUA die für den 27.07.2016 geplante Überstellung des BF nach Kroatien verschoben werden musste. Die Überstellung des BF nach Kroatien ist für den 02.08.2016 geplant.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1. 2 Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 16.07.2016 (15:40 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ Hernals Wien vollzogen.

1.3. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF war zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 15.07.2016 nicht aufrecht gemeldet.

1.4. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Algeriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 10.12.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde. Bei der Erstbefragung am 09.01.2016 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei von seinem Heimatland über die Türkei illegal nach Griechenland eingereist und in der Folge über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Österreich weitergefahren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.02.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 13.04.2016 wurde der kroatischen DublinBehörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für diese bei Kroatien liege. Laut einem Ambulanzprotokoll vom 13.05.2016 wurden bei der beschwerdeführenden Partei ein Zustand nach einer verheilten Crurisfraktur rechts sowie eine Prellung diagnostiziert. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 02.06.2016 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass er wegen einer Beinverletzung in ärztlicher Behandlung stehe und deshalb in Österreich bleiben wolle. Mit Bescheid vom 14.06.2016 wurde vom BFA I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

1.5. Der BF wurde am 16.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet.

1.6. Der BF war seit seiner Entlassung aus der JA-Josefstadt am 07.07.2016 ohne aufrechte Meldung. Der BF ist nicht bereit nach Kroatien - somit in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat - freiwillig auszureisen.

Die Einvernahme am 16.07.2016 mit dem BF gestaltete sich wie folgt:

"Dazu gebe ich an, dass ich keinesfalls nach Kroatien gehen werde. Mir wurden dort auch keine Fingerabdrücke genommen. Dazu wird mir mitgeteilt, dass Kroatien erklärt hat, für Ihr Asylverfahren zuständig zu sein und dass daher beabsichtigt ist mich nach Kroatien abzuschieben. Wenn ich gefragt werde, wo ich mich in Österreich aufgehalten habe, so gebe ich an, dass ich irgendwo bei der Thaliastraße, näheres unbekannt, gewohnt habe.

Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Meine Familienangehörigen leben in Italien. Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen und Beziehungen. Ich gehe keiner Beschäftigung nach und bin weder kranken noch sozialversichert.

(...)

Ich gebe dazu an, dass ich selbständig nach Italien ausreisen möchte.

Dazu wird mir mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist, da Italien für mein Asylverfahren nicht zuständig ist."

1.7. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

1.8. Zur Erzwingung einer Haftentlassung durch Haftunfähigkeit und Verhinderung seiner Abschiebung trat der BF am 18.07.2016 in Hungerstreik. Am 19.07.2016 zeigte er ein aggressives Verhalten gegenüber einem Mithäftling. Es gab einen Raufhandel, zu dem beide Beteiligten angaben - dass es aufgrund des zu wenigen Abendessens zu einem Handgemenge gekommen war - bei dem beide leicht verletzt wurden.

1.9. Aufgrund eines Flugstornos seitens der AUA musste die für den 27.07.2016 geplante Überstellung des BF nach Kroatien verschoben werden. Die Überstellung des BF nach Kroatien ist für den 02.08.2016 geplant.

1.10. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien XXXX vom 03.06.2016, RK 03.06.2016, §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (2) StGB § 15 StGB, Datum der (letzten) Tat 17.04.2016, Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) - auf.

1.11. Am 18.07.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten

[...]".

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (XXXX, geb. XXXX) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Da das materielle Asylverfahren in Österreich bislang nicht zugelassen wurde, kommt ihm auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu. Die Feststellung betreffend Überstellungstermin nach Kroatien ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX am 07.07.2016 ohne aufrechte Meldung war.

Andererseits geht aus der Einvernahme des BF vom 16.07.2016 hervor:

"Dazu gebe ich an, dass ich keinesfalls nach Kroatien gehen werde. Mir wurden dort auch keine Fingerabdrücke genommen.

Dazu wird mir mitgeteilt, dass Kroatien erklärt hat, für Ihr Asylverfahren zuständig zu sein und dass daher beabsichtigt ist mich nach Kroatien abzuschieben. Wenn ich gefragt werde, wo ich mich in Österreich aufgehalten habe, so gebe ich an, dass ich irgendwo bei der Thaliastraße, näheres unbekannt, gewohnt habe.

(...)

Ich gebe dazu an, dass ich selbständig nach Italien ausreisen möchte.

Dazu wird mir mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist, da Italien für mein Asylverfahren nicht zuständig ist."

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Überstellung nach Kroatien sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Kroatien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, verfügt der BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Algeriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 10.12.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde. Bei der Erstbefragung am 09.01.2016 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei von seinem Heimatland über die Türkei illegal nach Griechenland eingereist und in der Folge über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Österreich weitergefahren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.02.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 13.04.2016 wurde der kroatischen DublinBehörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für diese bei Kroatien liege. Mit Bescheid wurde vom BFA I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Folgendes Verhalten begründet erhebliche Fluchtgefahr:

Der BF hat von sich keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF

  • Der BF war seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt am 07.07.2016 ohne aufrechte Meldung.

  • Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.07.2016 vor:

"Dazu gebe ich an, dass ich keinesfalls nach Kroatien gehen werde. Mir wurden dort auch keine Fingerabdrücke genommen.

Dazu wird mir mitgeteilt, dass Kroatien erklärt hat, für Ihr Asylverfahren zuständig zu sein und dass daher beabsichtigt ist mich nach Kroatien abzuschieben. Wenn ich gefragt werde, wo ich mich in Österreich aufgehalten habe, so gebe ich an, dass ich irgendwo bei der Thaliastraße, näheres unbekannt, gewohnt habe.

(...)

Ich gebe dazu an, dass ich selbständig nach Italien ausreisen möchte.

Dazu wird mir mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist, da Italien für mein Asylverfahren nicht zuständig ist."

  • Der BF wurde von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt.

  • Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.

davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Kroatien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der folgenden Abschiebung entziehen könnte.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.

Die Anhaltung in Schubhaft seit 16.07.2016 (15:40 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF in seiner Einvernahme keine Bereitschaft zeigte freiwillig nach Kroatien auszureisen.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.

Die Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).

Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Überstellung des BF nach Kroatien am 02.08.2016 als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).

3.5. Zu Spruchpunkt A.V. (Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr):

Der Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro war dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da hierfür weder § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht.

Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich § 14 Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht: Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. und IV. - nicht zuzulassen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Es besteht weder in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von €

30 Euro. Ein solcher Anspruch, letztlich auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zielend, lässt sich auch nicht aus der diesbezüglichen Bestimmung des § 14 GebG idgF ableiten, sind doch ausdrücklich und unzweideutig Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.

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