BVwG G311 2125167-1

G311 2125167-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2016

Regest

Angehörigeneigenschaft, Ausweisung, Behebung der Entscheidung,<br/>EU-Bürger, geänderte Verhältnisse

Texte intégral

BVwG G311 2125167-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2125167.1.00

Spruch

G311 2125167-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Italien, vertreten durch RA Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, datiert mit 16.03.2015, richtig: 16.03.2016, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, XXXX, geboren am XXXX, Staatsanangehörigkeit: Italien, mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, gegen seine Mutter sei ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, dagegen sei Beschwerde erhoben worden. Sein Aufenthaltsrecht sei an jenes der Mutter geknüpft und verliere daher auch der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Über die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Italien, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2016, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2016, Zahl XXXX, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, es gehe von der Beschwerdeführerin keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus. Sie und ihr Sohn verfügen über eine Anmeldebescheinigung.

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

§ 55 Abs. 3 NAG lautet:

"Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt."

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sind.

In Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungerichtes vom 07.04.2016, XXXX, war ohne auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen, der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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